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L514 2239069-1

Obsah (18)§ 22a§ 35Art 133§ 28Art. 28§ 52§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 76§ 83§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL514 2239069-1 Spruch, L514 2239069-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2021 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2021 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG als unzulässig abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG als unzulässig abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2021 von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2021 von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Rahmen dieser Befragung wurde auf Nachfrage seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX /Ägypten geboren worden sei. Des Weiteren führte er auf Nachfrage aus, dass er XXXX 2011 sein Heimatland verlassen habe und nach Libyen gereist sei, wo er sich bis XXXX 2013 aufgehalten habe. Danach sei er im Jahr 2014 nach Italien – er habe in XXXX gelebt – und im Jahr 2015 nach Deutschland weitergereist. In weiterer Folge sei er neuerlich nach Italien gefahren, wo er sich sechs Monate lang aufgehalten habe, bevor er wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei, wo er bis XXXX 2019 gelebt habe. Von XXXX 2019 bis XXXX 2021 habe der Beschwerdeführer in Österreich gelebt. In Italien habe der Beschwerdeführer, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. In Deutschland habe er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Deutschland und Italien wolle der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren, sondern hier in Österreich bleiben.Im Rahmen dieser Befragung wurde auf Nachfrage seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 /Ägypten geboren worden sei. Des Weiteren führte er auf Nachfrage aus, dass er römisch 40 2011 sein Heimatland verlassen habe und nach Libyen gereist sei, wo er sich bis römisch 40 2013 aufgehalten habe. Danach sei er im Jahr 2014 nach Italien – er habe in römisch 40 gelebt – und im Jahr 2015 nach Deutschland weitergereist. In weiterer Folge sei er neuerlich nach Italien gefahren, wo er sich sechs Monate lang aufgehalten habe, bevor er wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei, wo er bis römisch 40 2019 gelebt habe. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 habe der Beschwerdeführer in Österreich gelebt. In Italien habe der Beschwerdeführer, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten. In Deutschland habe er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Deutschland und Italien wolle der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren, sondern hier in Österreich bleiben. Zum Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Ägypten verlassen habe, um seine Lebensumstände zu verbessern. Er wolle arbeiten und Geld verdienen. Nach Ägypten wolle er nicht mehr zurückkehren, obschon es mit den dortigen Behörden keinerlei Probleme gegeben habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei und seine Mutter, seine vier Brüder und seine Schwester nach wie vor in Ägypten leben würden. Weiters führte er aus, dass er 12 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und vor seiner Ausreise aus Ägypten in einem Hotel gearbeitet habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer keinerlei Familienangehörige.
  3. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am XXXX 2021

§ 28Abs. 2 Asyl

G schriftlich mit, dass mit Italien Konsultationen geführt werden würden.2. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am römisch 40 2021

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG schriftlich mit, dass mit Italien Konsultationen geführt werden würden. 3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Gem. § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 1 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da ob Ihrer in der Erstbefragung getätigten Aussage, in Österreich bleiben zu wollen, nicht nach Deutschland oder Italien zu wollen und der Tatsache, dass Sie ein Ticket für XXXX 2021 von XXXX nach XXXX lösten und erst durch eine polizeiliche Grenzkontrolle an Ihrer Reise gehindert wurden, ein nicht nachvollziehbarer Widerspruch zwischen Ihren Aussagen und Ihrem Handeln besteht, der Ihre Glaub-und Vertrauenswürdigkeit untergräbt. Durch die versuchte Einreise nach Deutschland bewiesen Sie Mobilität, und ist davon auszugehen, dass Sie die Außerlandesbringung umgehen werden. Sofern Sie in der Erstbefragung angeben, in Österreich bleiben zu wollen, ist anzuführen, dass Sie eben nicht selbstständig auf eine Polizeiinspektion kamen, um den Asylantrag zu stellen, sondern dies erst nach misslungener Einreise und Rückübernahme aus Deutschland machten.Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 1 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da ob Ihrer in der Erstbefragung getätigten Aussage, in Österreich bleiben zu wollen, nicht nach Deutschland oder Italien zu wollen und der Tatsache, dass Sie ein Ticket für römisch 40 2021 von römisch 40 nach römisch 40 lösten und erst durch eine polizeiliche Grenzkontrolle an Ihrer Reise gehindert wurden, ein nicht nachvollziehbarer Widerspruch zwischen Ihren Aussagen und Ihrem Handeln besteht, der Ihre Glaub-und Vertrauenswürdigkeit untergräbt. Durch die versuchte Einreise nach Deutschland bewiesen Sie Mobilität, und ist davon auszugehen, dass Sie die Außerlandesbringung umgehen werden. Sofern Sie in der Erstbefragung angeben, in Österreich bleiben zu wollen, ist anzuführen, dass Sie eben nicht selbstständig auf eine Polizeiinspektion kamen, um den Asylantrag zu stellen, sondern dies erst nach misslungener Einreise und Rückübernahme aus Deutschland machten. Gem. § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 6 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat (Italien) nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Weiter stellt Ihre versuchte Einreise nach Deutschland unter Beweis, dass Sie in einen dritten Mitgliedstaat reisen wollten. (b)Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 6 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat (Italien) nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Weiter stellt Ihre versuchte Einreise nach Deutschland unter Beweis, dass Sie in einen dritten Mitgliedstaat reisen wollten. (b) Gem. § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keine manifestierten Bindungen und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Sie hätten Ihren unbestätigten Angaben nach zwar etwas über ein Jahr illegal im Bundesgebiet gelebt, doch scheinen Sie weder im Zentralen Melderegister auf, lebten somit untergetaucht und nicht greifbar für ho. Behörde, noch kamen anderweitige Hinweise auf eine nachhaltige Integration zu Tage.Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keine manifestierten Bindungen und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Sie hätten Ihren unbestätigten Angaben nach zwar etwas über ein Jahr illegal im Bundesgebiet gelebt, doch scheinen Sie weder im Zentralen Melderegister auf, lebten somit untergetaucht und nicht greifbar für ho. Behörde, noch kamen anderweitige Hinweise auf eine nachhaltige Integration zu Tage. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation und auch der mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf Ihre dem gesetzten Verhalten(Ausreiseversuch) widersprechenden Aussagen (die Absicht in Österreich zu bleiben), schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation und auch der mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf Ihre dem gesetzten Verhalten(Ausreiseversuch) widersprechenden Aussagen (die Absicht in Österreich zu bleiben), schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies, da Sie einerseits eine Rückkehr nach Deutschland oder Italien in der Erstbefragung ablehnen, andererseits bereits versuchten, illegal nach Deutschland weiter zu reisen und Sie den Asylantrag in Österreich nicht durch aktive Kontaktaufnahme mit den Behörden, sondern erst nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland stellten und somit eine erhebliche Fluchtgefahr festgestellt werden muss, die in Kombination mit den fehlenden vertrauenswürdigen sozialen und privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet eine Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme als nicht ausreichend erscheinen lässt. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, wenn Sie in der Erstbefragung angeben, sich gesund zu fühlen und dies vom Amtsarzt in weiterer Folge noch bestätigt werden wird. Ein Konsultationsverfahren wird eingeleitet und wird Ihre Anhaltung so kurz als möglich gehalten werden. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX 2021 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 2021 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich in der Schubhaft am selben Tag ausgefolgt.

  1. Gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.01.2021 fristgerecht Beschwerde erhob.
  2. Gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.01.2021 fristgerecht Beschwerde erhob. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich das BFA mit der Frage, warum die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und bereits in anderen Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdeführer hätte jedoch bei einem Freund an der Adresse XXXX XXXX , eine Wohnmöglichkeit. Zudem wolle der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens abwarten, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege. Aus diesem Grund sei die unrechtmäßige Einreise als einziger Grund für die Begründung der Fluchtgefahr nicht ausreichend. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten könne noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Es läge der Verdacht nahe, dass das BFA einen falschen Maßstab angelegt und vom Bestehen einer „einfachen“ Fluchtgefahr, welche im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, ausgehe. Des Weiteren sei das BFA nicht in der gebotenen Tiefe auf den Einzelfall eingegangen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich das BFA mit der Frage, warum die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und bereits in anderen Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdeführer hätte jedoch bei einem Freund an der Adresse römisch 40 römisch 40 , eine Wohnmöglichkeit. Zudem wolle der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens abwarten, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege. Aus diesem Grund sei die unrechtmäßige Einreise als einziger Grund für die Begründung der Fluchtgefahr nicht ausreichend. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten könne noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Es läge der Verdacht nahe, dass das BFA einen falschen Maßstab angelegt und vom Bestehen einer „einfachen“ Fluchtgefahr, welche im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, ausgehe. Des Weiteren sei das BFA nicht in der gebotenen Tiefe auf den Einzelfall eingegangen. Das BFA gehe weiters nicht auf den konkreten Sachverhalt in Bezug auf die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ein, sondern seien die Ausführungen in diesem Zusammenhang lediglich allgemein gehalten. So habe der Beschwerdeführe Anspruch auf Grundversorgung und würde selbstverständlich im Rahmen der Grundversorgung in einer angeordneten Unterkunft wohnen. Des Weiteren habe er auch bei einem Freund in XXXX eine Wohnmöglichkeit. Das BFA gehe weiters nicht auf den konkreten Sachverhalt in Bezug auf die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ein, sondern seien die Ausführungen in diesem Zusammenhang lediglich allgemein gehalten. So habe der Beschwerdeführe Anspruch auf Grundversorgung und würde selbstverständlich im Rahmen der Grundversorgung in einer angeordneten Unterkunft wohnen. Des Weiteren habe er auch bei einem Freund in römisch 40 eine Wohnmöglichkeit. Letztlich wurde der Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von 30,- Euro und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Gegenständlicher Akt wurde der Abteilung L514 am 28.01.2021 zugewiesen.
