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{'item': 'L515 2164907-1'}

Obsah (17)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL515 2164907-1 Spruch, L515 2164907-1/14E L515 2164909-1/14E L515 2164908-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bu

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 120 Tage beträgt.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 120 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 120 Tage beträgt.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 120 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 120 Tage beträgt.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 120 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise mit einem italienischen Visum in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise mit einem italienischen Visum in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.

  1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3.römisch eins.
  2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP
  3. Die bP brachten zusammengefasst vor, sie hätten Armenien verlassen, weil bP1 dialysepflichtig sei. Sie hätte zwar auch in Armenien Dialyse erhalten, sie sei jedoch von schlechterer Qualität als in Österreich gewesen und hätte die bP hierfür die Strecke zwischen den Städten XXXX (Wohnort der bP) und XXXX (Ort der Dialyse) zurücklegen müssen. Die Dialyse sei zwar unentgeltlich gewesen, sie hätte jedoch die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel zu tragen gehabt.Die bP brachten zusammengefasst vor, sie hätten Armenien verlassen, weil bP1 dialysepflichtig sei. Sie hätte zwar auch in Armenien Dialyse erhalten, sie sei jedoch von schlechterer Qualität als in Österreich gewesen und hätte die bP hierfür die Strecke zwischen den Städten römisch 40 (Wohnort der bP) und römisch 40 (Ort der Dialyse) zurücklegen müssen. Die Dialyse sei zwar unentgeltlich gewesen, sie hätte jedoch die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel zu tragen gehabt. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien befürchte sie eine Verkürzung ihrer Lebenserwartung. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „…  Nach widerrechtlicher schlepperunterstützter Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich um den 10.12.2015 stellten Sie am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 und gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsbürger Armeniens zu sein.  Nach widerrechtlicher schlepperunterstützter Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich um den 10.12.2015 stellten Sie am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 und gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsbürger Armeniens zu sein.  Zum Beweis Ihrer Identität haben Sie den Personalausweis / nationaler Reisepass Nr. XXXX vorgelegt.  Zum Beweis Ihrer Identität haben Sie den Personalausweis / nationaler Reisepass Nr. römisch 40 vorgelegt.  Sie wurden am 11.12.2015 in das Landeskrankenhaus XXXX verbracht. So wurde diesbezüglich auch ein Akut-Aufnahme Erstbefund des Klinikums XXXX vorgelegt. Sie wurden am 11.12.2015 in das Landeskrankenhaus römisch 40 verbracht. So wurde diesbezüglich auch ein Akut-Aufnahme Erstbefund des Klinikums römisch 40 vorgelegt.  Sie sind mit der Familie in Österreich - bei Ihrer in Österreich aufhältigen Familie handelt es sich einschließlich Ihrer Person um XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40  Bei der Erstbefragung bei der PI XXXX am 11.12.2015 gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt an, dass Sie die Heimat aufgrund des Wunsches nach medizinischer Versorgung in Österreich verlassen hätten – Sie wären Dialysepatient. Bei der Erstbefragung bei der PI römisch 40 am 11.12.2015 gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt an, dass Sie die Heimat aufgrund des Wunsches nach medizinischer Versorgung in Österreich verlassen hätten – Sie wären Dialysepatient.  Sie haben Familie in Österreich – Sie haben sonst keine Bezugspersonen in Österreich.  Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie sich der armenischen Volksgruppe und der armenischen Religion zugehörig fühlten und dass Sie armenisch und Russisch sprechen würden. Sie gaben an, dass Sie aus XXXX stammten, dort die Grundschule und allgemein bildende höhere Schule und die Universität besucht hätten – von Beruf wären Sie Bergbauingenieur.  Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie sich der armenischen Volksgruppe und der armenischen Religion zugehörig fühlten und dass Sie armenisch und Russisch sprechen würden. Sie gaben an, dass Sie aus römisch 40 stammten, dort die Grundschule und allgemein bildende höhere Schule und die Universität besucht hätten – von Beruf wären Sie Bergbauingenieur.  Am 17.12.2015 wurde in der Visadatenbank ein Treffer bezüglich eines italienischen Visums Klasse C, ausgestellt am XXXX XXXX 2015, gültig von XXXX 2015 bis XXXX 2015, Schengenvisum, Zahl: XXXX , für das Reisedokument: XXXX , armenischer Reisepass, ausgestellt am XXXX 2015, erhoben. Am 17.12.2015 wurde in der Visadatenbank ein Treffer bezüglich eines italienischen Visums Klasse C, ausgestellt am römisch 40 römisch 40 2015, gültig von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015, Schengenvisum, Zahl: römisch 40 , für das Reisedokument: römisch 40 , armenischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 2015, erhoben. …  Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2016 wurde Ihr Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und Italien für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig erklärt. Sie wurden aus Österreich nach Italien ausgewiesen.  Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2016 wurde Ihr Asylantrag gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und Italien für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig erklärt. Sie wurden aus Österreich nach Italien ausgewiesen.  Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ihrer Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als der Bescheid der Erstbehörde behoben und an diese zurückverwiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei Ihnen um einen Dialysepatienten handle (Anm.: Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2016 – Zahlen: W105 2125587-1/4E, W105 2125589-1/4E, W105 2125588-1/4E). Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ihrer Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als der Bescheid der Erstbehörde behoben und an diese zurückverwiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei Ihnen um einen Dialysepatienten handle Anmerkung, Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2016 – Zahlen: W105 2125587-1/4E, W105 2125589-1/4E, W105 2125588-1/4E).  Am 06.06.2017 wurden Sie beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , einvernommen. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift findet sich im Folgenden: Am 06.06.2017 wurden Sie beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , einvernommen. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift findet sich im Folgenden: … Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei der Polizeiinspektion XXXX XXXX , am 11.12.2015, gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei der Polizeiinspektion römisch 40 römisch 40 , am 11.12.2015, gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Sie haben keine Beschwerden oder Krankheiten, welche Sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Sie leiden jedoch an einer Nierenfehlfunktion und benötigen jeden zweiten Tag eine Dialyse. Weiters nehmen Sie Medikamente wegen Ihres Bluthochdrucks und wegen Kopfschmerzen. Ihre Ehefrau und Ihr Kind reisten mit Ihnen gemeinsam nach Österreich ein. Sie haben am 05.12.2015 mit einem LKW Ihren Herkunftsstaat verlasen. Sie reisten ohne Reisedokument aus. Ihr Reisepass ist beim Schlepper geblieben. Sie fuhren vorwiegend in der Nacht, daher können Sie hinsichtlich der Reiseroute überhaupt keine Angaben machen. Sie haben in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sie haben von keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. … Am 17.12.2015 wurde in der Visadatenbank ein Treffer bezüglich eines italienischen Visums Klasse C, ausgestellt am XXXX 2015, gültig von XXXX 2015 bis XXXX 2015, Schengenvisum, Zahl: XXXX , für das Reisedokument: XXXX , armenischer Reisepass, ausgestellt am XXXX 2015, erhoben.Am 17.12.2015 wurde in der Visadatenbank ein Treffer bezüglich eines italienischen Visums Klasse C, ausgestellt am römisch 40 2015, gültig von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015, Schengenvisum, Zahl: römisch 40 , für das Reisedokument: römisch 40 , armenischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 2015, erhoben. … F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Nein, aber ich reiste mit einem italienischen Visum in den Schengenraum ein. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich bin Dialysepatient. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ja. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ja. Anm.: Es werden zahlreiche ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht.Anmerkung, Es werden zahlreiche ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht. F.: Seit wann sind Sie Dialysepatient. A.: Seit dem 27.09.
  4. F.: Welche Behandlung haben Sie in der Heimat erhalten. A.: Ich habe in Armenien ebenso wie in Österreich die Dialyse erhalten, welche ich allerdings nicht in XXXX erhielt, sondern in XXXX , XXXX . Ich sollte wöchentlich drei Tage hinfahren und mich dort drei Tage im Dialysezentrum aufhalten. Das heißt, ich sollte am Montag, am Mittwoch und am Freitag jeweils 30 km hinfahren und wieder retour. Das war mir zu umständlich und zudem war die Behandlung nicht kostenlos, so wie in Österreich. Direkt nach der Dialyse konnte ich nicht reisen, ich musste mich zwei Stunden ausruhen und erst dann konnte ich fahren. A.: Ich habe in Armenien ebenso wie in Österreich die Dialyse erhalten, welche ich allerdings nicht in römisch 40 erhielt, sondern in römisch 40 , römisch 40 . Ich sollte wöchentlich drei Tage hinfahren und mich dort drei Tage im Dialysezentrum aufhalten. Das heißt, ich sollte am Montag, am Mittwoch und am Freitag jeweils 30 km hinfahren und wieder retour. Das war mir zu umständlich und zudem war die Behandlung nicht kostenlos, so wie in Österreich. Direkt nach der Dialyse konnte ich nicht reisen, ich musste mich zwei Stunden ausruhen und erst dann konnte ich fahren. F.: Konnten Sie sich die Behandlung leisten. A.: Ich konnte mir alles leisten. Die Dialyse war kostenlos, aber die Hin- und Rückreise musste ich zahlen, der Bus kostete jedes Mal vier Euro – ich musste wöchentlich zwölf Euro allein für die Hin- und Rückfahrt aufbringen. F.: Warum benötigen Sie die Dialyse. A.: Ich habe zwei funktionseingeschränkte Nieren, wo jede Niere nur 30 Prozent der erforderlichen Leistung erbringt. … Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe eine Tochter. Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner in Österreich aufhältigen Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. A.: Ich heiratete am XXXX 2012 in XXXX .A.: Ich heiratete am römisch 40 2012 in römisch 40 . … F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt .. und meine Mutter heißt…. F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt. A.: Meine Tochter kam in XXXX im dortigen Geburtskrankenhaus zur Welt.A.: Meine Tochter kam in römisch 40 im dortigen Geburtskrankenhaus zur Welt. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 11.12.2015 F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe den Personalausweis vorgelegt. F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt. A.: Dieser wurde mir unmittelbar vor der Ausreise ausgestellt. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat. A.: Meine Geburts- und Heiratsurkunde ist bei der Behörde und Ausbildungsnachweise befinden sich bei der Gattin. In meinem Heimatstaat ist nichts mehr. F.: Haben Sie einen Führerschein. A.: Ich habe nie die Fahrschule besucht. F.: Haben Sie ein Auto. A.: Nein. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in meiner Heimat XXXX die Grundschule besucht und zwar von XXXX bis XXXX , es handelt sich um die Schule XXXX . Dann habe ich in XXXX die Universität besucht und diese Universität dann in Yerevan besucht. Den Magistertitel erlangte ich dann in Yerevan ( XXXX ). Den Magistertitel erlangte ich im Sommer
  5. Im Anschluss daran habe ich als Elektriker gearbeitet und zwar in XXXX , bei einem XXXX . Dort habe ich dann bis 30.11.2015 gearbeitet. Dort musste ich kündigen, denn ich habe mich entschlossen in Europa mein Glück zu suchen.A.: Ich habe in meiner Heimat römisch 40 die Grundschule besucht und zwar von römisch 40 bis römisch 40 , es handelt sich um die Schule römisch 40 . Dann habe ich in römisch 40 die Universität besucht und diese Universität dann in Yerevan besucht. Den Magistertitel erlangte ich dann in Yerevan ( römisch 40 ). Den Magistertitel erlangte ich im Sommer
