RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL508 2174922-1 Spruch, L508 2174930-1/47E L508 2174922-1/9E L508 2174925-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) 1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. Absatz 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. Absatz 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III Absatz 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei Absatz 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.) Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.3.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. 4.) Spruchpunkt III. Absatz 3 und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.4.) Spruchpunkt römisch drei. Absatz 3 und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020,
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020, I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eingestellt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) 1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. Absatz 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. Absatz 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III Absatz 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei Absatz 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.) Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.3.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. 4.) Spruchpunkt III. Absatz 3 und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.4.) Spruchpunkt römisch drei. Absatz 3 und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020,
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020, I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eingestellt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) 1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. Absatz 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. Absatz 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III Absatz 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei Absatz 2 des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.) Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.3.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. 4.) Spruchpunkt III. Absatz 3 und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.4.) Spruchpunkt römisch drei. Absatz 3 und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
- Die Beschwerdeführer (nachfolgend BF1 bis BF3 genannt), allesamt Staatsangehörige des Iran, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter der BF2 bis B
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie den Iran wegen familärer Probleme verlassen habe. Ihre Schwiegereltern seien sehr religiös und konservativ und hätten sich ständig in die Erziehung der Kinder eingemischt und versucht diese streng religiös zu erziehen. Ihre Schwiegereltern hätten auch beabsichtigt, die beiden Töchter sehr früh zu verheiraten. Ihr Ehemann sei ihr keine Hilfe gewesen, da dieser unter dem Einfluss seiner Mutter gestanden sei. Weitere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
- Mit Bescheiden jeweils vom 27.09.2017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheiden jeweils vom 27.09.2017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt erachtete die Angaben/Vorbringen der BF1 für glaubwürdig und führte aus, dass diesen kein Asylkonnex beizumessen sei.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- In der Folge brachte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.02.2018 einen Unterstützungsbrief des Pfarrers von XXXX in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass die BF1 seit fast einem Jahr am Leben der Pfarre teilnehmen würde und dass sie sich auf die Taufe vorbereiten würde. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 wurde in weiterer Folge ein Taufschein in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass die BF1 am 31.03.2018 von der römisch-katholischen Kirche in XXXX getauft wurde.
- In der Folge brachte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.02.2018 einen Unterstützungsbrief des Pfarrers von römisch 40 in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass die BF1 seit fast einem Jahr am Leben der Pfarre teilnehmen würde und dass sie sich auf die Taufe vorbereiten würde. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 wurde in weiterer Folge ein Taufschein in Vorlage gebracht, aus dem sich ergibt, dass die BF1 am 31.03.2018 von der römisch-katholischen Kirche in römisch 40 getauft wurde.
- In der Folge wurde für den 17.06.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt und wurden den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertretung mit der Ladung zu dieser Verhandlung das aktuelle LIB der Staatendokumentation zum Iran sowie der aktuelle Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Februar 2020 sowie Informationen zu den Parlamentswahlen im Februar 2020 und zur Covid-19 Pandemie in Bezug auf den Iran übermittelt. Ferner wurde der BF bzw. deren Rechtsvertretung die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2020 zum Parteiengehör übermittelt, aus welcher sich ergibt, dass der iranische Staat eine Vielzahl von Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit unternommen hat und dass die medizinische Versorgung und die Grundversorgung im Iran trotz der Covid-19 Pandemie gewährleistet sind. Die BF1 bzw. deren Rechtsvertretung wurden gleichzeitig aufgefordert bis spätestens in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen.
- Am 17.06.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertreter sowie zwei Vertrauenspersonen der Erstbeschwerdeführerin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation im Iran, ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin als Partei, Erörterung der Taufbescheinigung, Erörterung ihrer christlichen Prägung, ihres christlichen Engagements und ihrer religiösen Kenntnisse sowie umfängliche Erörterung ihrer Fluchtgründe sowie ihrer familiären Situation im Falle ihrer Rückkehr in den Iran.
- Aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass sie von ihrem im Iran lebenden Ehemann die Scheidung beantragt habe und dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran die Kinder von ihrem Ehemann und dessen Familie weggenommen werden würden, wurde mit Schreiben vom 26.06.2020 eine Anfrage zu diesem Themenbereich an die Staatendokumentation gerichtet. Mit Datum 17.07.2020 langte die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Bestimmungen zur Obsorge und Scheidung nach schiitischem Recht ein.
- In der Folge ergingen mehrere Schreiben an die BF1 bzw. deren Vertretung, in welchen diese aufgefordert wurde Unterlagen zur Scheidung im Iran (Scheidungurkunde, Beschluss des iranischen Gerichts über die Obsorgeregelung in Bezug auf die zwei minderjährigen Kinder, Vollmachtsbestätigung des iranischen Rechtsanwaltes) im Original in Vorlage zu bringen und kam die Erstbeschwerdeführerin dem nach. In Vorlage gebracht wurden eine Ladung zur Scheidungsverhandlung des Hauptjustizamtes Provinz Teheran vom 02.08.2020, der Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Gerichts für Familien- und Zivilsachen vom 18.08.2020 samt zwei schriftliche Zusätze zum Scheidungsbeschluss sowie die Geburtsurkunde des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin inklusive gestempelten und unterschriebenen Scheidungsdatum. Sämtliche Dokumente wurden im Original in Vorlage gebracht. Aus dem Scheidungsbeschluss ergibt sich, dass die Ehe rechtskräftig am 18.08.2020 geschieden wurde. Zudem findet sich im Beschluss ein Unterhaltsverzicht zulasten der Erstbeschwerdeführerin, ein Verweis auf die Scheidung in Abwesenheit und durch Vertretung für die Erstbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Obsorgefrage wird vom Justizamt Teheran auf die iranische Rechtslage verwiesen und festgehalten, dass die Kinder jenes Alter überschritten haben, indem eine explizite Obsorgeregelung getroffen werden müsste. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde de Ehemannes ergibt sich das einstige Hochzeitsdatum sowie wird darin die rechtskräftige Scheidung der Erstbeschwerdeführerin vom Ehegatten bestätigt.
