Obsah (18)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 46§ 68§ 10§ 52§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL519 2193620-3 Spruch, L519 2193620-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: 1.Am 12.09.2015 stellte der zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigte, irakische Staatsangehörige Beschwerdeführer (kurz: BF) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, den Irak deshalb verlassen zu haben, da sein Vater in der Regierung Sassam Husseins ein hoher Offizier gewesen sei und dass seine beiden Onkel getötet worden seien. Auf seinen Vater sei ein Anschlag verübt worden, bei dem dieser schwer verletzt worden sei. Sodann seien sie von Bagdad nach Anbar geflohen. Sein Vater sei immer wieder vom IS bedroht worden. Da der Beschwerdeführer Angst vor einer Entführung hatte, habe ihm der Vater gesagt, er solle das Land verlassen. 1.
- Am 06.07.2017 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er den Irak wegen seines Vaters verlassen habe; dieser habe Saddam und den Ministern sehr nahegestanden und sei die gesamte Familie deshalb in Gefahr. Als die Regierung 2003 gestürzt wurde, seien sie von Bagdad nach XXXX gezogen. Sie seien von dort immer hin und her gezogen. Am 30.10.2014 sei vor dem Haus der Familie Sprengstoff gelegt worden. Bei der Sprengstoffexplosion sei sein Bruder leicht am Rücken und am Kopf verletzt worden. Seine Mutter habe sich am Fuß verletzt und beim Vater seien durch Splitter zwei Nerven am Oberarm durchtrennt worden. Er sei sogleich mit dem Vater in ein Krankenhaus, wo er eine „Schnellversorgung“ bekommen habe. Später sei es gelungen, die medizinische Behandlung des Vaters in XXXX fortzusetzen. Dort habe man dem BF gesagt, dass er das Land verlassen müsse, da er schon volljährig sei. Als fluchtauslösendes Moment bezeichnete der BF den Sprengstoffanschlag.1.
- Am 06.07.2017 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er den Irak wegen seines Vaters verlassen habe; dieser habe Saddam und den Ministern sehr nahegestanden und sei die gesamte Familie deshalb in Gefahr. Als die Regierung 2003 gestürzt wurde, seien sie von Bagdad nach römisch 40 gezogen. Sie seien von dort immer hin und her gezogen. Am 30.10.2014 sei vor dem Haus der Familie Sprengstoff gelegt worden. Bei der Sprengstoffexplosion sei sein Bruder leicht am Rücken und am Kopf verletzt worden. Seine Mutter habe sich am Fuß verletzt und beim Vater seien durch Splitter zwei Nerven am Oberarm durchtrennt worden. Er sei sogleich mit dem Vater in ein Krankenhaus, wo er eine „Schnellversorgung“ bekommen habe. Später sei es gelungen, die medizinische Behandlung des Vaters in römisch 40 fortzusetzen. Dort habe man dem BF gesagt, dass er das Land verlassen müsse, da er schon volljährig sei. Als fluchtauslösendes Moment bezeichnete der BF den Sprengstoffanschlag. 1.
- Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.3. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.
- Gegen diesen dem BF am 04.04.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 29.1.2020, Zl 14 Hv XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. § 278b Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheissung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das OLG XXXX erhöhte mit Urteil vom 26.5.2020, 10 Bs XXXX die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre, wobei der Teil von 2 Jahren bedingt nachgesehen und für die Dauer der Probezeit von 3 Jahren Bewährungshilfe angeordnet wurde.1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.1.2020, Zl 14 Hv römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheissung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das OLG römisch 40 erhöhte mit Urteil vom 26.5.2020, 10 Bs römisch 40 die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre, wobei der Teil von 2 Jahren bedingt nachgesehen und für die Dauer der Probezeit von 3 Jahren Bewährungshilfe angeordnet wurde. 1.
