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{'item': 'I416 2238932-1'}

Obsah (24)Art 133§ 57§ 16§ 83§ 231§ 58§ 55§ 2§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 20Art 5Art 6§ 28§ 1§ 53§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI416 2238932-1 Spruch, I416 2238932-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail der LPD XXXX vom 15.04.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes festgenommen worden sei.
  2. Mit E-Mail der LPD römisch 40 vom 15.04.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes festgenommen worden sei.
  3. Mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 16.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Bosnien und Herzegowina sowie ein Einreiseverbot einzuleiten. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt und langte die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers am 03.05.2018 bei der belangten Behörde ein.
  4. Am 08.04.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15 Abs. 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Das Urteil erging am 16.01.2020 in Rechtskraft.
  5. Am 08.04.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Das Urteil erging am 16.01.2020 in Rechtskraft.
  6. Aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 13.01.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.01.2020, wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2020 eine weitere „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt. Darin wurde ihm die Absicht der belangten Behörde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, mitgeteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
  7. Am 19.03.2020 langte die mit 09.03.2020 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers in kroatischer Sprache ein, woraufhin die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2020 aufforderte, das eingebrachte Schreiben bis zum 30.06.2020 in deutscher Sprache/Übersetzung beizubringen. Der Beschwerdeführer brachte am 04.06.2020 eine entsprechende Stellungnahme, datiert mit 01.06.2020, in deutscher Sprache ein.
  8. Mit Schreiben vom 15.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal schriftliches Parteiengehör zu ergänzenden Fragen gewährt und langte am 27.07.2020 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers, datiert mit 22.07.2020, bei der belangten Behörde ein.
  9. Mit Bescheid vom 15.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 7. Mit Bescheid vom 15.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 15.01.2021, wobei Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Begründung moniert wurden. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, jedoch in Slowenien aufgewachsen und seit dem Jahr 2012 – mit zeitweisen Aufenthalten in Frankreich und Slowenien – bei seinen Eltern in Österreich aufhältig. Bis auf seinen in Frankreich lebenden Sohn würde sich seine gesamte Verwandtschaft in Österreich aufhalten und spreche er fließend Deutsch. Bosnien und Herzegowina sei für ihn ein fremdes Land und würden entsprechende Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid fehlen. Aufgrund dessen sei der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Zudem habe die belangte Behörde eine Beschäftigung mit der Frage unterlassen, wie lange eine vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre, und habe sie das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers sowie seinen Fall an sich nicht ausreichend gewürdigt. Zudem sei die Höhe des erlassenen Einreiseverbotes in Bezug zu seinem stark ausgeprägten Privat- und Familienleben unverhältnismäßig. Mit Schreiben der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.01.2020 wurde die erteilte Vollmacht nachgereicht.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.01.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer wurde in Slowenien geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Kroatisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und sohin arbeitsfähig. Zudem gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19 Pandemie an. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2012 ins Bundesgebiet ein und war im Zeitraum 18.11.2013 bis 19.05.2015 in Österreich mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet. Anschließend hielt er sich in Frankreich und Slowenien auf und war erst wieder ab 11.05.2016 bis 16.10.2017 bei seiner Mutter in Österreich melderechtlich erfasst. Nach einem Streit mit seiner Exfreundin verließ der Beschwerdeführer am 02.10.2017 fluchtartig das österreichische Bundesgebiet und reiste zunächst über Slowenien nach Bosnien und Herzegowina, wo er sich bis etwa Anfang Februar 2018 aufhielt. Anschließend reiste er wieder nach Slowenien, Deutschland und in die Niederlande, bevor er zuletzt am 12.04.2018 ins österreichische Bundesgebiet zurückkehrte und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 03.10.2017 ein europäischer Haftbefehl erlassen und war er in den Zeitraumen 16.06.2016 bis 17.06.2016 sowie seit dem 16.04.2018 in verschiedenen Haftanstalten Österreichs melderechtlich erfasst. Er hat mit seiner geschiedenen Ehegattin einen am XXXX geborenen Sohn, der ebenso Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist. Sein Sohn lebt bei der Kindesmutter in Frankreich. Der Beschwerdeführer leistet keinen geregelten Unterhalt und ist nicht Obsorge berechtigt. Er hat mit seiner geschiedenen Ehegattin einen am römisch 40 geborenen Sohn, der ebenso Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist. Sein Sohn lebt bei der Kindesmutter in Frankreich. Der Beschwerdeführer leistet keinen geregelten Unterhalt und ist nicht Obsorge berechtigt. In Österreich leben derzeit seine Mutter und sein Bruder. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich (AS 66). Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über familiäre oder private Anknüpfungspunkte verfügt. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer verschiedene Schulen in Österreich besucht hat. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, arbeitete nach eigenen Angaben zeitweise illegal in einem Restaurant und lebte von den finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Eltern. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen dem 26.05.2016 bis 31.10.2017

§ 16Abs.

