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{'item': 'I422 2237243-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 66§ 52§ 53a§§ 51§ 9§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlI422 2237243-1 Spruch, I422 2237243-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund delinquenten Verhaltens und mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid gegen die Beschwerdeführerin

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin begründet. In Anbetracht der bisher verübten Straftaten der Beschwerdeführerin sei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen und die sofortige Ausreise im Interesse der Bevölkerung geboten.Aufgrund delinquenten Verhaltens und mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin begründet. In Anbetracht der bisher verübten Straftaten der Beschwerdeführerin sei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen und die sofortige Ausreise im Interesse der Bevölkerung geboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auf Behebung des Bescheids, auf Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. in eventu auf Verkürzung von dessen Dauer und in eventu auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Die Beschwerdeführerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit einer von ihr ausgehenden Gefährdung und nur unzureichend mit ihrem Privat- und Familienleben auseinandergesetzt habe. Zwar habe die belangte Behörde schriftliches Parteiengehör gewährt, sie hätte sich jedoch jedenfalls auch einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer in Österreich lebenden Großmutter aufgezogen worden, habe zu dieser ein enges Verhältnis und verfüge außerdem über ein enges privates Netz, wohingegen in Rumänien kein tragfähiges soziales Netz bestehen würde. Bei einer Rückkehr nach Rumänien drohe eine Verletzung ihrer durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auf Behebung des Bescheids, auf Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. in eventu auf Verkürzung von dessen Dauer und in eventu auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Die Beschwerdeführerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit einer von ihr ausgehenden Gefährdung und nur unzureichend mit ihrem Privat- und Familienleben auseinandergesetzt habe. Zwar habe die belangte Behörde schriftliches Parteiengehör gewährt, sie hätte sich jedoch jedenfalls auch einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer in Österreich lebenden Großmutter aufgezogen worden, habe zu dieser ein enges Verhältnis und verfüge außerdem über ein enges privates Netz, wohingegen in Rumänien kein tragfähiges soziales Netz bestehen würde. Bei einer Rückkehr nach Rumänien drohe eine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2020 mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 27.11.2020, GZ: I422 2237243-1/5Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und fand am 17.12.2020 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertretung sowie ihrer Großmutter als Zeugin eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin wurde in Bukarest/Rumänien geboren, wuchs dort auf und absolvierte in Rumänien ihre gesamte Grundschulausbildung, ehe sie im August 2011 in das Bundesgebiet einreiste, hier bei ihrer Großmutter mütterlicherseits lebte und erstmals vom 11.08.2011 bis 04.02.2013 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst wurde. Im Jänner 2013 fand eine Rückführung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach Rumänien statt und verbrachte sie die folgenden rund zwei Jahre in Rumänien, ehe sie im Mai 2015 erneut zur Großmutter nach XXXX zog. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 27.05.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt seit 09.07.2015 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger).Im Jänner 2013 fand eine Rückführung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach Rumänien statt und verbrachte sie die folgenden rund zwei Jahre in Rumänien, ehe sie im Mai 2015 erneut zur Großmutter nach römisch 40 zog. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 27.05.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt seit 09.07.2015 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger). Aufgrund der schwierigen und konfliktbeladenen Beziehung zu ihrer Großmutter und deren Lebensgefährten sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem neuerlichen Aufenthalt im Mai 2015 oftmals abgängig war und zu ihrer Person immer wieder Anzeigen wegen Raufhandel, Diebstahl, Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, Körperverletzung und gefährliche Drohung erstattet wurden, kam die Beschwerdeführerin zwischenzeitig in einer sozialpädagogischen Betreuungseinrichtung für Jugendliche unter, in der sie auch zuletzt lebte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.11.2018, GZ: XXXX wurde die gesamte Obsorge von der Großmutter auf das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.Aufgrund der schwierigen und konfliktbeladenen Beziehung zu ihrer Großmutter und deren Lebensgefährten sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem neuerlichen Aufenthalt im Mai 2015 oftmals abgängig war und zu ihrer Person immer wieder Anzeigen wegen Raufhandel, Diebstahl, Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, Körperverletzung und gefährliche Drohung erstattet wurden, kam die Beschwerdeführerin zwischenzeitig in einer sozialpädagogischen Betreuungseinrichtung für Jugendliche unter, in der sie auch zuletzt lebte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.11.2018, GZ: römisch 40 wurde die gesamte Obsorge von der Großmutter auf das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. In Österreich besuchte die Beschwerdeführerin rund zwei Jahre lang eine Neue Mittelschule und schloss sie dabei die sechste Schulstufe negativ ab. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war lediglich im Jahr 2019 für rund drei Wochen erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin ist beim AMS gemeldet und derzeit auf Arbeitssuche. Ihren Lebensunterhalt sichert gegenwärtig das Land XXXX . Sie ist im Rahmen einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht, bezieht Familienbeihilfe und erhält aus einem Sozialprogramm des Landes XXXX ein monatliches Taschengeld in Höhe von rund € 250 bis €
  2. Zudem erhält sie seitens ihrer Großmutter ebenfalls finanzielle Zuwendungen, die in einer monatlichen Größenordnung zwischen € 20 und € 100 variieren.In Österreich besuchte die Beschwerdeführerin rund zwei Jahre lang eine Neue Mittelschule und schloss sie dabei die sechste Schulstufe negativ ab. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war lediglich im Jahr 2019 für rund drei Wochen erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin ist beim AMS gemeldet und derzeit auf Arbeitssuche. Ihren Lebensunterhalt sichert gegenwärtig das Land römisch 40 . Sie ist im Rahmen einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht, bezieht Familienbeihilfe und erhält aus einem Sozialprogramm des Landes römisch 40 ein monatliches Taschengeld in Höhe von rund € 250 bis €
