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{'item': 'L511 2227213-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL511 2227213-2 Spruch, L511 2227213–2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über den Antrag von XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über den Antrag von römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Antragsteller beantragte mit am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 17.07.2019 [gemeint 2020] die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , abgeschlossenen Verfahrens. Zur dtaillierteren Vorgeschichte wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts L503 2211401-1 und XXXX verwiesen.1.
  2. Der Antragsteller beantragte mit am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 17.07.2019 [gemeint 2020] die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens. Zur dtaillierteren Vorgeschichte wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts L503 2211401-1 und römisch 40 verwiesen. 1.
  3. Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet der Antragsteller unter Hinweis auf die hg. Entscheidung GZ L511 2218481-1/6E damit, dass der Zurückweisungsbescheid des AMS vom 01.10.2019 nicht rechtswirksam werden habe können, da dem Antragsteller zuvor mit Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 die Notstandshilfe rechtswirksam zuerkannt worden sei. Die diesbezügliche Leistungsmitteilung stelle ein entscheidendes Beweismittel dar und berechtige dies einen Wiederaufnahmeantrag, da die Leistungsmitteilung zwar bereits existiert habe, jedoch als Beweismittel neu hervorgekommen sei. Das AMS habe dem Bundesverwaltungsgericht die Leistungsmitteilung als relevanten Teil des Verfahrens dem BVwG damals nicht übermittelt. Für den Fall, dass er [der Antragsteller] zu Unrecht einer psychiatrischen Untersuchung ferngeblieben wäre, wäre daher nur die Einstellung des Leistungsbezuges in Frage gekommen. Ein Verschulden liege beim Antragsteller nicht vor, da man ihm als Tischler nicht vorwerfen könne, dass er nicht erkannt habe, dass die Leistungsmitteilung ein verfahrensentscheidendes Beweismittel sei. Wäre die Leistungsmitteilung vom AMS an das BVwG übergeben worden, würde dies zu einem anderslautenden Erkenntnisspruch geführt haben, da das BVwG diesfalls auch noch ausgesprochen haben würde, dass ein abweisender Bescheid gar nicht mehr möglich gewesen wäre und deshalb die zu Unrecht vorenthaltene Notstandshilfe nachbezahlt werden müsse. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages führte der Antragsteller aus, dass der Zeitpunkt des Hervorkommens der Leistungsmitteilung als Beweis der 07.07.2019 [gemeint wohl 2020] gewesen sei, da er an diesem Tag, auf Grund eines ihm am 25.06.2020 zugegangenen Bescheides des AMS Linz [Anmerkung BVwG: siehe dazu hg. GZ 22236557 und 2236558], im Zuge einer Internetrecherche die hg. Entscheidung L511 2218481-1 im RIS aufgefunden habe (OZ 1). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (Verfahrens-/Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes beinhaltend die elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] des AMS 2227213-1/1 AZ 2, 3, 13). 1.
  6. Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 09.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer von 06.06.2019 bis 03.09.2020 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 20,22 täglich zugesprochen (2227213-2/3). 1.
  7. Die Leistungsmitteilung des AMS vom 09.09.2019 war kein Aktenbestandteil des dem BVwG zum Verfahren XXXX übermittelten Verwaltungsverfahrensaktes und wurde dem BVwG erstmals vom Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX am 21.07.2020 übermittelt (2227213-1/1; 2227213-2/1).1.
  8. Die Leistungsmitteilung des AMS vom 09.09.2019 war kein Aktenbestandteil des dem BVwG zum Verfahren römisch 40 übermittelten Verwaltungsverfahrensaktes und wurde dem BVwG erstmals vom Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens römisch 40 am 21.07.2020 übermittelt (2227213-1/1; 2227213-2/1). 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2019, Zahl: XXXX , und Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2019, Zahl: XXXX , lehnte das AMS den Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Leistungsbezug gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung des Antragstellers, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, ab (2227213-1 AZ 17).1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2019, Zahl: römisch 40 , und Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2019, Zahl: römisch 40 , lehnte das AMS den Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Leistungsbezug gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung des Antragstellers, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, ab (2227213-1 AZ 17). 1.
  11. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , statt und behob den Bescheid des AMS vom 19.12.2019, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos (2227213-1/12E), mit der Begründung, die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Sanktion sei rechtswidrig gewesen.1.
  12. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , statt und behob den Bescheid des AMS vom 19.12.2019, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG ersatzlos (2227213-1/12E), mit der Begründung, die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Sanktion sei rechtswidrig gewesen.
