Obsah (12)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 28a§ 2§ 52§ 61§ 66§ 9§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI421 2237784-1 Spruch, I421 2237784-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Einlangen 20.11.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Datum 19.11.2018 eine Anzeige wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot erstattet wurde. Am 21.11.2018 erfolgte die Ausweisung des BF in die Slowakei.
- Mit Datum 13.02.2020 langte seitens der Landespolizeidirektion XXXX neuerlich bei der belangten Behörde eine Anzeige gegen den BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot ein. Die Abschiebung des BF in die Slowakei erfolgte am 14.02.
- Mit Datum 13.02.2020 langte seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 neuerlich bei der belangten Behörde eine Anzeige gegen den BF wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot ein. Die Abschiebung des BF in die Slowakei erfolgte am 14.02.
- Am 21.09.2020 wurde die belangte Behörde seitens des Landesgerichtes XXXX XXXX XXXX darüber verständigt, dass der BF wegen §§ 28a Abs 1, 27 Abs 1 SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Am 21.09.2020 wurde die belangte Behörde seitens des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 römisch 40 darüber verständigt, dass der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 27, Absatz eins, SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Mit 29.09.2020 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft XXXX die Verständigung der belangten Behörde darüber, dass gegen den BF wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, 28a Abs 1 fünfter Fall, 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG Anklage erhoben wurde.
- Mit 29.09.2020 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 die Verständigung der belangten Behörde darüber, dass gegen den BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, 28a Absatz eins, fünfter Fall, 28 Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG Anklage erhoben wurde.
- Dem BF wurde daraufhin mit Schreiben vom 05.10.2020 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme in Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stattgefunden hat. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Eine solche langte nicht ein.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX XXXX zu XXXX vom 27.10.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 vom 27.10.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den BF
§ 67
Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70
Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie
§ 18
Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF rechtzeitig erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 04.12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag, in welcher Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurden. Begründend wurde ausgeführt, das Privat- und Familienleben des BF sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal der BF eine österreichische Freundin habe, welche er nach seiner Entlassung heiraten werde. Auch erscheine insgesamt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren unverhältnismäßig. Überdies lasse der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. Die belangte Behörde habe sich dabei mit der Aufzählung der strafrechtlichen Verurteilungen begnügt, weiters hätten die Milderungsgründe miteinbezogen werden müssen. Zudem bedürfe es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Beantragt werde daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub
§ 70
Abs 3 FPG zu erteilen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF rechtzeitig erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 04.12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag, in welcher Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurden. Begründend wurde ausgeführt, das Privat- und Familienleben des BF sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, zumal der BF eine österreichische Freundin habe, welche er nach seiner Entlassung heiraten werde. Auch erscheine insgesamt die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren unverhältnismäßig. Überdies lasse der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. Die belangte Behörde habe sich dabei mit der Aufzählung der strafrechtlichen Verurteilungen begnügt, weiters hätten die Milderungsgründe miteinbezogen werden müssen. Zudem bedürfe es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Beantragt werde daher, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu erteilen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 09.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.12.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Stellungnahme und Verwaltungsakt vor.
- Per Fax langte am 21.12.2020 seitens des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher zum Beweise des Privat- und Familienlebens des BF die Einvernahme der Lebensgefährtin XXXX und seiner in Österreich lebenden Schwester XXXX beantragt wurde.
