← Österreich

{'item': 'W141 2220204-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 14§ 6§ 25§ 17§ 39a§ 9Art. 130§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW141 2220204-1 Spruch, W141 2220204-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde) am 18.01.2019 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 07.01.2019 zugewiesenen Beschäftigung als Servierer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung und möglichem Arbeitsantritt am 17.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, dass er mit dem potentiellen Dienstgeber oder Frau XXXX telefoniert habe. Da seine Gattin krank zuhause gelegen sei, könne es gewesen sein, dass diese das Telefonat geführt habe.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde) am 18.01.2019 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 07.01.2019 zugewiesenen Beschäftigung als Servierer beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung und möglichem Arbeitsantritt am 17.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, dass er mit dem potentiellen Dienstgeber oder Frau römisch 40 telefoniert habe. Da seine Gattin krank zuhause gelegen sei, könne es gewesen sein, dass diese das Telefonat geführt habe.
  3. Mit Bescheid vom 25.01.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.01.2019 bis 27.02.2019 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 25.01.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.01.2019 bis 27.02.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare überregionale Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare überregionale Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06.02.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte unter Vorlage eines Befundkonvoluts begründend an, dass er sich aufgrund seines schlechten körperlichen Gesundheitszustandes, durch den er immer wieder zu therapeutischen Behandlungen gezwungen sei, nicht mehr in der Lage sehe Saisonarbeit in Skigebieten leisten zu können. Er erkläre sich bereit, selbstverständlich jede angebotene Arbeit in Wien anzunehmen. Zum Zeitpunkt des von ihm abgelehnten Arbeitsangebots wäre seine Frau wegen starker Schmerzen stationär im Krankenhaus gewesen und leide sie seit längerer Zeit wegen einer missglückten künstlichen Befruchtung an schmerzhaften körperlichen Beschwerden im Unterleib. Seine Anwesenheit wäre zu ihrer Genesung sehr hilfreich.
  2. Mit Bescheid vom 21.03.2019 wurde die Beschwerde vom 06.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 21.03.2019 wurde die Beschwerde vom 06.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit am 05.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass ihm die Beschäftigung im XXXX in XXXX , schon aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien der belangten Behörde zum Vermittlungszeitpunkt bereits bekannt gewesen, dies könne auch seine Beraterin bestätigen. Seine massiven Leiden könne auch seine behandelnde Ärztin bestätigen. Außerdem sei er auch seiner Frau zum Beistand verpflichtet. Diese wäre aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes und schlechten Deutschkenntnisse auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Die Beschäftigung in Tirol sei für ihn daher auch aufgrund der Beistandspflicht gegenüber seiner Frau unzumutbar.
  2. Mit am 05.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass ihm die Beschäftigung im römisch 40 in römisch 40 , schon aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien der belangten Behörde zum Vermittlungszeitpunkt bereits bekannt gewesen, dies könne auch seine Beraterin bestätigen. Seine massiven Leiden könne auch seine behandelnde Ärztin bestätigen. Außerdem sei er auch seiner Frau zum Beistand verpflichtet. Diese wäre aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes und schlechten Deutschkenntnisse auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Die Beschäftigung in Tirol sei für ihn daher auch aufgrund der Beistandspflicht gegenüber seiner Frau unzumutbar.
  3. Am 30.04.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführervertreters RA Dr. Ingo RIß beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Schreiben vom 30.04.2019

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.6. Am 30.04.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführervertreters , RA Dr. Ingo RIß beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Schreiben vom 30.04.2019

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

  1. Am 18.06.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 08.09.2020 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.09.2020 an die Pensionsversicherungsanstalt ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer zwischen Jänner und März 2019 sowie zum Untersuchungszeitpunkt aus medizinischer Sicht arbeitsfähig war bzw. ist.
  3. Mit Schreiben vom 26.11.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten der PVA übermittelt und eine mündliche Verhandlung anberaumt.
  4. Am 10.12.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführerin Nesilhan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der Beschwerdeführervertreter Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Thomas FÜRHOLZER (BHV) und die Zeugin XXXX (Z1) sowie die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  5. Am 10.12.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführerin Nesilhan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der Beschwerdeführervertreter Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Thomas FÜRHOLZER (BHV) und die Zeugin römisch 40 (Z1) sowie die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Der BFV legte ein Konvolut an Unterlagen vor, das sich auf die gescheiterte künstliche Befruchtung im Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 bezieht, eine Ambulanzkarte vom 08.01.2019 betreffend die stationäre Aufnahme der Ehegattin des BF, einen Auszug aus einschlägiger Literatur und Rechtsprechung zur ehelichen Beistandspflicht und eine Mietvertragsverlängerung betreffend die Wohnung im

