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{'item': 'I419 2218554-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI419 2218554-1 Spruch, I419 2218554-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hielt sich nach illegaler Einreise aufgegriffen auf Basis eines erfolglosen Asylverfahrens und falscher Identitätsangaben von 1996 bis 2007 oder länger in Österreich auf. Die BPD Graz erließ 2002 wider ihn ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot, welches die SID Steiermark im Berufungsbescheid in ein unbefristetes abänderte (05.01.2005, XXXX ).
  2. Der Beschwerdeführer hielt sich nach illegaler Einreise aufgegriffen auf Basis eines erfolglosen Asylverfahrens und falscher Identitätsangaben von 1996 bis 2007 oder länger in Österreich auf. Die BPD Graz erließ 2002 wider ihn ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot, welches die SID Steiermark im Berufungsbescheid in ein unbefristetes abänderte (05.01.2005, römisch 40 ).
  3. Dennoch war er 2012/13 unangemeldet wieder hier und hält sich jedenfalls seit 2015 neuerlich im Inland auf, als ihm das BFA eine Karte für Geduldete ausstellte, die es 2016 mit Gültigkeit bis 26.07.2017 erneuerte.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den im Februar 2017 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I) und jenen auf Mängelheilung betreffend die Nichtvorlage des Reisepasses ab (Spruchpunkt II).
  5. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den im Februar 2017 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins) und jenen auf Mängelheilung betreffend die Nichtvorlage des Reisepasses ab (Spruchpunkt römisch zwei).
  6. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Vertretungsbehörden Sudans und Nigerias, die seinerzeit von BH und BPD kontaktiert worden seien, hätten die Identität des Beschwerdeführers nicht einwandfrei feststellen können. Unter Berücksichtigung des „Schicksals der bis dato ungeklärten Identität“, an der diesen keinerlei „wie auch immer geartetes“ Verschulden treffe, habe er auch erfolgreich die Ausstellung der Karte für Geduldete angeregt, die zweimal erfolgt sei. Außer Streit könne stehen, dass er „(unverschuldet) nicht im Stande“ gewesen sei, Reise- oder Identitätsdokumente vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Der Beschwerdeführer reiste 1996 illegal ein, gab an, Staatsangehöriger des Sudan zu sein und beantragte am nächsten Tag in Schubhaft Asyl. Er gab dazu an, im selben Jahr den Herkunftsstaat verlassen zu haben und Christ zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Der abweisende Bescheid des BAA (02.05.1996, XXXX ) wurde rechtskräftig. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung wies die BH Oberpullendorf ab, was die SID Burgenland und der VwGH bestätigten (VwGH 04.12.1996, 96/21/0757-3).Der abweisende Bescheid des BAA (02.05.1996, römisch 40 ) wurde rechtskräftig. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung wies die BH Oberpullendorf ab, was die SID Burgenland und der VwGH bestätigten (VwGH 04.12.1996, 96/21/0757-3). 1.2 Er war von Juni bis 20.12.2006 nach einer Haftstrafe in Schubhaft und dann noch bis 10.01.2007 mit Unterkunft und bis 03.08.2007 an einer Obdachlosenadresse im Inland gemeldet. Als er spätestens im April 2015 seine nun als Hauptwohnsitz gemeldete Unterkunft bezog, unterließ er es bis Juni, sich wieder im Inland anzumelden, und tat dies erst 12 Tage nach Erhalt seiner Duldungskarte mit dieser. 1.3 Der Beschwerdeführer hat dem BFA gegenüber angegeben, er sei Staatsangehöriger der Republik Sudan. Das ist er nicht. Es kann nicht festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit er hat. Das gilt auch für sein Religionsbekenntnis. 1.4 Er spricht Englisch, aber kein Arabisch, sowie nach eigenen Angaben auch Haussa. Der im Asylverfahren behauptete Herkunftsort ist keiner Region des Sudan zuordenbar, allerdings finden sich Orte mit ähnlichen Namen in Nigeria, Sierra Leone und Kenia. Die vom Beschwerdeführer damals genannte angebliche Heimatadresse deutet ebenso auf englischsprachige Umgebung hin. Die englischen angeblichen Vornamen seiner Eltern deuten nicht auf eine Herkunft aus dem Sudan hin. Am 16.11.2006 wurde er deswegen und da auch die Schubhaftbetreuung der Caritas die Vermutung äußerte, er sei Nigerianer, aus der Schubhaft zu einem Vorstellungstermin bei der nigerianischen Botschaft gebracht, die darauf am 23.01.2007 der BPD Graz mitteilte, dass sie dem Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausstelle, da dieser laut ihrer Einschätzung ein Staatsangehöriger Sudans sei. 1.5 In der Beschwerde bezeichnet er sich als „Staatsangehöriger des Sudan“ sowie als „Staatsangehöriger der Republik Süd-Sudan/alias nigerianischer Staatsangehöriger“. Seine Unterschriften auf der Niederschrift vom 30.04.1996 und jene auf der Niederschrift und der Zustellbestätigung vom 23.04.1996 entsprechen weder seinem angegebenen Namen noch denen auf der Vollmacht vom 05.05.1996, sondern dem im Spruch genannten Aliasnamen. In seinen Unterschriften auf den Niederschriften vom