  6. Im Anschluss daran habe ich als Elektriker gearbeitet und zwar in römisch 40 , bei einem römisch 40 . Dort habe ich dann bis 30.11.2015 gearbeitet. Dort musste ich kündigen, denn ich habe mich entschlossen in Europa mein Glück zu suchen. F.: Hat ihre Frau gearbeitet. A.: Meine Frau hat eigentlich nur gelegentlich gearbeitet. Im Großen und Ganzen kann man sagen, sie hat nicht gearbeitet. Ich konnte meinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung aber auch durch einen Sozialfonds des XXXX in XXXX bestreiten.A.: Meine Frau hat eigentlich nur gelegentlich gearbeitet. Im Großen und Ganzen kann man sagen, sie hat nicht gearbeitet. Ich konnte meinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung aber auch durch einen Sozialfonds des römisch 40 in römisch 40 bestreiten. Das XXXX gab mir zudem umgerechnet 500 Euro um die Ausreise zu finanzieren. Der Staat Armenien, genauer das Magistrat XXXX gab mir zudem umgerechnet 2.000 Euro um die Ausreise zu finanzieren. Das römisch 40 gab mir zudem umgerechnet 500 Euro um die Ausreise zu finanzieren. Der Staat Armenien, genauer das Magistrat römisch 40 gab mir zudem umgerechnet 2.000 Euro um die Ausreise zu finanzieren. F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet. A.: Ja, ich leistete den Grundwehrdienst von
  7. Juni 2005 bis
  8. Juni 2007 in XXXX und dann in Yerevan.A.: Ja, ich leistete den Grundwehrdienst von
  9. Juni 2005 bis
  10. Juni 2007 in römisch 40 und dann in Yerevan. F.: Welchen Beruf lernte Ihre Gattin. A.: Meine Gattin hat die Grundschule und die Universität in Yerevan besucht und abgeschlossen. Meine Gattin ist Universitätsabsolventin und von Beruf XXXX . Sie hat aber in diesem Beruf nicht gearbeitet.A.: Meine Gattin hat die Grundschule und die Universität in Yerevan besucht und abgeschlossen. Meine Gattin ist Universitätsabsolventin und von Beruf römisch 40 . Sie hat aber in diesem Beruf nicht gearbeitet. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum lautet XXXX . A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum lautet römisch 40 . F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum lautet XXXX .A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum lautet römisch 40 . F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe einen Bruder und eine Schwester namens XXXX und XXXX . XXXX ist am XXXX geboren und XXXX ist am XXXX geboren. A.: Ich habe einen Bruder und eine Schwester namens römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist am römisch 40 geboren und römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist verheiratet, er hat im Jahr 2016 geheiratet. Er heiratete eine Frau namens XXXX (Familienname unbekannt). Sie haben noch keine Kinder. Mein Bruder ist von Beruf Mechatroniker und arbeitet in dem gleichen XXXX , in dem ich auch beschäftigt war. Seine Frau ist Hausfrau. Auf Nachfrage gebe ich an römisch 40 ist verheiratet, er hat im Jahr 2016 geheiratet. Er heiratete eine Frau namens römisch 40 (Familienname unbekannt). Sie haben noch keine Kinder. Mein Bruder ist von Beruf Mechatroniker und arbeitet in dem gleichen römisch 40 , in dem ich auch beschäftigt war. Seine Frau ist Hausfrau. Tina ist verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter, sie arbeitet als Kindergärtnerin und Ihr Gatte führt den Namen XXXX . Sie leben in XXXX und XXXX ist von Beruf Geschäftsmann. Er führt eine XXXX und hat Beschäftigte. Die Kinder heißen XXXX , XXXX und XXXX . Tina ist verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter, sie arbeitet als Kindergärtnerin und Ihr Gatte führt den Namen römisch 40 . Sie leben in römisch 40 und römisch 40 ist von Beruf Geschäftsmann. Er führt eine römisch 40 und hat Beschäftigte. Die Kinder heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat einen Bruder und zwei Schwestern namens XXXX sowie XXXX und XXXX . A.: Mein Vater hat einen Bruder und zwei Schwestern namens römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 . , F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat einen Bruder namens XXXX und eine Schwester namens XXXX .A.: Meine Mutter hat einen Bruder namens römisch 40 und eine Schwester namens römisch 40 . F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. A.: XXXX ist Witwer, seine Gattin führte den Namen XXXX . Sie haben einen Sohn namens XXXX und XXXX . Sie leben in XXXX . Die Tochter ist verheiratet, der Mann arbeitet. Der Sohn XXXX arbeiten im dem XXXX . A.: römisch 40 ist Witwer, seine Gattin führte den Namen römisch 40 . Sie haben einen Sohn namens römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in römisch 40 . Die Tochter ist verheiratet, der Mann arbeitet. Der Sohn römisch 40 arbeiten im dem römisch 40 . XXXX ist ledig, wohnt in XXXX und arbeitet in einem Überwachungsteam für einen Supermarkt. römisch 40 ist ledig, wohnt in römisch 40 und arbeitet in einem Überwachungsteam für einen Supermarkt. XXXX ist verheiratet mit XXXX – sie haben drei Kinder namens XXXX , XXXX , XXXX . Sie leben alle in XXXX . XXXX ist Hausfrau, XXXX arbeitet bei einem Wachdienst. Der Sohn ist Berufssoldat, XXXX ist Verkäuferin und XXXX studiert noch. römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 – sie haben drei Kinder namens römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Sie leben alle in römisch 40 . römisch 40 ist Hausfrau, römisch 40 arbeitet bei einem Wachdienst. Der Sohn ist Berufssoldat, römisch 40 ist Verkäuferin und römisch 40 studiert noch. , XXXX ist ledig, kinderlos und arbeitet in dem XXXX als Mechatroniker. römisch 40 ist ledig, kinderlos und arbeitet in dem römisch 40 als Mechatroniker. XXXX ist verwitwet, sie hat zwei Söhne namens XXXX , XXXX und eine Tochter namens XXXX . Diese leben in XXXX . XXXX arbeitet als Schweißer, XXXX studiert aktuell und XXXX hat das Studium abgeschlossen und ist auf Arbeitssuche. römisch 40 ist verwitwet, sie hat zwei Söhne namens römisch 40 , römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 . Diese leben in römisch 40 . römisch 40 arbeitet als Schweißer, römisch 40 studiert aktuell und römisch 40 hat das Studium abgeschlossen und ist auf Arbeitssuche. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Eigentlich so ca. im Oktober
  11. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 05.12.
