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{'item': 'L515 2007336-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL515 2007336-2 Spruch, L515 2007337-2/21E L515 2007334-2/20E L515 2007335-2/21E L515 2007336-2/19EL515 2010171-2/

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 31.7.2022 vorübergehend unzulässig ist. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung bis zum 31.7.2022 vorübergehend unzulässig ist. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß 28 Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: 4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP1 – bP4 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.8.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. bP5 brachte den Antrag nach der Geburt im Bundesgebiet ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP1 – bP4 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.8.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. bP5 brachte den Antrag nach der Geburt im Bundesgebiet ein. I.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP5. Die zwischenzeitig volljährige bP3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig, bP4 und bP5 sind es nach wie vor.römisch eins.1.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3 – bP5. Die zwischenzeitig volljährige bP3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig, bP4 und bP5 sind es nach wie vor. I.1.3. Die bP1 brachte zusammengefasst vor, sie wäre anlässlich der letzten Präsidentschaftswahlen als Vertrauensperson der Opposition eingesetzt gewesen und hierbei Wahlmanipulationen wahrgenommen. Da sie diese nicht hinnehmen wollte, sei sie massiven Repressalien ausgesetzt gewesen, welche sie letztlich veranlasst hätten, Armenien zu verlassen.römisch eins.1.3. Die bP1 brachte zusammengefasst vor, sie wäre anlässlich der letzten Präsidentschaftswahlen als Vertrauensperson der Opposition eingesetzt gewesen und hierbei Wahlmanipulationen wahrgenommen. Da sie diese nicht hinnehmen wollte, sei sie massiven Repressalien ausgesetzt gewesen, welche sie letztlich veranlasst hätten, Armenien zu verlassen. bP2 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1, sowie auf den gemeinsamen Familienverband. Zum Gesundheitszustand brachten die bP vor I.1.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom XXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. römisch eins.1.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom römisch 30 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass sich das Vorbringen der bP zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellt, die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen, keine medizinischen und sonstigen Rückkehrhindernisse vorliegen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen. Im Detail wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe der beweiswürdigenden Angaben in Bezug auf die bP1 und bP2) „… Sie gaben in der Erstbefragung an dass Sie ein Vertrauensperson von einem Präsidentenkanditdaten ( XXXX ) gewesen wären. Sie hätten Manipulationen der gegnerischen Partei in der Wahlstelle gesehen und dies an XXXX gemeldet. Zwei Tage nach der Wahl kam es zu Demonstrationen, an denen auch sie teilgenommen hätten und im Zuge dessen festgenommen und eine Woche festgehalten und misshandelt worden wären.Sie gaben in der Erstbefragung an dass Sie ein Vertrauensperson von einem Präsidentenkanditdaten ( römisch 40 ) gewesen wären. Sie hätten Manipulationen der gegnerischen Partei in der Wahlstelle gesehen und dies an römisch 40 gemeldet. Zwei Tage nach der Wahl kam es zu Demonstrationen, an denen auch sie teilgenommen hätten und im Zuge dessen festgenommen und eine Woche festgehalten und misshandelt worden wären. Danach wären Sie geflüchtet. Bei Ihrer weiteren Einvernahme erläuterten Sie bezüglich Ihres Fluchtgrunds auch, dass Sie bis zu den Wahlen 2013 nie Probleme gehabt hätten. Zu Ihrer behaupteten politischen Tätigkeit genauer befragt sagten Sie dass Sie davor nie politisch tätig gewesen wären, nur bei den Wahlen den Wahlvorgang beobachtet hätten. Sie hätten die Leute im Wahllokal aufgefordert: „Macht das nicht, die Wahlen sollen gerecht stattfinden. Zu Ihrer angeblichen Vertrautheit zu XXXX konnten Sie zu ihm überhaupt keine näheren Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätten Sie ihn jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal per Telefon. Das Einzige das Sie angeben konnten war: „Das Volk sieht dass er sich einsetzt. Das Volk weiß wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen.“ Sie wussten nicht wie lange er im Ausland war, wo er aufgewachsen sei, noch wann er nach Armenien zurückgekehrt ist. Der Behörde erscheint es somit nicht glaubhaft und nachvollziehbar dass Sie wirklich eine Vertrauensperson gewesen wären. Zu Ihrer angeblichen Vertrautheit zu römisch 40 konnten Sie zu ihm überhaupt keine näheren Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätten Sie ihn jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal per Telefon. Das Einzige das Sie angeben konnten war: „Das Volk sieht dass er sich einsetzt. Das Volk weiß wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen.“ Sie wussten nicht wie lange er im Ausland war, wo er aufgewachsen sei, noch wann er nach Armenien zurückgekehrt ist. Der Behörde erscheint es somit nicht glaubhaft und nachvollziehbar dass Sie wirklich eine Vertrauensperson gewesen wären. Zu Ihrer angeblichen Teilnahme an der Demonstration nach den Wahlen gaben Sie erst in der Zweiteinvernahme an, auch an der Organisation der Demonstration teilgenommen zu haben und gemeinsam mit Ihrem Vater geholfen hätten Leute dorthin zu befördern. Zur behaupteten Mitnahme selbst war Ihr Schilderung trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich. Sie konnten keine detailreichen Angaben machen, nicht einmal über die Flucht. Sie schilderten lediglich dass Sie am Nachmittag von der Polizei mit mehreren Personen gemeinsam mitgenommen und mit ihnen in einen Keller gebracht worden wären. Sie wären so schlimm geschlagen worden, dass Sie ungefähr eine Woche festgehalten wurden und ohnmächtig gewesen wären und dass die Polizisten gedacht hätten dass Sie tot wären, wodurch Ihnen die Flucht möglich gewesen wäre. Mehrmals nach Details befragt konnten Sie weder angeben wie Ihnen die Flucht gelingen konnte, noch wie Sie zum Busbahnhof kamen von wo Sie per Zug zu Verwandten nach XXXX geflüchtet worden wären. Bis zur Weiterreise im März über Moskau nach XXXX (Russland) zu Ihrem Bruder hätten Sie sich ohne Probleme in XXXX bei einem Onkel aufgehalten.Zur behaupteten Mitnahme selbst war Ihr Schilderung trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich. Sie konnten keine detailreichen Angaben machen, nicht einmal über die Flucht. Sie schilderten lediglich dass Sie am Nachmittag von der Polizei mit mehreren Personen gemeinsam mitgenommen und mit ihnen in einen Keller gebracht worden wären. Sie wären so schlimm geschlagen worden, dass Sie ungefähr eine Woche festgehalten wurden und ohnmächtig gewesen wären und dass die Polizisten gedacht hätten dass Sie tot wären, wodurch Ihnen die Flucht möglich gewesen wäre. Mehrmals nach Details befragt konnten Sie weder angeben wie Ihnen die Flucht gelingen konnte, noch wie Sie zum Busbahnhof kamen von wo Sie per Zug zu Verwandten nach römisch 40 geflüchtet worden wären. Bis zur Weiterreise im März über Moskau nach römisch 40 (Russland) zu Ihrem Bruder hätten Sie sich ohne Probleme in römisch 40 bei einem Onkel aufgehalten. Dazu befragt gab Ihre Gattin am selben Tag ha. befragt an, widersprüchlich dazu an, dass Sie zwei oder drei Tage festgehalten worden wären, dass Sie im Krankenaus von XXXX medizinisch behandelt worden wären und erst danach bei der Tante zu Hause. Dazu befragt gab Ihre Gattin am selben Tag ha. befragt an, widersprüchlich dazu an, dass Sie zwei oder drei Tage festgehalten worden wären, dass Sie im Krankenaus von römisch 40 medizinisch behandelt worden wären und erst danach bei der Tante zu Hause. Zu Ihrem Vater befragt gaben Sie beinahe wortgleich mit Ihrer Frau an, dass Ihr Vater vor seinem Haus so heftig geschlagen worden wäre dass er blutüberströmt von Ihrer Mutter aufgefunden worden wäre. Des Weiteren wäre er an den Verletzungen verstorben. Sie legten lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde vor, welche auch leicht verfälscht werden kann; es war selbst nach Vergrößern des eingescannten Schriftstücks auch nicht möglich das Rundsiegel und die Unterschrift lesen zu können. Sie gaben an, es wäre nicht möglich, das Original nachzureichen. Selbst bei Annahme der Echtheit der vorgelegten Sterbeurkunde ist nicht ersichtlich, was diese Verletzung verursacht hat. Selbst bei Wahrannahme wäre es Ihnen durchaus möglich wieder mit Ihren Angehörigen im Heimatland zu leben. - betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft machen.“ Zu BF2 führte die belangte Behörde im Wesentlichen nachstehendes aus: „Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihr Ehemann in einer politischen Gruppe tätig gewesen sei, die gegen den heutigen Präsidenten gewesen wäre. Ihr Mann hätte bemerkt dass etwas schief läuft und wollte das aufzeigen, woraufhin er von Männern des Präsidenten zusammengeschlagen worden und danach über Sibirien nach XXXX geflüchtet wäre. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Schwiegervater Ende Februar zusammengeschlagen und in Folge verstorben sei.Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihr Ehemann in einer politischen Gruppe tätig gewesen sei, die gegen den heutigen Präsidenten gewesen wäre. Ihr Mann hätte bemerkt dass etwas schief läuft und wollte das aufzeigen, woraufhin er von Männern des Präsidenten zusammengeschlagen worden und danach über Sibirien nach römisch 40 geflüchtet wäre. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Schwiegervater Ende Februar zusammengeschlagen und in Folge verstorben sei. Bei Ihrer weiteren Einvernahme gaben Sie neuerlich zum Fluchtgrund befragt Folgendes an: Sie persönlich wären nicht verfolgt, aber Ihr Mann von den Leuten des Präsidenten XXXX . Sie behaupteten, Ihr Mann wäre eine Vertrauensperson von XXXX gewesen, welcher auch Demonstrationen organisiert hat. In seiner zweiten Einvernahme sagte Ihr Mann aber, dass er weder telefonischen, noch persönlichen Kontakt zu XXXX gehabt hätte, sondern dass er nur ein Wahlhelfer gewesen wäre. Sie behaupteten dass Ihr Mann und Ihr Schwiegervater mit dessen Kleinbus geholfen hätten Personen zu Demonstrationen zu bringen woraufhin ihr Mann mitgenommen worden wäre. Er wäre für zwei, drei Tage festgehalten worden und danach wäre er zur Tante nach XXXX geflüchtet und zuvor im Krankenhaus in XXXX ambulant behandelt. Widersprüchlich dazu gab Ihr Gatte an er wäre direkt zu seiner Tante und nicht im Krankenhaus („Meine Tante hat den Hausarzt geholt. Ich war einige Tage bettlägrig.