  3. Zudem erhält sie seitens ihrer Großmutter ebenfalls finanzielle Zuwendungen, die in einer monatlichen Größenordnung zwischen € 20 und € 100 variieren. Die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin spricht Rumänisch und Deutsch. In Österreich weist die Beschwerdeführerin familiäre Anbindungen auf. Hier leben die Großmutter mütterlicherseits und deren Lebensgefährte zu welchen ein familiäres Verhältnis besteht. Ein persönliches, wirtschaftliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter bzw. deren Lebensgefährten besteht nicht. Daneben bestehen freundschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und eine altersadäquate Freizeitgestaltung. In Rumänien leben die Mutter der Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährte sowie zwei Halbbrüder. Ihren leiblichen Vater kennt die Beschwerdeführerin nicht. Das Verhältnis zu ihrer Mutter ist im Entscheidungszeitpunkt derart zerrüttet ist, dass seit drei Jahren kein Kontakt mehr besteht. Der jüngste Versuch der Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin scheiterte. Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. ● Erstmals wurde sie am 19.07.2017 durch das Landesgericht XXXX mit Urteil XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde mit Strafurteil XXXX vom 26.09.2018 auf fünf Jahre verlängert. Erstmals wurde sie am 19.07.2017 durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde mit Strafurteil römisch 40 vom 26.09.2018 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin I.) am 20.01.2017 in XXXX am Hauptbahnhof die Nicole L. durch das Versetzen von Schlägen ins Gesicht und Reißen an den Haaren in Form einer Prellung im Bereich des Gesichtes links verletzt hat;römisch eins.) am 20.01.2017 in römisch 40 am Hauptbahnhof die Nicole L. durch das Versetzen von Schlägen ins Gesicht und Reißen an den Haaren in Form einer Prellung im Bereich des Gesichtes links verletzt hat; II.) nachgenannte Personen zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:römisch zwei.) nachgenannte Personen zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar: 1.) am 20.01.2017 in XXXX am Hauptbahnhof Nicole M. unmittelbar nach der Tathandlung zu I.) indem sie äußerte, sie werde sie sowieso überall finden und neuerlich aggressiv auf sie zuging;1.) am 20.01.2017 in römisch 40 am Hauptbahnhof Nicole M. unmittelbar nach der Tathandlung zu römisch eins.) indem sie äußerte, sie werde sie sowieso überall finden und neuerlich aggressiv auf sie zuging; 2.) am 05.01.2017 um 17:19 Uhr in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Gül S. (§ 12 StGB) Victoria H., indem sie telefonisch äußerten, dass sie „Schläge kassieren werde!, „Weib, glaub mir´s ich bring dich um“, „Wenn ich dich seh, stech ich dich ab!“;2.) am 05.01.2017 um 17:19 Uhr in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Gül S. (Paragraph 12, StGB) Victoria H., indem sie telefonisch äußerten, dass sie „Schläge kassieren werde!, „Weib, glaub mir´s ich bring dich um“, „Wenn ich dich seh, stech ich dich ab!“; 3.) am 05.01.2017 um 17:39 Uhr in XXXX Victoria H. durch Übermittlung einer Facebook-Nachricht: „ich schwöre auf grab von mei vater i bring di um“.3.) am 05.01.2017 um 17:39 Uhr in römisch 40 Victoria H. durch Übermittlung einer Facebook-Nachricht: „ich schwöre auf grab von mei vater i bring di um“. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd das Geständnis und Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Diversionsvoraussetzungen waren nicht gegeben, da die die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet haben, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung) gegeben war und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil Sie die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließen. ● Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2018, XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre (Strafurteil XXXX ) verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2018, römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre (Strafurteil römisch 40 ) verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 09.05.2018 in XXXX Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 09.05.2018 in römisch 40 I.) in der Hauptverhandlung gegen Kerem D. vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, indem sie wahrheitswidrig (entgegen den Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13.10.2017 vor dem SPK XXXX ) zusammengefasst sinngemäß behauptete, alle dort von ihr gemachten und Kerem D. in Hinblick auf den von ihm begangenen Suchtgifthandel belastenden Angaben hätten nicht der Wahrheit entsprochen;römisch eins.) in der Hauptverhandlung gegen Kerem D. vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, indem sie wahrheitswidrig (entgegen den Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13.10.2017 vor dem SPK römisch 40 ) zusammengefasst sinngemäß behauptete, alle dort von ihr gemachten und Kerem D. in Hinblick auf den von ihm begangenen Suchtgifthandel belastenden Angaben hätten nicht der Wahrheit entsprochen; II.) durch die unter I.) geschilderte Tathandlung versucht hat, Kerem D., der die zuvor genannte, mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen, wobei die Tatvollendung unterblieb, weil Kerem D. letztlich trotzdem (hinsichtlich des Schuldspruchs bereits rechtskräftig) unter anderem wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde.römisch zwei.) durch die unter römisch eins.) geschilderte Tathandlung versucht hat, Kerem D., der die zuvor genannte, mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen, wobei die Tatvollendung unterblieb, weil Kerem D. letztlich trotzdem (hinsichtlich des Schuldspruchs bereits rechtskräftig) unter anderem wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde. Bei den Strafbemessungsgründen wurden mildernd das Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen berücksichtigt. ● Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2019, XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zudem wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, binnen sechs Monaten ein Anti- Gewalt-Training zu absolvieren und dies dem Gericht nachzuweisen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2019, römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zudem wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, binnen sechs Monaten ein Anti- Gewalt-Training zu absolvieren und dies dem Gericht nachzuweisen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin I.) am 09.12.2018 in XXXX Lisa M. vorsätzlich in Form von länger andauernden Schmerzen am Körper verletzt hat, indem sie Lisa M. heftig an den Haaren zog;römisch eins.) am 09.12.2018 in römisch 40 Lisa M. vorsätzlich in Form von länger andauernden Schmerzen am Körper verletzt hat, indem sie Lisa M. heftig an den Haaren zog; II.) am
  4. und 30.01.2019 wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen hat. römisch zwei.) am
