RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI403 2234224-1 Spruch, I403 2234224-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Vorlage des Verwaltungsaktes von XXXX , geb. am XXXX , StA. NIGERIA, IFA: XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter Blessing JOHNSON, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Vorlage des Verwaltungsaktes von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. NIGERIA, IFA: römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seine Mutter Blessing JOHNSON, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 beschlossen: Der vorgelegte Verwaltungsakt wird gemäß § 6 AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.Der vorgelegte Verwaltungsakt wird gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. , TextBegründung:, Begründung: Hinsichtlich des vom BFA vorgelegten Aktes des minderjährigen XXXX wird festgestellt, dass für diesen keine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, sondern nur für seine Mutter, XXXX . § 16 Abs. 3 BFA-VG findet gegenständlich keine Anwendung, da keine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 vorliegt. Es erfolgt daher eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG.Hinsichtlich des vom BFA vorgelegten Aktes des minderjährigen römisch 40 wird festgestellt, dass für diesen keine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, sondern nur für seine Mutter, römisch 40 . Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG findet gegenständlich keine Anwendung, da keine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 vorliegt. Es erfolgt daher eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG. Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der VwG nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: vorgelegte Akten) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist.Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der VwG nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: vorgelegte Akten) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2234224.1.00