“). Des Weiteren sprachen Sie von einer Festnahme über 2-3 Tage, Ihr Gatte von 4-5 Tagen. Sie persönlich wären nicht verfolgt, aber Ihr Mann von den Leuten des Präsidenten römisch 40 . Sie behaupteten, Ihr Mann wäre eine Vertrauensperson von römisch 40 gewesen, welcher auch Demonstrationen organisiert hat. In seiner zweiten Einvernahme sagte Ihr Mann aber, dass er weder telefonischen, noch persönlichen Kontakt zu römisch 40 gehabt hätte, sondern dass er nur ein Wahlhelfer gewesen wäre. Sie behaupteten dass Ihr Mann und Ihr Schwiegervater mit dessen Kleinbus geholfen hätten Personen zu Demonstrationen zu bringen woraufhin ihr Mann mitgenommen worden wäre. Er wäre für zwei, drei Tage festgehalten worden und danach wäre er zur Tante nach römisch 40 geflüchtet und zuvor im Krankenhaus in römisch 40 ambulant behandelt. Widersprüchlich dazu gab Ihr Gatte an er wäre direkt zu seiner Tante und nicht im Krankenhaus („Meine Tante hat den Hausarzt geholt. Ich war einige Tage bettlägrig.“). Des Weiteren sprachen Sie von einer Festnahme über 2-3 Tage, Ihr Gatte von 4-5 Tagen. Betreffend den behaupteten Übergriff auf Ihren Schwiegervater konnte lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt werden, weitere Beweismittel, konnten nicht erbracht werden. Des Weiteren ist die Ursache der Verletzungen nicht bewiesen.“ I.1.5. Eine gegen die oa. Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 7.8.2014 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und führte hierzu begründend aus:römisch eins.1.5. Eine gegen die oa. Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 7.8.2014 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und führte hierzu begründend aus: „… Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer angesichts der oben dargelegten Wiedersprüche und Ungereimtheiten als unglaubwürdig erweist. So kann der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausführte, als Vertrauensperson eines Präsidentschaftskandidaten anlässlich der Wahl 2013 Wahlmanipulationen und Fälschungen wahrgenommen zu haben. Folglich sei er von der gegnerischen Partei bedroht worden. Zudem sei es zwei Tage nach der Wahl zu Demonstrationen, an welchen auch der BF1 teilgenommen habe, gekommen. Der BF1 sei festgenommen, eine Woche festgehalten und misshandelt worden, weshalb er Verletzungen an der Wirbelsäule habe. Im Zuge der weiteren Einvernahme führte der BF1 ins Treffen, bis zu den Wahlen 2013 nie Probleme gehabt zu haben. Zu der behaupteten politischen Tätigkeit vermeinte der BF1, davor nie politisch tätig gewesen zu sein und bei den Wahlen nur den Wahlvorgang beobachtet zu haben. Aufgrund des festgestellten Wahlbetruges habe der BF1 die Leute im Wahllokal aufgefordert: “Macht das nicht, die Wahlen sollen gerecht sein.“ (wörtlich). Zur Vertrautheit zu XXXX vermochte der BF1 keine Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätte der BF1 diesen jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal telefonisch.Zur Vertrautheit zu römisch 40 vermochte der BF1 keine Angaben machen, weder über die Herkunft, die Person selbst, noch hätte der BF1 diesen jemals persönlich kontaktiert, nicht einmal telefonisch. Die Frage, weshalb sich der BF1 für die Partei des XXXX eingesetzt habe, vermeinte der BF ausweichend: „Das Volk sieht, dass er sich einsetzt. Das Volk weiß, wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen. …“.Die Frage, weshalb sich der BF1 für die Partei des römisch 40 eingesetzt habe, vermeinte der BF ausweichend: „Das Volk sieht, dass er sich einsetzt. Das Volk weiß, wer sein Vater ist, wer er ist. Er ist aus dem Ausland gekommen. …“. Der BF1 konnte weder angeben, wie lange der Präsidentschaftskandidat im Ausland war, wo dieser aufgewachsen ist noch wann er nach Armenien zurückgekehrt ist. Es war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass es nicht glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass der BF1 tatsächlich eine Vertrauensperson des XXXX gewesen wäre.Es war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass es nicht glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass der BF1 tatsächlich eine Vertrauensperson des römisch 40 gewesen wäre. Zutreffend führte die belangte Behörde zudem aus, dass der BF1, während dieser anlässlich der Erstbefragung lediglich von der Teilnahme an Demonstrationen sprach, vor dem BFA schließlich behauptete, mit seinem Vater, die Leute zur Demonstration verbracht hätte (AS 55 zu BF1). Nicht entgegengetreten werden kann der belangten Behörde, wenn diese feststellte, dass die vom BF1 behauptete Mitnahme trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich erfolgte. So legte der BF1 nach Aufforderung den Vorfall genau zu schildern dahingehend dar, dass er am Nachmittag von der Polizei mitgenommen worden sei, es jedoch nicht genau wisse. Es seien sehr viele Polizisten gewesen und seien mehrere Personen mitgenommen und in einen Keller verbracht worden. Dort sei er allein gewesen und sei schlimm geschlagen worden, woraufhin die bP1 ohnmächtig wurde und die Polizisten gedacht hätten, dass er tot sei. Er wisse nicht, wie er von dort geflüchtet sei, jedoch sei er nach XXXX geflüchtet, wo er Verwandte hätte und man habe ihm ein Ticket nach XXXX gekauft (AS 55 zu BF1).Nicht entgegengetreten werden kann der belangten Behörde, wenn diese feststellte, dass die vom BF1 behauptete Mitnahme trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich erfolgte. So legte der BF1 nach Aufforderung den Vorfall genau zu schildern dahingehend dar, dass er am Nachmittag von der Polizei mitgenommen worden sei, es jedoch nicht genau wisse. Es seien sehr viele Polizisten gewesen und seien mehrere Personen mitgenommen und in einen Keller verbracht worden. Dort sei er allein gewesen und sei schlimm geschlagen worden, woraufhin die bP1 ohnmächtig wurde und die Polizisten gedacht hätten, dass er tot sei. Er wisse nicht, wie er von dort geflüchtet sei, jedoch sei er nach römisch 40 geflüchtet, wo er Verwandte hätte und man habe ihm ein Ticket nach römisch 40 gekauft (AS 55 zu BF1). Neuerlich aufgefordert, die Flucht genau darzulegen, vermeinte der BF1 aufgrund der Kopfverletzungen Probleme zu haben und führte folglich an, nicht zu wissen, wie er frei gekommen sei. Über weiteres Nachfragen legte die bP1 dar, zum Busbahnhof gegangen zu sein und sich ein Ticket gekauft zu haben (AS 57 zu BF1). Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine „leere“ Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. „mit Leben zu erfüllen“. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „ Drittwirkung“ – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche „Maßfigur“ über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiter ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen. Der ASt wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers. Im konkreten Fall vermochten der ASt jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte „Fluchtgeschichte“ tatsächlich als zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch legte die bP2 bereits im Zuge der Erstbefragung dar, dass der BF1, nachdem dieser zusammengeschlagen wurde, ins Krankenhaus verbracht worden sei (AS 15 zu BF2). Am 4.3.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass der BF1 zunächst ambulant im Krankenhaus von XXXX medizinisch versorgt worden sei und folglich bei der Tante zu Hause (AS 59 zu BF2).Im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch legte die bP2 bereits im Zuge der Erstbefragung dar, dass der BF1, nachdem dieser zusammengeschlagen wurde, ins Krankenhaus verbracht worden sei (AS 15 zu BF2). Am 4.3.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass der BF1 zunächst ambulant im Krankenhaus von römisch 40 medizinisch versorgt worden sei und folglich bei der Tante zu Hause (AS 59 zu BF2). Insoweit die belangte Behörde ausführt, dass die bP1 und bP2 nahezu wortgleich ausführten, dass der Vater des BF1 derart heftig geschlagen worden sei, dass dieser an den Verletzungen verstorben sei und die BF zum Beweis eine Kopie der Sterbeurkunde in Vorlage brachten, dass die Echtheit der Sterbeurkunde durch die Vorlage der Kopie nicht ersichtlich ist und selbst bei hypothetischer Annahme, dass diese Authentisch ist, nicht die Ursache der Verletzung hervorgeht, so war festzustellen, dass dieser Schlussfolgerung nicht entgegenzutreten war. Ergänzend sei angemerkt, dass aus der Sterbeurkunde hinsichtlich des Grundes des Ablebens festgehalten wurde, dass es zu einer Verletzung der wichtigen Funktionen des Gehirns aufgrund eines geschlossenen stumpfen Schädel-Hirn-Traumas gekommen sei. Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma auch anderweitig -ohne Fremdverschulden -. hervorgerufen werden kann. Zwar legten die BF1 und BF2 dar, dass der Vater des BF1 von Leuten des politischen Gegners zu einem Gespräch geholt und er folglich blutend aufgefunden worden sei, jedoch findet diese Behauptung betreffend der Motivation der Fremdeinwirkung in der Sterbeurkunde nicht seinen Niederschlag. II.2.5. In Ergänzung zu den tragfähigen Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:römisch zwei.2.5. In Ergänzung zu den tragfähigen Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen: Nicht plausibel erscheint auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer angesichts der von ihnen behaupteten drohenden Verfolgung durch politisch einflussreiche Personen, welche auch – wie von den BF behauptet – Bezug zu Polizeiorganen haben, das Heimatland mittels Flugzeug legal verlassen haben und sich der Kontrolle am Flughafen unterzogen haben. Insoweit der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeschrift eine Kopie einer Mitteilung der Gemeindeverwaltung Noragerd-Gebiet der Republik Armenien vom 18.2.2013 in Vorlage bringt, war auch hierbei festzustellen, dass die Authentizität fraglich erscheint, legten die BF doch weder dar, wie sie in den Besitz dieses Bescheinigungsmittels gelangten noch weshalb sie dieses, mit 18.2.2013 datierte Schriftstück nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Vorlage brachten. Ungeachtet dieser Bedenken konnte eine Überprüfung der Authentizität jedoch dahingestellt bleiben, würde dieses doch lediglich darlegen, dass der BF1 Wahlbeobachter war, jedoch würde dies die oben beschriebenen Widersprüche und mangelhafte Darlegung der fluchtkausalen Vorfälle nicht aufzuklären vermögen. Darüber hinaus vermag selbst bei hypothetischer Annahme der Echtheit des Dokumentes dies nicht die Richtigkeit des Inhaltes wiederzugeben, wird doch in diesem Dokument bescheinigt, dass der BF1 „Vertrauensperson“ des Präsidentschaftskandidaten XXXX gewesen sei, den eigenen Angaben der bP1 zu Folge dieser den Kandidaten jedoch nie gesehen oder gesprochen habe. Demzufolge war auch aus diesem Dokument für den BF nichts zu gewinnen.Insoweit der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeschrift eine Kopie einer Mitteilung der Gemeindeverwaltung Noragerd-Gebiet der Republik Armenien vom 18.2.2013 in Vorlage bringt, war auch hierbei festzustellen, dass die Authentizität fraglich erscheint, legten die BF doch weder dar, wie sie in den Besitz dieses Bescheinigungsmittels gelangten noch weshalb sie dieses, mit 18.2.2013 datierte Schriftstück nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Vorlage brachten. Ungeachtet dieser Bedenken konnte eine Überprüfung der Authentizität jedoch dahingestellt bleiben, würde dieses doch lediglich darlegen, dass der BF1 Wahlbeobachter war, jedoch würde dies die oben beschriebenen Widersprüche und mangelhafte Darlegung der fluchtkausalen Vorfälle nicht aufzuklären vermögen. Darüber hinaus vermag selbst bei hypothetischer Annahme der Echtheit des Dokumentes dies nicht die Richtigkeit des Inhaltes wiederzugeben, wird doch in diesem Dokument bescheinigt, dass der BF1 „Vertrauensperson“ des Präsidentschaftskandidaten römisch 40 gewesen sei, den eigenen Angaben der bP1 zu Folge dieser den Kandidaten jedoch nie gesehen oder gesprochen habe. Demzufolge war auch aus diesem Dokument für den BF nichts zu gewinnen. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher und das Vorbringen untermauernder Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen. Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt … : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt … : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...") Insoweit nunmehr in der Beschwerdeschrift des Fünftbeschwerdeführers neben dem Verweis auf das Vorbringen der Eltern zudem Bezug auf die allgemeine prekäre Sicherheitslage vor allem an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze genommen wird und die Ausführungen der Konrad Adenauer Stiftung (Zugriff vom 9.11.2012) bzw. ein Zeitungsartikel des Standards (Zugriff am 9.11.2012) zitiert wird, war nachstehendes festzustellen: Im Rahmen der Erwägungen wurde dargestellt, dass es den bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihnen geschilderten Erlebnisse tatsächlich so erlebt haben. Soweit die bP mit ihrer Stellungnahme zu der vom BAA herangezogenen Länderfeststellung zum Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den zitierten Berichten die von der bP als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang von ihr unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Dass es derartige Sachlagen im Herkunftsstaat der bP im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es den bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus den Erwägungen zum Vorbringen ergibt. Vielmehr führten die erziehungsberechtigten Eltern des BF5 die allgemeine Sicherheitslage nicht als fluchtkausales Vorbringen ins Treffen. Weder aus der Berichtslage des BAA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP, die Prognose stellen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten.“ I.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem und stellten am 3.9.2014 –sichtlich rechtsmissräuchlich zwecks zumindest vorübergehenden Verhinderung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen- einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem und stellten am 3.9.2014 –sichtlich rechtsmissräuchlich zwecks zumindest vorübergehenden Verhinderung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen- einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1, Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend): „… 2. Asylantrag: Sie haben das Bundesgebiet nach Abschluss Ihres ersten Verfahrens nicht verlassen und haben am 03.09.2014 einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Sie gaben wiederum an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am 07.07.1978 geboren zu sein.Sie haben das Bundesgebiet nach Abschluss Ihres ersten Verfahrens nicht verlassen und haben am 03.09.2014 einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Sie gaben wiederum an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Armenien und am 07.07.1978 geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX vom XXXX 2014 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI römisch 40 vom römisch 40 2014 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an: F: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl AIS: XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?F: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl AIS: römisch 40 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen? A: nein F:Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert? … A: Nein, siehe oben F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Unser Leben ist in Gefahr. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? A: Ich vermute, dass es einen Haftbefehl gegen mich gibt. F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? A: Ja. Ich befürchte eine Festnahme. F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? A: Keine neuen Fluchtgründe. F: Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? A: -- F: Wann wurde Ihnen der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt? A: Ich habe keinen Abschiebetermin. F: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben durch Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat mit der Einschränkung überprüft werden, dass die Tatsache Ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht preisgegeben wird? A: Ja. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an: Einvernahme vom 21.10.2014: … LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Stehen Sie aktuell in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? VP: Ich habe Schmerzen an der Wirbelsäule. Behandelt werden diese mit Schmerzmittel und Massagen. Ich habe auch Probleme mit der Lunge. Ich hatte Tuberkulose. Mit dem Magen habe ich auch Probleme. Ich habe ein Magengeschwür, welches mit Pantoloc und Esomeprazol Sandoz 40mg behandelt wird. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich habe ständig Schmerzen. Die Schmerzmittel die ich einnehme, sollten eigentlich gegen meine Kopfschmerzen helfen, sie tun es aber nicht. Ich habe Gedächtnisprobleme. Es gibt Sachen die ich vergesse. Ich kann nachts nicht schlafen. Falls ich schlafe, habe ich Alpträume. Mein elfjährige Tochter hat auch Angstzustände und macht in ihrem Alter noch in die Hose. Wenn ich nachts nicht schlafen kann, merke ich, dass meine Tochter im Schlaf die Balkontüre aufmacht und hinausgehen möchte. Das ist erst seit kurzem der Fall. Mein Vater wurde im Vorgarten getötet und meine Kinder waren zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Anmerkung: Die VP legt ergänzend zu den bereits im Vorverfahren vorgelegten Befunden einen Befundbericht vom Hausarzt vor, welcher in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen wird. LA: Das Ergebnis der PSY III Untersuchung vom 03.10.2014 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht und eine Kopie wird Ihnen ausgefolgt. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?LA: Das Ergebnis der PSY römisch drei Untersuchung vom 03.10.2014 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht und eine Kopie wird Ihnen ausgefolgt. Wollen Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich kann dazu nichts sagen. LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Wir bekommen Unterstützung von der Caritas. LA: Sie sind derzeit in Grundversorgung? VP: Ja. LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig? VP: Nein. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Ich gehe in die Kirche in XXXX und bin auch Mitglied bei der Kirchengemeinde. Mein Sohn und meine Tochter sind Ministranten. VP: Ich gehe in die Kirche in römisch 40 und bin auch Mitglied bei der Kirchengemeinde. Mein Sohn und meine Tochter sind Ministranten. Anmerkung: Die VP legt Fotos seiner Kinder als Ministranten bei einer Messe vor. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe einen Deutschkurs bereits absolviert und einen mache ich gerade. LA: Können Sie eine Bestätigung vorlegen? VP: Ich kann Ihnen eine Kusbestätigung vorlegen, aber das Zertifikat wurde mir von meinem Kursleiter noch nicht geschickt. Anmerkung: Die VP legt eine Kursbestätigung vor, welch in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen wird. LA: Welchen Kurs haben Sie abgeschlossen? VP: Deutschkurs Niveau A1 Anmerkung: Die VP legt diverse Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse der Kinder vor. Diese werden in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen. LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? VP: Nein. Nur meine Frau und meine Kinder. LA: Haben Sie in Armenien Familienangehörige oder Verwandte? VP: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits. Mein Bruder lebt seit langem in Russland. Nach dem Vorfall mit meinem Vater bzw. nach seinem Tod hat mein Bruder meine Mutter zu sich geholt. Ich habe eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Armenien. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? VP: Nein. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Am 23.06.2013 LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? VP: Ja. LA: Sie haben bereits am XXXX , unter der Zahl XXXX , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Verfahren angaben, der Wahrheit?LA: Sie haben bereits am römisch 40 , unter der Zahl römisch 40 , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Verfahren angaben, der Wahrheit? VP: Ja. LA: Haben Sie in diesem ersten Verfahren all Ihre Fluchtgründe zur Sprache gebracht? A: Ich habe zwar alles erzählt, ich konnte aber meinen Fluchtgrund bescheinigen weil ich geflüchtet bin und zu diesen Zeitpunkt nicht wusste, dass ich Unterlagen mitnehmen hätte sollen. Diese haben wir erst jetzt bekommen. Ich möchte sie Ihnen vorlegen. Anmerkung: Es werden diverse Schriftstücke in Fremdsprache vorlegt. Es handelt sich dabei um 1) eine Bestätigung des Dorfvorstehers, 2) einen Ausweis als Vertrauensperson bei den Wahlen, 3) die Original Sterbeurkunde des Vaters, im ersten Verfahren hatte ich eine Kopie vorgelegt. Man hat mir nicht geglaubt. VP: Es wurde behauptet, dass sie gefälscht wäre. Im ersten Verfahren wurde ich dazu aufgefordert, alles zu bescheinigen. Ich habe sie aber vorher nicht bekommen. Erst nach der Rechtskraft ist es mir gelungen, über einen Armenier der nach Österreich gereist ist, zu diesen Beweisen zu kommen. LA: Haben sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten dem Verfahren geändert? VP: Die Veränderung ist das, dass ich erfahren habe, dass ich nach wie vor gesucht werde. Sowohl beim Gemeindeamt durch den Dorfvorsteher, als auch bei den Nachbarn fragen unbekannte Männer nach mir. Obwohl meine Mutter das Haus schon verkauft hat, um unserer Reise zu finanzieren. Trotzdem werden unsere alten ehemaligen Nachbarn nach mir gefragt. LA: Wann und von wem haben Sie nun die eben vorgelegten Beweise bekommen? VP: Nach dem negativen Bescheid, im September 2014. Ich habe meinen Cousin väterlicherseits angerufen. Alle diese Unterlagen waren bei ihm. Ich habe ihn gebeten diese irgendwie nach Österreich zu schicken. Er ging mit diesen Beweisen zum Flughafen, hat uns unbekannte Armenier die nach Wien fliegen wollten gebeten sie mitzunehmen. Ich fuhr hier zum Flughafen und übernahm die Beweise. Er ist dann weitergereist. LA: Warum haben Sie sich nicht bereits zuvor um Ihre Beweise gekümmert? VP: Es hat nicht geklappt. … Ihr Verfahren wurde zugelassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an: Einvernahme vom 09.06.2015: … F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ich kann die Einvernahme problemlos