5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) vom 20.04.2018, Zl.: 1096109510 - 151843895, wurde der Antrag von XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ausgeführt, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werden könne (Spruchpunkt VIII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) vom 20.04.2018, Zl.: 1096109510 - 151843895, wurde der Antrag von römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werden könne (Spruchpunkt römisch acht.).
G 2005 erlassen.4. Am 22.07.2019 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG infolge Untertauchens eingestellt und gleichzeitig infolge Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 erlassen.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Das BFA hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 04.01.2021, IFA-Zahl: 1096109510/151843895, den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2018 verloren habe. In Spruchpunkt V. wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen.In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2018 verloren habe. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen.
1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), sowie in einem Spruchpunkt VII.
1a FPG festgestellt, dass für eine freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie in einem Spruchpunkt römisch sieben.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass für eine freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.
der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilung des BVwG dem Leiter der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen, der damit erstmals am Freitag, den 29.01.2021 um 11.10 Uhr im empfohlenen homeoffice aufgrund der auch in Österreich herrschenden Corona-Pandemie, darüber informiert wurde, dass in der gegenständlichen Angelegenheit – unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 5 BFA-VG – bis spätestens Montag, den 01.02.2021, 24.00 Uhr, nach allenfalls erforderlicher mündlicher Verhandlung , zu entscheiden ist, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.9. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 übermittelte das BFA – ohne diese Beschwerde frühzeitiger elektronisch im BVwG anzukündigen – am Postweg die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde sowie die umfangreichen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Die Beschwerde und die Unterlagen langten im BVwG am 29.01.2021 um 10.38 Uhr ein, wurden in weiterer Folge
der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilung des BVwG dem Leiter der Gerichtsabteilung W114 zugewiesen, der damit erstmals am Freitag, den 29.01.2021 um 11.10 Uhr im empfohlenen homeoffice aufgrund der auch in Österreich herrschenden Corona-Pandemie, darüber informiert wurde, dass in der gegenständlichen Angelegenheit – unter Berücksichtigung von Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG – bis spätestens Montag, den 01.02.2021, 24.00 Uhr, nach allenfalls erforderlicher mündlicher Verhandlung , zu entscheiden ist, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 18 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz -BFA-VG) lautet:Paragraph 18, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz -, BFA-VG) lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Rechtlich folgt daraus: Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2019 mehrfach den Wunsch geäußert, freiwillig in sein Heimatland Afghanistan zurückkehren zu wollen. Davon abweichend gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2020 an, dass er in Österreich bleiben und eine Arbeitserlaubnis erhalten wolle. Die Gründe, warum er – nach eigener Auffassung – nicht nach Afghanistan zurückkehren könne bzw. ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, blieben dabei im Verborgenen und bedürfen weiterer Ermittlungen, im Besonderen einer weiteren Einvernahme bzw. Befragung des Beschwerdeführers durch das entscheidende Gericht im Rahmen einer bereits anberaumten mündlichen Verhandlung. Im der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2019 mehrfach den Wunsch geäußert, freiwillig in sein Heimatland Afghanistan zurückkehren zu wollen. Davon abweichend gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2020 an, dass er in Österreich bleiben und eine Arbeitserlaubnis erhalten wolle. Die Gründe, warum er – nach eigener Auffassung – nicht nach Afghanistan zurückkehren könne bzw. ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, blieben dabei im Verborgenen und bedürfen weiterer Ermittlungen, im Besonderen einer weiteren Einvernahme bzw. Befragung des Beschwerdeführers durch das entscheidende Gericht im Rahmen einer bereits anberaumten mündlichen Verhandlung. Innerhalb der kurzen Zeitspanne des § 18 Abs. 5 BFA-VG, die durch interne, nicht nachvollziehbare Verzögerungen durch das BFA auf nur wenige Stunden reduziert wurde, kann nicht entschieden werden, ob durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Innerhalb der kurzen Zeitspanne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, die durch interne, nicht nachvollziehbare Verzögerungen durch das BFA auf nur wenige Stunden reduziert wurde, kann nicht entschieden werden, ob durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne war es für das entscheidende Gericht nur möglich, eine Grobprüfung, ob mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte, vorzunehmen.Innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne war es für das entscheidende Gericht nur möglich, eine Grobprüfung, ob mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte, vorzunehmen. Nur weil eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Nur weil eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass das entscheidende Gericht bereits an dieser Stelle zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG gefährdet wäre. Viel mehr wird es am Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung gelegen sein, durch entsprechendes konkretisierendes Vorbringen bzw. durch die Vorlage konkreter Beweismittel im weiteren Verfahren die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
5 BFA-VG stützt, darzulegen. Dazu wird auf § 18 Abs. 5 BFA-VG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen hat. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bislang nicht nachgekommen, sodass auch im Rahmen dieses Beschlusses der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sein Vorbringen in der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung zu konkretisieren, die Gründe genau zu bezeichnen und darzulegen, warum gerade er als Heimkehrer nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention betroffen wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass das entscheidende Gericht bereits an dieser Stelle zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gefährdet wäre. Viel mehr wird es am Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung gelegen sein, durch entsprechendes konkretisierendes Vorbringen bzw. durch die Vorlage konkreter Beweismittel im weiteren Verfahren die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stützt, darzulegen. Dazu wird auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen hat. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bislang nicht nachgekommen, sodass auch im Rahmen dieses Beschlusses der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sein Vorbringen in der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung zu konkretisieren, die Gründe genau zu bezeichnen und darzulegen, warum gerade er als Heimkehrer nach Afghanistan von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention betroffen wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2195958.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.