  5. und 30.01.2019 wenn auch nur fahrlässig einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), unbefugt besessen hat. Bei der Strafzumessung wurde mildernd die überwiegend geständige Verantwortung, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. ● Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2020, XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Von 09.10.2019 bis 15.10.2019 und von 23.10.2019 bis 22.11.2019 befand sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft und wurde diese auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.01.2020, römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, rechtskräftig verurteilt. Von 09.10.2019 bis 15.10.2019 und von 23.10.2019 bis 22.11.2019 befand sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft und wurde diese auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass Amjad E., die Beschwerdeführerin und Fabijan B. I) am 05.10.2019 in XXXX römisch eins) am 05.10.2019 in römisch 40 1.) Amajad E. und die Beschwerdeführerin in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem Fabijan B. absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zugefügt hat, indem sie jeweils Faustschläge und Messerstiche gegen dessen Körper ausführten, wodurch Fabijan B. eine Stichwunde unterhalb des linken Schlüsselbeins, eine „übergroße“ Schnittwunde im Bereich des rechten Oberarmes übergreifend auf den rechten Unterarm, einen Abbruch des vierten Zahnes oben links sowie eine kleine Stich-/Schnittwunde am linken Beckenkamm seitlich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt;1.) Amajad E. und die Beschwerdeführerin in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dem Fabijan B. absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zugefügt hat, indem sie jeweils Faustschläge und Messerstiche gegen dessen Körper ausführten, wodurch Fabijan B. eine Stichwunde unterhalb des linken Schlüsselbeins, eine „übergroße“ Schnittwunde im Bereich des rechten Oberarmes übergreifend auf den rechten Unterarm, einen Abbruch des vierten Zahnes oben links sowie eine kleine Stich-/Schnittwunde am linken Beckenkamm seitlich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt; 2) Fabijan B. vor den zu I)
  6. dargestellten Tathandlungen der Beschwerdeführerin durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) in Form einer Orbitabodenfraktur links sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs zugefügt hat;2) Fabijan B. vor den zu römisch eins)
  7. dargestellten Tathandlungen der Beschwerdeführerin durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer Orbitabodenfraktur links sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs zugefügt hat; II.) die Beschwerdeführerin in einem unbekannten Zeitraum bis zum 03.08.2019 in XXXX eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar das OÖVV-Jugendticket der Sina Z.römisch zwei.) die Beschwerdeführerin in einem unbekannten Zeitraum bis zum 03.08.2019 in römisch 40 eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar das OÖVV-Jugendticket der Sina Z. Bei der Strafzumessung wurden mildernd die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend jedoch zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall berücksichtigt. Das Strafgericht ordnete der Beschwerdeführerin Bewährungshilfe an und erteilte ihr die Weisung, dass Sie sich einem Antigewalttraining und einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht Nachweise zu übermitteln habe. Einem gegen das Strafurteil erhobenen Rechtsmittel wurde durch den OGH dahingehend Folge geleistet, dass die Weisung zur Teilnahme an einem Antigewalttraining aufgehoben wurde. Den übrigen Weisungen kommt die Beschwerdeführerin bislang nach. Neben den zuvor dargelegten strafrechtlich relevanten Handlungen wurde die Beschwerdeführerin bereits mehrfach beim Konsum von Suchtgift auf öffentlichen Plätzen betreten und verstießt sie dadurch gegen das Suchtmittelgesetz. Dieses Verhalten wurde mehrfach zur Anzeige gebracht und trat die Staatsanwaltschaft bislang immer von einer öffentlichen Verfolgung zurück. Von 09.10.2019 bis 15.10.2019 und von 23.10.2019 bis 22.11.2019 befand sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft und wurde diese auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Den offenen Rest der Strafhaft hat die Beschwerdeführerin am 13.01.2021 durch Selbstantritt angetreten und befindet sie sich derzeit in Strafhaft. Am 11.07.2020 versuchte die Beschwerdeführerin verschiedene Kosmetikartikel im Wert von € 71,75, eine Geldbörse im Wert von € 9,99 und zwei Flaschen Jim Beam Whiskey à 0,75 l im Gesamtwert von € 26,48 – somit Waren im Wert von insgesamt € 108,22 aus einem Supermarkt der XXXX GmbH zu entwenden. Sie versteckte die Waren teils in ihrem mitgeführten Rucksack und teils in ihrer Einkaufstasche und versuchte ohne zu bezahlen den Kassenbereich zu passieren und wurde sie dabei von einem Kaufhausdetektiv angehalten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich geständig und wurde durch die XXXX GmbH eine Anzeige erstattet. Eine weitere Beschuldigteneinvernahme konnte mangels kooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin durch die Polizei trotz mehrerer Versuche nicht vorgenommen werden. Am 11.07.2020 versuchte die Beschwerdeführerin verschiedene Kosmetikartikel im Wert von € 71,75, eine Geldbörse im Wert von € 9,99 und zwei Flaschen Jim Beam Whiskey à 0,75 l im Gesamtwert von € 26,48 – somit Waren im Wert von insgesamt € 108,22 aus einem Supermarkt der römisch 40 GmbH zu entwenden. Sie versteckte die Waren teils in ihrem mitgeführten Rucksack und teils in ihrer Einkaufstasche und versuchte ohne zu bezahlen den Kassenbereich zu passieren und wurde sie dabei von einem Kaufhausdetektiv angehalten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich geständig und wurde durch die römisch 40 GmbH eine Anzeige erstattet. Eine weitere Beschuldigteneinvernahme konnte mangels kooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin durch die Polizei trotz mehrerer Versuche nicht vorgenommen werden.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz sowie der Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt. 2.
  10. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellung zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie ihres rumänischen Personalausweises ist ihrer Identität belegt und legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch Teile ihres rumänischen Reisepasses vor. Die Feststellungen zum Geburtsort, ihrem Aufwachsen in Rumänien und zur dortigen Absolvierung der Grundschule begründen sich ebenso wie die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthalt in Österreich, der Rückkehr nach Rumänien sowie der erneuten Einreise und dem seither bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aus der Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, der sich im Verwaltungsakt befindlichen Entscheidungsgrundlage für die volle Erziehung durch die Stadt XXXX , Abteilung Soziales, Jugend und Familie datierend vom 13.11.2018 sowie der Einsichtnahme in die eingeholten Auszüge aus dem ZMR und IZR sowie einer sich in Verwaltung befindlichen Kopie der Anmeldebescheinigung. Die Feststellungen zum Geburtsort, ihrem Aufwachsen in Rumänien und zur dortigen Absolvierung der Grundschule begründen sich ebenso wie die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthalt in Österreich, der Rückkehr nach Rumänien sowie der erneuten Einreise und dem seither bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aus der Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, der sich im Verwaltungsakt befindlichen Entscheidungsgrundlage für die volle Erziehung durch die Stadt römisch 40 , Abteilung Soziales, Jugend und Familie datierend vom 13.11.2018 sowie der Einsichtnahme in die eingeholten Auszüge aus dem ZMR und IZR sowie einer sich in Verwaltung befindlichen Kopie der Anmeldebescheinigung. Die Feststellung zur Übertragung der Obsorge und der weiteren Betreuung durch das Land XXXX als Träger der Kinder- und Jugendwohlfahrt ergibt sich einerseits aus einer Kopie der entsprechenden Betreuungsvereinbarung, datierend vom 04.03.2019 und andererseits auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.
  11. Die Feststellung zur Übertragung der Obsorge und der weiteren Betreuung durch das Land römisch 40 als Träger der Kinder- und Jugendwohlfahrt ergibt sich einerseits aus einer Kopie der entsprechenden Betreuungsvereinbarung, datierend vom 04.03.2019 und andererseits auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.