  4. Das BFA erstattete am 28.01.2021 im Rahmen der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht folgende Stellungnahme: „Wenn der BF anführt, dass in gegenständlichem Fall keine Einzelfallprüfung stattgefunden hätte und bei der Fluchtgefahr als einziges Kriterium die unrechtmäßige Einreise als Begründung herangezogen worden sei, muss folgendes entgegengehalten werden. Der BF stellte bereits in Italien und in Deutschland je einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Verfahren hat er sich offensichtlich ebenfalls nicht bis zum endgültigen Abschluss zur Verfügung gehalten. In gegenständlichem Verfahren wurde bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht bloß auf die widerrechtliche Einreise in Österreich abgestellt, sondern auf folgende Kriterien: - (§ 76 Abs 3 Ziff 6 lit a FPG – der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat)- (Paragraph 76, Absatz 3, Ziff 6 Litera a, FPG – der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat) Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX 2014 in Italien IT1CL00M0Bam römisch 40 2014 in Italien IT1CL00M0B am XXXX 2015 in Deutschland DE1150129BER00769am römisch 40 2015 in Deutschland DE1150129BER00769 am XXXX 2021 in Österreich AT129171197-11194631am römisch 40 2021 in Österreich AT129171197-11194631 - (§ 76 Abs 3 Ziff 6 lit b FPG – der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen)- (Paragraph 76, Absatz 3, Ziff 6 Litera b, FPG – der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen) Der BF wurde an der Grenze mit Deutschland von deutschen Beamten angehalten und an der Einreise in Deutschland gehindert und nach Österreich zurückgewiesen. Auch sind diese Umstände in diesem Fall im Einzelnen geprüft worden, weswegen der Vorwurf, dass in gegenständlichem Fall keine Einzelfallprüfung stattgefunden habe, ins Leere geht. Auch wenn der BF im Rahmen seiner Asyl-Erstbefragung angibt, weder nach Italien noch nach Deutschland zurückkehren zu wollen und in Österreich weiter verbleiben zu wollen, so muss dies von ho Behörde als unglaubwürdig erachtet werden, da sich der bei Anhaltung auf der unrechtmäßigen Weiterreise nach Deutschland befand und Österreich eigentlich verlassen wollte. Lt seinen Angaben habe er sich seit XXXX 2019 bis XXXX 2021 in Österreich aufgehalten. Dabei stellt sich ho die Frage, weshalb er nicht schon längst einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, wenn er behauptet hier verbleiben zu wollen. Oder in anderer Weise versucht hat in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erhalten. Auch kann über den gesamten Zeitraum keine Meldung nach dem Meldegesetzt gefunden werden.Lt seinen Angaben habe er sich seit römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 in Österreich aufgehalten. Dabei stellt sich ho die Frage, weshalb er nicht schon längst einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, wenn er behauptet hier verbleiben zu wollen. Oder in anderer Weise versucht hat in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erhalten. Auch kann über den gesamten Zeitraum keine Meldung nach dem Meldegesetzt gefunden werden. Im Zuge gegenständlicher Beschwerde führt der BF aus bei einem Freund in XXXX Unterkunft nehmen zu können, den Namen des betreffenden Freundes führt er dabei nicht an.Im Zuge gegenständlicher Beschwerde führt der BF aus bei einem Freund in römisch 40 Unterkunft nehmen zu können, den Namen des betreffenden Freundes führt er dabei nicht an. Diesbezüglich muss angeführt werden, dass mit diesen Angaben nicht überprüft werden kann, ob es sich bei diesem Freund um eine zuverlässige Person handelt, bzw ob dieser Freund im Verlauf des vergangenen Jahres, indem sich der BF angeblich in Österreich aufgehalten hat, ihm unangemeldet Unterkunft gegeben hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesem Freund um eine unbescholtene, vertrauenswürdige und zuverlässige Person handelt, so ist dies nicht die einzige Grundvoraussetzung um ein Gelinderes Mittel als Sicherungsmaßnahme zu verhängen. Im Wesentlichen ist bei Verhängung eines Gelinderen Mittels die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der jeweiligen Partei gefordert. In Bezug auf den BF kann diese Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit in keinem Fall festgestellt werden. Somit ist auch eine Unterbringung in einer Unterkunft Grundversorgung nicht zielführend, da davon ausgegangen werden