ASVG selbstversichert. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer verschiedene Schulen in Österreich besucht hat. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, arbeitete nach eigenen Angaben zeitweise illegal in einem Restaurant und lebte von den finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Eltern. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen dem 26.05.2016 bis 31.10.2017

Paragraph 16, Abs. ASVG selbstversichert. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer weist neun verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sowie bereits fünf strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf: Erstmals wurde er vom Bezirksgericht XXXX am 25.11.2013 zu XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB und des Gebrauchs fremder Ausweise

§ 231Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 14,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, rechtskräftig verurteilt.Erstmals wurde er vom Bezirksgericht römisch 40 am 25.11.2013 zu römisch 40 wegen der Vergehen der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Gebrauchs fremder Ausweise

Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 14,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.07.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 127, 12, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à EUR 9,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, rechtskräftig verurteilt. Eine Neubemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes à EUR 4,00 erfolgte am 01.09.2016.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.07.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127, 12, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à EUR 9,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, rechtskräftig verurteilt. Eine Neubemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes à EUR 4,00 erfolgte am 01.09.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.07.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à EUR 10,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.07.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à EUR 10,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht XXXX am 08.04.2019 zu XXXX , rechtskräftig seit 16.01.2020, für schuldig befunden, dass er am 02.10.2017 in XXXX XXXX zu töten versucht hat, indem er ihr mit einem Küchenmesser der Marke Solingen mit einer ca. 17 cm langen Klinge einen Messerstich in den Rücken versetzte, wobei XXXX dadurch eine lebensgefährliche Verletzung, nämlich eine Stichwunde im Bereich des Brustkorbes linksseitig, eine Eröffnung der linken und rechten Brusthöhle, verbunden mit Blutansammlungen und Luftansammlungen (Pneumothorax) erlitt, wofür er wegen des Verbrechens des Mordes nach den §§ 15 Abs. 1, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Das Urteil erging am 16.01.2020 in Rechtskraft.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht römisch 40 am 08.04.2019 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 16.01.2020, für schuldig befunden, dass er am 02.10.2017 in römisch 40 römisch 40 zu töten versucht hat, indem er ihr mit einem Küchenmesser der Marke Solingen mit einer ca. 17 cm langen Klinge einen Messerstich in den Rücken versetzte, wobei römisch 40 dadurch eine lebensgefährliche Verletzung, nämlich eine Stichwunde im Bereich des Brustkorbes linksseitig, eine Eröffnung der linken und rechten Brusthöhle, verbunden mit Blutansammlungen und Luftansammlungen (Pneumothorax) erlitt, wofür er wegen des Verbrechens des Mordes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Das Urteil erging am 16.01.2020 in Rechtskraft. Mildernd wurden das Tatsachengeständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet, wohingegen erschwerend eine einschlägige Vorstrafe ins Gewicht fiel. Dazu führte das Geschworenengericht in der Urteilsbegründung Folgendes aus: „Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der angeführten allgemeinen Grundsätze über die Strafbemessung war eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren tat- und schuldangemessen. Insbesondere unter Berücksichtigung der massiven Tatfolgen, die beim Opfer auch derzeit noch andauern und der damit verbundenen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung und dem insgesamt beträchtlichen Handlungsunwert sowie dem hohen sozialen Störwert der Tat war eine Freiheitsstrafe jedenfalls über der Mindeststrafe der personalen Täterschuld entsprechend. Dagegen fiel das zwar bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei, aber doch erst nach Konfrontation mit zahlreichen Beweisen und nach Monaten der Untersuchungshaft abgegebene Geständnis nicht stark mildernd ins Gewicht. Daneben war auch wenig mildernd zu werten, dass es – nur aufgrund des raschen Handelns der Ersthelfer und der erfolgten Notoperation – beim Versuch geblieben ist. Um den Unrechtsgehalt der Tat zur Gänze zu erfassen, aber auch unter Berücksichtigung des strafrechtlich nicht ungetrübten Vorlebens des Angeklagten, war insgesamt eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren tat- und schuldadäquat.“ Der Beschwerdeführer hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX und wird voraussichtlich am 16.05.2031 aus der Strafhaft entlassen.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 und wird voraussichtlich am 16.05.2031 aus der Strafhaft entlassen. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang samt Ausführungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang samt Ausführungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 30.04.2018, 01.06.2020 und 22.07.2020, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Sprachkenntnisse, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner familiären Situation in Österreich gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den drei bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahmen. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines Reisepasses von Bosnien und Herzegowina mit der Nr. XXXX zweifelsfrei fest und liegt eine Kopie seines identitätsbezeugenden Reisedokuments im Verwaltungsakt ein (AS 71).Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines Reisepasses von Bosnien und Herzegowina mit der Nr. römisch 40 zweifelsfrei fest und liegt eine Kopie seines identitätsbezeugenden Reisedokuments im Verwaltungsakt ein (AS 71). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem E-Mail-Verlauf mit dem Magistrat der Landeshauptstadt XXXX (AS 199) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und verneinte er in der Stellungnahme vom 01.06.2020 selbst die Frage nach einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat der EU.Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem E-Mail-Verlauf mit dem Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 (AS 199) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und verneinte er in der Stellungnahme vom 01.06.2020 selbst die Frage nach einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat der EU. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Seine Aufenthalte in Frankreich, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland und den Niederlanden ergeben sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen vom 01.06.2020 und 22.07.