- Mit Schreiben vom 04.12.2020 erging seitens der Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur Gefährdung des Kindeswohls und wurde ferner mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl, Subsidiärer Schutz) zurückgezogen werde. In der Stellungnahme zur Gefährdung des Kindeswohls wird ausgeführt, dss der nunmehrige Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin ein anhaltendes Interesse an der Wahrnehmung seiner väterlichen Rechte gegenüber seinen Töchtern in der islamischen Republik Iran habe und er somit die Übernahme der Obsorge für die zwei minderjährigen Kinder beabsichtige. Er sei mit der jüngsten Tochter der Erstbeschwerdeführerin telefonisch in Kontakt. Es drohe daher vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhalts bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Kindeswohls und komme dem Kindeswohl im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zu.
- Mit Schreiben vom 04.12.2020 erging seitens der Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur Gefährdung des Kindeswohls und wurde ferner mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl, Subsidiärer Schutz) zurückgezogen werde. In der Stellungnahme zur Gefährdung des Kindeswohls wird ausgeführt, dss der nunmehrige Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin ein anhaltendes Interesse an der Wahrnehmung seiner väterlichen Rechte gegenüber seinen Töchtern in der islamischen Republik Iran habe und er somit die Übernahme der Obsorge für die zwei minderjährigen Kinder beabsichtige. Er sei mit der jüngsten Tochter der Erstbeschwerdeführerin telefonisch in Kontakt. Es drohe daher vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhalts bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Kindeswohls und komme dem Kindeswohl im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zu.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.
- Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.
- Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber„
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der BF1 und den BF2 bis BF3 vor.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des belangten Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 17.06.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie insbesondere der von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Dokumenten (Ladung zur Scheidungsverhandlung des Hauptjustizamtes Provinz Teheran vom 02.08.2020, Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Gerichts für Familien- und Zivilsachen vom 18.08.2020 samt zwei schriftlichen Zusätzen zum Scheidungsbeschluss sowie Geburtsurkunde des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin inklusive gestempelten und unterschriebenen Scheidungsdatum) und der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Bestimmungen zur Obsorge und Scheidung im Iran vom 16.07.
- Ferner kommt dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 04.12.2020, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II zurückgezogen wurde, zentrale Berücksichtigung zu. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des belangten Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 17.06.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie insbesondere der von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Dokumenten (Ladung zur Scheidungsverhandlung des Hauptjustizamtes Provinz Teheran vom 02.08.2020, Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Gerichts für Familien- und Zivilsachen vom 18.08.2020 samt zwei schriftlichen Zusätzen zum Scheidungsbeschluss sowie Geburtsurkunde des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin inklusive gestempelten und unterschriebenen Scheidungsdatum) und der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Bestimmungen zur Obsorge und Scheidung im Iran vom 16.07.
- Ferner kommt dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 04.12.2020, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei zurückgezogen wurde, zentrale Berücksichtigung zu. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt sowie Anfragen an die Staatendokumentation zu den verfahrenszentralen Themen gerichtet. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand der Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen ist, zumal die Rechtsvertretung die Beschwerden hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz mit Schreiben vom 04.12.2020, eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, zurückgezogen hat und sohin die Spruchteile I und II der erstinstanzlichen Bescheide mit 04.12.2020 in Rechtskraft erwachsen sind. Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand der Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen ist, zumal die Rechtsvertretung die Beschwerden hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz mit Schreiben vom 04.12.2020, eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, zurückgezogen hat und sohin die Spruchteile römisch eins und römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide mit 04.12.2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:2.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:, Die Erstbeschwerdeführerin und ihre zwei im Iran geborenen Kinder (B2 bis BF3) sind Staatsangehöriger aus dem Iran. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. Die BF tragen den im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren. Die Beschwerdeführer stellten am 12.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die familiären Probleme erwies sich als nicht asylrelevant. Was die Konversion der Erstbeschwerdeführerin zum christlichen Glauben betrifft, so ist zwar festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführer am 31.03.2018 von der römisch-katholischen Kirche in XXXX getauft wurde und sie auch Mitglied dieser Pfarre ist und regelmäßig an Gottesdiensten teilnimmt, jedoch hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben, dass diese eine ernsthafte Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte (vgl. VH-Schrift Seite 6 bis 16). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich ohnehin aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerdeführer stellten am 12.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die familiären Probleme erwies sich als nicht asylrelevant. Was die Konversion der Erstbeschwerdeführerin zum christlichen Glauben betrifft, so ist zwar festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführer am 31.03.2018 von der römisch-katholischen Kirche in römisch 40 getauft wurde und sie auch Mitglied dieser Pfarre ist und regelmäßig an Gottesdiensten teilnimmt, jedoch hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben, dass diese eine ernsthafte Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen konnte vergleiche VH-Schrift Seite 6 bis 16). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich ohnehin aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 18.08.2020 in Abwesenheit und vertreten durch einen von ihr bevollmächtigten iranischen Rechtsanwalt einvernehmlich von ihrem im Iran lebenden Ehemann geschieden. Hinsichtlich der Frage der Obsorge für die zwei minderjährigen Kinder wird im Scheidungsbeschluss vom 18.08.2020 (Rechtskraft mit 28.09.2020) auf die iranische Rechtslage verwiesen (konkret wird im Beschluss ausgeführt: …“der Mann und der Anwalt der Frau betreten das Büro; die gemeinsamen minderjährigen Kinder stehen außer Diskussion gemäß gesetzlicher Bestimmungen“.., was bedeutet, dass dem Vater das Sorgerecht für die Kinder (ob Söhne oder Töchter) zukommt, sobald diese das sechste Lebensjahr vollendet haben (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumenteation vom 16.07.2020)). Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 18.08.2020 in Abwesenheit und vertreten durch einen von ihr bevollmächtigten iranischen Rechtsanwalt einvernehmlich von ihrem im Iran lebenden Ehemann geschieden. Hinsichtlich der Frage der Obsorge für die zwei minderjährigen Kinder wird im Scheidungsbeschluss vom 18.08.2020 (Rechtskraft mit 28.09.2020) auf die iranische Rechtslage verwiesen (konkret wird im Beschluss ausgeführt: …“der Mann und der Anwalt der Frau betreten das Büro; die gemeinsamen minderjährigen Kinder stehen außer Diskussion gemäß gesetzlicher Bestimmungen“.., was bedeutet, dass dem Vater das Sorgerecht für die Kinder (ob Söhne oder Töchter) zukommt, sobald diese das sechste Lebensjahr vollendet haben vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumenteation vom 16.07.2020)). Die Beschwerdeführer befinden sich nunmehr seit knapp 5 Jahren in Österreich. Eine hinreichende Integration der Beschwerdeführer in familiärer, beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte zwar mehrere Deutschkurse, einen Deutschkurs positiv absolviert hat sich jedoch noch nicht. Sie verfügt über normale soziale Kontakte insbesondere zu Mitgliedern der Pfarre XXXX und wurden auch einige Unterstützungsschreiben von diesen in Vorlage gebracht. Sie verfügt aufgrund der Unterhaltung mit ihren Kindern und ihrer sozialen Kontakte über einfache Deutschkenntnisse und ist in der Lage sich in der deutschen Sprache auf einfachem Niveau zu verständigen. (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16 und 17) Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner Berufstätigkeit nach, befindet sich in Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte zwar mehrere Deutschkurse, einen Deutschkurs positiv absolviert hat sich jedoch noch nicht. Sie verfügt über normale soziale Kontakte insbesondere zu Mitgliedern der Pfarre römisch 40 und wurden auch einige Unterstützungsschreiben von diesen in Vorlage gebracht. Sie verfügt aufgrund der Unterhaltung mit ihren Kindern und ihrer sozialen Kontakte über einfache Deutschkenntnisse und ist in der Lage sich in der deutschen Sprache auf einfachem Niveau zu verständigen. vergleiche Verhandlungsschrift Seite 16 und 17) Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner Berufstätigkeit nach, befindet sich in Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Die BF2 bis BF3 besuchen in Österreich die Schule, weswegen vorausgesetzt wird, dass die BF2 und BF3 aufgrund ihres Schulbesuchs in Österreich gut deutsch sprechen. BF2 bis BF3 verfügen durch ihren Schulbesuch zweifelsfrei auch über einige Freunde. Sämtlich Beschwerdeführer(Innen) sind strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführerin kommt in Österreich als Mutter die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder zu und führt sie mit diesen in Österreich ein gemeinsames Familienleben. Im Falle einer Rückkehr in de Iran würde das Obsorgerecht auf den geschiedenen Ehegatten respektive Vater der Kinder übergehen und würde die Mutter folglich das Obsorgerecht für ihre Kinder verlieren. Eine Rückkehrentscheidung würde daher eine Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihren Kindern (BF2 bis BF3) bedeuten und folglich einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstellen, weswegen sich diese daher, insbesondere auch schon im Sinne des Kindeswohl (vgl. VfGH vom 25.02.2020, E 3494/2019; VfGH vom 11.06.2018, E343/2018; VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018), als unzulässig erweist. Eine Rückkehrentscheidung würde daher eine Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihren Kindern (BF2 bis BF3) bedeuten und folglich einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstellen, weswegen sich diese daher, insbesondere auch schon im Sinne des Kindeswohl vergleiche VfGH vom 25.02.2020, E 3494 aus 2019,; VfGH vom 11.06.2018, E343/2018; VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791 aus 2018,), als unzulässig erweist. 2.1.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den gegenständlichen Verfahren: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 16.07.2020, Iran, Obsorge und Scheidung
- Ist es (rechtlich) möglich, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Abwesenheit (sie ist ja als Asylwerberin in Österreich aufhältig) und lediglich vertreten durch einen Rechtsanwalt von ihrem im Iran aufhältigen Ehemann (in Abwesenheit und bevollmächtigt durch einen Rechtsanwalt) scheiden lassen kann? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Internetquellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an die ÖB Teheran weitergeleitet wurde. ● Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt (VA) der ÖB gibt dazu zusammengefasst an, dass dies möglich ist; durch rechtliche Vertretung und Erweiterung des Umfangs des Mandats. Yes, perfectly possible; through legal representation: She just needed to widen the scope of the mandate by including pre-divorce counselling, sessions and attempts at mediation and reconciliation which she has already included in the power. ÖB Teheran (15.7.2020): Auskunft des VA per mail
