F iVm § 9 BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt. " XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“" römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ C) In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt III. dritter Satz und Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt römisch drei. dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos behoben. D) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste legal mit gültigem Reisepass mit dem Flugzeug aus dem Irak aus und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.08.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er befragt zu seiner Fluchtroute an, dass er von Bagdad nach Istanbul geflogen sei, wo er seinen Cousin getroffen habe, von dort sei er zusammen mit diesem mit dem Schlauchboot nach Griechenland und über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er wörtlich aus: „Weil ich seelisch und ideologisch unter Druck gesetzt wurde und ich bedroht worden bin. Ich habe mein Studium unterbrechen müssen, weil ich ständig von den Sunniten und den Schiiten Milizen bedroht wurde.“ Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Am 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er Iraker und Araber sei, seine Familie sei Moslem/Sunniten, aber er sei nicht wirklich gläubig. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, zuletzt habe er in Bagdad zusammen mit seiner Familie, seinen beiden Eltern, seinen beiden Brüdern, seinen Großeltern und einem Onkel gelebt und habe er regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater würde jetzt in Texas leben, seine Mutter und sein kleiner Bruder in der Türkei und ein weiterer Bruder in Finnland. Gefragt, ob sein Vater in den USA bereits Asyl halten habe, führte er aus bis jetzt nicht. In Österreich habe er einen Cousin mit Namen XXXX . Er führte weiters aus, dass er nicht wisse ob sein Bruder Finnland Asyl erhalten habe, da er schon eine Weile keinen Kontakt mehr zu diesem habe, er habe darüber hinaus noch eine Tante seiner Mutter in Schweden und eine weitere Tante in Texas. Er gab weiters an, dass er XXXX geboren sei und sechs Jahre die Volksschule und danach sechs Jahre die Mittelschule bis zur Matura besucht habe, wobei vier Jahre davon in Syrien gewesen seien, da sein Vater bedroht worden sei und sie alle nach Syrien geflohen seien. 2011 sei die Lage in Syrien jedoch schlecht gewesen und seien sie deshalb zurück nach Bagdad gegangen, er sei dann dort weiter in die Schule gegangen und habe 2014 die Matura gemacht, danach sei er an der XXXX in Bagdad aufgenommen worden und habe dort bis 2015 studiert, es sei eine Ausbildung für Tiefbau gewesen. Gefragt, ob er bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte er dies und gab an, dass er eigentlich nach Deutschland habe wollen, er sei auf dem Weg dorthin in Österreich aufgehalten worden und hätte man ihm empfohlen, dass er hierbleiben solle. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass seine Familie bedroht worden sei, insbesondere sein Vater. Sie hätten deshalb das Land verlassen müssen, und sei sein Vater in die USA gegangen und habe dieser sie nachholen wollen. Auf dem Weg zum Institut an der Universität habe ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt, dass Leute gekommen seien und schiitische Milizen noch ihm gefragt hätten. Er habe gewusst, dass es Milizen seien, da die Uni in einer schiitischen Region gelegen sei. Nachdem ihn der Freund angerufen habe, habe er sich entschieden nach Hause zu gehen und den Irak zu verlassen, er habe seine Sachen zusammengepackt, sei zum Flughafen gegangen und habe das Land verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Er gab weiters an, dass er nur Angst gehabt habe entführt oder bedroht zu werden, es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, dass er von den Sunniten oder den Schiiten entführt werde, zudem sei es immer gefährlich für junge Menschen gewesen, sein Vater und sein Großvater seien beide Offiziere in der Luftwaffe gewesen. Die Sunniten hätten gewollt, dass er auf ihrer Seite stehe, die Schiiten wollten dasselbe, er habe aber nur lernen und sein Studium abschließen wollen, er wolle mit niemanden etwas zu tun haben. Gefragt, ob er in der Zeit von 2011 bis zu seiner Ausreise öfter Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ja, ständig. Mein Vater wurde bedroht. Ich persönlich wurde erst im Mai 2015 bedroht.