RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW133 2227548-1 SpruchW133 2227548-1/18E, W133 2227548-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.10.2002 stellte das Bundesozialamt fest, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2002 mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2009 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. neu festgesetzt. Das Bundessozialamt legte dem Bescheid vom 18.02.2009 ein internistisches Sachverständigengutachten vom 18.01.2009, in der Folge als „Vorgutachten“ bezeichnet, zugrunde, worin die Funktionseinschränkung "Zustand nach Mitralklappenprothese, orale Dauerantikoagulation“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Richtsatzposition g.Z. 314 der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung, festgestellt wurde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. beurteilt.Mit Bescheid vom 04.10.2002 stellte das Bundesozialamt fest, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.2002 mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2009 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. neu festgesetzt. Das Bundessozialamt legte dem Bescheid vom 18.02.2009 ein internistisches Sachverständigengutachten vom 18.01.2009, in der Folge als „Vorgutachten“ bezeichnet, zugrunde, worin die Funktionseinschränkung "Zustand nach Mitralklappenprothese, orale Dauerantikoagulation“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Richtsatzposition g.Ziffer 314, der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung, festgestellt wurde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. beurteilt. Am 06.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Aus diesem Grund veranlasste das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet, aufgrund der geltend gemachten Leiden eine Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie. In diesem Sachverständigengutachten vom 04.10.2019 nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung stellte der Amtssachverständige die Funktionseinschränkungen 1.) Zustand nach Mitralklappenprothese/Pos.Nr. 05.07.08/bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., 2.) Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Knöchelbruch mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung, Gangbildstörung und Gangleistungsminderung/Pos.Nr. 02.05.32/ bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., und 3.) Narbenbruch im Oberbauch ohne relevante Beschwerden und ohne Einklemmungssymptomatik/Pos.Nr. 07.08.01/ bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. fest und beurteilte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. als Dauerzustand. Die geänderte Einstufung von Leiden 1 begründete er mit der erstmaligen Einstufung nach der Einschätzungsverordnung. Im Rahmen eines Parteiengehörs erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Einwendungen gegen dieses Gutachten und brachte vor, sie leide seit einem Arbeitsunfall am 30.01.2019 unter starken Schmerzen im Bereich des Innen- und Außenknöchels und müsse Bewegungseinschränkungen hinnehmen. Sie sei nicht in der Lage, längere Zeit zu stehen oder zu gehen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien gegeben. Aus diesem Grund holte die belangte Behörde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 03.11.2019 ein, worin mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die vorgebrachten Einwendungen keine Änderung des Begutachtungsergebnisses bewirkten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2019 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 04.10.2019 und der Stellungnahme vom 03.11.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2019 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 04.10.2019 und der Stellungnahme vom 03.11.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Darin verweist die Beschwerdeführerin zusammengefasst nochmals auf ihren Arbeitsunfall vom 30.01.2019, bei dem sie einen Bruch des Innen- und Außenknöchels sowie eines hinteren Schienbeinkantendreiecks und Hautdefekte am Außenknöchel erlitten habe. Schon vor diesem Arbeitsunfall sei sie zu 50% in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, wenn sie länger stehe und gehe, das Sprunggelenk zeige dann eine starke Schwellung. Die Ferse schmerze erheblich. Der Zustand hinsichtlich der Mitralklappenprothese habe sich seit der letzten Beurteilung nicht geändert. Alles in allem sei jedenfalls von einem über 50% hinausgehenden Grad der Behinderung auszugehen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W162 zugeteilt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2020 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein, worin mit eingehender Begründung die Funktionseinschränkungen 1) Zustand nach Mitralklappenprothese/05.07.08/30%; 2) Posttraumatische Arthrose rechtes Sprunggelenk/02.05.32/20%, und 3) Narbenbruch im Oberbauch/07.08.01/10%, medizinisch festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde auch in diesem Gutachten mit 30 % als Dauerzustand beurteilt. Im Rahmen eines Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin gegen das aktuelle Gutachten mit Schriftsatz vom 17.08.2020 neuerlich Einwendungen und führt zusammengefasst aus, das Gutachten nehme auf die Probleme der Beschwerdeführerin beim Gehen und Stehen nicht entsprechend Bezug. Der Grad ihrer Behinderung sei über 50% festzusetzen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Am 15.01.2021 fand in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer eine Gutachtenserörterung stattfand und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eingehend Gelegenheit erhielt, Fragen an die Sachverständige zu stellen und sich zum Sachverhalt zu äußern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin gehörte ab 01.07.2002 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von zunächst 70 v.H. und ab dem Jahr 2009 herabgesetzt auf 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Das, der damaligen Einschätzung der Behörde zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 18.01.2009 war auf Grundlage der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung erfolgt. Am 06.