- Entspricht es der Tatsache, dass im Falle einer Scheidung die Obsorge der gemeinsamen Kinder laut iranischer Rechtslage automatisch (nach Erreichen des 7 Lebensjahres) auf den Vater übergeht oder muss dieser die Obsorge beantragen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Internetquellen nachfolgende Informationen zu dieser Frage gefunden werden. Ergänzend dazu wurde die Frage an die ÖB Teheran weitergeleitet. ● Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass laut VA der Vater das Sorgerecht für Kinder (ob Söhne oder Töchter) übernimmt, sobald diese das sechste Lebensjahr vollendet haben. Das Ehepaar kann jedoch etwas anderes vereinbaren. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt (VA) der ÖB gibt dazu an, dass die allgemeine Regel besagt, dass der Vater das Sorgerecht für Kinder (ob Söhne oder Töchter) übernimmt, sobald diese das sechste Lebensjahr vollendet haben. Das Ehepaar kann jedoch etwas anderes vereinbaren, und das Gericht, das sicherstellt, dass es nach der Auflösung der Ehe im besten Interesse des Kindes/der Kinder handelt, wird eine solche Regelung in seiner Anordnung festschreiben, wenn es feststellt, dass der Vater körperlich oder geistig geschwächt/behindert oder moralisch verdorben, drogenabhängig oder alkoholabhängig ist... Während unter allen Umständen der Vater (und in seiner Abwesenheit der Großvater väterlicherseits, falls er noch lebt) der natürliche "Vormund" bleibt, kann das Gericht entscheiden, den Kindern zu gestatten, bei dem Elternteil (in diesem Fall der Mutter) zu leben, bei dem sie wollen oder von dem man annimmt, dass er besser in der Lage ist, die Erziehung, das Wohlergehen und die Bildung des/der Scheidungskindes/kinder zu gewährleisten. (Vgl. Artikel 1173 des iranischen Zivilgesetzbuches - Wenn die körperliche Gesundheit oder die moralische Erziehung des Kindes infolge von Unachtsamkeit oder moralischer Erniedrigung des Vaters oder der Mutter, die für das Sorgerecht verantwortlich sind, gefährdet ist, kann das Gericht auf Antrag seiner Verwandten oder seines Vormunds oder des Staatsanwalts jede für das Sorgerecht des Kindes geeignete Entscheidung treffen). The general rule is that the father takes custody of children (whether sons or daughters) once they will have turned full six years of age. However, the couple can agree otherwise and the court, ensuring that it acts in the best interests of the child(ren) after a dissolution of marriage, will enshrine such an arrangement in its order if it finds out the father is physically or mentally debilitated/ incapacitated or morally depraved, is a drug addict , an alcoholic…: While under all circumstances, the father (and in his absence, the paternal grandfather if he is still alive) will remain the natural “guardian”, the court may decide to allow the children to live with the parent (in this case the mother) they want or who is perceived to be better placed to ensure the upbringing ,welfare and education of divorce child (ren). (Cf. Article 1173 of the Civil Code of Iran - If the physical health or moral education of the child is endangered as a result of carelessness or moral degradation of the father or mother who are in charge of its custody, the court can take any decision appropriate for the custody of the child on the request of its relatives or its guardian or the Public Prosecutor).The general rule is that the father takes custody of children (whether sons or daughters) once they will have turned full six years of age. However, the couple can agree otherwise and the court, ensuring that it acts in the best interests of the child(ren) after a dissolution of marriage, will enshrine such an arrangement in its order if it finds out the father is physically or mentally debilitated/ incapacitated or morally depraved, is a drug addict , an alcoholic…: While under all circumstances, the father (and in his absence, the paternal grandfather if he is still alive) will remain the natural “guardian”, the court may decide to allow the children to live with the parent (in this case the mother) they want or who is perceived to be better placed to ensure the upbringing ,welfare and education of divorce child (ren). (Cf. Article 1173 of the Civil Code of Iran - römisch eins f the physical health or moral education of the child is endangered as a result of carelessness or moral degradation of the father or mother who are in charge of its custody, the court can take any decision appropriate for the custody of the child on the request of its relatives or its guardian or the Public Prosecutor). ÖB Teheran (15.7.2020): Auskunft des VA per mail Die ÖB Teheran gibt im Asylländerbericht 2019 an: Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht im Stande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe. ÖB Teheran (10.2019): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 2.7.2020
- Wenn die Obsorge tatsächlich laut iranischer Rechtslage dem Vater zugesprochen werden sollte: Gibt es für die Mutter Möglichkeiten die Obsorge für die Kinder im Iran zu erwirken? Wenn ja, welche? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Internetquellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an die ÖB Teheran weitergeleitet wurde. ● Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. ● Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt (VA) der ÖB gibt dazu an, dass dies möglich ist, wenn sie Beweise sammelt, damit das Gericht feststellen und sich davon überzeugen kann, dass das Kind (die Kinder) dem Risiko von Missbrauch (wie körperliche Misshandlung und strenge Behandlung in den Händen einer Stiefmutter, falls der Vater wieder geheiratet hat) oder in den vorgenannten Fällen (der Vater ist ungeeignet oder gewalttätig) ausgesetzt ist (sind). Wenn die Mutter nicht willens oder nicht in der Lage ist (weil sie selbst wieder geheiratet hat oder nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um für die Kinder zu sorgen und sich um sie zu kümmern, während der Vater nicht zur Unterstützung und zum Unterhalt herangezogen werden kann), das Sorgerecht zu übernehmen, werden die Kinder auf Bericht eines Sozialarbeiters übernommen und in einem Waisenhaus untergebracht, das von der Organisation für soziale Sicherheit oder einer anderen anerkannten öffentlichen Wohltätigkeitsorganisation betrieben wird. Yes if she collects evidence to have the court establish and get satisfied that the child(ren) is/are exposed to risk of abuse (such as physical abuse and harsh treatment in the hands of a step mother in case the father has remarried) or in the foregoing instances (father being unfit or abusive). In case the mother is not willing or unable(because she herself has remarried or lacks financial resources to take care of and look after the children while the father cannot be made to provide support and maintenance ) to take over custody, then upon a report by a social worker, the children will be taken over and accommodated in an orphanage run by the Social Security Organization or another accredited public charity. ÖB Teheran (15.7.2020): Auskunft des VA per mail
