RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL511 2236557-1 Spruch, L511 2236557–1/4EL511 2236558–1/4EL511 2236557–1/4E, L511 2236558–1/4E IM NAMEN DER REPUBL
§§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Al
VG wegen der Weigerung des Antragstellers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab.1.2.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2019, Zahl: römisch 40 , und Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2019, Zahl: römisch 40 , lehnte das AMS den Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Leistungsbezug gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung des Antragstellers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab. 1.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ L511 2227213-1/12E, wurde dieser Bescheid des AMS vom 19.12.2019, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG mit der Begründung ersatzlos behoben, die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Sanktion sei rechtswidrig gewesen (zur näheren Begründung und Details siehe die im RIS abrufbare Entscheidung 2227213-1). 1.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ L511 2227213-1/12E, wurde dieser Bescheid des AMS vom 19.12.2019, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG mit der Begründung ersatzlos behoben, die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Sanktion sei rechtswidrig gewesen (zur näheren Begründung und Details siehe die im RIS abrufbare Entscheidung 2227213-1). 1.2.
- Anmerkung BVwG: Tatsächlich hätte seitens des AMS eine (rückwirkende) Einstellung erfolgen müssen, da dem Antrag mit der Leistungsmitteilung vom 09.09.2020 bereits rechtskräftig stattgegeben worden war; die Leistungsmitteilung befand sich jedoch nicht im damals dem BVwG vorgelegten Verfahrensakt. Siehe dazu auch die im RIS abrufbare Entscheidung im hg. Wiederaufnahmeverfahren L511 2227213-
- 1.
- Das AMS ordnete mit Schreiben vom 23.04.2020 und Untersuchungszuweisung vom 04.06.2020 unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AlVG und die Entscheidung des BVwG vom 15.04.2020 erneut die Teilnahme an einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am 16.06.2020 an (2236557-1/1 AZ 18, 20).1.
- Das AMS ordnete mit Schreiben vom 23.04.2020 und Untersuchungszuweisung vom 04.06.2020 unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 2, AlVG und die Entscheidung des BVwG vom 15.04.2020 erneut die Teilnahme an einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am 16.06.2020 an (2236557-1/1 AZ 18, 20). 1.3.
- In einem Schreiben vom 09.06.2020 (2236557-1/1 AZ 19) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, bei der angeordneten Untersuchung handle es sich laut Untersuchungsauftragsformular um eine Zuweisung „Fachrichtung: Sonstiges (Allgemein)“, eine explizite Nennung „Fachrichtung Dermatologie“ sei unterblieben. Er sei bereits allgemeinärztlich untersucht worden und es ergebe sich auch aus der Entscheidung L511 2227213-1/12E keine Notwendigkeit zur Wiederholung der Untersuchung. Auch gehöre er zur COVID-19 Risikogruppe und sei wegen der Ansteckungsgefahr nicht bereit sich einer Wiederholung einer allgemeinärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weiters sei im Feld „Angaben vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit“ sei etwas ausgeführt „Es ergeht eine mail über die Vorgehensweise des Herrn Dr. XXXX und Herrn Dr. XXXX an Frau XXXX nach tel. Rücksprache“ worden, was er nicht angegeben habe.1.3.
- In einem Schreiben vom 09.06.2020 (2236557-1/1 AZ 19) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, bei der angeordneten Untersuchung handle es sich laut Untersuchungsauftragsformular um eine Zuweisung „Fachrichtung: Sonstiges (Allgemein)“, eine explizite Nennung „Fachrichtung Dermatologie“ sei unterblieben. Er sei bereits allgemeinärztlich untersucht worden und es ergebe sich auch aus der Entscheidung L511 2227213-1/12E keine Notwendigkeit zur Wiederholung der Untersuchung. Auch gehöre er zur COVID-19 Risikogruppe und sei wegen der Ansteckungsgefahr nicht bereit sich einer Wiederholung einer allgemeinärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weiters sei im Feld „Angaben vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit“ sei etwas ausgeführt „Es ergeht eine mail über die Vorgehensweise des Herrn Dr. römisch 40 und Herrn Dr. römisch 40 an Frau römisch 40 nach tel. Rücksprache“ worden, was er nicht angegeben habe. 1.3.