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet. Aufgrund dieses Antrages erfolgte eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin. In diesem Sachverständigengutachten vom 04.10.2019 nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung beurteilte der Amtssachverständige zusammengefasst einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. als Dauerzustand. Die geänderte Einstufung des führenden Leidens begründete er mit der erstmaligen Einstufung nach der Einschätzungsverordnung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und stellte fest, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach Mitralklappenprothese, erfolgreich operiertes Vitium;
- Posttraumatische Arthrose rechtes Sprunggelenk, mäßige Beweglichkeitseinschränkung und Gangbildstörung bei achsengerechter Stellung und stabilem Gelenk;
- Narbenbruch im Oberbauch, ohne relevante Beschwerden und ohne Einklemmungssymptomatik, gut reponierbar. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Eine Einschränkung der Herzleistung konnte weder bei der klinischen Untersuchung am 28.05.2020 festgestellt werden, noch wurde eine solche durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt. Zu einem in der Verhandlung vorgebrachten psychischen Leiden wird festgestellt: Es wurden im Verfahren keinerlei Befunde über fachärztliche Behandlungen bzw. Modifikationen einer Behandlung vorgelegt. Von dem Vorliegen eines diesbezüglichen einschätzungsrelevanten psychischen bzw psychiatrischen Leidens in behinderungswirksamer Ausprägung kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.01.2009 erfolgte die nunmehrige Einschätzung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, da die Beschwerdeführerin am 06.08.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass gestellt hatte. Die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung sieht für das führende Leiden der Beschwerdeführerin einen fixen Richtsatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. Aufgrund der Herabsenkung des führenden Leidens um 2 Stufen sinkt auch der Gesamtgrad der Behinderung um insgesamt 2 Stufen. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind aktuelle objektivierbare dauerhafte Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten Befunde. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2020 sowie deren ergänzende Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. In der Verhandlung ergaben sich keine neuen entscheidungsmaßgeblichen Aspekte, auch der persönliche Eindruck konnte das Gutachten nicht erschüttern, sondern bestärkte die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren, die aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin eingeleitete Nachuntersuchung betreffend ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sowie zu den, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht basieren auf dem Akteninhalt. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zum angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, sowie zum Gesamtgrad der Behinderung, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin, ihren Einwendungen in der Beschwerde und auch mit ihren Einwendungen gegen das Gutachten vom 20.07.2020 auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beurteilungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen bestätigen im Ergebnis das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.10.
- Wie dies auch bereits in der Verhandlung am 15.01.2021 erörtert wurde, erfolgte die Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin, deren Ergebnis nun letztlich zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft führte, aufgrund eines, am 06.08.2019 gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Aufgrund dieses Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung hatte nach den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 1a BEinstG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Dies wurde auch bereits von der belangten Behörde in ihrem Verfahren richtigerweise so beurteilt.Wie dies auch bereits in der Verhandlung am 15.01.2021 erörtert wurde, erfolgte die Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin, deren Ergebnis nun letztlich zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft führte, aufgrund eines, am 06.08.2019 gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Aufgrund dieses Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung hatte nach den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Dies wurde auch bereits von der belangten Behörde in ihrem Verfahren richtigerweise so beurteilt. Im nunmehr der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten vom 20.07.2020 wurde als führendes Leiden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 der „Zustand nach Mitralklappenprothese, erfolgreich operiertes Vitium“ nach der Positionsnummer 05.07.