  1. Stock. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF führte aus, dass eine In-Vitro-Fertilisation stattgefunden habe und seine Frau im Februar 2017 erfahren habe, dass es nicht geklappt habe. Eine angebotene psychische Betreuung hätten sie jedoch abgelehnt. Die Ehefrau des BF habe in dieser Zeit zudem erfahren, dass ihre Mutter verstorben sei, einen Bedarf an psychischer Behandlung hätten sie wiederum abgelehnt. Auf Nachfrage gab der BF an, er habe der überregionalen Vermittlung zugestimmt und sei Alleinverdiener. Der BFV führte zudem aus, dass der BF zur überregionalen Vermittlung zugestimmt habe, aber nur für Niederösterreich und Burgenland. Eine Vermittlung nach Tirol sei in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Die Z1 führte aus, dass sie sich an das Telefonat mit dem BF nicht mehr erinnern könne. Sie habe aber am 15.01.2019 schriftlich ein Anschreiben und einen Lebenslauf erhalten. Sie hätten den BF genommen und hätten 28 Mitarbeiter. Die Bezahlung wäre mindestens Kollektivvertrag gewesen, die genaue Bezahlung wäre je nach Lebenslauf erfolgt. Ob die Fahrt nach XXXX bezahlt worden wäre, könne die Z1 nicht beantworten, sie könne es sich jedoch vorstellen.Sie hätten den BF genommen und hätten 28 Mitarbeiter. Die Bezahlung wäre mindestens Kollektivvertrag gewesen, die genaue Bezahlung wäre je nach Lebenslauf erfolgt. Ob die Fahrt nach römisch 40 bezahlt worden wäre, könne die Z1 nicht beantworten, sie könne es sich jedoch vorstellen. Die Z1 führte aus, die Diensteinteilung sei geteilt, vormittags, abends und an Wochenenden. Die Vereinbarungen unterscheiden sich nach fünf bzw. sechs Tage Wochen. Eine Anbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei gegeben, von XXXX fahre man 4 Stunden und 20 Minuten mit dem Zug und von XXXX mit dem Bus ca. 1 Stunde und 15 Minuten. Mit dem Auto zum Bahnhof benötige man 35 Minuten, von XXXX mit dem Auto ca. 5,5 bis 6 Stunden. Eine Anbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei gegeben, von römisch 40 fahre man 4 Stunden und 20 Minuten mit dem Zug und von römisch 40 mit dem Bus ca. 1 Stunde und 15 Minuten. Mit dem Auto zum Bahnhof benötige man 35 Minuten, von römisch 40 mit dem Auto ca. 5,5 bis 6 Stunden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Auf Nachfrage, warum ihr Ehemann die Arbeitsstelle in Tirol Mitte Jänner bis Ende Februar 2019 nicht annehme habe können, führte sie aus, dass sie nicht alleine wohnen könne, da sie immer Angst habe und nicht alleine bleiben möchte. Sie habe keine Freunde und kenne keine anderen Leute hier. Sie führte zudem aus, dass sie einkaufen gehe und koche, beim Deutschkurs im Sommer 2017 sei sie alleine gewesen. Sie sei psychisch krank, sei aber nie bei einem Psychiater gewesen. Zu Arztterminen begleite sie ihr Ehemann immer, da sie zwar Deutsch verstehe, aber sich nicht ausdrücken könne. Zum Kontrolltermin 2019 wäre sie jedenfalls mit ihrem Ehemann gegangen und nicht alleine. Sie wolle arbeiten. Es gehe ihr bereits besser.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2021 eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 durch, bei welcher der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend waren. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) der Beschwerdeführervertreter Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Thomas FÜRHOLZER (BHV), die Dolmetscherin XXXX (D) und die Zeugin XXXX (Z3), die Zeugin XXXX (Z4) sowie die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2021 eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 durch, bei welcher der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend waren. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) der Beschwerdeführervertreter Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Thomas FÜRHOLZER (BHV), die Dolmetscherin , römisch 40 (D) und die Zeugin römisch 40 (Z3), die Zeugin , römisch 40 (Z4) sowie die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. VR befragte die Dolmetscherin, ob