  12. Ich flog direkt von Yerevan nach Mailand. … F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse XXXX , XXXX .F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . A.: Wir haben dort eine Wohnung von 55 Quadratmeter, zwei Zimmer samt Balkon, Küche, Bad und WC. XXXX , XXXX – die Wohnung der Eltern verfügt über 72 Quadratmeter und hat drei Zimmer, Küche, Bad und WC (Erdgeschoßwohnung). römisch 40 , römisch 40 – die Wohnung der Eltern verfügt über 72 Quadratmeter und hat drei Zimmer, Küche, Bad und WC (Erdgeschoßwohnung)., F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Ich kam legal. F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart. A.: Österreich. F.: Warum Österreich. A.: Die medizinische Versorgung hier ist gut. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in XXXX , XXXX – bei den Eltern. Die andere Wohnung habe ich gekauft und vermietet.A.: Immer in römisch 40 , römisch 40 – bei den Eltern. Die andere Wohnung habe ich gekauft und vermietet. … F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres … A.: Ich bin Nierenkrank. In meiner Stadt gibt es kein Dialysegerät, ich muss jeden drei Mal in der Woche nach XXXX . Ich konnte und wollte die Reise nicht mehr auf mich nehmen. Zudem ist hier in Österreich das Niveau der medizinischen Behandlung besser als in Armenien. Freunde bei der Firma, wo ich beschäftigt war und auch der Magistrat der Stadt XXXX halfen mir bei der Reise nach Europa, da ich vernünftige medizinische Versorgung benötige. Das ist alles, was ich zu sagen habe.In meiner Stadt gibt es kein Dialysegerät, ich muss jeden drei Mal in der Woche nach römisch 40 . Ich konnte und wollte die Reise nicht mehr auf mich nehmen. Zudem ist hier in Österreich das Niveau der medizinischen Behandlung besser als in Armenien. Freunde bei der Firma, wo ich beschäftigt war und auch der Magistrat der Stadt römisch 40 halfen mir bei der Reise nach Europa, da ich vernünftige medizinische Versorgung benötige. Das ist alles, was ich zu sagen habe. … F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. … F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich würde in Armenien wahrscheinlich früher sterben, als in Österreich. …“ Die bP2 und bP2 beriefen sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliche Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. I.
  13. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

§ 46FPG zulässig ist. römisch eins.2. Die Anträge der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.2.

  1. Die bB ging davon aus, dass die bP Armenien ausschließlich verließen, um der bP1 eine Behandlung ihrer Niereninsuffizienz in Österreich zu ermöglichen.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass die bP Armenien ausschließlich verließen, um der bP1 eine Behandlung ihrer Niereninsuffizienz in Österreich zu ermöglichen. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II ff der angefochtenen Bescheide erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei ff der angefochtenen Bescheide erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und gingen die bP davon aus, dass die bB im Rahmen der Würdigung der Erkrankung der bP1 rechtsirrig vorgegangen wäre. Im Lichte des Krankheitsbildes und der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien hätte der bP1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Ebenso sprachen die privaten Bande der bP in Österreich gegen eine Abschiebung. I.4.
  3. Mit ho. Schriftsätzen vom 31.
  4. und 22.10.2020 wurden die bP eingeladen, ihr Vorbringen zu bescheinigen. Ebenso wurde die bB eingeladen, sich im Verfahren als Partei zu äußern.römisch eins.4.
