RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI419 2238882-1 Spruch, I419 2238882-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehörigkeit lebt seit spätestens 2013 in Österreich und war von da an bis 2019 oder 2020 mit einer Staatsangehörigen Ungarns verheiratet. Er hatte bis 12.08.2020 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin inne, deren Verlängerung er einen Tag vorher beim LH von Wien beantragte, worüber dieser noch nicht entschieden hat. 2. Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für fünf Jahre (Spruchpunkt I), gewährte nach § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III).2. Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für fünf Jahre (Spruchpunkt römisch eins), gewährte nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei). 3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwar im Mai 2020 seine damalige Ehefrau schwer verletzt, wofür er verurteilt worden sei, allerdings sei diese singulär gebliebene Tat, die er bereue, kein solches Fehlverhalten gewesen, das bei gebotener genauer Betrachtung des Herganges ein Aufenthaltsverbot rechtfertige. Weitere, dem Bescheid zu entnehmende Vorwürfe seien teils nicht nachvollziehbar, teils widersprächen sie der Unschuldsvermutung, und schließlich halte sich der Beschwerdeführer bereits zehn Jahre im Inland auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden, gesund und arbeitsfähig. Er hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen sowie als Haushälter und im Küchendienst gearbeitet. Seine Identität steht fest. Er reiste spätestens im November 2013 ein, ein längerer Aufenthalt ist nicht feststellbar, heiratete am 14.12.2013 eine hier zu ihm gezogene Staatsangehörige Ungarns, die als Arbeiterin bei einem Personaldienstleister in Wien vollversichert tätig war. Sie arbeitete auch in den folgenden Jahren bis zu neun Monate jährlich vollversichert, seit Herbst 2017 war sie außer drei Wochen 2020, nur mehr geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war ab 2015 bei verschiedenen GmbHs als Arbeiter vollversichert beschäftigt, öfters bei mehreren zugleich, dazwischen auch geringfügig, hat Berufserfahrung als Drucker und bezog bisher während 21 Monaten Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Seit Juli 2020 ist er vollversichert beschäftigt als Verkäufer bei einem Markthändler in Wien, wofür seine Deutschkenntnisse hinreichen. Beim Strafgericht und beim BFA waren Dolmetsche für ihn tätig. Sein Bruttolohn beträgt rund € 2.000,-- monatlich ohne Sonderzahlungen. Er hat weder Kinder noch Sorgepflichten. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Schwestern und deren Kinder. Diesen geht es allen altersgemäß gut, und der Beschwerdeführer hat mit ihnen Kontakt. Ein geplanter Besuch dort war ihm 2020 nicht möglich. In Österreich hat er neben einem der Aufenthaltsdauer und Berufstätigkeit entsprechenden Kollegen- und Freundeskreis auch Onkel und Cousins. Mindestens einer davon ist Österreicher, stammt aus dem gleichen Ort wie der Beschwerdeführer und wohnt mit seiner Familie, Gattin und drei Kindern sowie Schwiegereltern und zwei Schwägern, im Nachbarbundesland. Abhängigkeiten von oder zum Beschwerdeführer sind in keiner Richtung behauptet worden oder sonst erkennbar. Das LGS Wien hat den Beschwerdeführer am 02.07.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, weil dieser am 02.05.2020 seine alkoholisierte Gattin oder Ex-Gattin in der gemeinsamen Wohnung wuchtig gestoßen hatte, die dadurch erst mit dem Gesicht gegen einen Schrank und sodann zu Boden fiel, wodurch er sie vorsätzlich verletzte und dabei, wenn auch nur fahrlässig, auch eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung verursachte. Die Frau erlitt dabei einen Bruch des linken Mittelhandknochens sowie eine Prellung der Augenhöhlen und eine Abschürfung der rechten Augenbraue. Das Strafgericht sprach ihr € 2.000,-- an Schadenersatz zu. Als mildernd wertete es das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie dessen Unbescholtenheit, erschwerende Strafbemessungsgründe lagen nicht vor. Eine Diversion oder eine Geldstrafe kam für das Strafgericht wegen der Schwere der Verletzung und der konkreten Vorgehensweise nicht infrage, da aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine, wenn auch bedingte, Freiheitsstrafe geboten war. Weitere Vorwürfe der Frau, die sie bei der Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer erhob, haben sich im Strafverfahren nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer und seine Gattin standen im März 2018 in Verdacht, Aufenthaltsehen vermittelt zu haben. Die StA Wien stellte die Verfahren am 20.08.2018 aus Beweisgründen ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand ( XXXX ). Bereits früher gegen sie erstattete Anzeigen wegen des Verdachts einer (2014 vermuteten) Zwangsheirat endeten ebenfalls mit der Einstellung der Verfahren durch die StA Wien.Der Beschwerdeführer und seine Gattin standen im März 2018 in Verdacht, Aufenthaltsehen vermittelt zu haben. Die StA Wien stellte die Verfahren am 20.08.2018 aus Beweisgründen ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand ( römisch 40 ). Bereits früher gegen sie erstattete Anzeigen wegen des Verdachts einer (2014 vermuteten) Zwangsheirat endeten ebenfalls mit der Einstellung der Verfahren durch die StA Wien. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft galt für den Beschwerdeführer noch ein Betretungsverbot für seine Wohnung, weshalb er bei Freunden nächtigte. Er meldete sich bei diesen nicht an und ist nach wie vor mit seiner Ex-Gattin gemeldet, geht ihr aber aus dem Weg. Seine Post bringt sie ihm in die Arbeit. Seinen Angaben nach bemüht sie sich um die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) sowie Teile des Strafakts wurden ergänzend eingeholt, ferner betreffend die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers, den Cousin und dessen Familie die Register ZMR und Fremdenregister eingesehen sowie zur Gattin eine Sozialversicherungsabfrage durchgeführt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) sowie Teile des Strafakts wurden ergänzend eingeholt, ferner betreffend die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers, den Cousin und dessen Familie die Register ZMR und Fremdenregister eingesehen sowie zur Gattin eine Sozialversicherungsabfrage durchgeführt. Zudem wurde der Abschlussbericht der StA Wien vom 03.05.2020 aus dem Akt des LGS Wien eingeholt. Ein länger als bis 2013 zurückreichender Aufenthalt war nicht feststellbar, da ihn der Beschwerdeführer nur behauptete, ohne Angaben zu seinem angeblichen Alias zu erstatten. Zwar fällt auf, dass er im ZMR bereits am 04.11.2013 als Unterkunftgeber der späteren Gattin aufscheint, während er selbst erst ab 21.11.2013 dort und erstmals im Inland gemeldet ist. Ein Beweis dafür, dass er bis dahin unter anderer Identität dort gewohnt hätte, liegt darin aber nicht. Betreffend die Dauer der Ehe hat die Frau gegenüber der Polizei im Mai 2020 angegeben, seit 2019 geschieden zu sein, der Beschwerdeführer hingegen, dass er noch verheiratet sei. Da sich auch aus dem Strafurteil kein Hinweis auf den Personenstand zur Tatzeit ergibt, war keine genauere Feststellung möglich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheids): 3.1 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I):3.1 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Der Beschwerdeführer war Ehegatte einer EWR-Bürgerin, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zukommt. Damit erfüllte er die Voraussetzung des § 54 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG für das Aufenthaltsrecht als Angehöriger der EWR-Bürgerin und ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.3.1.1 Der Beschwerdeführer war Ehegatte einer EWR-Bürgerin, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG zukommt. Damit erfüllte er die Voraussetzung des Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für das Aufenthaltsrecht als Angehöriger der EWR-Bürgerin und ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Nach § 54 Abs. 5 Z. 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. In § 51 Abs. 1 NAG ist festgelegt, dass EWR-Bürger (unter anderem dann) zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z. 1) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z. 2). Personen, die als Hauptzweck des Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren, sind nach Z. 3 derart berechtigt, wenn sie daneben auch die Z. 2 erfüllen.In Paragraph 51, Absatz eins, NAG ist festgelegt, dass EWR-Bürger (unter anderem dann) zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,). Personen, die als Hauptzweck des Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren, sind nach Ziffer 3, derart berechtigt, wenn sie daneben auch die Ziffer 2, erfüllen. Demnach hat der Beschwerdeführer auch derzeit weiter das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, unabhängig von dessen Dokumentation durch den LH von Wien (und der nun festgestellten Stellung des Verlängerungsantrags vor deren Ablaufen), was das BFA im Bescheid verkannte. 