- Kommt den gemeinsamen Kindern ein Mitspracherecht bei der Obsorge zu bzw. werden diese gehört? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Internetquellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an die ÖB Teheran weitergeleitet wurde. ● Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt (VA) der ÖB gibt dazu an, dass dies der Fall ist, wenn das Gericht feststellt, dass sie einen Grad an intellektueller Reife erreicht haben, dass sie, selbst wenn sie minderjährig sind, gut und mit Einsicht und Klarheit urteilen können, wird es ihre Wünsche berücksichtigen. Unter allen Umständen steht es jedoch demjenigen der beiden Ex-Ehepartner, in dessen Obhut die Kinder nicht gegeben wurden frei, sein Besuchsrecht in Zeitabständen und mit einer Häufigkeit und Dauer auszuüben, die im Scheidungsurteil des Familiengerichts festgelegt werden. Yes: If the court establishes that they have reached a degree of intellectual maturity that even if they are minors, they can judge well and with discernment and lucidity, it will take into account their wishes. However under all circumstances, the one of the two ex-spouses in whose custody the children have not been laced, will be free to exercise his/her visitation rights at intervals and with a frequency and duration (length of time such as spending the weekend with the child) that will be outlined in the divorce decree issued by the family court.Yes: römisch eins f the court establishes that they have reached a degree of intellectual maturity that even if they are minors, they can judge well and with discernment and lucidity, it will take into account their wishes. However under all circumstances, the one of the two ex-spouses in whose custody the children have not been laced, will be free to exercise his/her visitation rights at intervals and with a frequency and duration (length of time such as spending the weekend with the child) that will be outlined in the divorce decree issued by the family court. ÖB Teheran (15.7.2020): Auskunft des VA per mail
- Gibt es belegbare bzw. konkrete Fälle, in welchen der Mutter die Obsorge nach einer Scheidung zugesprochen wurde? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Internetquellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an die ÖB Teheran weitergeleitet wurde. ● Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt (VA) der ÖB gibt dazu an, dass es diese gibt, vor allem, wenn sie nicht wieder geheiratet hat (Artikel 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuches - Wenn die Mutter während der Dauer des Sorgerechts verrückt wird oder einen anderen Mann heiratet, geht das Sorgerecht auf den Vater über). In einem solchen Fall und weil, wie oben erwähnt, der Vater weiterhin das Familienoberhaupt bleibt (Artikel 1170 des Zivilgesetzbuches). Vgl. auch die folgenden Artikel aus dem iranischen Zivilgesetzbuch: Artikel 1180 - Ein minderjähriges Kind steht unter der Vormundschaft seines Vaters oder Großvaters väterlicherseits. Dies ist auch bei einem unreifen oder geisteskranken Kind der Fall, sofern die Unreife oder geistige Untauglichkeit ab dem Alter der Minderjährigkeit fortbesteht; Artikel 1181 - Entweder der Vater oder der Großvater väterlicherseits hat das Recht auf Vormundschaft über seine Kinder; Artikel 1182 - Hat das Kind sowohl einen Vater als auch einen Großvater väterlicherseits und wird einer der beiden selbst entmündigt oder aus irgendeinem anderen Grund daran gehindert, den Nachlass seines Mündels zu verwalten, erlischt seine gesetzliche Vormundschaft; Artikel 1183 - In allen Angelegenheiten des Nachlasses sowie in den zivil- und finanzrechtlichen Belangen des Mündels ist der Vormund sein gesetzlicher Vertreter). In einer solchen Situation erhält die Mutter eine notariell beglaubigte Vollmacht, ihre Zustimmung zu erteilen, wann immer und wo immer es notwendig ist, an Ort und an Stelle des Vaters zu handeln, wie z.B. damit das Kind einen Reisepass erhalten und außerhalb des Iran reisen oder an außerschulischen Veranstaltungen und Aktivitäten der Schule (Ausflüge, Sportwettkämpfe) teilnehmen kann, oder um die Zustimmung zur Heirat eines weiblichen Kindes (Tochter) in dem Wissen zu erteilen, dass für die erste Heirat eines weiblichen Kindes, unabhängig vom Alter der Tochter, auch wenn sie bereits erwachsen ist, die Einwilligung des Vaters für ihre erste Ehe erforderlich ist, es sei denn, sie wird aufgrund einer früheren Scheidung nicht mehr als Jungfrau betrachtet. Im Falle des Todes oder der Entmündigung des Vaters wird der väterliche (väterlicherseits) Großvater um seine Zustimmung gebeten. Und nur wenn beide tot oder entmündigt sind, braucht die Tochter keine elterliche Zustimmung zu ihrer geplanten/vorgeschlagenen ersten Ehe als Jungfrau. Yes specially if she has not remarried (Article 1170 of the Civil Code- If the mother becomes insane or marriage another man during her period of custody, the custody will devolve on the father). Under such a scenario and because, as stated above, the father remains head of the family . Also Cf. the following articles from the Civil Code of Iran: Article 1180 - A minor child is under the guardianship of its father or paternal grandfather. Such is also the case with an immature or insane child provided that the immaturity or mental unfitness continues from the age of minority; Article 1181 - Either the father or the paternal grandfather has the right of guardianship over his children; Article 1182 - If the child has both father and paternal grandfather and one of them becomes himself incapacitated or is prevented by some reason or other from administering the estate of his ward, his legal guardianship will cease; Article 1183 - In all matters pertaining to the estate, and the civil and financial concerns of the ward, the guardian will be his or her legal representative). In such a situation, the mother gets a notarized power of attorney to give consent whenever and wherever needed to act in the place and stead of the father such as, for example, for the child to be able to get a passport and travel outside Iran or to take part in school extracurricular events and activities (excursions, sports competitions) or for giving consent to marriage of a female child (daughter) knowing that for the first marriage of a female child, regardless and irrespective of the age of the daughter i.e. even if she is already an adult, consent of the father for her first marriage will be needed unless she is no longer considered as a virgin because of a previous divorce. In case the father is dead or incapacitated, the paternal (on the father’s side) grandfather will be asked to give his consent. And