  5. Mit ho. Schriftsätzen vom 31.
  6. und 22.10.2020 wurden die bP eingeladen, ihr Vorbringen zu bescheinigen. Ebenso wurde die bB eingeladen, sich im Verfahren als Partei zu äußern. Mit E-Mail von 11.11.2020 legten die bP Bescheinigungsmittel in Bezug auf die Behandlung von bP1 und die privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich vor. Es handelt sich hierbei insbesondere um ein Emfpehlungsschreiben in Bezug auf die von der bP2 ausgeübten Tätigkeiten (Hausarbeiten bei der Schwiegermutter der Verfasserin des Schreibens, ehrenamtliche Tätigkeiten im Seniorenheim), ihre Deutschkenntnise, sowie der Schulbesuch der bP3, weitere Empfehlungsschreiben in Bezug auf die bP, in dem ihre sozialen Anknüpfungspunkt in Österreich in ähnlicher Weise wie im vorangegangenen Schreiben dargestellt werden, sowie einen Nachweis über durchgeführte ehrenamtliche Tätigkeiten der bP2 in einem Seniorenheim seit 2017), Unterlagen in Bezug auf Deutscheknntnisse der bP (in Bezug auf die bP1 B2, in Bezug auf die bP2 C1, Dienstleistungschecks, sowie eine Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen in Bezug auf die bP3 und einen Mutter-Kind-Pass in Bezug auf die Schwangerschaft der bP2 (errechneter Geburtstermin: 4.2.2021). Ebenso wurden medizinische Unterlagen in Bezug auf die bP1 vorgelegt. In Bezug auf den Inhalt dieser Bescheinigungen im Detail wird auf die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Die bB äußerte sich nicht. I.4.
  7. Das ho. Gericht ordnete für den 19.1.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien neuerlich eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.4.
  8. Das ho. Gericht ordnete für den 19.1.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien neuerlich eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.4.3 Die bP und bB äußerten sich nicht. römisch eins.4.3 Die bP und bB äußerten sich nicht. I.4.
  9. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  10. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? P1: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. P2: Bei der zweiten Einvernahme beim BFA haben wir angegeben, dass wir über Italien nach Österreich gekommen. Bei der ersten Einvernahme haben wir das nicht gesagt. RI: Sie sind schwanger. Wann ist denn der Geburtstermin? P2: Ich bin im neunten Monat schwanger. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1: Sie sind gleichgeblieben. P2: Sie sind gleichgeblieben. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P1: Ja. P2: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P1: Ja. P2: Ja. RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder im bisherigen Beschwerdeverfahren ergänzen? P1: Ich möchte nichts hinzufügen. Die Dialyse-Behandlung wird weiterhin fortgesetzt. RV legt vor: Stentausweis und aktuellen Arztbrief. Wird zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Stentausweis und aktuellen Arztbrief. Wird zum Akt genommen. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Wir haben alles vorgebracht. Wir wollen nichts ändern. P2: Wir haben alles vorgebracht. Wir wollen nichts ändern. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? RV legt vor: Integrationsschreiben. Werden zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Integrationsschreiben. Werden zum Akt genommen. P2: Nein nichts. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Ganze Tag zu Hause. Vormittag zum Anwalt gegangen. Dann ganzer Tag zu Hause geblieben. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P schildert den Inhalt zusammengefasst. RI: Welches Tier haben die Wanderer im Wald gesehen? P: Ein Reh. Weiter mit Dolmetscherin: RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Im Falle meiner Rückkehr, erstens werde ich keine Dialysebekommen, so eine Möglichkeit gibt es in meiner Stadt nicht. Ich muss da sehr weit fahren. Zweitens, ich habe in Armenien zwei Monate lang bereits eine Dialyse bekommen. Es war für mich ein Ringen zwischen Tod und Leben. Ich musste das Hin- und Herfahren selbst organisieren und auch die Medikamente organisieren. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich kann sagen, dass ich wieder eine Dialyse in Armenien bekommen werde. Aber weil ich keine Arbeit finden werde und nirgends aufgenommen werde, wird diese Behandlung nur ganz kurz für mich dauern, da ich die Fahrten und die Medikamente nicht bezahlen werde können. Ich werde bald sterben. RV hat keine Fragen. Regierungsvorlage hat keine Fragen. BehV: Haben Sie jemals versucht, seit Sie in Österreich sind, dass Sie sich am Arbeitsmarkt integrieren? P: Nein. In meiner Situation ist es sehr schwierig. Ich bin drei Mal in der Woche im Krankenhaus. In den letzten zwei Jahren ist mein linker Arm stark angeschwollen, ich konnte ihn nicht bewegen und auch nicht arbeiten, bis die Schwellung weg war. Es steht auch in den medizinischen Unterlagen, dass ich einen Stent bekommen und es sich danach verbessert hat, nach dem dritten Mal. BehV: Sie gaben an, dass die Dialyse in Ihrer Stadt nicht möglich wäre. Wenn Sie in die nächste Stadt fahren müsste, was spreche dagegen, wenn Sie den Wohnsitz gleich in die Nähe einer Dialysemöglichkeit verlegen? P: Ich arbeite nicht und meine Frau arbeitet nicht. Wir würden es uns nicht leisten können, in einer größeren Stadt eine Wohnung zu organisieren. Außerdem, die Ärztin, bei der ich die