- Das AMS setzte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 10.06.2020 (2236557-1/1 AZ 16) davon in Kenntnis, dass die im Feld „Angaben vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit“ getätigten Ausführungen irrtümlich und missverständlich seien und teilte dem Beschwerdeführer den Inhalt des Anhangs zum Untersuchungsauftrag (anstelle von mail) mit, aus dem sich auch ergibt, dass eine dermatologische Untersuchung des Beschwerdeführers seitens des BVwG empfohlen worden sei. Weiters führte das AMS in diesem Schreiben aus, dass das AMS ein psychiatrisch-neurologische Untersuchung für notwendig erachtet, da für eine Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung verbindliche Angaben erforderlich seien, welche Auswirkungen etwa Vollzeit, Teilzeit, Stressbelastung, Arbeiten im Team, … haben können. Die möglichst umfassende Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich insbesondere durch die Schreiben des Beschwerdeführers, welche darauf hinwiesen, dass er sich zeitweise als nicht arbeitsfähig einschätze, aus denen sich aber nicht klar ergebe, welche Tätigkeiten er trotz seiner Erkrankungen ausüben könne. 1.3.
- Das AMS verwies in seiner Stellungnahme weiters darauf, dass mit der Zuweisung zu einer/einem Allgemeinmediziner*in des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA, sämtliche Voraussetzungen auch hinsichtlich weiterführender Untersuchungen, erfüllt seien. 1.
- Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 16.06.2020 nicht wahr (2236557-1/1 AZ 18, 20). 1.
- In der Folge gab das AMS zunächst mit Bescheid vom 19.06.2020 dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.08.2019 gemäß § 33 Abs.
§§ 38, 7 und 9 Abs. 1 Al
VG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.07.2020 behob das AMS mit Bescheid vom 22.07.2020 den angefochtenen Bescheid, da der Tatbestand der mangelnden Arbeitswilligkeit nicht vorliege (2227213-2/3).1.
- In der Folge gab das AMS zunächst mit Bescheid vom 19.06.2020 dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.08.2019 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.07.2020 behob das AMS mit Bescheid vom 22.07.2020 den angefochtenen Bescheid, da der Tatbestand der mangelnden Arbeitswilligkeit nicht vorliege (2227213-2/3).
- Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 33 Abs.
§§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Al
VG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 26.08.2019 keine Notstandshilfe gebühre (2236557-1/1 AZ 11).2. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 26.08.2019 keine Notstandshilfe gebühre (2236557-1/1 AZ 11). In Wiederspruch zum Spruch stehend wurde begründend ausgeführt, die Notstandshilfe werde ab 06.09.2019 widerrufen, da nach wie vor kein Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung hinsichtlich der Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, bzw. welche Tätigkeiten die Gesundheit gefährden könnten. 2.1.1. Mit Schreiben vom 19.08.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den am 29.07.2020 zugestellten Bescheid (2236557-1/1 AZ 9-10). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe am 05.06.2020 eine Einladung zu einem Untersuchungstermin samt Untersuchungsauftrag übermittelt bekommen. Im Untersuchungsauftrag des AMS an die PVA sei das Feld, ob der Versicherte den auf eine fachärztliche Ordination geäußert habe, blank gelassen worden, obwohl er dies ausdrücklich beantragt habe. Auch seien Angaben in das Feld zur Arbeitsunfähigkeit eingetragen worden, die nicht von ihm stammten. Trotz diesbezüglicher Hinweise an das AMS sei das AMS dem Ersuchen um eine Zuweisung zu einer dermatologischen Untersuchung und einem erneuten dahingehenden Untersuchungsauftrag nicht nachgekommen, sondern habe seinen Antrag als Beschwerde gewertet und keine Korrektur des Untersuchungsauftrages vorgenommen. Der Untersuchungstermin am 16.06.2020 sei somit nicht rechtswirksam geworden, da der zu Grunde liegende Untersuchungsauftrag eine „Lugurkunde“ sei. Das AMS habe es verabsäumt ihn direkt einer fachärztlichen Einrichtung zuzuweisen, die Wiederholung der allgemeinärztlichen Untersuchung sei hingegen nicht notwendig gewesen. 2.1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 08.10.