- Per Fax langte am 21.12.2020 seitens des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher zum Beweise des Privat- und Familienlebens des BF die Einvernahme der Lebensgefährtin römisch 40 und seiner in Österreich lebenden Schwester römisch 40 beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch – abgesehen von den Haftaufenthalten bzw. Anhaltungen im Bundesgebiet – nicht melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Im Zeitraum vom 23.06.2017 bis 22.09.2017 befand sich der BF in Strafhaft, vom 19.11.2018 bis 21.11.2018 in einem Polizeianhaltezentrum. Seit nunmehr 18.09.2020 befindet sich der BF neuerlich in Strafhaft, wobei er derzeit in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist. Er ist haftfähig und leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch – abgesehen von den Haftaufenthalten bzw. Anhaltungen im Bundesgebiet – nicht melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Im Zeitraum vom 23.06.2017 bis 22.09.2017 befand sich der BF in Strafhaft, vom 19.11.2018 bis 21.11.2018 in einem Polizeianhaltezentrum. Seit nunmehr 18.09.2020 befindet sich der BF neuerlich in Strafhaft, wobei er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig ist. Er ist haftfähig und leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Gegen den BF wurde bereits mit Rechtskraft 24.08.2017 ein Aufenthaltsverbot erlassen und er nach Entlassung aus der Strafhaft am 22.09.2017 in die Slowakei abgeschoben. Ungeachtet des Aufenthaltsverbotes wurde der BF am 19.11.2018 sowie am 12.02.2020 polizeilich in Österreich aufgegriffen und anschließend jeweils wieder in die Slowakei verbracht, dies am 21.11.2018 und am 14.02.
- Seit (zumindest) März 2020 ist der BF neuerlich im Bundesgebiet aufhältig. Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist zur Person des BF zwei Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 20.07.2017 RK 25.07.201701) LG römisch 40 vom 20.07.2017 RK 25.07.2017 §§ 27
(2)SMGParagraphen 27,
(2)SMG § 28a
(3)1.Fall SMGParagraph 28 a,
(1)- Fall in Verbindung mit 28a
(3)1.Fall SMG § 28a
(1)5. Fall iVm 28a
(3)1. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall in Verbindung mit 28a
(3)1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 22.06.2017 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 25.07.2017zu LG römisch 40 RK 25.07.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.09.2017 LG XXXX vom 22.09.2017LG römisch 40 vom 22.09.2017 zu LG XXXX RK 25.07.2017zu LG römisch 40 RK 25.07.2017 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX XXXX XXXX vom 27.10.2020LG römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 vom 27.10.2020 02) LG XXXX . XXXX XXXX vom 27.10.2020 RK 27.10.202002) LG römisch 40 . römisch 40 römisch 40 vom 27.10.2020 RK 27.10.2020 §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall SMGParagraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall SMG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG §§ 28
(1)- Satz
- Fall SMGParagraphen 28,
(1)- Satz
- Fall SMG Datum der (letzten) Tat 18.09.2020 Freiheitsstrafe 20 Monate Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX XXXX zu XXXX vom 27.10.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge A./ im Zeitraum März 2020 bis 18.09.2020 in mehreren Angriffen aus der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt zu haben, und zwar zumindest 130 Gramm Metamphetamin beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 60%, indem er es bei der Einreise mit dem Zug oder im Bus in einer Tasche bei sich trug; B./ im Zeitraum März 2020 bis 18.09.2020 in XXXX und nicht mehr feststellbaren Orten in Niederösterreich anderen in mehreren Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, und zwar zumindest 130 Gramm Metamphetamin beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 60% an nicht mehr feststellbare Abnehmer; C./ von Mitte September 2020 bis 18.09.2020 mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 21,95 Gramm Metamphetamin beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 60%, 3,1 Gramm Pico-Speck beinhaltend den Wirkstoff Metamphetamin und 97 Tabletten Subutex à 2mg beinhaltend den Wirkstoff Buprenorphin. Hierdurch hat der BF zu A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG; zu B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und zu C./ das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, erster Satz, erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er
§ 28a