Dialyse damals bekommen habe, war keine Ärztin für Nephrologie, sondern war eine Physiotherapeutin. Die Qualität der Dialyse war sehr schlecht. BehV: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie in Ihrer Heimat bei einer Physiotherapeutin eine Dialyse hatten? P: Sie war Chefärztin der Abteilung für Dialyse, in Ihrer Ausbildung war sie Physiotherapeutin. BehV: Ich verweise auf den Ländervorhalt, dass in sechs großen Städten Armenien eine Dialyse möglich ist. Befragung der P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten? P: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Wie sind Sie heute nach XXXX gekommen?RI: Wie sind Sie heute nach römisch 40 gekommen? P: Wir wohnen in XXXX . P: Wir wohnen in römisch 40 . RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P gibt den Inhalt sinngemäß wieder. Weiter mit Dolmetscherin: RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich muss jeden Tag mit meinem Mann zur Dialyse fahren. Ich würde dann nicht arbeiten können. Ich kann dann nicht meine Familie erhalten. Mein Mann zu einem behinderten und ich werde dann meinen Mann eines Tages verlieren. (P beginnt zu weinen). Ich habe dort die Dialysepatienten gesehen. Das ist kein schöner Anblick. RV hat keine Fragen. Regierungsvorlage hat keine Fragen. BehV: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, dass Sie in der Heimat eine Wohnung gekauft hätten, sie sind dort gemeldet, die Wohnung ist in Ihrem Besitz, die Wohnung ist aber vermietet. P: Ja. BehV: Wer bekommt die Miete, wird diese überwiesen? P: Wir haben diese Wohnung gekauft, bevor mein Mann erkrankte. Die Miete bekommt die Familie meines Mannes, sie zahlen damit den Kredit zurück. BehV: Sie könnten theoretisch die Wohnung veräußern und sich eine neue Wohnung suchen, die in der Nähe eines Behandlungsortes für ihren Mann liegt? P: Nein, das können wir nicht. Die Wohnung in unserer Stadt ist viel billiger, als eine Wohnung, in einer großen Stadt. Außerdem müssen wir den Kredit zahlen. BehV: Ihre Tochter ist jetzt 7 Jahre alt. Sie geht in die Schule. Haben Sie seit Ihrer Einreise versucht, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen? P: Ja, sie geht in die Schule. Ich habe in XXXX gearbeitet, acht Monate lang. Ich habe mit Dienstleistungschecks gearbeitet, diese habe ich vorgelegt. P: Ja, sie geht in die Schule. Ich habe in römisch 40 gearbeitet, acht Monate lang. Ich habe mit Dienstleistungschecks gearbeitet, diese habe ich vorgelegt. P: Das habe ich gemacht, nachdem ich erfuhr, dass ich arbeiten kann. Zuvor wusste ich es nicht. (auf Deutsch). Ich machte es bis zum Ausbruch von Corona. BehV: Keine weiteren Fragen. Weitere gemeinsame Befragung der P RI: Dialyse ist in Armenien möglich und grundsätzlich kostenlos, wobei die Zuzahlung eines geringen „inoffiziellen“ Betrages nicht ausgeschlossen werden kann. Nierentransplantation ist möglich, als Spender kommen Verwandte in Frage. Der Patient hat Teile der Kosten zu tragen. Die medikamentöse Nachbetreuung ist kostenfrei. (ho. Erk. vom 27.01.2020, L515 2202307-1/21E, VG Würzburg, Beschluss vom 04.09.2017, W 8 S 17.33201, IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018). P1: Ich habe schon gesagt, dass ich Dialyse bekommen habe. Man kann die Dialyse in Armenien und Österreich nicht vergleichen. Wir haben uns erkundigt wegen einer Nierentransplantation in Armenien. Der Arzt sagte, dass die OP zwischen 80:000 und 100.000 US Dollar kosten würde und man selbst einen Spender finden muss. P2: Die Dialyse selbst gibt es, die Medikamente, die er während der Dialyse bekommt, gibt es nicht. Die Medikamente nicht kostenlos, das steht nur am Papier. Die Niere muss man auch selbst finden. Hier kann man auf einer Liste stehen, in Armenien gibt es das nicht (Antwort auf Deutsch). Mein Mann ist jung, er kann nicht lange die Dialyse machen, er braucht sofort eine Niere. (P weint). RI: Ihnen zur Lage aufgrund von COVID-19 nachfolgendes Quellenmaterial genannt. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966 https://google.com/covid19-map/?hl=dehttps://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.htmlhttps://google.com/covid19-map/?hl=de, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html Themenpapier der Staatendokumentation der belangten Behörde zur COVID-19-bedingten Lage ua. in Armenien, sowie das Ihnen zur Kenntnis gebrachte LIB. Hieraus ergibt sich, dass in Armenien die Infektionszahlen zwar verhältnismäßig hoch sind, jedoch der armenische Staat taugliche Anstrengungen unternimmt, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und existieren Hilfsprogramme. Ebenso haben Infizierte Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie diese benötigen. Wollen Sie sich hierzu äußern? P2: Für die Bevölkerung wurden zwar Maßnahmen gesetzt, die Bevölkerung hält sich nicht daran. In unserer Stadt starben einige Menschen, dass sie sich nicht an die Maßnahmen gehalten haben. P1 wiederholt die Angaben der P
  11. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Keine.Regierungsvorlage, Keine. BehV: Auch wenn das Verhalten der P menschlich nachvollziehbar erscheint, so lässt sich doch draus eine Missachtung der österreichischen Gesetze ableiten. So ist z.B. die Einreise aufgrund der missbräuchlichen Verwendung eines C Visums erfolgt. Des Weiteren machten die P bei der Erstbefragung am 11.12.2015 bewusst falsche Angaben betreffend die Ausreise aus Armenien, der Reise nach Österreich sowie dem Verbleib ihrer Reisepässe. Dies erfolgte,