durchführen, habe aber Probleme mit der Wirbelsäule. Ich wurde in Armenien geschlagen und daher glaube ich dass die Probleme herführen. Ich lege dafür auch mehrere ärztliche Befunde vor. Ich bin wegen der Wirbelsäulenprobleme in Behandlung, nehme meine Medikamente und habe Physiotherapien. Nachgefragt bin ich nicht operiert worden. F: Sie haben dies aber bei der ersten Einvernahme ha. am 04.03.2013 nicht angegeben. Was sagen Sie dazu? A: Ich hatte das damals vergessen, ich hatte es mit aber habe es nicht hergezeigt. Ich habe einfach nur darauf vergessen. F: Ist eine Operation geplant? A: Nein, mir wurden Medikamente verschrieben, die brauche ich. Etwaige weitere Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen. A: Ich lege Empfehlungsschreiben für unsere Familie vor, der Pfarre XXXX , vom Unterkunftgeber sowie vom Nachbarn aus XXXX ; weiters zwei Deutschkursbestätigungen A: Ich lege Empfehlungsschreiben für unsere Familie vor, der Pfarre römisch 40 , vom Unterkunftgeber sowie vom Nachbarn aus römisch 40 ; weiters zwei Deutschkursbestätigungen F: Sie haben bei der zweiten Asylantragstellung einen Ausweis vorgelegt. Was besagt dieser Ausweis? A: Der Ausweis soll beweisen, dass ich eine Vertrauensperson war. Bis heute fragen verschiedene Personen nach mir. F: Wer fragt bei wem nach? A: Bei Nachbarn und bei der Dorfverwaltung. F: Wer fragt? A: Verschiedene Personen, die hinter mir und meiner Familie sind. Ich war Vertrauensperson des XXXX . A: Verschiedene Personen, die hinter mir und meiner Familie sind. Ich war Vertrauensperson des römisch 40 . F: In der damaligen Einvernahme konnten Sie aber über XXXX nichts Näheres angeben. Das erscheint nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?F: In der damaligen Einvernahme konnten Sie aber über römisch 40 nichts Näheres angeben. Das erscheint nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu? A: Mein Vater und ich wollten das Volk animieren, XXXX zu wählen.A: Mein Vater und ich wollten das Volk animieren, römisch 40 zu wählen. F: Sie wussten aber weder über die Partei noch über die Person Näheres? A: Ich hatte mich nicht nach seiner Partei erkundigt; wir wollten nur, dass unsere Bevölkerung ihn wählt. Wir wussten dass XXXX ein guter Präsident sein würde.A: Ich hatte mich nicht nach seiner Partei erkundigt; wir wollten nur, dass unsere Bevölkerung ihn wählt. Wir wussten dass römisch 40 ein guter Präsident sein würde. F: Wie können Sie das beurteilen wenn Sie sich weder für ihn noch für die Partei näher interessiert haben? Es wäre doch logisch, dass man über das für das man sich als Vertrauensperson einsetzt besser Bescheid weiß. A: Er ist gut für das Volk, er ist ein Volksmensch, mit seinem Verhalten, seiner Erziehung. Aber diese Leute benehmen sich unmöglich. Der Stellvertreter des XXXX , XXXX wurde sogar verprügelt, sie können sich vorstellen, was mit einfachen Leuten passiert.A: Er ist gut für das Volk, er ist ein Volksmensch, mit seinem Verhalten, seiner Erziehung. Aber diese Leute benehmen sich unmöglich. Der Stellvertreter des römisch 40 , römisch 40 wurde sogar verprügelt, sie können sich vorstellen, was mit einfachen Leuten passiert. F: Wann und wo wurde er verprügelt und woher wissen Sie das? A: Das war nach den Wahlen bei Demonstrationen. Übers Internet und ich war auch bei Demonstrationen dabei. Wenn Sie den Namen eintippen werden Sie selber sehen im Internet. F: Woher haben Sie nun diesen Ausweis? A: Ich habe diesen Ausweis im Wahllokal bekommen, am 18.02.2013 F: Wo war dieser Ausweis als das erste Asylverfahren anhängig war? A: Der war im Heimatland, mein Cousin hat ihn mir geschickt. F: Warum haben Sie das nicht während des ersten Asylverfahrens veranlasst? A: Ich wusste nicht, dass das wichtig sein sollte. Ausserdem ist es schwierig, solche Sachen zu beschaffen. V: Jetzt war es aber auch möglich: A: Ja, aber ich wusste ja nicht, dass ich hier her kommen würde, ich bin ja von Russland hier her geflüchtet. Ich hätte auch einen USB-Stick, wo Videos von der Demonstration oben sind; es haben verschiedene Videos oben wären, nachgefragt gefilmt von verschiedenen Leuten, Teilnehmern und Journalisten und das über Internet und von den Leuten bekommen. Ich habe den Stick in XXXX bei der zweiten Antragstellung abgegeben. Ich könnte dies aber auch noch einmal aus dem Internet zusammenschneiden. Ich weiß nicht ob, wenn man genau schauen würde, man mich darauf erkennen würde.A: Ja, aber ich wusste ja nicht, dass ich hier her kommen würde, ich bin ja von Russland hier her geflüchtet. Ich hätte auch einen USB-Stick, wo Videos von der Demonstration oben sind; es haben verschiedene Videos oben wären, nachgefragt gefilmt von verschiedenen Leuten, Teilnehmern und Journalisten und das über Internet und von den Leuten bekommen. Ich habe den Stick in römisch 40 bei der zweiten Antragstellung abgegeben. Ich könnte dies aber auch noch einmal aus dem Internet zusammenschneiden. Ich weiß nicht ob, wenn man genau schauen würde, man mich darauf erkennen würde. F: Wie hat die Partei von XXXX geheißen?F: Wie hat die Partei von römisch 40 geheißen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wer hat den Ausweis abgestempelt? Von wem haben Sie ihn erhalten? A: Den habe ich im Wahllokal erhalten. F: Lt. Übersetzung ist der Stempel (Russisch und Armenisch) mit „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ auf dem Ausweis. Wissen Sie warum? A: Ich weiß das nicht, ich habe den Ausweis im Wahllokal erhalten und habe nicht darauf geachtet. Nochmals nachgefragt habe ich ihn von anderen Vertrauenspersonen des XXXX erhalten. Mir ist auch bis jetzt nicht aufgefallen, dass das so oben steht. A: Ich weiß das nicht, ich habe den Ausweis im Wahllokal erhalten und habe nicht darauf geachtet. Nochmals nachgefragt habe ich ihn von anderen Vertrauenspersonen des römisch 40 erhalten. Mir ist auch bis jetzt nicht aufgefallen, dass das so oben steht. F: Auf dem Ausweis steht dass Sie im Wahllokal Nr. XXXX tätig gewesen seien. Wo genau war das Wahllokal untergebracht? Gab es mehrere?F: Auf dem Ausweis steht dass Sie im Wahllokal Nr. römisch 40 tätig gewesen seien. Wo genau war das Wahllokal untergebracht? Gab es mehrere? A: Es gab nur ein Wahllokal in unserem Dorf. Es war in einem Club untergebracht, früher war das Haus ein Kino, das Gebäude steht längst leer. F: Können Sie mir eine Adresse angeben? A: Ich glaube die Straße heißt XXXX . Zwei Wohllakale hat es gegeben. Eines war in der Schule, ist mir gerade wieder eingefallen. A: Ich glaube die Straße heißt römisch 40 . Zwei Wohllakale hat es gegeben. Eines war in der Schule, ist mir gerade wieder eingefallen. F: Wie groß ist das Dorf, wieviele Einwohner hat es? A: Weiß ich nicht. Es sind viele in Russland. F: Sie werden doch irgendeine Größenordnung angeben? ZB. 50 Häuser oder 300 oder ähnlich…Sie haben ja lange dort gelebt? A: Ja, mein Elternhaus ist in XXXX . Dann hab ich geheiratet und bin nach XXXX gezogen. Daher weiß ich es nicht. Ich habe 1999 geheiratet. Ich war politisch nicht tätig, ich war ein einfacher Dorfbewohner. Ich habe solche Kenntnisse nicht.A: Ja, mein Elternhaus ist in römisch 40 . Dann hab ich geheiratet und bin nach römisch 40 gezogen. Daher weiß ich es nicht. Ich habe 1999 geheiratet. Ich war politisch nicht tätig, ich war ein einfacher Dorfbewohner. Ich habe solche Kenntnisse nicht. F: Wenn Sie so ein einfacher Dorfbewohner waren widerspricht sich das mit Ihrer behaupteten schlimmen Verfolgung. Was sagen Sie dazu? A: Hier ist es anders als in Armenien. Hier muss man zum Beispiel auch eine Prüfung machen, um Taxi fahren zu dürfen, in Armenien nicht, da fahren sogar Leute, die keinen Führerschein haben ein Taxi. F: Sie haben noch eine weitere Bestätigung vorgelegt, von der Dorfverwaltugn XXXX . Wie kamen Sie dazu?F: Sie haben noch eine weitere Bestätigung vorgelegt, von der Dorfverwaltugn römisch 40 . Wie kamen Sie dazu? A: Ich hatte immer Kontakt zu meinem Cousin, er wusste dass es immer wieder Leute gab, die nach uns fragten. Er hat es mir dann geschickt. Mein Cousin heißt XXXX , er wohnt in XXXX . A: Ich hatte immer Kontakt zu meinem Cousin, er wusste dass es immer wieder Leute gab, die nach uns fragten. Er hat es mir dann geschickt. Mein Cousin heißt römisch 40 , er wohnt in römisch 40 . F: Woher wussten Sie, dass verschiedene Personen nach Ihnen gefragt haben? A: Von meinem Cousin; nachgefragt habe ich noch immer Kontakt mit ihm und wird noch immer nach uns gefragt. Ich glaube dass es Leute sind, die XXXX , mit dem Spitznamen XXXX unterstützen, der im Nachbardorf wohnt und dem derzeitigen Präsidenten nahe steht. Nachgefragt gab es im Krieg um Berg Karabach eine Waffe mit diesem Namen. Dieses Schreiben ist auf meinen Wunsch hin verfasst worden.A: Von meinem Cousin; nachgefragt habe ich noch immer Kontakt mit ihm und wird noch immer nach uns gefragt. Ich glaube dass es Leute sind, die römisch 40 , mit dem Spitznamen römisch 40 unterstützen, der im Nachbardorf wohnt und dem derzeitigen Präsidenten nahe steht. Nachgefragt gab es im Krieg um Berg Karabach eine Waffe mit diesem Namen. Dieses Schreiben ist auf meinen Wunsch hin verfasst worden. Sie glauben das, aber wissen das nicht oder? A: Unsere Dörfer sind unter der Aufsicht. Das Dorf heißt XXXX . Es ist XXXX , dazwischen ist noch ein Dorf, XXXX , dann XXXX , das ist ca. 3 km. A: Unsere Dörfer sind unter der Aufsicht. Das Dorf heißt römisch 40 . Es ist römisch 40 , dazwischen ist noch ein Dorf, römisch 40 , dann römisch 40 , das ist ca. 3 km. F: In diesem Schreiben steht aber auch, dass die Besucher nie den Grund angeben. Es somit also nicht erwiesen, woher die Leute kommen. A: Ja, sie sagen das nicht. Es kommen unterschiedliche Personen, aber alle wissen worum es geht. F: Es könnte sich aber bei diesem Schreiben auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln? A: Das hat man geschrieben, dass ich nicht abgeschoben werde und nicht wieder Probleme bekomme. F: Wie erklären Sie sich, dass nun, nach mehr als zwei Jahren noch immer nach Ihnen gefragt werden sollte, wo Sie lediglich eine Vertrauensperson in einem Wahllokal in einem kleinen Dorf waren? A: Sie sehen das als ob ich ihrer Familie etwas angetan hätte. Wir hatten die Hoffnung, dass XXXX gewinnt und haben alles dafür getan.A: Sie sehen das als ob ich ihrer Familie etwas angetan hätte. Wir hatten die Hoffnung, dass römisch 40 gewinnt und haben alles dafür getan. V Dann müssten aber andere ehemaligen Vertrauenspersonen auch verfolgt sein.römisch fünf Dann müssten aber andere ehemaligen Vertrauenspersonen auch verfolgt sein. A: Es gab auch welche die nichts gesagt haben. Ich habe gekämpft. F: Wie meinen Sie das „gekämpft“? Sie gaben in Ihrer Einvernahme ha. an den Leuten gesagt zu haben, wen sie wählen sollten. A: Ich versuchte Wahlmanipulation zu verhindern. Wie mein Vater gewählt hat wurde ihm mit einem Lineal auf die Finger gehauen weil er die falsche Partei gewählt hätte. F: Aber er ist bei der Stimmabgabe ja sicher nicht einfach öffentlich dort gesessen. So läuft ja auch in Armenien keine Wahl ab, was sagen Sie dazu? A: Das Wahllokal ist ein großer Saal, auf der einen Seite