- Das BVwG wies die Beschwerde des BF im Asylverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.8.2020, G305 2193620-1, als unbegründet ab. Beweiswürdigend wurde zu den Ausreisegründen des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Die Konstatierungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf seinen Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben und auf den Angaben, die er anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte. Anlässlich seiner Erstbefragung hatte der BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden angegeben, den Irak aus Angst vor einer Entführung durch den IS verlassen zu haben. Zudem brachte er vor, dass sein Vater ein hoher Offizier in der Regierung Saddam HUSSEINS gewesen sei und dass seine beiden Onkel getötet worden seien. Auf seinen Vater sei ein Anschlag verübt und sei dieser dabei schwer verletzt worden. Sie seien in der Folge von Bagdad nach Anbar geflohen und sei sein Vater immer vom IS bedroht worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA gab er als Fluchtgrund an, dass er den Irak deshalb verlassen hätte, weil „sie“ am 30.10.2014 Sprengstoff vor deren Haus in der Ortschaft XXXX gelegt hätten, der in der Folge explodiert sei. Bei der Explosion habe sich sein Bruder „leicht am Rücken und am Kopf“ verletzt. Die Mutter hätte sich am Fuß verletzt und seinem Vater seien durch die Splitter zwei Nerven am Oberarm durchtrennt worden. Dabei habe der BF den Vater ins Krankenhaus gebracht, wo dieser eine Schnellversorgung bekommen habe. Später sei es ihnen gelungen, die medizinische Behandlung des Vaters in XXXX fortzusetzen. Dort habe man dem BF gesagt, dass er schon volljährig sei und er das Land verlassen müsse. Somit sei er von seiner Familie weggegangen. Über Nachfragen gab der BF an, dass er am 30.04.2015 aus dem Irak ausgereist sei. Zudem gab er an, dass Milizen ein großes Interesse an seiner Person hätten.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA gab er als Fluchtgrund an, dass er den Irak deshalb verlassen hätte, weil „sie“ am 30.10.2014 Sprengstoff vor deren Haus in der Ortschaft römisch 40 gelegt hätten, der in der Folge explodiert sei. Bei der Explosion habe sich sein Bruder „leicht am Rücken und am Kopf“ verletzt. Die Mutter hätte sich am Fuß verletzt und seinem Vater seien durch die Splitter zwei Nerven am Oberarm durchtrennt worden. Dabei habe der BF den Vater ins Krankenhaus gebracht, wo dieser eine Schnellversorgung bekommen habe. Später sei es ihnen gelungen, die medizinische Behandlung des Vaters in römisch 40 fortzusetzen. Dort habe man dem BF gesagt, dass er schon volljährig sei und er das Land verlassen müsse. Somit sei er von seiner Familie weggegangen. Über Nachfragen gab der BF an, dass er am 30.04.2015 aus dem Irak ausgereist sei. Zudem gab er an, dass Milizen ein großes Interesse an seiner Person hätten. Während die Fluchtroute und deren Ablauf - abgesehen von einer nicht entscheidungsrelevanten Diskrepanz zwischen den Orten der Ausreise in die Türkei - glaubhaft geschildert wurden, konnte er den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates (Fluchtgründe) nicht glaubhaft machen. Sowohl den Sprengstoffanschlag, als auch eine Verfolgung des Vaters (zunächst bloß durch den IS, dann umgestellt auf namentlich nicht näher genannte Milizen des Herkunftsstaates) bzw. seiner eigenen Person vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen. So hatte der BF anlässlich seiner Erstbefragung noch behauptet, dass sein Vater immer wieder vom IS bedroht worden sei und dass er das Land aus Angst vor Entführung und auf Geheiß des Vaters verlassen habe. Daran, dass der Vater des BF immer wieder vom IS bedroht worden sei, rückte der BF anlässlich seiner Befragung durch die belangte Behörde ab und führte hier erstmals ins Treffen, dass die Familie durch die im Herkunftsstaat tätigen Milizen bedroht worden sei, weil der Vater im Regime Saddam HUSSEINS in der irakischen Armee als Offizier gedient habe. Dieser augenfällige Widerspruch macht die angebliche Bedrohung der Familie völlig unglaubwürdig. Es wird nicht verkannt, dass die Einvernahme durch die Organe der Sicherheitsbehörden primär der Erkundung der Reiseroute dient, doch wird im Rahmen der Erstbefragung auch kurz nach dem Fluchtgrund gefragt. Wenn sich der Befragte hinsichtlich seiner Angaben derart in Widersprüche verstrickt, wie dies beim BF der Fall ist, gebietet es die allgemeine Lebenserfahrung, dass es sich beim dargelegten Fluchtmotiv um ein tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt handelt. Wäre der Vater, ebenfalls ein sunnitischer Muslim, tatsächlich vom (sunnitischen) IS bedroht worden, hätte der BF bei Wahrunterstellung dieser ersten Angabe auch bei seinen weiteren Einvernahmen daran festgehalten. Ab der Einvernahme durch