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 14.10.2020, wies das AMS die am 19.08.2020 eingelangte Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (2236558-1/1 AZ 7).2.1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 08.10.2020, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 14.10.2020, wies das AMS die am 19.08.2020 eingelangte Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (2236558-1/1 AZ 7). Begründend wurde nach Wiedergabe sämtlicher Eingaben des Beschwerdeführers und Schreiben des AMS im Mai und Juni 2020 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungstermin beim Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am 31.08.2018 nicht eingehalten habe, was eine Weigerung im Sinne der Judiaktur zu § 8 AlVG darstelle. Am 06.09.2019 konnte kein Gesamtleistungskalkül erstellt werden, da sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung verweigert habe. Am 16.06.2020 habe der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin nicht eingehalten, so dass die Weigerung seit 31.08.2018 fortwirke.Begründend wurde nach Wiedergabe sämtlicher Eingaben des Beschwerdeführers und Schreiben des AMS im Mai und Juni 2020 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungstermin beim Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am 31.08.2018 nicht eingehalten habe, was eine Weigerung im Sinne der Judiaktur zu Paragraph 8, AlVG darstelle. Am 06.09.2019 konnte kein Gesamtleistungskalkül erstellt werden, da sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung verweigert habe. Am 16.06.2020 habe der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin nicht eingehalten, so dass die Weigerung seit 31.08.2018 fortwirke. 3. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für (sic!) 06.09.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt (2236558-1/1 AZ 6).3. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für (sic!) 06.09.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt (2236558-1/1 AZ 6). Widersprechend dazu wurde begründend ausgeführt, die Notstandshilfe werde ab (sic!) 06.09.2019 widerrufen, da nach wie vor kein Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung hinsichtlich der Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, bzw. welche Tätigkeiten die Gesundheit gefährden könnten. 3.1.1. Mit Schreiben vom 19.08.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den am 29.07.2020 zugestellten Bescheid (2236558-1/1 AZ 4). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Fehlen eines Gutachtens sei kein Grund den Leistungsanspruch zu widerrufen. Er habe die für den 06.09.2019 angeordnete Untersuchung befolgt. Eine zweite verpflichtende Untersuchung habe es nicht gegeben. Die Entscheidung des Gerichts L511 2227213-1/12E vom April 2020 ergebe, dass von September 2019 bis zum Vorliegen eines Gesamtgutachtens ein Leistungsanspruch bestünde. Das AMS und die PVA würden trotz Hinweis des Gerichts im zitierten Erkenntnis die dermatologischen Befunde ignorieren. So sei im Untersuchungsauftrag des AMS an die PVA [im Juni 2020] das Feld, ob der Versicherte den Wunsch auf eine fachärztliche Ordination geäußert habe, blank gelassen worden, obwohl er dies ausdrücklich beantragt habe. Auch seien Angaben in das Feld zur Arbeitsunfähigkeit eingetragen worden, die nicht von ihm stammten. Das AMS habe dies trotz Hinweises auf diese Mängel nicht berichtigt. Ergänzend würden sich auch Spruch und Begründung widersprechen. Laut Spruch gelte der Widerruf nur für einen Tag, den 06.09.2019, wodurch die Notstandshilfe vom 26.08.2019 bis 05.09.2019 sowie von 07.09.2019 bis laufend nachzuzahlen wäre; laut Begründung gelte dieser jedoch ab dem 06.09.2019, wodurch die Notstandshilfe vom 26.08.2019 bis 05.09.2019 nachzuzahlen wäre. 3.1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 08.10.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 14.10.2020, wies das AMS die am 19.08.2020 eingelangte Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (2236558-1/1 AZ 5).3.1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 08.10.2020, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 14.10.2020, wies das AMS die am 19.08.2020 eingelangte Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (2236558-1/1 AZ 5). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungstermin beim Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am 31.08.2018 nicht eingehalten, was eine Weigerung im Sinne der Judiaktur zu § 8 AlVG darstelle. Am 06.09.2019 habe kein Gesamtleistungskalkül erstellt werden können, da sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung verweigert habe. Am 16.06.2020 habe der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin nicht eingehalten, so dass die Weigerung seit 31.08.2018 fortwirke und die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 06.09.2019 zu widerrufen ist.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungstermin beim Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am 31.08.2018 nicht eingehalten, was eine Weigerung im Sinne der Judiaktur zu Paragraph 8, AlVG darstelle. Am 06.09.2019 habe kein Gesamtleistungskalkül erstellt werden können, da sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung verweigert habe. Am 16.06.2020 habe der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin nicht eingehalten, so dass die Weigerung seit 31.08.2018 fortwirke und die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 06.09.2019 zu widerrufen ist. 3.2. Mit Schreiben vom 27.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage beider Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (2236557-1/1 AZ 5; 2236558-1/1 AZ 2). Darin wird der Antrag auf Befragung einer Zeugin gestellt und im Übrigen im Wesentlichen ausgeführt wie bereits in den Beschwerden. 3.3. Die belangte Behörde legte am 03.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Bescheide, Beschwerden, Beschwerdevorentscheidungen und Vorlageanträge in elektronischer Form vor und verwies darauf, dass die Auszüge aus dem Verwaltungsakt dem Verfahren über die Einstellung der Notstandshilfe beigefügt sind (2236557-1/1 AZ 1-23; 2236558-1/1 AZ 1-6). 4. Mit am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 17.07.2019 [gemeint 2020] beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ L511 2227213-1/12E, abgeschlossenen Verfahrens, weil dem BVwG bei seiner Entscheidung die Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 nicht vorgelegen sei, und deren Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. 4.1.1. Das BVwG wies diesen Antrag mit Entscheidung vom heutigen Tag ab, weil der Spruch der Entscheidung keine Veränderung erfahren hätte, und nur dieser in Rechtskraft erwachse. Zur detaillierten Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung des BVwG L511 2227213-2 verwiesen II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2019 einen Antrag auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung und gab diesen innerhalb der gesetzten Abgabefrist beim AMS ab (2227213-1/1 AZ 2, 3, 13). 1.2. Mit Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer von 06.09.2019 bis 03.09.2020 Notstandshilfe in der Höhe von [idHv] EUR 20,22 täglich zugesprochen (2227213-2/1 ./3). 1.3. Das AMS ordnete am 26.08.2019 unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AlVG die Teilnahme an einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am 06.09.2019 an (2227213-1/1 AZ 11). Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 06.09.2019 bei der Allgemeinärztin der PVA wahr, lehnte jedoch eine weitere Untersuchung durch eine Fachärztin aus dem Fachbereich Psychiatrie am selben Tag ab (2227213-1/1 AZ 15, 25).1.3. Das AMS ordnete am 26.08.2019 unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 2, AlVG die Teilnahme an einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am 06.09.2019 an (2227213-1/1 AZ 11). Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 06.09.2019 bei der Allgemeinärztin der PVA wahr, lehnte jedoch eine weitere Untersuchung durch eine Fachärztin aus dem Fachbereich Psychiatrie am selben Tag ab (2227213-1/1 AZ 15, 25). 1.4. Das BVwG hielt in seiner Entscheidung vom 15.04.2020, GZ L511 2227213-1/12E, fest, dass die Ablehnung der Untersuchung zurecht erfolgte, weil die weitere Anordnung der psychiatrischen Untersuchung keine nachvollziehbare Begründung aufwies (L511 2227213-1/12E). 1.5. Mit Schreiben vom 23.04.2020 und Untersuchungszuweisung vom 04.06.2020 ordnete das AMS erneut unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AlVG und die Entscheidung des BVwG die Teilnahme an einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am 16.06.2020 an (2236557-1/1 AZ 18, 20).1.5. Mit Schreiben vom 23.04.2020 und Untersuchungszuweisung vom 04.06.2020 ordnete das AMS erneut unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 2, AlVG und die Entscheidung des BVwG die Teilnahme an einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am 16.06.2020 an (2236557-1/1 AZ 18, 20). 