sitzt die Wahlkommission; auf der anderen Seite wählt man. Das könnte auch jemand sehen. Als ich das gesehen habe, habe ich mich eingemischt haben mich drei Beamte, zwei in Zivilbekleidung, einer in Uniform in ein Zimmer gebracht und ich wurde bedroht, mich brav zu verhalten, sonst würden sie meine Familie umbringen. V: Warum haben Sie dies in Ihrer letzten Einvernahme nicht genau so angegeben? A: Das habe ich so angegeben. F: Bei der Sterbeurkunde ist auf der Rückseite handschriftlich vermerkt „ Antrag wurde aufgenommen, 20.03.2013. Können Sie das erklären? A: Das weiß ich nicht, ich habe keine Ahnung was das bedeutet. F: Hat Ihnen diese Urkunde auch der Cousin geschickt? Es ist darauf vermerkt „Störung der wichtigsten Funktionen des Hirns, geschlossene stumpfe Verletzungen des Hirns, ausgestellt 20.03.2013“. A: Ich habe sie auch von meinem Cousin erhalten. Meine Frau und meine Mutter war zu Hause. Man hat ihn in den Hof mitgenommen. Meine Mutter und meine Frau haben nichts mitbekommen, warum. Sie haben Lärm gehört und haben ihn dort blutüberströmt gesehen. F: Wann war das? (AW zögert lange) – A: Das war Anfang März, ich war nicht zu Hause. Ich war auf der Flucht und wusste von dem Vorfall nichts. F: Die Sterbeurkunde bestätigt Hirnverletzungen, aber nicht, woher diese stammen. A: Sie könnten auch anfragen. F: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? A: In Russland bei meinem Bruder. Sie leben noch immer in XXXX ; er hat noch immer ein Grill gepachtet. Wir haben selten Kontakt. Nur wenn er mich anruft. A: In Russland bei meinem Bruder. Sie leben noch immer in römisch 40 ; er hat noch immer ein Grill gepachtet. Wir haben selten Kontakt. Nur wenn er mich anruft. F: Geht es der Mutter und dem Bruder gut? A: Er hat das Grill nur im Sommer. F: Hat Ihr Bruder von Problemen berichtet? A: Er befürchtet dass er wegen mir Probleme bekommt. V: Aber er hat noch keine konkreten Probleme behauptet. A: Sie rufen mich nicht oft an. F: Wäre es Ihnen mittlerweile möglich bei Ihrem Bruder in Russland zu wohnen? A: Nein, die wussten dass mein Bruder schon lange dort wohnt und wussten ja, dass ich zu ihm geflüchtet bin. F: Haben Sie inzwischen Ihren Reisepass wieder erhalten? Wäre der noch gültig? A: Nein. Die Feststellungsunterlagen die vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten - es wird Ihnen nun die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen: A: Ich verzichte auf eine neuerliche Darstellung- ich kenne den Inhalt, wurde schon für mich übersetzt aber ich möchte nur allgemein angeben dass nicht alles stimmt was drinnen steht. F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? Können Sie schon ein paar Sätze sprechen? Auf Deutsch: ich meine Familie Kinder mit mir gehen raus, spazieren. Gehen Supermarket kaufen Essen, Trinken. Krankenhaus gehen meinen Termin. Zu Hause Schreiben lesen, ich wollen lernen. Meine Kinder kommen Schule Hause mit mir lernen. Auf Armenisch: Ab nächsten Monat gibt es noch einen Kurs, wir sind schon angemeldet. F: Sind sie Mitglied eines Vereins? A: Ja, in der Kirche in XXXX . Jedes Wochenende und an den Feiertagen sind wir dort und helfen. Meine Frau arbeitet in einem Laden mit gebrauchter Ware.A: Ja, in der Kirche in römisch 40 . Jedes Wochenende und an den Feiertagen sind wir dort und helfen. Meine Frau arbeitet in einem Laden mit gebrauchter Ware. F: Sie haben jetzt nochmals die Möglichkeit noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Ich möchte Sie nur noch ersuchen, uns hier zu lassen. Wir fühlen uns hier sicher, wir haben uns hier integriert. Es ist ein schönes Land, ich möchte viel zurückgeben dem Land. F: Sind Sie derzeit arbeitsfähig? A: Derzeit nicht, aber ich möchte das schaffen. F: Von staatlicher Seite hätten Sie was zu befürchten bei einer Rückkehr? A: Ich könnte umgebracht werden. Die haben alles in ihrer Hand, das ist wie eine Mafia. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie die Dolmetscherin somit klar verstanden? A: Ja, ich habe alles verstanden. F: Sie haben alles umfassen vorbringen können? A: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ja. F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? A: Ja bitte. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an: Einvernahme vom 23.06.2017: … F: Haben Sie heute weitere Beweismittel vorzulegen? A: Ich lege heute medizinische Befunde meines Hausarztes von dieser Woche vor. Dem Antragsteller wird das fallbezogene Ergebnis der Staatendokumentation betreffend der medizinischen Versorgung zur Kenntnis gebracht. F: Wurden Sie bereits im Herkunftsland behandelt? A: Ich wurde untersucht aber habe nur Schmerzmittel erhalten. Erst hier wurde festgestellt, dass die Wirbelsäule gebrochen war. F: Hat sich seit Ihrer letzten Einvernahme irgendetwas ergeben, das für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnte? A: Ich möchte auch noch eine Einstellungszusage vorlegen. Nachgefragt gehört die Firma einem Freund, einem Armenier, den wir in der Kirche kennengelernt haben. Ich könnte dort Arbeiten im Hof und Restaurierungsarbeiten. Ich bin auch nun im Haus wo ich untergebracht bin, wie ein Hausmeister. Ich mache alles, auch Baum schneiden, putzen und alles. Ich bin auch bei der Feuerwehr, helfe dort. Ich bekomme im Einsatzfall ein SMS und wir hatten auch Ausbildungskurse, wie man bei einem Unfall die Leute aus dem Auto bekommen kann. Ich nehme an Ausbildungskursen und Einsätzen teil. Nachgefragt habe ich die Tauglichkeitsprüfung bei der Feuerwehr bestanden, ich bemühe dort. F: Haben Sie noch Angehörige in Armenien, auch entfernt Verwandte? Wenn ja, wo genau und haben Sie noch Kontakt? A: Ich habe noch einen Cousin. Ich habe zu ihm Kontakt. Aber heimlich, da wir geflüchtet sind. Von ihm erfahre ich wenn es Informationen gibt. Er erzählte, dass sich unterschiedliche Personen bei den Nachbarn über uns erkundigen und beim der Dorfverwaltung. F: Wann haben sich diese Personen nach Ihnen erkundigt? A: Sie kommen immer wieder. Es gibt vom Dorfvorsteher ein Schreiben, das habe ich aber vorgelegt. F: Was ist seit der letzten Einvernahme passiert? A: Sie kommen immer wieder. Voriges Jahr ist meine Schwester mit 40 Jahren wegen des Stresses ums Leben gekommen. F: Was war die Todesursache? A: Ich weiß das nicht. Nachgefragt hat es keine Fremdeinwirkung gegeben, sie hatte so viel Schlimmes erlebt, ich denke das hat sich dann ausgewirkt. Ich hatte nur mehr die Schwester. F: Wie geht es Ihrer Mutter? A: Wie soll es ihr gehen? F: Wie ist ihr gesundheitlicher Zustand? A: Für sie ist es nach dem Tod Ihrer Tochter sehr schlimm. Meine Mutter lebt in Russland bei meinem Bruder. Wir wollen sie immer aufheitern, aber sie sieht momentan nicht viel Sinn im Leben. Nachgefragt haben wir regelmäßig Kontakt, ca. einmal im Monat, sie ist ja meine Mutter. F: Wen meinen Sie wenn Sie sagen, „sie kommen“? A: Es sind immer unterschiedliche Personen, die öfter kommen. F: Wissen Sie Näheres darüber? A: Der General wohnt ca. drei Kilometer von uns entfernt. Shmajs wohnt auch im Nebendorf. Dieses Terretorium gehört ihnen, sie haben das Sagen. F: Haben Sie noch Besitztum in Armenien? A: Wir haben eine Wohnung gemietet gehabt, unser Elternhaus hat unser Bruder verkauft, um unsere Ausreisekosten abzudecken. Wir sind ja weg, wozu sollte das Haus leer stehen. F: Wovon lebt Ihr Cousin? A: Er arbeitet bei einer Gastankstelle. F: Haben Sie noch weitere Cousins? A: Nein, nur Freunde oder Bekannte, alle sind weg. Ich weiß nicht, ob es jemanden dort gibt, ich telefoniere nicht so oft. F: Wo kommen diese Leute, die nach Ihnen fragen, genau hin? A: Sie waren bei den Nachbarn. Vor drei, vier Monaten wurde es mir gesagt, dass diese Leute immer wieder kommen; seitdem weiß ich nicht. Mein Cousin lebt in diesem Dorf aber nur ein paar Straßen entfernt. F: Wird Ihr Cousin bedroht? A: Nein, er tut so als ob er nichts von mir wüsste. Er hat heimlich zu uns Kontakt. Wie er von diesen Personen, die sich nach uns erkundigen erfährt, das weiß ich nicht. F: Wissen Sie wie oft diese Leute gekommen sind und was genau die sagen, wissen Sie das? A: Sie geben sich als unsere Freunde aus, sie fragen wo wir sind. F: Wissen Sie über weitere Ereignisse? A: Nein. Aber wir haben nicht so oft Kontakt. Wir haben ja heimlich Kontakt. F: Wenn es um Ihre persönliche Bedrohung gehen würde, wären Sie nicht daran interessiert, nachzufragen? A: Wir wurden so behandelt, dass wir Angst haben, öfter Kontakt zu haben, damit diese Leute nicht erfahren, wo wir sind. F: Wie genau haben Sie Kontakt? A: Er ruft an; über Viber. Ich habe ein zweites Handy für diese Zwecke, nach dem Telefonat entferne ich die Simkarte. Nachgefragt läuft dieses Handy über eine Simkarte, die bei einem Kebapladen verteilt wurde, es handelt sich aber um eine österreichische Karte. F: Sie sagen, Ihr Cousin ruft an. Wenn Sie die Simkarte entfernen, woher wissen Sie wann der Cousin anruft? A: Ich rufe ihn an, nochmals nachgefragt ca. einmal im Monat. F: Hat Ihr Cousin irgendetwas mit Politik zu tun? A: Er ist ein normaler Dorfbewohner, nachgefragt war ich das auch, ich habe nur bei der Wahl geholfen. Wir waren immer für die Bevölkerung, wir wurden von den Nachbarn sehr respektiert. F: Gibt es weitere Personen, zu denen Sie in Armenien Kontakt haben? A: Nein. F: Haben Sie zu irgendjemandem, der politisch engagiert war, immer noch Kontakt? A: Nein. Der Stellvertreter des Vorsitzenden unserer Partei wurde im Februar 2013 geschlagen. Neue Kontakte gibt es nicht, außer dass die sich für uns interessieren. F: Wer genau ist das? A: Das sind die Leute von XXXX . Nachgefragt woher ich das weiß, weil das nach den Vorfällen war. Das Stadt XXXX werden vom XXXX und dem General XXXX kontrolliert. A: Das sind die Leute von römisch 40 . Nachgefragt woher ich das weiß, weil das nach den Vorfällen war. Das Stadt römisch 40 werden vom römisch 40 und dem General römisch 40 kontrolliert. F: Kontrolliert dieser General zB. auch Erewan? A: Nein, aber XXXX . Er ist ein Abgeordneter. A: Nein, aber römisch 40 . Er ist ein Abgeordneter. F: Die vorgebrachten Ereignisse sind vier Jahre her. Welche Gefahr glauben Sie, würde Ihnen bei einer Rückkehr nach Erewan drohen? A: Sie würden das sofort wissen, alle kennen sich. F: Wieviele Einwohner hat Erewan? A: Ich weiß es nicht. F: Im Vergleich zu Graz oder Wien? A: Vielleicht wie Graz, alle flüchten weg. F: Gibt es ein Meldewesen? A: Beim Passamt, es ist nicht so wie hier in Österreich. F: Bei dieser Wahl damals 2013 gab es viele Wahlhelfer, haben Sie Kontakt oder Informationen zu oder über andere Helfer? A: Nein. Alle haben Angst. Nachgefragt werden nur Leute wie wir, die auch Leute zu Demonstrationen gefahren haben, verfolgt. F: Haben Sie Kontakt zu den Schwiegereltern? A: Ich habe keinen, aber meine Gattin wahrscheinlich, ich weiß es nicht. F: Wollen Sie noch weitere Angaben machen? A: Lassen Sie uns in diesem Land leben. Wir haben immer jedem geholfen. Sie können sich auch gerne bei allen erkundigen wo wir untergebracht sind, wir sind immer sehr freundlichen zu allen. Die Länderfeststellungen werden auszugsweise erötert, insbesondere betreffend der Sicherheitslage Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Es ist alles in der Hand dieser Mafia. Täglich sterben junge Soldaten an der Grenze, gemeint in der Region Karabach. Es ist allgemein die Lage schlecht, es kann sein, wenn man in einem Restaurant ist, laut ist, dass die Nachbarn sich aufregen. Viele junge Leute tragen Waffen. F: Was hätten Sie persönlich aktuell bei einer theoretischen Rückkehr nach Armenien seitens der Regierung zu befürchten? A: Mir würde das Gleiche passieren, das meinem Vater passiert ist. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. F: Das war damals, was glauben Sie jetzt? A: Ich würde genauso behandelt werden, wie damals. Diese Leute könnten glauben, dass ich den Tod meines Vaters rächen möchte. Nachgefragt sind sie an der Macht. Keiner kann gegen sie etwas unternehmen. Das könnte nur der Präsident. Aber er braucht solche Personen, er hat gegen die Bevölkerung viel Schlimmes getan. F: Sind Sie derzeit selbsterhaltungsfähig? A: Wir haben keine Dokumente. Man verlangt immer nach Dokumenten. …“ Die bP2 – bP5 beriefen sich wiederum auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. I.2. Obwohl sich die bP auf die selben Gründe beriefen, über die bereits rechtskräftig in ersten Asylverfahren entschieden wurde, erfolgte eine meritorische Erledigung und wurden deren Anträge auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB wiederum gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2. Obwohl sich die bP auf die selben Gründe beriefen, über die bereits rechtskräftig in ersten Asylverfahren entschieden wurde, erfolgte eine meritorische Erledigung und wurden deren Anträge auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB wiederum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung wiederum als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung wiederum als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Sie gaben nach in II. Instanz in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren bei Ihrem weiteren, gegenständlichen Asylantrag an, neue Beweismittel vorlegen zu können.Sie gaben nach in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren bei Ihrem weiteren, gegenständlichen Asylantrag an, neue Beweismittel vorlegen zu können. Unter anderem handelte es sich bei einem der Beweismittel um den „Wahlhelferausweis“. Dieser Ausweis, der erst im zweiten Verfahren, nach zwei negativen Entscheidungen, vorgelegt wurde, erschien der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen zweifelhaft: Der Name des Antragstellers wurde nur handschriftlich und vor allem lediglich in eine ausgeschnittene Kopie eingefügt. Der ersichtliche Stempel ist äußerst blass und teilweise unleserlich aber in russischer und armenischer Sprache: Gesellschaft mit beschränkter Haftung . In der Befragung ha. damit konfrontiert, waren Sie weder imstande, was sie nicht begründen können, ihnen noch nicht einmal aufgefallen sei. Es ist auffällig, dass dieser Ausweis erst nach den ersten beiden negativen Entscheidungen vom Cousin aus Armenien geschickt wurde da sich Ihr behaupteter Asylgrund hauptsächlich auf diese Tätigkeit als „Vertrauensperson“ stützte und obwohl Sie angeben, dass Sie immer zu Ihrem Cousin Kontakt gehabt hätten. Damit konfrontiert sagten Sie, dass Sie nicht gewusst hätten, dass das wichtig sein sollte. „Außerdem ist es schwierig, solche Sachen zu beschaffen.“ Diesbezüglich wurde über die Staatendokumentation eine Anfrage in Armenien gestellt. Es geht aus dem Ermittlungsergebnis hervor dass dieser Ausweis tatsächlich gefälscht ist, was eine bewusste Täuschung der erkennenden Behörde augenscheinlich macht. Demnach würden die Ausweise von Vertrauenspersonen durch eine Wahlkommission unterzeichnet und abgestempelt. Das Wahlgesetz erfordert, dass Kandidaten des Präsidenten durch die zentrale Wahlkommission registriert werden. Daher werden Ausweise für Vertrauenspersonen durch die zentrale Wahlkommission ausgestellt, signiert und abgestempelt. Auch den dortigen Recherchen ist zu entnehmen dass es sich bei dem Stempel um den einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung „ handelt und dies ebenfalls klar ersichtlich macht, dass es sich um eine Fälschung handelt, wie auch die Tatsache, dass die Wahlhelferkarte vorgeblich von einem/einer Sekretärin einer regionalen Wahlkommission signiert war, nicht wie gesetzliche vorgeschrieben durch die zentrale Wahlkommission. Wohl eher glaubhaft, dass Sie aufgrund der negativen Entscheidungen Ihr Vorbringen steigern wollten und daher dieser Ausweis extra „hergestellt“ wurde um Ihr Fluchtvorbringen zu untermauern. Ein weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit sind die Angaben zum Wahllokal, in dem Sie tätig gewesen wären; diesbezüglich ergab die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dass Sie nicht in dem von Ihnen behaupteten Wahllokal als Helfer tätig gewesen wären. Die Frage warum ausgerechnet Sie eine persönliche Bedrohung zu befürchten hätten, die Sie lapidar zuerst immer nur mit „es wurde bei den Nachbarn nach mir gefragt“ beantworteten, und andere Wahlhelfer nicht bedroht wären, sagten Sie, Sie hätten gekämpft, die anderen hätten nichts gesagt. Wie sich dieses Kämpfen bemerkbar gemacht hätte, hatten Sie damit erklärt, dass Sie sich verbal eingemischt hätten, als Ihr Vater die Stimme im Wahllokal abgegeben und vermeintlich die „falsche Partei gewählt hätte“. Ebenfalls widersinnig sind Ihre Angaben, dass selbst Ihr Bruder in Russland bedroht wäre, weil diese Leute wüssten, dass Sie zu ihm geflüchtet wären. Jedoch sprachen Sie bis unmittelbar davor und bis zuletzt in allen Ihren Befragungen davon, dass Ihr Bruder mit Ihrer Mutter in Russland ohne Probleme leben könne. Zu dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation sei noch erwähnt, dass es – entgegen Ihren Behauptungen - laut den erhaltenen Informationen keine Wahlbetrugsfälle in der Provinz Armavir gegeben hätte. Auch geben Sie in der ergänzenden Befragung ha an, dass Sie politisch nicht tätig und ein einfacher Dorfbewohner gewesen wären. Ha. erzählen Sie aber eine Fluchtgeschichte, die sich damit eindeutig widerspricht. Zur behaupteten Mitnahme selbst war Ihr Schilderung trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich, Sie konnten keine detailreichen Angaben machen, nicht einmal über die Flucht, diesbezüglich wird auch auf die detaillierte Beweiswürdigung im ersten Asylantrag verwiesen. Damit konfrontiert, dass Sie eine derart schlimme, über viele Jahre andauernde, Verfolgung mit dieser Wahlhelfertätigkeit begründen wollten, versuchten Sie nur wiederum sehr vage und völlig zusammenhangslos: Hier ist es anders als in Armenien. Hier muss man zum Beispiel auch eine Prüfung ablegen, um Taxi fahren zu dürfen, in Armenien nicht, da fahren sogar Leute, die keinen Führerschein haben ein Taxi.“ Weiters wird betreffend des Schreibens des Dorfvorstehers, das undatiert vorgelegt wurde, festgehalten, dass dies ebenfalls als unglaubwürdig bewertet wird. Ihre Gattin gabe in der Befragung vor dem BFA 09/2105 an, dass es sich bei dem Dorfvorsteher, der die Bestätigung ausgestellt hätte, um einen Verwandten handeln würde, was vermuten lässt, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handelt. Damit konfrontiert gab Ihre Gattin an, Sie hätten sich bis dahin auch gut verstanden und sie würde annehmen, dass er dies aus schlechtem Gewissen getan hätte. Auch ist es einerseits äußerst unwahrscheinlich und nicht lebensnah, dass Sie, der Sie lediglich bei einer Wahl in einem kleinen Dorf namens XXXX , dessen Größe Sie nicht einmal annähernd angeben können obwohl Sie seit 1999 dort gewohnt hätten, als Vertrauensperson für einen Politiker, über welchen Sie ein nur dürftiges Wissen haben, tätig gewesen seien und daher noch einige Jahre nach Ihrer Abwesenheit gesucht werden würden. Weiters wird betreffend des Schreibens des Dorfvorstehers, das undatiert vorgelegt wurde, festgehalten, dass dies ebenfalls als unglaubwürdig bewertet wird. Ihre Gattin gabe in der Befragung vor dem BFA 09/2105 an, dass es sich bei dem Dorfvorsteher, der die Bestätigung ausgestellt hätte, um einen Verwandten handeln würde, was vermuten lässt, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handelt. Damit konfrontiert gab Ihre Gattin an, Sie hätten sich bis dahin auch gut verstanden und sie würde annehmen, dass er dies aus schlechtem Gewissen getan hätte. Auch ist es einerseits äußerst unwahrscheinlich und nicht lebensnah, dass Sie, der Sie lediglich bei einer Wahl in einem kleinen Dorf namens römisch 40 , dessen Größe Sie nicht einmal annähernd angeben können obwohl Sie seit 1999 dort gewohnt hätten, als Vertrauensperson für einen Politiker, über welchen Sie ein nur dürftiges Wissen haben, tätig gewesen seien und daher noch einige Jahre nach Ihrer Abwesenheit gesucht werden würden. Auf die mehrmals gestellte Frage, wer dafür verantwortlich sein könnte, dass Sie angeblich noch immer gesucht werden, konnten Sie lediglich vermuten dass es sich um Leute des „ XXXX „ handelt da dieser im Nachbarort beheimatet sei.Auf die mehrmals gestellte Frage, wer dafür verantwortlich sein könnte, dass Sie angeblich noch immer gesucht werden, konnten Sie lediglich vermuten dass es sich um Leute des „ römisch 40 „ handelt da dieser im Nachbarort beheimatet sei. Dies ist nicht erwiesen und auch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet Sie verfolgt seien, noch dazu wo Sie selbst behaupteten „ein einfacher Dorfbewohner“ gewesen zu sein. Auch in den mehrfach vor dem BFA durchgeführten Befragungen waren Sie nie imstande, nähere Fragen über Sergej oder die Partei zu beantworten. Auch die Antwort auf die Frage, wer denn genau nach Ihnen suchen würde, können Sie nicht glaubhaft darbringen. Auch die wiederholt angesprochene Tatsache, dass Sie, obwohl Sie sich als „Vertrauensperson von XXXX “ selbst betitelten, konnten Sie trotz mehrfacher Fragestellung nichts Näheres zu ihm angeben, was logisch betrachtet gänzlich nicht glaubhaft erscheinen mag. Wohl jeder würde doch bevor er sich für eine politische Person oder Partei engagiert, vorher zumindest ein wenig informieren. Ihr Unwissen erklärten Sie wiederum sehr vage: „ Ich hatte mich nicht nach seiner Partei erkundigt, wir wollten nur, dass unsere Bevölkerung ihn wählt. Wir wussten, dass XXXX ein guter Präsident sein würde.“ Auf weiteren Vorhalt, wie Sie das ohne jegliche Informationen wissen konnten, erklärten Sie – wie gehabt – lapidar: Er ist gut für das Volk, er ist ein Volksmensch, mit seienm Verhalten, seiner Erziehung.“Auch die wiederholt angesprochene Tatsache, dass Sie, obwohl Sie sich als „Vertrauensperson von römisch 40 “ selbst betitelten, konnten Sie trotz mehrfacher Fragestellung nichts Näheres zu ihm angeben, was logisch betrachtet gänzlich nicht glaubhaft erscheinen mag. Wohl jeder würde doch bevor er sich für eine politische Person oder Partei engagiert, vorher zumindest ein wenig informieren. Ihr Unwissen erklärten Sie wiederum sehr vage: „ Ich hatte mich nicht nach seiner Partei erkundigt, wir wollten nur, dass unsere Bevölkerung ihn wählt. Wir wussten, dass römisch 40 ein guter Präsident sein würde.