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{'item': 'L521 2174397-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlL521 2174397-1 Spruch, L521 2174409-1/62EL521 2174399-1/48EL521 2174401-1/46EL521 2174406-1/34EL521 2174397-1/34EL521 2174412-1/34EL521 2174414-1/34EL521 2174409-1/62E, L521 2174399-1/48E, L521 2174401-1/46E, L521 2174406-1/34E, L521 2174397-1/34E, L521 2174412-1/34E, L521 2174414-1/34E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX und der XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , der römisch 40 , geb. römisch 40 , des römisch 40 , geb. römisch 40 , des römisch 40 , geb. römisch 40 , des römisch 40 , geb. römisch 40 , des römisch 40 , geb. römisch 40 und der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben. römisch zwei. Den gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben. XXXX , wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX , wird jeweils gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 , wird jeweils gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und die Beschwerdeführer zudem auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und die Beschwerdeführer zudem auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L521.2174397.1.00

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