  4. Sein Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2017 ergibt sich zudem aus dem Hinweis im Abschlussbericht der LPD XXXX vom 30.10.2017 (AS 205ff), wonach der Beschwerdeführer sich am 05.10.2017 bei einer Polizeiinspektion in Bosnien und Herzegowina gestellt habe.Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Seine Aufenthalte in Frankreich, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland und den Niederlanden ergeben sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen vom 01.06.2020 und 22.07.
  5. Sein Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2017 ergibt sich zudem aus dem Hinweis im Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 30.10.2017 (AS 205ff), wonach der Beschwerdeführer sich am 05.10.2017 bei einer Polizeiinspektion in Bosnien und Herzegowina gestellt habe. Die Erlassung des europäischen Haftbefehls gründet auf dem im Verwaltungsakt einliegendem Auszug der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen betreffend seinen Sohn wurden den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen vom 30.04.2018 und 22.07.2020 entnommen. Aus einer Zusammenschau dieser Angaben sowie den Angaben zum Namen der Kindesmutter ergibt sich sein Familienstand. Die Feststellungen zu seinem Familienleben in Österreich gründen auf seinen Angaben in seiner Stellungnahme vom 30.04.2018 und 01.06.
  6. Dass ansonsten kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben besteht, lässt sich ebenso klar aus seiner Stellungnahme vom 30.04.2018 entnehmen, in welcher er die Frage nach sozialen Bindungen (z.B. Tätigkeit bei karitativen Organisationen, Feuerwehr, Rettung, Vereinstätigkeit, Freundeskreis) verneinte (AS 66). Es war eine Negativfeststellung hinsichtlich seiner familiären oder privaten Beziehungen in Bosnien und Herzegowina zu treffen. Einerseits führte der Beschwerdeführer in den verschiedenen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeschriftsatz an, er habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Bosnien und Herzegowina und sei ihm dieses Land fremd. Andererseits führte der Beschwerdeführer selbst in der Stellungnahme vom 30.04.2018 an, er habe nach seiner Flucht aus Österreich im Jahr 2017 einige Monate in Bosnien und Herzegowina verbracht hat. Die Angabe des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, Bosnien und Herzegowina sei für ihn ein fremdes Land, erscheint somit nicht nachvollziehbar und war somit in einer Gesamtschau die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der Stellungnahme vom 30.04.2018 - im Gegensatz zu seinen Ausführungen am 01.06.2020 - angab, er würde freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren. Der Beschwerdeführer erklärte zudem (AS 65), er habe die Volksschule in XXXX und die Hauptschule in XXXX besucht, jedoch wuchs er seinen Angaben zufolge in Slowenien auf und reiste erst im Jahr XXXX , somit erst im Alter von 33 Jahren, nach Österreich. Zusätzlich war er nicht im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen, sodass eine weitere Negativfeststellung zu treffen war.Der Beschwerdeführer erklärte zudem (AS 65), er habe die Volksschule in römisch 40 und die Hauptschule in römisch 40 besucht, jedoch wuchs er seinen Angaben zufolge in Slowenien auf und reiste erst im Jahr römisch 40 , somit erst im Alter von 33 Jahren, nach Österreich. Zusätzlich war er nicht im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen, sodass eine weitere Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seiner Selbstversicherung, der finanziellen Unterstützung durch seine Eltern sowie seiner erlaubten und unerlaubten Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 01.06.2020 sowie dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Aus diesen Umständen ergibt sich überdies die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurden der im Akt einliegenden Anfrage der LPD XXXX (AS 243), datiert mit 11.12.2020, entnommen, wohingegen sich seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ergeben.Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurden der im Akt einliegenden Anfrage der LPD römisch 40 (AS 243), datiert mit 11.12.2020, entnommen, wohingegen sich seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ergeben. Hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Verurteilung durch das Geschworenengericht beim Landesgericht XXXX vom 08.04.2019 zu XXXX samt den Milderungs- und Erschwerungsgründen wird die im Verwaltungsakt einliegende Urteilsausfertigung herangezogen (AS 79ff).Hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Verurteilung durch das Geschworenengericht beim Landesgericht römisch 40 vom 08.04.2019 zu römisch 40 samt den Milderungs- und Erschwerungsgründen wird die im Verwaltungsakt einliegende Urteilsausfertigung herangezogen (AS 79ff). Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet und er voraussichtlich am 16.05.2031 entlassen wird, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der einliegenden Strafvollzugsinformation. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird, jedoch ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde tatsächlich über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ iSd § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird, jedoch ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde tatsächlich über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ iSd Paragraph 57, AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt I. im Sinne der gesetzlichen Terminologie richtigzustellen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt römisch eins. im Sinne der gesetzlichen Terminologie richtigzustellen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen vorliegen.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen vorliegen.

