← Österreich

{'item': 'L503 2160912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL503 2160912-1 Spruch, L503 2160912-1/13E L503 2160919-1/9E L503 2160914-1/8E L503 2160910-1/8E L503 2160917-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, 3.) – 5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter 2.), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.5.2017 zu den Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , und 5.) XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, 3.) – 5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter 2.), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.5.2017 zu den Zl. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , und 5.) römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2020, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF1") und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF2") sind Ehegatten und volljährige Staatsangehörige des Irak. Der BF1 und die BF2 haben gemeinsam drei minderjährige Kinder, den Drittbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF3"), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF4") und die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF5"). Hinsichtlich der Zuordnung der Ziffern zu den einzelnen Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: "BF") wird auf den Spruch dieses Erkenntnisses verwiesen. 2. Der BF1 und die BF2 stellten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 19.12.2015 für sich selbst und ihre minderjährigen Kinder, die BF3 – BF5, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass sein in Neuseeland lebender Bruder ein aktiver Regime-Gegner des irakischen Systems sei und Demonstrationen und Aktivitäten gegen das Regime mittels Facebook usw. organisiere. Im Irak seien sie deswegen von den Machthabern bedroht worden, da der Bruder des BF1 im Ausland das Volk verhetze. Sein Bruder XXXX , welcher im August 2015 nach Deutschland geflüchtet sei, sei deshalb mit dem Tod bedroht worden. Dann hätten sich die Sicherheitsbeamten im Irak an den BF1 gewendet und ihn ebenfalls mit dem Tod bedroht. Der BF1 habe ein eigenes Unternehmen gehabt, wirtschaftlich sei es ihm sehr gut gegangen, allerdings sei er zur Flucht gezwungen worden, nachdem er in seiner Firma ein Kuvert mit einer Patrone gefunden habe. Zuerst hätte er sich in einer anderen Stadt, Basra, verstecken wollen, jedoch sei er selbst dort gefunden worden und habe keine Ruhe und Sicherheit gefunden. Aus diesem Grund habe er Geld gespart, um die Reise zu finanzieren. Er sei geflüchtet, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Bruder sei ein gesuchter Krimineller im Irak. Im Falle einer Rückkehr in den Irak werde der BF1 ebenfalls mit Sanktionen zu rechnen haben. Dies gehe bis zur Todesstrafe durch das Regime.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass sein in Neuseeland lebender Bruder ein aktiver Regime-Gegner des irakischen Systems sei und Demonstrationen und Aktivitäten gegen das Regime mittels Facebook usw. organisiere. Im Irak seien sie deswegen von den Machthabern bedroht worden, da der Bruder des BF1 im Ausland das Volk verhetze. Sein Bruder römisch 40 , welcher im August 2015 nach Deutschland geflüchtet sei, sei deshalb mit dem Tod bedroht worden. Dann hätten sich die Sicherheitsbeamten im Irak an den BF1 gewendet und ihn ebenfalls mit dem Tod bedroht. Der BF1 habe ein eigenes Unternehmen gehabt, wirtschaftlich sei es ihm sehr gut gegangen, allerdings sei er zur Flucht gezwungen worden, nachdem er in seiner Firma ein Kuvert mit einer Patrone gefunden habe. Zuerst hätte er sich in einer anderen Stadt, Basra, verstecken wollen, jedoch sei er selbst dort gefunden worden und habe keine Ruhe und Sicherheit gefunden. Aus diesem Grund habe er Geld gespart, um die Reise zu finanzieren. Er sei geflüchtet, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Bruder sei ein gesuchter Krimineller im Irak. Im Falle einer Rückkehr in den Irak werde der BF1 ebenfalls mit Sanktionen zu rechnen haben. Dies gehe bis zur Todesstrafe durch das Regime. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass es im Irak keine Sicherheit mehr gebe. Es gebe viele Milizen und man fühle sich dadurch nicht mehr sicher. Ihr Mann habe einen Bruder, der im Ausland aktiv gegen das irakische Regime tätig sei. Deshalb seien sie immer bedroht worden. Ihr Schwager sei ebenfalls mit dem Tode bedroht worden, sodass er nach Deutschland geflohen sei. Sie hätten immer wieder Drohbriefe bekommen; sie hätten keinen Einfluss auf den Bruder ihres Mannes haben können, sodass dieser weiter aktiv gewesen sei. Im letzten Brief habe sich sogar eine Patrone befunden. Sie hätten zuvor ein gutes Leben im Irak gehabt, seien wirtschaftlich abgesichert gewesen. Ihr Mann sei der Geschäftsführer in einem Betrieb mit fünf Angestellten gewesen. Sie hätten nicht spaßeshalber das Risiko der Flucht auf sich genommen. Sie hätten große Angst gehabt und seien deshalb nach Europa geflohen. Bei ihrer Rückkehr würden die Drohungen wahrgemacht und die BF getötet werden. Man höre immer wieder, dass Milizen Menschen töten würden und selbst bei Checkpoints Menschen getötet würden. Durch die große Anzahl der Drohungen, die sie bereits erhalten hätten, sei sich die BF2 sicher, dass sie dort nicht lange überleben würden. Allein diese Patrone in dem Kuvert sei für sie ein Grund zur Todesangst. 3. Am 26.4.2017 wurden der BF1 und die BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab vor dem BFA an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die anwesende Dolmetscherin verstehe er gut. Zu seinem Leben im Irak gab der BF1 an, er sei in Basra geboren und habe in XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Er habe viele Dinge gemacht; sei Mechaniker gewesen und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Er habe ein Haus gehabt und gemeinsam mit seiner Familie dort gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass sein älterer Bruder ein Gegner der Al-Baath-Partei gewesen sei. Dieser sei bereits seit 1996 oder 1997 aus dem Irak weg und lebe mittlerweile in Neuseeland. Sie hätten ihn vom Offizier zum einfachen Soldaten degradiert und wollten ihn trotzdem immer noch umbringen. Sie hätten immer wieder ihr Haus gestürmt und nach dem Bruder des BF1 gesucht, weil er umgebracht werden hätte sollen. Erst nach dem Umzug von Basra nach XXXX hätten sie bis ca. 2012 oder 2013 etwas Ruhe gehabt. Sein Bruder sei in diesem Jahr wieder das erste Mal zu ihnen auf Besuch gekommen, der Stammesführer von Basra habe ihn eingeladen. Es hätten Wahlen bevorgestanden, der Stammesführer habe die Hilfe des Bruders des BF1 in Anspruch nehmen wollen, da er eine bekannte Persönlichkeit sei und ihm und anderen Personen Geld und hohe Anstellungen geboten, wenn sie ihm helfen würden, die Wahl zu gewinnen. Der Stammesführer habe einer islamistischen Partei angehört; der Bruder des BF1 habe abgelehnt, da er ein Gegner von allen religiösen Parteien sei. Er hätte so viel Druck von jeder Seite gehabt. Deshalb habe er sich entschlossen, nach zwei Wochen wieder auszureisen. Der Gesundheitsminister und ein Minister der Al Daawa-Partei hätten ihn auch unter Druck gesetzt. Seit der Ausreise des Bruders des BF1 hätten die BF keine Ruhe mehr gehabt, sie hätten Drohungen bekommen und seien beobachtet worden. Sie hätten Briefe erhalten, in denen auch eine Patrone drinnen gewesen sei. In den Briefen sei gestanden, dass sie sie umbringen würden, wenn der Bruder des BF1 nicht aufhöre, die Partei schlecht zu machen. Wenn der BF1 auf der Straße gegangen sei, hätten sie ihn auch immer beobachtet. Sie würden ihn anhalten und irgendetwas erfinden, damit sie ihn ins Gefängnis stecken könnten. Sie hätten auch sein Auto in seiner Garage angezündet. Der BF1 sei dreimal von den Milizen verhaftet worden und einmal von der Polizei, nachdem er an einer Demonstration für den Sturz der Regierung teilgenommen habe. Die Milizen seien zum BF1 ins Geschäft gekommen und hätten Geld erpressen wollen. Bevor der BF1 nach Österreich ausgereist sei, sei er zur Familie seiner Frau, dann zu seiner Schwester gegangen. Dort sei er sieben Wochen gewesen. Sie seien trotzdem von einer islamischen Partei, die Al Mahdi Militär heiße, beobachtet worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe der BF1 Angst vor den Milizen. Sie würden ihn ins Gefängnis stecken und sogar umbringen.Der BF1 gab vor dem BFA an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die anwesende Dolmetscherin verstehe er gut. Zu seinem Leben im Irak gab der BF1 an, er sei in Basra geboren und habe in römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt. Er habe viele Dinge gemacht; sei Mechaniker gewesen und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Er habe ein Haus gehabt und gemeinsam mit seiner Familie dort gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass sein älterer Bruder ein Gegner der Al-Baath-Partei gewesen sei. Dieser sei bereits seit 1996 oder 1997 aus dem Irak weg und lebe mittlerweile in Neuseeland. Sie hätten ihn vom Offizier zum einfachen Soldaten degradiert und wollten ihn trotzdem immer noch umbringen. Sie hätten immer wieder ihr Haus gestürmt und nach dem Bruder des BF1 gesucht, weil er umgebracht werden hätte sollen. Erst nach dem Umzug von Basra nach römisch 40 hätten sie bis ca. 2012 oder 2013 etwas Ruhe gehabt. Sein Bruder sei in diesem Jahr wieder das erste Mal zu ihnen auf Besuch gekommen, der Stammesführer von Basra habe ihn eingeladen. Es hätten Wahlen bevorgestanden, der Stammesführer habe die Hilfe des Bruders des BF1 in Anspruch nehmen wollen, da er eine bekannte Persönlichkeit sei und ihm und anderen Personen Geld und hohe Anstellungen geboten, wenn sie ihm helfen würden, die Wahl zu gewinnen. Der Stammesführer habe einer islamistischen Partei angehört; der Bruder des BF1 habe abgelehnt, da er ein Gegner von allen religiösen Parteien sei. Er hätte so viel Druck von jeder Seite gehabt. Deshalb habe er sich entschlossen, nach zwei Wochen wieder auszureisen. Der Gesundheitsminister und ein Minister der Al Daawa-Partei hätten ihn auch unter Druck gesetzt. Seit der Ausreise des Bruders des BF1 hätten die BF keine Ruhe mehr gehabt, sie hätten Drohungen bekommen und seien beobachtet worden. Sie hätten Briefe erhalten, in denen auch eine Patrone drinnen gewesen sei. In den Briefen sei gestanden, dass sie sie umbringen würden, wenn der Bruder des BF1 nicht aufhöre, die Partei schlecht zu machen. Wenn der BF1 auf der Straße gegangen sei, hätten sie ihn auch immer beobachtet. Sie würden ihn anhalten und irgendetwas erfinden, damit sie ihn ins Gefängnis stecken könnten. Sie hätten auch sein Auto in seiner Garage angezündet. Der BF1 sei dreimal von den Milizen verhaftet worden und einmal von der Polizei, nachdem er an einer Demonstration für den Sturz der Regierung teilgenommen habe. Die Milizen seien zum BF1 ins Geschäft gekommen und hätten Geld erpressen wollen. Bevor der BF1 nach Österreich ausgereist sei, sei er zur Familie seiner Frau, dann zu seiner Schwester gegangen. Dort sei er sieben Wochen gewesen. Sie seien trotzdem von einer islamischen Partei, die Al Mahdi Militär heiße, beobachtet worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe der BF1 Angst vor den Milizen. Sie würden ihn ins Gefängnis stecken und sogar umbringen. Die BF2 gab vor dem BFA an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die anwesende Dolmetscherin verstehe sie gut. Zu ihrem Leben im Irak gab die BF2 an, dass sie in XXXX geboren sei und in XXXX , XXXX , gelebt habe. Sie sei Hausfrau gewesen und habe mit ihrem Mann und ihren Kindern in ihrem Haus gelebt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie wegen ihres Mannes den Irak verlassen habe müssen. Er werde von den Milizen und Parteien bedroht, weil er einen Bruder habe, der sich geweigert habe, diesen Milizen und Parteien zu helfen. Sein Bruder hätte eine Partei zur Rettung des Irak gegründet, die gegen die anderen Parteien gewesen sei. Sie hätten ihn immer wieder eingeladen, an ihren Besprechungen teilzunehmen; er habe das immer abgelehnt. Deswegen hätten sie gewusst, dass er dagegen sei. Es gebe keine Sicherheit im Irak. Sie würden immer in Angst leben. Es sei sogar zu gefährlich, ihre