“ Auf weiteren Vorhalt, wie Sie das ohne jegliche Informationen wissen konnten, erklärten Sie – wie gehabt – lapidar: Er ist gut für das Volk, er ist ein Volksmensch, mit seienm Verhalten, seiner Erziehung.“ Was auch noch für die Unglaubwürdigkeit spricht, ist, dass Ihre Gattin in der im Anschluss an Ihre geführten Einvernahme ha. erwähnte, dass der Dorfvorsteher von XXXX , der diese Bestätigung auf Ihren Wunsch über den Cousin ausstellen ließen, in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen stehe, der lt. deren Angaben noch dazu dafür „verantwortlich“ gewesen sei, dass die Wahlstimme Ihres Vaters ungültig gewesen sei; darauf hingewiesen versuchte sie dies damit zu erklären, dass er dies nun wahrscheinlich aus schlechtem Gewissen täte.Was auch noch für die Unglaubwürdigkeit spricht, ist, dass Ihre Gattin in der im Anschluss an Ihre geführten Einvernahme ha. erwähnte, dass der Dorfvorsteher von römisch 40 , der diese Bestätigung auf Ihren Wunsch über den Cousin ausstellen ließen, in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen stehe, der lt. deren Angaben noch dazu dafür „verantwortlich“ gewesen sei, dass die Wahlstimme Ihres Vaters ungültig gewesen sei; darauf hingewiesen versuchte sie dies damit zu erklären, dass er dies nun wahrscheinlich aus schlechtem Gewissen täte. Auffallend war auch, dass weder Sie noch Ihre Gattin erst in Ihrer Einvernahme zum Folgeantrag ha. erwähnte, dass der Vater des Antragstellers bei der Stimmabgabe mit einem Lineal auf die Hand geschlagen worden wäre, dies aber beide wortgleich. Sie gaben weiters an, dass der zur Stimmabgabe vorgegebene Platz frei zugänglich gewesen sei und jedermann beobachten hätte können, wer wen wählt, was ebenfalls nicht glaubhaft erscheint. Sie begründeten die Frage, ob es ihm möglich wäre, auch unter Anbetracht der Tatsache, dass die Flucht aus Armenien nun schon ca 4 Jahre her sei, beim Bruder in Russland zu leben, auch damit, dass die Leute, die ihn noch immer suchen, auch wüssten, dass sein Bruder in Russland leben würde und er daher auch noch immer auch für den Bruder eine Gefahr sehen würde. Nachgefragt ob er seit Ihrer Ausreise von konkreten Problemen berichtet hätte, wichen Sie zuerst mit einer allgemeinen Antwort, dass er sie nur selten anrufen würde zuerst aus, verneinten dies aber auf nochmalige Nachfrage. Obwohl mehrfach und ausführlich einvernommen, blieben Ihre Angaben äußerst vage und sprachen Sie lediglich wiederholt davon dass „sie nach Ihnen gefragt hätten“. Zum Tod Ihres Vaters wird nochmals festgehalten, dass auch die nachgereichte Sterbeurkunde keine Bestätigung dafür ist, dass Ihr Vater unter Fremdeinwirken gestorben sei. Der Urkunde, deren Echtheit nicht überprüfbar ist, ist zu entnehmen, dass Ihr Vater an Kopfverletzungen verstorben sei, jedoch nicht, worin diese begründet waren. Auch erscheint es äußerst unglaubwürdig, aufgrund der Tatsache, in Anbetracht der Tatsache, dass Sie behaupten, ein Wahlhelfer in einem Dorf gewesen zu sein, für die richtige Partei gekämpft zu haben, was Sie bei näherer Nachfrage wiederum nur insofern begründen, dass sie ihren Vater verbal verteidigten als sein Stimmzettel ungültig gemacht werden sollte, noch dazu vom Verwandten – wie Ihre Gattin erwähnte-der dann auch die Bestätigung für sie organsierte. Einen familiären Zusammenhang hatten Sie nie erwähnt. Ihre Gattin meinte, dies vorgehalten, sie glaube, er würde das nun aus schlechtem Gewissen machen, gemeint auch die Bestätigung auszustellen. Zur von Ihnen vorgebrachten Behauptung, Sie wären in Armenien „mitgenommen und misshandelt worden“ wird auf die widersprüchlichen Angaben mit denen Ihrer Gattin und die oberflächlichen Angaben hingewiesen, zB. dass Sie nicht erklären konnten, wie Sie sich befreit hätten. Auch wird angemerkt, dass der armenische Staat, der inzwischen als sicherer Drittstaat gilt, in einem etwaigen Bedarfsfall nicht schutzfähig und –willig sei. Insgesamt betrachtet konnten Sie der erkennenden Behörde auch bei mehrfacher Befragung und erfolgter gegenständlicher Recherchen nicht glaubhaft machen, dass Sie im Herkunftsland einer persönlichen, asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt waren bzw. bei einer Rückkehr wären. Insbesondere wird hiermit nochmals hervorgehoben, dass Sie legal mit dem Flugzeug ausreisen konnten und dass Sie sich auch in den aktuellen Befragungen immer nur auf die Aussage beschränken, Ihr Cousin hätte Sie immer wieder telefonisch darüber informiert. Auffallend ist es, dass Sie die gefälschte Wahlkarte besorgen konnten, zur behaupteten Verfolgung aber keine weiteren Informationen erhalten hätten außer der jahrelangen Information Ihres Cousins, dass von verschiedenen Personen nach Ihnen gefragt werden würde. Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ergab sich nicht, ebenso wie eine etwaige Verfolgung alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie einen Asylantrag gestellt haben. Glaubhaft ist, dass Sie Armenien mit dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen und einer gesicherten Zukunft verlassen haben und eine gesteigerte Fluchtgeschichte konstruierten. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nicht anzunehmen, da nicht erkennbar ist, dass Ihnen Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; Ihre behauptete, nicht untermauerte, Vermutung einer Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Eine asylrelevante Verfolgung konnten Sie jedenfalls nicht glaubhaft machen und ist auch gemäß dem nunmehrigen Wissenstand auch bei einer etwaigen Rückkehr nicht erkennbar. Demnach wird Ihnen kein Asylstatus zuerkannt. … Insofern Sie bei der Befragung vor dem BFA im September 2015 angaben, nicht arbeitsfähig zu sein, wird darauf verwiesen, dass Sie zwar an Morbus bechteres leiden, jedoch zuletzt angaben, bei der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig zu sein und selbst bei Personenbergungen aus Fahrzeugen eingeschult und einsetzbar wären, weiters legten Sie ein medizinisches Tauglichkeitsattest der dortigen Freiwilligen Feuerwehr vor. Sie gaben in der Befragung ha auch zu Protokoll, jegliche Haus- und Gartenarbeiten durchführen zu können, so wie zB. auch den Baumschnitt. Sie legten ha. eine Einstellungszusage vom 16.6.2017 vor, die besagt, dass Sie Vollzeit für die Baufirma XXXX als Hilfsarbeiter angestellt werden könnten.Insofern Sie bei der Befragung vor dem BFA im September 2015 angaben, nicht arbeitsfähig zu sein, wird darauf verwiesen, dass Sie zwar an Morbus bechteres leiden, jedoch zuletzt angaben, bei der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig zu sein und selbst bei Personenbergungen aus Fahrzeugen eingeschult und einsetzbar wären, weiters legten Sie ein medizinisches Tauglichkeitsattest der dortigen Freiwilligen Feuerwehr vor. Sie gaben in der Befragung ha auch zu Protokoll, jegliche Haus- und Gartenarbeiten durchführen zu können, so wie zB. auch den Baumschnitt. Sie legten ha. eine Einstellungszusage vom 16.6.2017 vor, die besagt, dass Sie Vollzeit für die Baufirma römisch 40 als Hilfsarbeiter angestellt werden könnten. Insofern ist Ihnen auch die Ausführung einer Tätigkeit in Armenien zumutbar. Sie leiden an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheit jedoch wird aufgrund der vorgelegten Befunde nicht angezweifelt dass Sie medizinische Behandlung benötigen, jedoch ist es Ihnen zumutbar, einer adäquaten Arbeit nachzugehen. Betreffend der Behandlungsmöglichkeiten wird festgehalten, dass Sie laut vorliegender Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Armenien Behandlungsmöglichkeiten vorfinden und gleichwertige Medikamente verfügbar sind. Aktuell ist Ihr Gesundheitszustand Ihren eigenen Angaben zufolge so, dass Sie bei der Feuerwehr bei allen Einsätzen mitarbeiten können und auch in Österreich eine Arbeitszusage hätten. Gemäß der gängigen Rechtsprechung ist es nicht zwingend erforderlich dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland auf dem gleichen Niveau sein müssen als die in Österreich. Eine grundsätzliche Versorgung ist in Ihrem Fall durchaus gegeben. Rückkehrunterstützung gibt es in Armenien in Form von Beratungs- und Vermittlungsangebot aber auch in finanzieller Form, auch seitens staatlicher Organisationen. Es wurden auch Programme zur Reintegration geschaffen, wie zB. Migration Resource Center, ein soziales Sicherungssystem und ist medizinische und soziale Rehabilitation unterstützt möglich. Weiters können Rückkehrer gleich wie andere Armenier um je 100 USD pro Monat eine Unterkunft mieten. Auch gibt es zB. das SMS, Staatliches Migrations Service des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien. Und ein neues Verweiszentrum für Reintegration. Sämtliche Informationen für Rückkehrer sind auch (entsprechend der Anfragebeantwortung vom 9.10.2016 der Staatendokumentation) unter www.backtoarmenia.com abrufbar. Auch gibt es unter anderem auch Unterstützung seitens der armenischen Caritas, Französisch Armenische Entwicklungsstiftung, Hope and Help, IOM, Peeple in Need. Auch Ihre Gattin ist gesund und arbeitsfähig und kann, ebenso wie Ihr beinahe 17-jähriger Sohn nunmehr zum Familienunterhalt durchaus beitragen. Auch ihnen ist es zumutbar zumindest Hilfstätigkeiten auszuführen. Weiters haben Sie einerseits familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere Ihren Cousin, mit dem Sie bis dato in Kontakt stehen. Auch Ihre Angehörigen, die in Russland ohne Probleme leben können, könnten Sie finanziell unterstützen oder wäre es auch Ihnen möglich, den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern um deren Hilfe in Anspruch zu nehmen. Armenien ist es ohne weitere Genehmigungen möglich, in Russland leben zu können. Auch ist davon auszugehen, dass Sie in Armenien, wo Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden, auch auf einen gewissen Freundes – und Bekanntenkreis aufgebaut hatten, da nicht darauf hindeutet, dass Sie vor Ihrer Ausreise in Armenien in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Insgesamt gesehen, auch Ihre familiäre Situation betrachtend, wird festgehalten, dass eine Schulausbildung für Ihre Kinder in Armenien gesichert ist. Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aufgrund der Länderinformation ergibt sich – wie ausführlich ausgeführt - dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt. Demnach ist für die erkennende Behörde nicht erkennbar, warum es ausgerechnet Ihnen nicht möglich sein sollte, neuerlich eine Existenzgrundlage in Armenien zu sichern.“ I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, wenn auch zum Teil überschießende Feststellungen. römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, wenn auch zum Teil überschießende Feststellungen. I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und gingen die bP davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. Ebenso stünden private Bindungen der bP aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen. I.4.1.1. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L523 und nach einem Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.4.1.1. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L523 und nach einem Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.4.1.2.1.) Mit ho. Scheiben vom 22.10.2020 wurden die bP aufgefordert, ihre Identität zu bescheinigen, sowie die nachfolgenden Fragen zu beantworten:römisch eins.4.1.2.1.) Mit ho. Scheiben vom 22.10.2020 wurden die bP aufgefordert, ihre Identität zu bescheinigen, sowie die nachfolgenden Fragen zu beantworten: „… Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie sämtliche Wohnorte unter genauer Nennung der Adresse und der Dauer, wann Sie dort lebten, in Ihrem Herkunftsstaat an. Beschreiben Sie die näheren Wohnverhältnisse, welche Sie an ihrem letzten Wohnort in Ihrem Herkunftsstaat vorfanden genauer. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