3.1.2 Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben nach § 54a Abs. 1 NAG das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Auf den Beschwerdeführer trifft nach den Feststellungen seit 2018 auch dies zu.3.1.2 Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Auf den Beschwerdeführer trifft nach den Feststellungen seit 2018 auch dies zu. 3.1.3 In § 67 Abs. 1 FPG ist vorgesehen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. „Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“3.1.3 In Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist vorgesehen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. „Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“ Bei Drittstaatsangehörigen, denen (nach dem fünfjährigen rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt) das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls der betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung vorgesehene Maßstab in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG heranzuziehen, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN)Bei Drittstaatsangehörigen, denen (nach dem fünfjährigen rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt) das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls der betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung vorgesehene Maßstab in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG heranzuziehen, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN) Dieser Maßstab sieht als Voraussetzung vor, dass Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit „darstellt“, wobei aber zur Annahme, dass so eine Gefahr mit dem Verbleib verbunden wäre, die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG für sich genommen nicht ausreicht. Eine gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten reicht also noch nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG hin. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)Dieser Maßstab sieht als Voraussetzung vor, dass Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit „darstellt“, wobei aber zur Annahme, dass so eine Gefahr mit dem Verbleib verbunden wäre, die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG für sich genommen nicht ausreicht. Eine gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten reicht also noch nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FPG hin. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) 3.1.4 Zu einer in Beschwerde gezogenen Bestätigung (und Verkürzung) eines Aufenthaltsverbots hat der VwGH im Fall einer Fremden mit Daueraufenthaltsrecht, die (nach einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe wegen eines Vergehens nach § 27 SMG) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG, teilweise als Beitragstäterin, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden war, darauf hingewiesen, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde. (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181)3.1.4 Zu einer in Beschwerde gezogenen Bestätigung (und Verkürzung) eines Aufenthaltsverbots hat der VwGH im Fall einer Fremden mit Daueraufenthaltsrecht, die (nach einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe wegen eines Vergehens nach Paragraph 27, SMG) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, teilweise als Beitragstäterin, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden war, darauf hingewiesen, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde. (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181) Die Genannte hatte zunächst März bis Anfang Mai 2006 Suchtgift in Form von insgesamt ca. 5 g Amphetamin erworben und besessen (was zur ersten Verurteilung führte), und sodann 2009 folgende Tathandlungen begangen: (
- a)Ausfuhr aus Slowenien und Einfuhr nach Österreich von Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge in zwei Schmuggelfahrten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten, (
- b)Überlassen von Heroin an andere Personen, in vierzehn Fällen als Beitragstäterin, wobei das Fünfzehnfache der Grenzmenge überschritten wurde (Beitragshandlungen waren Zurverfügungstellen der gemeinsamen Wohnung zur Lagerung des Heroins, Entgegennahme von Anrufen der Abnehmer und Organisation von Treffen zur Abwicklung der Verkäufe) und in zwei Fällen als unmittelbare Täterin und (
- c)Erwerb und Besitz von Suchtgift nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch.Die Genannte hatte zunächst März bis Anfang Mai 2006 Suchtgift in Form von insgesamt ca. 5 g Amphetamin erworben und besessen (was zur ersten Verurteilung führte), und sodann 2009 folgende Tathandlungen begangen: (
- a)Ausfuhr aus Slowenien und Einfuhr nach Österreich von Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge in zwei Schmuggelfahrten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten, (
- b)Überlassen von Heroin an andere Personen, in vierzehn Fällen als Beitragstäterin, wobei das Fünfzehnfache der Grenzmenge überschritten wurde (Beitragshandlungen waren Zurverfügungstellen der gemeinsamen Wohnung zur Lagerung des Heroins, Entgegennahme von Anrufen der Abnehmer und Organisation von Treffen zur Abwicklung der Verkäufe) und in zwei Fällen als unmittelbare Täterin und (