1.5.1. Im Schreiben vom 10.06.2020 (2236557-1/1 AZ 16) teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass aus rechtlicher Sicht vorerst die Zuweisung zu eine*r Allgemeinmediziner*in zu erfolgen habe, die PVA jedoch auf die Notwendigkeit der dermatologischen Untersuchung hingewiesen worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus Sicht des AMS auch eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung für notwendig befunden werde, da für eine Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung verbindliche Angaben erforderlich seien, welche Auswirkungen etwa Vollzeit, Teilzeit, Stressbelastung, Arbeiten im Team, … haben können. 1.5.2. Die möglichst umfassende Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich insbesondere durch die Schreiben des Beschwerdeführers, welche darauf hinwiesen, dass er sich zeitweise als nicht arbeitsfähig einschätze, aus denen sich aber nicht klar ergebe, welche Tätigkeiten er trotz seiner Erkrankungen ausüben könne. 1.6. Im Begleitschreiben zur Untersuchungszuweisung wies das AMS die PVA auf die Notwendigkeit einer dermatologischen und einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf die Notwendigkeit der Begründung der Zuweisung zu fachärztlichen Untersuchungen hin (2236557-1/1 AZ 16). 1.7. Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 16.06.2020 nicht wahr (2236557-1/1 AZ 18, 20). 2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (2236557-1/1 AZ 1-23; 2236558-1/1 AZ 1-6), sowie aus von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid, Beschwerdevorentscheidung des AMS (2236558-1 AZ 5-6) ● Bescheid, Beschwerdevorentscheidung des AMS (2236557-1 AZ 7, 11) ● Beschwerden und Vorlageanträge des Beschwerdeführers (2236557-1 AZ 5, 9-10) ● Untersuchungsaufforderung und Untersuchungsauftrag (2236557-1 AZ 18, 20, 21-22) ● Schriftverkehr zwischen AMS und Beschwerdeführer zum Untersuchungsauftrag (2236557-1 AZ 13-17, 19) 2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen und sind im Verfahren nicht strittig. 3. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.2. Das AMS hat gegenständlich jeweils eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat jeweils fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. 4.1.2. Das AMS hat gegenständlich jeweils eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat jeweils fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. 4.1.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher jeweils die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Inhalt des Beschwerdeverfahrens sind daher, da die Abweisung der Beschwerden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332), die rückwirkende Nichtgewährung der Notstandshilfe ab 26.08.2019 (2236557-1/1 AZ 11) sowie der Widerruf der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 06.09.2019 (2236558-1/1 AZ 6) wegen der Weigerung des Beschwerdeführers sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.4.1.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher jeweils die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Inhalt des Beschwerdeverfahrens sind daher, da die Abweisung der Beschwerden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332), die rückwirkende Nichtgewährung der Notstandshilfe ab 26.08.2019 (2236557-1/1 AZ 11) sowie der Widerruf der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 06.09.2019 (2236558-1/1 AZ 6) wegen der Weigerung des Beschwerdeführers sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 4.1.4. Die Beschwerden und Vorlageanträge sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.2. ad Spruchpunkt I – Nichtgewährung der Notstandshilfe ab 26.08.20194.2. ad Spruchpunkt römisch eins – Nichtgewährung der Notstandshilfe ab 26.08.2019 4.2.1. Für einen Großteil der Leistungen des AMS, darunter gemäß § 33 Abs. 2 AlVG auch der Anspruch auf Notstandshilfe, stellt § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG die Grundlage für die Gewährung der beantragten Leistung dar. Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 AlVG hat nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (
- ua)der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (Abs. 2 leg.cit). 4.2.1. Für einen Großteil der Leistungen des AMS, darunter gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG auch der Anspruch auf Notstandshilfe, stellt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Grundlage für die Gewährung der beantragten Leistung dar. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Z1 AlVG hat nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (
- ua)der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist (Absatz 2, leg.cit). Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. 4.2.2. Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen“ Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten (VwGH 07.09.2017, Ro2017/08/0007).4.2.2. Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen“ Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten (VwGH 07.09.2017, Ro2017/08/0007). 4.2.2.1. Das AMS geht in seinem Bescheid davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 31.08.2018 kontinuierliche geweigert habe der Anordnung der Untersuchung nachzukommen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der nicht eingehaltene Untersuchungstermin am 31.08.2018 Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L503 2211401-1 war, und zumal es sich verfahrensgegenständlich um einen neuen Antrag auf Notstandshilfe vom 26.08.2019 handelt, auch nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens ist. 4.2.2.2. Soweit das AMS festhält, dass die weitere Weigerung darin liegt, dass im Zuge des Untersuchungstermins am 06.09.2019 kein Gesamtleistungskalkül erstellt werden konnte, weil sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung verweigert habe (BVE S27) ist festzuhalten, dass dem die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 15.04.2020 entgegensteht. Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 06.09.2019 bei der Allgemeinärztin der PVA wahr, lehnte eine weitere Untersuchung durch eine Fachärztin aus dem Fachbereich Psychiatrie am selben Tag jedoch zurecht ab, weil die weitere Anordnung der psychiatrischen Untersuchung keine nachvollziehbare Begründung aufwies (L511 2227213-1/12E S9). 4.2.2.3. Die damals verhängte Sanktion gemäß § 8 Abs. 2 AlVG erwies sich daher als rechtswidrig, und kann somit auch nicht als Begründung für eine kontinuierliche Weigerung herangezogen werden.4.2.2.3. Die damals verhängte Sanktion gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG erwies sich daher als rechtswidrig, und kann somit auch nicht als Begründung für eine kontinuierliche Weigerung herangezogen werden. 4.2.3. Die Einstellung (Nichtgewährung) des Leistungsbezuges mit 26.08.2019 erweist sich somit als rechtswidrig. 4.2.4. Die nächste Anordnung einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA erfolgte für den 16.06.2020. 4.2.4.1. Eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt (VwGH 30.11.2018, Ra2018/08/0235 mwN). Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr iSd § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Gründe zu zerstreuen (VwGH 07.09.2017, Ro2017/08/0007).4.2.4.1. Eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt (VwGH 30.11.2018, Ra2018/08/0235 mwN). Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr iSd Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Gründe zu zerstreuen (VwGH 07.09.2017, Ro2017/08/0007). 4.2.4.2. Fallbezogen ergab sich der begründete Verdacht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.12.2019, wo dieser etwa auf Seite 4 ausführte, dass seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit auf physikalisch auslösbaren Hautschmerzen und nachfolgendem Druck im Brustkorb samt Atemnöten basiert (vgl. dazu auch L511 2227213-1/12E S9).4.2.4.2. Fallbezogen ergab sich der begründete Verdacht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.12.2019, wo dieser etwa auf Seite 4 ausführte, dass seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit auf physikalisch auslösbaren Hautschmerzen und nachfolgendem Druck im Brustkorb samt Atemnöten basiert vergleiche dazu auch L511 2227213-1/12E S9). 4.2.4.3. Im Falle von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit sieht das Gesetz klar vor, dass diese Untersuchung der Arbeitsfähigkeit an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden hat. 4.2.4.4. Dem AMS ist daher aus Sicht des erkennenden Senates nicht entgegenzutreten, wenn es neuerlich eine Untersuchung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für notwendig erachtete und deren Durchführung beim Kompetenzzentrum der PVA anordnete. 