  8. und 23.07.1998 fehlt ein Buchstabe. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular von 2017 betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor der Unterschrift in Punkt K 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005.Das von ihm unterzeichnete Antragsformular von 2017 betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor der Unterschrift in Punkt K 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG
  9. Der Beschwerdeführer hat sich am 04.03.2019 in der Botschaft Nigerias in Wien aufgehalten. Er hat nicht nachgewiesen, dass er dabei erfolglos ein Reisedokument beantragt hätte. Der Beschwerdeführer legte dem BFA und dessen Vorgängerbehörden keine Urkunden zu seinen Personendaten vor, unterließ dies auch im Beschwerdeverfahren und verschleiert den Behörden seit seiner Ankunft im Inland seine Identität. Damit hat er im Verfahren vor dem BFA und seither die zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nötigen Schritte vereitelt. 1.6 Der Beschwerdeführer weist folgende, seit Juni 2018 getilgte strafgerichtliche Verurteilungen auf: Vom BGS Graz am 03.12.1999 wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ( XXXX ), wobei es sich um das Wegnehmen einer Flasche einer Spirituose am 13.10.1999 handelte,Vom BGS Graz am 03.12.1999 wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ( römisch 40 ), wobei es sich um das Wegnehmen einer Flasche einer Spirituose am 13.10.1999 handelte, vom LGS Graz am 03.11.2001 wegen der Verbrechen des räuberischen Diebstahls und der versuchten schweren Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten ( XXXX ), wobei Waren aus einem Drogeriemarkt und die Auseinandersetzung mit dem Ladendetektiv am 05.07.2001 Grundlage waren, sowievom LGS Graz am 03.11.2001 wegen der Verbrechen des räuberischen Diebstahls und der versuchten schweren Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten ( römisch 40 ), wobei Waren aus einem Drogeriemarkt und die Auseinandersetzung mit dem Ladendetektiv am 05.07.2001 Grundlage waren, sowie vom LGS Graz am 21.10.2004 wegen Verbrechen nach § 28 SMG, in Form von gewerbsmäßigem In-Verkehr-Setzen einer großen Menge, und Vergehen nach § 27 SMG, durch vorschriftswidriges Erwerben und Besitzen, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, weil er von August bis Oktober 2002 insgesamt 15 g Marihuana und Haschisch an eine Person sowie von Dezember 2003 bis Mai 2004 mindestens 450 g Marihuana an mehrere unbekannte Personen gewinnbringend verkauft und ferner in zahlreichen Fällen bis Juni 2004 von Unbekannten nicht bekannte Mengen Marihuana und Haschisch teils kaufte, teils unentgeltlich erhielt, und am 26.06.2004 in Besitz von 0,7 g Marihuana war.vom LGS Graz am 21.10.2004 wegen Verbrechen nach Paragraph 28, SMG, in Form von gewerbsmäßigem In-Verkehr-Setzen einer großen Menge, und Vergehen nach Paragraph 27, SMG, durch vorschriftswidriges Erwerben und Besitzen, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, weil er von August bis Oktober 2002 insgesamt 15 g Marihuana und Haschisch an eine Person sowie von Dezember 2003 bis Mai 2004 mindestens 450 g Marihuana an mehrere unbekannte Personen gewinnbringend verkauft und ferner in zahlreichen Fällen bis Juni 2004 von Unbekannten nicht bekannte Mengen Marihuana und Haschisch teils kaufte, teils unentgeltlich erhielt, und am 26.06.2004 in Besitz von 0,7 g Marihuana war. Am 29.04.2016 ließ er sich von einem Unbekannten beim Versuch vertreten, eine Deutschprüfung abzulegen, worauf er wegen Gebrauch fremder Ausweise (in Form des Überlassens) angeklagt wurde. Das Verfahren wurde durch Diversion nach Zahlung eines Geldbetrags eingestellt. (BG Graz-Ost 19.04.2018, XXXX )Am 29.04.2016 ließ er sich von einem Unbekannten beim Versuch vertreten, eine Deutschprüfung abzulegen, worauf er wegen Gebrauch fremder Ausweise (in Form des Überlassens) angeklagt wurde. Das Verfahren wurde durch Diversion nach Zahlung eines Geldbetrags eingestellt. (BG Graz-Ost 19.04.2018, römisch 40 )