das BFA stellte der BF das Bedrohungsszenario in ein Verfolgungsszenario, für das (namentlich nicht näher genannte) Milizen des Herkunftsstaates verantwortlich gezeichnet hätten. Diesen Milizen versuchte der BF zudem einen, angeblich am 31.10.2014 auf das Familienhaus verübten Sprengstoffanschlag, bei dem angeblich sein Bruder, die Mutter und der Vater verletzt worden seien. Dem Sprengstoffanschlag auf das in der Ortschaft XXXX gelegene Familienhaus sollen Verfolgungshandlungen vorausgegangen sein, die die Familie dazu bewogen, dass sie „in XXXX immer hin und hergezogen“ sind „je nach Situation“. Vor dem BFA behauptete er noch: „Wir waren immer auf der Flucht, von einem Haus zum anderen, sie haben es dennoch geschafft an uns ranzukommen und uns Sprengstoff vor die Tür zu legen und unseren Vater zu verletzen.“ Das spricht für eine permanente Flucht der Familie innerhalb des Irak, deren Höhepunkt der angebliche Sprengstoffanschlag auf das Familienhaus, bei dem zufällig alle Familienmitglieder anwesend gewesen sein sollen. Von der Behauptung einer permanenten Flucht der Familie rückte der BF, wie schon oben dargestellt, in seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht ab.Ab der Einvernahme durch das BFA stellte der BF das Bedrohungsszenario in ein Verfolgungsszenario, für das (namentlich nicht näher genannte) Milizen des Herkunftsstaates verantwortlich gezeichnet hätten. Diesen Milizen versuchte der BF zudem einen, angeblich am 31.10.2014 auf das Familienhaus verübten Sprengstoffanschlag, bei dem angeblich sein Bruder, die Mutter und der Vater verletzt worden seien. Dem Sprengstoffanschlag auf das in der Ortschaft römisch 40 gelegene Familienhaus sollen Verfolgungshandlungen vorausgegangen sein, die die Familie dazu bewogen, dass sie „in römisch 40 immer hin und hergezogen“ sind „je nach Situation“. Vor dem BFA behauptete er noch: „Wir waren immer auf der Flucht, von einem Haus zum anderen, sie haben es dennoch geschafft an uns ranzukommen und uns Sprengstoff vor die Tür zu legen und unseren Vater zu verletzen.“ Das spricht für eine permanente Flucht der Familie innerhalb des Irak, deren Höhepunkt der angebliche Sprengstoffanschlag auf das Familienhaus, bei dem zufällig alle Familienmitglieder anwesend gewesen sein sollen. Von der Behauptung einer permanenten Flucht der Familie rückte der BF, wie schon oben dargestellt, in seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht ab. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der BF davon, dass alle Milizen, die den Irak führen würden, den Vater gesucht und verfolgt hätten. Über Nachfragen vermochte er jedoch keine konkret gegen den Vater gerichteten Verfolgungshandlungen zu nennen, jedoch gab er an, dass zwei seiner Onkel väterlicherseits, und zwar XXXX und XXXX getötet worden seien, weshalb der Vater davon ausging, dass er der nächste sein würde. Über weiteres Nachfragen gab der BF an, dass beide Onkel im Jahr 2007, und zwar im Monat April, getötet worden seien. Dass auch der Vater wegen seiner Vergangenheit als Offizier im irakischen Militär mit dem Tod bedroht sein könnte, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass der Vater und die weiteren - im Irak aufhältigen - Angehörigen seiner Kernfamilie in dem in XXXX gelegenen Haus der Familie leben. Der Vater bezieht seit seiner Pensionierung im Jahr 2003 eine Pension vom irakischen Staat. Die Mutter war während des Aufenthalts des BF im Herkunftsstaat und ist sie bis laufend als XXXX tätig. Als solche bezieht sie ein Gehalt vom irakischen Staat. Sohin ist die Mutter als nach wie vor im Dienst des Staates Irak und bezieht der Vater als Pensionist eine staatliche Pension. Eine derartige soziale Situation und vor allem der Umstand, dass die Mutter stets in XXXX unterrichtete, sprechen dafür, dass die Familie seit der Pensionierung des Vaters und dem Umzug der Familie von Bagdad nach XXXX im Jahr 2003, als der BF gerade einmal acht Jahre alt war, und an diesen Umzug keine eigene Erinnerung hat, unbehelligt dort lebte. Der Umstand, dass der Vater, die Mutter und die unverheiratete Schwester des BF bis laufend in XXXX leben, sprechen gegen die vom BF unsubstantiiert behaupteten, angeblichen telefonischen Drohungen gegen den Vater, die er - nach den Angaben des BF - angeblich in jenem Jahr erhalten haben soll, als die beiden Onkel getötet wurden. Das war im Jahr