only if both are dead or incapacitated, will the daughter need no parental consent to her planned/ proposed first marriage as a virgin.Yes specially if she has not remarried (Article 1170 of the Civil Code- römisch eins f the mother becomes insane or marriage another man during her period of custody, the custody will devolve on the father). Under such a scenario and because, as stated above, the father remains head of the family . Also Cf. the following articles from the Civil Code of Iran: Article 1180 - A minor child is under the guardianship of its father or paternal grandfather. Such is also the case with an immature or insane child provided that the immaturity or mental unfitness continues from the age of minority; Article 1181 - Either the father or the paternal grandfather has the right of guardianship over his children; Article 1182 - römisch eins f the child has both father and paternal grandfather and one of them becomes himself incapacitated or is prevented by some reason or other from administering the estate of his ward, his legal guardianship will cease; Article 1183 - In all matters pertaining to the estate, and the civil and financial concerns of the ward, the guardian will be his or her legal representative). In such a situation, the mother gets a notarized power of attorney to give consent whenever and wherever needed to act in the place and stead of the father such as, for example, for the child to be able to get a passport and travel outside Iran or to take part in school extracurricular events and activities (excursions, sports competitions) or for giving consent to marriage of a female child (daughter) knowing that for the first marriage of a female child, regardless and irrespective of the age of the daughter i.e. even if she is already an adult, consent of the father for her first marriage will be needed unless she is no longer considered as a virgin because of a previous divorce. In case the father is dead or incapacitated, the paternal (on the father’s side) grandfather will be asked to give his consent. And only if both are dead or incapacitated, will the daughter need no parental consent to her planned/ proposed first marriage as a virgin. ÖB Teheran (15.7.2020): Auskunft des VA per mail
- Es wird um Informationen zum als Beilage übermittelten Scheidungsantrag (Plausibilität einer solchen Vorgehensweise) ersucht. Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Internetquellen keine Informationen zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an die ÖB Teheran weitergeleitet wurde. ● Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusammenfassung: siehe Einzelquellen. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt (VA) der ÖB gibt dazu an, dass es sich bei den übermittelten Anhängen nicht um den Scheidungsantrag handelt: Der Scheidungsantrag wird vom Anwalt verfasst und online zur Bearbeitung durch das Gericht eingereicht (Entscheidung, welche Kammer des Familiengerichts den Fall verhandelt und dann die Vorladung an die Parteien oder ihre Anwälte versendet). In den Dokumenten geht es vielmehr um zusätzliche Vollmachten, die die Asylsuchende ihrem Anwalt erteilt, die er möglicherweise benötigt, um die Scheidung abzuschließen, wie z.B. Rechtsverzicht, Freilassung und Entlastung zugunsten des Ehemannes bezüglich der Mitgift oder Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung. Die beigefügte Vollmacht wurde ordnungsgemäß ausgefüllt und vom Klienten (in diesem Fall vom Asylbewerber) unterzeichnet. Das Gesetz verlangt jedoch, dass ein Klient die Vollmacht in Anwesenheit des Rechtsanwalts unterzeichnet, der dann die Unterschrift des Klienten beglaubigen (authentifizieren) muss, während sich der Anwalt im Iran und der Klient in Österreich befindet. Vielleicht haben sie auf "distant signing" per Skype zurückgegriffen und der Klient hat vor der Kamera unterschrieben, damit der Anwalt später unterschreiben kann. Nach dieser Bemerkung weisen wir darauf hin, dass die von uns durchgeführte Internet-Recherche ergeben hat, dass der Anwalt tatsächlich existiert und dass seine Adresse tatsächlich in den in der Vollmacht angegebenen Räumlichkeiten liegt. Please note that what you are attaching is not the divorce petition: The divorce petition will be drawn up by the attorney and filed on line for processing by the court (deciding which chamber of family law court will hear the case and then sending out the summons to the parties or their counsels). The documents deal rather with additional powers which the asylum seeker is conferring upon her lawyer that he may need in order to finalize divorce such as waiver of rights, release and discharge in favor of the husband regarding dowry or post-divorce splitting of assets. The attached power of attorney has been properly filled in and signed by the client (in this case the asylum seeker). However, the law requires that a client signs the mandate in presence of the lawyer (attorney) who will need then to certify (authenticate) signature of the client while the attorney is in Iran and the client is in Austria. God knows: Maybe they have resorted to “distant signing” by Skype and the client has signed in front of the camera so that the lawyer can sign later!. This having been said, please note that the search on the internet that we conducted revealed that the lawyer indeed exists and that his address indeed lies at the premises provided in the power of attorney (Cf. attached file “attorney search”) ÖB Teheran (15.7.2020): Auskunft des VA per mail
- Um generelle Informationen über das Obsorge-Recht im Iran wird ersucht.
- Um generelle Informationen über das Scheidungsrecht im Iran wird ersucht. Bezüglich der genannten Fragen darf auf das aktuelle LIB vom 19.6.2020 hingewiesen werden. Ggstl. LIB ist dieser AFB als Anhang beigefügt bzw kann unter www.staatendokumentation.at abgerufen werden. 2.
- Beweiswürdigung: Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des belangten Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 17.06.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie insbesondere der von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Dokumente (Ladung zur Scheidungsverhandlung des Hauptjustizamtes Provinz Teheran vom 02.08.2020, Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Gerichts für Familien- und Zivilsachen vom 18.08.2020 samt zwei schriftlichen Zusätzen zum Scheidungsbeschluss sowie Geburtsurkunde des Ehemannes der BF1 inklusive gestempelten und unterschriebenen Scheidungsdatum) und der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Bestimmungen zur Obsorge und Scheidung im Iran vom 16.07.