  12. Aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie eines sich im Verwaltungsakt befindlichen Zeugnisses ergeben sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwei Jahre lang eine Neue Mittelschule besuchte, diese jedoch nicht positiv abschloss und dass sie auch über keine Berufsausbildung verfügt. Ihre dreiwöchige Erwerbstätigkeit ist aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug ersichtlich. Aus einem ZMR-Auszug ist bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.07.2016 bis 19.09.2016 in der Sozialeinrichtung XXXX in XXXX -Leonding und sie seit 08.03.2019 in einer Betreuungseinrichtung der XXXX melderechtlich erfasst ist. Aus den im Administrativverfahren eingebrachten Stellungnahmen sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gründet die Feststellung, dass sie beim AMS als Arbeitssuchend gemeldet ist. Ebenso ergibt sich aus den eingebrachten Stellungnahmen, dass das Land XXXX gegenwärtig den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sichert, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht ist, sie Familienbeihilfe bezieht und aus einem Sozialprogramm des Landes XXXX ein monatliches Taschengeld in Höhe von rund € 250 bis € 300 erhält. Zuletzt bestätigte die Großmutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie der Beschwerdeführerin monatlich variierende finanzielle Zuwendungen zukommen lässt.Aus einem ZMR-Auszug ist bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.07.2016 bis 19.09.2016 in der Sozialeinrichtung römisch 40 in römisch 40 -Leonding und sie seit 08.03.2019 in einer Betreuungseinrichtung der römisch 40 melderechtlich erfasst ist. Aus den im Administrativverfahren eingebrachten Stellungnahmen sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung gründet die Feststellung, dass sie beim AMS als Arbeitssuchend gemeldet ist. Ebenso ergibt sich aus den eingebrachten Stellungnahmen, dass das Land römisch 40 gegenwärtig den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sichert, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht ist, sie Familienbeihilfe bezieht und aus einem Sozialprogramm des Landes römisch 40 ein monatliches Taschengeld in Höhe von rund € 250 bis € 300 erhält. Zuletzt bestätigte die Großmutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie der Beschwerdeführerin monatlich variierende finanzielle Zuwendungen zukommen lässt. Dass die Beschwerdeführerin gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos ist ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im Administrativverfahren. Aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung am 17.12.2020 ohne Beiziehung eines Dolmetschers geführt werden konnte, gründet die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin. Dass sie auch Rumänisch spricht, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären Bindungen im Bundesgebiet steht anhand der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 fest. Aus diesen lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Großmutter und ihren Lebensgefährten regelmäßig besucht. Im besten Fall sei dies zwei-, dreimal die Woche und im schlechtesten Fall ein-, zweimal im Monat. Bei diesen Besuchen isst die Beschwerdeführer bei der Großmutter, hilft ihr beim Haushalt und manchmal badet sie die Großmutter. Des Weiteren helfe sie ihr auch beim Einkaufen, beim Kochen, wenn sie jemanden zum Übersetzen benötige oder wenn sie Fußschmerzen habe. Die Großmutter brauche sich lediglich zu melden, dann komme die Beschwerdeführer zu ihr. Zudem würden sie täglich telefonieren und vermochte sich der erkennende Richter auch davon überzeugen, dass sie sich regelmäßig über WhatsApp Nachrichten schreiben. Indizien für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter bzw. deren Lebensgefährten ließen sich aus den Angaben allerdings nicht ableiten. Dies vor allem auch deshalb, weil sowohl die Großmutter als auch die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt jeweils selbständig erwirtschaften und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer existentiellen Sicherung durch das Land XXXX auf die finanziellen Zuwendungen seitens der Großmutter nicht zwingend angewiesen ist. Ebensowenig ergaben sich aus den Ausführungen Anhaltspunkte für eine dringende und permanente Pflegebedürftigkeit der Großmutter durch die Beschwerdeführerin. Das Vorhandensein freundschaftlicher Bindungen ergibt sich einerseits bereits per se aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund fünf Jahren und legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zudem recht bildlich dar, wen sie zu ihrem Freundeskreis zählt. Aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit ihren Freunden in die Stadt gehe, Spazieren gehen, shoppe, „chille“, koche und „netflixe“, leitet sich die Feststellung ab, dass sei eine altersadäquate Freizeitgestaltung habe. In ihrer Stellungnahme vom 02.12.2019 verwies die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige einen Tanzkurs bei einer XXXX Tanzschule zu beginnen. Dahingehend wurde in der mündlichen Verhandlung jedoch kein weiteres Vorbringen mehr erstattet und diesbezüglich auch keinerlei Nachweis erbracht, dass somit davon auszugehen ist, dass sie dieses Vorhaben nicht realisierte. Erstmals brachte sie nunmehr jedoch vor, dass sie seit rund drei Monaten mit einem Freund trainiere der Kickboxtrainer sei.Die Feststellungen zu den familiären Bindungen im Bundesgebiet steht anhand der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 fest. Aus diesen lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Großmutter und ihren Lebensgefährten regelmäßig besucht. Im besten Fall sei dies zwei-, dreimal die Woche und im schlechtesten Fall ein-, zweimal im Monat. Bei diesen Besuchen isst die Beschwerdeführer bei der Großmutter, hilft ihr beim Haushalt und manchmal badet sie die Großmutter. Des Weiteren helfe sie ihr auch beim Einkaufen, beim Kochen, wenn sie jemanden zum Übersetzen benötige oder wenn sie Fußschmerzen habe. Die Großmutter brauche sich lediglich zu melden, dann komme die Beschwerdeführer zu ihr. Zudem würden sie täglich telefonieren und vermochte sich der erkennende Richter auch davon überzeugen, dass sie sich regelmäßig über WhatsApp Nachrichten schreiben. Indizien für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter bzw. deren Lebensgefährten ließen sich aus den Angaben allerdings nicht ableiten. Dies vor allem auch deshalb, weil sowohl die Großmutter als auch die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt jeweils selbständig erwirtschaften und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer existentiellen Sicherung durch das Land römisch 40 auf die finanziellen Zuwendungen seitens der Großmutter nicht zwingend angewiesen ist. Ebensowenig ergaben sich aus den Ausführungen Anhaltspunkte für eine dringende und permanente Pflegebedürftigkeit der Großmutter durch die Beschwerdeführerin. Das Vorhandensein freundschaftlicher Bindungen ergibt sich einerseits bereits per se aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund fünf Jahren und legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zudem recht bildlich dar, wen sie zu ihrem Freundeskreis zählt. Aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit ihren Freunden in die Stadt gehe, Spazieren gehen, shoppe, „chille“, koche und „netflixe“, leitet sich die Feststellung ab, dass sei eine altersadäquate Freizeitgestaltung habe. In ihrer Stellungnahme vom 02.12.2019 verwies die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige einen Tanzkurs bei einer römisch 40 Tanzschule zu beginnen. Dahingehend wurde in der mündlichen Verhandlung jedoch kein weiteres Vorbringen mehr erstattet und diesbezüglich auch keinerlei Nachweis erbracht, dass somit davon auszugehen ist, dass sie dieses Vorhaben nicht realisierte. Erstmals brachte sie nunmehr jedoch vor, dass sie seit rund drei Monaten mit einem Freund trainiere der Kickboxtrainer sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung gründen die Feststellungen zu den in Rumänien lebenden Familienmitgliedern, zum fehlenden Kontakt seit drei Jahren und zum letzten Versuch der Kontaktaufnahme. Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich, ihren Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteilen des Landesgericht XXXX vom 19.07.2017, XXXX , des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2018, XXXX , des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2019, XXXX und des Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2020, XXXX . Im Zuge der Verhandlungsvorbereitung bestätigte die Strafrichterin des Landesgerichtes XXXX , der Abteilung XXXX , auf telefonische Nachfrage des erkennenden Gerichtes, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig der Psychotherapie unterziehe und sich auch die entsprechenden Nachweise erbringe. Ergänzend merkte die Strafrichterin an, dass die in ihrem Urteil ausgesprochene Weisung – wonach sich die Beschwerdeführerin einem Antigewalttraining zu unterziehen habe – nach Anfechtung durch den Obersten Gerichtshof aufgehoben wurde.Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich, ihren Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteilen des Landesgericht römisch 40 vom 19.07.2017, römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2018, römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2019, römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.01.2020, römisch 40 . Im Zuge der Verhandlungsvorbereitung bestätigte die Strafrichterin des Landesgerichtes römisch 40 , der Abteilung römisch 40 , auf telefonische Nachfrage des erkennenden Gerichtes, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig der Psychotherapie unterziehe und sich auch die entsprechenden Nachweise erbringe. Ergänzend merkte die Strafrichterin an, dass die in ihrem Urteil ausgesprochene Weisung – wonach sich die Beschwerdeführerin einem Antigewalttraining zu unterziehen habe – nach Anfechtung durch den Obersten Gerichtshof aufgehoben wurde. Die gegenwärtige Verbüßung des offenen Rests ihrer Haftstrafe und dessen Selbstantritt ergeben sich aus einer Vollzugsinformation vom 13.01.