- Hinsichtlich der wider den Vater ausgesprochenen Drohungen blieb der BF stets unkonkret, was insgesamt dessen Glaubwürdigkeit in deren Grundfesten erschüttert.Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der BF davon, dass alle Milizen, die den Irak führen würden, den Vater gesucht und verfolgt hätten. Über Nachfragen vermochte er jedoch keine konkret gegen den Vater gerichteten Verfolgungshandlungen zu nennen, jedoch gab er an, dass zwei seiner Onkel väterlicherseits, und zwar römisch 40 und römisch 40 getötet worden seien, weshalb der Vater davon ausging, dass er der nächste sein würde. Über weiteres Nachfragen gab der BF an, dass beide Onkel im Jahr 2007, und zwar im Monat April, getötet worden seien. Dass auch der Vater wegen seiner Vergangenheit als Offizier im irakischen Militär mit dem Tod bedroht sein könnte, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass der Vater und die weiteren - im Irak aufhältigen - Angehörigen seiner Kernfamilie in dem in römisch 40 gelegenen Haus der Familie leben. Der Vater bezieht seit seiner Pensionierung im Jahr 2003 eine Pension vom irakischen Staat. Die Mutter war während des Aufenthalts des BF im Herkunftsstaat und ist sie bis laufend als römisch 40 tätig. Als solche bezieht sie ein Gehalt vom irakischen Staat. Sohin ist die Mutter als nach wie vor im Dienst des Staates Irak und bezieht der Vater als Pensionist eine staatliche Pension. Eine derartige soziale Situation und vor allem der Umstand, dass die Mutter stets in römisch 40 unterrichtete, sprechen dafür, dass die Familie seit der Pensionierung des Vaters und dem Umzug der Familie von Bagdad nach römisch 40 im Jahr 2003, als der BF gerade einmal acht Jahre alt war, und an diesen Umzug keine eigene Erinnerung hat, unbehelligt dort lebte. Der Umstand, dass der Vater, die Mutter und die unverheiratete Schwester des BF bis laufend in römisch 40 leben, sprechen gegen die vom BF unsubstantiiert behaupteten, angeblichen telefonischen Drohungen gegen den Vater, die er - nach den Angaben des BF - angeblich in jenem Jahr erhalten haben soll, als die beiden Onkel getötet wurden. Das war im Jahr
- Hinsichtlich der wider den Vater ausgesprochenen Drohungen blieb der BF stets unkonkret, was insgesamt dessen Glaubwürdigkeit in deren Grundfesten erschüttert. Die vom BF behauptete, von den behaupteten (telefonischen) Drohungen motivierte Flucht der ganzen Familie des BF bzw. auch nur von Teilen derselben von XXXX in ein Dorf in der Nähe von XXXX , in dem Familienangehörige seiner Mutter (konkret drei Onkel) leben sollen, und von hier wieder zurück erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt. Der Umstand, dass die Mutter ihre Tätigkeit als ausschließlich an Schulen in der Stadt XXXX ausübte, spricht gegen die vom BF sehr vage angedeutete Fluchtbewegung. Die vom BF beschriebenen Ortswechsel, die er mit einer sehr vagen und unsubstantiierten Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation verband, dürften dem Anschein nach eher einem Besuch der in der Nähe von XXXX wohnenden Verwandten der Mutter gedient haben, zumal die Familie immer wieder in das Elternhaus zurückkehrte. Bei Wahrunterstellung einer Verfolgungssituation würden tatsächlich Verfolgte für längere Zeit nicht mehr ins Familienhaus zurückkehren, da sie dort leicht aufgefunden werden können. Dass der Vater des BF den Irak - im Gegenzug zu den damit in Widerspruch stehenden Behauptungen vor dem BFA, dass der Vater im Jahr 2015 in die Türkei ausgereist wäre - offenbar nie verließ und dort bis heute lebt, spricht ebenfalls gegen eine aktuelle Bedrohung bzw. Verfolgung des Vaters, von wem immer. Dies steht auch im Einklang mit einer (im Widerspruch zu seinen anderslautenden Angaben getätigten) Angabe, dass sich der Vater nach dem Sturz von Saddam HUSSEIN versteckt und sich nicht mehr getraut hätte, das Haus zu verlassen.Die vom BF behauptete, von den behaupteten (telefonischen) Drohungen motivierte Flucht der ganzen Familie des BF bzw. auch nur von Teilen derselben von römisch 40 in ein Dorf in der Nähe von römisch 40 , in dem Familienangehörige seiner Mutter (konkret drei Onkel) leben sollen, und von hier wieder zurück erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt. Der Umstand, dass die Mutter ihre Tätigkeit als ausschließlich an Schulen in der Stadt römisch 40 ausübte, spricht gegen die vom BF sehr vage angedeutete Fluchtbewegung. Die vom BF beschriebenen Ortswechsel, die er mit einer sehr vagen und unsubstantiierten Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation verband, dürften dem Anschein nach eher einem Besuch der in der Nähe von römisch 40 wohnenden Verwandten der Mutter gedient haben, zumal die Familie immer wieder in das Elternhaus zurückkehrte. Bei Wahrunterstellung einer Verfolgungssituation würden tatsächlich Verfolgte für längere Zeit nicht mehr ins Familienhaus zurückkehren, da sie dort leicht aufgefunden werden können. Dass der Vater des BF den Irak - im Gegenzug zu den damit in Widerspruch stehenden Behauptungen vor dem BFA, dass der Vater im Jahr 2015 in die Türkei ausgereist wäre - offenbar nie verließ und dort bis heute lebt, spricht ebenfalls gegen eine aktuelle Bedrohung bzw. Verfolgung des Vaters, von wem immer. Dies steht auch im Einklang mit einer (im Widerspruch zu seinen anderslautenden Angaben getätigten) Angabe, dass sich der Vater nach dem Sturz von Saddam HUSSEIN versteckt und sich nicht mehr getraut hätte, das Haus zu verlassen. Abgesehen davon schloss der BF für sich selbst aus, jemals mit Milizen bzw. Angehörigen von Milizen oder dem IS Kontakt gehabt zu haben. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat jemals Adressat von Drohungen bzw. Verfolgungshandlungen von wem und aus welchen Beweggründen immer, war. Er selbst war bis knapp vor seiner Ausreise aus dem Irak ein Schüler, der nach eigenen Angaben nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Irak gewesen sein soll und der auch keine Probleme mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates gehabt haben soll. Einen Kontakt zu einer Miliz des Herkunftsstaats schloss er für sich aus. Es war daher zu konstatieren, dass er selbst im Herkunftsstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war, noch bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt sein wird. Insgesamt vermittelte der BF dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck und erscheint die äußerst widersprüchliche, vom Gehalt vage und unsubstantiiert gebliebene Fluchtgeschichte als ein den Tatsachen widersprechendes Gedankenkonstrukt.“ 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2020, Zl. 1086922801/200797173, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 erlassen, gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestell, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei, gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und einer allfälligen Beschwerde schließlich gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim BVwG anhängig.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2020, Zl. 1086922801/200797173, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestell, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und einer allfälligen Beschwerde schließlich gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim BVwG anhängig. 1.7.
- Am 27.11.2020 erlangte die belangte Behörde Kenntnis, dass der BF am 30.9.2020 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.
- Am 11.12.2020 brachte der BF in Österreich den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, dass er den Irak wegen des großen Krieges und wegen der Sicherheit verlassen habe. Sein Vater war Offizier beim Militär und sei getötet worden. Es gebe keine Rechte und keine Menschlichkeit. Im Rückkehrfall habe er Angst vor Straftaten. Zeugen würden angeben, dass sie den BF im Irak gesehen hätten und dass er Menschen getötet habe. Deshalb würde er bestraft. Beim BFA gab der BF am 22.12.2020 zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise nach Italien von den Drohungen gegen seine Person und dem negativen Erkenntnis des BVwG erfahren habe. Er habe Angst, in den Irak zurückgeschickt und dort getötet zu werden. Auch in Italien habe er Anrufe von Freunden aus dem Irak erhalten, welche ihm erzählten, dass es im Irak gefährlich für ihn sei und es noch weitere Drohungen gegen ihn gäbe. Dass sein Vater getötet wurde, habe er bei der Erstbefragung nie angegeben. Jene Person, die ihn in Österreich anonym angezeigt hat, habe der Polizei auch erzählt, dass sie persönlich gesehen habe wie der BF im Irak Menschen getötet habe, sogar mit Namen und Ortsangaben. Diese anonyme Person werde auch die Information über die Verurteilung des BF in Österreich an Regierung und Milizen weitergeben, welche den BF töten würden. Alle in XXXX würden bereits Kenntnis von der Verurteilung des BF in Österreich haben und nur auf seine Rückkehr warten, um ihn zu töten.Beim BFA gab der BF am 22.12.2020 zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise nach Italien von den Drohungen gegen seine Person und dem negativen Erkenntnis des BVwG erfahren habe. Er habe Angst, in den Irak zurückgeschickt und dort getötet zu werden. Auch in Italien habe er Anrufe von Freunden aus dem Irak erhalten, welche ihm erzählten, dass es im Irak gefährlich für ihn sei und es noch weitere Drohungen gegen ihn gäbe. Dass sein Vater getötet wurde, habe er bei der Erstbefragung nie angegeben. Jene Person, die ihn in Österreich anonym angezeigt hat, habe der Polizei auch erzählt, dass sie persönlich gesehen habe wie der BF im Irak Menschen getötet habe, sogar mit Namen und Ortsangaben. Diese anonyme Person werde auch die Information über die Verurteilung des BF in Österreich an Regierung und Milizen weitergeben, welche den BF töten würden. Alle in römisch 40 würden bereits Kenntnis von der Verurteilung des BF in Österreich haben und nur auf seine Rückkehr warten, um ihn zu töten. Außerdem habe er psychische Probleme, da er im Gefängnis ist. Sein Privat- und Familieleben habe sich weiter verfestigt, insbesondere seine Beziehung zu einer Österreicherin. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