muss, dass sich der BF den Behörden nicht zur Verfügung halten wird. Somit kann aus Sicht ho Behörde sehr wohl von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da der BF widerrechtlich unter Umgehung der Grenzkontrollen einreiste, sich lt seinen eigenen Angaben länger als ein Jahr illegal und im Verborgenen, unangemeldet in Österreich aufhielt, keinerlei Nachweis über die für diesen Zeitraum nötigen Unterhaltsmittel erbringen kann und auch nicht bekannt ist wie er sich diese beschafft hat, und er zwar behauptet in Österreich verbleiben zu wollen, jedoch auf der illegalen Weiterreise (Zugticket von XXXX nach XXXX vom XXXX 2021) nach Deutschland befand.Somit kann aus Sicht ho Behörde sehr wohl von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da der BF widerrechtlich unter Umgehung der Grenzkontrollen einreiste, sich lt seinen eigenen Angaben länger als ein Jahr illegal und im Verborgenen, unangemeldet in Österreich aufhielt, keinerlei Nachweis über die für diesen Zeitraum nötigen Unterhaltsmittel erbringen kann und auch nicht bekannt ist wie er sich diese beschafft hat, und er zwar behauptet in Österreich verbleiben zu wollen, jedoch auf der illegalen Weiterreise (Zugticket von römisch 40 nach römisch 40 vom römisch 40 2021) nach Deutschland befand. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  5. Die Beschwerde als unbegründet abweisen 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen

  1. Den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kostenverpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Summe der Gesamtgebühren € 426,20“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhalt: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er wurde am XXXX 2021 aus Deutschland rückübernommen, zumal sich bei ihm ein Zugticket der ÖBB für die Strecke XXXX befand.1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er wurde am römisch 40 2021 aus Deutschland rückübernommen, zumal sich bei ihm ein Zugticket der ÖBB für die Strecke römisch 40 befand. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX 2021, 21:30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 2021, 21:30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Weiters verfügt er im Bundesgebiet über keine offizielle Meldeadresse. Der Beschwerdeführer ist nicht Rückkehrwillig. 1.
  5. Bereits am XXXX 2014 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz in Italien (IT1CL00M0B) gestellt. Der Zweite folgte am XXXX 2015 in Deutschland (DE1150129BER00769).1.
  6. Bereits am römisch 40 2014 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz in Italien (IT1CL00M0B) gestellt. Der Zweite folgte am römisch 40 2015 in Deutschland (DE1150129BER00769). Seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am XXXX 2021 in Österreich. Am selben Tag wurden das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.Seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 2021 in Österreich. Am selben Tag wurden das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und handelt es sich dabei um eine Verfahrensidentität. Die Feststellung zur Rückübernahme aus Deutschland und den Antragstellungen auf internationalen Schutz in Italien und Deutschland ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Anhaltung und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die fehlende Rückkehrwilligkeit beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme zur Inschubhaftnahme, in welcher er ausführte, dass er nicht mehr nach Deutschland oder Italien zurückkehren wolle. In der Beschwerde wird dem diesbezüglich auch nicht entgegengetreten, zumal ebendort dezidiert ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben wolle. 2.
  10. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.4.

§ 76Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Verordnung) vorliegen.3.4.

Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) vorliegen.

Art. 28

Dublin-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. 3.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle -Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). I. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft):römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft):
  3. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Überstellungsverfahrens eine Schubhaft verhängt.
  4. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Überstellungsverfahrens eine Schubhaft verhängt. 2.