den Angaben der P aus dem Grund, eine gesetzeskonforme Abschiebung nach Italien zu verhindern. Weiters begründet sich der Asylantrag lediglich auf eine Krankheit, welche bereits in der Heimat behandelt wurde. Da keine verfahrensrelevanten Fluchtgründe erkennbar sind, ersuche ich um die Abweisung der Beschwerde. P2: Wir machten falsche Angaben, damit wir nicht nach Armenien abgeschoben werden. P1: wir waren in Panik, wir wussten nicht, wo wir uns befinden. Wir wussten nicht was uns erwartet. P2: Das bedeutet aber nicht, dass wir die österreichischen Gesetze missachten. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; P1: Wir sind etwas über fünf Jahre in Österreich. Wir haben uns sehr bemüht, uns zu integrieren. Wir haben die Sprache gelernt. Wir werden nach Möglichkeit noch etwas tun, was von uns verlangt wird. P2: Es geht nur darum, das Leben meines Mannes zu retten. …“ Der Text, der den bP1 und bP2 vorgelegt wurde, beschreibt eine Wanderung und einen Kurzurlaub (Niveau A2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei der volljährigen bP2 handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Frau. Die bP1 ist aufgrund ihrer Niereninsuffizienz erheblich beeinträchtigt. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 leidet an Niereninsuffizienz, Hypertonie und ist Träger eines Stents. Die bP1 befand sich wegen Dialyse in Armenien in Behandlung und leidet sich darüber hinaus an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wenngleich dies in Bezug auf die bP1 krankheitsbedingt nur eingeschränkt gilt. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Soweit der bP1 die Annahme einer Beschäftigung nur eingeschränkt möglich ist, stünde es ihr frei, sich im Haushalt und der Betreuung der Kinder verstärkt zu engagieren und somit die bP2 zu entlasten, damit diese einer Beschäftigung nachgehen kann. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP halten sich etwas mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und haben sich die bP1 und bP2 Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die es ihnen ermöglichen, in dieser Sprache in Wort und Schrift zu kommunizieren. Die bP2 ging zum Teil geringfügige Beschäftigungen im Rahmen des Dienstleistungschecks nach. Sie ist im
  4. Monat schwanger. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bP fest. II.1.
  5. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  6. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. , II.1.2.
  9. Bei der Republik Armenien handelt es zwischenzeitig sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
  10. Bei der Republik Armenien handelt es zwischenzeitig sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
  11. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
  12. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. II.1.2.
  13. Dialysebehandlung in Armenienrömisch zwei.1.2.
  14. Dialysebehandlung in Armenien Zur Behandelbarkeit von Dialyse wird auf die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Behandlung von Dialyse grundsätzlich kostenfrei ist, Zuzahlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Nicht kostenfrei sind die Kosten für die Zusatzmedikation und Transportkosten. In XXXX befindet sich eine Dialysestation.Zur Behandelbarkeit von Dialyse wird auf die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Behandlung von Dialyse grundsätzlich kostenfrei ist, Zuzahlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Nicht kostenfrei sind die Kosten für die Zusatzmedikation und Transportkosten. In römisch 40 befindet sich eine Dialysestation. II.1.2.5.Exkurs: Bergbau und Schadstoffbelastung der Umgebung in XXXX römisch zwei.1.2.5.Exkurs: Bergbau und Schadstoffbelastung der Umgebung in römisch 40 XXXX liegt im XXXX Armeniens und ist für seinen XXXX bekannt. Das Bergwerk beschäftigt ca. XXXX Menschen, ist einer der größten Steuerzahler Armeniens und genießt deswegen einen entsprechend hohen Stellenwert. römisch 40 liegt im römisch 40 Armeniens und ist für seinen römisch 40 bekannt. Das Bergwerk beschäftigt ca. römisch 40 Menschen, ist einer der größten Steuerzahler Armeniens und genießt deswegen einen entsprechend hohen Stellenwert. In der jüngeren Vergangenheit wurden vermehrt kritische Stimmen auch in den Medien laut, wonach der Bergbau zu einer außerordentlich hohen Schadstoffbelastung insbesondere durch (Schwer-) Metalle der Umwelt führt (vgl. exemplarisch für viele Quellen etwa Bergbau in Armenien - XXXX XXXX (Archiv) (deutschlandfunkkultur.de, XXXX XXXX ) und gerieten die Eigentümer hierdurch fallweise in die Defensive.In der jüngeren Vergangenheit wurden vermehrt kritische Stimmen auch in den Medien laut, wonach der Bergbau zu einer außerordentlich hohen Schadstoffbelastung insbesondere durch (Schwer-) Metalle der Umwelt führt vergleiche exemplarisch für viele Quellen etwa Bergbau in Armenien - römisch 40 römisch 40 (Archiv) (deutschlandfunkkultur.de, römisch 40 römisch 40 ) und gerieten die Eigentümer hierdurch fallweise in die Defensive. Als typische Folge von XXXX - bzw. Schwermetallbelastung kann eine Niereninsuffizienz auftreten. Als typische Folge von römisch 40 - bzw. Schwermetallbelastung kann eine Niereninsuffizienz auftreten. II.1.