  13. Dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf öffentlichen Plätzen Suchtgift konsumiert und dadurch bereits mehrfach gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hat, ergibt sich aus den Angaben eines im Verwaltungsakt einliegenden kriminalpolizeilichen Aktenindex. Aus diesem leitet sich auch ab, dass dieses Verhalten auch mehrfach zur Anzeige gebracht wurde und die Staatsanwaltschaft bislang immer von einer öffentlichen Verfolgung zurücktrat. Zuletzt bestätigte die Großmutter in der mündlichen Verhandlung, dass es innerhalb der Familie Probleme wegen ihres Konsumes von „Gras“ gab und führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, dass sie ihre letzte strafgerichtliche Handlung vom Oktober 2019 unter Einfluss von Alkohol und Ecstasy beging. Die Feststellungen zu ihrem am 11.07.2020 gesetzten Verhalten ergeben sich aus einem übermittelten Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.10.2020, GZ: XXXX . Dass eine weitere Beschuldigteneinvernahme mangels kooperativen Verhalten der Beschwerdeführer durch die Polizei trotz mehrerer Versuche nicht vorgenommen werden konnte, leitet sich ebenfalls aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX ab. Demzufolge wurde über Monate hinweg versucht die Beschwerdeführerin zur Beschuldigteneinvernahme zu laden. An ihrer Aufenthaltsadresse in XXXX , einer sozialen Einrichtung für Jugendliche, konnte die Beschwerdeführerin nie angetroffen werden. Der dort für sie zuständige Sozialarbeiter gab bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine nur sehr sporadisch wahrnehme und er nicht wisse, wo sie sich in ihrer Freizeit aufhalte. Auch an den der Polizei bekannten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführerin in XXXX und XXXX war sie nicht anzutreffen. Im Bericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar telefonisch erreichbar war, sie sich jedoch nie an die Terminvereinbarungen hielt. Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin die Mal schriftlich geladen und fünfmal telefonisch kontaktiert und ein Termin vereinbart. Keinen dieser Termin nahm die Beschwerdeführerin war.Die Feststellungen zu ihrem am 11.07.2020 gesetzten Verhalten ergeben sich aus einem übermittelten Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.10.2020, GZ: römisch 40 . Dass eine weitere Beschuldigteneinvernahme mangels kooperativen Verhalten der Beschwerdeführer durch die Polizei trotz mehrerer Versuche nicht vorgenommen werden konnte, leitet sich ebenfalls aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 ab. Demzufolge wurde über Monate hinweg versucht die Beschwerdeführerin zur Beschuldigteneinvernahme zu laden. An ihrer Aufenthaltsadresse in römisch 40 , einer sozialen Einrichtung für Jugendliche, konnte die Beschwerdeführerin nie angetroffen werden. Der dort für sie zuständige Sozialarbeiter gab bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine nur sehr sporadisch wahrnehme und er nicht wisse, wo sie sich in ihrer Freizeit aufhalte. Auch an den der Polizei bekannten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführerin in römisch 40 und römisch 40 war sie nicht anzutreffen. Im Bericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar telefonisch erreichbar war, sie sich jedoch nie an die Terminvereinbarungen hielt. Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin die Mal schriftlich geladen und fünfmal telefonisch kontaktiert und ein Termin vereinbart. Keinen dieser Termin nahm die Beschwerdeführerin war.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.
  15. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  16. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  17. Rechtslage:

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 52Abs.

1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich. Vom weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin gehe eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und sei aufgrund des massiven und gesteigerten kriminellen Verhaltens der Beschwerdeführerin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegeben. Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – nachdem sie sich seit 27.05.2015 durchgehend und somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf der ihr am 09.07.2015 erteilten Anmeldebescheinigung fußt und somit rechtmäßig war – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat. Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – nachdem sie sich seit 27.05.2015 durchgehend und somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf der ihr am 09.07.2015 erteilten Anmeldebescheinigung fußt und somit rechtmäßig war – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben hat.

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts

§ 51Abs.