  5. Die belangte Behörde führte im Mandatsbescheid vom XXXX 2021 zur Frage der erheblichen Fluchtgefahr Folgendes aus:2.
  6. Die belangte Behörde führte im Mandatsbescheid vom römisch 40 2021 zur Frage der erheblichen Fluchtgefahr Folgendes aus: „Gem. § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 1 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da ob Ihrer in der Erstbefragung getätigten Aussage, in Österreich bleiben zu wollen, nicht nach Deutschland oder Italien zu wollen und der Tatsache, dass Sie ein Ticket für XXXX 2021 von XXXX nach XXXX lösten und erst durch eine polizeiliche Grenzkontrolle an Ihrer Reise gehindert wurden, ein nicht nachvollziehbarer Widerspruch zwischen Ihren Aussagen und Ihrem Handeln besteht, der Ihre Glaub-und Vertrauenswürdigkeit untergräbt. Durch die versuchte Einreise nach Deutschland bewiesen Sie Mobilität, und ist davon auszugehen, dass Sie die Außerlandesbringung umgehen werden. Sofern Sie in der Erstbefragung angeben, in Österreich bleiben zu wollen, ist anzuführen, dass Sie eben nicht selbstständig auf eine Polizeiinspektion kamen, um den Asylantrag zu stellen, sondern dies erst nach misslungener Einreise und Rückübernahme aus Deutschland machten.„Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 1 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da ob Ihrer in der Erstbefragung getätigten Aussage, in Österreich bleiben zu wollen, nicht nach Deutschland oder Italien zu wollen und der Tatsache, dass Sie ein Ticket für römisch 40 2021 von römisch 40 nach römisch 40 lösten und erst durch eine polizeiliche Grenzkontrolle an Ihrer Reise gehindert wurden, ein nicht nachvollziehbarer Widerspruch zwischen Ihren Aussagen und Ihrem Handeln besteht, der Ihre Glaub-und Vertrauenswürdigkeit untergräbt. Durch die versuchte Einreise nach Deutschland bewiesen Sie Mobilität, und ist davon auszugehen, dass Sie die Außerlandesbringung umgehen werden. Sofern Sie in der Erstbefragung angeben, in Österreich bleiben zu wollen, ist anzuführen, dass Sie eben nicht selbstständig auf eine Polizeiinspektion kamen, um den Asylantrag zu stellen, sondern dies erst nach misslungener Einreise und Rückübernahme aus Deutschland machten. Gem. § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 6 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat (Italien) nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Weiter stellt Ihre versuchte Einreise nach Deutschland unter Beweis, dass Sie in einen dritten Mitgliedstaat reisen wollten. (b)Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 6 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor, da aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat (Italien) nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Weiter stellt Ihre versuchte Einreise nach Deutschland unter Beweis, dass Sie in einen dritten Mitgliedstaat reisen wollten. (b) Gem. § 76 Abs. 3 FPG Ziffer 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keine manifestierten Bindungen und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Sie hätten Ihren unbestätigten Angaben nach zwar etwas über ein Jahr illegal im Bundesgebiet gelebt, doch scheinen Sie weder im Zentralen Melderegister auf, lebten somit untergetaucht und nicht greifbar für ho. Behörde, noch kamen anderweitige Hinweise auf eine nachhaltige Integration zu Tage.Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keine manifestierten Bindungen und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Sie hätten Ihren unbestätigten Angaben nach zwar etwas über ein Jahr illegal im Bundesgebiet gelebt, doch scheinen Sie weder im Zentralen Melderegister auf, lebten somit untergetaucht und nicht greifbar für ho. Behörde, noch kamen anderweitige Hinweise auf eine nachhaltige Integration zu Tage. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat“ In der Beschwerde wurde der Sicherungsbedarf insofern bestritten, als ausgeführt wurde, dass sich das BFA mit der Frage, warum die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und bereits in anderen Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdeführer hätte jedoch bei einem Freund an der Adresse XXXX , eine Wohnmöglichkeit. Zudem wolle der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens abwarten, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege. Aus diesem Grund sei die unrechtmäßige Einreise als einziger Grund für die Begründung der Fluchtgefahr nicht ausreichend. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten könne noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Es läge der Verdacht nahe, dass das BFA einen falschen Maßstab angelegt und vom Bestehen einer „einfachen“ Fluchtgefahr, welche im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, ausgehe. Des Weiteren sei das BFA nicht in der gebotenen Tiefe auf den Einzelfall eingegangen.In der Beschwerde wurde der Sicherungsbedarf insofern bestritten, als ausgeführt wurde, dass sich das BFA mit der Frage, warum die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und bereits in anderen Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdeführer hätte jedoch bei einem Freund an der Adresse römisch 40 , eine Wohnmöglichkeit. Zudem wolle der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens abwarten, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege. Aus diesem Grund sei die unrechtmäßige Einreise als einziger Grund für die Begründung der Fluchtgefahr nicht ausreichend. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten könne noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen. Es läge der Verdacht nahe, dass das BFA einen falschen Maßstab angelegt und vom Bestehen einer „einfachen“ Fluchtgefahr, welche im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, ausgehe. Des Weiteren sei das BFA nicht in der gebotenen Tiefe auf den Einzelfall eingegangen. Demgegenüber wurde vom BFA in einer schriftlichen Stellungnahme vom 28.01.2021 Folgendes entgegengehalten: „Wenn der BF anführt, dass in gegenständlichem Fall keine Einzelfallprüfung stattgefunden hätte und bei der Fluchtgefahr als einziges Kriterium die unrechtmäßige Einreise als Begründung herangezogen worden sei, muss folgendes entgegengehalten werden. Der BF stellte bereits in Italien und in Deutschland je einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Verfahren hat er sich offensichtlich ebenfalls nicht bis zum endgültigen Abschluss zur Verfügung gehalten. In gegenständlichem Verfahren wurde bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht bloß auf die widerrechtliche Einreise in Österreich abgestellt, sondern auf folgende Kriterien: - (§ 76 Abs 3 Ziff 6 lit a FPG – der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat)- (Paragraph 76, Absatz 3, Ziff 6 Litera a, FPG – der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat) Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX 2014 in Italien IT1CL00M0Bam römisch 40 2014 in Italien IT1CL00M0B am XXXX 2015 in Deutschland DE1150129BER00769am römisch 40 2015 in Deutschland DE1150129BER00769 am XXXX 2021 in Österreich AT129171197-11194631am römisch 40 2021 in Österreich AT129171197-11194631 - (§ 76 Abs 3 Ziff 6 lit b FPG – der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen)- (Paragraph 76, Absatz 3, Ziff 6 Litera b, FPG – der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen) Der BF wurde an der Grenze mit Deutschland von deutschen Beamten angehalten und an der Einreise in Deutschland gehindert und nach Österreich zurückgewiesen. Auch sind diese Umstände in diesem Fall im Einzelnen geprüft worden, weswegen der Vorwurf, dass in gegenständlichem Fall keine Einzelfallprüfung stattgefunden habe, ins Leere geht. Auch wenn der BF im Rahmen seiner Asyl-Erstbefragung angibt, weder nach Italien noch nach Deutschland zurückkehren zu wollen und in Österreich weiter verbleiben zu wollen, so muss dies von ho Behörde als unglaubwürdig erachtet werden, da sich der bei Anhaltung auf der unrechtmäßigen Weiterreise nach Deutschland befand und Österreich eigentlich verlassen wollte. Lt seinen Angaben habe er sich seit XXXX 2019 bis XXXX 2021 in Österreich aufgehalten. Dabei stellt sich ho die Frage, weshalb er nicht schon längst einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, wenn er behauptet hier verbleiben zu wollen. Oder in anderer Weise versucht hat in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erhalten. Auch kann über den gesamten Zeitraum keine Meldung nach dem Meldegesetzt gefunden werden.“Lt seinen Angaben habe er sich seit römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 in Österreich aufgehalten. Dabei stellt sich ho die Frage, weshalb er nicht schon längst einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, wenn er behauptet hier verbleiben zu wollen. Oder in anderer Weise versucht hat in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erhalten. Auch kann über den gesamten Zeitraum keine Meldung nach dem Meldegesetzt gefunden werden.“ 2.
  7. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer in ein anderes EU Mitgliedsland weiterreisen wollte und erst nach Rückverbringung nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Übrigen würde es sich dabei um den mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz handeln, zumal er bereit im Jahr 2014 und im Jahr 2015 in Italien und Deutschland entsprechende Anträge gestellt habe. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens zuständig sei und seien entsprechende Konsultationen bereits eingeleitet worden. Letztlich wurde noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügen würde. Wesentlich in diesem Zusammenhang sei auch, dass er laut eigener Angaben bereits etwa ein Jahr lang in Österreich gelebt habe, jedoch nicht offiziell gemeldet gewesen sei. Aus all diesen Umständen sei eine fehlende Vertrauenswürdigkeit der Person des Beschwerdeführers abzuleiten, weshalb von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf in der Beschwerde, das BFA habe sich nicht ausreichend mit dem Einzelfall auseinandergesetzt bzw lediglich die unrechtmäßige Einreise des Beschwerdeführers als Begründung für die erhebliche Fluchtgefahr herangezogen, ins Leere. Wie bereits oben dargestellt, hat sich das BFA ausführlich mit den Umständen das Verfahren den Beschwerdeführer betreffend auseinandergesetzt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass weder dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Rückverbringung nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat noch der Tatsache, dass es sich dabei um seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz handelt, entgegengetreten wurde. Auch dass sich der Beschwerdeführer – seinen Angaben folgend – bereits seit einem Jahr in Österreich aufhalten würde, ohne die entsprechenden melderechtlichen bzw fremdenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten, wurde nicht in Abrede gestellt. Was die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet anbelangt, so wurde in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erstmalig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem Freund an der Adresse XXXX wohnen könne. Vom BFA wurde in seiner Stellungnahme vom 28.01.2021 dazu zu Recht ausgeführt, dass der Name des betreffenden Freundes dabei nicht angeführt werde. Somit sei jedoch die Möglichkeit genommen, zu überprüft, ob es sich bei diesem Freund um eine zuverlässige Person handle, bzw ob dieser Freund im Verlauf des vergangenen Jahres, in dem sich der Beschwerdeführer angeblich in Österreich aufgehalten habe, ihm unangemeldet Unterkunft gegeben habe. Somit konnte auch mit diesem Vorbringen der Schubhaftbescheid des BFA nicht in Zweifel gezogen werden.Was die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet anbelangt, so wurde