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W114 2195958-3

Obsah (21)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 24§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW114 2195958-3 SpruchW114 2195958-3/3Z, W114 2195958-3/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) vom 20.04.2018, Zl.: 1096109510 - 151843895, wurde der Antrag von XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ausgeführt, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werden könne (Spruchpunkt VIII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) vom 20.04.2018, Zl.: 1096109510 - 151843895, wurde der Antrag von römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werden könne (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 16.05.2018 Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2018, GZ. W114 2195958-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1096109510 – 151843895, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte II., IV., V., VI., VII. und VIII. behoben wurden und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2018, GZ. W114 2195958-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1096109510 – 151843895, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. behoben wurden und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
  4. Am 22.07.2019 wurde das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG infolge Untertauchens eingestellt und gleichzeitig infolge Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag

§ 24Abs. 1 Asyl

G 2005 erlassen.4. Am 22.07.2019 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG infolge Untertauchens eingestellt und gleichzeitig infolge Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 erlassen.

  1. Am 29.09.2019 und am 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, einvernommen.
  2. Seit 10.12.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft.
  3. Das BFA hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 04.01.2021, IFA-Zahl: 1096109510/151843895, den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).7.

Das BFA hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 04.01.2021, IFA-Zahl: 1096109510/151843895, den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2018 verloren habe. In Spruchpunkt V. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen.In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2018 verloren habe. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen.

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), sowie in einem Spruchpunkt VII.

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass für eine freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie in einem Spruchpunkt römisch sieben.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass für eine freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.01.2021, eingelangt beim BFA am 25.01.2021 um 13.53 Uhr Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 übermittelte das BFA – ohne diese Beschwerde frühzeitiger elektronisch im BVwG anzukündigen – am Postweg die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde sowie die umfangreichen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Die Beschwerde und die Unterlagen langten im BVwG am 29.01.2021 um 10.38 Uhr ein, wurden in weiterer Folge

der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilung des BVwG dem Leiter der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen, der damit erstmals am Freitag, den 29.01.2021 um 11.10 Uhr im empfohlenen homeoffice aufgrund der auch in Österreich herrschenden Corona-Pandemie, darüber informiert wurde, dass in der gegenständlichen Angelegenheit – unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 5 BFA-VG – bis spätestens Montag, den 01.02.2021, 24.00 Uhr, nach allenfalls erforderlicher mündlicher Verhandlung , zu entscheiden ist, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.9. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 übermittelte das BFA – ohne diese Beschwerde frühzeitiger elektronisch im BVwG anzukündigen – am Postweg die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde sowie die umfangreichen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Die Beschwerde und die Unterlagen langten im BVwG am 29.01.2021 um 10.38 Uhr ein, wurden in weiterer Folge

der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilung des BVwG dem Leiter der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen, der damit erstmals am Freitag, den 29.01.2021 um 11.10 Uhr im empfohlenen homeoffice aufgrund der auch in Österreich herrschenden Corona-Pandemie, darüber informiert wurde, dass in der gegenständlichen Angelegenheit – unter Berücksichtigung von Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG – bis spätestens Montag, den 01.02.2021, 24.00 Uhr, nach allenfalls erforderlicher mündlicher Verhandlung , zu entscheiden ist, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den vom BFA dem beschließenden Gericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Rechtsgrundlagen: Am 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Am 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, AsylG) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde vom Beschwerdeführer am 23.11.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb das AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 18 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz -BFA-VG) lautet:Paragraph 18, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz -, BFA-VG) lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Rechtlich folgt daraus: Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2019 mehrfach den Wunsch geäußert, freiwillig in sein Heimatland Afghanistan zurückkehren zu wollen. Davon abweichend gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2020 an, dass er in Österreich bleiben und eine Arbeitserlaubnis erhalten wolle. Die Gründe, warum er – nach eigener Auffassung – nicht nach Afghanistan zurückkehren könne bzw. ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, blieben dabei im Verborgenen und bedürfen weiterer Ermittlungen, im Besonderen einer weiteren Einvernahme bzw. Befragung des Beschwerdeführers durch das entscheidende Gericht im Rahmen einer bereits anberaumten mündlichen Verhandlung. Im der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2019 mehrfach den Wunsch geäußert, freiwillig in sein Heimatland Afghanistan zurückkehren zu wollen. Davon abweichend gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2020 an, dass er in Österreich bleiben und eine Arbeitserlaubnis erhalten wolle. Die Gründe, warum er – nach eigener Auffassung – nicht nach Afghanistan zurückkehren könne bzw. ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, blieben dabei im Verborgenen und bedürfen weiterer Ermittlungen, im Besonderen einer weiteren Einvernahme bzw. Befragung des Beschwerdeführers durch das entscheidende Gericht im Rahmen einer bereits anberaumten mündlichen Verhandlung. Innerhalb der kurzen Zeitspanne des § 18 Abs. 5 BFA-VG, die durch interne, nicht nachvollziehbare Verzögerungen durch das BFA auf nur wenige Stunden reduziert wurde, kann nicht entschieden werden, ob durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Innerhalb der kurzen Zeitspanne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, die durch interne, nicht nachvollziehbare Verzögerungen durch das BFA auf nur wenige Stunden reduziert wurde, kann nicht entschieden werden, ob durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne war es für das entscheidende Gericht nur möglich, eine Grobprüfung, ob mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte, vorzunehmen.Innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne war es für das entscheidende Gericht nur möglich, eine Grobprüfung, ob mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte, vorzunehmen. Nur weil eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Nur weil eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass das entscheidende Gericht bereits an dieser Stelle zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG gefährdet wäre. Viel mehr wird es am Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung gelegen sein, durch entsprechendes konkretisierendes Vorbringen bzw. durch die Vorlage konkreter Beweismittel im weiteren Verfahren die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

§ 18Abs.

5 BFA-VG stützt, darzulegen. Dazu wird auf § 18 Abs. 5 BFA-VG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen hat. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bislang nicht nachgekommen, sodass auch im Rahmen dieses Beschlusses der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sein Vorbringen in der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung zu konkretisieren, die Gründe genau zu bezeichnen und darzulegen, warum gerade er als Heimkehrer nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention betroffen wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass das entscheidende Gericht bereits an dieser Stelle zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gefährdet wäre. Viel mehr wird es am Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung gelegen sein, durch entsprechendes konkretisierendes Vorbringen bzw. durch die Vorlage konkreter Beweismittel im weiteren Verfahren die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stützt, darzulegen. Dazu wird auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen hat. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bislang nicht nachgekommen, sodass auch im Rahmen dieses Beschlusses der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sein Vorbringen in der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung zu konkretisieren, die Gründe genau zu bezeichnen und darzulegen, warum gerade er als Heimkehrer nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention betroffen wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2195958.3.00

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