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{'item': 'W133 2213494-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW133 2213494-1 SpruchW133 2213494-1/20EW133 2213514-1/18E, W133 2213494-1/20E, W133 2213514-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , 1.) gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.12.2018 den Beschluss gefasst und1.) gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.12.2018 den Beschluss gefasst und 2.) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.12.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 zu Recht erkannt: A) I. Das Verfahren gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.12.2018 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Verfahren gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.12.2018 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.12.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.12.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass wird stattgegeben. Die Berichtigung des Behindertenpasses in Bezug auf die genannte Zusatzeintragung ist befristet bis 23.01.2024 vorzunehmen. B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 29.10.2018 ein. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung die Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung der Leidensposition „Psoriasisarthritis mit besonderer Ausprägung an den Kniegelenken“ zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung (Pos.Nr. 02.02.03) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Gutachter zusammengefasst aus, dass die Funktionsbeeinträchtigungen nicht ausreichend erheblich seien. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2018 Parteiengehör zu diesem Gutachten ein. Mit Schreiben vom 20.11.2018 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und brachte zusammengefasst vor, er könne nur in Ausnahmefällen eine Strecke von mehr als 100 Metern am Stück gehen und gestalte sein Leben entsprechend (mit weiteren Ausführungen). Er habe auch einen neuen Job angenommen, der für ihn mit einer Gehaltseinbuße verbunden sei, da er die notwendigen Wegstrecken an seinem alten Arbeitsplatz nicht bewältigen habe können. Eine ergänzende Befassung des orthopädischen Amtssachverständigen erbrachte keine abweichende Beurteilung (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 06.12.2018). Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 07.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 11.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 11.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der unbefristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 22.01.2019 erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen den Bescheid vom 07.12.2018 als auch gegen den Behindertenpass vom 11.12.2018 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wendet er sich gegen den Umstand, dass sein Behindertenpass die von ihm beantragte Zusatzeintragung nicht enthält und sein Antrag mit Bescheid vom 07.12.2018 abgewiesen wurde. Begründend wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen, das er auch bereits in der Stellungnahme vom 20.11.2018 erstattet hatte. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2019 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Am 23.01.2020 erfolgte eine Urgenz des Beschwerdeführers. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein, worin mit eingehender Begründung Funktionseinschränkungen durch eine Psoriasisarthritis/02.02.03/50% medizinisch festgestellt wurden. Die Amtssachverständige kam weiters zusammengefasst zur medizinischen Beurteilung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Mit Schreiben vom 10.07.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien rechtliches Gehör zu dem neuen Sachverständigengutachten ein. Mit Schreiben vom 24.07.2020 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beurteilungen im Gutachten betreffend die beantragte Zusatzeintragung und führt zusammengefasst aus, dass er nur etwa 100 Meter ohne starke Schmerzen zurücklegen könne. Er ersuchte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 20.01.2021 legte der Beschwerdeführer eine umfassende unfallchirurgische Stellungnahme vom 18.01.2021 zum Sachverhalt vor. Am 22.01.2021 fand in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer eine Gutachtenserörterung stattfand und der Beschwerdeführer eingehend Gelegenheit erhielt, Fragen an die Sachverständige zu stellen und sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der Verhandlung seine Beschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen den als Bescheid geltenden unbefristeten Behindertenpass richtete, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% und brachte am 08.03.2018 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 die Beschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen den als Bescheid geltenden unbefristeten Behindertenpass richtete, aus freien Stücken zurück, da er gegen den Grad der Behinderung keine Einwendungen erhoben hatte, sondern ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass bekämpft. Bei dem Beschwerdeführer bestehen – in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung - folgende Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Psoriasisarthritis mit besonderer Ausprägung an den Kniegelenken, bei immunsuppressiver Dauertherapie mit Muskelverschmächtigung und entzündlichen und degenerativen Veränderungen. Bei dem Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten und psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten vor. Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Bei dem Beschwerdeführer liegen jedoch aufgrund des Ausmaßes der Psoriasisarthritis mit besonderer Ausprägung an den Kniegelenken erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Bereich der Kniegelenke vor. Aufgrund des Ausmaßes des bestehenden Streckdefizits besteht ein ständiges pathologisches Gangbild, das es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht, ohne starke Schmerzen eine längere Wegstrecke von mehr als 300 Metern zurückzulegen. Es bestehen bereits Knorpelschäden bis zum Grad
  2. Trotz jahrelanger Therapie ist keine Besserung der Klinik eingetreten. Zum Ausmaß der Auswirkungen der festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgestellt: Das Zurücklegen einer ununterbrochenen Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, ist aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Bereich der Kniegelenke zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren ist jedoch indiziert, da nach den vorliegenden medizinischen Befunden sowie nach Angabe der beigezogenen Amtssachverständigen eine Knietotalendoprothese eine Besserung bewirken könnte. Daher erfolgt eine Befristung der Gewährung der beantragten Zusatzeintragung. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dieses Leidenszustandes aktuell nicht zumutbar; diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie der Meldebestätigung und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die bestehenden Leidenszustände und die Feststellungen zu den vorliegenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Bereich der Kniegelenke basieren hinsichtlich des Vorliegens von dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen auf der Einschätzung der vorliegenden Leiden im Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft. Auch in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.10.2018 war die Einschätzung nach derselben Positionsnummer erfolgt. Voraussetzung für die von den Amtssachverständigen getroffene Zuordnung zur Positionsnummer 02.02.03 ist laut dem klaren Wortlaut der Anlage zur Einschätzungsverordnung das Vorliegen dauernder erheblicher Funktionseinschränkungen bei therapeutisch schwer beherrschbarer Krankheitsaktivität sowie die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie. Da beide Gutachter übereinstimmend diese Zuordnung trafen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch tatsächlich erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen. Auch in den beiden, vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln, der eingehenden unfallchirurgischen Stellungnahme vom 18.01.2021 und der innerfachärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2019, werden hochgradige bzw deutliche Funktionseinschränkungen und Veränderungen im Bereich der Kniegelenke beschrieben. Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Bereich der Kniegelenke nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Beurteilungen des, den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren behandelnden Facharztes für Unfallchirurgie in seiner aktuellen unfallchirurgischen Stellungnahme vom 18.01.2021 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Darin wird unter Berücksichtigung des vorliegenden ausgeprägten Streckdefizits der Kniegelenke, der bestehenden ausgeprägten Knorpelschäden bis zu Grad 4 mit Knorpeldefekten, der bisher erfolgten Therapien, die keine Besserung der Klinik erbrachten, und in Kenntnis des bisherigen klinischen Verlaufes nachvollziehbar zusammengefasst die Beurteilung getroffen, dass der Beschwerdeführer aktuell nur eine eingeschränkte Wegtrecke von knapp 300 Metern unter Pausen und unter deutlichen Schmerzen zurücklegen kann. Diese Beurteilung in der unfallchirurgischen Stellungnahme vom 18.01.2021 erweist sich in Bezug auf die Auswirkungen der Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Bereich der Kniegelenke nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als beweiskräftiger als die diesbezüglich abweichenden Beurteilungen der beigezogenen Amtssachverständigen, da der den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren behandelnde Facharzt für Unfallchirurgie in seiner Stellungnahme den klinischen Verlauf der Leiden des Beschwerdeführers genau darlegt, den klinischen Befund auch genau beschreibt und die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Funktionseinschränkungen sich auch – wie oben bereits ausgeführt wurde - mit der von den Amtssachverständigen getroffenen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung deckt. Die unfallchirurgische Stellungnahme vom 18.01.2021 des den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnden Facharztes für Unfallchirurgie kann auch nicht als „Gefälligkeitsbefund“ erachtet werden, deckt sie sich doch auch im Ergebnis mit der innerfachärztlichen Stellungnahme vom 27.02.