Es wurde zudem
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI).1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde zudem
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.6 FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam allerdings keine Glaubhaftigkeit zu. Die vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes aufzuzeigen, da sämtliche Umstände bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Erkenntnis vom 10.8.2020 zugrunde gelegt wurden. Insbesondere den „wichtigsten Grund“, nämlich (Zitat aus der Einvernahme vom 22.12.2020: Mein wichtigster Grund jetzt ist die Anschuldigung, die ich hier in Österreich durch die österreichischen Behörden in Bezug auf meine Verurteilung wegen Terrorismus gegen micht vorgebracht wurde.“) hat der BF bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 6.7.2020 (Zitat: „ VR an BF1: Von wem konkret würden Sie getötet werden und warum? BF1: Beim kleinsten Verdacht wird man im Irak verfolgt und festgenommen, weil der irakische Staat unter dem Einfluss der schiitischen Milizen steht. Wenn man nicht gleich getötet wird, muss man das ganze Leben im Gefängnis verbringen, besonders, weil sie uns als Mitglied dieser Gruppe betrachten, gemeint ist der IS.“ Im Lichte dieses Vorbringens, welches der BF am 22.12.2020 erst über konkrete Nachfrage seines Rechtsberaters erstattete, nämlich, dass er von den behaupteten Anschuldigungen (im Irak) gegen ihn erst nach der Entscheidung des BVwG erfahren habe, als wenig nachvollziehbar und keinesfalls glaubhaft zu würdigen. An dieser Einschätzung könnten auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.12.2020 nichts ändern, wonach keinesfalls entschiedene Sache vorliege und dies mit einer angeblich verschlechterten Sicherheitslage, massiven psychischen Problemen und einem intensivierten Privatleben begründet wird. Auch liege keine antizipierende Beweiswürdigung des Bundesamtes vor, zumal dieses lediglich den Vorgaben des § 29 Abs. 5 AsylG gefolgt ist.An dieser Einschätzung könnten auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.12.2020 nichts ändern, wonach keinesfalls entschiedene Sache vorliege und dies mit einer angeblich verschlechterten Sicherheitslage, massiven psychischen Problemen und einem intensivierten Privatleben begründet wird. Auch liege keine antizipierende Beweiswürdigung des Bundesamtes vor, zumal dieses lediglich den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG gefolgt ist. Die vorgebrachte Bedrohungslage im Irak aufgrund der in Österreich erfolgten Verurteilung weist keinen glaubhaften Kern auf. Die diesbezüglichen Schilderungen waren lediglich vage, oberflächlich und unsubstantiiert. So sprach der BF von einer anonymen Person, welche ihn sowohl bei den östrerreichischen Behörden denunziert habe und dies im Fall einer Rückkehr auch bei den irakischen Behörden tun würde. Auch, dass der BF in XXXX – das flächenmäßig größte Gouvernbement im Irak mit beinahe 1,7 Mio. Einwohneren- „allen“ bekannt sei und alle nur auf seine Rückkehr warten würden, um ihn zu bestrafen, ist nicht galubhaft. Der eingangs erwähnte Denunziant würde den BF nach dessen Angaben erst im Fall seiner Rückkehr verraten. Insofern ist auch fraglich und vom BF nicht dargelegt, weshalb ein gesamtes Gouvernement von der Verurteilung des BF in Österreich wissen sollte. Wäre der BF im Irak tatsächlich derart bedroht, hätte er entsprechendes Beweismaterial vorgelegt und sich nicht hinter völlig unkonkreten bzw. nicht substantiierten Behauptungen versteckt.Die vorgebrachte Bedrohungslage im Irak aufgrund der in Österreich erfolgten Verurteilung weist keinen glaubhaften Kern auf. Die diesbezüglichen Schilderungen waren lediglich vage, oberflächlich und unsubstantiiert. So sprach der BF von einer anonymen Person, welche ihn sowohl bei den östrerreichischen Behörden denunziert habe und dies im Fall einer Rückkehr auch bei den irakischen Behörden tun würde. Auch, dass der BF in römisch 40 – das flächenmäßig größte Gouvernbement im Irak mit beinahe 1,7 Mio. Einwohneren- „allen“ bekannt sei und alle nur auf seine Rückkehr warten würden, um ihn zu bestrafen, ist nicht galubhaft. Der eingangs erwähnte Denunziant würde den BF nach dessen Angaben erst im Fall seiner Rückkehr verraten. Insofern ist auch fraglich und vom BF nicht dargelegt, weshalb ein gesamtes Gouvernement von der Verurteilung des BF in Österreich wissen sollte. Wäre der BF im Irak tatsächlich derart bedroht, hätte er entsprechendes Beweismaterial vorgelegt und sich nicht hinter völlig unkonkreten bzw. nicht substantiierten Behauptungen versteckt. Es sei auch keine maßgebliche Änderung der asyl- und abschieberelevanten Lage oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Gründen