  6. en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
  7. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
  8. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
  9. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
  10. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
  11. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)
  12. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
  13. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
  14. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung) ,
  15. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
  16. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) und welche Art von Zuwendung es sich handelt. Falls in Bezug auf Ihre Person eine umfassende Verpflichtungserklärung gegenüber der Republik Österreich oder eine Patenschaftserklärung besteht, geben Sie dies bitte ebenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift des Erklärungsgebers/der Erklärungsgeberin an. Falls durchsetzbare Ansprüche Ihrerseits existieren, geben Sie diese unter Nennung des Namens und der Adresse der/des Verpflichteten ebenfalls an. 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen: …“ I.4.1.2.2.) Die bB wurde im oa. Schriftsatz aufgefordert, römisch eins.4.1.2.2.) Die bB wurde im oa. Schriftsatz aufgefordert, - sämtliche Umstände, welche ihr nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und nach ihrer Ansicht im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind, - falls sie davon ausgeht, dass die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Umstände in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Lage im Herkunftsstaat nach wie vor aktuell sind, durch die Vorlage aktuellen Berichtsmaterials dem ho. Gericht unter ausführlicher Begründung der Entscheidungsrelevanz und Aktualität mitzuteilen. I.4.1.2.3.) Die bP brachten folgenden Schriftsatz ein:römisch eins.4.1.2.3.) Die bP brachten folgenden Schriftsatz ein: „… 1) Die BF können ihre Identität mit ihren Geburtsurkunden nachweisen. Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 1)Kopie Geburtsurkunde römisch 40 (Beilage 1) Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 2)Kopie Geburtsurkunde römisch 40 (Beilage 2) Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 3)Kopie Geburtsurkunde römisch 40 (Beilage 3) i Kopie Geburtsurkunde XXXX (Beilage 4)Kopie Geburtsurkunde römisch 40 (Beilage 4) Kopie Geburtsurkunde von XXXX (Beilage 5)Kopie Geburtsurkunde von römisch 40 (Beilage 5) Weiters legt der BF1 XXXX eine Kopie seines armenischen Führerscheins vor (Beilage 6). Das Original befindet sich bei der BH XXXX .Weiters legt der BF1 römisch 40 eine Kopie seines armenischen Führerscheins vor (Beilage 6). Das Original befindet sich bei der BH römisch 40 . Die Reisepässe wurden damals bei der Flucht vom Schlepper abgenommen. 2) Die Asyl- und Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. Der BF1 XXXX wird noch immer von den Personen (Mafia) gesucht, die seinen Vater ermordet haben.2) Die Asyl- und Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. Der BF1 römisch 40 wird noch immer von den Personen (Mafia) gesucht, die seinen Vater ermordet haben. Einen USB-Stick hat er bereits dem BFA vorgelegt. Dieser befindet sich noch immer beim BFA. Die Sterbeurkunde vom Vater des BF1, Bilder vom Grab des Vaters und eine Parteibestätigung wurden dem BFA ebenfalls vorgelegt. Die Personen, die den BF verfolgen sind noch immer nicht festgenommen worden. Weiters werden die nachfolgenden Fragen zum ergänzenden Ermittlungsverfahren beantwortet: 1) Die Asyl- und Fluchtgründe des BF1 sind noch immer aufrecht. Er wird noch immer von diesen Personen gesucht. Falls sie ihn finden, würden sie ihn, wie sie sein Vater umgebracht haben, töten. 2) Die BF haben sich in Armenien an zwei Wohnorten aufgehalten: Stadt XXXX : Dorf: XXXX , Straße: XXXX (vom 1978 bis 2000/2001)Stadt römisch 40 : Dorf: römisch 40 , Straße: römisch 40 (vom 1978 bis 2000 aus 2001,) Stadt XXXX . Straße XXXX , 2. Stock (vom 2000/2001-2012/2013)Stadt römisch 40 . Straße römisch 40 , 2. Stock (vom 2000/2001-2012/2013) In der Nähe dieses Wohnortes war eine XXXX (Nebengebäude). Gegenüber dem Gebäude, wo sich die BF aufgehalten haben, war ein XXXX Damals war auch eine große Fabrik in der Nähe des Wohnortes, jetzt steht diese Fabrik leer.In der Nähe dieses Wohnortes war eine römisch 40 (Nebengebäude). Gegenüber dem Gebäude, wo sich die BF aufgehalten haben, war ein römisch 40 Damals war auch eine große Fabrik in der Nähe des Wohnortes, jetzt steht diese Fabrik leer. 3) Die BF2 ( XXXX ) leidet an einer Schilddrüsenkrankheit und muss regelmäßig Euthyrox 25 Mikrogram Tabletten und LisAm 10mg/5mg einnehmen. Gegen den hohen Cholesterinspiegel nimmt sie Pravastatin Hexal ein.3) Die BF2 ( römisch 40 ) leidet an einer Schilddrüsenkrankheit und muss regelmäßig Euthyrox 25 Mikrogram Tabletten und LisAm 10mg/5mg einnehmen. Gegen den hohen Cholesterinspiegel nimmt sie Pravastatin Hexal ein. Der BF1 hat ab und zu Magenschmerzen und nimmt Esmeprozal Sandoz 40 mg ein. 4) Es leben keine weiteren Verwandten außer die eigene Familie in Österreich. Alle BF leben im gemeinsamen Haushalt. 5) Der BF1 hat in Armenien eine Ausbildung als Fahrer bis zu 3,5t absolviert. Er hat in Russland beim Kaffeehaus seines Bruders 4 bis 6 Jahre gearbeitet. Danach hat der BF als Busfahrer in Armenien gearbeitet. Der Bus hat seinem Vater gehört. Diese Tätigkeit hat er bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Die BF2 hat in einer Bäckerei gearbeitet, ansonsten war sie zu Hause bei den Kindern. 6) BF1 und BF2 haben Deutschkurse besucht und haben für die Sprachniveau Al und A2 Prüfungen abgelegt. Dazu wurden die Zertifikate dem Gericht bereist vorgelegt. Die Kinder der BF gehen in die Schule. Die Zeugnisse der Kinder wurden dem Gericht bereits vorgelegt. 7)
  17. a)nein
  18. b)nein
  19. c)nein 8) Die BF1 und BF2 sind beim Feuerwehr XXXX und bei der Roten Kreuz sowie auch in der Kirche aktiv. Sie arbeiten ehrenamtlich im Laden der XXXX . Dazu wurden dem Gericht bereits Bestätigungen vorgelegt.8) Die BF1 und BF2 sind beim Feuerwehr römisch 40 und bei der Roten Kreuz sowie auch in der Kirche aktiv. Sie arbeiten ehrenamtlich im Laden der römisch 40 . Dazu wurden dem Gericht bereits Bestätigungen vorgelegt. 9) Die BF bekommen Leistungen vom Staat (Grundversorgung). 10) Falls die Familie einen Aufenthaltstitel in Österreich erteilt bekommt sollte, würden der BF1 und die BF2 sofort arbeiten. Dazu haben sie Einstellungszusagen vorgelegt. Der BF1 kennt sehr viele Firmen, wo er sofort arbeiten kann. 11) Nein, die BF bekommen abgesehen von der staatlichen Grundversorgung keine anderen finanziellen Zuwendungen. 12) Die BF1 und BF2 beschäftigen sich derzeit mit dem Einkauf, mit Deutsch lernen bzw. treffen sich mit Bekannten, die mit ihnen Deutsch lernen, gehen regelmäßig in die Kirche und beschäftigen sich mit ihren Kindern. Die Kinder der BF gehen in die Schule, sind in der Kirche aktiv. XXXX spielt in einem Fußballverein.Die Kinder der BF gehen in die Schule, sind in der Kirche aktiv. römisch 40 spielt in einem Fußballverein. 13) BF sind unbescholten. 14) Seitdem die BF in Österreich sind, haben sie Österreich nie verlassen. 15) Die Reisepässe der Familie wurden vom Schlepper abgenommen. Sie besitzen keine Reisepässe. 16) Zur Integration der BF werden zwei weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Ein Konvolut von Nachweisen über die gelungene Integration in Österreich wurde bereits am 19.10 2020 dem zuständigen Gerich vorgelegt. Die BF sind bereits seit ca. 7 Jahren in Österreich. Die Kinder gehen hier in die Schule. Der jüngste Sohn wurde in Österreich geboren. Die Familie ist sehr bemüht sich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der BF von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache so rasch wie möglich zu erlernen. Zuletzt hat er auch die Prüfung für das Niveau Bl erfolgreich bestanden. Der BF verfügt in Österreich mittlerweile überzahlreiche private und soziale Kontakte. Die bereits vorgelegten Einstellungszusagen beweisen, dass die BF bei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zuversichtlich eine Beschäftigung nachgehen werden. Zudem wird auf das folgende Erkenntnis mit der GZ L518 2165415 vom 12.09.2019 verwiesen, wonach den Beschwerdeführer „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wurde. „Da im Hinblick auf die sich in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ergebenden Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.„Da im Hinblick auf die sich in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ergebenden Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Da die BF Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 5 IntG vorgelegt haben (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Da die BF Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 5, IntG vorgelegt haben (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2- Sprachniveau), war ihnen daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen."Sprachniveau), war ihnen daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen." Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Die BF3 und BF4 (Hakob und Hasmik) sind zwar in Armenien geboren, sind jedoch sehr gut integriert und wachsen sowohl in kultureller als auch in sprachlicher Hinsicht in einem österreichischen Umfeld auf. Beide Kinder besuchen die Schule. Ihr Freundeskreis spricht dafür, dass sie nur österreichische Freunde haben und sich in Österreich sehr wohl fühlen. BF5 ( XXXX ) wurde im Inland geboren und geht ebenfalls in Österreich in die Schule.“Die BF3 und BF4 (Hakob und Hasmik) sind zwar in Armenien geboren, sind jedoch sehr gut integriert und wachsen sowohl in kultureller als auch in sprachlicher Hinsicht in einem österreichischen Umfeld auf. Beide Kinder besuchen die Schule. Ihr Freundeskreis spricht dafür, dass sie nur österreichische Freunde haben und sich in Österreich sehr wohl fühlen. BF5 ( römisch 40 ) wurde im Inland geboren und geht ebenfalls in Österreich in die Schule.“ I.4.1.2.4.) Die bB äußerte sich nicht.römisch eins.4.1.2.4.) Die bB äußerte sich nicht. I.4.2.1. Das ho. Gericht ordnete für den 19.1.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der

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