“ Er führte weiters aus, dass der Hauptgrund weshalb sie 2013/2014 bedroht worden seien, gewesen sei, dass die Milizen gekommen seien und von seinem Vater und Großvater das Haus zum halben Preis kaufen hätten wollen, was sie jedoch abgelehnt hätten. Danach hätten sie einen Drohbrief erhalten, worin gestanden sei, dass sie das Haus innerhalb von 30 Tagen räumen sollten, da sie ansonsten Probleme bekommen würden. Deshalb haben sein Vater und sein Großvater das Land verlassen. Sein Vater sei in die USA und habe um Asyl angesucht, er, seine Mutter und sein Bruder hätten das Haus verlassen und seien zum Vater der Mutter gezogen. Gefragt, ob es in der Zeit nach dem sein Vater das Land verlassen habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch weitere Bedrohungen gegeben habe, gab er an, dass er persönlich bedroht worden sei, da er zur Akademie gegangen sei. Nachgefragt gab er an, dass er damit den Telefonanruf seines Freundes meine, weitere Bedrohungen habe es nicht gegeben. Er gab weiters an, dass sein Freund ihm bei diesem Telefonanruf gesagt hätte, dass Milizen gekommen seien und nach ihn gefragt hätten, dieser habe ihm auch gesagt, dass es die Milizen ernst meinen und ihn töten wollen. Auf die Frage, was er gemacht habe, dass ihn die Milizen töten wollen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Gute Frage. Meine Ideologie. Für sie war ich ungläubig. Es hängt mit der religiösen Identität zusammen. Sie fühlen sich bedroht da ich gegen die Religiosität war.“ Auf die Frage, wie die Milizen davon erfahren hätten, dass er nicht ihrer religiösen Meinung sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich glaube, dass eventuell jemand ihnen erzählt hat, dass sich bei Diskussionen gegen die Religion argumentiert habe. Es ist aber unmöglich das genau zu wissen.“ Gefragt, ob es öfter vorkommen würde, dass jemand an der Universität vom Milizen bedroht wurde, gab er an: „Ja, sie sind überall. Es ist normal, dass sie kommen und Leute bedrohen.“ Auch andere Studenten hätten Probleme mit den Milizen. Ein Teil von ihnen sei entführt worden und es sei Lösegeld für sie verlangt worden, andere seien entführt und exekutiert worden, da sie zu jenen gehört hätten, die mit der alten Regierung gearbeitet hätten. Auf Nachfrage, ob die Milizen persönlich zu ihm gekommen seien, gab er wörtlich an: „Nein.“ … „Die Milizen sind zur Akademie gekommen und haben nach mir gefragt. Für mich ist das eine persönliche Bedrohung.“ Er gab weiters an, dass er nie persönlich Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, er sei auch nie persönlich wegen seiner politischen Einstellung verfolgt oder bedroht worden, er sei auch nie in Haft gewesen oder festgenommen worden, gefragt, ob er persönlich jemals wegen seiner Religion verfolgt oder bedroht worden sei, gab er an: „Ja, da ich keine Religion habe.“ Nachgefragt, wie sich diese Bedrohung geäußert habe, gab er wörtlich an: „Die Milizen waren an der Akademie und haben nach mir gefragt.“ Letztlich führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn der Tod erwarten würde, wenn er in den Irak zurückkehren würde, nachgefragt, gab er an, dass ihn die schiitischen Milizen töten würden, weil er geflüchtet sei und er immer ein Ziel für die Milizen wäre. Er sei wegen seiner Ideologie, die gefährlich für die Milizen sei, ein Ziel gewesen. Bezüglich seiner Ideologie, führte er aus, dass er öfters mit Freunden Diskussionen über die Probleme im Irak gehabt hätte, sie hätten diese Konflikte über die Soziologie diskutiert, seine Sozialwissenschaft verlange eine neutrale Art von Diskussionen und das sei das Problem gewesen, das große Problem im Irak sei die Religion. Jeder seiner Freunde hätte eine eigene Meinung gehabt, es seien verschiedene Meinungen gewesen, es seien ein paar Moslems gewesen, er jedoch sei der einzige Atheist gewesen, gefragt, ob es bei diesen Diskussionen auch sunnitische Meinungen gegeben habe, gab er an, dass die Mehrheit Schiiten gewesen seien, die sunnitischen Studenten hätten diese Art von Diskussionen vermieden, weil Sie Feiglinge seien. Er könne auch nicht in einem anderen Teil des Iraks leben, da er kein Kurde sei und in Kurdistan man einen Sponsor brauchen, im Westen sei der IS und im Süden die schiitischen Milizen, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. Zu seinem persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet führte aus, dass er einen Deutschkurs B2 und an der Universität XXXX den Lehrgang „ XXXX “ besuchen würde, zudem habe er ein Praktikum bei einer Veranstaltung absolviert, gefragt wie er sich die Zukunft vorstelle, gab er an, dass er weiter studieren möchte und seinen Master in Psychologie machen möchte, auf Vorhalt, dass er im Irak ein technisches Studium begonnen habe, führte er aus, dass er dazu gezwungen worden sei, er habe immer Psychologie studieren wollen, aber seine Noten seien zu schlecht gewesen, um im Irak Psychologie zu studieren, deshalb studiere er jetzt hier Psychologie. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Kopien, teils in arabischer Sprache ohne beglaubigte Übersetzung vor: Maturazeugnis, Auszug aus dem Personenstandsregister, Arbeitsbestätigung XXXX International, Studentenausweis für technische Ausbildung in Bagdad gültig bis 20.10.2016, Personalausweis ausgestellt am 21.5.2015 in Bagdad, Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt am 5.5.2015, Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters ausgestellt am 23.04.2014, Meldekarte des Vaters, Mietvertrag für eine Wohnung in Syrien vom 18.1.2010 bis 17.4.2010, Registrierung von UNHCR für irakische Flüchtlinge in Syrien vom 11.2.2011, Asylantrag des Vaters in den USA, Arztbericht über Herzprobleme der Mutter, ÖSD Zertifikat A2, B1 Kursbesuchsbestätigung, Studienerfolgsbestätigung, Praktikumsbestätigung, Youthpass, und Bestätigung über die aktive Mithilfe im Verein XXXX . Am 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er Iraker und Araber sei, seine Familie sei Moslem/Sunniten, aber er sei nicht wirklich gläubig. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, zuletzt habe er in Bagdad zusammen mit seiner Familie, seinen beiden Eltern, seinen beiden Brüdern, seinen Großeltern und einem Onkel gelebt und habe er regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater würde jetzt in Texas leben, seine Mutter und sein kleiner Bruder in der Türkei und ein weiterer Bruder in Finnland. Gefragt, ob sein Vater in den USA bereits Asyl halten habe, führte er aus bis jetzt nicht. In Österreich habe er einen Cousin mit Namen römisch 40 . Er führte weiters aus, dass er nicht wisse ob sein Bruder Finnland Asyl erhalten habe, da er schon eine Weile keinen Kontakt mehr zu diesem habe, er habe darüber hinaus noch eine Tante seiner Mutter in Schweden und eine weitere Tante in Texas. Er gab weiters an, dass er römisch 40 geboren sei und sechs Jahre die Volksschule und danach sechs Jahre die Mittelschule bis zur Matura besucht habe, wobei vier Jahre davon in Syrien gewesen seien, da sein Vater bedroht worden sei und sie alle nach Syrien geflohen seien. 2011 sei die Lage in Syrien jedoch schlecht gewesen und seien sie deshalb zurück nach Bagdad gegangen, er sei dann dort weiter in die Schule gegangen und habe 2014 die Matura gemacht, danach sei er an der römisch 40 in Bagdad aufgenommen worden und habe dort bis 2015 studiert, es sei eine Ausbildung für Tiefbau gewesen. Gefragt, ob er bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte er dies und gab an, dass er eigentlich nach Deutschland habe wollen, er sei auf dem Weg dorthin in Österreich aufgehalten worden und hätte man ihm empfohlen, dass er hierbleiben solle. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass seine Familie bedroht worden sei, insbesondere sein Vater. Sie hätten deshalb das Land verlassen müssen, und sei sein Vater in die USA gegangen und habe dieser sie nachholen wollen. Auf dem Weg zum Institut an der Universität habe ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt, dass Leute gekommen seien und schiitische Milizen noch ihm gefragt hätten. Er habe gewusst, dass es Milizen seien, da die Uni in einer schiitischen Region gelegen sei. Nachdem ihn der Freund angerufen habe, habe er sich entschieden nach Hause zu gehen und den Irak zu verlassen, er habe seine Sachen zusammengepackt, sei zum Flughafen gegangen und habe das Land verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Er gab weiters an, dass er nur Angst gehabt habe entführt oder bedroht zu werden, es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, dass er von den Sunniten oder den Schiiten entführt werde, zudem sei es immer gefährlich für junge Menschen gewesen, sein Vater und sein Großvater seien beide Offiziere in der Luftwaffe gewesen. Die Sunniten hätten gewollt, dass er auf ihrer Seite stehe, die Schiiten wollten dasselbe, er habe aber nur lernen und sein Studium abschließen wollen, er wolle mit niemanden etwas zu tun haben. Gefragt, ob er in der Zeit von 2011 bis zu seiner Ausreise öfter Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ja, ständig. Mein Vater wurde bedroht. Ich persönlich wurde erst im Mai 2015 bedroht.“ Er führte weiters aus, dass der Hauptgrund weshalb sie 2013 aus 2014, bedroht worden seien, gewesen sei, dass die Milizen gekommen seien und von seinem Vater und Großvater das Haus zum halben Preis kaufen hätten wollen, was sie jedoch abgelehnt hätten. Danach hätten sie einen Drohbrief erhalten, worin gestanden sei, dass sie das Haus innerhalb von 30 Tagen räumen sollten, da sie ansonsten Probleme bekommen würden. Deshalb haben sein Vater und sein Großvater das Land verlassen. Sein Vater sei in die USA und habe um Asyl angesucht, er, seine Mutter und sein Bruder hätten das Haus verlassen und seien zum Vater der Mutter gezogen. Gefragt, ob es in der Zeit nach dem sein Vater das Land verlassen habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch weitere Bedrohungen gegeben habe, gab er an, dass er persönlich bedroht worden sei, da er zur Akademie gegangen sei. Nachgefragt gab er an, dass er damit den Telefonanruf seines Freundes meine, weitere Bedrohungen habe es nicht gegeben. Er gab weiters an, dass sein Freund ihm bei diesem Telefonanruf gesagt hätte, dass Milizen gekommen seien und nach ihn gefragt hätten, dieser habe ihm auch gesagt, dass es die Milizen ernst meinen und ihn töten wollen. Auf die Frage, was er gemacht habe, dass ihn die Milizen töten wollen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Gute Frage. Meine Ideologie. Für sie war ich ungläubig. Es hängt mit der religiösen Identität zusammen. Sie fühlen sich bedroht da ich gegen die Religiosität war.“ Auf die Frage, wie die Milizen davon erfahren hätten, dass er nicht ihrer religiösen Meinung sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich glaube, dass eventuell jemand ihnen erzählt hat, dass sich bei Diskussionen gegen die Religion argumentiert habe. Es ist aber unmöglich das genau zu wissen.