gegenüber dem Erkenntnis des BVwG vom 10.8.2020 eingetreten. Zum Privatleben des BF führte das BFA im wesentlichen aus, dass entgegen der Angaben des BF kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Freundin bestehe und dass er eine schwerwiegende Verurteilung in Österreich habe. Zum Einreiseverbot verwies die belangte Behörde auf die vorliegende Verurteilung des BF. Demnach sei es ihm darauf angekommen, sich der Terrorvereinigung IS anzuschließen und diese finanziell, logistisch oder auf sonstige Art zu unterstützen. Der BF stelle daher eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik dar. Dies ergebe sich aus seiner religiösen Überzeugung sowie aus der Anzeigelegung des LVT. Die Gewalttheologie des IS sei integraler Bestandteil der vom BF gelebten religiösen Überzeugung. Die Behörde gehe daher davon aus, dass diese Gefährlichkeit auch in Hinkunft bestehen wird, sodass von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Die extrem negative Prognose in Bezug auf einen weiteren Aufenthalt sei daher eindeutig ableitbar. Der BF verfüge auch nicht über die erforderlichen Mittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und wurde am 24.8.2020 aus der Grundversorgung abgemeldet. Die eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise habe er ungenutzt verstreichen lassen. 1.10. Mit Schriftsatz vom 13.1.2021 wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der BF sei mittlerweile völlig entwurzelt und könne im Irak keine menschenwürdige Existenz führen. Die Lage im Irak habe sich seit den Protesten im Oktober 2019 verschlechtert. Es seien keinerlei Recherchen zu den neu vorgebrachten Fluchtgründen erfolgt und habe das BFA seine Ermittlungspflichten verletzt. Dem Bescheid sei kaum eine Begründung zu entnehmen, weshalb das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthalte. Der BF sei im Irak einer Verfolgung aus politischen Gründen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Verwiesen werde auch auf den Ausländerbericht- Irak der ÖB Amman vom Oktober 2020. Auch das Privatleben des BF sei nur einer unzureichenden Prüfung unterzogen worden. 1.11. Der ggst. Verfahrensakt des BFA langte am 28.1.2021 bei der GA L519 ein. 1.12. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat
§ 66Abs.
2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat
Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66
Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen
§ 66
Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken. Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Vorauszuschicken ist, dass die genannte Regionaldirektion (wie in vielen anderen Fällen auch) ein äußerst oberflächliches Verfahren durchgeführt und den sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt hat. So wurde der BF am 22.12.2020 durch das BFA, RD Steiermark, nur sehr oberflächlich und ohne in die Tiefe zu gehen, einvernommen. Bei dieser Einvernahme hat der BF unter anderem angegeben, dass es ihm nicht gut gehe, ohne dass das BFA nachgefragt hätte, welche Beschwerden der BF konkret hat. Es wurde weder der BF näher zu diesem Thema befragt noch wurde er nach allfälligen Befunden oder sonstigen Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand befragt oder in der JA erhoben, ob der BF dort jemals in Behandlung stand bzw. zu einer solchen ausgeführt wurde. Anhand dieser weitergehenden Informationen hätte das BFA dann allenfalls entscheiden müssen, ob es die Einholung eines Facharztgutachtens für erforderlich hält oder nicht. Die diesbezügliche Entscheidung wäre im angefochtenen Bescheid auch entsprechend zu begründen. Auch zu seinen „neuen Fluchtgründen“ wurde der BF nur oberflächlich und offensichtlich völlig desinteressiert einvernommen. Es ist zwar richtig, dass dieser nur vage und oberflächliche Behauptungen in den Raum gestellt hat, gerade hier wäre es aber in der Verpflichtung der belangten Behörde gelegen, dieses vage Vorbringen zu hinterfragen, wie z.B. wie bzw. durch wen er über die Informationen zu den Drohungen aus dem Irak gekommen ist, wann genau das war, wie im Irak jemand von seiner Verurteilung in Österreich wissen sollte, um wen es sich bei der angeführten anonymen Person handeln soll, woher diese Kenntnis von seiner Verurteilung haben sollte, etc. Ebenso wurde nicht ermittelt, was das Asylverfahren Italien ergeben hat. Auch erfolgte keine detaillierte Befragung zur behaupteten Lebensgemeinschaft mit Fr. XXXX bzw. gegebenenfalls auch daraus resultierend eine zeugenschaftliche Befragung der Frau. In diesem Zusaammenhang wäre auch die Frage einer allfälligen Verletzung von Meldevorschriften zu prüfen gewesen, was gegebenenfallls wieder in die Gefährdungsprognose in Zusammenhang mit dem Einreiseverbot einfliessen könnte.Auch erfolgte keine detaillierte