4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund delinquenten Verhaltens und mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid gegen die Beschwerdeführerin
1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin begründet. In Anbetracht der bisher verübten Straftaten der Beschwerdeführerin sei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen und die sofortige Ausreise im Interesse der Bevölkerung geboten.Aufgrund delinquenten Verhaltens und mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin begründet. In Anbetracht der bisher verübten Straftaten der Beschwerdeführerin sei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen und die sofortige Ausreise im Interesse der Bevölkerung geboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auf Behebung des Bescheids, auf Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. in eventu auf Verkürzung von dessen Dauer und in eventu auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Die Beschwerdeführerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit einer von ihr ausgehenden Gefährdung und nur unzureichend mit ihrem Privat- und Familienleben auseinandergesetzt habe. Zwar habe die belangte Behörde schriftliches Parteiengehör gewährt, sie hätte sich jedoch jedenfalls auch einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer in Österreich lebenden Großmutter aufgezogen worden, habe zu dieser ein enges Verhältnis und verfüge außerdem über ein enges privates Netz, wohingegen in Rumänien kein tragfähiges soziales Netz bestehen würde. Bei einer Rückkehr nach Rumänien drohe eine Verletzung ihrer durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auf Behebung des Bescheids, auf Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. in eventu auf Verkürzung von dessen Dauer und in eventu auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Die Beschwerdeführerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit einer von ihr ausgehenden Gefährdung und nur unzureichend mit ihrem Privat- und Familienleben auseinandergesetzt habe. Zwar habe die belangte Behörde schriftliches Parteiengehör gewährt, sie hätte sich jedoch jedenfalls auch einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer in Österreich lebenden Großmutter aufgezogen worden, habe zu dieser ein enges Verhältnis und verfüge außerdem über ein enges privates Netz, wohingegen in Rumänien kein tragfähiges soziales Netz bestehen würde. Bei einer Rückkehr nach Rumänien drohe eine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2020 mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 27.11.2020, GZ: I422 2237243-1/5Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und fand am 17.12.2020 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertretung sowie ihrer Großmutter als Zeugin eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich. Vom weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin gehe eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und sei aufgrund des massiven und gesteigerten kriminellen Verhaltens der Beschwerdeführerin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegeben. Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – nachdem sie sich seit 27.05.2015 durchgehend und somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf der ihr am 09.07.2015 erteilten Anmeldebescheinigung fußt und somit rechtmäßig war – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat. Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – nachdem sie sich seit 27.05.2015 durchgehend und somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf der ihr am 09.07.2015 erteilten Anmeldebescheinigung fußt und somit rechtmäßig war – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben hat.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Wie die umseitigen Feststellungen zu ihren insgesamt vier gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat die Beschwerdeführerin im Juli 2017 – somit rund zwei Jahre nach ihrer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2015 – erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung und geht von jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Zudem lässt sich insbesondere auch aufgrund ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 13.01.2020, zu XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, wegen des Verbrechens der absichtlich eine schwere Körperverletzung, des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des Vergehens der Urkundenunterdrückung eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft ableiten, zumal ein großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sowie ein großes Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden besteht (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.09.2004, 2001/18/0134). Wie die umseitigen Feststellungen zu ihren insgesamt vier gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat die Beschwerdeführerin im Juli 2017 – somit rund zwei Jahre nach ihrer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2015 – erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung und geht von jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Zudem lässt sich insbesondere auch aufgrund ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 13.01.2020, zu römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, wegen des Verbrechens der absichtlich eine schwere Körperverletzung, des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des Vergehens der Urkundenunterdrückung eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft ableiten, zumal ein großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sowie ein großes Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden besteht vergleiche VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.09.2004, 2001/18/0134). Aufgrund ihres delinquenten Verhaltens und aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährdung hat die Beschwerdeführerin das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist im gegenständlichen Fall eine derartige Gefährdung zu bejahen.Aufgrund ihres delinquenten Verhaltens und aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährdung hat die Beschwerdeführerin das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist im gegenständlichen Fall eine derartige Gefährdung zu bejahen. Allerdings ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Allerdings ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (vgl. VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung vergleiche VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Das erkennende Gericht kam unter Würdigung des individuellen, von der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Mai 2015 durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits viermal rechtskräftig in Österreich verurteilt wurde. So wurde sie zunächst im Jahr 2017 – somit kaum zwei Jahre nach ihrer letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet – wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde sie bereits im Jahr 2018 erneut strafgerichtlich verurteilt, wobei sie sich diesmal das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Vergehen der versuchten Begünstigung zu Schulden kommen ließ. Im Jahr 2019 wurde die Beschwerdeführerin (erneut) wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie wegen des Besitzes einer unerlaubten Waffe rechtskräftig verurteilt. Schließlich trat sie im Januar 2020 und somit jüngst erneut strafgerichtlich in Erscheinung, indem sie eine absichtlich schwere Körperverletzung und eine Urkundenunterdrückung verübte. Auch wenn das Strafgericht im jüngsten Urteil die teilweise geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Körperverletzung mildernd berücksichtigte, fällt im Falle der Beschwerdeführerin besonders ins Gewicht, dass es sich bei der jüngsten Straftat um ein Verbrechen handelt und sie bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist. Durch ihr Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Rechtstreue und ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich sowie beharrlich zum Ausdruck gebracht. Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass der überwiegende Teil der zuletzt verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. In Hinblick auf die bedingten Strafnachsichten ist zudem anzumerken, dass die Verhängung dieser bislang keine Erfolge zeigten und kein Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin bewirkten. Zunächst ist dahingehend auf die Ausführungen des Strafrichters des Landesgerichtes XXXX zum Urteil vom 15.03.2019, zu XXXX zu verweisen. Dieser ging aufgrund des positiven Berichtes der gesetzlichen Vertretung samt erfolgtem Umzug nach XXXX davon aus, dass die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Weisung zum Anti-Gewalt-Training zu gehen, genügen sollte, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ebenso bedurfte es laut dem Strafrichter auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Beschwerdeführerin nutzte dieses Entgegenkommen seitens der Justiz nicht und trat kaum ein halbes Jahr später mit ihrer letztmaligen Verurteilung erneut strafgerichtlich in Erscheinung. Im Hinblick auf die Strafbemessung führte die Strafrichterin im Urteil vom 13.01.2020, zu XXXX aus, dass von einem Teil der verhängten Freiheitsstrafe nachgesehen werden könne, da anzunehmen sei, dass bloß die Androhung der Vollziehung dieser Strafe ausreichen werde, um die Beschwerdeführerin vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und sie hinkünftig zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten. Das erstmalig verspürte Haftübel in Zusammenschau mit der geständigen Verantwortung und der Einsicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr schwerwiegendes Fehlverhalten erschien für den Vollzug lediglich eines Teiles der Strafe aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend. Dass die Beschwerdeführerin dieses weitere Entgegenkommen seitens der Justiz erneut nicht nutzte, zeigt ihre letztmalige Betretung beim Ladendiebstahl im Juli 2020 und die daraus resultierende Anzeige. Durchaus ist sich das erkennende Gericht dessen bewusst, dass es sich hierbei um keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, allerdings spiegelt sich in ihrem diesbezüglichen Verhalten erneut ihre gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten im Bundesgebiet sowie den über sie verhängten Strafen wider und ist ihr sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild ebenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.In Hinblick auf die bedingten Strafnachsichten ist zudem anzumerken, dass die Verhängung dieser bislang keine Erfolge zeigten und kein Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin bewirkten. Zunächst ist dahingehend auf die Ausführungen des Strafrichters des Landesgerichtes römisch 40 zum Urteil vom 15.03.2019, zu römisch 40 zu verweisen. Dieser ging aufgrund des positiven Berichtes der gesetzlichen Vertretung samt erfolgtem Umzug nach römisch 40 davon aus, dass die Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Weisung zum Anti-Gewalt-Training zu gehen, genügen sollte, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ebenso bedurfte es laut dem Strafrichter auch nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Beschwerdeführerin nutzte dieses Entgegenkommen seitens der Justiz nicht und trat kaum ein halbes Jahr später mit ihrer letztmaligen Verurteilung erneut strafgerichtlich in Erscheinung. Im Hinblick auf die Strafbemessung