1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Wie die umseitigen Feststellungen zu ihren insgesamt vier gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat die Beschwerdeführerin im Juli 2017 – somit rund zwei Jahre nach ihrer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2015 – erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung und geht von jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Zudem lässt sich insbesondere auch aufgrund ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 13.01.2020, zu XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, wegen des Verbrechens der absichtlich eine schwere Körperverletzung, des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des Vergehens der Urkundenunterdrückung eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft ableiten, zumal ein großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sowie ein großes Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden besteht (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.09.2004, 2001/18/0134). Wie die umseitigen Feststellungen zu ihren insgesamt vier gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat die Beschwerdeführerin im Juli 2017 – somit rund zwei Jahre nach ihrer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2015 – erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung und geht von jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Zudem lässt sich insbesondere auch aufgrund ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 13.01.2020, zu römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, wegen des Verbrechens der absichtlich eine schwere Körperverletzung, des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des Vergehens der Urkundenunterdrückung eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft ableiten, zumal ein großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sowie ein großes Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden besteht vergleiche VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.09.2004, 2001/18/0134). Aufgrund ihres delinquenten Verhaltens und aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährdung hat die Beschwerdeführerin das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist im gegenständlichen Fall eine derartige Gefährdung zu bejahen.Aufgrund ihres delinquenten Verhaltens und aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährdung hat die Beschwerdeführerin das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist im gegenständlichen Fall eine derartige Gefährdung zu bejahen. Allerdings ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Allerdings ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (vgl. VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung vergleiche VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Das erkennende Gericht kam unter Würdigung des individuellen, von der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Mai 2015 durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits viermal rechtskräftig in Österreich verurteilt wurde. So wurde sie zunächst im Jahr 2017 – somit kaum zwei Jahre nach ihrer letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet – wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde sie bereits im Jahr 2018 erneut strafgerichtlich verurteilt, wobei sie sich diesmal das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Vergehen der versuchten Begünstigung zu Schulden kommen ließ. Im Jahr 2019 wurde die Beschwerdeführerin (erneut) wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie wegen des Besitzes einer unerlaubten Waffe rechtskräftig verurteilt. Schließlich trat sie im Januar 2020 und somit jüngst erneut strafgerichtlich in Erscheinung, indem sie eine absichtlich schwere Körperverletzung und eine Urkundenunterdrückung verübte. Auch wenn das Strafgericht im jüngsten Urteil die teilweise geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Körperverletzung mildernd berücksichtigte, fällt im Falle der Beschwerdeführerin besonders ins Gewicht, dass es sich bei der jüngsten Straftat um ein Verbrechen handelt und sie bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist. Durch ihr Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Rechtstreue und ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich sowie beharrlich zum Ausdruck gebracht. Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass der überwiegende Teil der zuletzt verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. In Hinblick auf die bedingten Strafnachsichten ist zudem anzumerken, dass die Verhängung dieser bislang keine Erfolge zeigten und kein Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin bewirkten. Zunächst ist dahingehend auf die Ausführungen des Strafrichters des Landesgerichtes XXXX zum Urteil vom 15.03.2019, zu XXXX zu verweisen. Dieser ging aufgrund des positiven Berichtes der gesetzlichen Vertretung samt erfolgtem Umzug nach XXXX davon aus, dass die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Weisung zum Anti-Gewalt-Training zu gehen, genügen sollte, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ebenso bedurfte es laut dem Strafrichter auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Beschwerdeführerin nutzte dieses Entgegenkommen seitens der Justiz nicht und trat kaum ein halbes Jahr später mit ihrer letztmaligen Verurteilung erneut strafgerichtlich in Erscheinung. Im Hinblick auf die Strafbemessung führte die Strafrichterin im Urteil vom 13.01.2020, zu XXXX aus, dass von einem Teil der verhängten Freiheitsstrafe nachgesehen werden könne, da anzunehmen sei, dass bloß die Androhung der Vollziehung dieser Strafe ausreichen werde, um die Beschwerdeführerin vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und sie hinkünftig zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten. Das erstmalig verspürte Haftübel in Zusammenschau mit der geständigen Verantwortung und der Einsicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr schwerwiegendes Fehlverhalten erschien für den Vollzug lediglich eines Teiles der Strafe aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend. Dass die Beschwerdeführerin dieses weitere Entgegenkommen seitens der Justiz erneut nicht nutzte, zeigt ihre letztmalige Betretung beim Ladendiebstahl im Juli 2020 und die daraus resultierende Anzeige. Durchaus ist sich das erkennende Gericht dessen bewusst, dass es sich hierbei um keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, allerdings spiegelt sich in ihrem diesbezüglichen Verhalten erneut ihre gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten im Bundesgebiet sowie den über sie verhängten Strafen wider und ist ihr sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild ebenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.In Hinblick auf die bedingten Strafnachsichten ist zudem anzumerken, dass die Verhängung dieser bislang keine Erfolge zeigten und kein Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin bewirkten. Zunächst ist dahingehend auf die Ausführungen des Strafrichters des Landesgerichtes römisch 40 zum Urteil vom 15.03.2019, zu römisch 40 zu verweisen. Dieser ging aufgrund des positiven Berichtes der gesetzlichen Vertretung samt erfolgtem Umzug nach römisch 40 davon aus, dass die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Weisung zum Anti-Gewalt-Training zu gehen, genügen sollte, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ebenso bedurfte es laut dem Strafrichter auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Beschwerdeführerin nutzte dieses Entgegenkommen seitens der Justiz nicht und trat kaum ein halbes Jahr später mit ihrer letztmaligen Verurteilung erneut strafgerichtlich in Erscheinung. Im Hinblick auf die Strafbemessung führte die Strafrichterin im Urteil vom 13.01.2020, zu römisch 40 aus, dass von einem Teil der verhängten Freiheitsstrafe nachgesehen werden könne, da anzunehmen sei, dass bloß die Androhung der Vollziehung dieser Strafe ausreichen werde, um die Beschwerdeführerin vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und sie hinkünftig zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten. Das erstmalig verspürte Haftübel in Zusammenschau mit der geständigen Verantwortung und der Einsicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr schwerwiegendes Fehlverhalten erschien für den Vollzug lediglich eines Teiles der Strafe aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend. Dass die Beschwerdeführerin dieses weitere Entgegenkommen seitens der Justiz erneut nicht nutzte, zeigt ihre letztmalige Betretung beim Ladendiebstahl im Juli 2020 und die daraus resultierende Anzeige. Durchaus ist sich das erkennende Gericht dessen bewusst, dass es sich hierbei um keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, allerdings spiegelt sich in ihrem diesbezüglichen Verhalten erneut ihre gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten im Bundesgebiet sowie den über sie verhängten Strafen wider und ist ihr sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild ebenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin letztmalig im Jänner 2020 rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt wurde, ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihr einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, was vor allem auch durch die Angaben des Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.10.2020 bestätigt wird, demzufolge zuletzt im Juli 2020 ein Ladendiebstahl der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht wurde. Zudem darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13.01.2021 erneut in Strafhaft befindet (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; 07.09.2020, Ra 2020/20/0184)In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin letztmalig im Jänner 2020 rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt wurde, ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihr einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, was vor allem auch durch die Angaben des Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.10.2020 bestätigt wird, demzufolge zuletzt im Juli 2020 ein Ladendiebstahl der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht wurde. Zudem darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13.01.2021 erneut in Strafhaft befindet vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; 07.09.2020, Ra 2020/20/0184) Neben der breiten Deliktspalette (Körperverletzungen, gefährliche Drohung, Urkundenunterdrückung sowie falsche Beweisaussagen) ist im gegenständlichen Fall aber auch die äußerste Brutalität augenscheinlich, die gerade mit ihrer letztmaligen Verurteilung aufgezeigt und sanktioniert wurde. So fügte die Beschwerdeführerin am 05.10.