§ 17Vw

GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint.VR befragte die Dolmetscherin, ob

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde die og. Dolmetscherin

§ 39aAbs. 1 i

Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wurde die og. Dolmetscherin

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 sei die Hausärztin der Familie des BF gewesen, der letzte Kontakt zum BF sei im Jänner 2019 gewesen, sie habe keine Einsicht mehr in die Daten der Ordination, ihre Aussagen seien rein aus der Erinnerung. Die Ehefrau des BF sei 2016 bis 2017 ihre Patientin gewesen, da sie für die Kinderwunschklinik mehrere Befunde benötigt habe. Die Ehefrau des BF sei immer sehr depressiv gewesen, die einzige Hoffnung aus der Depression zu kommen, wäre gewesen, eine Familie zu gründen. Die Z3 habe ihr wahrscheinlich Ärztemuster von Antidepressiva gegeben, eine Therapie durch einen Facharzt habe sie abgelehnt. Eine akute Suizidgefahr habe die Z3 nicht beobachten können. Auf Nachfrage, ob die Ehefrau des BF fünf Tage alleine hätte leben könne, führte die Z3 aus, dass sie einfach nur zu Hause gewesen wäre und ein sehr reduziertes Leben geführt hätte. Die Z3 vermute eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des BF, wenn ihr Ehemann weggewesen wäre. Die Ehefrau des BF wäre auch in Begleitung einer anderen Frau zu den Untersuchungen gekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung sei die Z4 nicht mehr die Beraterin des BF gewesen. Sie führte aus, dass der BF eine Stelle als Kellner gesucht habe und sehr bemüht gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Die überregionale Vermittlung hätte der BF bei Betreuungspflichten, bei Kindern oder aus gesundheitlichen Gründen ablehnen können. Dies sei aber nicht zugetroffen. Gegen die vereinbarte überregionale Vermittlung in der Betreuungsvereinbarung sei der BF nicht weiter vorgegangen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 führte aus, dass sie Medikamente zur Unterstützung der künstlichen Befruchtung erhalten habe. Sie sei 2017 nach Tunesien gereist, da ihre Mutter gestorben sei, als sie zurückgekommen sei, wäre sie krank gewesen, dies habe mehr als ein Jahr gedauert. Psychisch gehe es ihr immer noch schlecht, sie habe noch nicht zu arbeiten begonnen. Sie wolle immer noch ein Kind mit ihrem Ehemann. Die Z2 führte zudem aus, dass sie 2017 nach der künstlichen Befruchtung begonnen habe, Medikamente zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.11.2016 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Bezug von Notstandshilfe und bezieht seit 18.03.2020 wieder laufend Arbeitslosengeld. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.06.2019 bis 15.03.2020 als Arbeiter bei XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit 05.08.2020 laufend lediglich geringfügig beim Dienstgeber " XXXX als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.11.2016 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Bezug von Notstandshilfe und bezieht seit 18.03.2020 wieder laufend Arbeitslosengeld. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.06.2019 bis 15.03.2020 als Arbeiter bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit 05.08.2020 laufend lediglich geringfügig beim Dienstgeber " römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2018 wurde – wie auch schon in früheren Vereinbarungen zum Beispiel jener vom 24.09.2018 – als Beschäftigungsort das gesamte Bundesgebiet Österreich vereinbart. Dem Beschwerdeführer wurde am 07.01.2019 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Servierer beim Dienstgeber XXXX in XXXX mit einer Bruttoentlohnung von € 1.700,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich Verpflegung und Unterkunft übermittelt. Als Arbeitszeit war ab 20 Stunden nach Absprache mit einer fünf oder sechs Tage Woche angeführt. Die Bewerbung hat nach telefonischer Terminvereinbarung oder via E-Mail zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde am 07.01.2019 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Servierer beim Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 mit einer Bruttoentlohnung von € 1.700,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zuzüglich Verpflegung und Unterkunft übermittelt. Als Arbeitszeit war ab , 20 Stunden nach Absprache mit einer fünf oder sechs Tage Woche angeführt. Die Bewerbung hat nach telefonischer Terminvereinbarung oder via E-Mail zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat der potenziellen Dienstgeberin zwar seinen Lebenslauf übermittelt. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme hat der Beschwerdeführer jedoch die verfahrensgegenständliche Stelle mit der Begründung abgelehnt, dass ihm der Arbeitsort zu weit entfernt sei. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zuweisung jedenfalls arbeitsfähig und wäre ihm die verfahrensgegenständliche Stelle als Servierer körperlich und gesundheitlich zumutbar gewesen. Der orthopädische Status ist unauffällig, belastungsabhängige Schmerzen können durchaus immer wieder einmal auftreten. Dem Beschwerdeführer war die verfahrensgegenständliche Stelle jedenfalls zumutbar, Betreuungspflichten gegenüber der Ehefrau, welche ihm die Annahme einer Beschäftigung in Tirol verunmöglicht hätten, lagen nicht vor. Die belangte Behörde sprach im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.01.2019 aus, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum 17.01.2019 bis 27.02.2019 verloren hat. Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung zum Stichtag 25.11.2020 und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 07.01.2019 erhalten hat. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der belangten Behörde am 05.12.2018 in der Betreuungsvereinbarung, dass er im gesamten österreichischen Staatsgebiet einen Arbeitsplatz annehmen könne. Vor dem Hintergrund, dass auch aus den vorherigen Betreuungsvereinbarungen hervorgeht, dass seine Arbeitssuche auf das gesamte Bundesgebiet festgelegt ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde explizit vereinbart hatte, dass er auf dem gesamten Staatsgebiet eine Arbeit sucht und der Beschwerdeführer nicht nur darüber in Kenntnis war, jede zumutbare Stelle in ganz Österreich anzunehmen, sondern er sich bereits mehrmals durch seine Unterschrift damit einverstanden erklärt hat. Wäre es dem Beschwerdeführer unmöglich, außerhalb von Wien bzw. in Tirol eine Stelle anzunehmen, wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, dies mit seinem Betreuer zu klären. Wenn der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 ausführt, dass eine überregionale Vermittlung nur nach Niederösterreich oder Burgenland zumutbar gewesen wäre, so ist darauf zu verweisen, dass in der Betreuungsvereinbarung explizit Österreich als gewünschter Arbeitsort vereinbart wurde, eine Einschränkung der überregionalen Vermittlung auf Niederösterreich und Burgenland wurde nicht vereinbart. Der Beschwerdeführer erhielt darüber hinaus den Vermittlungsvorschlag am 07.01.2019 übermittelt und ist aus diesem ersichtlich, dass es sich um eine Saisonstelle in Tirol handle. Dem Beschwerdeführer wäre es daher auch möglich gewesen, mit seinem Betreuer über die Unmöglichkeit der Annahme einer Stelle in Tirol zu sprechen und den Arbeitsort auf Wien zu beschränken. Der Beschwerdeführer nahm jedoch beides zur Kenntnis und erklärte sich somit gegenüber der belangten Behörde fähig und bereit, eine Arbeitsstelle im gesamten österreichischen Bundesgebiet, sohin auch in Tirol, anzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass er sich selbst – auch in Bezug auf seine familiären Verhältnisse – als fähig gesehen hat, außerhalb von Wien eine Arbeit anzunehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle sind nicht glaubhaft, zumal er seine Angaben im Zuge des Verfahrens mehrfach steigert. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2019, sohin in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vermittlung der verfahrensgegenständlichen Stelle, brachte der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle vor. Als berücksichtigungswürdigen Grund brachte er lediglich vor, dass er sich an kein Telefonat mit der potenziellen Dienstgeberin erinnern könne, es jedoch sein könne, dass seine Ehefrau mit der potenziellen Dienstgeberin telefoniert habe. Diesbezüglich ist anzuführen, dass diese Angaben absolut unglaubhaft sind, da ihm nicht geglaubt werden kann, dass die potenzielle Dienstgeberin, welche aufgrund des Lebenslaufes explizit den Beschwerdeführer anzurufen versuchte, nur mit dessen Ehefrau spricht und aufgrund deren Auskunft eine Rückmeldung an die belangte Behörde tätigt, zumal es zwischen den Stimmen einer Frau und einem Mann keine Verwechslung geben kann. Die potenzielle Dienstgeberin gab im Zuge der SfU Meldung an, dass der Beschwerdeführer angab, der Arbeitsort sei ihm zu weit entfernt. Für den erkennenden Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Stelle abgelehnt hat, da er nicht eine Saisonstelle in Tirol annehmen wollte. Die potenzielle Dienstgeberin konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2020 zwar nicht mehr an das Telefonat erinnern, dies ist aufgrund des fast zwei Jahre zurückliegenden Zeitraums jedoch nachvollziehbar, doch bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel an den Angaben der potenziellen Dienstgeberin im Zuge der zeitnahen SfU Meldung vom 17.01.