- c)Erwerb und Besitz von Suchtgift nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch. 3.1.5 Ferner hat der VwGH geklärt, dass eine zwar noch nicht lange zurückliegende, aber erstmalige strafgerichtliche Verurteilung (auch in Verbindung mit einer Verwaltungsstrafe nach dem FSG wegen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung) nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllenden Gefährdung rechtfertigen kann. (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127 mwN)3.1.5 Ferner hat der VwGH geklärt, dass eine zwar noch nicht lange zurückliegende, aber erstmalige strafgerichtliche Verurteilung (auch in Verbindung mit einer Verwaltungsstrafe nach dem FSG wegen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung) nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllenden Gefährdung rechtfertigen kann. (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127 mwN) Der Fremde war dabei nach dem SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hatte, indem er in der Zeit von Februar bis Juli 2018 insgesamt etwa 2,5 kg Cannabiskraut verkauft sowie seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 bis zumindest Juli 2018 Cannabiskraut und Kokain in wiederholten Angriffen erworben und besessen hatte. 3.1.6 Zu einem über einen zuvor unbescholtenen Fremden mit Daueraufenthaltsrecht verhängten Aufenthaltsverbot, der wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden war, sprach der VwGH aus, dass dieses nur beim Vorliegen der Voraussetzung „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ hätte erlassen werden dürfen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)3.1.6 Zu einem über einen zuvor unbescholtenen Fremden mit Daueraufenthaltsrecht verhängten Aufenthaltsverbot, der wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden war, sprach der VwGH aus, dass dieses nur beim Vorliegen der Voraussetzung „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ hätte erlassen werden dürfen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) Der Verurteilung lagen mehrfache Warenhausdiebstähle mit zwei Mittäterinnen im Juni 2012 zu Grunde, wobei der Wert des Diebesguts (v. a. eine Vielzahl Bekleidungsstücke sowie 25 Sonnenbrillen) insgesamt ca. € 10.800,-- betrug. 3.1.7 Der VwGH hat demgegenüber im Fall eines Fremden mit Daueraufenthaltsrecht, der (wie sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts G312 2128809-2 ergibt) nach sieben vorangegangenen Verurteilungen von 2005 bis 2015 (und bedingten Freiheitsstrafen von 1, 3, 4 und 5 Monaten sowie Geldstrafen von 50 bis 300 Tagessätzen) schließlich wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung zu 20 Monaten (14 davon bedingt nachgesehen) Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und dessen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden war, die Annahme als bei Heranziehung des Gefährdungsmaßstabes des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG unvertretbar erkannt, dass die Gefährlichkeit, die ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren begründet hatte, im April 2018 bereits entfallen wäre. (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).3.1.7 Der VwGH hat demgegenüber im Fall eines Fremden mit Daueraufenthaltsrecht, der (wie sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts G312 2128809-2 ergibt) nach sieben vorangegangenen Verurteilungen von 2005 bis 2015 (und bedingten Freiheitsstrafen von 1, 3, 4 und 5 Monaten sowie Geldstrafen von 50 bis 300 Tagessätzen) schließlich wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung zu 20 Monaten (14 davon bedingt nachgesehen) Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und dessen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden war, die Annahme als bei Heranziehung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG unvertretbar erkannt, dass die Gefährlichkeit, die ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren begründet hatte, im April 2018 bereits entfallen wäre. (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Der betreffende Fremde hatte nach einem im Jänner 2005 unter Alkoholeinfluss verschuldeten Verkehrsunfall, neben weiteren Straftaten insbesondere wiederholt von massiver Aggression gekennzeichnete Gewaltdelikte begangen, die auch nur zum Teil mit seiner früheren Nebenbeschäftigung als „Security“ im Zusammenhang gestanden waren, zuletzt seine Ehefrau im Mai 2015 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, sollte sie sich scheiden lassen, zur Aufrechterhaltung der Ehe sowie durch Versetzen eines Stoßes und mehrerer Fußtritte gegen die Hüfte, also mit Gewalt, zur Duldung der Mitnahme zweier gemeinsamer Kinder aus der Wohnung genötigt (und ihr dabei durch Schläge mit einem Schuh, wodurch sie zu Boden gestürzt sei, eine Prellung der linken Schulter, der linken Hüfte und des linken Oberkörpers, also vorsätzlich Verletzungen am Körper, zugefügt). 