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ihrem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung zu, indem sie Faustschläge und Messerstiche gegen dessen Körper ausführte, wodurch ihr Opfer eine Stichwunde unterhalb des linken Schlüsselbeins, eine „übergroße“ Schnittwunde im Bereich des rechten Oberarmes übergreifend auf den rechten Unterarm, einen Abbruch des vierten Zahnes oben links sowie eine kleine Stich-/Schnittwunde am linken Beckenkamm seitlich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Dies führte letztendlich auch zur rechtskräftigen und ausschlaggebenden strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 13.01.2020, XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB. Wenngleich in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen wird, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall zuvor durch einen wuchtigen Faustschlag in ihr Gesicht ebenfalls eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) in Form einer Orbitabodenfraktur links sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs erlitt. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung rechtfertigend ausführt, dass sie in dem Moment der Tathandlung nicht sie selbst gewesen sei, sondern unter Einfluss von Alkohol- und Ecstasy gestanden sei, fördert dies ein weiteres Problemfeld der Beschwerdeführerin an den Tag, nämlich ihren Suchtgiftkonsum. Wie sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Kriminalpolizeilichen Aktenindex ableiten lässt, ergeben sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin mehrfach Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und trat die Staatsanwaltschaft bislang von einer Verfolgung zurück. Wie sich aus den Ausführungen der Großmutter bestätigt, fußten die innerfamiliären Konflikte unter anderem auch darauf, dass die Beschwerdeführerin „Gras“ rauchen wollte. Wiederum lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass aus ihrem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz bislang keine rechtskräftigen Verurteilungen resultieren, allerdings war auch ihr Suchtgiftkonsum und die daraus resultierenden Probleme im Rahmen der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigen.Neben der breiten Deliktspalette (Körperverletzungen, gefährliche Drohung, Urkundenunterdrückung sowie falsche Beweisaussagen) ist im gegenständlichen Fall aber auch die äußerste Brutalität augenscheinlich, die gerade mit ihrer letztmaligen Verurteilung aufgezeigt und sanktioniert wurde. So fügte die Beschwerdeführerin am 05.10.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ihrem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung zu, indem sie Faustschläge und Messerstiche gegen dessen Körper ausführte, wodurch ihr Opfer eine Stichwunde unterhalb des linken Schlüsselbeins, eine „übergroße“ Schnittwunde im Bereich des rechten Oberarmes übergreifend auf den rechten Unterarm, einen Abbruch des vierten Zahnes oben links sowie eine kleine Stich-/Schnittwunde am linken Beckenkamm seitlich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Dies führte letztendlich auch zur rechtskräftigen und ausschlaggebenden strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 13.01.2020, römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB. Wenngleich in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen wird, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall zuvor durch einen wuchtigen Faustschlag in ihr Gesicht ebenfalls eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer Orbitabodenfraktur links sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs erlitt. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung rechtfertigend ausführt, dass sie in dem Moment der Tathandlung nicht sie selbst gewesen sei, sondern unter Einfluss von Alkohol- und Ecstasy gestanden sei, fördert dies ein weiteres Problemfeld der Beschwerdeführerin an den Tag, nämlich ihren Suchtgiftkonsum. Wie sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Kriminalpolizeilichen Aktenindex ableiten lässt, ergeben sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin mehrfach Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und trat die Staatsanwaltschaft bislang von einer Verfolgung zurück. Wie sich aus den Ausführungen der Großmutter bestätigt, fußten die innerfamiliären Konflikte unter anderem auch darauf, dass die Beschwerdeführerin „Gras“ rauchen wollte. Wiederum lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass aus ihrem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz bislang keine rechtskräftigen Verurteilungen resultieren, allerdings war auch ihr Suchtgiftkonsum und die daraus resultierenden Probleme im Rahmen der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Beschwerdeführerin ihre Taten bereue, sie daran arbeite ihre Aggressivität in den Griff zu bekommen, was durch den Besuch einer Traumatherapie, einer Gewaltberatung und die Inanspruchnahme der Bewährungshilfe ersichtlich sei, kann so nicht ganz gefolgt werden. Zunächst ist dahingehend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Aggressivität nicht von sich aus und somit freiwillig in Anspruch nimmt. Vielmehr wurde ihr diese Weisungen mit den jeweiligen Strafurteilen seitens der Justiz angeordnet. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX erhob und infolge dessen – wie das Landesgericht XXXX bestätigte – die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings behoben wurde. Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen, dass – wie sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt – die Beschwerdeführerin zwar mit dem Anti-Gewalt-Training begonnen hat und sie auch Trainingseinheiten absolvierte. Die mangelnde Ernsthaftigkeit ihres Bemühens spiegelt sich jedoch darin wider, dass sie in weiterer Folge zweimal vom Training unentschuldigt fernblieb und sie aufgrund ihres Verhaltens aus dem Training „rausgeschmissen“ wurde.Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Beschwerdeführerin ihre Taten bereue, sie daran arbeite ihre Aggressivität in den Griff zu bekommen, was durch den Besuch einer Traumatherapie, einer Gewaltberatung und die Inanspruchnahme der Bewährungshilfe ersichtlich sei, kann so nicht ganz gefolgt werden. Zunächst ist dahingehend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Aggressivität nicht von sich aus und somit freiwillig in Anspruch nimmt. Vielmehr wurde ihr diese Weisungen mit den jeweiligen Strafurteilen seitens der Justiz angeordnet. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 erhob und infolge dessen – wie das Landesgericht römisch 40 bestätigte – die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings behoben wurde. Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen, dass – wie sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt – die Beschwerdeführerin zwar mit dem Anti-Gewalt-Training begonnen hat und sie auch Trainingseinheiten absolvierte. Die mangelnde Ernsthaftigkeit ihres Bemühens spiegelt sich jedoch darin wider, dass sie in weiterer Folge zweimal vom Training unentschuldigt fernblieb und sie aufgrund ihres Verhaltens aus dem Training „rausgeschmissen“ wurde. Hingegen ist im gegenständlichen Fall positiv zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin – wie die Strafrichterin des Landesgerichtes XXXX zuletzt auch bestätigte – nach wie vor einer Psychotherapie unterzieht und diese auch entsprechend belegt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Hingegen ist im gegenständlichen Fall positiv zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin – wie die Strafrichterin des Landesgerichtes römisch 40 zuletzt auch bestätigte – nach wie vor einer Psychotherapie unterzieht und diese auch entsprechend belegt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im gegenständlichen Fall wird auch nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin aus zerrütteten Familienverhältnissen stammt und offenkundig eine schwere Kindheit hatte. Dieser Umstand rechtfertigt für sich gesehen nicht ihr im Bundesgebiet gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten, aber es war im Hinblick auf ihr Verhalten durchaus zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat jedoch auch miteinzufließen, dass sie bereits seit rund zwei Jahren in einer betreuten Einrichtung in XXXX lebte und sie dort die Möglichkeit erhält in einem sozialpädagogisch begleiteten Rahmen zu leben und durch professionelle Unterstützung ebenfalls die Chance Ihre Traumatisierung aufzuarbeiten. Aus ihrem Verhalten ist bislang allerdings noch nicht einmal ansatzweise ein Bemühen um eine Änderung erkennbar. Dahingehend bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass die Tathandlung ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung im Oktober 2019 gesetzt wurde, zu einem Zeitpunkt also, als