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{'item': 'I416 2238440-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 46a§ 2§§ 50§§ 8§ 61§ 46§ 97§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI416 2238440-1 SpruchI416 2238440-1/4E, I416 2238440-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.07.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
  5. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde außerdem kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde außerdem kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.09.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.09.2015 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.02.2020 zu 19 XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.02.2020 zu 19 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und erwuchs dieses am 19.08.2020 in Rechtskraft.
  12. Mit Formularvordruck vom 30.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte“ nach § 46a Abs. 4 FPG (Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG). Darin berichtete er unter anderem von seiner „Flucht“ aus der Slowakei, einer unrechtmäßigen Anhaltung in Untersuchungshaft, der unrechtmäßigen Verurteilung sowie der Bestechung durch den damals zuständigen Richter in der Slowakei, weswegen das Auslieferungsverfahren mit der Slowakei abgebrochen worden sei. Weiters gab er an, er habe sich lange Zeit mit falschen Papieren in Europa aufgehalten und bemühe sich darum um die Ausstellung eines offiziellen Personalausweises, da er gerne in Österreich legal leben und arbeiten möchte.7. Mit Formularvordruck vom 30.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte“ nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG (Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Darin berichtete er unter anderem von seiner „Flucht“ aus der Slowakei, einer unrechtmäßigen Anhaltung in Untersuchungshaft, der unrechtmäßigen Verurteilung sowie der Bestechung durch den damals zuständigen Richter in der Slowakei, weswegen das Auslieferungsverfahren mit der Slowakei abgebrochen worden sei. Weiters gab er an, er habe sich lange Zeit mit falschen Papieren in Europa aufgehalten und bemühe sich darum um die Ausstellung eines offiziellen Personalausweises, da er gerne in Österreich legal leben und arbeiten möchte.

  1. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2020 eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, um allfällige Beweise für sein behauptetes Bemühen um Ausstellung eines Personalausweises vorzulegen.
  2. Am 12.11.2020 legte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verkehr zwischen einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX und der Botschaft der Slowakischen Republik in Wien vor.
  3. Am 12.11.2020 legte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verkehr zwischen einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 und der Botschaft der Slowakischen Republik in Wien vor.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.11.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab (Spruchpunkt I.).10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.11.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

  1. Am 10.12.2020 langte die mit 09.12.2020 datierte Beschwerde, eingebracht durch seine damalige Rechtsvertretung, bei der belangten Behörde ein und wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Der Beschwerde beigefügt wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert mit 14.11.2020 sowie ein Schriftstück einer Rechtsanwaltskanzlei datiert mit 20.01.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 08.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der zuvor unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:Der zuvor unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und sohin EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG. Seine Identität fest.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und sohin EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Identität fest. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2020 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und erwuchs dieses am 19.08.2020 in Rechtskraft erster Instanz. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und wird voraussichtlich am 17.11.2022 entlassen.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und wird voraussichtlich am 17.11.2022 entlassen. Der Beschwerdeführer hat im Wege der JA XXXX die Ausstellung eines Personalausweises bei der Botschaft der Slowakischen Republik in Wien beantragt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht.Der Beschwerdeführer hat im Wege der JA römisch 40 die Ausstellung eines Personalausweises bei der Botschaft der Slowakischen Republik in Wien beantragt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Zwischen Österreich und der Slowakei besteht ein Rückübernahmeabkommen. Es liegen keine Gründe dafür vor, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Slowakei unmöglich sein sollte.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) enthalten sind.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) enthalten sind. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Entscheidungen der belangten Behörde vom 07.04.2014 und 13.11.
  2. In beiden rechtskräftigen Bescheiden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines umfangreichen grenzüberschreitenden Datenabgleichs sowie Fingerabdruckabgleichs feststeht, sodass sich das erkennende Gericht mangels entgegenstehendem Vorbringen des Beschwerdeführers den Ausführungen der belangten Behörde anschließt. Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2020 gründen auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie dem aktuellen IZR-Auszug. Aus dem aktuellen ZMR-Auszug sowie der im Behördenakt einliegenden Vollzugsinformation ergeben sich zweifelsfrei die Feststellungen zur Strafhaft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde einen E-Mail-Verlauf mit der Botschaft der Slowakischen Republik in Wien, beginnend am 07.08.2020, vor und ergibt sich daraus, dass sich eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers bezüglich des Prozederes einer Ausstellung eines Personalausweises erkundigt hat. Es wurde sodann mit E-Mail des Konsuls der Slowakischen Botschaft vom 07.08.2020 mitgeteilt, dass im Falle einer Entlassung samt nachfolgender Rückkehr in die Slowakei standardmäßig ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde.Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde einen E-Mail-Verlauf mit der Botschaft der Slowakischen Republik in Wien, beginnend am 07.08.2020, vor und ergibt sich daraus, dass sich eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 im Auftrag des Beschwerdeführers bezüglich des Prozederes einer Ausstellung eines Personalausweises erkundigt hat. Es wurde sodann mit E-Mail des Konsuls der Slowakischen Botschaft vom 07.08.2020 mitgeteilt, dass im Falle einer Entlassung samt nachfolgender Rückkehr in die Slowakei standardmäßig ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde. Aufgrund dessen war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer sich um die Ausstellung eines slowakischen Identitätsnachweises bemüht hat und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Aus diesem E-Mail-Verkehr ergibt sich überdies, dass einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Slowakei nichts entgegenstehen würde und er insbesondere keinen Personalausweis benötige. Es ergaben sich auch sonst im Verfahren keinerlei Hinweise darauf, dass eine derartige Rückführung unmöglich erscheine und vermochten die unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag sowie im Beschwerdeschriftsatz an dieser Annahme nichts zu ändern. Die Slowakei ist Mitgliedsstaat der Europäischen Union und zählt zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt (§ 19 Abs. 1 BFA-VG).Die Slowakei ist Mitgliedsstaat der Europäischen Union und zählt zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt (Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Zu Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG (Spruchpunkt I.