“ Gefragt, ob es öfter vorkommen würde, dass jemand an der Universität vom Milizen bedroht wurde, gab er an: „Ja, sie sind überall. Es ist normal, dass sie kommen und Leute bedrohen.“ Auch andere Studenten hätten Probleme mit den Milizen. Ein Teil von ihnen sei entführt worden und es sei Lösegeld für sie verlangt worden, andere seien entführt und exekutiert worden, da sie zu jenen gehört hätten, die mit der alten Regierung gearbeitet hätten. Auf Nachfrage, ob die Milizen persönlich zu ihm gekommen seien, gab er wörtlich an: „Nein.“ … „Die Milizen sind zur Akademie gekommen und haben nach mir gefragt. Für mich ist das eine persönliche Bedrohung.“ Er gab weiters an, dass er nie persönlich Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, er sei auch nie persönlich wegen seiner politischen Einstellung verfolgt oder bedroht worden, er sei auch nie in Haft gewesen oder festgenommen worden, gefragt, ob er persönlich jemals wegen seiner Religion verfolgt oder bedroht worden sei, gab er an: „Ja, da ich keine Religion habe.“ Nachgefragt, wie sich diese Bedrohung geäußert habe, gab er wörtlich an: „Die Milizen waren an der Akademie und haben nach mir gefragt.“ Letztlich führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn der Tod erwarten würde, wenn er in den Irak zurückkehren würde, nachgefragt, gab er an, dass ihn die schiitischen Milizen töten würden, weil er geflüchtet sei und er immer ein Ziel für die Milizen wäre. Er sei wegen seiner Ideologie, die gefährlich für die Milizen sei, ein Ziel gewesen. Bezüglich seiner Ideologie, führte er aus, dass er öfters mit Freunden Diskussionen über die Probleme im Irak gehabt hätte, sie hätten diese Konflikte über die Soziologie diskutiert, seine Sozialwissenschaft verlange eine neutrale Art von Diskussionen und das sei das Problem gewesen, das große Problem im Irak sei die Religion. Jeder seiner Freunde hätte eine eigene Meinung gehabt, es seien verschiedene Meinungen gewesen, es seien ein paar Moslems gewesen, er jedoch sei der einzige Atheist gewesen, gefragt, ob es bei diesen Diskussionen auch sunnitische Meinungen gegeben habe, gab er an, dass die Mehrheit Schiiten gewesen seien, die sunnitischen Studenten hätten diese Art von Diskussionen vermieden, weil Sie Feiglinge seien. Er könne auch nicht in einem anderen Teil des Iraks leben, da er kein Kurde sei und in Kurdistan man einen Sponsor brauchen, im Westen sei der IS und im Süden die schiitischen Milizen, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. Zu seinem persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet führte aus, dass er einen Deutschkurs B2 und an der Universität römisch 40 den Lehrgang „ römisch 40 “ besuchen würde, zudem habe er ein Praktikum bei einer Veranstaltung absolviert, gefragt wie er sich die Zukunft vorstelle, gab er an, dass er weiter studieren möchte und seinen Master in Psychologie machen möchte, auf Vorhalt, dass er im Irak ein technisches Studium begonnen habe, führte er aus, dass er dazu gezwungen worden sei, er habe immer Psychologie studieren wollen, aber seine Noten seien zu schlecht gewesen, um im Irak Psychologie zu studieren, deshalb studiere er jetzt hier Psychologie. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Kopien, teils in arabischer Sprache ohne beglaubigte Übersetzung vor: Maturazeugnis, Auszug aus dem Personenstandsregister, Arbeitsbestätigung römisch 40 International, Studentenausweis für technische Ausbildung in Bagdad gültig bis 20.10.2016, Personalausweis ausgestellt am 21.5.2015 in Bagdad, Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt am 5.5.2015, Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters ausgestellt am 23.04.2014, Meldekarte des Vaters, Mietvertrag für eine Wohnung in Syrien vom 18.1.2010 bis 17.4.2010, Registrierung von UNHCR für irakische Flüchtlinge in Syrien vom 11.2.2011, Asylantrag des Vaters in den USA, Arztbericht über Herzprobleme der Mutter, ÖSD Zertifikat A2, B1 Kursbesuchsbestätigung, Studienerfolgsbestätigung, Praktikumsbestätigung, Youthpass, und Bestätigung über die aktive Mithilfe im Verein römisch 40 . Mit Bescheid vom 24.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen, sowie „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Eine Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 24.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen, sowie „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnungen
2 AVG vom 22.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und dadurch ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme zu seinen Asylgründen Stellung genommen und halte seine Angaben aufrecht, er habe durchwegs gleichbleibende, substantiierte Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und detailreich ausgeführt, als Sunnit bzw. aufgrund seiner Ideologie sowohl von schiitischen wie auch den sunnitischen Milizen bedroht und verfolgt zu werden, sein Vater lebe in Texas, sein Bruder in Finnland und die Mutter ein weiterer Bruder in der Türkei. Sein Cousin der mit ihm zusammen nach Österreich gekommen sei, habe bereits 2016 den Status eines Asylberechtigten in Österreich erhalten. Hinsichtlich seines Vorbringens Atheist zu sein, hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen und dieses Vorbringen auf eine Asylrelevanz zu überprüfen gehabt. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass die Kopie seines Maturazeugnisses zahlreiche Fälschungsmerkmale aufweisen würde, wurde ausgeführt, dass diese Dokumente vom Beschwerdeführer auch im Original vorgelegt werden können und halte der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei sämtlichen an die belangte Behörde übermittelten Dokumente um echte und unverfälschte Unterlagen handeln würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch nicht in einem anderen Teil des Iraks übersiedeln könne, da dieser überall im Irak gesucht und verfolgt werden würde, zudem sei der Beschwerdeführer als Atheist mehr als ein durchschnittlicher Sunnit im Irak gefährdet, der Beschwerdeführer habe auch glaubhaft vorbringen können, dass sein Vater von Milizen bedroht worden sei, da sich dieser geweigert habe, sein Haus zum halben Preis zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund, sowie dem logischen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen schwer zu durchschaubaren Situation im Irak bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive asylrelevante Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nicht staatliche Organe zu befürchten hätte und sich jedenfalls keines Schutzes des Heimatlandes sicher sein könnte. Zudem würde gegen eine Rückkehr sprechen, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich bemüht sei sich zu integrieren, er beherrsche die deutsche Sprache bereits auf B1 und besuche weiterhin Deutschkurse, sowie Universitätslehrgänge, er werde zudem an der Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Psychologie für das Studienjahr 2017/18 teilnehmen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheiden dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und die festgestellte Abschiebung aufgehoben wird, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und dadurch ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme zu seinen Asylgründen Stellung genommen und halte seine Angaben aufrecht, er habe durchwegs gleichbleibende, substantiierte Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und detailreich ausgeführt, als Sunnit bzw. aufgrund seiner Ideologie sowohl von schiitischen wie auch den sunnitischen Milizen bedroht und verfolgt zu werden, sein Vater lebe in Texas, sein Bruder in Finnland und die Mutter ein weiterer Bruder in der Türkei. Sein Cousin der mit ihm zusammen nach Österreich gekommen sei, habe bereits 2016 den Status eines Asylberechtigten in Österreich erhalten. Hinsichtlich seines Vorbringens Atheist zu sein, hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen und dieses Vorbringen auf eine Asylrelevanz zu überprüfen gehabt. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass die Kopie seines Maturazeugnisses zahlreiche Fälschungsmerkmale aufweisen würde, wurde ausgeführt, dass diese Dokumente vom Beschwerdeführer auch im Original vorgelegt werden können und halte der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei sämtlichen an die belangte Behörde übermittelten Dokumente um echte und unverfälschte Unterlagen handeln würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch nicht in einem anderen Teil des Iraks übersiedeln könne, da dieser überall im Irak gesucht und verfolgt werden würde, zudem sei der Beschwerdeführer als Atheist mehr als ein durchschnittlicher Sunnit im Irak gefährdet, der Beschwerdeführer habe auch glaubhaft vorbringen können, dass sein Vater von Milizen bedroht worden sei, da sich dieser geweigert habe, sein Haus zum halben Preis zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund, sowie dem logischen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen schwer zu durchschaubaren Situation im Irak bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive asylrelevante Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nicht staatliche Organe zu befürchten hätte und sich jedenfalls keines Schutzes des Heimatlandes sicher sein könnte. Zudem würde gegen eine Rückkehr sprechen, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich bemüht sei sich zu integrieren, er beherrsche die deutsche Sprache bereits auf B1 und besuche weiterhin Deutschkurse, sowie Universitätslehrgänge, er werde zudem an der Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Psychologie für das Studienjahr 2017/18 teilnehmen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheiden dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und die festgestellte Abschiebung aufgehoben wird, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, 55, AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2017 vorgelegt. Mit E- Mail vom 07.07.2017 wurden die bereits mit der Beschwerde übermittelten Dokumente hinsichtlich der besseren Lesbarkeit per E-Mail ein weiteres Mal eingebracht. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L 525 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 27.09.2019 langte der verfahrensgegenständliche Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L 525 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch eins 416 neu zugewiesen. Am 27.09.2019 langte der verfahrensgegenständliche Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung römisch eins 416 ein. Am 21.01.2021 erfolgte am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache, in der Verlauf der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: ÖSD Zertifikat A1, ÖSD Zertifikat A2, ÖSD Zertifikat B2, ÖSD Zertifikat C1, Werkvertrag über Dolmetsch Tätigkeiten im psychosozialen Asylzentrum vom Verein XXXX inklusive Stellungnahme des Obmannes, Studienbestätigungen über das Masterstudium Psychologie, sowie die Verleihung des akademischen Grades BSC inkl. Zeugnis, Teilnahmebestätigungen Deutschkurse, Praktikumsbestätigung der Universität XXXX , Teilnamebestätigung des psychosozialen Zentrums XXXX , Bestätigung ÖRK betreffend ehrenamtliches Engagement, Teilnahmebestätigung am Projekt „ XXXX “ sowie Unterlagen über bestandene Deutschprüfungen, ein Youthpass vom Institut XXXX und Kopien der Ausweise des Beschwerdeführers und seiner Eltern;Am 21.01.2021 erfolgte am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache, in der Verlauf der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: ÖSD Zertifikat A1, ÖSD Zertifikat A2, ÖSD Zertifikat B2, ÖSD Zertifikat C1, Werkvertrag über Dolmetsch Tätigkeiten im psychosozialen Asylzentrum vom Verein römisch 40 inklusive Stellungnahme des Obmannes, Studienbestätigungen über das Masterstudium Psychologie, sowie die Verleihung des akademischen Grades BSC inkl. Zeugnis, Teilnahmebestätigungen Deutschkurse, Praktikumsbestätigung der Universität römisch 40 , Teilnamebestätigung des psychosozialen Zentrums römisch 40 , Bestätigung ÖRK betreffend ehrenamtliches Engagement, Teilnahmebestätigung am Projekt „ römisch 40 “ sowie Unterlagen über bestandene Deutschprüfungen, ein Youthpass vom Institut römisch 40 und Kopien der Ausweise des Beschwerdeführers und seiner Eltern; Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II., III. erster Satz des im Spruch genannten Bescheides zurück.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei. erster Satz des im Spruch genannten Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Schiitin, der Vater Sunnit, der Beschwerdeführer selbst ist laut eigenen Angaben Atheist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Schule bis zur Matura absolviert und war danach für zwei Semester an der Universität. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und seinem Bruder, befindet sich im Irak, der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. In Österreich lebt der Cousin des Beschwerdeführers welcher über den Status eines Asylberechtigten verfügt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.08.2015 durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich das Bachelorstudium der Psychologie absolviert und wurde ihm am 02.10.2020 der akademische Grad „Bachelor auf Science – BSc“ verliehen. Der Beschwerdeführer ist derzeit für das Masterstudium Psychologie als ordentlicher Studierender inskribiert. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung ÖSD A1, ÖSD A2, ÖSD B2 und ÖSD C1 bestanden und spricht sehr gut Deutsch. Die mündliche Verhandlung konnte ohne Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten werden. Der Beschwerdeführer arbeitet beim Verein XXXX (Psychosoziales Zentrum für Flüchtlinge und Opfer von Gewalt) derzeit ehrenamtlich und erhält im Rahmen eines Werkvertrages € 25 je Stunde für Dolmetsch Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungszusage des Vereins XXXX .Der Beschwerdeführer arbeitet beim Verein römisch 40 (Psychosoziales Zentrum für Flüchtlinge und Opfer von Gewalt) derzeit ehrenamtlich und erhält im Rahmen eines Werkvertrages € 25 je Stunde für Dolmetsch Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungszusage des Vereins römisch 40 . Der Beschwerdeführer arbeitet seit Dezember 2015 beim ÖROK als ehrenamtlicher Helfer und ist seit Oktober 2018 als Sachbearbeiter im bildungspolitischen Referat im XXXX -Programm und hat im Rahmen des XXXX Programms an Workshops teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Studiums im Juli 2016 beim „ XXXX “ mitgearbeitet.Der Beschwerdeführer arbeitet seit Dezember 2015 beim ÖROK als ehrenamtlicher Helfer und ist seit Oktober 2018 als Sachbearbeiter im bildungspolitischen Referat im römisch 40 -Programm und hat im Rahmen des römisch 40 Programms an Workshops teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Studiums im Juli 2016 beim „ römisch 40 “ mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über umfangreiche soziale und private Kontakte, verfügt über einen großen Freundeskreis ist Mitglied beim Verein XXXX und bei wEUnite. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über umfangreiche soziale und private Kontakte, verfügt über einen großen Freundeskreis ist Mitglied beim Verein römisch 40 und bei wEUnite. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Spruchpunkt II.) und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III. erster Satz) zurückgezogen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Spruchpunkt römisch zwei.) und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz) zurückgezogen.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479;26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479;26.01.2006, 2002/20/0423). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Im gegenständlichen Fall ist der BF nunmehr seit 5 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, deretwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, nicht mehr erforderlich sind (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).Im gegenständlichen Fall ist der BF nunmehr seit 5 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, deretwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, nicht mehr erforderlich sind vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Zugunsten des Beschwerdeführers ist sein konsistentes Bemühen an Integration und Weiterbildung zu berücksichtigen. So hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise kontinuierlich an seinen Deutsch-Kenntnissen gearbeitet und schon vor erstinstanzlichen Bescheiderlassung die ÖSD Prüfungen A1 und A2 abgelegt. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile Deutsch auf einem Niveau, das die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher ermöglichte und hat das Deutsch Zertifikat ÖSD C1 bestanden. Sein besonderer Integrationswille zeigt sich auch dadurch, dass er trotz der langen und ungewissen Verfahrensdauer bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Studium der Psychologie begonnen hat und das Bachelorstudium mittlerweile im Jahr 2020 positiv abgeschlossen hat. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer im Masterstudium für Psychologie. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bereits kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet begonnen sich ehrenamtlich zu engagieren, wie es auch vom Österreichischen Roten Kreuz bestätigt wird, der Beschwerdeführer arbeitet darüber hinaus bereits seit zwei Jahren beim Verein XXXX überwiegend ehrenamtlich als Dolmetscher und in der Begleitung von Psychotherapien, der Beschwerdeführer verfügt seitens dieses Vereins auch über eine Einstellungszusage und über einen Werkvertrag.Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bereits kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet begonnen sich ehrenamtlich zu engagieren, wie es auch vom Österreichischen Roten Kreuz bestätigt wird, der Beschwerdeführer arbeitet darüber hinaus bereits seit zwei Jahren beim Verein römisch 40 überwiegend ehrenamtlich als Dolmetscher und in der Begleitung von Psychotherapien, der Beschwerdeführer verfügt seitens dieses Vereins auch über eine Einstellungszusage und über einen Werkvertrag. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis beim Verein XXXX derzeit aufgrund seiner rechtlichen Stellung im Bundesgebiet bisher nicht hat ausüben können, es wird jedoch auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nunmehr in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst zu bestreiten.Es wird vom erkennenden Richter dahingehend nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis beim Verein römisch 40 derzeit aufgrund seiner rechtlichen Stellung im Bundesgebiet bisher nicht hat ausüben können, es wird jedoch auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nunmehr in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst zu bestreiten. Hinsichtlich seiner bisherigen teilberuflichen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil ehrenamtlich ausgeübt hat, kann dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, dass er diese Integrationsschritte während seines unsicheren Aufenthaltes im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 FPG gesetzt hat.Hinsichtlich seiner bisherigen teilberuflichen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil ehrenamtlich ausgeübt hat, kann dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, dass er diese Integrationsschritte während seines unsicheren Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gesetzt hat. Der erkennende Richter, hat sich auch aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über maßgebliche private Kontakte verfügt und am sozialen Leben teilnimmt, sodass dahingehend zweifellos die geforderte Intensität hinsichtlich eines schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet vorliegt. In einer Gesamtschau seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der in dieser Zeit erlangten integrativen Schritte, darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Beschwerdeverfahren noch anhängig war und für den Beschwerdeführer noch keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand (vgl. zu dieser Abgrenzung schon VfGH 7.10.2010, B 950/10 ua, VfSlg. 