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem der vorgelegten fremdenpolizeilichen Akten und dem Beschwerdeakt des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem integrierten Fremdenregister, den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem der vorgelegten fremdenpolizeilichen Akten und dem Beschwerdeakt des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem integrierten Fremdenregister, den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Zum Beschwerdeführer: Soweit Feststellungen zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt samt den dazu vorliegenden Urkunden und, soweit unbestritten, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Seine Religion ist nicht feststellbar, weil er zunächst (als Asylwerber) angab, Christ und römisch-katholisch zu sein (AS 15, 211), in der Hauptverhandlung vor dem BG Graz-Ost hingegen aussagte: „Es war gerade Ramadan, ich war nachts in der Moschee, hatte einen Kurzschlaf, bin dann wieder arbeiten gegangen und wieder in die Moschee.“ (AS 963) Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zwischen 2007 und 2012 war nicht feststellbar, auch nicht einer im Jahr 2014, weil dafür keine Anmeldung nach dem MeldeG vorliegt und andere Hinweise auf seine Anwesenheit (wie sie für 2012 mit den Teilnahmebestätigungen und 2013 mit der Meldung seines Aufgriffs existieren) gänzlich fehlen. Aus der eindeutigen Auskunft der Botschaft der Republik Sudan vom 06.05.1996, wonach der Beschwerdeführer weder Kenntnisse der (arabischen) Volkssprache noch solche über den Sudan oder seine Herkunft („Volksstamm“) aufweist und in keiner Weise kooperierte, woraus zu schließen gewesen wäre, dass er die angebliche Staatsangehörigkeit nicht hat und nicht von dort stammt (AS 87), sowie dem Umstand, dass er 2002 die (1992 bis 2007 gültige) Währung Sudans nicht angeben konnte (AS 379), jedoch 2006 sehr wohl (AS 771, 781), ebenso das Aussehen der Flagge, ergab sich, dass die Staatsangehörigkeit nicht jene Sudans ist. Den Stellungnahmen des BAA an die SID Steiermark vom 14.12.2005 (im fremdenpolizeilichen Akt) gemäß dem damaligen § 75 FrG (S. 4) sowie des BFA-Bearbeiters N. W. vom 31.10.2018 (AS 1047) entstammen die Feststellungen im ersten Teil von 1.4, die folgenden den AS 837 ff und 851.Den Stellungnahmen des BAA an die SID Steiermark vom 14.12.2005 (im fremdenpolizeilichen Akt) gemäß dem damaligen Paragraph 75, FrG (S. 4) sowie des BFA-Bearbeiters N. W. vom 31.10.2018 (AS 1047) entstammen die Feststellungen im ersten Teil von 1.4, die folgenden den AS 837 ff und
  11. Trotz der in 1.4 angeführten Hinweise auf eine Herkunft aus Nigeria und weiteren, die in diese Richtung deuten, wie die Verbreitung der Sprache Haus(s)a oder die Übereinstimmung des Alias-Nachnamens mit dem der Titelperson eines englischsprachigen Gedichts von 1822, gelangte das Gericht zu keiner diesbezüglichen Feststellung. Sollte (was vorliegend nicht der Fall ist) eine solche nötig werden, dann wäre mangels anderer Alternativen ein Sprachgutachten vonnöten. Die in 1.5 getroffenen Feststellungen bis zum Aufenthalt in der Botschaft entstammen dem Akt. Da der Bestätigung (AS 1087) nicht zu entnehmen ist, welche konsularischen Angelegenheiten der Beschwerdeführer dort ansprach, und dieser in seiner Stellungnahme anführt, jene Botschaft sei „aufgrund Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für diesen nicht zuständig“ und habe ihn daher „ohne weitere Möglichkeiten“ „entlassen“ (AS 1059), sowie weiter, er sei dem „Ersuchen“ (d. h. dem via Rechtsvertreter ergangenen BFA-Auftrag, seine Identität nachzuweisen, AS 1041, 1047) nachgekommen und habe in der Botschaft Nigerias vorgesprochen, die ihm aber „aufgrund sudanesischer Staatsangehörigkeit“ eine Unterstützung „verständlicherweise“ verweigert habe (AS 1061), ergab sich, dass er einen erfolglosen Passantrag (nicht behauptet und) nicht nachgewiesen hat. Aus den verbleibenden Teilen der Akten ergab sich kein vom Beschwerdeführer kommender Hinweis, der den Behörden ermöglicht hätte, seine Identität festzustellen. Es findet sich auch kein Ansatzpunkt, Feststellungen zu seiner Abstammung zu treffen (die Vornamen der Eltern reichen dazu nicht hin). Seinen Reisepass betreffend hat er angegeben, mit diesem bis Budapest gereist zu sein, wo er ihn dann zurückgelassen habe (AS 17), bei Studenten, die ihm erklärt hätten, dass er damit nicht nach Österreich flüchten könnte (AS 61). Der Beschwerdeführer hat im Laufe der Zeit eine Reihe unterschiedlicher Herkunftsorte und Adressen angegeben (AS 9, 15, 57, 213, 375, 471, 779), darunter 1998 erstmals eine Anschrift in einem Ort, der im damaligen