führte die Strafrichterin im Urteil vom 13.01.2020, zu römisch 40 aus, dass von einem Teil der verhängten Freiheitsstrafe nachgesehen werden könne, da anzunehmen sei, dass bloß die Androhung der Vollziehung dieser Strafe ausreichen werde, um die Beschwerdeführerin vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und sie hinkünftig zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten. Das erstmalig verspürte Haftübel in Zusammenschau mit der geständigen Verantwortung und der Einsicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr schwerwiegendes Fehlverhalten erschien für den Vollzug lediglich eines Teiles der Strafe aus spezialpräventiven Gründen als ausreichend. Dass die Beschwerdeführerin dieses weitere Entgegenkommen seitens der Justiz erneut nicht nutzte, zeigt ihre letztmalige Betretung beim Ladendiebstahl im Juli 2020 und die daraus resultierende Anzeige. Durchaus ist sich das erkennende Gericht dessen bewusst, dass es sich hierbei um keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, allerdings spiegelt sich in ihrem diesbezüglichen Verhalten erneut ihre gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten im Bundesgebiet sowie den über sie verhängten Strafen wider und ist ihr sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild ebenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin letztmalig im Jänner 2020 rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt wurde, ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihr einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, was vor allem auch durch die Angaben des Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.10.2020 bestätigt wird, demzufolge zuletzt im Juli 2020 ein Ladendiebstahl der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht wurde. Zudem darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13.01.2021 erneut in Strafhaft befindet (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; 07.09.2020, Ra 2020/20/0184)In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin letztmalig im Jänner 2020 rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt wurde, ist die Zeit jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihr einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, was vor allem auch durch die Angaben des Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.10.2020 bestätigt wird, demzufolge zuletzt im Juli 2020 ein Ladendiebstahl der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht wurde. Zudem darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13.01.2021 erneut in Strafhaft befindet vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; 07.09.2020, Ra 2020/20/0184) Neben der breiten Deliktspalette (Körperverletzungen, gefährliche Drohung, Urkundenunterdrückung sowie falsche Beweisaussagen) ist im gegenständlichen Fall aber auch die äußerste Brutalität augenscheinlich, die gerade mit ihrer letztmaligen Verurteilung aufgezeigt und sanktioniert wurde. So fügte die Beschwerdeführerin am 05.10.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ihrem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung zu, indem sie Faustschläge und Messerstiche gegen dessen Körper ausführte, wodurch ihr Opfer eine Stichwunde unterhalb des linken Schlüsselbeins, eine „übergroße“ Schnittwunde im Bereich des rechten Oberarmes übergreifend auf den rechten Unterarm, einen Abbruch des vierten Zahnes oben links sowie eine kleine Stich-/Schnittwunde am linken Beckenkamm seitlich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Dies führte letztendlich auch zur rechtskräftigen und ausschlaggebenden strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 13.01.2020, XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB. Wenngleich in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen wird, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall zuvor durch einen wuchtigen Faustschlag in ihr Gesicht ebenfalls eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) in Form einer Orbitabodenfraktur links sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs erlitt. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung rechtfertigend ausführt, dass sie in dem Moment der Tathandlung nicht sie selbst gewesen sei, sondern unter Einfluss von Alkohol- und Ecstasy gestanden sei, fördert dies ein weiteres Problemfeld der Beschwerdeführerin an den Tag, nämlich ihren Suchtgiftkonsum. Wie sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Kriminalpolizeilichen Aktenindex ableiten lässt, ergeben sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin mehrfach Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und trat die Staatsanwaltschaft bislang von einer Verfolgung zurück. Wie sich aus den Ausführungen der Großmutter bestätigt, fußten die innerfamiliären Konflikte unter anderem auch darauf, dass die Beschwerdeführerin „Gras“ rauchen wollte. Wiederum lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass aus ihrem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz bislang keine rechtskräftigen Verurteilungen resultieren, allerdings war auch ihr Suchtgiftkonsum und die daraus resultierenden Probleme im Rahmen der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigen.Neben der breiten Deliktspalette (Körperverletzungen, gefährliche Drohung, Urkundenunterdrückung sowie falsche Beweisaussagen) ist im gegenständlichen Fall aber auch die äußerste Brutalität augenscheinlich, die gerade mit ihrer letztmaligen Verurteilung aufgezeigt und sanktioniert wurde. So fügte die Beschwerdeführerin am 05.10.