Kinder in die Schule zu bringen oder gehen zu lassen. Ihre Tochter hätte sogar Angst, draußen mit anderen Kindern zu spielen, da es lebensgefährlich gewesen sei. Sogar ihre Mutter hätte die BF2 nicht besuchen oder bei ihr bleiben können, weil andere Leute und ihr Bruder Angst hätten, dass ihre Probleme auch auf sie übergehen könnten. Sie sei in ihrem eigenen Land fremd gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte die BF2, dass die Bedrohung seitens der Milizen noch immer vorhanden sei. Ihr Bruder würde sie umbringen, da sie hinter seinem Rücken mit ihrem Mann ausgereist sei, weil ihr Mann Gegner der islamischen Parteien sei und Alkohol trinke. Das möge ihr Bruder überhaupt nicht und habe sich die BF2 gegen ihre Familie entschieden und sei mit ihrem Mann geflohen. Bereits im Irak habe ihr Bruder die BF2 im Irak mitgenommen und bei ihrer Familie versteckt. Er habe so dafür sorgen wollen, dass sie sich scheiden ließe. Ihre Kinder hätten sie auch tagelang nicht gesehen.Die BF2 gab vor dem BFA an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die anwesende Dolmetscherin verstehe sie gut. Zu ihrem Leben im Irak gab die BF2 an, dass sie in römisch 40 geboren sei und in römisch 40 , römisch 40 , gelebt habe. Sie sei Hausfrau gewesen und habe mit ihrem Mann und ihren Kindern in ihrem Haus gelebt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie wegen ihres Mannes den Irak verlassen habe müssen. Er werde von den Milizen und Parteien bedroht, weil er einen Bruder habe, der sich geweigert habe, diesen Milizen und Parteien zu helfen. Sein Bruder hätte eine Partei zur Rettung des Irak gegründet, die gegen die anderen Parteien gewesen sei. Sie hätten ihn immer wieder eingeladen, an ihren Besprechungen teilzunehmen; er habe das immer abgelehnt. Deswegen hätten sie gewusst, dass er dagegen sei. Es gebe keine Sicherheit im Irak. Sie würden immer in Angst leben. Es sei sogar zu gefährlich, ihre Kinder in die Schule zu bringen oder gehen zu lassen. Ihre Tochter hätte sogar Angst, draußen mit anderen Kindern zu spielen, da es lebensgefährlich gewesen sei. Sogar ihre Mutter hätte die BF2 nicht besuchen oder bei ihr bleiben können, weil andere Leute und ihr Bruder Angst hätten, dass ihre Probleme auch auf sie übergehen könnten. Sie sei in ihrem eigenen Land fremd gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte die BF2, dass die Bedrohung seitens der Milizen noch immer vorhanden sei. Ihr Bruder würde sie umbringen, da sie hinter seinem Rücken mit ihrem Mann ausgereist sei, weil ihr Mann Gegner der islamischen Parteien sei und Alkohol trinke. Das möge ihr Bruder überhaupt nicht und habe sich die BF2 gegen ihre Familie entschieden und sei mit ihrem Mann geflohen. Bereits im Irak habe ihr Bruder die BF2 im Irak mitgenommen und bei ihrer Familie versteckt. Er habe so dafür sorgen wollen, dass sie sich scheiden ließe. Ihre Kinder hätten sie auch tagelang nicht gesehen. Im Verfahren vor dem BFA wurden ein undatierter Zeitungsartikel in englischer Sprache, Lichtbilder von Identitätsdokumenten sowie Integrationsunterlagen vorgelegt. 4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 3.5.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils bis zum 2.5.2018 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkte III.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 3.5.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils bis zum 2.5.2018 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 Drohbriefe erhalten habe und insgesamt viermal verhaftet worden sei; die BF2 sei in ihrem Herkunftsstaat nicht persönlich bedroht worden bzw. Verfolgungssituationen ausgesetzt gewesen. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass die BF2 von ihrem Bruder bedroht worden sei bzw. nach einer Rückkehr mit Morddrohungen seitens ihres Bruders konfrontiert wäre. Hingegen habe festgestellt werden können, dass die BF2 im Fall ihrer Rückkehr einer Situation ausgesetzt wäre, die existenz- und somit in weiterer Folge lebensbedrohend sei. Es sei nicht gewährleistet, dass der BF1 in der Lage sei, seine Familie im Herkunftsstaat derzeit ausreichend sicher versorgen zu können. 5. Mit Schriftsätzen vom 1.6.2017 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 3.5.2017. Die Bescheide wurden ausschließlich im Umfang ihrer Spruchpunkte I. angefochten.5. Mit Schriftsätzen vom 1.6.2017 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 3.5.2017. Die Bescheide wurden ausschließlich im Umfang ihrer Spruchpunkte römisch eins. angefochten. In den Beschwerden wurde zusammengefasst vorgebracht, dass den BF aufgrund ihrer unterstellten oppositionellen politischen Einstellung und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung drohe. Darüber hinaus drohe den BF aufgrund ihrer westlichen Lebenseinstellung und der Asylantragstellung im Ausland Verfolgung aufgrund ihrer prowestlichen und damit einhergehenden (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Die BF machten geltend, dass die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe, da sie keinerlei Recherchen darüber angestellt habe, ob der BF1 aufgrund seines Bruders, XXXX , im Irak verfolgt werde und es zur Gänze unterlassen habe, sich mit der Schutzfähigkeit der Behörden sowie zur Situation im Falle der Rückkehr auseinanderzusetzen. Zudem würden relevante Berichte zur Situation von Personen, denen von der Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde bzw. die eine pro-westliche Einstellung hätten, fehlen. Die belangte Behörde hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die BF nicht schon alleine wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die irakische Regierung oder andere Akteure befürchten müssten. Die belangte Behörde habe keine Recherchen vor Ort vorgenommen und in den Bescheiden der BF3 – BF5 bezüglich der Lage im Herkunftsstaat unzulässig auf die diesbezüglichen Feststellungen in den Asylbescheiden ihrer Eltern verwiesen. Auf in der Beschwerde zitierte Länderberichte zum Irak wurde verwiesen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei ausgesprochen kurz ausgefallen und habe dadurch eine abschließende Würdigung des Vorbringens schlichtweg nicht erfolgen können. Ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen der BF entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass die BF aufgrund von Drohungen nach XXXX umziehen hätten müssen und sich die Lage durch den Besuch des Bruders des BF1 wieder zugespitzt hätte. Der Bruder des BF1 sei Vereinssprecher der irakischen Flüchtlinge in Neuseeland und engagiere sich nach wie vor politisch gegen die radikalen islamistischen Parteien. Es sei sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar, dass die irakische Regierung bzw. die islamistischen Parteien den BF1 als Druckmittel gegen seinen Bruder nutzen würden und habe der BF1 ebenfalls an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen auch festgenommen worden. Auch sei der BF1 aufgrund des Konsums von Alkohol festgenommen worden und werde ihm deshalb eine westliche Gesinnung unterstellt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stütze sich primär auf Widersprüche bzw. eine Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme und sei die Verfassung des BF1 bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden und habe damit das BFA die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Die belangte Behörde habe es weiters vollends unterlassen, sich mit der westlichen Orientierung bzw. der, mit der aufgrund der Antragstellung im Ausland einhergehenden, unterstellten oppositionellen Einstellung der BF auseinanderzusetzen.In den Beschwerden wurde zusammengefasst vorgebracht, dass den BF aufgrund ihrer unterstellten oppositionellen politischen Einstellung und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung drohe. Darüber hinaus drohe den BF aufgrund ihrer westlichen Lebenseinstellung und der Asylantragstellung im Ausland Verfolgung aufgrund ihrer prowestlichen und damit einhergehenden (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Die BF machten geltend, dass die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe, da sie keinerlei Recherchen darüber angestellt habe, ob der BF1 aufgrund seines Bruders, römisch 40 , im Irak verfolgt werde und es zur Gänze unterlassen habe, sich mit der Schutzfähigkeit der Behörden sowie zur Situation im Falle der Rückkehr auseinanderzusetzen. Zudem würden relevante Berichte zur Situation von Personen, denen von der Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde bzw. die eine pro-westliche Einstellung hätten, fehlen. Die belangte Behörde hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die BF nicht schon alleine wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die irakische Regierung oder andere Akteure befürchten müssten. Die belangte Behörde habe keine Recherchen vor Ort vorgenommen und in den Bescheiden der BF3 – BF5 bezüglich der Lage im Herkunftsstaat unzulässig auf die diesbezüglichen Feststellungen in den Asylbescheiden ihrer Eltern verwiesen. Auf in der Beschwerde zitierte Länderberichte zum Irak wurde verwiesen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei ausgesprochen kurz ausgefallen und habe dadurch eine abschließende Würdigung des Vorbringens schlichtweg nicht erfolgen können. Ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen der BF entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass die BF aufgrund von Drohungen nach römisch 40 umziehen hätten müssen und sich die Lage durch den Besuch des Bruders des BF1 wieder zugespitzt hätte. Der Bruder des BF1 sei Vereinssprecher der irakischen Flüchtlinge in Neuseeland und engagiere sich nach wie vor politisch gegen die radikalen islamistischen Parteien. Es sei sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar, dass die irakische Regierung bzw. die islamistischen Parteien den BF1 als Druckmittel gegen seinen Bruder nutzen würden und habe der BF1 ebenfalls an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen auch festgenommen worden. Auch sei der BF1 aufgrund des Konsums von Alkohol festgenommen worden und werde ihm deshalb eine westliche Gesinnung unterstellt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stütze sich primär auf Widersprüche bzw. eine Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme und sei die Verfassung des BF1 bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden und habe damit das BFA die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Die belangte Behörde habe es weiters vollends unterlassen, sich mit der westlichen Orientierung bzw. der, mit der aufgrund der Antragstellung im Ausland einhergehenden, unterstellten oppositionellen Einstellung der BF auseinanderzusetzen. 6. Am 9.6.2017 wurden die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 7. Am 13.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF in Anwesenheit der BF sowie ihrer damaligen Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die BF2 legte in der Verhandlung Unterlagen betreffend die Lage im Irak, konkret ein Konvolut an Ausdrucken verschiedener Social-Media-Beiträge überwiegend in arabischer Sprache, vor. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) und der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und den BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist zu den Berichten eingeräumt. 8. Mit Schriftsätzen vom 20.10.2020 wurde fristgerecht eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet. 9. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.12.2020 legte die im Verfahren bisher bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation der BF die ihr erteilten Vollmachten mit 31.12.2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der BF werden folgende Feststellungen getroffen: Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den dort angeführten Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Die BF sind Staatsangehörige des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die BF sind gesund. Der BF1 und die BF2 bekennen sich zum sunnitischen Islam und sprechen Arabisch als Muttersprache. Der BF1 wurde in Basra geboren. Er besuchte von 1990 bis 1996 die Grundschule und von 1997 bis 2000 die Mittelschule. Im Jahr 2012 oder 2013 übersiedelte er mit seiner Familie nach XXXX , XXXX . Der BF1 war beruflich unter anderem als Mechaniker tätig und Inhaber eines Geschäftes. Die Mutter des BF1 und seine Schwester leben nach wie vor im Irak; sein Vater ist bereits verstorben. Ein Bruder des BF1 lebt in Neuseeland, ein weiterer in Deutschland.Der BF1 wurde in Basra geboren. Er besuchte von 1990 bis 1996 die Grundschule und von 1997 bis 2000 die Mittelschule. Im Jahr 2012 oder 2013 übersiedelte er mit seiner Familie nach römisch 40 , römisch 40 . Der BF1 war beruflich unter anderem als Mechaniker tätig und Inhaber eines Geschäftes. Die Mutter des BF1 und seine Schwester leben nach wie vor im Irak; sein Vater ist bereits verstorben. Ein Bruder des BF1 lebt in Neuseeland, ein weiterer in Deutschland. Die BF2 wurde in XXXX geboren. Sie besuchte von 1987 bis 1993 die Grundschule und von 1994 bis 1997 die Mittelschule. Danach absolvierte sie von 1998 bis 2001 das Handelsgymnasium und von 2002 bis 2004 die Technische Akademie. Die BF2 lebte gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in XXXX und war als Hausfrau tätig. Die Mutter der BF2 und ihr Bruder leben im Irak; ihr Vater ist bereits verstorben.Die BF2 wurde in römisch 40 geboren. Sie besuchte von 1987 bis 1993 die Grundschule und von 1994 bis 1997 die Mittelschule. Danach absolvierte sie von 1998 bis 2001 das Handelsgymnasium und von 2002 bis 2004 die Technische Akademie. Die BF2 lebte gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in römisch 40 und war als Hausfrau tätig. Die Mutter der BF2 und ihr Bruder leben im Irak; ihr Vater ist bereits verstorben. Der BF1 und die BF2 sind seit dem Jahr 2006 miteinander verheiratet und haben gemeinsam drei minderjährige Kinder, die BF3 – BF5. Die BF reisten im Dezember 2015 aus dem Irak aus und stellten anschließend in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 3.5.2017 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils bis zum 2.5.2018 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 3.5.2017 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils bis zum 2.5.2018 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. 1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen der BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder dies im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Die BF haben im Irak keine asylrelevante Verfolgung durch Milizen oder sonstige Akteure zu befürchten und droht ihnen insbesondere nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer politisch-oppositionellen Tätigkeit des in Neuseeland lebenden Bruders des BF1. Den BF, insbesondere der BF2, droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch den im Irak lebenden Bruder der BF2. Die Gefahr einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung der BF aufgrund ihrer Lebenseinstellung oder ihrer religiösen Überzeugung kann weiters nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung der BF im Falle ihrer Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) sowie den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Rückkehrbefürchtungen der BF näher eingegangen. Die BF erstatteten mit Schriftsätzen vom 20.10.2020 eine Stellungnahme, in welcher die vom erkennenden Gericht herangezogenen Länderberichte zur Kenntnis genommen wurden. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Länderberichte wurden nicht erhoben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person der BF: Die zur Identität der BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf ihren eigenen Angaben im Verfahren (vgl. BF1, AS 3 ff, 48 f; BF2, AS 3 ff, 44

  1. f)und andererseits auf den vor dem BFA vorgelegten Urkunden, insbesondere den Lichtbildern ihrer irakischen Personalausweise (BF 1, AS 67). Die Identität der BF konnte aufgrund der vorgelegten Identitätsnachweise festgestellt werden.Die zur Identität der BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf ihren eigenen Angaben im Verfahren vergleiche BF1, AS 3 ff, 48 f; BF2, AS 3 ff, 44
  2. f)und andererseits auf den vor dem BFA vorgelegten Urkunden, insbesondere den Lichtbildern ihrer irakischen Personalausweise (BF 1, AS 67). Die Identität der BF konnte aufgrund der vorgelegten Identitätsnachweise festgestellt werden. Die Angaben der BF zu ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit waren nicht zweifelhaft (vgl. BF1, AS 3 ff; BF2, AS 3 ff).Die Angaben der BF zu ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit waren nicht zweifelhaft vergleiche BF1, AS 3 ff; BF2, AS 3 ff). Der BF1 und die BF2 bekennen sich ihren eigenen Angaben zufolge zum sunnitischen Islam (BF1, AS 3; BF2, AS 3; vgl. für alle BF die Ausführungen in der Beschwerde S. 2). Der BF1 bezeichnete sich in der mündlichen Verhandlung weiterhin als Sunnit, wenngleich als säkular, er sei "nur Moslem, aber nicht religiös" (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihren Glauben gänzlich abgelegt hätten, sind in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BF2 auch in der mündlichen Verhandlung mit dem Kopftuch bekleidet erschien; dazu gab sie an, dass sie dies als Gewohnheit verstehe und sich nicht aus religiösen Gründen verschleiere. Allerdings trete sie auch unter Leuten mit Kopftuch auf, gleichwohl es Fotos gebe, auf denen sie unverschleiert zu sehen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Die BF3 – BF5 würden nicht religiös erzogen (Verhandlungsschrift S. 18). Der BF3 besuche keine Religionsstunde, die BF2 habe unterschrieben, dass er Religion nicht als Fach besuchen müsse; die BF4 besuche den Religionsunterricht, weil sie die Religionslehrerin möge (Verhandlungsschrift S. 18), die BF2 sei aber nicht dafür, dass ihre Tochter hier ein Kopftuch trage, dies habe sie auch dem Lehrer mitgeteilt (Verhandlungsschrift S. 17). In der Stellungnahme vom 20.10.2020 wird ausgeführt, dass die BF nicht religiös seien und auch deren Kinder nicht religiös erzogen würden (S. 3). Angesichts der Verhandlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren ist in diesem Sinne zwar davon auszugehen, dass sich die BF in ihrer Glaubensausübung als säkular verstehen und den BF3 – BF5 keine religiöse Erziehung angedeihen lassen; dass sie sich jedoch von islamischen Glauben an sich abgewandt hätten, wurde jedoch nicht behauptet und ist dies auch nicht ersichtlich.Der BF1 und die BF2 bekennen sich ihren eigenen Angaben zufolge zum sunnitischen Islam (BF1, AS 3; BF2, AS 3; vergleiche für alle BF die Ausführungen in der Beschwerde S. 2). Der BF1 bezeichnete sich in der mündlichen Verhandlung weiterhin als Sunnit, wenngleich als säkular, er sei "nur Moslem, aber nicht religiös" vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihren Glauben gänzlich abgelegt hätten, sind in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BF2 auch in der mündlichen Verhandlung mit dem Kopftuch bekleidet erschien; dazu gab sie an, dass sie dies als Gewohnheit verstehe und sich nicht aus religiösen Gründen verschleiere. Allerdings trete sie auch unter Leuten mit Kopftuch auf, gleichwohl es Fotos gebe, auf denen sie unverschleiert zu sehen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 17). Die BF3 – BF5 würden nicht religiös erzogen (Verhandlungsschrift S. 18). Der BF3 besuche keine Religionsstunde, die BF2 habe unterschrieben, dass er Religion nicht als Fach besuchen müsse; die BF4 besuche den Religionsunterricht, weil sie die Religionslehrerin möge (Verhandlungsschrift S. 18), die BF2 sei aber nicht dafür, dass ihre Tochter hier ein Kopftuch trage, dies habe sie auch dem Lehrer mitgeteilt (Verhandlungsschrift S. 17). In der Stellungnahme vom 20.10.2020 wird ausgeführt, dass die BF nicht religiös seien und auch deren Kinder nicht religiös erzogen würden (S. 3). Angesichts der Verhandlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren ist in diesem Sinne zwar davon auszugehen, dass sich die BF in ihrer Glaubensausübung als säkular verstehen und den BF3 – BF5 keine religiöse Erziehung angedeihen lassen; dass sie sich jedoch von islamischen Glauben an sich abgewandt hätten, wurde jedoch nicht behauptet und ist dies auch nicht ersichtlich. 2.2. Zum Fluchtvorbringen der BF: 2.2.1. Zur behaupteten Verfolgung der BF aufgrund einer politisch-oppositionellen Tätigkeit des Bruders des BF1: 2.2.1.1. Im Hinblick auf die politische Lage, Parteienlandschaft und Opposition wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur politischen Lage und Parteienlandschaft im Irak (S. 7): "Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert […] und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt […]. Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat […], der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht […]. Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor […]. Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte […]. Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind […]. […] Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten […]. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde […]. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt […]. […] Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über 200. 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter […]. Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat […]. Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten […] und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen […]. Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an […]. Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale […]. Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung […]. […] Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki […]." Zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und Opposition (S. 59 ff): "Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration „nach den Regeln des Gesetzes“ vor […]. Entsprechend einfach gesetzlichen Bestimmungen fehlen jedoch. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende „Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit“ eingeschränkt, das u.a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht […]. Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften […]. Demonstranten sind häufig der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt […]. Als die Demonstrationen ab Oktober 2019 eskalierten, versäumten es die Behörden, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen […]. […] Seit 2014 gibt es eine Protestbewegung, in der zumeist junge Leute in Scharen auf die Straße strömen, um bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus zu fordern […]. So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss […]. Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben […]. Seit dem 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen […]. Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung […], aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak […]. Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten […]. Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt […]. Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma […], sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala […] und Najaf […]. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen […]. Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus […] und implementierten zeitweilige Internetblockaden […]. Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden […], darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden […]. Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste […]. […] Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen, die Unterstützung für die Ba‘ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden […]. Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken […]. Die Arbeitsgesetze garantieren Arbeitnehmern das Recht auf die Bildung von Gewerkschaften, von Tarifverhandlungen und auf das Abhalten von Streiks, schützen sie aber nicht vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bis hin zu Entlassungen […]." 2.2.1.2. Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff): "Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […]. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […]. […] Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […]. Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […]. […] Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […]. Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […] […] Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak […]. Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch […]. Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern […]. Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden […]. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF […]. […] Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden […]. Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt […]. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt […]. Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird […]. Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind […]. […] Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […]. Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […]." 2.2.1.3. Zum konkreten Fluchtvorbringen: Das Fluchtvorbringen des BF1 – und in weiterer Folge aller BF – gründet sich im Wesentlichen darauf, dass sie aufgrund von politisch-oppositionellen Aktivitäten eines in Neuseeland lebenden Bruders des BF1 einer Bedrohung und Verfolgung durch irakische Milizen ausgesetzt gewesen seien. Nun kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bruder des BF1 namens XXXX tatsächlich in Neuseeland lebt (vgl. das vorgelegte Lichtbild eines neuseeländischen Reisepasses des Genannten; BF1, S. 59) und sich dort als Vereinssprecher für irakische Flüchtlinge in Neuseeland engagiert (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde S. 11). Anhand des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringens ist jedoch nicht erkennbar, dass der BF1 oder seine Familie jemals eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund eines politischen Engagements des Bruders des BF1 zu gewärtigen hatten. Wie im Folgenden dargelegt wird, erweist sich das Vorbringen hinsichtlich der im Verfahren behaupteten Verfolgungshandlungen in wesentlichen Belangen als widersprüchlich und von Ungereimtheiten geprägt, sodass insgesamt nicht von einer den BF im Falle einer Rückkehr in den Irak drohenden asylrelevanten Verfolgung auszugehen war:Das Fluchtvorbringen des BF1 – und in weiterer Folge aller BF – gründet sich im Wesentlichen darauf, dass sie aufgrund von politisch-oppositionellen Aktivitäten eines in Neuseeland lebenden Bruders des BF1 einer Bedrohung und Verfolgung durch irakische Milizen ausgesetzt gewesen seien. Nun kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bruder des BF1 namens römisch 40 tatsächlich in Neuseeland lebt vergleiche das vorgelegte Lichtbild eines neuseeländischen Reisepasses des Genannten; BF1, S. 59) und sich dort als Vereinssprecher für irakische Flüchtlinge in Neuseeland engagiert vergleiche die Ausführungen in der Beschwerde S. 11). Anhand des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringens ist jedoch nicht erkennbar, dass der BF1 oder seine Familie jemals eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund eines politischen Engagements des Bruders des BF1 zu gewärtigen hatten. Wie im Folgenden dargelegt wird, erweist sich das Vorbringen hinsichtlich der im Verfahren behaupteten Verfolgungshandlungen in wesentlichen Belangen als widersprüchlich und von Ungereimtheiten geprägt, sodass insgesamt nicht von einer den BF im Falle einer Rückkehr in den Irak drohenden asylrelevanten Verfolgung auszugehen war: So erscheint es bereits als wenig glaubhaft, dass der Bruder des BF1, gegen den – nach Angaben des BF1 (vgl. Verhandlungsschrift S. 5) – im Irak die Todesstrafe verhängt worden sei und welcher den Irak bereits im Jahr 1997 verlassen habe, ohne Probleme im Jahr 2013 aus Neuseeland wieder in den Irak gereist sei, um die BF zu besuchen (vgl. Verhandlungsschrift S. 6), obwohl er sowohl "gegen das damalige Regime" (gemeint: unter Saddam Hussein, Anm.) als auch "gegen das heutige Regime" gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 5). Es leuchtet nicht ein und erscheint auch nicht als lebensnah, dass sich ein in der Vergangenheit bereits zum Tode verurteilter Regimegegner einer solchen Gefahr für Leib und Leben aussetzen sollte, nur um seine Verwandten im Herkunftsstaat zu besuchen. Soweit der BF1 den angeblichen Besuch des Bruders im Irak als (oppositions-)politisch motiviert darzustellen versucht, gelingt dies nicht: So gab er etwa an, dass der Bruder von der Aldaewa-Partei in den Irak eingeladen worden sei und angesehene Personen, Vertreter verschiedener Ethnien und Clans getroffen habe. Gleich anschließend erklärte der BF1 aber: "Die Denkweise meines Bruders verstößt gegen die Denkweise dieser Partei. Ich meine damit die Aldaewa Partei und auch andere Parteien. Diese konzentrieren sich auf die Religion. Mein Bruder hat eine säkulare Denkweise und hat sich nicht mit diesen Parteien und Gruppierungen verständigt." (Verhandlungsschrift S. 6). Dass sich ein im Exil lebender Oppositioneller in seinen Herkunftsstaat begeben sollte, um sich mit einer Partei zu treffen, die gegen seine "Denkweise verstößt", ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Der BF1 konnte auch auf Nachfragen des Gerichtes diesen offenkundigen Widerspruch aufklären und gab zusammengefasst nur an, dass diese Partei seinen Bruder ausnutzen hätte wollen und ihm auch eine Stelle angeboten hätte, die er aber abgelehnt habe (Verhandlungsschrift S. 6). Führte der BF1 vor dem BFA noch ohne eine nähere Erklärung aus, dass sie (gemeint: die BF, Anm.) seit der (zwei Wochen später erfolgten) Ausreise seines Bruders "keine Ruhe" mehr gehabt hätten, Drohungen erhalten hätten und auch beobachtet worden seien (BF1, AS 50), gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nunmehr erstmals in Steigerung seines Vorbringens an, seinen Bruder auch zur Sitzung (gemeint offenbar: der Partei) begleitet zu haben und dabei draußen gestanden zu sein (Verhandlungsschrift S. 6). In diesem Zusammenhang erhellt einerseits nicht, weshalb der im Zentrum des Geschehens stehende Bruder des BF1 – offenbar ohne in irgendeiner Weise behelligt zu werden – in den Irak einreisen, an Sitzungen einer Partei teilnehmen und wieder ausreisen können sollte und sich stattdessen die behaupteten Verfolgungshandlungen auf den im Wesentlichen unbeteiligten BF1 konzentrieren sollten. Dass der irakische Gesundheitsminister und ein weiterer Minister der Al Daawa-Partei den Bruder des BF vor seiner Ausreise aus dem Irak "unter Druck gesetzt" hätten (vgl. BF1, AS 50), brachte der BF1 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor, wobei auch hier anzumerken ist, dass es als kaum mit der Realität vereinbar erscheint, dass der Bruder des BF1 sodann trotzdem ungehindert aus dem Irak ausreisen könnte, obwohl er sich damit dem Druck hoher Regierungsmitglieder widersetzt hätte. Andererseits leuchtet es aber auch nicht ein, weshalb der BF1 seinen Bruder überhaupt zur genannten Sitzung begleiten sollte, obwohl er selbst diese Partei als "islamistisch" ansieht (vgl. BF1, AS 50), sich selbst aber als säkular bezeichnet (Verhandlungsschrift S. 12). Das erkennende Gericht hält es für geradezu ausgeschlossen, dass der angeblich oppositionspolitisch tätige Bruder des BF1 erst bei einem persönlichen Besuch im Irak feststellen würde, dass "diese Parteien" (offenbar gemeint: die im Irak besuchte Partei; Anm.) "nicht seriös" seien und "gegen die Interessen des Volkes" handeln würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 6), zumal die Daawa-Partei ("Islamische Daawa-Partei") – wie als notorisch bekannt gelten kann – bereits seit dem Jahr 2005 besteht. Dass der Bruder des BF1 nach seinem angeblichen Besuch im Irak im Jahr 2013 plötzlich begonnen hätte, gegen die Dawaa-Partei aufzutreten und aufgrund dessen der BF1 und seine Familie ins Fadenkreuz von Milizen geraten wäre, die gewollt hätten, dass sein Bruder aufhöre "ihre Partei schlecht zu machen" (vgl. BF1, S. 50), erscheint wenig nachvollziehbar. Dass der Bruder des BF1 im Zusammenhang mit seinem Besuch im Irak selbst jemals, etwa nachdem er die Angebote der Dawaa-Partei abgelehnt und dem Druck der Minister nicht nachgegeben hätte, irgendwelchen Verfolgungshandlungen durch islamistische Parteien oder Milizen ausgesetzt gewesen wäre, brachte der BF1 nicht einmal vor, wobei dies ohnehin kaum vorstellbar wäre, konnte der Bruder des BF1 schließlich wieder unbehelligt aus dem Irak ausreisen. Das erkennende Gericht kann auf Grundlage dieses widersprüchlichen, teilweise lebensfremd anmutenden Vorbringens nicht davon ausgehen, dass die Angaben des BF1 über den behaupteten Besuch seines Bruders im Irak im Jahr 2013 und der anschließenden Verfolgung der BF tatsächlich der Wahrheit entsprechen. In dieses Bild fügt sich auch, dass die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA angab, dass der Bruder des BF1 eine "Partei zur Rettung des Irak" gegründet hätte, die gegen die anderen Parteien gewesen sei (vgl. BF2, AS 45); solches erwähnte der BF1 während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort und würde es sein bisheriges Vorbringen, wonach sein Bruder von einer anderen (islamistischen) Partei in den Irak eingeladen worden sei, geradezu konterkarieren, wenn der Bruder des BF1 in Wahrheit selbst eine Partei gegründet hätte. Soweit der BF1 im Verfahren vor dem BFA einen Zeitungsartikel in englischer Sprache vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass sein Bruder ein "political movement to oppose the ruling Baath party" gegründet hätte (vgl. BF1, AS 57), ist dazu einerseits festzuhalten, dass sich die BF selbst im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren nicht weiter auf diesen Artikel bezogen haben; andererseits ist dazu festzuhalten, dass der vorgelegte Zeitungsartikel seinem Inhalt nach offenkundig in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bestätigung des Todesurteils gegen Saddam Hussein durch ein irakisches Gericht im Jahr 2006 verfasst wurde. Dass der Bruder des BF1 nach dem (mittlerweile 18 Jahre zurückliegenden) Sturz Saddam Husseins im Irak weiterhin – nunmehr etwa durch islamistische Parteien – verfolgt worden wäre, geht aus dem vorgelegten Zeitungsartikel naturgemäß nicht hervor und liegen auch sonst, wie bereits ausgeführt, keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung des Bruders des BF1 im Irak vor. Wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung angibt, sein Bruder habe die Gruppierungen, die Regierung, weiterhin kritisiert und über soziale Medien seine Kritik und seine Meinung geäußert (Verhandlungsschrift S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Social-Media-Ausdrucke keinen Zusammenhang mit dem Bruder des BF1 erkennen lassen und auch der BF1 selbst dazu nichts weiter ausführte bzw. einen konkreten Bezug zu seinem Bruder herstellte. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass der BF1 dem erkennenden Gericht nicht einen einzigen seinem Bruder zuordenbaren regierungskritischen Social-Media-Beitrag vorgelegt hat, was das Fluchtvorbringen, der BF1 und seine Familie würden aufgrund solcher Meinungsäußerungen verfolgt, ebenfalls als unglaubhaft erscheinen lässt.So erscheint es bereits als wenig glaubhaft, dass der Bruder des BF1, gegen den – nach Angaben des BF1 vergleiche Verhandlungsschrift S. 5) – im Irak die Todesstrafe verhängt worden sei und welcher den Irak bereits im Jahr 1997 verlassen habe, ohne Probleme im Jahr 2013 aus Neuseeland wieder in den Irak gereist sei, um die BF zu besuchen vergleiche Verhandlungsschrift S. 6), obwohl er sowohl "gegen das damalige Regime" (gemeint: unter Saddam Hussein, Anmerkung als auch "gegen das heutige Regime" gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 5). Es leuchtet nicht ein und erscheint auch nicht als lebensnah, dass sich ein in der Vergangenheit bereits zum Tode verurteilter Regimegegner einer solchen Gefahr für Leib und Leben aussetzen sollte, nur um seine Verwandten im Herkunftsstaat zu besuchen. Soweit der BF1 den angeblichen Besuch des Bruders im Irak als (oppositions-)politisch motiviert darzustellen versucht, gelingt dies nicht: So gab er etwa an, dass der Bruder von der Aldaewa-Partei in den Irak eingeladen worden sei und angesehene Personen, Vertreter verschiedener Ethnien und Clans getroffen habe. Gleich anschließend erklärte der BF1 aber: "Die Denkweise meines Bruders verstößt gegen die Denkweise dieser Partei. Ich meine damit die Aldaewa Partei und auch andere Parteien. Diese konzentrieren sich auf die Religion. Mein Bruder hat eine säkulare Denkweise und hat sich nicht mit diesen Parteien und Gruppierungen verständigt." (Verhandlungsschrift S. 6). Dass sich ein im Exil lebender Oppositioneller in seinen Herkunftsstaat begeben sollte, um sich mit einer Partei zu treffen, die gegen seine "Denkweise verstößt", ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Der BF1 konnte auch auf Nachfragen des Gerichtes diesen offenkundigen Widerspruch aufklären und gab zusammengefasst nur an, dass diese Partei seinen Bruder ausnutzen hätte wollen und ihm auch eine Stelle angeboten hätte, die er aber abgelehnt habe (Verhandlungsschrift S. 6). Führte der BF1 vor dem BFA noch ohne eine nähere Erklärung aus, dass sie (gemeint: die BF, Anmerkung seit der (zwei Wochen später erfolgten) Ausreise seines Bruders "keine Ruhe" mehr gehabt hätten, Drohungen erhalten hätten und auch beobachtet worden seien (BF1, AS 50), gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nunmehr erstmals in Steigerung seines Vorbringens an, seinen Bruder auch zur Sitzung (gemeint offenbar: der Partei) begleitet zu haben und dabei draußen gestanden zu sein (Verhandlungsschrift S. 6). In diesem Zusammenhang erhellt einerseits nicht, weshalb der im Zentrum des Geschehens stehende Bruder des BF1 – offenbar ohne in irgendeiner Weise behelligt zu werden – in den Irak einreisen, an Sitzungen einer Partei teilnehmen und wieder ausreisen können sollte und sich stattdessen die behaupteten Verfolgungshandlungen auf den im Wesentlichen unbeteiligten BF1 konzentrieren sollten. Dass der irakische Gesundheitsminister und ein weiterer Minister der Al Daawa-Partei den Bruder des BF vor seiner Ausreise aus dem Irak "unter Druck gesetzt" hätten vergleiche BF1, AS 50), brachte der BF1 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor, wobei auch hier anzumerken ist, dass es als kaum mit der Realität vereinbar erscheint, dass der Bruder des BF1 sodann trotzdem ungehindert aus dem Irak ausreisen könnte, obwohl er sich damit dem Druck hoher Regierungsmitglieder widersetzt hätte. Andererseits leuchtet es aber auch nicht ein, weshalb der BF1 seinen Bruder überhaupt zur genannten Sitzung begleiten sollte, obwohl er selbst diese Partei als "islamistisch" ansieht vergleiche BF1, AS 50), sich selbst aber als säkular bezeichnet (Verhandlungsschrift S. 12). Das erkennende Gericht hält es für geradezu ausgeschlossen, dass der angeblich oppositionspolitisch tätige Bruder des BF1 erst bei einem persönlichen Besuch im Irak feststellen würde, dass "diese Parteien" (offenbar gemeint: die im Irak besuchte Partei; Anmerkung "nicht seriös" seien und "gegen die Interessen des Volkes" handeln würden vergleiche Verhandlungsschrift S. 6), zumal die Daawa-Partei ("Islamische Daawa-Partei") – wie als notorisch bekannt gelten kann – bereits seit dem Jahr 2005 besteht. Dass der Bruder des BF1 nach seinem angeblichen Besuch im Irak im Jahr 2013 plötzlich begonnen hätte, gegen die Dawaa-Partei aufzutreten und aufgrund dessen der BF1 und seine Familie ins Fadenkreuz von Milizen geraten wäre, die gewollt hätten, dass sein Bruder aufhöre "ihre Partei schlecht zu machen" vergleiche BF1, S. 50), erscheint wenig nachvollziehbar. Dass der Bruder des BF1 im Zusammenhang mit seinem Besuch im Irak selbst jemals, etwa nachdem er die Angebote der Dawaa-Partei abgelehnt und dem Druck der Minister nicht nachgegeben hätte, irgendwelchen Verfolgungshandlungen durch islamistische Parteien oder Milizen ausgesetzt gewesen wäre, brachte der BF1 nicht einmal vor, wobei dies ohnehin kaum vorstellbar wäre, konnte der Bruder des BF1 schließlich wieder unbehelligt aus dem Irak ausreisen. Das erkennende Gericht kann auf Grundlage dieses widersprüchlichen, teilweise lebensfremd anmutenden Vorbringens nicht davon ausgehen, dass die Angaben des BF1 über den behaupteten Besuch seines Bruders im Irak im Jahr 2013 und der anschließenden Verfolgung der BF tatsächlich der Wahrheit entsprechen. In dieses Bild fügt sich auch, dass die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA angab, dass der Bruder des BF1 eine "Partei zur Rettung des Irak" gegründet hätte, die gegen die anderen Parteien gewesen sei vergleiche BF2, AS 45); solches erwähnte der BF1 während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort und würde es sein bisheriges Vorbringen, wonach sein Bruder von einer anderen (islamistischen) Partei in den Irak eingeladen worden sei, geradezu konterkarieren, wenn der Bruder des BF1 in Wahrheit selbst eine Partei gegründet hätte. Soweit der BF1 im Verfahren vor dem BFA einen Zeitungsartikel in englischer Sprache vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass sein Bruder ein "political movement to oppose the ruling Baath party" gegründet hätte vergleiche BF1, AS 57), ist dazu einerseits festzuhalten, dass sich die BF selbst im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren nicht weiter auf diesen Artikel bezogen haben; andererseits ist dazu festzuhalten, dass der vorgelegte Zeitungsartikel seinem Inhalt nach offenkundig in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bestätigung des Todesurteils gegen Saddam Hussein durch ein irakisches Gericht im Jahr 2006 verfasst wurde. Dass der Bruder des BF1 nach dem (mittlerweile 18 Jahre zurückliegenden) Sturz Saddam Husseins im Irak weiterhin – nunmehr etwa durch islamistische Parteien – verfolgt worden wäre, geht aus dem vorgelegten Zeitungsartikel naturgemäß nicht hervor und liegen auch sonst, wie bereits ausgeführt, keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung des Bruders des BF1 im Irak vor. Wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung angibt, sein Bruder habe die Gruppierungen, die Regierung, weiterhin kritisiert und über soziale Medien seine Kritik und seine Meinung geäußert (Verhandlungsschrift S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Social-Media-Ausdrucke keinen Zusammenhang mit dem Bruder des BF1 erkennen lassen und auch der BF1 selbst dazu nichts weiter ausführte bzw. einen konkreten Bezug zu seinem Bruder herstellte. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass der BF1 dem erkennenden Gericht nicht einen einzigen seinem Bruder zuordenbaren regierungskritischen Social-Media-Beitrag vorgelegt hat, was das Fluchtvorbringen, der BF1 und seine Familie würden aufgrund solcher Meinungsäußerungen verfolgt, ebenfalls als unglaubhaft erscheinen lässt. Ungeachtet des Umstandes, dass damit eine nachvollziehbare Grundlage für eine Verfolgung der BF im Irak nicht ersichtlich ist, konnten die BF auch keine gegen konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen: Soweit sich der BF1 zunächst auf Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der behaupteten oppositionellen Tätigkeit seines Bruders stützt, die aus einer Zeit vor dem Sturz Saddam Husseins datieren (vgl. BF1, AS 49; Verhandlungsschrift S. 5 f), ist dem entgegenzuhalten, dass er nicht vorgebracht hat, inwiefern diesen gegenwärtig noch Aktualität zukommt. Das erkennende Gericht kann anhand der behaupteten, mindestens 18 Jahren zurückliegen Verfolgungshandlungen unter Saddam Hussein, insbesondere im Zusammenhalt mit den bisher stattgefundenen weitreichenden politischen Veränderungen im Irak (vgl. dazu die Feststellungen zur politischen Lage im Irak), die Gefahr einer daran anknüpfenden und aktuellen Verfolgung nicht erkennen. Dass eine gegenwärtige Verfolgung in dieser Hinsicht als höchst unwahrscheinlich erachtet werden kann, zeigt allein schon der Umstand, dass sich der unter Saddam Hussein angeblich zum Tode verurteilte Bruder des BF1 schon vor Jahren offenbar völlig ungehindert im Irak aufgehalten habe und dort sogar wieder parteipolitisch tätig werden hätte können. Eine reale Gefahr einer Verfolgung des BF1 und seiner Familie im Zusammenhang mit den geltend gemachten, weit in der Vergangenheit liegenden, den Bruder des BF1 betreffenden Ereignissen, ist damit nicht gegeben.Soweit sich der BF1 zunächst auf Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der behaupteten oppositionellen Tätigkeit seines Bruders stützt, die aus einer Zeit vor dem Sturz Saddam Husseins datieren vergleiche BF1, AS 49; Verhandlungsschrift S. 5 f), ist dem entgegenzuhalten, dass er nicht vorgebracht hat, inwiefern diesen gegenwärtig noch Aktualität zukommt. Das erkennende Gericht kann anhand der behaupteten, mindestens 18 Jahren zurückliegen Verfolgungshandlungen unter Saddam Hussein, insbesondere im Zusammenhalt mit den bisher stattgefundenen weitreichenden politischen Veränderungen im Irak vergleiche dazu die Feststellungen zur politischen Lage im Irak), die Gefahr einer daran anknüpfenden und aktuellen Verfolgung nicht erkennen. Dass eine gegenwärtige Verfolgung in dieser Hinsicht als höchst unwahrscheinlich erachtet werden kann, zeigt allein schon der Umstand, dass sich der unter Saddam Hussein angeblich zum Tode verurteilte Bruder des BF1 schon vor Jahren offenbar völlig ungehindert im Irak aufgehalten habe und dort sogar wieder parteipolitisch tätig werden hätte können. Eine reale Gefahr einer Verfolgung des BF1 und seiner Familie im Zusammenhang mit den geltend gemachten, weit in der Vergangenheit liegenden, den Bruder des BF1 betreffenden Ereignissen, ist damit nicht gegeben. In Bezug auf später – nach dem Besuch seines Bruders im Irak – gegen den BF1 bzw. seine Familie gerichtete Verfolgungshandlungen gab der BF1 vor dem BFA an, dass er Drohbriefe erhalten habe und auf der Straße auch immer beobachtet worden sei (BF1, AS 50). Er sei dreimal von den Milizen und einmal von der Polizei festgenommen worden (BF1, AS 51); die "islamischen Parteien" hätten auch sein Auto in seiner Garage verbrannt (BF1, AS 50). Zu den Drohbriefen befragt gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass er drei Drohbriefe erhalten habe; der erste sei Ende 2014 gekommen, die restlichen zwei im Laufe des Jahres 2015 (Verhandlungsschrift S. 11). An anderer Stelle gab er an, dass es zwei Drohbriefe gewesen seien (Verhandlungsschrift S. 9). Vor dem BFA hatte er überhaupt noch angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, wie viele Briefe er erhalten habe; es seien "sehr viele" gewesen (BF1, AS 51). Die unterschiedlichen Angaben des BF1 zur Anzahl der erhaltenen Drohbriefe – die zwischen zwei und "sehr viele" schwanken – lassen nicht darauf schließen, dass er tatsächlich jemals Drohbriefe erhalten hätte. Zum Inhalt der Briefe gab er vor dem BFA an: "Wir haben Briefe erhalten in denen auch eine Patrone drinnen war. In den Briefen stand, dass sie uns umbringen würden, wenn mein Bruder nicht aufhören würde ihre Partei schlecht zu machen." (BF1, AS 50). Befragt, woher er wisse, dass Milizen sein Auto in Brand gesteckt hätten, gab er an: "Ich bekam davor Drohungen. In denen stand, dass meine Kinder, mein Haus, mein Auto in Brand gesteckt werden würden." (BF1, AS 54). In der mündlichen Verhandlung konnte er zu den Drohbriefen befragt nur Folgendes angeben: "Man hat mich damals bedroht wegen meines Bruders XXXX . Dieser lebt ja jetzt in Neuseeland. Ich kann mich nicht genau erinnern, was im Drohbrief gestanden ist. Aber was ich mich erinnern kann, dass man reingeschrieben hat, dass, wenn XXXX nicht damit aufhört uns zu kritisieren und uns vor der Gesellschaft schlechtzumachen, wird dein Leben in Gefahr sein. Die Schusspatrone ist ein Zeichen des Todes, so sehe ich es." (Verhandlungsschrift S. 10). Abgesehen davon, dass der BF1 an dieser Stelle von Drohbrief in der Einzahl spricht, ist auch nicht mehr die Rede davon, dass ihm angekündigt worden wäre, dass seine Kinder, sein Haus und sein Auto in Brand gesteckt würden, wobei von einer solchen Drohung ob ihres zweifellos besonders dramatischen Inhalts (der teilweise – durch das Anzünden des Autos – auch verwirklicht worden sei) wohl nicht anzunehmen wäre, dass sie im Zeitraum zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einfach dem Vergessen anheimgefallen wäre. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF zum Brand seines Autos nur mehr, dass es "mit Sicherheit von diesen Personen verbrannt" worden sei; ein entsprechender Drohbrief fand, wie bereits ausgeführt, keine Erwähnung mehr (Verhandlungsschrift S. 7). Die behaupteten Festnahmen konnte der BF1 weder ihrer Anzahl noch Chronologie nach konsistent wiedergeben. Sprach er vor dem BFA ausdrücklich davon, dreimal von Milizen und einmal von der Polizei festgenommen worden zu sein (BF1, AS 51), gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, insgesamt dreimal angehalten worden zu sein (Verhandlungsschrift S. 9). Der BF1 konnte die behaupteten Festnahmen weder zeitlich gleichbleibend einordnen noch widerspruchsfrei zueinander in Bezug setzen: Vor dem BFA gab der BF auf die Frage, wann und von wem er verhaftet worden sei, an, dass er das erste Mal "ca. Anfang 2015" von "einer der vielen Milizen" verhaftet worden sei und sieben Tage in Haft gewesen sei, weil er Alkohol mit sich geführt habe (BF1, AS 50 f). Widersprüchlich gab er in weiterer Folge vor dem BFA an, dass er "ca. August 2014" – also noch vor der ursprünglich angegebenen ersten Verhaftung – von der Polizei wegen einer Demonstration festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab er als erste Festnahme hingegen an, dass ihn die Polizei "im April oder Juni 2014" festgenommen habe, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe (Verhandlungsschrift S. 9). Zur zweiten Festnahme gab der BF1 vor dem BFA an, dass er im Jahr 2015 von einer Miliz verhaftet worden sei, die – zusammengefasst – in sein Geschäft gekommen sei und Geld erpressen hätte wollen (BF1, AS 51). In der mündlichen Verhandlung schilderte er als zweiten Vorfall jedoch, wie er an einem Kontrollposten von einer Miliz angehalten worden sei und man eine Whisky-Flasche im Auto entdeckt hätte; er sei deshalb sieben Tage angehalten worden (Verhandlungsschrift S. 9). Zur dritten Verhaftung gab der BF1 vor dem BFA schließlich an, dass diese auch im Jahr 2015 gewesen sei; er sei an einem Checkpoint aufgehalten worden; sie hätten gesagt, weil er Alkohol trinke (BF1, S. 52). Vor dem erkennenden Gericht gab er jedoch an, dass es beim dritten Vorfall einen religiösen Anlass gegeben hätte. Es sei ein Gedenken an Al Sadr gewesen, man hätte an diesem Tag das Geschäft schließen sollen; dies habe er nicht getan und sei deshalb ca. sieben Tage angehalten worden (Verhandlungsschrift S. 9). Eine vor dem BFA nur erwähnte vierte Festnahme führte der BF1 weder vor dem BFA noch vor dem erkennenden Gericht aus. Nochmals zur Chronologie der Anhaltungen befragt erklärte der BF1 vor dem erkennenden Gericht – wiederum in widersprüchlicher Weise – Folgendes: "Nein, das erste Mal war, eine Woche, wegen der Whiskey Flasche. Das zweite Mal war vermutlich, weil ich das Geschäft nicht geschlossen habe. Das dritte Mal war wegen der Demonstrationen. Wie die Reihenfolge war, weiß ich nicht mehr genau." (Verhandlungsschrift S. 10). Der BF1 konnte die angegebenen Ereignisse damit in keinerlei Hinsicht zeitlich einordnen. Für das erkennende Gericht ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der BF1 den Ablauf der Ereignisse, die ihn letztlich ja zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben sollen, nicht annähernd konsistent und widerspruchsfrei angeben kann, sodass die behaupteten Ereignisse selbst mangels Einbettung in einen sinnvollen zeitlichen Kontext ebenfalls kaum als glaubhaft erachtet werden können. Darüber hinaus wirkt die Schilderung der Festnahmen sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nur kursorisch und oberflächlich. Der vor dem BFA als zweite Festnahme bezeichnete Vorgang erscheint schließlich logisch kaum erklärbar: "VP: Sie sind in einem Toyota zu mir ins Geschäft gekommen. Sie waren ca. fünf bis sechs Personen. Ich war nicht alleine im Geschäft. Es waren meine Mitarbeiter da. Sie kamen zu mir und sagten, ich müsse Geld bezahlen oder sie würden das Geschäft zerstören. Ich ging mit ihnen zu ihrem Büro/Gefängnis. Dort bezahlte ich und wurde wieder freigelassen. Sie sind auch zu mir ins Geschäft gekommen und haben immer gesagt ich müsse zusperren weil jemand verstorben sei oder es einen religiösen Anlass gibt. Obwohl sie wissen dass ich an bestimmte Termine gebunden bin um meine Aufträge erledigen zu können. – LA: Wenn ich das richtig verstehe wurden Sie nicht verhaftet sondern erpresst. – VP: Ja. – LA: Wieviel Geld mussten Sie dieses Mal bezahlen? – VP: 500.000 irakische Dinar. – LA: Und das Geld hatten sie bei sich? – VP: Wenn Sie mich verhaftet haben, haben es meine Mitarbeiter gebracht. – LA: Wo hatten die Mitarbeiter das Geld her. Schildern Sie mir die Situation. Ihre Erzählung ist sehr zäh. – VP: Sie haben es aus der Kassa genommen und es mir ins Büro gebracht. Ich hatte immer Geld im Geschäft – LA: Das ist ja vollkommen unlogisch. Wieso haben diese Männer Sie mitgenommen und das Geld nicht gleich vor Ort verlangt? – VP: Das ist deren System. – LA: Wie haben Sie ihre Mitarbeiter aus diesem Büro/Gefängnis verständigt? – VP: Sie sagen mir die Summe bereits bei der Verhaftung. Ich fahre dann mit ihnen. Meine Mitarbeiter kommen dann nach und bezahlen das Geld. Sie sind das gewohnt und wissen wo der Ort ist." (BF1, AS 51 f). Das Gericht schließt aus den unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Antworten des BF1 auf die konkreten Fragen der Behörde, wie er das Lösegeld nun eigentlich bezahlt habe, dass der geschilderte Vorgang sich in Wirklichkeit nicht zugetragen hat und der BF1 offensichtlich auch nicht in der Lage war, bei dessen Beschreibung näher ins Detail zu gehen, ohne mit der Lebenserfahrung kaum vereinbare Erklärungen anbieten zu müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war von einem Vorfall, wie dem eben dargestellten, aber ohnehin keine Rede mehr.Zu den Drohbriefen befragt gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass er drei Drohbriefe erhalten habe; der erste sei Ende 2014 gekommen, die restlichen zwei im Laufe des Jahres 2015 (Verhandlungsschrift S. 11). An anderer Stelle gab er an, dass es zwei Drohbriefe gewesen seien (Verhandlungsschrift S. 9). Vor dem BFA hatte er überhaupt noch angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, wie viele Briefe er erhalten habe; es seien "sehr viele" gewesen (BF1, AS 51). Die unterschiedlichen Angaben des BF1 zur Anzahl der erhaltenen Drohbriefe – die zwischen zwei und "sehr viele" schwanken – lassen nicht darauf schließen, dass er tatsächlich jemals Drohbriefe erhalten hätte. Zum Inhalt der Briefe gab er vor dem BFA an: "Wir haben Briefe erhalten in denen auch eine Patrone drinnen war. In den Briefen stand, dass sie uns umbringen würden, wenn mein Bruder nicht aufhören würde ihre Partei schlecht zu machen." (BF1, AS 50). Befragt, woher er wisse, dass Milizen sein Auto in Brand gesteckt hätten, gab er an: "Ich bekam davor Drohungen. In denen stand, dass meine Kinder, mein Haus, mein Auto in Brand gesteckt werden würden." (BF1, AS 54). In der mündlichen Verhandlung konnte er zu den Drohbriefen befragt nur Folgendes angeben: "Man hat mich damals bedroht wegen meines Bruders römisch 40 . Dieser lebt ja jetzt in Neuseeland. Ich kann mich nicht genau erinnern, was im Drohbrief gestanden ist. Aber was ich mich erinnern kann, dass man reingeschrieben hat, dass, wenn römisch 40 nicht damit aufhört uns zu kritisieren und uns vor der Gesellschaft schlechtzumachen, wird dein Leben in Gefahr sein. Die Schusspatrone ist ein Zeichen des Todes, so sehe ich es." (Verhandlungsschrift S. 10). Abgesehen davon, dass der BF1 an dieser Stelle von Drohbrief in der Einzahl spricht, ist auch nicht mehr die Rede davon, dass ihm angekündigt worden wäre, dass seine Kinder, sein Haus und sein Auto in Brand gesteckt würden, wobei von einer solchen Drohung ob ihres zweifellos besonders dramatischen Inhalts (der teilweise – durch das Anzünden des Autos – auch verwirklicht worden sei) wohl nicht anzunehmen wäre, dass sie im Zeitraum zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einfach dem Vergessen anheimgefallen wäre. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF zum Brand seines Autos nur mehr, dass es "mit Sicherheit von diesen Personen verbrannt" worden sei; ein entsprechender Drohbrief fand, wie bereits ausgeführt, keine Erwähnung mehr (Verhandlungsschrift S. 7). Die behaupteten Festnahmen konnte der BF1 weder ihrer Anzahl noch Chronologie nach konsistent wiedergeben. Sprach er vor dem BFA ausdrücklich davon, dreimal von Milizen und einmal von der Polizei festgenommen worden zu sein (BF1, AS 51), gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, insgesamt dreimal angehalten worden zu sein (Verhandlungsschrift S. 9). Der BF1 konnte die behaupteten Festnahmen weder zeitlich gleichbleibend einordnen noch widerspruchsfrei zueinander in Bezug setzen: Vor dem BFA gab der BF auf die Frage, wann und von wem er verhaftet worden sei, an, dass er das erste Mal "ca. Anfang 2015" von "einer der vielen Milizen" verhaftet worden sei und sieben Tage in Haft gewesen sei, weil er Alkohol mit sich geführt habe (BF1, AS 50 f). Widersprüchlich gab er in weiterer Folge vor dem BFA an, dass er "ca. August 2014" – also noch vor der ursprünglich angegebenen ersten Verhaftung – von der Polizei wegen einer Demonstration festgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab er als erste Festnahme hingegen an, dass ihn die Polizei "im April oder Juni 2014" festgenommen habe, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe (Verhandlungsschrift S. 9). Zur zweiten Festnahme gab der BF1 vor dem BFA an, dass er im Jahr 2015 von einer Miliz verhaftet worden sei, die – zusammengefasst – in sein Geschäft gekommen sei und Geld erpressen hätte wollen (BF1, AS 51). In der mündlichen Verhandlung schilderte er als zweiten Vorfall jedoch, wie er an einem Kontrollposten von einer Miliz angehalten worden sei und man eine Whisky-Flasche im Auto entdeckt hätte; er sei deshalb sieben Tage angehalten worden (Verhandlungsschrift S. 9). Zur dritten Verhaftung gab der BF1 vor dem BFA schließlich an, dass diese auch im Jahr 2015 gewesen sei; er sei an einem Checkpoint aufgehalten worden; sie hätten gesagt, weil er Alkohol trinke (BF1, S. 52). Vor dem erkennenden Gericht gab er jedoch an, dass es beim dritten Vorfall einen religiösen Anlass gegeben hätte. Es sei ein Gedenken an Al Sadr gewesen, man hätte an diesem Tag das Geschäft schließen sollen; dies habe er nicht getan und sei deshalb ca. sieben Tage angehalten worden (Verhandlungsschrift S. 9). Eine vor dem BFA nur erwähnte vierte Festnahme führte der BF1 weder vor dem BFA noch vor dem erkennenden Gericht aus. Nochmals zur Chronologie der Anhaltungen befragt erklärte der BF1 vor dem erkennenden Gericht – wiederum in widersprüchlicher Weise – Folgendes: "Nein, das erste Mal war, eine Woche, wegen der Whiskey Flasche. Das zweite Mal war vermutlich, weil ich das Geschäft nicht geschlossen habe. Das dritte Mal war wegen der Demonstrationen. Wie die Reihenfolge war, weiß ich nicht mehr genau." (Verhandlungsschrift S. 10). Der BF1 konnte die angegebenen Ereignisse damit in keinerlei Hinsicht zeitlich einordnen. Für das erkennende Gericht ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der BF1 den Ablauf der Ereignisse, die ihn letztlich ja zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben sollen, nicht annähernd konsistent und widerspruchsfrei angeben kann, sodass die behaupteten Ereignisse selbst mangels Einbettung in einen sinnvollen zeitlichen Kontext ebenfalls kaum als glaubhaft erachtet werden können. Darüber hinaus wirkt die Schilderung der Festnahmen sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nur kursorisch und oberflächlich. Der vor dem BFA als zweite Festnahme bezeichnete Vorgang erscheint schließlich logisch kaum erklärbar: "VP: Sie sind in einem Toyota zu mir ins Geschäft gekommen. Sie waren ca. fünf bis sechs Personen. Ich war nicht alleine im Geschäft. Es waren meine Mitarbeiter da. Sie kamen zu mir und sagten, ich müsse Geld bezahlen oder sie würden das Geschäft zerstören. Ich ging mit ihnen zu ihrem Büro/Gefängnis. Dort bezahlte ich und wurde wieder freigelassen. Sie sind auch zu mir ins Geschäft gekommen und haben immer gesagt ich müsse zusperren weil jemand verstorben