  15. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  16. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP reisten mit einem italienischen Visum, dessen Existenz sie am Beginn des Verfahrens verschweigen und eine unrichtige Reiseroute schilderten nach Österreich um der bP1 in Österreich eine Dialyse zu ermöglichen. Die bP1 leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien bei Bedarf das armenische Gesundheitssystem offen. Sie hatte in Armenien Zugang zu Dialyse. Die bP stammen aus XXXX , welches vom Ort der Behandlung, XXXX , ca. 25 – 30 km entfernt liegt und legte die bP1 diese Strecke zur Dialysebehandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.Die bP stammen aus römisch 40 , welches vom Ort der Behandlung, römisch 40 , ca. 25 – 30 km entfernt liegt und legte die bP1 diese Strecke zur Dialysebehandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Die bP stammen aus einer Region, deren Umwelt aufgrund des dort stattfindenden Bergbaues stark mit (Schwer-)Metallen belastet ist und stellt die Erkrankung der bP1 eine typische Folgeerkrankung aufgrund dieser Umweltbelastungen dar. Der in der Region ansässige Bergbaubetrieb –de facto der einzige namhafte Arbeitgeber in der Region- bzw. dessen Sozialfonds unterstützte die bP1 für armenische Verhältnisse mit verhältnismäßig hohen Geldbeträgen und wurden die die bP auch im Rahmen ihrer Ausreise durch örtlich ansässige Institutionen unterstützt.
  17. Beweiswürdigung II.2.
  18. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  19. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  20. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten und der bB als unbedenklich qualifzierten Bescheinigungsmitteln in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
  21. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten und der bB als unbedenklich qualifzierten Bescheinigungsmitteln in Form eines nationalen Identitätsdokuments. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP1 ergeben sich aus deren Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den vorgelegten Befunden, dass diese Erkrankungen in Armenien behandelbar sind, und die Behandlung der bP1 zugänglich ist, ergibt sich aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen. II.2.
  22. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  23. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich –auch elektronisch- zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmenden. II.2.
  24. Das Krankheitsbild der bP1 in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur durch den in der Herkunftsregion betriebenen Bergbau und die von den bP bei der bB vorgetragenen Zahlungen aus der Sphäre des Bergbaubetriebes an die bP, insbesondere bP1 legt nahe, dass die Erkrankung der bP1 mit der in ihrer Wohnregion bestehenden Umweltbelastung vermutlich im Zusammenhang steht, dieser mögliche Zusammenhang vor Ort erkannt wurde und von den örtlichen Institutionen zur Vermeidung von weiteren sie treffenden negativen Konsequenzen die Ausreise der bP gefördert wurde. römisch zwei.2.
  25. Das Krankheitsbild der bP1 in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur durch den in der Herkunftsregion betriebenen Bergbau und die von den bP bei der bB vorgetragenen Zahlungen aus der Sphäre des Bergbaubetriebes an die bP, insbesondere bP1 legt nahe, dass die Erkrankung der bP1 mit der in ihrer Wohnregion bestehenden Umweltbelastung vermutlich im Zusammenhang steht, dieser mögliche Zusammenhang vor Ort erkannt wurde und von den örtlichen Institutionen zur Vermeidung von weiteren sie treffenden negativen Konsequenzen die Ausreise der bP gefördert wurde.
  26. Rechtliche Beurteilung II.3.
  27. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  28. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt (vgl. auch VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt vergleiche auch VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Hiergegen wurde keine Beschwerde eingebracht und ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  1. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
  2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
  3. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass Ende 2020 die Situation in Berg Karabach eskalierte und eine nicht unerhebliche Zahl armenischer Soldaten hierbei ums Leben kamen oder schwer verletzt wurden. Diese Auseinandersetzungen fanden jedoch nicht auf armenischem Territorium statt, waren hierin auf armenischen Territorium keine Zivilisten verwickelt und herrscht zwischenzeitig wieder ein Waffenstellstand, dessen Einhaltung von russischen Truppen überwachtwird. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  5. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten., Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  6. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  7. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  8. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  9. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  10. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  11. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Soweit die bP1 vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Soweit die bP1 vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor. Wenn die bP1 vorbringt, dass ihr die Erlangung einer Spenderniere in Armenien wesentlich erschwert oder sogar verunmöglicht wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die bP auf Dialyse angewiesen ist, zu keinen dermaßen qualifizierten Umständen führen, welche in der bereits genannten höchstgerichtlichen bzw. europarechtlichen Judikatur beschrieben werden. Ebenso ist festzuhalten, dass der Zugang zur Dialyse nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Möglichkeiten zu einer derartig langen Lebenserwartung führt, dass sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Zustand sich das armenische Gesundheitswesen befindet, bzw. wie die armenische Rechtslage zu jenem Zeitpunkt ausgestaltet ist, wenn eine Verlängerung des Lebens der bP1 von einer Spenderniere abhängt, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als spekulativ darstellt. Da die bP1 auch in der Vergangenheit in der Lage war, die Distanz zwischen ihrem Wohnort und dem Ort der Dialyse zurückzulegen, in Armenien nicht als sozial entwurzelt betrachten werden kann und sie auch in der Vergangenheit in der Lage war, die finanziellen Mitteln zu ihrer Behandlung auszubringen und hierhin keine wesentlichen Änderungen eintragen, geht das ho. Gericht davon aus, dass dies auch nach einer Rückkehr wider der Fall ist. Dass die bP1 an einer sonstigen Erkrankung leidet, welche in Armenien nicht behandelbar wäre und ihre der Zugang zur Behandlung fehle, wurde weder von der bP vorgebracht, noch ergibt sich derartiges im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Die Abschiebebehörde hat jedoch sicherzustellen, dass die bP1 nach ihrer Ankunft innerhalb angemessener Zeit die notwendige Behandlung erhält. Den Umständen, welche sich aus der bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes ergeben, wird durch die Einräumung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise Rechnung getragen. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  12. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  13. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. II.3.
  14. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
  15. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
  16. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
  17. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)...“ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
  1. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
  3. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
  2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
  3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpgist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). II.3.4.
  1. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.
  2. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird. II.3.4.5.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammens

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