sie sich bereits seit über einem halben Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung befand. Ebensowenig ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ernsthaft um die Absolvierung ihres Hauptschulabschlusses oder einer allfälligen Berufsausbildung bemüht hätte, was sich zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte. Im gegenständlichen Fall wird auch nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin aus zerrütteten Familienverhältnissen stammt und offenkundig eine schwere Kindheit hatte. Dieser Umstand rechtfertigt für sich gesehen nicht ihr im Bundesgebiet gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten, aber es war im Hinblick auf ihr Verhalten durchaus zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat jedoch auch miteinzufließen, dass sie bereits seit rund zwei Jahren in einer betreuten Einrichtung in römisch 40 lebte und sie dort die Möglichkeit erhält in einem sozialpädagogisch begleiteten Rahmen zu leben und durch professionelle Unterstützung ebenfalls die Chance Ihre Traumatisierung aufzuarbeiten. Aus ihrem Verhalten ist bislang allerdings noch nicht einmal ansatzweise ein Bemühen um eine Änderung erkennbar. Dahingehend bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass die Tathandlung ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung im Oktober 2019 gesetzt wurde, zu einem Zeitpunkt also, als sie sich bereits seit über einem halben Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung befand. Ebensowenig ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ernsthaft um die Absolvierung ihres Hauptschulabschlusses oder einer allfälligen Berufsausbildung bemüht hätte, was sich zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte. Wie nachstehend näher dargelegt wird, kann die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ebenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Wie nachstehend näher dargelegt wird, kann die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ebenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Zweifelsohne weist die Beschwerdeführerin in Österreich familiäre Bindungen auf. Auch wenn das erkennende Gericht das zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Großeltern bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine derart erhebliche Beziehungsintensität, welche eine örtliche Trennung verunmöglichen würde, nicht geschlossen werden. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend fällt eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Auch wenn die Beschwerdeführerin während ihrer Jugend zeitweise von ihrer Großmutter betreut wurde, ist von einer derart besonderen Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Großeltern nicht (mehr) auszugehen. Hiefür spricht zunächst der Umstand, dass sich das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Lebensgefährten nicht immer friktionsfrei gestaltete und das Land XXXX als Kinder- und Jugendwohlfahrträger die Obsorge über die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin übernahm. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht mehr, es liegen keine finanziellen Abhängigkeiten vor und ergaben sich zuletzt auch aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keinerlei wechselseitige Abhängigkeiten. Zweifelsohne weist die Beschwerdeführerin in Österreich familiäre Bindungen auf. Auch wenn das erkennende Gericht das zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Großeltern bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine derart erhebliche Beziehungsintensität, welche eine örtliche Trennung verunmöglichen würde, nicht geschlossen werden. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend fällt eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Auch wenn die Beschwerdeführerin während ihrer Jugend zeitweise von ihrer Großmutter betreut wurde, ist von einer derart besonderen Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Großeltern nicht (mehr) auszugehen. Hiefür spricht zunächst der Umstand, dass sich das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Lebensgefährten nicht immer friktionsfrei gestaltete und das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendwohlfahrträger die Obsorge über die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin übernahm. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht mehr, es liegen keine finanziellen Abhängigkeiten vor und ergaben sich zuletzt auch aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keinerlei wechselseitige Abhängigkeiten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin auch von Rumänien aus möglich sein wird, den bereits jetzt bestehenden regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Großeltern in Rumänien aufrecht zu halten und steht es ihrer Großmutter auch frei, die Beschwerdeführerin Rumänien zu besuchen, zumal sich augenscheinlich auch keinerlei Mobilitäteinschränkungen der Großmutter ergaben und diese selbst bestätigte, dass sie zuletzt im Jahr 2019 nach Rumänien reiste. Schon aufgrund der Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren besteht zweifelsfrei ein Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich. Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, welche auf eine maßgebliche Integration schließen lassen würden. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Bemühungen, nunmehr eine Ausbildung nachzuholen und sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, werden grundsätzlich positiv bewertet, demgegenüber fällt allerdings auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin während ihres über fünfjährigen Aufenthaltes (abgesehen von drei Wochen) keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch keine Ausbildung betrieb. Demgegenüber verfügt Beschwerdeführerin nach wie vor über Bindungen an Rumänien. Sie wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Grundschule und spricht nach wie vor Rumänisch. Eine vollkommene Entwurzelung der Beschwerdeführerin ist somit nicht gegeben. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin ist volljährig, erwerbsfähig und spricht Rumänisch. Sie sollte durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Rumänien bewerkstelligen können. Es ergaben sich im gegenständlichen Fall somit im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Rumänien in eine aussichtslose oder existenzgefährdende Situation gerät. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des konkreten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin jedoch als zu lang. Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin vor der jüngsten Verurteilung in Österreich am 13.01.2020 bereits drei Mal zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Das zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten offensichtlich nichts gelernt hat, ihr die österreichische Rechtsordnung zudem gleichgültig ist und die ihr mehrfach bedingt gewährten Strafnachsichten die Beschwerdeführerin nicht nur nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben, sondern sie im Gegenteil ihr kriminelles Verhalten massiv gesteigert hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einer zerrütteten Familie stammt und der Grund ihres delinquenten Verhaltens mitunter auch in ihrer schwierigen Kindheit fußt, sich die Beschwerdeführerin geständig zeigte, es sich um bei allen Verurteilungen um Jungendstraftaten handelt, wichtige familiäre Bindungen in Österreich bestehen und sich das Strafgericht bei einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren (§ 87 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren begnügte und davon 16 Monate bedingt nachsah. Die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren erscheint daher als unverhältnismäßig lang und ist nicht mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten in Einklang zu bringen. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von drei Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar.Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des konkreten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin jedoch als zu lang. Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin vor der jüngsten Verurteilung in Österreich am 13.01.2020 bereits drei Mal zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Das zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten offensichtlich nichts gelernt hat, ihr die österreichische Rechtsordnung zudem gleichgültig ist und die ihr mehrfach bedingt gewährten Strafnachsichten die Beschwerdeführerin nicht nur nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben, sondern sie im Gegenteil ihr kriminelles Verhalten massiv gesteigert hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einer zerrütteten Familie stammt und der Grund ihres delinquenten Verhaltens mitunter auch in ihrer schwierigen Kindheit fußt, sich die Beschwerdeführerin geständig zeigte, es sich um bei allen Verurteilungen um Jungendstraftaten handelt, wichtige familiäre Bindungen in Österreich bestehen und sich das Strafgericht bei einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren begnügte und davon 16 Monate bedingt nachsah. Die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren erscheint daher als unverhältnismäßig lang und ist nicht mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten in Einklang zu bringen. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von drei Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene siebenjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. , 3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit Teilerkenntnis vom 27.11.2020, GZ: I422 2237243-1/5Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage , iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2237243.1.00

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