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen nach erfolgreich operierter Mitralklappe betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Diese Positionsnummer sieht eine fixen Richtsatz vor. Eine höhere Einschätzung ist rechtlich nicht vorgesehen. Eine Einschränkung der Herzleistung konnte weder bei der klinischen Untersuchung am 28.05.2020 festgestellt werden, noch wurde eine solche durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt. Im Rahmen der Verhandlung legte die Sachverständige weiters nachvollziehbar dar, dass Befunde, die aktuell etwa eine Belastung des Lungenkreislaufs bestätigen würden bzw. aktuelle Befunde über eine Verschlimmerung nicht vorliegen. Hingegen wird in dem vorgelegten Befund der Echokardiographie vom 15.10.2019 (Gutachten Seite 5) ein normalgroßer linker Vorhof beschrieben. Dies deutet darauf hin, dass es derzeit keinen Hinweis auf eine Druckerhöhung im Lungenkreislauf gibt, da der Vorhof sonst erweitert wäre. Dies ist ein indirekter Hinweis, ein Befund über eine pulmonale arterielle Hypertonie liegt – wie schon ausgeführt wurde - nicht vor. Der Zustand nach der Mitralklappenoperation wurde somit korrekt eingestuft. Die Posttraumatische Arthrose am rechten Sprunggelenk wurde von der Gutachterin als Leiden 2 der Positionsnummer 02.05.32 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen des Sprunggelenkes einseitig betrifft, zugeordnet. Es wurde korrekterweise eine Stufe über dem unteren Rahmensatz (20 v.H.) dieser Positionsnummer eingestuft, da lediglich eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung und Gangbildstörung bei achsengerechter Stellung und stabilem Gelenk festgestellt werden konnten. Eine nach längerem Gehen oder Stehen auftretende Schwellungsneigung im Bereich des rechten Sprunggelenks nach einer Verletzung im Jänner 2019 ist möglich. Diese Schwellungsneigung ist in der getroffenen Beurteilung, die sich auf objektivierbare Tatsachen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen und auf vorgelegte Befunde der bildgebenden Diagnostik mit mäßigen Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk bezieht, bereits miterfasst. Eine höhere Einstufung des Sprunggelenksleidens ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt. Insbesondere wird auch darauf verwiesen, dass hinsichtlich analgetischer Therapie und orthopädischer Schuhzurichtung bzw Einlagenversorgung Behandlungsoptionen gegeben sind. Zu dem in der Verhandlung monierten psychischen Leiden wurden im Verfahren keinerlei Befunde über fachärztliche Behandlungen bzw. Modifikationen einer Behandlung vorgelegt. Auf eingehende Nachfrage in der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, bisher keinen Psychiater aufgesucht zu haben. Ihr Hausarzt habe ihr Psychopax-Tropfen verschrieben, die sie immer dann einnehmen könne, wenn sie sich aufrege oder unter Druck fühle. Von dem Vorliegen eines diesbezüglichen einschätzungsrelevanten psychischen bzw psychiatrischen Leidens in behinderungswirksamer Ausprägung kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden. Betreffend Leiden 3 „Narbenbruch im Oberbauch, ohne relevante Beschwerden und ohne Einklemmungssymptomatik, gut reponierbar“ wurden die Einschätzung und die gutachterlichen Beurteilungen von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und bestehen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Beanstandungen an der im Gutachten getroffenen Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bei Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Aufgrund der Art und der relativ geringen Ausprägung der Leiden 2 und 3 ist auch die Beurteilung der Sachverständigen, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, nicht zu beanstanden. Dass die Gutachterin, die im Übrigen eine auch vom Bundesverwaltungsgericht sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige ist, an deren Qualifikation kein Zweifel besteht, die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von der beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Das vorliegende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2020 sowie deren ergänzende Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. … §27.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.§27.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. …“ Wie bereits oben dargelegt und dies auch in der Verhandlung am 15.01.2021 erörtert wurde, erfolgte die Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin, deren Ergebnis nun letztlich zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft führte, aufgrund eines, am 06.08.2019 gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Aufgrund dieses Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung hatte nach den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 1a BEinstG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Dies wurde auch bereits von der belangten Behörde in ihrem Verfahren richtigerweise so beurteilt.Wie bereits oben dargelegt und dies auch in der Verhandlung am 15.01.2021 erörtert wurde, erfolgte die Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin, deren Ergebnis nun letztlich zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft führte, aufgrund eines, am 06.08.2019 gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Aufgrund dieses Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung hatte nach den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Dies wurde auch bereits von der belangten Behörde in ihrem Verfahren richtigerweise so beurteilt. Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Das vorliegende Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Innere Medizin moniert wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Innere Medizin moniert wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher nach Durchführung der Verhandlung am 15.01.2021 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2227548.1.00