  13. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  14. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt hg. GZ XXXX /1 [=AZ 1-28], sowie aus den vom Antragsteller vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  15. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt hg. GZ römisch 40 /1 [=AZ 1-28], sowie aus den vom Antragsteller vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Gerichtsverfahrensakt XXXX  Gerichtsverfahrensakt römisch 40 ● Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 ● Wiederaufnahmeantrag vom 17.07.2019 [gemeint wohl 2020] 2.
  16. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar und ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Unterlagen.
  17. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  18. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  19. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  20. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  21. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  24. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. für viele VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt.4.1.
  25. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche für viele VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt. 4.
  26. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme 4.2.
  27. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).4.2.
  28. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 4.2.
  29. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf das Hervorkommen der Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 als Beweismittel und damit auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Vom Wiederaufnahmegrund habe er am 07.07.2019 [gemeint wohl 2020] im Zuge einer Internetrecherche Kenntnis erlangt, weshalb sein Antrag vom 21.07.2020 rechtzeitig sei.4.2.
  30. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf das Hervorkommen der Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 als Beweismittel und damit auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Vom Wiederaufnahmegrund habe er am 07.07.2019 [gemeint wohl 2020] im Zuge einer Internetrecherche Kenntnis erlangt, weshalb sein Antrag vom 21.07.2020 rechtzeitig sei. 4.2.
  31. Die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme ist ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, wonach er vom Wiederaufnahmegrund am 07.07.2019 [gemeint wohl 2020] Kenntnis erlangt habe, zu bejahen. 4.2.
  32. Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 30.09.2020, Ra2020/01/0344). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt ua die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten (VwGH 28.09.2020, Ra2020/18/0265).4.2.
  33. Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 30.09.2020, Ra2020/01/0344). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt ua die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten (VwGH 28.09.2020, Ra2020/18/0265). 4.2.
  34. Der Antragsteller stützt seinen Antrag im Wesentlichen darauf, dass er im Zuge einer Internetrecherche Kenntnis erlangt habe, dass die Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 ein Beweismittel wäre. Wäre diese dem BVwG bekannt gewesen, würde das BVwG die Rechtswidrigkeit des Bescheides des AMS vom 01.10.2019 (zusätzlich zur vorgenommenen Begründung der fehlenden Verpflichtung einer psychiatrischen Begutachtung) noch damit begründet haben, dass gar kein abweisender Bescheid mehr möglich sei und deshalb die zu Unrecht vorenthaltenen Notstandshilfe nachbezahlt werden müsse. 4.2.
  35. Mit dem Spruch der hg. Entscheidung vom XXXX zur GZ XXXX wurde der Bescheid des AMS Linz vom 19.12.2019, Zahl: XXXX , ersatzlos behoben.4.2.
  36. Mit dem Spruch der hg. Entscheidung vom römisch 40 zur GZ römisch 40 wurde der Bescheid des AMS Linz vom 19.12.2019, Zahl: römisch 40 , ersatzlos behoben. Wäre dem BVwG die Leistungsmitteilung zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, hätte dies ebenfalls zu einer ersatzlosen Behebung und somit zum gleichen Spruch geführt, wenngleich begründend auszuführen gewesen wäre, dass dem Antrag vom 26.08.2019 bereits durch Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 rechtsverbindlich stattgegeben worden war, und daher nur eine Einstellung gemäß § 24 AlVG – und nicht wie vom AMS vorgenommen eine Abweisung – in Betracht komme (vgl. dazu VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022).Wäre dem BVwG die Leistungsmitteilung zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, hätte dies ebenfalls zu einer ersatzlosen Behebung und somit zum gleichen Spruch geführt, wenngleich begründend auszuführen gewesen wäre, dass dem Antrag vom 26.08.2019 bereits durch Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 rechtsverbindlich stattgegeben worden war, und daher nur eine Einstellung gemäß Paragraph 24, AlVG – und nicht wie vom AMS vorgenommen eine Abweisung – in Betracht komme vergleiche dazu VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022). 4.2.
  37. Die Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 ist somit nicht dazu geeignet ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeizuführen und der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , abgeschlossenen Verfahrens ist mit Beschluss (vgl. Hengstschläger /Leeb, AVG, § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at, Rz 73) abzuweisen.4.2.
  38. Die Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 ist somit nicht dazu geeignet ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeizuführen und der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens ist mit Beschluss vergleiche Hengstschläger /Leeb, AVG, Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at, Rz 73) abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme (§ 32 VwVG, § 69 AVG) und weicht von dieser auch nicht ab. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme (Paragraph 32, VwVG, Paragraph 69, AVG) und weicht von dieser auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2227213.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.