Abs 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurden das umfassende Geständnis, erschwerend hingegen die Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der Probezeit sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe wurde zudem das Agieren während des Corona-Lockdowns berücksichtigt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 vom 27.10.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge A./ im Zeitraum März 2020 bis 18.09.2020 in mehreren Angriffen aus der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt zu haben, und zwar zumindest 130 Gramm Metamphetamin beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 60%, indem er es bei der Einreise mit dem Zug oder im Bus in einer Tasche bei sich trug; B./ im Zeitraum März 2020 bis 18.09.2020 in römisch 40 und nicht mehr feststellbaren Orten in Niederösterreich anderen in mehreren Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, und zwar zumindest 130 Gramm Metamphetamin beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 60% an nicht mehr feststellbare Abnehmer; C./ von Mitte September 2020 bis 18.09.2020 mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 21,95 Gramm Metamphetamin beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 60%, 3,1 Gramm Pico-Speck beinhaltend den Wirkstoff Metamphetamin und 97 Tabletten Subutex à 2mg beinhaltend den Wirkstoff Buprenorphin. Hierdurch hat der BF zu A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG; zu B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und zu C./ das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, erster Satz, erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er
Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurden das umfassende Geständnis, erschwerend hingegen die Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der Probezeit sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe wurde zudem das Agieren während des Corona-Lockdowns berücksichtigt. Im Bundesgebiet lebt die Schwester des BF, auch XXXX ist in Österreich mit Hauptwohnsitz ansässig.Im Bundesgebiet lebt die Schwester des BF, auch römisch 40 ist in Österreich mit Hauptwohnsitz ansässig. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum Sachverhalt: Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX , den Angaben des BF in der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde bei der Justizanstalt XXXX XXXX eine Haftauskunft zur Person des BF sowie eine Besucherliste eingeholt. Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu römisch 40 , den Angaben des BF in der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde bei der Justizanstalt römisch 40 römisch 40 eine Haftauskunft zur Person des BF sowie eine Besucherliste eingeholt. Da der BF vor den Organen der Landespolizeidirektion XXXX seinen slowakischen Personalausweis mit der XXXX , ausgestellt am XXXX , in Vorlage bringen konnte, steht die Identität, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des BF eindeutig fest (AS 24 & AS 53). Aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF wird ersichtlich, dass dieser über keine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet verfügt. Der Umstand, dass der BF ledig ist, ergibt sich aus der Personeninformation zum BF (AS 56 & AS 62). Da der BF vor den Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 seinen slowakischen Personalausweis mit der römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage bringen konnte, steht die Identität, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des BF eindeutig fest (AS 24 & AS 53). Aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF wird ersichtlich, dass dieser über keine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet verfügt. Der Umstand, dass der BF ledig ist, ergibt sich aus der Personeninformation zum BF (AS 56 & AS 62). Durch einen Sozialversicherungsdatenauszug ist belegt, dass dieser im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF wird ersichtlich, dass der BF bis dato ausschließlich im Zuge von Haftaufenthalten bzw. Anhaltungen im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten ist, auch der derzeitige Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX geht aus diesem Auszug hervor. In Anbetracht dessen, dass sich der BF nach wie vor in Haft befindet, war auf dessen Haftfähigkeit zu schließen. Etwaige Erkrankungen des BF wurden weder im Zuge der Beschwerde, noch in der Beschwerdeergänzung behauptet und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt. In Zusammenschau mit der Haftfähigkeit des BF konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Durch einen Sozialversicherungsdatenauszug ist belegt, dass dieser im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF wird ersichtlich, dass der BF bis dato ausschließlich im Zuge von Haftaufenthalten bzw. Anhaltungen im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten ist, auch der derzeitige Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 geht aus diesem Auszug hervor. In Anbetracht dessen, dass sich der BF nach wie vor in Haft befindet, war auf dessen Haftfähigkeit zu schließen. Etwaige Erkrankungen des BF wurden weder im Zuge der Beschwerde, noch in der Beschwerdeergänzung behauptet und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt. In Zusammenschau mit der Haftfähigkeit des BF konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. In einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ist sowohl die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Rechtskraft 24.08.2017 verschriftlicht, als auch die aufgrunddessen erfolgten Abschiebungen des BF in die Slowakei. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit (zumindest) März 2020 resultiert aus dem Umstand, dass im Strafurteil der Zeitraum der Suchtmitteldelinquenz in Bundesgebiet beginnend mit März 2020 als Sachverhalt festgestellt werden konnte (AS 70). Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF gründen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX XXXX XXXX zu 64 Hv 96/20k vom 27.10.2020 verwiesen (AS 70 ff).Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF gründen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 römisch 40 zu 64 Hv 96/20k vom 27.10.2020 verwiesen (AS 70 ff). Der Umstand, dass im Bundesgebiet die Schwester des BF lebt, war der Beschwerdeergänzung vom 21.12.2020 zu entnehmen und stimmen die darin angeführten Personendaten auch mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person überein. Auch die Angaben über die im Bundesgebiet ansässige XXXX konnten Deckung im Zentralen Melderegister finden. Dessen ungeachtet scheitert jedoch eine Beziehung von maßgeblicher Intensität bereits am seit August 2017 aufrechtem Aufenthaltsverbot des BF im Bundesgebiet und erfährt selbige zudem auch durch den seit 18.09.2020 andauernden Haftaufenthalt eine erhebliche Einschränkung. Darüber hinaus geht aus der amtswegig eingeholten Anfrage bei der JA XXXX - XXXX vom 17.12.2020 hervor, dass während des dortigen Haftaufenthaltes des BF kein einziger Besuch verzeichnet worden ist (E-Mail vom 17.12.2020), dies über einen doch nicht unbeachtlichen Zeitraum von drei Monaten hinweg (18.09.2020 bis 17.12.2020), was wenig für eine stark ausgeprägte Beziehung – sowohl zur Schwester als auch zu XXXX – spricht.Der Umstand, dass im Bundesgebiet die Schwester des BF lebt, war der Beschwerdeergänzung vom 21.12.2020 zu entnehmen und stimmen die darin angeführten Personendaten auch mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person überein. Auch die Angaben über die im Bundesgebiet ansässige römisch 40 konnten Deckung im Zentralen Melderegister finden. Dessen ungeachtet scheitert jedoch eine Beziehung von maßgeblicher Intensität bereits am seit August 2017 aufrechtem Aufenthaltsverbot des BF im Bundesgebiet und erfährt selbige zudem auch durch den seit 18.09.2020 andauernden Haftaufenthalt eine erhebliche Einschränkung. Darüber hinaus geht aus der amtswegig eingeholten Anfrage bei der JA römisch 40 - römisch 40 vom 17.12.2020 hervor, dass während des dortigen Haftaufenthaltes des BF kein einziger Besuch verzeichnet worden ist (E-Mail vom 17.12.2020), dies über einen doch nicht unbeachtlichen Zeitraum von drei Monaten hinweg (18.09.2020 bis 17.12.2020), was wenig für eine stark ausgeprägte Beziehung – sowohl zur Schwester als auch zu römisch 40 – spricht. Mangels Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und unter Miteinbeziehung der mittlerweile zwei einschlägigen strafgerichtlichen Verteilungen samt Haftaufenthalten waren keine Anhaltspunkte für maßgebliche Integrationsmomente des BF gegeben. Im Übrigen ergibt sich aus dem gekürzten Strafurteil, dass der BF seine Aufenthalte im Bundesgebiet seit März 2020 dazu genutzt hat, Suchtmittel ins Bundesgebiet einzuführen, weswegen er regelmäßig zwischen der Slowakei und Österreich gependelt ist (AS 70). Auch im Zuge des Beschwerdevorbringens samt Beschwerdeergänzung wurde keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen bestehenden Integration erstattet, vielmehr wurde ausschließlich auf die in Österreich lebende Schwester und Melanie RUTHNER verwiesen und eine mangelhafte Gefährdungsprognose moniert. Dementsprechend erfolgte auch keine Vorlage von integrationsbekundenden Urkunden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2
Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet sind weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, weshalb gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung gelangt.Die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet sind weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, weshalb gegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung gelangt. Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[…]
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.,
(3)[…] Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A) (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen vergleiche VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A) (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Vorab gilt es anzumerken, dass bereits mit Rechtskraft 24.08.2017 gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dem sich dieser schon vor seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung zumindest zweimal wiedersetzt hat, deswegen 2018 und 2020 im Bundesgebiet aufgegriffen und in die Slowakei abgeschoben wurde. Ab März 2020 hat der BF schließlich seine – unrechtmäßigen – Aufenthalte im Bundesgebiet dazu genutzt, um bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung (neuerlich) ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz zu setzen. Aufgrund dieses strafrechtlich relevanten Verhaltens erfolgte schließlich auch die Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten seitens des Landesgerichtes XXXX XXXX XXXX zu XXXX vom 27.10.2020, dies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Abs 1, erster Satz erster und zweiter Fall SMG. Aufgrund dieses strafrechtlich relevanten Verhaltens erfolgte schließlich auch die Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten seitens des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 vom 27.10.2020, dies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Absatz eins,, erster Satz erster und zweiter Fall SMG. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden. Dabei gilt es entscheidungswesentlich zu berücksichtigen, dass es sich bereits um die zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz handelt und zudem der Tatzeitraum entsprechend dem gekürzten Strafurteil noch in der offenen Probezeit seiner Erstverurteilung begonnen hat. Auch der Umstand, dass der BF gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot gleich mehrmals verstoßen hat, indiziert, dass er weder der österreichischen Rechtsordnung noch den gesellschaftlichen Regelungen viel Bedeutung zumisst. Dies zeigt sich weiters dadurch, dass der BF dieses Verhalten ungeachtet des Corona-Lockdowns gesetzt und fortgeführt hat. Insgesamt ergibt sich damit ein Persönlichkeitsbild des BF, welches kein Unrechtsbewusstsein erkennen lässt. Weiters wird eine hohe kriminelle Energie aufgezeigt, zumal der BF auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat. Das Verhalten des BF stellt damit jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde moniert wird, dass die Milderungsgründe in der Gefährdungsprognose der belangten Behörde nicht einbezogen worden wären, so bleibt dabei unbeachtet, dass nicht nur die Milderungs-, sondern auch die Erschwernisgründe eine Berücksichtigung zu erfahren haben. Dabei erscheint wesentlich, dass der Milderungsgrund des umfassenden Geständnisses den Erschwernisgründen der Vorstrafe, der Tatbegehung innerhalb der Probezeit und dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gegenüberstehen und auch allgemein das Agieren während des Corona-Lockdowns miteinzubeziehen ist. Insgesamt erfährt damit der Milderungsgrund des umfassenden Geständnisses eine erhebliche Relativierung. Selbst das erstmalige Verspüren des Haftübels im Jahr 2017 vermochten den BF – ungeachtet des verhängten Aufenthaltsverbots und der zwischenzeitigen Abschiebungen in die Slowakei – nicht davon abzuhalten, neuerlich im Bundesgebiet ein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz zu setzen. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel seitens des BF erkennen. Zudem gilt es ohnedies hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal sich der BF noch für längere Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose bereits aus diesem Grunde zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt. Zudem gilt es ohnedies hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal sich der BF noch für längere Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose bereits aus diesem Grunde zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung
§ 9BFA-VG vorzunehmen gilt.
Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet im Sinne des Art 8 EMRK nur im geringen Ausmaße vor. Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden und wurde eine solche vom BF selbst im Zuge des Beschwerdevorbringens nicht behauptet. Der BF hatte bis vor seiner Inhaftierung keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat der BF zuletzt obgleich des rechtskräftig gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes dazu genutzt, um strafbare Handlungen zu setzen. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK nur im geringen Ausmaße vor. Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden und wurde eine solche vom BF selbst im Zuge des Beschwerdevorbringens nicht behauptet. Der BF hatte bis vor seiner Inhaftierung keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat der BF zuletzt obgleich des rechtskräftig gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes dazu genutzt, um strafbare Handlungen zu setzen. Ungeachtet des Aufenthalts der Schwester und der XXXX – wobei es an dieser Stelle nochmals anzumerken gilt, dass weder die Schwester noch XXXX den BF während seines dreimonatigen Aufenthaltes in der JA XXXX - XXXX besucht haben – ist in Anbetracht des Verhaltens des BF sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch in Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsverbot die Erlassung eines (neuerlichen) Aufenthaltsverbotes jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Ungeachtet des Aufenthalts der Schwester und der römisch 40 – wobei es an dieser Stelle nochmals anzumerken gilt, dass weder die Schwester noch römisch 40 den BF während seines dreimonatigen Aufenthaltes in der JA römisch 40 - römisch 40 besucht haben – ist in Anbetracht des Verhaltens des BF sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch in Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsverbot die Erlassung eines (neuerlichen) Aufenthaltsverbotes jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Es vermag daher das persönliche Interesse des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, nämlich an der Verhinderung des besonders verpönten Verhaltens der Suchtgiftdelinquenz sowie an der Einhaltung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, nicht überwiegen. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
§ 9
BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele – wie soeben angeführt – dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Zumal sich der BF auch zum Zwecke seiner Tatbegehung bereits in seinem Herkunftsland, der Slowakei, aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er über entsprechende Bindungen verfügt und es ihn folglich ohne unüberwindliche Probleme möglich sein wird, sich in der Slowakei zu integrieren. Es vermag daher das persönliche Interesse des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, nämlich an der Verhinderung des besonders verpönten Verhaltens der Suchtgiftdelinquenz sowie an der Einhaltung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, nicht überwiegen. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele – wie soeben angeführt – dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Zumal sich der BF auch zum Zwecke seiner Tatbegehung bereits in seinem Herkunftsland, der Slowakei, aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er über entsprechende Bindungen verfügt und es ihn folglich ohne unüberwindliche Probleme möglich sein wird, sich in der Slowakei zu integrieren. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs 1 i
Vm Abs 2 FPG liegen damit gegenständlich vor. Auch die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes in der Höhe von acht Jahren findet seine gesetzliche Deckung, zumal § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot von bis zu zehn Jahren für zulässig erachtet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG liegen damit gegenständlich vor. Auch die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes in der Höhe von acht Jahren findet seine gesetzliche Deckung, zumal Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot von bis zu zehn Jahren für zulässig erachtet. Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgeführt wird, dass sich selbiges als unverhältnismäßig hoch darstelle, so ist dazu festzuhalten, dass angesichts des bis zu 5-jährigen Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen wurde, wobei die gesamte Freiheitsstrafe – unter anderem – in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe unbedingt verhängt wurde. Da jedoch die erkennende Einzelrichterin den zur Verfügung stehenden Strafrahmen damit „nur“ zu genau einem Drittel ausgeschöpft hat und der BF auch private, wenngleich nicht sehr ausgeprägte Bindungen aufweist, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein dem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage
§ 70
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
§ 18
Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
§ 18
Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643), wobei auch die mehrmaligen Verstöße gegen das rechtskräftig gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot mitzuberücksichtigen sind.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643), wobei auch die mehrmaligen Verstöße gegen das rechtskräftig gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot mitzuberücksichtigen sind. Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18
Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVGGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E
- Oktober 2016, Ra 2016/21/0289) (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E
- Oktober 2016, Ra 2016/21/0289) (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint vergleiche etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt. In Verbindung mit der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung konnte auch das Privat- und Familienleben des BF entsprechend berücksichtigt werden und erfährt dadurch der Sachverhalt seine Klärung, weshalb folglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt mehr vorliegt (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Ansonsten beschränkte sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen unsubstantiiert darauf, dass die belangte Behörde eine nicht nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose getroffen habe. Unter diesen Umständen – insbesondere aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens wie unter Punkt II. 3.1.2 ausführlich dargelegt – hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck sowie die Einvernahme der Schwester des BF und XXXX zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt. In Verbindung mit der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung konnte auch das Privat- und Familienleben des BF entsprechend berücksichtigt werden und erfährt dadurch der Sachverhalt seine Klärung, weshalb folglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt mehr vorliegt vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Ansonsten beschränkte sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen unsubstantiiert darauf, dass die belangte Behörde eine nicht nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose getroffen habe. Unter diesen Umständen – insbesondere aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens wie unter Punkt römisch zwei. 3.1.2 ausführlich dargelegt – hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck sowie die Einvernahme der Schwester des BF und römisch 40 zu keinem anderen Ergebnis geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2237784.1.00