- Ferner kommt dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 04.12.2020, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I und II zurückgezogen wurde, zentrale Berücksichtigung zu. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des belangten Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 17.06.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie insbesondere der von der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Dokumente (Ladung zur Scheidungsverhandlung des Hauptjustizamtes Provinz Teheran vom 02.08.2020, Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Gerichts für Familien- und Zivilsachen vom 18.08.2020 samt zwei schriftlichen Zusätzen zum Scheidungsbeschluss sowie Geburtsurkunde des Ehemannes der BF1 inklusive gestempelten und unterschriebenen Scheidungsdatum) und der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Bestimmungen zur Obsorge und Scheidung im Iran vom 16.07.
- Ferner kommt dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 04.12.2020, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei zurückgezogen wurde, zentrale Berücksichtigung zu. Vorausgeschickt wird, dass im gegenständlichen Fall Gegenstand der Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen ist, zumal der Rechtsvertreter die Beschwerden hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz mit Schreiben vom 04.12.2020, eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, zurückgezogen hat und sohin die Spruchteile I und II der erstinstanzlichen Bescheide mit 04.12.2020 in Rechtskraft erwachsen sind. Vorausgeschickt wird, dass im gegenständlichen Fall Gegenstand der Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen ist, zumal der Rechtsvertreter die Beschwerden hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz mit Schreiben vom 04.12.2020, eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, zurückgezogen hat und sohin die Spruchteile römisch eins und römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide mit 04.12.2020 in Rechtskraft erwachsen sind. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der BF1 bis BF3 und zu deren Staatsangehörigkeit resultieren aus den von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Dokumenten. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC, SA und FI). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und Auskünfte daraus zu zweifeln. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer kein asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet hat, ergibt sich aus ihren diesbzgl. Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, gab sie doch stets an, den Iran wegen familiärer Probleme verlassen zu haben. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin die Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen hat können, ergibt sich aus den Antworten ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 6 bis 16 der VH-Schrift) im Rahmen derer die Erstbeschwerdeführerin umfassend zu ihrer christlichen Prägung, ihrer Motivation für den Glaubenswechsel, zu den Kenntnissen über die neue Religion sowie ihrer christlichen Aktivität befragt wurde und im Rahmen derer ihre Antworten überwiegend „Ich weiß es nicht“ oder „Kenne ich nicht“ lauteten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer kein asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet hat, ergibt sich aus ihren diesbzgl. Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, gab sie doch stets an, den Iran wegen familiärer Probleme verlassen zu haben. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin die Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen hat können, ergibt sich aus den Antworten ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 6 bis 16 der VH-Schrift) im Rahmen derer die Erstbeschwerdeführerin umfassend zu ihrer christlichen Prägung, ihrer Motivation für den Glaubenswechsel, zu den Kenntnissen über die neue Religion sowie ihrer christlichen Aktivität befragt wurde und im Rahmen derer ihre Antworten überwiegend „Ich weiß es nicht“ oder „Kenne ich nicht“ lauteten. Die Feststellungen zur Scheidung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem im Iran lebenden Ehemann ergibt sich aus den von ihr in Vorlage gebrachten iranischen Unterlagen bzw. Dokumenten (Ladung zur Scheidungsverhandlung des Hauptjustizamtes Provinz Teheran vom 02.08.2020, Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Gerichts für Familien- und Zivilsachen vom 18.08.2020 samt zwei schriftlichen Zusätzen zum Scheidungsbeschluss sowie die Geburtsurkunde des Ehemannes inklusive gestempelten und unterschriebenen Scheidungsdatum). Sämtliche Dokumente wurden im Original in Vorlage gebracht. Aus dem Scheidungsbeschluss ergibt sich, dass die Ehe rechtskräftig am 18.08.2020 geschieden wurde. Zudem finden sich im Beschluss ein Unterhaltsverzicht zulasten der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Verweis auf die Scheidung in Abwesenheit und durch Vertretung. Hinsichtlich der Obsorgefrage wird vom Justizamt Teheran auf die iranische Rechtslage verwiesen und festgehalten, dass die Kinder jenes Alter überschritten haben, indem eine explizite Obsorgeregelung getroffen werden müsste. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Ehemannes ergibt sich das einstige Hochzeitsdatum sowie wird darin die rechtskräftige Scheidung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann bestätigt. Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführer in Österreich und die allfälligen Aspekte einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde sowie insbesondere deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die festgestellte mangelnde wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration der Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, zwar Deutschkurse besucht aber noch nicht positiv absolviert zu haben. Dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich über einfache Deutschkenntnisse verfügt und in der Lage ist sich in der deutschen Sprache auf einfachem Niveau zu verständigen, ergibt sich aus der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18 und 19) Auch führte sie aus, keiner Berufstätigkeit nachzugehen und staatliche Unterstützung (Grundversorgung) zu beziehen. Ein soziales oder ehrenamtliches Engagement wurden ebenfalls nicht geltend gemacht. Die festgestellte mangelnde wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration der Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, zwar Deutschkurse besucht aber noch nicht positiv absolviert zu haben. Dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich über einfache Deutschkenntnisse verfügt und in der Lage ist sich in der deutschen Sprache auf einfachem Niveau zu verständigen, ergibt sich aus der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift Seite 18 und 19) Auch führte sie aus, keiner Berufstätigkeit nachzugehen und staatliche Unterstützung (Grundversorgung) zu beziehen. Ein soziales oder ehrenamtliches Engagement wurden ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Feststellungen zum Schulbesuch der BF2 und der BF3 ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigungen. Die Feststellungen zu den guten Deutsch-kenntnissen der BF2 und der BF3 ergeben sich ebenso aus den in Vorlage gebrachten Zeugnissen. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). 2.2.