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ihrem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung zu, indem sie Faustschläge und Messerstiche gegen dessen Körper ausführte, wodurch ihr Opfer eine Stichwunde unterhalb des linken Schlüsselbeins, eine „übergroße“ Schnittwunde im Bereich des rechten Oberarmes übergreifend auf den rechten Unterarm, einen Abbruch des vierten Zahnes oben links sowie eine kleine Stich-/Schnittwunde am linken Beckenkamm seitlich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Dies führte letztendlich auch zur rechtskräftigen und ausschlaggebenden strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 13.01.2020, römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB. Wenngleich in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen wird, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall zuvor durch einen wuchtigen Faustschlag in ihr Gesicht ebenfalls eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer Orbitabodenfraktur links sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs erlitt. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung rechtfertigend ausführt, dass sie in dem Moment der Tathandlung nicht sie selbst gewesen sei, sondern unter Einfluss von Alkohol- und Ecstasy gestanden sei, fördert dies ein weiteres Problemfeld der Beschwerdeführerin an den Tag, nämlich ihren Suchtgiftkonsum. Wie sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Kriminalpolizeilichen Aktenindex ableiten lässt, ergeben sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin mehrfach Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und trat die Staatsanwaltschaft bislang von einer Verfolgung zurück. Wie sich aus den Ausführungen der Großmutter bestätigt, fußten die innerfamiliären Konflikte unter anderem auch darauf, dass die Beschwerdeführerin „Gras“ rauchen wollte. Wiederum lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass aus ihrem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz bislang keine rechtskräftigen Verurteilungen resultieren, allerdings war auch ihr Suchtgiftkonsum und die daraus resultierenden Probleme im Rahmen der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Beschwerdeführerin ihre Taten bereue, sie daran arbeite ihre Aggressivität in den Griff zu bekommen, was durch den Besuch einer Traumatherapie, einer Gewaltberatung und die Inanspruchnahme der Bewährungshilfe ersichtlich sei, kann so nicht ganz gefolgt werden. Zunächst ist dahingehend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Aggressivität nicht von sich aus und somit freiwillig in Anspruch nimmt. Vielmehr wurde ihr diese Weisungen mit den jeweiligen Strafurteilen seitens der Justiz angeordnet. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX erhob und infolge dessen – wie das Landesgericht XXXX bestätigte – die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings behoben wurde. Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen, dass – wie sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt – die Beschwerdeführerin zwar mit dem Anti-Gewalt-Training begonnen hat und sie auch Trainingseinheiten absolvierte. Die mangelnde Ernsthaftigkeit ihres Bemühens spiegelt sich jedoch darin wider, dass sie in weiterer Folge zweimal vom Training unentschuldigt fernblieb und sie aufgrund ihres Verhaltens aus dem Training „rausgeschmissen“ wurde.Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Beschwerdeführerin ihre Taten bereue, sie daran arbeite ihre Aggressivität in den Griff zu bekommen, was durch den Besuch einer Traumatherapie, einer Gewaltberatung und die Inanspruchnahme der Bewährungshilfe ersichtlich sei, kann so nicht ganz gefolgt werden. Zunächst ist dahingehend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Bewältigung ihrer Aggressivität nicht von sich aus und somit freiwillig in Anspruch nimmt. Vielmehr wurde ihr diese Weisungen mit den jeweiligen Strafurteilen seitens der Justiz angeordnet. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 erhob und infolge dessen – wie das Landesgericht römisch 40 bestätigte – die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings behoben wurde. Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen, dass – wie sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt – die Beschwerdeführerin zwar mit dem Anti-Gewalt-Training begonnen hat und sie auch Trainingseinheiten absolvierte. Die mangelnde Ernsthaftigkeit ihres Bemühens spiegelt sich jedoch darin wider, dass sie in weiterer Folge zweimal vom Training unentschuldigt fernblieb und sie aufgrund ihres Verhaltens aus dem Training „rausgeschmissen“ wurde. Hingegen ist im gegenständlichen Fall positiv zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin – wie die Strafrichterin des Landesgerichtes XXXX zuletzt auch bestätigte – nach wie vor einer Psychotherapie unterzieht und diese auch entsprechend belegt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Hingegen ist im gegenständlichen Fall positiv zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin – wie die Strafrichterin des Landesgerichtes römisch 40 zuletzt auch bestätigte – nach wie vor einer Psychotherapie unterzieht und diese auch entsprechend belegt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Im gegenständlichen Fall wird auch nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin aus zerrütteten Familienverhältnissen stammt und offenkundig eine schwere Kindheit hatte. Dieser Umstand rechtfertigt für sich gesehen nicht ihr im Bundesgebiet gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten, aber es war im Hinblick auf ihr Verhalten durchaus zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat jedoch auch miteinzufließen, dass sie bereits seit rund zwei Jahren in einer betreuten Einrichtung in XXXX lebte und sie dort die Möglichkeit erhält in einem sozialpädagogisch begleiteten Rahmen zu leben und durch professionelle Unterstützung ebenfalls die Chance Ihre Traumatisierung aufzuarbeiten. Aus ihrem Verhalten ist bislang allerdings noch nicht einmal ansatzweise ein Bemühen um eine Änderung erkennbar. Dahingehend bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass die Tathandlung ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung im Oktober 2019 gesetzt wurde, zu einem Zeitpunkt also, als sie sich bereits seit über einem halben Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung befand. Ebensowenig ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ernsthaft um die Absolvierung ihres Hauptschulabschlusses oder einer allfälligen Berufsausbildung bemüht hätte, was sich zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte. Im gegenständlichen Fall wird auch nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin aus zerrütteten Familienverhältnissen stammt und offenkundig eine schwere Kindheit hatte. Dieser Umstand rechtfertigt für sich gesehen nicht ihr im Bundesgebiet gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten, aber es war im Hinblick auf ihr Verhalten durchaus zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat jedoch auch miteinzufließen, dass sie bereits seit rund zwei Jahren in einer betreuten Einrichtung in römisch 40 lebte und sie dort die Möglichkeit erhält in einem sozialpädagogisch begleiteten Rahmen zu leben und durch professionelle Unterstützung ebenfalls die Chance Ihre Traumatisierung aufzuarbeiten. Aus ihrem Verhalten ist bislang allerdings noch nicht einmal ansatzweise ein Bemühen um eine Änderung erkennbar. Dahingehend bleibt zunächst nicht unberücksichtigt, dass die Tathandlung ihrer letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung im Oktober 2019 gesetzt wurde, zu einem Zeitpunkt also, als sie sich bereits seit über einem halben Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung befand. Ebensowenig ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ernsthaft um die Absolvierung ihres Hauptschulabschlusses oder einer allfälligen Berufsausbildung bemüht hätte, was sich zuletzt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte. Wie nachstehend näher dargelegt wird, kann die
BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ebenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Wie nachstehend näher dargelegt wird, kann die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ebenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des konkreten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin jedoch als zu lang. Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin vor der jüngsten Verurteilung in Österreich am 13.01.2020 bereits drei Mal zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Das zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten offensichtlich nichts gelernt hat, ihr die österreichische Rechtsordnung zudem gleichgültig ist und die ihr mehrfach bedingt gewährten Strafnachsichten die Beschwerdeführerin nicht nur nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben, sondern sie im Gegenteil ihr kriminelles Verhalten massiv gesteigert hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einer zerrütteten Familie stammt und der Grund ihres delinquenten Verhaltens mitunter auch in ihrer schwierigen Kindheit fußt, sich die Beschwerdeführerin geständig zeigte, es sich um bei allen Verurteilungen um Jungendstraftaten handelt, wichtige familiäre Bindungen in Österreich bestehen und sich das Strafgericht bei einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren (§ 87 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren begnügte und davon 16 Monate bedingt nachsah. Die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren erscheint daher als unverhältnismäßig lang und ist nicht mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten in Einklang zu bringen. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von drei Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar.Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des konkreten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin jedoch als zu lang. Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin vor der jüngsten Verurteilung in Österreich am 13.01.2020 bereits drei Mal zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Das zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten offensichtlich nichts gelernt hat, ihr die österreichische Rechtsordnung zudem gleichgültig ist und die ihr mehrfach bedingt gewährten Strafnachsichten die Beschwerdeführerin nicht nur nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben, sondern sie im Gegenteil ihr kriminelles Verhalten massiv gesteigert hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einer zerrütteten Familie stammt und der Grund ihres delinquenten Verhaltens mitunter auch in ihrer schwierigen Kindheit fußt, sich die Beschwerdeführerin geständig zeigte, es sich um bei allen Verurteilungen um Jungendstraftaten handelt, wichtige familiäre Bindungen in Österreich bestehen und sich das Strafgericht bei einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren begnügte und davon 16 Monate bedingt nachsah. Die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren erscheint daher als unverhältnismäßig lang und ist nicht mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten in Einklang zu bringen. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von drei Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene siebenjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. , 3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit Teilerkenntnis vom 27.11.2020, GZ: I422 2237243-1/5Z erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage , iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2237243.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.