4.2.5. Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 16.06.2020 fern, weil er der Ansicht war, dass er bereits im September 2019 einer allgemeinärztlichen Untersuchung nachgekommen sei und es sich um eine unnötige Wiederholung handle. Auch sei im Untersuchungsauftrag nicht explizit „Fachrichtung Dermatologie“ angeführt gewesen und im Feld „Angaben vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit“ sei etwas ausgeführt worden, was er nicht gesagt habe. 4.2.5.1. Dazu ist festzuhalten, dass das AMS im Schreiben vom 10.06.2020 den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzte, dass die im Feld „Angaben vom Kunden zur Arbeitsunfähigkeit“ irrtümlich und missverständlich seien und es wurde ihm der diesbezügliche Inhalt des Schreibens des AMS an die PVA mitgeteilt. Das AMS hat dem Beschwerdeführer gegenüber auch vor der Untersuchung explizit und ausführlich die Gründe offengelegt, aus denen das AMS ein psychiatrisch-neurologische Untersuchung für notwendig erachtet, sowie den Beschwerdeführer auf seinen berechtigten Einwand hin informiert, dass die PVA im bereits erwähnten Schreiben zum Untersuchungsauftrag ergänzend auf die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung hingewiesen wurde. 4.2.5.2. Zusammenfassend ist die Zuweisung seitens des AMS an die PVA für den 16.06.2020 korrekt erfolgt, und der Beschwerdeführer wurde auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung rechtskonform belehrt. 4.2.6. Diesen ordnungsgemäß vorgeschriebenen Termin hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, weshalb die Notstandshilfe mit diesem Zeitpunkt für die Dauer der Weigerung, somit ab dem verweigerten Untersuchungstermin am 16.06.2020 (und nicht mit 26.08.2019) einzustellen ist (L511 2236557-1). 4.2.7. Da das AMS von einer „kontinuierlichen Untersuchungsverweigerung“ seit 2018 ausging, wurde mit Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 der Bezug der Notstandshilfe erst ab 06.09.2019, dem stattgefundenen Untersuchungstermin, zugesprochen. Die Geltendmachung des Leistungsbezugs erfolgte auf Grund der fristgerechten Abgabe des Antrages jedoch mit 26.08.2019. Da wie bereits weiter oben dargelegt keine Kontinuität der Untersuchungsverweigerung vorlag, stand dem Beschwerdeführer somit ein Leistungsbezug von 26.08.2019 bis einschließlich 15.06.2020 zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 4.3. ad Spruchpunkt II – Widerruf der Notstandshilfe ab 06.09.20194.3. ad Spruchpunkt römisch zwei – Widerruf der Notstandshilfe ab 06.09.2019 4.3.1. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.4.3.1. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. 4.3.2. Das AMS stützt den Widerruf der Notstandshilfe ab dem 06.09.2019 im Wesentlichen darauf, dass die Weigerung sich einer Untersuchung zur Arbeitsfähigkeit zu unterziehen seit 31.08.2018 fortwirke, da am 06.09.2019 kein Gesamtleistungskalkül erstellt habe werden können und der Untersuchungstermin am 16.06.2020 nicht eingehalten worden sei. 4.3.3. Aus den Feststellungen und den Ausführungen zu Spruchpunkt I ergibt sich, dass die Ablehnung der psychiatrischen Untersuchung am 06.09.2019 zu Recht erfolgte, und eine kontinuierliche Weigerung daher nicht vorliegt.4.3.3. Aus den Feststellungen und den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins ergibt sich, dass die Ablehnung der psychiatrischen Untersuchung am 06.09.2019 zu Recht erfolgte, und eine kontinuierliche Weigerung daher nicht vorliegt. 4.3.4. Der Widerruf der Notstandshilfe per 06.09.2019 erweist sich daher als rechtswidrig. 4.3.5. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.3.5. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 und §24 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Zulässigkeit und den Erfordernissen der Zuweisung an eine*n Fachärzt*in aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie explizit VwGH 10.09.2014, 2013/08/0184.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 und §24 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Zulässigkeit und den Erfordernissen der Zuweisung an eine*n Fachärzt*in aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie explizit VwGH 10.09.2014, 2013/08/0184. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2236557.1.00