- Die Feststellungen zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich insbesonderer aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 16.07.2020 zu den Bestimmungen zur Scheidung und Obsorge im Iran sowie den entsprechenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der am 17.06.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der in weiterer Folge in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Ladung zur Scheidungsverhandlung des Hauptjustizamtes Provinz Teheran vom 02.08.2020, Beschluss über die einvernehmliche Scheidung des Gerichts für Familien- und Zivilsachen vom 18.08.2020 samt zwei schriftlichen Zusätzen zum Scheidungsbeschluss sowie die Geburtsurkunde des Ehemannes inklusive gestempelten und unterschriebenen Scheidungsdatum). Demzufolge sind folgende Rechtserwägungen zu treffen: Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran die Kinder von ihrem geschiedenen im Iran lebenden Ehemann weggenommen werden würden. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.07.2020 ergibt sich schlüssig, dass die Vormundschaft respektive das Recht auf Obsorge über die Kinder während der Ehe, wie auch im Fall einer Scheidung, bei Kindern ab dem Alter von sechs Jahren jedenfalls auf den Vater übergeht. Ferner ergibt sich aus dieser Anfragebeantwortung, dass die Übertragung der Obsorge auf die Mutter nur ausnahmesweise möglich sein soll, etwa in Fällen in denen der Vater körperlich oder geistig geschwächt/behindert oder moralisch verdorben, drogenabhängig oder alkoholabhängig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anfragebeantwortung, dass die Mutter die Möglichkeit die Obsorge zu erlangen nur dann hätte, wenn sie Beweise sammeln könnte, damit das Gericht feststellen und sich davon überzeugen könne, dass das Kind (die Kinder) dem Risiko von Missbrauch (wie körperliche Misshandlung und strenge Behandlung in den Händen einer Stiefmutter, falls der Vater wieder geheiratet hat) oder in den vorgenannten Fällen (der Vater ist ungeeignet oder gewalttätig) ausgesetzt sei (seien). Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vor, dass seitens ihres geschiedenen Ehemannes ein anhaltendes Interesse an der Wahrnehmung seiner väterlichen Rechte gegenüber seinen Töchtern besteht und war die Sorge um die Obsorge bzw. Erziehung ihrer Kinder auch der Grund, warum sie ihren Herkunftsstaat letztlich verlassen hat. An der Glaubwürdigkeit dieser Angaben bestanden keine Zweifel. Aus dem von der Rechtsvetretung in Vorlage gebrachtem Scheidungsbeschluss ergibt sich, dass die Ehe rechtskräftig am 18.08.2020 geschieden wurde. Zudem findet sich im Beschluss ein Unterhaltsverzicht zulasten der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Verweis auf die Scheidung in Abwesenheit und durch Vertretung. Hinsichtlich der Obsorgefrage wird vom Justizamt Teheran auf die iranische Rechtslage verwiesen und festgehalten, dass die Kinder jenes Alter überschritten haben, indem eine explizite Obsorgeregelung getroffen werden müsste, was zur Folge hat, dass dem Vater das Sorgerecht für die Kinder zukommt, sobald diese das sechste Lebensjahr vollendet haben (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumenteation vom 16.07.2020)). Aus dem von der Rechtsvetretung in Vorlage gebrachtem Scheidungsbeschluss ergibt sich, dass die Ehe rechtskräftig am 18.08.2020 geschieden wurde. Zudem findet sich im Beschluss ein Unterhaltsverzicht zulasten der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Verweis auf die Scheidung in Abwesenheit und durch Vertretung. Hinsichtlich der Obsorgefrage wird vom Justizamt Teheran auf die iranische Rechtslage verwiesen und festgehalten, dass die Kinder jenes Alter überschritten haben, indem eine explizite Obsorgeregelung getroffen werden müsste, was zur Folge hat, dass dem Vater das Sorgerecht für die Kinder zukommt, sobald diese das sechste Lebensjahr vollendet haben vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumenteation vom 16.07.2020)). Der Erstbeschwerdeführerin kommt in Österreich als Mutter die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder zu und führt sie mit diesen in Österreich ein gemeinsames Familienleben. Im Falle einer Rückkehr in den Iran geht, wie sich aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation schlüssig ergibt, das Obsorgerecht respektive die Vormundschaft auf den geschiedenen Ehegatten respektive Vater der Kinder über und würde somit eine Rückkehrentscheidung die Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihren Kindern bewirken, sodass damit eine Gefährdung des Kindeswohls, jedenfalls aber eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens einhergehen würde. Eine Rückkehrentscheidung würde daher zweifelsfrei in das Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen und erweist sich diese daher insbesondere auch schon im Sinne des Kindeswohl (vgl. VfGH vom 25.02.2020, E 3494/2019; VfGH vom 11.06.2018, E343/2018; VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018) als unzulässig. Eine Rückkehrentscheidung würde daher zweifelsfrei in das Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen und erweist sich diese daher insbesondere auch schon im Sinne des Kindeswohl vergleiche VfGH vom 25.02.2020, E 3494 aus 2019,; VfGH vom 11.06.2018, E343/2018; VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791 aus 2018,) als unzulässig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I) Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I und IIZu römisch eins) Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei A) (Spruchpunkt I)A) (Spruchpunkt römisch eins) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden mit Schreiben vom 04.12.2020, eingelangte beim BVwG am selbigen Tag, sind die erstinstanzlichen (im Spruch genannte) Bescheide vom 27.09.2017 rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Zu II.) Zur Frage der Erteilung eines AufenthaltstitelsZu römisch zwei.) Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels Zu A) 3.1. § 10 AsylG lautet:3.1. Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentli