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{'item': 'W128 2234130-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW128 2234130-1 SpruchW128 2234130-1/2E, W128 2234130-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester (WS) 2019 zum Doktoratsstudium Technische Mathematik an der Technischen Universität Wien (TU Wien) zugelassen.
  2. Am 08.12.2019 stellte sie bei der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Studienbeihilfe für dieses Studium. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 447368701, abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums um mehr als zwei Semester überschritten habe, daher könne für das Doktoratsstudium keine Studienbeihilfe gewährt werden.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 02.01.2020 das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte sie aus, sie habe das Masterstudium in genau 4+2 Semestern abgeschlossen. Ihr Bachelorstudium habe krankheitsbedingt länger gedauert. Auf Grund dieser schweren Erkrankung sei ihr die Studienbeihilfe auch für das Masterstudium gewährt worden. Dies sei auch beim Doktoratsstudium zu berücksichtigen. Dem Antrag wurden fachärztliche Bestätigungen beigelegt.
  4. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 15.01.2020 bestätigte die Studienbeihilfenbehörde den Bescheid vom 17.12.2019 und führte dazu begründend aus, dass der gegenständliche Antrag anhand des § 15 Abs. 4 StudFG unabhängig von der bisherigen Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium neu zu prüfen gewesen sei. Die vorgelegten Nachweise seien zwar ausreichend gewesen um die Studienzeitüberschreitung im Bachelorstudium für das Masterstudium nachzusehen. Die vorgelegten Unterlagen würden jedoch nicht ausreichen, um Nachsicht für ein dafür notwendiges weiteres Semester zu erteilen.
  5. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 15.01.2020 bestätigte die Studienbeihilfenbehörde den Bescheid vom 17.12.2019 und führte dazu begründend aus, dass der gegenständliche Antrag anhand des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG unabhängig von der bisherigen Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium neu zu prüfen gewesen sei. Die vorgelegten Nachweise seien zwar ausreichend gewesen um die Studienzeitüberschreitung im Bachelorstudium für das Masterstudium nachzusehen. Die vorgelegten Unterlagen würden jedoch nicht ausreichen, um Nachsicht für ein dafür notwendiges weiteres Semester zu erteilen.
  6. Mit Schreiben vom 06.02.2020 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte sie aus, dass ihre Krankheit im Sommer 2011 durch den starken psychischen Stress im Studium ausgelöst worden sei. Im Oktober 2012 sei die Krankheit zum ersten Mal fachärztlich diagnostiziert und medikamentös behandelt worden. Begleitend sei ihr die Vermeidung von Stress und eine mehrmonatige Bettruhe verordnet worden. Im Dezember 2013 sei es in der Familie zu einem tragischen Todesfall gekommen, der dafür gesorgt habe, dass sie sich um ihren neun Jahre jüngeren Bruder habe kümmern müssen, da ihre Mutter dazu nicht in der Lage gewesen sei. Durch die mit dem Todesfall verbundene psychische Belastung habe sie zwischen Dezember 2013 und Juni 2014 keine Prüfung absolvieren können.
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien dem „Ansuchen“ nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 17.12.
  8. Die Begründung wurde annähernd wortident aus der Vorstellungsvorentscheidung entnommen.
  9. Am 29.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail die gegenständliche Beschwerde ein. In der Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
  10. Mit Schreiben vom 14.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war ab dem Wintersemester 2009 an der TU Wien zum Studium zugelassen. Die ersten beiden Semester studierte sie im Bachelorstudium Finanz- und Versicherungsmathematik und wechselte danach in das Bachelorstudium Statistik und Wirtschaftsmathematik. Am 01.07.2015 schloss sie das Bachelorstudium Statistik und Wirtschaftsmathematik erfolgreich ab, und am 29.11.2018 das Masterstudium Statistik-Wirtschaftsmathematik. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester 2019 zum Doktoratsstudium der Ingenieurwissenschaften an der TU Wien zugelassen. Der Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium Statistik und Wirtschaftsmathematik beträgt 180 ECTS-Punkte (im Folgenden auch kurz ECTS). Dies entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern als Vollzeitstudium. Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Statistik–Wirtschaftsmathematik beträgt 120 ECTS-Punkte. Dies entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 4 Semestern als Vollzeitstudium. Vom Wintersemester 2009 an bis Ende Februar 2013 bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe für das og. Bachelorstudium. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2016, Zl. 350707601 wurde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe für das Masterstudium bewilligt. Dieser Anspruch auf Studienbeihilfe erlosch mit Ende Februar
  12. Die Beschwerdeführerin benötigte für den Abschluss ihres Bachelorstudiums an der TU Wien 12 Semester. Der Umfang ihres Studienerfolges in den einzelnen Semestern stellt sich dar wie folgt: Wintersemester 2009 0,0 ECTS Sommersemester 2010 28,0 ECTS Wintersemester 2010 18,5 ECTS Sommersemester 2011 14,0 ECTS Wintersemester 2011 17,5 ECTS Sommersemester 2012 14,0 ECTS Wintersemester 2012 13,5 ECTS Sommersemester 2013 20,0 ECTS Wintersemester 2013 15,0 ECTS Sommersemester 2014 29,5 ECTS Wintersemester 2014 14,5 ECTS Sommersemester 2015 13,0 ECTS Für den Abschluss des Masterstudiums benötigte die Beschwerdeführerin 6 Semester. Daraus ergibt sich eine Studienzeitüberschreitung für dieses Studium um 2 Semester. Aus der fachärztlichen Bestätigung vom 02.05.2014 ergibt sich Folgendes: ● Die Beschwerdeführerin wurde erstmalig im November 2012 an der Ambulanz des XXXX vorstellig.  Die Beschwerdeführerin wurde erstmalig im November 2012 an der Ambulanz des römisch 40 vorstellig. ● Es wurde ein Zustand nach Hyperthyreose vom Typ Basedow mit euthyreoter Stoffwechsellage unter Thyreostatika festgestellt. ● Aus der bereits eingeleiteten Therapie ist ersichtlich, dass die Erkrankung einige Monate vor dem November 2012 bestanden hat. Aus der fachärztlichen Bestätigung vom 26.03.2015 ergibt sich Folgendes: ● Es kann aufgrund der medikamentös schwer einstellbaren hyperthyreoten Stoffwechselllage (dzt. Rezidivhyperthyreose) und dazugehöriger klinischer Symptomatik (Reizbarkeit, Nervosität, Konzentrationsstörungen) […] zeitweise zur Leistungsminderung, insbesondere bei universitären Aufgaben kommen. Aus der fachärztlicher Bestätigung vom 11.07.2019 ergibt sich Folgendes: ● Es liegt eine Autoimmunhypertyreose vom Typ Basedow im Jahr 2012 vor, Rezidiv von 2014-2017, derzeit grenzwertige Euthyreose. […] ● Eine SD-spezifische medikamentöse Therapie ist weiterhin nicht erforderlich.
  13. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Dieser ist unbestritten und damit erwiesen. Die fachärztlichen Bestätigungen und die Bestätigung des Studienerfolges an der TU Wien vom 07.01.2020 wurden von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt. Die vorgesehene Studiendauer des Bachelorstudiums Statistik und Wirtschaftsmathematik und des Masterstudiums Statistik-Wirtschaftsmathematik ist aus dem jeweiligen Curriculum ersichtlich, welches auf der Homepage der TU Wien (https://tiss.tuwien.ac.at/curriculum/studyCodes.xhtml?dswid=8812&dsrid=363, Stand 26.01.2021) veröffentlicht wurde.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
  16. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  17. Zu A) 3.2.
  18. § 15 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 54/2016 lautet (auszugsweise):3.2.
  19. Paragraph 15, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, lautet (auszugsweise): „Vorstudien § 15.

(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.Paragraph 15,
(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen. […]
(4)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
  1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
  2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
(4)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende,
  1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,,
  2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat. […] § 19 Abs. 1 und 2 StudFG idF BGBl. I Nr. 31/2018 lautet:Paragraph 19, Absatz eins und 2 StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, lautet: „Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen § 19.
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19,
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
  1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
  2. Schwangerschaft der Studierenden und
  3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 25 zu entheben.
(6)Auf Antrag der Studierenden ist
  1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
  2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
  3. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. […]“ 3.2.
  4. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums…) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ (vgl. ErlRV 184 BlgNR
  5. GP). 3.2.
  6. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht Paragraph 15, StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums…) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des Paragraph 15, StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 15, StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ vergleiche ErlRV 184 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode Auch für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ (vgl. auch VwGH vom
  8. Dezember 2017, Ra 2016/10/0036). Auch für die Auslegung des Paragraph 15, StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ vergleiche auch VwGH vom
  9. Dezember 2017, Ra 2016/10/0036). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein bestimmter – für die Studienverzögerung kausaler – Leidenszustand mit Krankheitswert bei der Nachsichterteilung gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 nur dann als Grund für die Studienverzögerung zu werten, wenn er durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen ist (siehe VwGH vom 25.04.2013, 2011/10/0062).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein bestimmter – für die Studienverzögerung kausaler – Leidenszustand mit Krankheitswert bei der Nachsichterteilung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, StudFG 1992 nur dann als Grund für die Studienverzögerung zu werten, wenn er durch eine fachärztliche Bestätigung nachgewiesen ist (siehe VwGH vom 25.04.2013, 2011/10/0062). Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 1 StudFG 1992 ist nicht nur, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist (siehe VwGH vom 16.06.2011, 2007/10/0120).Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 19, Absatz eins, StudFG 1992 ist nicht nur, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist (siehe VwGH vom 16.06.2011, 2007/10/0120). Mit "Studienzeitüberschreitung" iSd § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 ist die Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegten Zeit […] gemeint (siehe VwGH vom 28.05.2010).Mit "Studienzeitüberschreitung" iSd Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG 1992 ist die Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegten Zeit […] gemeint (siehe VwGH vom 28.05.2010). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorliegen muss. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Die Grundlage für diese Prognose des hypothetischen Studienerfolges kann nur aus dem bisherigen Studienverlauf gewonnen werden. In diesen Fällen wird ein Ermittlungsverfahren unumgänglich sein, das – auf einer Darstellung des Studien- und Prüfungsverlaufes aufbauend – die Auswirkungen des wichtigen Grundes auf den Studienfortgang aufzeigt (siehe Marinovic Egger, Studienförderungsgesetz7, S. 100 mit Hinweis auf die EB zu BGBl. Nr. RV 473 und AB 521 BlgNR, XVIII GP).Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Beeinträchtigung des Studienfortganges vorliegen muss. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Anspruchsdauer erst durch den Eintritt des Ereignisses unmöglich gemacht wurde; ohne dieses Ereignis wäre demnach die Einhaltung der Anspruchsdauer mit größter Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Die Grundlage für diese Prognose des hypothetischen Studienerfolges kann nur aus dem bisherigen Studienverlauf gewonnen werden. In diesen Fällen wird ein Ermittlungsverfahren unumgänglich sein, das – auf einer Darstellung des Studien- und Prüfungsverlaufes aufbauend – die Auswirkungen des wichtigen Grundes auf den Studienfortgang aufzeigt (siehe Marinovic Egger, Studienförderungsgesetz7, S. 100 mit Hinweis auf die EB zu Bundesgesetzblatt Nr. Regierungsvorlage 473 und Ausschussbericht 521 BlgNR, römisch achtzehn GP). 3.2.
  10. Aufgrund der Dauer des Bachelorstudiums von insgesamt zwölf Semestern ist gegenständlich zu prüfen, ob eine Überschreitung von mindestsens vier der insgesamt sechs Überschreitungssemester im Wesentlichen durch die vorliegende schwere Erkrankung gerechtfertigt zu werden vermag. Hierzu ist im Sinne des oben ausgeführten der Studien- und Prüfungsverlauf heranzuziehen. Aus den vorliegenden fachärztlichen Bestätigungen ist ersichtlich, dass die Erkrankung im Laufe des Jahres 2012 („einige Monate vor dem November 2012“) auftrat und medikamentös behandelt wurde. In den Jahren 2014 bis 2017 kam es zu einem Rückfall. Zeitlich ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium im Wintersemester 2009 aufnahm und zu Beginn des Sommersemesters 2012 bereits fünf Semester lang studierte. In diesem Zeitraum absolvierte sie Studienleistungen im Umfang von 78 ECTS. Ausgehend von einer Studienleistung von 30 ECTS pro Semester wären, um die bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Studiendauer einzuhalten, 150 ECTS notwendig gewesen. Die Absolvierung der für den Abschluss des Studiums notwendigen restlichen Studienleistungen (insgesamt 180 ECTS) im Ausmaß von 102 ECTS in nur einem Semester erscheint nicht nur unwahrscheinlich, sondern ist unter Berücksichtigung der gesamten Studienleistung der Beschwerdeführerin – die in ihrem gesamten Studienverlauf in keinem einzigen Semester die vorgesehene Studienleistung von 30 ECTS überschritten hat – nahezu ausgeschlossen. Somit ergibt sich, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin ab dem fachärztlichen belegten Zeitpunkt ihrer Erkrankung die gesamte fehlende Studienleistung in der dafür vorgesehenen Mindestzeit abgelegt hätte, sie im besten Fall 8,4 Semester (fehlende Studienleistung nach fünf Semestern 102/30=3,4) für das Bachelorstudium gebraucht hätte. Die zwei Toleranzsemester im Bachelorstudium gemäß § 15 Abs. 4 Z 2 StudFG wurden damit jedenfalls überschritten und ist dies ursächlich nicht auf die schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf die bereits vor der Erkrankung aufgezeigte Studienleistung. Gleiches gilt für den familiären Todesfall im Dezember 2013.Somit ergibt sich, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin ab dem fachärztlichen belegten Zeitpunkt ihrer Erkrankung die gesamte fehlende Studienleistung in der dafür vorgesehenen Mindestzeit abgelegt hätte, sie im besten Fall 8,4 Semester (fehlende Studienleistung nach fünf Semestern 102/30=3,4) für das Bachelorstudium gebraucht hätte. Die zwei Toleranzsemester im Bachelorstudium gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, StudFG wurden damit jedenfalls überschritten und ist dies ursächlich nicht auf die schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf die bereits vor der Erkrankung aufgezeigte Studienleistung. Gleiches gilt für den familiären Todesfall im Dezember
  11. Da somit die in § 15 Abs. 4 StudFG normierten Voraussetzungen eines Anspruches auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudiums nicht gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen.Da somit die in Paragraph 15, Absatz 4, StudFG normierten Voraussetzungen eines Anspruches auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudiums nicht gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2.
  12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.
  13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2234130.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.