sei oder es einen religiösen Anlass gibt. Obwohl sie wissen dass ich an bestimmte Termine gebunden bin um meine Aufträge erledigen zu können. – LA: Wenn ich das richtig verstehe wurden Sie nicht verhaftet sondern erpresst. – VP: Ja. – LA: Wieviel Geld mussten Sie dieses Mal bezahlen? – VP: 500.000 irakische Dinar. – LA: Und das Geld hatten sie bei sich? – VP: Wenn Sie mich verhaftet haben, haben es meine Mitarbeiter gebracht. – LA: Wo hatten die Mitarbeiter das Geld her. Schildern Sie mir die Situation. Ihre Erzählung ist sehr zäh. – VP: Sie haben es aus der Kassa genommen und es mir ins Büro gebracht. Ich hatte immer Geld im Geschäft – LA: Das ist ja vollkommen unlogisch. Wieso haben diese Männer Sie mitgenommen und das Geld nicht gleich vor Ort verlangt? – VP: Das ist deren System. – LA: Wie haben Sie ihre Mitarbeiter aus diesem Büro/Gefängnis verständigt? – VP: Sie sagen mir die Summe bereits bei der Verhaftung. Ich fahre dann mit ihnen. Meine Mitarbeiter kommen dann nach und bezahlen das Geld. Sie sind das gewohnt und wissen wo der Ort ist." (BF1, AS 51 f). Das Gericht schließt aus den unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Antworten des BF1 auf die konkreten Fragen der Behörde, wie er das Lösegeld nun eigentlich bezahlt habe, dass der geschilderte Vorgang sich in Wirklichkeit nicht zugetragen hat und der BF1 offensichtlich auch nicht in der Lage war, bei dessen Beschreibung näher ins Detail zu gehen, ohne mit der Lebenserfahrung kaum vereinbare Erklärungen anbieten zu müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war von einem Vorfall, wie dem eben dargestellten, aber ohnehin keine Rede mehr. Dass die angegebenen Festnahmen bzw. Anhaltungen des BF1 überhaupt den Zweck verfolgt hätten, ihn gezielt zu verfolgen, etwa um seinen Bruder von einem weiteren politischen Engagement abzuhalten, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem erkennenden Gericht nicht ohne weiteres: Hinsichtlich der Festnahme wegen der Teilnahme an einer Demonstration gab der BF1 an, dass er nur deshalb festgenommen worden sei, weil der Organisator der Demonstration keine Bewilligung dafür gehabt hätte; die Teilnahme sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht bewilligt gewesen sei (vgl. BF1, AS 53). Eine individuell gegen den BF1 gerichtete Verfolgung aus politischen Gründen kann darin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht erblickt werden. Auch andere Verhaftungen des BF1 hatten konkrete (andere) Anlässe, etwa das Auffinden von Alkohol im Fahrzeug des BF1 oder die Nichteinhaltung der Feiertagsruhe. Auf Vorhalt dieses Umstandes räumte der BF1 in der mündlichen Verhandlung auch ein, dass die Festnahmen nur zufällig passiert seien und auch jeder anderen Person passieren hätten können (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Dass der BF1 – aufgrund einer politischen Tätigkeit seines Bruders – einer asylrelevanten persönlichen Verfolgung in Form von willkürliche Verhaftungen ausgesetzt gewesen wäre, ist damit nicht ersichtlich.Dass die angegebenen Festnahmen bzw. Anhaltungen des BF1 überhaupt den Zweck verfolgt hätten, ihn gezielt zu verfolgen, etwa um seinen Bruder von einem weiteren politischen Engagement abzuhalten, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem erkennenden Gericht nicht ohne weiteres: Hinsichtlich der Festnahme wegen der Teilnahme an einer Demonstration gab der BF1 an, dass er nur deshalb festgenommen worden sei, weil der Organisator der Demonstration keine Bewilligung dafür gehabt hätte; die Teilnahme sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht bewilligt gewesen sei vergleiche BF1, AS 53). Eine individuell gegen den BF1 gerichtete Verfolgung aus politischen Gründen kann darin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht erblickt werden. Auch andere Verhaftungen des BF1 hatten konkrete (andere) Anlässe, etwa das Auffinden von Alkohol im Fahrzeug des BF1 oder die Nichteinhaltung der Feiertagsruhe. Auf Vorhalt dieses Umstandes räumte der BF1 in der mündlichen Verhandlung auch ein, dass die Festnahmen nur zufällig passiert seien und auch jeder anderen Person passieren hätten können vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Dass der BF1 – aufgrund einer politischen Tätigkeit seines Bruders – einer asylrelevanten persönlichen Verfolgung in Form von willkürliche Verhaftungen ausgesetzt gewesen wäre, ist damit nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht hegt auch Bedenken gegen die Angaben des BF1 zu Übergriffen auf seinen Bruder XXXX : Bei seiner Erstbefragung gab der BF1 noch an, sein Bruder sei mit dem Tod bedroht worden und im August 2015 nach Deutschland geflüchtet (vgl. BF1, S. 11). In seiner Einvernahme vor dem BFA erwähnte er einen solchen Vorfall mit keinem Wort mehr. In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 schließlich – in Steigerung seines Vorbringens – an, man habe im August 2015 versucht, seinen Bruder zu töten, indem man auf ihn geschossen habe (Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung nur angegeben habe, dass sein Bruder mit dem Tod bedroht worden sei, er von einem Schussattentat aber nichts berichtet habe, erklärte der BF1, dass der Beamte damals sehr streng gewesen sei und ihn angeschrien habe; der BF habe nicht die Gelegenheit gehabt. Darüber hinaus sei der Dolmetscher ein Kurde gewesen (Verhandlungsschrift S. 8). Auf weiteren Vorhalt, dass er den Vorfall in seiner Einvernahme vor dem BFA überhaupt nicht erwähnt habe, gab der BF1 an, dass er der Meinung sei, an diesem Tag nicht gerecht behandelt worden zu sein; er hätte sich einen irakischen Dolmetscher gewünscht; die Dolmetscherin sei Ägypterin gewesen. Es gebe Unterschiede zwischen dem irakischen und dem ägyptischen Dialekt, es gebe Fachausdrücke, die anderes bedeuten würden; man habe den BF1 nicht richtig verstanden. Der BF1 habe auch gesagt, dass er einen irakischen Dolmetscher benötige, es sei ihm dann gesagt worden, dass der Termin dann verschoben worden würde und sei der Referent damit nicht einverstanden gewesen (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF1 nicht schon im Zuge seiner Erstbefragung von dem behaupteten Schussattentat berichten hätte können; es leuchtet nicht ein, dass der BF1 stattdessen lediglich abgeschwächt von einer Bedrohung seines Bruders sprechen sollte. Soweit der BF1 nunmehr Probleme mit den jeweiligen Dolmetschern geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass er im Rahmen sowohl seiner Erstbefragung (BF1, AS 7) als auch seiner Einvernahme vor dem BFA (BF1, AS 48) angegeben hatte, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. BF1, AS 48: "LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? – VP: Gut."). Am Ende der Erstbefragung bestätigte der BF1 auch, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (BF1, AS 13); ebenso erklärte er zum Ende der Einvernahme vor dem BFA, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe (BF1, AS 55). Soweit sich der BF1, nachdem ihm Widersprüche zwischen den Inhalten seiner einzelnen Aussagen vorgehalten wurden, nunmehr auf Übersetzungsfehler beruft, erscheint dies dem erkennenden Gericht als eine bloße Schutzbehauptung, zumal der BF1 auch nicht dargetan hat, wie es am Dolmetscher bzw. an Dialektunterschieden gelegen sein konnte, dass er das Schussattentat auf seinen Bruder vor dem BFA schlicht gar nicht erwähnt hat. Das Vorbringen des BF1 zu ebendiesem Vorfall erscheint aber auch deshalb nicht als glaubhaft, weil er vor dem erkennenden Gericht keinerlei Einzelheiten dazu ausführen konnte; vielmehr gab er auf die Frage, ob er Näheres über den Ablauf des Attentats auf seinen Bruder wisse, an: "Nein. Wie gesagt, ich habe keine ausführlichen Informationen über diesen Vorfall. Er hat danach das Land verlassen. Auch später haben wir nicht ausführlich über den Vorfall gesprochen." (Verhandlungsschrift S. 8). Erst auf Nachfrage des erkennenden Gerichts gab der BF1 an, dass sein Bruder im Auto gesessen sei und auf das Auto geschossen worden sei. Das Auto sei beschädigt worden, der Bruder aber nicht getroffen bzw. verletzt worden. "Möglich" sei, dass er vom Glas der Fensterscheibe verletzt worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Dass der BF1 nur rudimentäre Angaben zum angeblichen Attentat auf seinen Bruder machen konnte, leuchtet dem erkennenden Gericht nicht ein, gab er doch zuvor noch an, mit seinen im Ausland lebenden Brüdern (besagter Bruder lebe in XXXX , Anm.) mehr Kontakt zu haben als mit seinen im Irak verbliebenen Angehörigen (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Dass der BF1 in einer solchen Konstellation niemals mit seinem Bruder – der ja letztlich aus denselben Gründen wie er selbst aus dem Irak geflohen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 7: "Man hat meinen Bruder, der derzeit in Deutschland lebt, versucht im August 2015 zu töten, in dem man auf ihn geschossen hat. Er musste danach deshalb das Land verlassen, aus Angst um sein Leben. Sie haben sich danach auf mich konzentriert.") – über den Anlass für seine Flucht aus dem Irak (insbesondere wenn es sich dabei tatsächlich um ein Schussattentat gehandelt hätte) und den konkreten Ablauf der Ereignisse gesprochen hätte, ist nicht glaubhaft.Das erkennende Gericht hegt auch Bedenken gegen die Angaben des BF1 zu Übergriffen auf seinen Bruder römisch 40 : Bei seiner Erstbefragung gab der BF1 noch an, sein Bruder sei mit dem Tod bedroht worden und im August 2015 nach Deutschland geflüchtet vergleiche BF1, S. 11). In seiner Einvernahme vor dem BFA erwähnte er einen solchen Vorfall mit keinem Wort mehr. In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 schließlich – in Steigerung seines Vorbringens – an, man habe im August 2015 versucht, seinen Bruder zu töten, indem man auf ihn geschossen habe (Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung nur angegeben habe, dass sein Bruder mit dem Tod bedroht worden sei, er von einem Schussattentat aber nichts berichtet habe, erklärte der BF1, dass der Beamte damals sehr streng gewesen sei und ihn angeschrien habe; der BF habe nicht die Gelegenheit gehabt. Darüber hinaus sei der Dolmetscher ein Kurde gewesen (Verhandlungsschrift S. 8). Auf weiteren Vorhalt, dass er den Vorfall in seiner Einvernahme vor dem BFA überhaupt nicht erwähnt habe, gab der BF1 an, dass er der Meinung sei, an diesem Tag nicht gerecht behandelt worden zu sein; er hätte sich einen irakischen Dolmetscher gewünscht; die Dolmetscherin sei Ägypterin gewesen. Es gebe Unterschiede zwischen dem irakischen und dem ägyptischen Dialekt, es gebe Fachausdrücke, die anderes bedeuten würden; man habe den BF1 nicht richtig verstanden. Der BF1 habe auch gesagt, dass er einen irakischen Dolmetscher benötige, es sei ihm dann gesagt worden, dass der Termin dann verschoben worden würde und sei der Referent damit nicht einverstanden gewesen vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF1 nicht schon im Zuge seiner Erstbefragung von dem behaupteten Schussattentat berichten hätte können; es leuchtet nicht ein, dass der BF1 stattdessen lediglich abgeschwächt von einer Bedrohung seines Bruders sprechen sollte. Soweit der BF1 nunmehr Probleme mit den jeweiligen Dolmetschern geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass er im Rahmen sowohl seiner Erstbefragung (BF1, AS 7) als auch seiner Einvernahme vor dem BFA (BF1, AS 48) angegeben hatte, den Dolmetscher zu verstehen vergleiche BF1, AS 48: "LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? – VP: Gut."). Am Ende der Erstbefragung bestätigte der BF1 auch, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (BF1, AS 13); ebenso erklärte er zum Ende der Einvernahme vor dem BFA, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe (BF1, AS 55). Soweit sich der BF1, nachdem ihm Widersprüche zwischen den Inhalten seiner einzelnen Aussagen vorgehalten wurden, nunmehr auf Übersetzungsfehler beruft, erscheint dies dem erkennenden Gericht als eine bloße Schutzbehauptung, zumal der BF1 auch nicht dargetan hat, wie es am Dolmetscher bzw. an Dialektunterschieden gelegen sein konnte, dass er das Schussattentat auf seinen Bruder vor dem BFA schlicht gar nicht erwähnt hat. Das Vorbringen des BF1 zu ebendiesem Vorfall erscheint aber auch deshalb nicht als glaubhaft, weil er vor dem erkennenden Gericht keinerlei Einzelheiten dazu ausführen konnte; vielmehr gab er auf die Frage, ob er Näheres über den Ablauf des Attentats auf seinen Bruder wisse, an: "Nein. Wie gesagt, ich habe keine ausführlichen Informationen über diesen Vorfall. Er hat danach das Land verlassen. Auch später haben wir nicht ausführlich über den Vorfall gesprochen." (Verhandlungsschrift S. 8). Erst auf Nachfrage des erkennenden Gerichts gab der BF1 an, dass sein Bruder im Auto gesessen sei und auf das Auto geschossen worden sei. Das Auto sei beschädigt worden, der Bruder aber nicht getroffen bzw. verletzt worden. "Möglich" sei, dass er vom Glas der Fensterscheibe verletzt worden sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Dass der BF1 nur rudimentäre Angaben zum angeblichen Attentat auf seinen Bruder machen konnte, leuchtet dem erkennenden Gericht nicht ein, gab er doch zuvor noch an, mit seinen im Ausland lebenden Brüdern (besagter Bruder lebe in römisch 40 , Anmerkung mehr Kontakt zu haben als mit seinen im Irak verbliebenen Angehörigen vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Dass der BF1 in einer solchen Konstellation niemals mit seinem Bruder – der ja letztlich aus denselben Gründen wie er selbst aus dem Irak geflohen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 7: "Man hat meinen Bruder, der derzeit in Deutschland lebt, versucht im August 2015 zu töten, in dem man auf ihn geschossen hat. Er musste danach deshalb das Land verlassen, aus Angst um sein Leben. Sie haben sich danach auf mich konzentriert.") – über den Anlass für seine Flucht aus dem Irak (insbesondere wenn es sich dabei tatsächlich um ein Schussattentat gehandelt hätte) und den konkreten Ablauf der Ereignisse gesprochen hätte, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft waren die Angaben des BF1 zum Zeitraum vor seiner Ausreise aus dem Irak. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, sie seien zur Schwester des BF1 nach Basra gereist und hätten dort sieben Wochen verbracht (Verhandlungsschrift S. 7). Dort hätten fremde Personen das Haus seiner Schwester beobachtet (Verhandlungsschrift S. 13); ein Zusammentreffen mit Milizen habe es nicht gegeben (Verhandlungsschrift S. 12). Am 1.12.2015 um zwei Uhr nach Mitternacht sei der BF1 mit seiner Familie schließlich vom Flughafen Basra aus, mit Zwischenstation am Flughafen Al Najaf, weiter in die Türkei gereist (Verhandlungsschrift S. 7). Für das erkennende Gericht ist es kaum nachzuvollziehen, dass der BF1 und seine Familie ohne weiteres vom Flughafen Basra aus einen internationalen Flug in die Türkei antreten hätten können, ohne dass dies die Aufmerksamkeit der Milizen auf sich gezogen hätte, obwohl diese sogar das Haus der Schwester des BF1 beobachtet hätten. Dass die Ausreise in der Nacht erfolgt sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 12: "Deshalb haben wir auch in der späten Nacht, zwei Uhr nach Mitternacht, das Land verlassen. Es war ein Risiko, wir mussten es riskieren."), vermag eine unter solchen Umständen geglückte Ausreise nur bedingt zu erklären, gab der BF1 doch auch an, "die Milizen und die Gruppierungen" seien "dieselben, wie bei der Polizei" (Verhandlungsschrift S. 11). Dass die BF diesfalls, ohne in irgendeiner Form behelligt zu werden, via Flugzeug das Land verlassen könnten, wirkt wenig glaubhaft, zumal es bei der behaupteten Verfolgung des BF1 durch Milizen ja gerade darum gehe, dass sich diese deshalb am BF1 für die politischen Aktivitäten seines Bruders "rächen" wollten, weil sie seines Bruders im Ausland nicht habhaft werden könnten (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Den BF ausgerechnet vom Flughafen Basra aus – den Milizen sei der Aufenthaltsort der BF in Basra schließlich bekannt gewesen – eine Ausreise via internationalem Flug zu ermöglichen, wirkt vor diesem Hintergrund und den darüber hinaus behaupteten engen Verflechtungen zwischen Milizen und Polizei als lebensfremd.Ebenso wenig glaubhaft waren die Angaben des BF1 zum Zeitraum vor seiner Ausreise aus dem Irak. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, sie seien zur Schwester des BF1 nach Basra gereist und hätten dort sieben Wochen verbracht (Verhandlungsschrift S. 7). Dort hätten fremde Personen das Haus seiner Schwester beobachtet (Verhandlungsschrift S. 13); ein Zusammentreffen mit Milizen habe es nicht gegeben (Verhandlungsschrift S. 12). Am 1.12.2015 um zwei Uhr nach Mitternacht sei der BF1 mit seiner Familie schließlich vom Flughafen Basra aus, mit Zwischenstation am Flughafen Al Najaf, weiter in die Türkei gereist (Verhandlungsschrift S. 7). Für das erkennende Gericht ist es kaum nachzuvollziehen, dass der BF1 und seine Familie ohne weiteres vom Flughafen Basra aus einen internationalen Flug in die Türkei antreten hätten können, ohne dass dies die Aufmerksamkeit der Milizen auf sich gezogen hätte, obwohl diese sogar das Haus der Schwester des BF1 beobachtet hätten. Dass die Ausreise in der Nacht erfolgt sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 12: "Deshalb haben wir auch in der späten Nacht, zwei Uhr nach Mitternacht, das Land verlassen. Es war ein Risiko, wir mussten es riskieren."), vermag eine unter solchen Umständen geglückte Ausreise nur bedingt zu erklären, gab der BF1 doch auch an, "die Milizen und die Gruppierungen" seien "dieselben, wie bei der Polizei" (Verhandlungsschrift S. 11). Dass die BF diesfalls, ohne in irgendeiner Form behelligt zu werden, via Flugzeug das Land verlassen könnten, wirkt wenig glaubhaft, zumal es bei der behaupteten Verfolgung des BF1 durch Milizen ja gerade darum gehe, dass sich diese deshalb am BF1 für die politischen Aktivitäten seines Bruders "rächen" wollten, weil sie seines Bruders im Ausland nicht habhaft werden könnten vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Den BF ausgerechnet vom Flughafen Basra aus – den Milizen sei der Aufenthaltsort der BF in Basra schließlich bekannt gewesen – eine Ausreise via internationalem Flug zu ermöglichen, wirkt vor diesem Hintergrund und den darüber hinaus behaupteten engen Verflechtungen zwischen Milizen und Polizei als lebensfremd. Für das erkennende Gericht steht nach Erwägung der dargelegten Gründe fest, dass das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgung der BF aufgrund einer politisch-oppositionellen Tätigkeit des in Neuseeland lebenden Bruders des BF1 in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der BF durch Milizen oder sonstige Akteure im Irak war damit zu verneinen. 2.2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung der BF durch den im Irak lebenden Bruder der BF2: 2.2.2.1. Im Hinblick auf geschlechtsspezifische Verfolgung im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 15): "Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichem Leben in Irak verhindert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Laut UNESCO

(2018)sind 44% der Frauen über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig (Männer: 56%). In den Familien sind patriarchische Strukturen weit verbreitet; Frauen werden immer noch in Ehen gezwungen. 24,3% der 20-24jährigen Frauen wurden laut UNICEF
(2018)vor ihrem
  1. Lebensjahr verheiratet. […]" 2.2.2.
  2. Im Hinblick auf die Situation von Frauen im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Gesamtaktualisierung am 17.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 98 ff): "Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem […], vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben […]. Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt […]. Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet […]. Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren […]. Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als "rechtmäßig" interpretiert werden können. Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der "Ehre" oder "vom Opfer provoziert" begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als "normal" und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen […]. Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen […]. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen […]. Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet […]. Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist […]. Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar […]. […] Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen […]. Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen […]. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt […]. Per Gesetz genehmigt das Arbeits- und Sozialministerium den Betrieb von Schutzhäusern, hat dies jedoch für NGOs nicht getan. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung […]. UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung […]. Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden […]. Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen […]. Auch danach hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben […]. Nach anderen Angaben gibt es in der KRI ein privat betriebenes und vier staatliche Frauenhäuser. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben […]. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss […]. Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht […]. Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos […]. Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt […]." […] Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen […]. Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen […]. Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden […]. Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land […]. Das Strafgesetzbuch sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor […]. In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als Familiensache erachtet, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt […]. In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis […]. Strafen für Ehrenverbrechen sind selten […]. Täter werden oft freigesprochen oder zu sehr milden Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweise vorliegen […]." 2.2.2.
  3. Zum konkreten Fluchtvorbringen: Zunächst ist festzuhalten, dass die BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung noch nicht angegeben hatte, dass sie Übergriffe durch ihren im Irak lebenden Bruder befürchte; die BF2 stützte sich ausschließlich auf die bereits behandelte Bedrohung durch Milizen (vgl. BF2, AS 11). Auch der BF1 erwähnte solches, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, nicht (vgl. BF1, AS 11). In der Einvernahme vor dem BFA gab die BF2 an, dass die Beziehung zu ihrem Bruder sehr schlecht sei. Dieser habe Angst, dass die Probleme ihres Mannes auch sie einholen würden (BF2, AS 44 f). Als Fluchtgrund stützte sich die BF2 allerdings im Wesentlichen wiederum auf die Bedrohung durch Milizen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF2 an, dass ihr Bruder sie umbringen würde, da sie hinter seinem Rücken mit ihrem Mann ausgereist sei (BF2, AS 45). Auf Nachfrage der Behörde, weshalb ihr Bruder gegen sie sei, erklärte die BF2, dass dies so sei, weil ihr Mann Gegner der islamischen Parteien sei und Alkohol trinke. Das möge ihr Bruder überhaupt nicht. Die BF2 habe sich gegen ihre Familie entschieden und sei mit ihrem Mann geflohen. Sie habe schon viele Probleme mit ihrem Bruder gehabt; er habe sie mitgenommen und bei ihrer Familie versteckt. Er habe dafür sorgen wollen, dass sie sich scheiden ließen. Ihre Kinder habe die BF2 tagelang nicht gesehen (BF2, AS 46). Im Beschwerdeschriftsatz wurde eine Bedrohung der BF2 durch ihren im Irak lebenden Bruder nicht weiter releviert. In der mündlichen Verhandlung gab die BF2 sodann an, dass ihr Bruder ihren Mann nicht möge, da er nicht religiös sei; deshalb habe ihr Bruder den Kontakt abgebrochen, er habe jedes Problem vermeiden wollen (Verhandlungsschrift S. 14). Anschließend erklärte die BF2, dass ihr Bruder sie zu sich genommen habe; er habe sie damals von ihrem Mann scheiden lassen wollen und gewollt, dass sie zu Hause eingesperrt bleibe. Ihr Bruder hätte damals eine Waffe in der Hand gehabt und sie bedroht (Verhandlu

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.