in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erstmalig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem Freund an der Adresse römisch 40 wohnen könne. Vom BFA wurde in seiner Stellungnahme vom 28.01.2021 dazu zu Recht ausgeführt, dass der Name des betreffenden Freundes dabei nicht angeführt werde. Somit sei jedoch die Möglichkeit genommen, zu überprüft, ob es sich bei diesem Freund um eine zuverlässige Person handle, bzw ob dieser Freund im Verlauf des vergangenen Jahres, in dem sich der Beschwerdeführer angeblich in Österreich aufgehalten habe, ihm unangemeldet Unterkunft gegeben habe. Somit konnte auch mit diesem Vorbringen der Schubhaftbescheid des BFA nicht in Zweifel gezogen werden. Was die vom BFA angenommene fehlende Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so wurde in der Beschwerde diesbezüglich lediglich entgegengehalten, dass dieser nunmehr sein Verfahren in Österreich abwarten wolle. Weitere – substantiiertere – Angaben wurden in diesem Zusammenhang hingegen nicht gemacht. Das BFA hat in seinen Ausführungen unter anderem darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg nach Deutschland gewesen sei, als er von den deutschen Behörden aufgegriffen worden sei und erst nach Rücküberstellung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, obschon er – laut eigenen Angaben – bereits ein Jahr lang im Bundesgebiet aufhältig gewesen und zu keinem Zeitpunkt aus eigenem bei den entsprechenden Behörden vorstellig geworden sei. Auch würde der Umstand, dass er bereits im Jahr 2014 und 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Italien und Deutschland gestellt und die entsprechenden Verfahren nicht abgewartet habe, dafürsprechen, dass auch das Ergebnis des nunmehrigen Verfahrens nicht abgewartet werden würde. Somit vermögen die oberflächlichen Ausführungen in der Beschwerde die dargelegten Gründe des BFA hinsichtlich der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht in Zweifel zu ziehen Weiters wurden Gründe, die einer Überstellung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert dargetan. Auch wurde das Bestehen einer Zuständigkeit eines anderen Mietgliedstaates nicht bestritten. Auf Grund der dargelegten Umstände besteht im Fall des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, wie auch seiner bisherigen Einlassungen davon ausging, er werde sich für die Überstellung auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werde. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt vor dem Hintergrund des sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor, die die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigt.
  8. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.
  9. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Im Falle des Beschwerdeführers wurde vom BFA in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Dagegen spreche vor allem der Umstand, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehen würde. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lapidar ausgeführt, dass das BFA nicht auf den konkreten Sachverhalt in Bezug auf die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels eingehen würde, sondern seien die Ausführungen in diesem Zusammenhang lediglich allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Grundversorgung und würde er selbstverständlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wohnen bzw habe er bei einem Freund in XXXX eine Wohnmöglichkeit. Mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bzw einer Unterkunftnahme in einer von der Behörde bestimmten Räumlichkeit hätte bei Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr das Auslangen gefunden werden können.In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lapidar ausgeführt, dass das BFA nicht auf den konkreten Sachverhalt in Bezug auf die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels eingehen würde, sondern seien die Ausführungen in diesem Zusammenhang lediglich allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Grundversorgung und würde er selbstverständlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wohnen bzw habe er bei einem Freund in römisch 40 eine Wohnmöglichkeit. Mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bzw einer Unterkunftnahme in einer von der Behörde bestimmten Räumlichkeit hätte bei Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr das Auslangen gefunden werden können. Vom BFA wurde hinsichtlich der Anwednbarkeit des gelinderen Mittels wie Folgt ausgeführt: „Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation und auch der mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf Ihre dem gesetzten Verhalten(Ausreiseversuch) widersprechenden Aussagen (die Absicht in Österreich zu bleiben), schon von vornherein nicht in Betracht.„Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation und auch der mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf Ihre dem gesetzten Verhalten(Ausreiseversuch) widersprechenden Aussagen (die Absicht in Österreich zu bleiben), schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies, da Sie einerseits eine Rückkehr nach Deutschland oder Italien in der Erstbefragung ablehnen, andererseits bereits versuchten, illegal nach Deutschland weiter zu reisen und Sie den Asylantrag in Österreich nicht durch aktive Kontaktaufnahme mit den Behörden, sondern erst nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland stellten und somit eine erhebliche Fluchtgefahr festgestellt werden muss, die in Kombination mit den fehlenden vertrauenswürdigen sozialen und privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet eine Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme als nicht ausreichend erscheinen lässt. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.