des gegenständlichen Erkenntnisses):3.1. Zu Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses): 3.1.1. Rechtslage:

§ 46aAbs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Abs. 2 leg cit kann die Duldung

Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

Absatz 2, leg cit kann die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls

Abs. 3 leg cit jedenfalls vor, wenn erVom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls

Absatz 3, leg cit jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Abs. 4 hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Absatz 4, hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wennDie Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Abs. 5 leg cit).Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Absatz 5, leg cit).

Abs. 6 leg cit gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Absatz 6, leg cit gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person gilt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person gilt, auszustellen.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46a

geduldet ist.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

§ 46Abs.

2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 30.07.2020 auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG und führte insbesondere aus, dass er sich um die Ausstellung eines Personalausweises bemühe. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 30.07.2020 auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG und führte insbesondere aus, dass er sich um die Ausstellung eines Personalausweises bemühe. Eine generelle Unmöglichkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers konnte mit seinem Antragsvorbringen jedenfalls nicht bescheinigt werden. Der Beschwerdeführer bemühte sich zwar unbestritten um ein identitätsbezeugendes Dokument seines Heimatstaates (vgl. § 46 Abs. 2 FPG), für die Ausreise in die Slowakei nach seiner Haftentlassung wird ihm jedoch standardgemäß ein Ersatzreisedokument seines Heimatstaates ausgestellt und hat der Beschwerdeführer einen neuen Personalausweis in seinem Heimatland zu beantragen. Die Ausstellung einer Duldungskarte ist jedoch lediglich in Fällen bedungen, in denen eine Person ausreisepflichtig wäre, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt allerdings keine Abschiebung oder Rückführung durchgeführt werden kann.Eine generelle Unmöglichkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers konnte mit seinem Antragsvorbringen jedenfalls nicht bescheinigt werden. Der Beschwerdeführer bemühte sich zwar unbestritten um ein identitätsbezeugendes Dokument seines Heimatstaates vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG), für die Ausreise in die Slowakei nach seiner Haftentlassung wird ihm jedoch standardgemäß ein Ersatzreisedokument seines Heimatstaates ausgestellt und hat der Beschwerdeführer einen neuen Personalausweis in seinem Heimatland zu beantragen. Die Ausstellung einer Duldungskarte ist jedoch lediglich in Fällen bedungen, in denen eine Person ausreisepflichtig wäre, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt allerdings keine Abschiebung oder Rückführung durchgeführt werden kann. Unter Berücksichtigung, dass

§ 70Abs.