19.203, Punkt II.2.4. der Entscheidungsgründe). In einer Gesamtschau seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der in dieser Zeit erlangten integrativen Schritte, darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Beschwerdeverfahren noch anhängig war und für den Beschwerdeführer noch keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand vergleiche zu dieser Abgrenzung schon VfGH 7.10.2010, B 950/10 ua, VfSlg. 19.203, Punkt römisch zwei.2.4. der Entscheidungsgründe). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an diese Entscheidung schon dargelegt, dass „freilich“ ein gradueller Unterschied dahin zu machen sei, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt sei (siehe VwGH 29.2.2012, 2010/21/0233, und daran anschließend VwGH 20.3.2012, 2010/21/0471 bis 475). Somit, war auch die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens von mehr als 5 ½ Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an diese Entscheidung schon dargelegt, dass „freilich“ ein gradueller Unterschied dahin zu machen sei, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt sei (siehe VwGH 29.2.2012, 2010/21/0233, und daran anschließend VwGH 20.3.2012, 2010/21/0471 bis 475). Somit, war auch die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens von mehr als 5 ½ Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privatleben während seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste und der Umstand, dass er nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Dennoch ist es so, dass im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren, aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und regelmäßiger Kontakt zu diesen Angehörigen besteht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Mit Behebung der Rückkehrentscheidung wurde auch der Feststellung, dass die Ausweisung in den Irak zulässig sei und der Festsetzung der Frist für die freiwillige die Grundlage entzogen, weshalb korrespondierend dazu, Spruchpunkt III. dritter Satz und Spruchpunkt IV. zu beheben waren.Mit Behebung der Rückkehrentscheidung wurde auch der Feststellung, dass die Ausweisung in den Irak zulässig sei und der Festsetzung der Frist für die freiwillige die Grundlage entzogen, weshalb korrespondierend dazu, Spruchpunkt römisch drei. dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. zu beheben waren. Zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist zudem
2 Z 8 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mitunter die Sprache Deutsch belegt hat und in diesen einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32ECTS- Anrechnungs Punkten Nachweis bzw. über den entsprechenden Post sekundären Studienabschluss verfügt.Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist zudem
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mitunter die Sprache Deutsch belegt hat und in diesen einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32ECTS- Anrechnungs Punkten Nachweis bzw. über den entsprechenden Post sekundären Studienabschluss verfügt. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis über ausreichende Kenntnisse erbracht und erfüllt er sohin sowohl das Modul 1, als auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung
G., weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel ist
G auf die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel
G auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran
G mitzuwirken.Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis über ausreichende Kenntnisse erbracht und erfüllt er sohin sowohl das Modul 1, als auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung
Paragraphen 9 und 10 IntG., weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel ist
Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG sind im gegenständlichen Fall somit gegeben, sodass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sind im gegenständlichen Fall somit gegeben, sodass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Der Vollständigkeithalber wird hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. erster Satz des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass diese mit Zurücknahme in Rechtskraft erwachsen sind, sodass weder eine kassatorische noch meritorische Entscheidung hinsichtlich dieser Spruchpunkte zu treffen war. Der Vollständigkeithalber wird hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass diese mit Zurücknahme in Rechtskraft erwachsen sind, sodass weder eine kassatorische noch meritorische Entscheidung hinsichtlich dieser Spruchpunkte zu treffen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 A.sylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es bestehtDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und Paragraph 57, A.sylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Letztere Konstellation liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Letztere Konstellation liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu D) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2162856.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.