  4. Auch der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung bestätigt die in der unfallchirurgischen Stellungnahme vom 18.01.2021 getroffene Beurteilung: Nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er bereits seit März 2020, also seit nahezu einem Jahr im Homeoffice und schont dadurch seit diesem Zeitpunkt die Kniegelenke komplett. Trotzdem treten nach wie vor beim Zurücklegen von Wegstrecken im relevanten Ausmaß deutliche Schmerzzustände mit Schwellungen, Ergüssen in den Kniegelenken und Überwärmungen der Kniegelenke auf. Auch die zahlreichen, vom Beschwerdeführer in der Verhandlung detailliert geschilderten, von ihm angewandten Entlastungsmaßnahmen betreffend seine Kniegelenke untermauern die deutlich eingeschränkte Gehstrecke des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für die äußerst verschmächtigten Unterschenkel des Beschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend die Zurückziehung der Beschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen den als Bescheid geltenden unbefristeten Behindertenpass richtete, ergibt sich aus der zweifelsfreien und nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken getroffenen Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 22.01.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Einstellung wegen Zurückziehung:Zu Spruchteil A) römisch eins. Einstellung wegen Zurückziehung: Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 die Beschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen den als Bescheid geltenden unbefristeten Behindertenpass richtete, aus freien Stücken zurück, da er gegen den Grad der Behinderung keine Einwendungen erhoben hatte, sondern ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass bekämpft. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der am 22.01.2021 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen den als Bescheid geltenden unbefristeten Behindertenpass richtete, durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Umfang die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f). Mit der am 22.01.2021 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen den als Bescheid geltenden unbefristeten Behindertenpass richtete, durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Umfang die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Eine Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung und der zugrundeliegenden Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung durch das Bundesverwaltungsgericht hatte daher zu entfallen. Zu Spruchteil A) II.: Stattgabe in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung und deren befristete Vornahme im Behindertenpass:Zu Spruchteil A) römisch zwei.: Stattgabe in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung und deren befristete Vornahme im Behindertenpass: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. …… §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)……b)…………
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)……, b)……, ……,
  2. ...... ,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie im Rahmen der Feststellungen ausgeführt wurde, liegen bei dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausmaßes der Psoriasisarthritis mit besonderer Ausprägung an den Kniegelenken erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Bereich der Kniegelenke vor. Aufgrund des Ausmaßes des bestehenden Streckdefizits besteht ein ständiges pathologisches Gangbild, das es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht, ohne starke Schmerzen eine längere Wegstrecke von mehr als 300 Metern zurückzulegen. Es bestehen bereits Knorpelschäden bis zum Grad
  1. Trotz jahrelanger Therapie ist keine Besserung der Klinik eingetreten. Diese festgestellten Leidenszustände bewirken unter Berücksichtigung ihrer Art und Schwere, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer ununterbrochenen Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Bereich der Kniegelenke zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar ist. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche von der Voraussetzung einer ununterbrochenen Gehfähigkeit von 300 bis 400 Metern mit einfachem Hilfsmittel ausgeht, ist somit auf Grundlage der aktuell vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer nicht zumutbar zu erachten (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und das dort zitierte Erkenntnis vom 20.10.2011, 2009/11/0032). Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche von der Voraussetzung einer ununterbrochenen Gehfähigkeit von 300 bis 400 Metern mit einfachem Hilfsmittel ausgeht, ist somit auf Grundlage der aktuell vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer nicht zumutbar zu erachten vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und das dort zitierte Erkenntnis vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In Gesamtwürdigung dieser aktuellen Ermittlungsergebnisse ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der belegten erheblichen Einschränkung nicht zumutbar. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren ist jedoch indiziert, da nach den vorliegenden medizinischen Befunden sowie nach Angabe der beigezogenen Amtssachverständigen eine Knietotalendoprothese eine Besserung bewirken könnte. Daher erfolgt eine Befristung der Gewährung der beantragten Zusatzeintragung für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung, somit bis 23.01.
  2. Es war somit nach Durchführung der Verhandlung am 22.01.2021 spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2213494.1.00

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