Befragung zur behaupteten Lebensgemeinschaft mit Fr. römisch 40 bzw. gegebenenfalls auch daraus resultierend eine zeugenschaftliche Befragung der Frau. In diesem Zusaammenhang wäre auch die Frage einer allfälligen Verletzung von Meldevorschriften zu prüfen gewesen, was gegebenenfallls wieder in die Gefährdungsprognose in Zusammenhang mit dem Einreiseverbot einfliessen könnte. Hinsichtlich des Einreiseverbotes war überhaupt festzustellen, dass der angefochtene Bescheid so gut wie keine geeignete Gefährdungsprognose enthält, indem mehr oder minder pauschal lediglich auf die strafgerichtliche Verurteilung und einen Bericht des LVT abgestellt wird, hingegen aber kaum auf das Gesamtpersönlichkeitsbild des BF eingegangen wird. Ebenso lässt der angefochtene Bescheid keine detaillierten Ausführungen dazu erkennen, weshalb im ggst. Fall ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen war. Insgesamt wird sich das BFA in diesem Zusammenhang auch detailliert mit der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einreiseverbot und dessen Dauer zu befassen haben. Nach der Rechtsprechung ist der Verhängung eines Einreiseverbotes und in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose immanent. Dabei kann insbesondere auf die im Strafverfahren bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungs- und Erscherungsgründe abgestellt werden, eine Bindung daran besteht aber nicht. Maßgeblich für die Erlassung des Einreiseverbotes sind Art und Schwere des erfolgten Fehlverhaltens und das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild des Fremden. Auch dazu wird der BF noch einer detaillierten Befragung wie zB. zur heutigen Einstellung zu seinen Taten, zu seiner heutigen Glaubensbetätigung und Glaubenseinstellung etc. detailliert zu befragen sein und werden die Antworten im Rahmen der Gefährdungsprognose entsprechend zu bewerten sein. Ebenso haben auch allfällige Verwaltungsvorstrafen, KPA- Eintragungen, allenfalls die Zeugenausage der Fr. XXXX etc. darin einzufliessen haben. Dieselbe detaillierte Einzelfallprüfung hat bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes zu erfolgen (s. dazu auch diverse Entscheidungen der GA L519 zu Einreiseverboten in Zusammenhang mit Straftätern). Nach der Rechtsprechung ist der Verhängung eines Einreiseverbotes und in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose immanent. Dabei kann insbesondere auf die im Strafverfahren bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungs- und Erscherungsgründe abgestellt werden, eine Bindung daran besteht aber nicht. Maßgeblich für die Erlassung des Einreiseverbotes sind Art und Schwere des erfolgten Fehlverhaltens und das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild des Fremden. Auch dazu wird der BF noch einer detaillierten Befragung wie zB. zur heutigen Einstellung zu seinen Taten, zu seiner heutigen Glaubensbetätigung und Glaubenseinstellung etc. detailliert zu befragen sein und werden die Antworten im Rahmen der Gefährdungsprognose entsprechend zu bewerten sein. Ebenso haben auch allfällige Verwaltungsvorstrafen, KPA- Eintragungen, allenfalls die Zeugenausage der Fr. römisch 40 etc. darin einzufliessen haben. Dieselbe detaillierte Einzelfallprüfung hat bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes zu erfolgen (s. dazu auch diverse Entscheidungen der GA L519 zu Einreiseverboten in Zusammenhang mit Straftätern). Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben des BF verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspukte dafür vorliegen, dass die „neuen“ Fluchtgründe nicht asylrelevant bzw. nicht glaubwürdig sind. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung an sich noch nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit des BF zu belegen. Zudem hat die belangte Behörde die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sicherheitslage im Raum XXXX zu erheben und den BF damit zu konfrontieren. Zudem hat die belangte Behörde die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sicherheitslage im Raum römisch 40 zu erheben und den BF damit zu konfrontieren. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, die Rückkehrentscheidung und insbesondere ein unbefristetes Einreiseverbot vorliegen. Es kann derzeit somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiter hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Identität der Sache, der Erforderlichkeit des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und zum Einreiseverbot abgeht. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiter hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Identität der Sache, der Erforderlichkeit des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und zum Einreiseverbot abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L519.2193620.3.00