“ In der Stellungnahme vom 28.01.2021 wurde noch ergänzend dargetan: „Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesem Freund um eine unbescholtene, vertrauenswürdige und zuverlässige Person handelt, so ist dies nicht die einzige Grundvoraussetzung um ein Gelinderes Mittel als Sicherungsmaßnahme zu verhängen. Im Wesentlichen ist bei Verhängung eines Gelinderen Mittels die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der jeweiligen Partei gefordert. In Bezug auf den BF kann diese Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit in keinem Fall festgestellt werden. Somit ist auch eine Unterbringung in einer Unterkunft Grundversorgung nicht zielführend, da davon ausgegangen werden muss, dass sich der BF den Behörden nicht zur Verfügung halten wird. Somit kann aus Sicht ho Behörde sehr wohl von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da der BF widerrechtlich unter Umgehung der Grenzkontrollen einreiste, sich lt seinen eigenen Angaben länger als ein Jahr illegal und im Verborgenen, unangemeldet in Österreich aufhielt, keinerlei Nachweis über die für diesen Zeitraum nötigen Unterhaltsmittel erbringen kann und auch nicht bekannt ist wie er sich diese beschafft hat, und er zwar behauptet in Österreich verbleiben zu wollen, jedoch auf der illegalen Weiterreise (Zugticket von XXXX nach XXXX vom XXXX 2021) nach Deutschland befand.“Somit kann aus Sicht ho Behörde sehr wohl von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da der BF widerrechtlich unter Umgehung der Grenzkontrollen einreiste, sich lt seinen eigenen Angaben länger als ein Jahr illegal und im Verborgenen, unangemeldet in Österreich aufhielt, keinerlei Nachweis über die für diesen Zeitraum nötigen Unterhaltsmittel erbringen kann und auch nicht bekannt ist wie er sich diese beschafft hat, und er zwar behauptet in Österreich verbleiben zu wollen, jedoch auf der illegalen Weiterreise (Zugticket von römisch 40 nach römisch 40 vom römisch 40 2021) nach Deutschland befand.“ Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden könne, trifft zu: Das Argument in der Beschwerde, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, das gelindere Mittel zu verhängen, da dies für den Sicherungszweck ausreichend sei, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits oben eingehend dargelegt – sich als nicht vertrauenswürdig gezeigt hat. Die Kritik in der Beschwerde, dass sich das BFA nicht ausreichend mit der Verhängung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt habe, entbehrt jeglicher Grundlage. Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden Fluchtgefahr konnte daher nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.
  10. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
  11. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Das BFA stellte im vorliegenden Fall klar, dass das Konsultationsverfahren mit Italien bereits eingeleitet wurde und die Anhaltung so kurz wie möglich gehalten werde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit einer zeitnahen Überstellung im Falle des Beschwerdeführers gerechnet werden kann. Dem wurde in der Beschwerde auch mit keinem Wort substantiiert entgegengetreten. Demzufolge ist der Ansicht des BFA zu folgen, dass in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall, mit welchen sich das BFA bereits im bekämpften Schubhaftbescheid auseinandergesetzt hat und welche einer entsprechend umfassenden Gesamtbeurteilung zugeführt worden sind, jedenfalls weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Abschiebung vorliegt.
  12. Der Beschwerdeführer ist – wie oben bereits dargetan – haftfähig. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
  13. Auf Grund der infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich zeitnahe zu rechnen ist, war die Erlassung des Schubhaftbescheides verhältnismäßig und rechtmäßig.
  14. Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist sohin abzuweisen. II. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

  1. Für die Durchsetzung der Überstellung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, wenn sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Überdies hat er sich durch sein sonstiges Vorverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien, wie oben dargelegt, weiterhin gegeben. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende erheblichen Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Effektuierung der Außerlandesberingung zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in zumutbarer Zeit beendet werden kann.
  2. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.
  3. Es ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4. Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenanträge):römisch drei. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenanträge): 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,

  1. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
  2. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. IV. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch vier. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente, etwa die fehlenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das mehrmalige Stellen von Anträgen auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten oder der etwa einjährige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen bestätigt. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, jedoch vermochte die Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Rechtslage zwischenzeitig geändert hat. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Notwendigkeit einer Beschwerdeverhandlung. Das Vorbringen in der Beschwerde vermag keinen substantiierten Zweifel an der Beweiswürdigung des BFA erwecken, die eine Verhandlungspflicht auslösen würde. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, die die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung notwendig machen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.2239069.1.00

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