RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI421 2198046-1 Spruch, , I421 2198050-1/12EI421 2198046-1/15EI421 2198037-1/12EI421 2198042-1/12EI421 2198050-1/12E, I421 2198046-1/15E, I421 2198037-1/12E, I421 2198042-1/12E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch: XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch: XXXX , jeweils alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, jeweils vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.20201Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch: römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzl. vertreten durch: römisch 40 , jeweils alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, jeweils vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.20201 A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , mj XXXX und mj XXXX , jeweils gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , mj römisch 40 und mj römisch 40 , jeweils gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2198046.1.00
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