← Österreich

{'item': 'I408 2170618-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI408 2170618-1 Spruch, I408 2170618-1/18E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund eines letztendlich unbegründeten Asylantrages seit Mai 2015 in Österreich aufhält, hat er diese fast sechs Jahre eindrucksvoll genutzt, um sich in Österreich sozial und beruflich zu integrieren. Er beherrscht die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau und hat sich neben ehrenamtlichen Tätigkeiten auch beruflich, unabhängig von Leistungen der Grundversorgung, eine Existenz aufgebaut. Er verfügt er über eine eigene Wohnung und hat sich über seine Hilfsbereitschaft und sein aktives Zugehen auf andere, einen großen Bekannten- und Freundeskreis in der österreichischen Gesellschaft erworben, die ihn aus diesem Grund nach besten Kräften unterstützen. Seine durchgehenden Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, sind beeindruckend und auch Voraussetzung dafür, dass er sich derart positiv in den letzten Jahren entwickeln konnte und auch sein in der mündlichen Verhandlung geäußerter Berufswunsch, im Pflegebereich unterzukommen, realisierbar erscheint. Er hat nichts unternommen, um das Verfahren in die Länge zu ziehen, sondern ganz im Gegenteil immer wieder einen raschen Abschluss urgiert und alle Unterlagen eigeninitiativ vorgelegt. Hinzu kommt, dass er über die in Österreich aufenthaltsberechtigte Familie seiner Schwester über familiäre Kontakte verfügt. Es wird dabei nicht verkannt, dass all diese Aktivitäten im Bewusstsein eines vorläufigen und unsicheren Aufenthaltes gesetzt worden sind, aber seine konsequente und nachhaltige Art, mit der er sein Leben in den letzten fünf Jahren in die Hand genommen und weiter-entwickelt hat, sind als außergewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte anzusehen. Auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher der Einhaltung und Umsetzung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zukommt, führt im gegenständlichen Beschwerdefall die Interessensabwägung unter Berücksichtigung der genannten Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. 3.
  9. Zur Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Da der Beschwerdeführer trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, einen entsprechenden Deutschnachweis zu erbringen wurde ihm - § 55 Abs 2 AsylG entsprechend – nur eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da der Beschwerdeführer trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, einen entsprechenden Deutschnachweis zu erbringen wurde ihm - Paragraph 55, Absatz 2, AsylG entsprechend – nur eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Interessensabwägung und es wurde dabei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2170618.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.