Sudan zu finden ist (heute Südsudan), wobei auch der (neue) Straßenname wieder ein englischer war. (AS 213) Am 23.06.2004 hat er außer der Herkunft aus dem Sudan auch angegeben, „Sulam“ zu sprechen, als angebliche „Landessprache“. (AS 543) Aus all dem, den fehlenden Urkunden wie den offensichtlich falschen Angaben, ergibt sich der Schluss, dass er den Behörden seit seiner Ankunft im Inland seine Identität verschleiert. Da sich diese auch noch nicht anders herausfinden ließ, steht sie nicht fest. Nach der Lebenserfahrung ist es zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments auf legalem Wege erforderlich, seine Identität nachzuweisen, für Reisepässe, welche die EU-Staaten ausstellen, ist dies sogar notorisch. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Fremder, solange es ihm gelingt, seine Identität zu verschleiern, jene Schritte vereitelt, die zur Erlangung eines solchen Dokuments nötig sind.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Abweisung der Beschwerde) 3.1 Gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (außer bei Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik sowie bestimmten gerichtlichen Verurteilungen, was beides vom BFA im Bescheid nicht angesprochen wurde).3.1 Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (außer bei Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik sowie bestimmten gerichtlichen Verurteilungen, was beides vom BFA im Bescheid nicht angesprochen wurde). 3.2 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) (Z. 1) ein gültiges Reisedokument und (Z. 2) eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung (u. a.) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).3.2 Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) (Ziffer eins,) ein gültiges Reisedokument und (Ziffer 2,) eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung (u. a.) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses beantragt, da es ihm nicht möglich sei, einen solchen zu erlangen. Einen Nachweis für dieses Vorbringen hat er den Feststellungen nach nicht erbracht. 3.3 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was nach den Feststellungen der Fall war).3.3 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was nach den Feststellungen der Fall war). Das bedeutet im Hinblick auf die so getroffene Unterscheidung, dass bei amtswegigem Vorgehen, wenn dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen wird (unter die auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt), es unbeschadet dessen zur Erteilung des Titels kommt, aber „das Verfahren“ zu dessen Ausfolgung ohne weiteres einzustellen ist, weil jedenfalls in den Fällen eines gebotenen amtswegigen Vorgehens zwischen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und seiner Ausfolgung zu unterscheiden ist, während im Antragsverfahren in diesem Fall, außer bei Heilung, mit Antragszurückweisung vorzugehen ist. (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 mwN)Das bedeutet im Hinblick auf die so getroffene Unterscheidung, dass bei amtswegigem Vorgehen, wenn dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen wird (unter die auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt), es unbeschadet dessen zur Erteilung des Titels kommt, aber „das Verfahren“ zu dessen Ausfolgung ohne weiteres einzustellen ist, weil jedenfalls in den Fällen eines gebotenen amtswegigen Vorgehens zwischen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und seiner Ausfolgung zu unterscheiden ist, während im Antragsverfahren in diesem Fall, außer bei Heilung, mit Antragszurückweisung vorzugehen ist. (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 mwN) 3.4 Die Heilung betreffend ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass zwar die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 („Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar“) mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen können, bei Duldung nach § 46a Abs. 1 Z. 3 also, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich ist. Dann ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise diesem nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen stattzugeben. Es trifft allerdings nicht zu, dass aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 „weiterhin vorliegen“. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN)3.4 Die Heilung betreffend ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass zwar die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 („Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar“) mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen können, bei Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, also, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich ist. Dann ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise diesem nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen stattzugeben. Es trifft allerdings nicht zu, dass aus der - wenn auch wiederholten - Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder auch aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 „weiterhin vorliegen“. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN) Nach § 46a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN)Nach Paragraph 46 a, FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, ist die Karte gemäß Absatz 4, auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN) Das BFA ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des Tatbestandselements, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements, dass „die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen“. Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN)Das BFA ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des Tatbestandselements, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements, dass „die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen“. Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN) 3.5 Wenn aber selbst während der Gültigkeit einer Duldungskarte, die im Sinn des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG ausgestellt wurde (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich), das Fortbestehen der Voraussetzungen nicht vorausgesetzt werden kann, um den Anspruch auf einen Titel nach § 57 AsylG 2005 zu begründen (fallbezogen: dass die Beschaffung […] dem Beschwerdeführer nachweislich nicht möglich war), dann hat dies umso mehr für das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachsicht zu gelten („nachweislich“), welches naturgemäß im Zeitpunkt der Entscheidung über diese erwiesen sein muss. Der Nachweis muss also für die Gegenwart erbracht werden, in der die Nachsicht bewirkt werden soll.3.5 Wenn aber selbst während der Gültigkeit einer Duldungskarte, die im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt wurde (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich), das Fortbestehen der Voraussetzungen nicht vorausgesetzt werden kann, um den Anspruch auf einen Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu begründen (fallbezogen: dass die Beschaffung […] dem Beschwerdeführer nachweislich nicht möglich war), dann hat dies umso mehr für das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachsicht zu gelten („nachweislich“), welches naturgemäß im Zeitpunkt der Entscheidung über diese erwiesen sein muss. Der Nachweis muss also für die Gegenwart erbracht werden, in der die Nachsicht bewirkt werden soll. Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen zuletzt 2006 Vertretern Nigerias vorgestellt, worauf die Botschaft dieses Staates 2007 kein Heimreisezertifikat erteilte, da er laut ihrer Einschätzung ein Staatsangehöriger Sudans sei. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das BFA davon ausgehen hätte sollen, dass dieses Hindernis 2019 immer noch bestünde, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach § 46 FPG nun nachkäme.Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen zuletzt 2006 Vertretern Nigerias vorgestellt, worauf die Botschaft dieses Staates 2007 kein Heimreisezertifikat erteilte, da er laut ihrer Einschätzung ein Staatsangehöriger Sudans sei. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das BFA davon ausgehen hätte sollen, dass dieses Hindernis 2019 immer noch bestünde, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, FPG nun nachkäme. 3.6 Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat nach § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde alle dazu erforderlichen Handlungen zu setzen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, es sei denn, dies wäre nachweislich aus Gründen nicht möglich, die er nicht zu vertreten hat. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.3.6 Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde alle dazu erforderlichen Handlungen zu setzen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, es sei denn, dies wäre nachweislich aus Gründen nicht möglich, die er nicht zu vertreten hat. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Letzteres bezieht sich nach den Materialen darauf, dass verhindert werden sollte, Geduldeten bescheidmäßig Mitwirkungshandlungen vorzuschreiben sowie in der Folge Zwangsstrafen wider sie zu verhängen, was gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstieße. (IA 2285/A BlgNR XXV. GP, 59) Das bedeutet demnach keinen Widerspruch dazu, einen Nachweis („nachweislich“) für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 auch von (behauptetermaßen weiterhin) geduldeten Fremden zu verlangen, wie dies der Fall ist, zumal es in diesen Konstellationen immer um die Erteilung von Aufenthaltstiteln geht, der die nicht ausreichende Mitwirkung keine Zwangsstrafen nach sich zieht, sondern die oben (3.3) genannten in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 vorgesehenen Folgen.Letzteres bezieht sich nach den Materialen darauf, dass verhindert werden sollte, Geduldeten bescheidmäßig Mitwirkungshandlungen vorzuschreiben sowie in der Folge Zwangsstrafen wider sie zu verhängen, was gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstieße. (IA 2285/A BlgNR römisch 25 . GP, 59) Das bedeutet demnach keinen Widerspruch dazu, einen Nachweis („nachweislich“) für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 auch von (behauptetermaßen weiterhin) geduldeten Fremden zu verlangen, wie dies der Fall ist, zumal es in diesen Konstellationen immer um die Erteilung von Aufenthaltstiteln geht, der die nicht ausreichende Mitwirkung keine Zwangsstrafen nach sich zieht, sondern die oben (3.3) genannten in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 vorgesehenen Folgen. Zu Identität gehören nach dem genannten § 36 Abs. 2 BFA-VG Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Zu Identität gehören nach dem genannten Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Der angeführte Abs. 2a ist fallbezogen nicht von Belang, da er sich auf Mitwirkungspflichten bei Amtshandlungen des BFA bezieht.Der angeführte Absatz 2 a, ist fallbezogen nicht von Belang, da er sich auf Mitwirkungspflichten bei Amtshandlungen des BFA bezieht. 3.7 Der Beschwerdeführer hat mit der Bestätigung über den (festgestellten) Besuch der Botschaft Nigerias weder die Beantragung eines Reisepasses noch die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft nachgewiesen. Er beharrt stattdessen seit Jahren auf der falschen Angabe, Staatsangehöriger des Sudan zu sein. Unter diesen Umständen kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es nicht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich nicht möglich (oder unzumutbar) gewesen wäre. Demnach kam eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 betreffend den Reisepass nicht in Betracht (betreffend die Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument war sie nicht beantragt).Unter diesen Umständen kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es nicht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich nicht möglich (oder unzumutbar) gewesen wäre. Demnach kam eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 betreffend den Reisepass nicht in Betracht (betreffend die Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument war sie nicht beantragt). 3.8 Das BFA hat demnach den Antrag auf Mängelheilung zu Recht abgewiesen. Wie in § 58 Abs. 11 Z. 2 angeordnet (s. oben 3.3) hatte es deshalb den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückzuweisen.3.8 Das BFA hat demnach den Antrag auf Mängelheilung zu Recht abgewiesen. Wie in Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, angeordnet (s. oben 3.3) hatte es deshalb den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückzuweisen. 3.9 Demgemäß war die Beschwerde wie geschehen zu beiden Spruchpunkten abzuweisen, ohne darüber abzusprechen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorlagen. (Vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 RZ 34 f)3.9 Demgemäß war die Beschwerde wie geschehen zu beiden Spruchpunkten abzuweisen, ohne darüber abzusprechen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorlagen. (Vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 RZ 34 f) Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu einer auf § 58 Abs. 11 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung eines Antrags. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu einer auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung eines Antrags. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die nach der Beschwerde erstatteten Eingaben der Parteien keine Änderung der Umstände beinhalten und sich auch aus den aktuellen Registerabfragen keine solche ergibt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2218554.1.00

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