3.1.8 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist, und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können. (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052)3.1.8 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist, und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können. (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052) 3.1.9 Fallbezogen weist der Sachverhalt mehrere in diesem Sinne zu berücksichtigende Elemente auf. Zunächst ist auf die neben der Aufenthaltsdauer festgestellten Integrationsmerkmale Berufstätigkeit, Selbsterhaltung sowie soziales und familiäres Netzwerk zu achten. Daneben zeigt der Blick in die dargelegte Rechtsprechung, dass zwar das Strafausmaß von 16 Monaten zu beachten ist, indes die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, auch wenn die Verurteilung erst kurz zurückliegt (vgl. 3.1.5, 3.1.6) die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG nicht nahelegt, ebenso die gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe (vgl. 3.1.4), also der Umstand, dass das Strafgericht die Anwendung des Strafübels nicht für erforderlich hielt, sondern nur dessen Androhung, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen.3.1.9 Fallbezogen weist der Sachverhalt mehrere in diesem Sinne zu berücksichtigende Elemente auf. Zunächst ist auf die neben der Aufenthaltsdauer festgestellten Integrationsmerkmale Berufstätigkeit, Selbsterhaltung sowie soziales und familiäres Netzwerk zu achten. Daneben zeigt der Blick in die dargelegte Rechtsprechung, dass zwar das Strafausmaß von 16 Monaten zu beachten ist, indes die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, auch wenn die Verurteilung erst kurz zurückliegt vergleiche 3.1.5, 3.1.6) die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG nicht nahelegt, ebenso die gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe vergleiche 3.1.4), also der Umstand, dass das Strafgericht die Anwendung des Strafübels nicht für erforderlich hielt, sondern nur dessen Androhung, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Dazu kommt, dass das Strafgericht angesichts des Strafrahmens nach § 84 Abs. 4 StGB von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (60 Monaten) diesen mit der tat- und schuldangemessenen Strafe nur zu 27 % ausschöpfte (10 % waren fallbezogen die Untergrenze). Es hatte dabei mehrere Milderungs- und keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich mit dem Opfer zumindest soweit ausgesöhnt, dass dieses ihm die Post (und wie der Rückschein der Ladung zum BFA erweist auch Hinterlegungsanzeigen) in die Arbeit bringt.Dazu kommt, dass das Strafgericht angesichts des Strafrahmens nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (60 Monaten) diesen mit der tat- und schuldangemessenen Strafe nur zu 27 % ausschöpfte (10 % waren fallbezogen die Untergrenze). Es hatte dabei mehrere Milderungs- und keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich mit dem Opfer zumindest soweit ausgesöhnt, dass dieses ihm die Post (und wie der Rückschein der Ladung zum BFA erweist auch Hinterlegungsanzeigen) in die Arbeit bringt. Im Gegensatz zu den angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung tritt im vorliegenden Sachverhalt noch das Element hinzu, dass es sich bei der bestraften Tathandlung wie die Beschwerde richtig aufzeigt, um ein singuläres Ereignis handelte, und nicht um mehrere, womöglich von einem einheitlichen Vorsatz umfasste Handlungen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass es sich um ein Verbrechen handelte, und das Opfer dabei mehrere, teils schwere Verletzungen am Körper erlitt, erweist sich daher die im Bescheid zu findende Formulierung („Erschwerend …“, S. 23) nicht als zutreffend, dass der Beschwerdeführer „mehrere Delikte verwirklicht“ und „über einen längeren Zeitraum agiert“ habe, wie es auch nicht zutrifft, dass er „offensichtlich bewusst zur Finanzierung [seines] Lebensunterhaltes strafbaren Handlungen“ nachgeht (S. 22). Daher kann das Gericht (entgegen den Ausführungen des BFA) auch nicht finden, dass der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht habe (S. 16) oder missbrauche (S. 24). Aus den Feststellungen (und dem Akt) ergab sich auch nicht, dass er „Gewalt und Drohungen in verschiedenster Form gegen andere Personen und auch gegen die Staatsgewalt“ richten würde (S. 13). Das Aufenthaltsverbot kann ferner auch nicht darauf gestützt werden, dass „ein Absehen von fremdenrechtlichen Maßnahmen eine falsche Beispielwirkung nach außen hätte“ und „gerade in Zeiten ständig steigenden Migrationsdrucks die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen von immenser Bedeutung“ sei (S. 20), zumal schon dem Wortlaut des § 67 FPG nach (s. 3.1.3) vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.Das Aufenthaltsverbot kann ferner auch nicht darauf gestützt werden, dass „ein Absehen von fremdenrechtlichen Maßnahmen eine falsche Beispielwirkung nach außen hätte“ und „gerade in Zeiten ständig steigenden Migrationsdrucks die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen von immenser Bedeutung“ sei (S. 20), zumal schon dem Wortlaut des Paragraph 67, FPG nach (s. 3.1.3) vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. 3.1.10 Für das in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids erlassene Aufenthaltsverbot fehlt demnach mangels Erfüllung des bei Daueraufenthaltsberechtigten dafür nötigen erhöhten Gefährlichkeitsmaßes die nötige tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG.3.1.10 Für das in Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheids erlassene Aufenthaltsverbot fehlt demnach mangels Erfüllung des bei Daueraufenthaltsberechtigten dafür nötigen erhöhten Gefährlichkeitsmaßes die nötige tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Demgemäß liegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG für ein Aufenthaltsverbot beim Beschwerdeführer nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher berechtigt, weshalb es wie geschehen ersatzlos aufzuheben war.Demgemäß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG für ein Aufenthaltsverbot beim Beschwerdeführer nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher berechtigt, weshalb es wie geschehen ersatzlos aufzuheben war. 3.2 Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkte II und III):3.2 Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist (u. a.) begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist (u. a.) begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Das BFA verweist in der Begründung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs auf die Gründe des Aufenthaltsverbots („Wie oben ausführlich begründet …“, S. 24). Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen aber nach ständiger Rechtsprechung die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053; 12.09.2013, 2013/21/0094 mwN).Das BFA verweist in der Begründung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs auf die Gründe des Aufenthaltsverbots („Wie oben ausführlich begründet …“, S. 24). Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen aber nach ständiger Rechtsprechung die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053; 12.09.2013, 2013/21/0094 mwN). Die vom BFA darüber hinaus angeführten Umstände konnte das Gericht nicht feststellen, nämlich (S 23 f), dass des Beschwerdeführers „Straftaten“ „allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung bzw. dem gleichen Charakterfehler“ basieren, sowie ferner, der Beschwerdeführer verdiene seinen „Lebensunterhalt in Österreich nicht mit geregelter Arbeit, sondern offenkundig mit strafbaren Handlungen“ und störe „dadurch empfindlich die öffentliche Ruhe und Ordnung“. Weil die Behebung des Spruchpunkts I indes den Spruchpunkt II gegenstandslos macht, erübrigt sich die Frage nach einer anderweitigen Begründung für den Letzteren. Er war jedenfalls als obsolet aufzuheben.Weil die Behebung des Spruchpunkts römisch eins indes den Spruchpunkt römisch zwei gegenstandslos macht, erübrigt sich die Frage nach einer anderweitigen Begründung für den Letzteren. Er war jedenfalls als obsolet aufzuheben. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das BFA verweist zu diesem Spruchpunkt III wiederum auf die Delinquenz des Beschwerdeführers, wiederholt ferner auch seine Ausführungen betreffend Spruchpunkt II zu einer „herabgesetzten Hemmschwelle“ des Beschwerdeführers (S. 24, zuvor 23) und dessen „Charakterfehler“ und verweist auf jene zu Spruchpunkt I („Weiters gelten…“, S.25). Es argumentiert dann schließlich auch, dass sich keine Gründe ergeben hätten, „die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen“.Das BFA verweist zu diesem Spruchpunkt römisch drei wiederum auf die Delinquenz des Beschwerdeführers, wiederholt ferner auch seine Ausführungen betreffend Spruchpunkt römisch zwei zu einer „herabgesetzten Hemmschwelle“ des Beschwerdeführers (S. 24, zuvor 23) und dessen „Charakterfehler“ und verweist auf jene zu Spruchpunkt römisch eins („Weiters gelten…“, S.25). Es argumentiert dann schließlich auch, dass sich keine Gründe ergeben hätten, „die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen“. Im Sinne des zu Spruchpunkt II Ausgeführten war auch dieser Spruchpunkt ohne weitere Überlegung die Stichhaltigkeit seiner Begründung betreffend aufzuheben, weil das Aufenthaltsverbot als eine notwendige Voraussetzung entfällt.Im Sinne des zu Spruchpunkt römisch zwei Ausgeführten war auch dieser Spruchpunkt ohne weitere Überlegung die Stichhaltigkeit seiner Begründung betreffend aufzuheben, weil das Aufenthaltsverbot als eine notwendige Voraussetzung entfällt. Im Ergebnis war demnach der gesamte angefochtene Bescheid wie geschehen ersatzlos aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0011 mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0011 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2238882.1.00