Art 5Abs.

1 SDÜ muss der Drittausländer gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise an den Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c), darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (lit d) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise an den Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,), darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Litera d,) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e,).

Art 6Abs.

1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt. So muss der Drittstaatsangehörige nach Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.So muss der Drittstaatsangehörige nach Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) vom 14.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) vom 14.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine der erforderlichen Voraussetzungen fehlte, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtliches Verhalten an den Tag legte, sich der Strafverfolgung entzog und gegen ihn ein europäischer Haftbefehl erlassen wurde. Er stellt somit zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit dar und überschritt er in der Vergangenheit bereits mehrfach die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, sodass die vorliegende Gefahr die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erforderlich macht. Zudem verfügte er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des NAG. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Zu prüfen ist daher im nächsten Schritt, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher im nächsten Schritt, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114).Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua). Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer bereits seit 2012 immer wieder in Österreich auf, um seine Familie zu besuchen, wobei er jedoch zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte und somit nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann. Melderechtlich war er am Wohnsitz seiner Mutter in Österreich insgesamt etwa zwei Jahre und elf Monate erfasst und befindet er sich seit 16.04.2018 durchgehend in Haft. Es war sohin mit längeren Unterbrechungen im Gesamten etwa fünfeinhalb Jahre in Österreich aufrecht gemeldet, jedoch liegt – unstrittigerweise - kein durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt vor. Dahingehend ist zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6, VwGH 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051, VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012).Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer bereits seit 2012 immer wieder in Österreich auf, um seine Familie zu besuchen, wobei er jedoch zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte und somit nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann. Melderechtlich war er am Wohnsitz seiner Mutter in Österreich insgesamt etwa zwei Jahre und elf Monate erfasst und befindet er sich seit 16.04.2018 durchgehend in Haft. Es war sohin mit längeren Unterbrechungen im Gesamten etwa fünfeinhalb Jahre in Österreich aufrecht gemeldet, jedoch liegt – unstrittigerweise - kein durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt vor. Dahingehend ist zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6, VwGH 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051, VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, als auch der Verfassungsgerichtshof vom 26.04.2010, U 493/10-5, und VfGH 12.06.2013, U485/2012). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua). Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, dass seinen Unwillen zur Einhaltung der Einreise- und Meldebestimmungen erkennen lässt.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua). Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, dass seinen Unwillen zur Einhaltung der Einreise- und Meldebestimmungen erkennen lässt. Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  3. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch liegt keine maßgebliche Intensität und kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis vor, wie sich aus seinen Angaben in den Stellungnahmen klar verkennen lässt, bzw. sind diese bereits angesichts der seit April 2018 durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers relativierend zu berücksichtigen. So ist es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, dass er „schwarz“ gearbeitet hat, um seine Eltern zu unterstützen, um andererseits anzugeben, dass seine Mutter in Österreich ein Haus kaufen werde (AS 159) bzw. dass er von seinen Eltern unterstützt wird. Die, laut höchstgerichtlicher Judikatur, an ein berücksichtigungswürdiges Familienleben unter Volljährigen gestellten hohen Anforderungen im Hinblick auf die Beziehungsintensität sind im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung seiner Angaben und dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Eine Fortsetzung des Kontakts zu seinen Angehörigen in Österreich lässt sich zweifelsfrei somit nach der Entlassung aus seiner Strafhaft mittels moderner Kommunikationsmittel bzw. durch Besuche Bosnien und Herzegowina realisieren. Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real exis-tence in practice of close personal ties"). Es ist somit notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinem in Frankreich lebenden Sohn auseinanderzusetzen. Die Intensität dieser familiären Bindung wird folglich dadurch gemindert, dass er mit seinem Sohn nicht langfristig in einem Haushalt gelebt, sondern diesen lediglich immer wieder besucht hat. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz der Abwesenheiten des Beschwerdeführers ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Sohn konkret ergeben würde. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes immer wieder strafrechtlich in Erscheinung trat und sich nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre in Justizanstalten befand. Er nahm somit eine Trennung von ihm bereits mehrmals in Kauf. Die Kindesmutter übernimmt die Versorgung des Sohnes, ohne dass der Beschwerdeführer regelmäßige Unterhaltsleistungen aufbringt, und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle im Leben seines Sohnes ein. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer voraussichtlich noch bis zum 16.05.2031 in Strafhaft, sodass Besuche von Seiten des Beschwerdeführers ohnehin in den nächsten zehn Jahren nicht möglich sein werden und auf andere Kontaktmöglichkeiten zurückzugreifen sein wird. Zudem erreicht sein Sohn bereits im Jahr 2022 die Volljährigkeit und besteht somit jedenfalls die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach seiner Strafhaft regelmäßig und längerfristig in Bosnien und Herzegowina zu besuchen (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Es ist somit notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinem in Frankreich lebenden Sohn auseinanderzusetzen. Die Intensität dieser familiären Bindung wird folglich dadurch gemindert, dass er mit seinem Sohn nicht langfristig in einem Haushalt gelebt, sondern diesen lediglich immer wieder besucht hat. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz der Abwesenheiten des Beschwerdeführers ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Sohn konkret ergeben würde. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes immer wieder strafrechtlich in Erscheinung trat und sich nunmehr bereits über zweieinhalb Jahre in Justizanstalten befand. Er nahm somit eine Trennung von ihm bereits mehrmals in Kauf. Die Kindesmutter übernimmt die Versorgung des Sohnes, ohne dass der Beschwerdeführer regelmäßige Unterhaltsleistungen aufbringt, und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle im Leben seines Sohnes ein. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer voraussichtlich noch bis zum 16.05.2031 in Strafhaft, sodass Besuche von Seiten des Beschwerdeführers ohnehin in den nächsten zehn Jahren nicht möglich sein werden und auf andere Kontaktmöglichkeiten zurückzugreifen sein wird. Zudem erreicht sein Sohn bereits im Jahr 2022 die Volljährigkeit und besteht somit jedenfalls die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach seiner Strafhaft regelmäßig und längerfristig in Bosnien und Herzegowina zu besuchen vergleiche dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Ansonsten wurde vom Beschwerdeführer keine sonstigen ausgeprägten privaten Kontakte geltend gemacht, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens iSd Art. 8 EMRK nicht hervorgekommen ist. Vielmehr ist die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sein Aufenthalt auf keiner rechtlichen Grundlage beruht, nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer sich bereits seit April 2018 in Strafhaft befindet, bewirkt eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich.Ansonsten wurde vom Beschwerdeführer keine sonstigen ausgeprägten privaten Kontakte geltend gemacht, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht hervorgekommen ist. Vielmehr ist die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sein Aufenthalt auf keiner rechtlichen Grundlage beruht, nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer sich bereits seit April 2018 in Strafhaft befindet, bewirkt eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Bei Beschwerdeführer liegen – feststellungsgemäß - auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor, da lediglich seine Deutschkenntnisse die Annahme einer Integration in beruflicher, sozialer und sprachlicher nicht zu stützen vermag. Es wird dahingehend nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet noch ehrenamtlich gearbeitet hat. Zudem ging er zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nach; vielmehr verrichtete er nach seinen Angaben Schwarzarbeit. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen gewichtige öffentliche Interessen gegenüber. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, vor dessen Hintergrund sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, vor dessen Hintergrund sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Im vorliegenden Fall liegen gegen den Beschwerdeführer bereits vier Vorstrafen vor und wurde der Beschwerdeführer zuletzt aufgrund eines versuchten Mordes mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.04.2019 zu XXXX , rechtskräftig seit 16.01.2020, verurteilt. Im vorliegenden Fall liegen gegen den Beschwerdeführer bereits vier Vorstrafen vor und wurde der Beschwerdeführer zuletzt aufgrund eines versuchten Mordes mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.04.2019 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 16.01.2020, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seine frühere Lebensgefährtin zu töten versucht hat, indem er ihr mit einem Küchenmesser der Marke Solingen mit einer ca. 17 cm langen Klinge einen Messerstich in den Rücken versetzte, wobei sie dadurch eine lebensgefährliche Verletzung, nämlich eine Stichwunde im Bereich des Brustkorbes linksseitig, eine Eröffnung der linken und rechten Brusthöhle, verbunden mit Blutansammlungen und Luftansammlungen (Pneumothorax) erlitt. Aufgrund dieses gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. Zudem steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Zudem steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina wieder zurechtzufinden, zumal er im Jahr 2017 Österreich nach seinem strafrechtlich relevanten Verhalten fluchtartig verlassen und sich anschließend freiwillig in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Er ist auch als arbeitsfähig anzusehen und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des erkennenden Gerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des erkennenden Gerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 1Z 1 HSt

V, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph eins, Ziffer eins, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und kann – wie bereits unter Punkt A) 3.2. näher ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die örtlichen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 53Abs.

1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs. 3 leg cit ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Absatz 3, leg cit ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.4.
  11. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht XXXX zu XXXX vom 08.04.2019, wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt, welche er aktuell verbüßt.Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 08.04.2019, wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt, welche er aktuell verbüßt. Zu dieser Tat ist näher auszuführen, dass er seine frühere Lebensgefährtin zu töten versucht hat, indem er ihr mit einem Küchenmesser der Marke Solingen mit einer ca. 17 cm langen Klinge einen Messerstich in den Rücken versetzte, wobei sie dadurch eine lebensgefährliche Verletzung, nämlich eine Stichwunde im Bereich des Brustkorbes linksseitig, eine Eröffnung der linken und rechten Brusthöhle, verbunden mit Blutansammlungen und Luftansammlungen (Pneumothorax) erlitt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt. Angesichts des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da die Gravität seines Deliktes gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person auch seine grundsätzliche Gewaltbereitschaft wiederspiegelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltdelikten ausgeht. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Gewalt- und Eigentumskriminalität und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Gewalt- und Eigentumskriminalität und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft, die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen, zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesbringung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft, die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen, zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesbringung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung sohin nicht in Betracht kam.Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung sohin nicht in Betracht kam. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG auch unbefristet verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist."Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch unbefristet verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist." Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Mordes wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und überschreitet damit die in § 53 Abs. 3 Z 5 angegebene Dauer einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren um das Vierfache. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Mordes wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und überschreitet damit die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, angegebene Dauer einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren um das Vierfache. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Höchstdauer des Einreiseverbotes im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Sanktion und dem konkreten Unrechtsgehalt seiner begangenen Straftat im Einklang. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft und hat noch voraussichtlich weitere zehn Jahre zu verbüßen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Demgemäß kann auch eine diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot in ein befristetes Einreiseverbot abzuändern, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben betreffend Angehörige in Österreich und Frankreich - wie unter Punkt A) 3.2. umfassend ausgeführt - als verhältnismäßig und somit zulässig darstellt. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes IV. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 15.12.2020 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und somit zu Recht § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung gebracht. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 15.12.2020 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und somit zu Recht Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Aberkennung der aufschieben Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 25.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 01.02.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Zur Aberkennung der aufschieben Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 25.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 01.02.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das erkennende Gericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das erkennende Gericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als zutreffend. Wesentlich ist jedoch gegenständlich, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Mordes auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung und ein dabei positiver persönlicher Eindruck keinesfalls zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Im vorliegenden Fall konnte daher eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte daher eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2238932.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.