1 FPG die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar werden und EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann unverzüglich auszureisen haben, sowie dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, geht auch sein dahingehendes Beschwerdevorbringen, dass die Abschiebung durch die Verbüßung seiner Haft in Österreich zurzeit rechtlich und faktisch unmöglich wäre, ins Leere. Unter Berücksichtigung, dass

Paragraph 70, Absatz eins, FPG die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar werden und EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann unverzüglich auszureisen haben, sowie dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, geht auch sein dahingehendes Beschwerdevorbringen, dass die Abschiebung durch die Verbüßung seiner Haft in Österreich zurzeit rechtlich und faktisch unmöglich wäre, ins Leere. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Mitgliedsstaat der EU ist und sich zudem aus der Auskunft der Botschaft der Slowakischen Republik ergibt, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Slowakei standardmäßig ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden würde, liegen derzeit keine Umstände vor, die eine Abschiebung aus tatsächlichen vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheinen ist lassen. Diesbezüglich ist auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, StF: BGBl. III Nr. 227/2002) zu verweisen, in dessen Präambel es heißt: Diesbezüglich ist auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,) zu verweisen, in dessen Präambel es heißt: „Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik, im weiteren Vertragsparteien genannt, ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern, in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegen zu treten, von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:…“. Hinsichtlich der Übernahme eigener Staatsangehöriger ist auf Art. 2 näher einzugehen, wonach jede Vertragspartei formlos die Person übernimmt, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.Hinsichtlich der Übernahme eigener Staatsangehöriger ist auf Artikel 2, näher einzugehen, wonach jede Vertragspartei formlos die Person übernimmt, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben. Eine nähere Prüfung der einzelnen Ziffern des § 46a Abs. FPG konnte unterbleiben, da – wie bereits ausgeführt – einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Slowakei keine faktischen Hindernisse entgegenstehen und beinhaltet die Prüfung der Zulässigkeit der Ausstellung einer Duldungskarte keine nähere Prüfung des etwaigen Bestehens eines Privat- und Familienlebens des Antragstellers in Österreich oder dessen abgebrochenes Auslieferungsverfahrens. Auch stellt die derzeitige Inhaftierung des Beschwerdeführers keinen Grund für einen Ausspruch einer Duldung im Bundesgebiet dar, da im Falle seiner Entlassung ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden wird.Eine nähere Prüfung der einzelnen Ziffern des Paragraph 46 a, Abs. FPG konnte unterbleiben, da – wie bereits ausgeführt – einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Slowakei keine faktischen Hindernisse entgegenstehen und beinhaltet die Prüfung der Zulässigkeit der Ausstellung einer Duldungskarte keine nähere Prüfung des etwaigen Bestehens eines Privat- und Familienlebens des Antragstellers in Österreich oder dessen abgebrochenes Auslieferungsverfahrens. Auch stellt die derzeitige Inhaftierung des Beschwerdeführers keinen Grund für einen Ausspruch einer Duldung im Bundesgebiet dar, da im Falle seiner Entlassung ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden wird. Ergänzend dazu wird hinsichtlich des Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg. cit. ausgeführt, dass der abstrakt erfasste Personenkreis in d diesen Fällen auf Drittstaatsangehörige beschränkt ist, zumal das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen im Fall von Ausweisung und Aufenthaltsverbot für Unionsbürger, EWR-Bürger zu einem Unionsrechtlich Aufenthaltsrecht führen würde Anträge auf Duldung durch Angehörige der genannten Personengruppe werden demgemäß als unzulässig zurück zu weisen. Auch dahin gehen die Beschwerdeausführungen sohin ins Leere. Ergänzend dazu wird hinsichtlich des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit. ausgeführt, dass der abstrakt erfasste Personenkreis in d diesen Fällen auf Drittstaatsangehörige beschränkt ist, zumal das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen im Fall von Ausweisung und Aufenthaltsverbot für Unionsbürger, EWR-Bürger zu einem Unionsrechtlich Aufenthaltsrecht führen würde Anträge auf Duldung durch Angehörige der genannten Personengruppe werden demgemäß als unzulässig zurück zu weisen. Auch dahin gehen die Beschwerdeausführungen sohin ins Leere. In einer Zusammenschau des vorliegenden Sachverhaltes sind somit die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte, insbesondere mangels faktischen Ausreisehindernissen nicht gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2238440.1.00

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