  2. Im Zuge der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass ihm die verfahrensgegenständliche Stelle körperlich nicht zumutbar wäre und legte eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger medizinischer Behandlung in Wien war. Im Vorlageantrag wiederholt er sein Vorbringen, dass ihm die verfahrensgegenständliche Stelle gesundheitlich nicht zumutbar wäre. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Gutachten eingeholt, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Im Zuge der Anamneseerhebung gab der Beschwerdeführer in der Gutachtenserstellung selbst an, dass er arbeitsfähig sei, er aber Probleme mit der Schulter gehabt habe. Eigene gesundheitliche Einschränkungen, aufgrund deren ihm die Annahme der verfahrensgegenständlichen Stelle unzumutbar gewesen wäre, konnte der Beschwerdeführer dabei nicht vorbringen, führte er selbst aus, dass ihm völlig unklar gewesen sei, warum er zur Untersuchung geladen worden wäre. Es ist dabei auch auf den ärztlichen Befundbericht vom 23.01.2019 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer in regelmäßigen medizinischen Behandlung in Wien war. Die Ärztin konnte jedoch nicht ausführen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, ärztliche Untersuchungen in Tirol wahrzunehmen. Darüber hinaus sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Berufserfahrung als Kellner verfügt und und auch aktuell wieder in der Gastronomie geringfügig beschäftigt ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit im Gastronomie- und Hotelgewerbe dem Beschwerdeführer nicht nur zumutbar ist, sondern von diesem über einen langjährigen Zeitraum sowie auch aktuell ausgeübt wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Vorlageantrag betreffend die Unzumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Betreuungspflicht gegenüber seiner Ehefrau kann ebenfalls nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Erstmalig brachte er in der Beschwerde vor, dass er nicht nach Tirol gehen habe können, da seine Ehefrau gesundheitliche Probleme hätte. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich vorbrachte, dass seine Ehefrau aufgrund einer missglückten künstlichen Befruchtung an Schmerzen im Unterleib leide und seine Anwesenheit bei der Genesung hilfreich sei. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 23.01.2019 geht zudem lediglich hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer akuten analen Blutung stationär behandelt werden musste. Aus der vorgelegten Ambulanzkarte geht jedoch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 08.01.2019 mit einer Analfissur ins Krankenhaus kam und eine Kontrolle in vier Wochen vorgeschrieben erhalten hat. Eine stationäre Aufnahme war – entgegen der Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin – nicht vorgelegen. Psychische Probleme seiner Ehefrau wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind aus der ärztlichen Bestätigung nicht ableitbar. Sein Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages, in dem er nunmehr vorbrachte, seine Ehefrau leide an psychischen Problemen und könne er daher nicht in Tirol arbeiten. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass seine Ehefrau schlechte Deutschkenntnisse aufweise und daher Unterstützung bei Arztbesuchen benötige. Die ehemalige Hausärztin gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2021 jedoch an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei ihr in Behandlung war und auch von einer anderen Frau zu den Untersuchungen begleitet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin somit die Kontrolltermine bei ihren Ärzten auch ohne ihren Ehemann absolvieren hätte können und das Vorbringen des Beschwerdeführers, er begleite seine Ehefrau zu allen ärztlichen Terminen gerade nicht den Tatsachen entspricht. Dass bei der Beschwerdeführerin eine Depression vorgelegen hätte, ist durch keine ärztlichen Befunde belegt. Die ehemalige Hausärztin der Familie des Beschwerdeführers führte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Depression vorlag, dass sie ihr Antidepressiva verschrieben hat, verneint sie aber. Sie meinte nur, dass sie der Ehefrau des Beschwerdeführers Ärztemuster gab. Sie konnte dies auf Nachfrage jedoch nicht zweifelsfrei bestätigen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er und seine Ehefrau keinen Bedarf an einer psychologischen Betreuung gesehen hätten und die angebotene psychologische Betreuung des Krankenhauses selbst abgelehnt hätten. Der Beschwerdeführervertreter brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, es hätte eine Suizidgefährdung bei der Beschwerdeführerin bestanden, doch ist dies absolut unglaubhaft. Die einvernommene Hausärztin gab selbst an, dass sie bei einer Suizidgefahr eine Überweisung in die Ambulanz vorgenommen hätte und sie dies nicht erkennen konnte. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Zeit tatsächlich an einer schweren Depression gelitten, so dass sie auf eine intensive Pflege durch den Beschwerdeführer angewiesen gewesen wäre, so wäre es zudem am Beschwerdeführer gelegen, die belangte Behörde rechtzeitig darüber zu informieren. Dies tat er weder im Zuge der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 24.09.2018, noch im Zuge der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle. Selbst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme betreffend Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigung am 18.01.2019 gab er gegenüber der belangten Behörde an, dass ihm die verfahrensgegenständliche Stelle zumutbar war. Für den erkennenden Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle in Tirol jedenfalls zumutbar war. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.01.2019, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in Gründung einer Familie durch künstliche Befruchtung gestanden und habe er aus diesem Grund keine Arbeitsstelle in Tirol annehmen können, geht zudem ins Leere. Insbesondere eine bevorstehende Familiengründung und Schwangerschaft seiner Ehefrau hätten den Beschwerdeführer als Alleinverdiener der Familie in Pflicht gesetzt, jede Arbeit, die er bekommen kann, anzunehmen. Für den erkennenden Senat steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle nur aus dem Grund abgelehnt hat, da er kein Interesse daran hatte, eine Saisonstelle in Tirol anzunehmen, sondern er nur in Wien arbeiten will.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.01.2019 bis 27.02.
  4. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  7. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  8. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  10. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht hervor, dass der Dienstgeber XXXX eine Stelle als Servierer angeboten hat. Dem Beschwerdeführer war diese Stelle in Tirol laut arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Orthopädie – wie beweiswürdigend festgestellt – körperlich zumutbar. Betreuungspflichten gegenüber seiner Ehefrau konnten – wie beweiswürdigend ausgeführt - ebenfalls nicht festgestellt werden. Die verfahrensgegenständliche Stelle entsprach in jeder Hinsicht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und den in der Betreuungsvereinbarung am 24.09.2018 getroffenen Vereinbarungen. Eine schwere Depression der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche eine Pflege durch den Beschwerdeführer notwendig machte, ist nicht durch Befunde belegt und kann aufgrund des gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, zumal der Beschwerdeführer am 18.01.2019, sohin 11 Tage nach der Zuweisung, gegenüber der belangten Behörde selbst ausführte, dass die Stelle ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar ist. Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht hervor, dass der Dienstgeber römisch 40 eine Stelle als Servierer angeboten hat. Dem Beschwerdeführer war diese Stelle in Tirol laut arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Orthopädie – wie beweiswürdigend festgestellt – körperlich zumutbar. Betreuungspflichten gegenüber seiner Ehefrau konnten – wie beweiswürdigend ausgeführt - ebenfalls nicht festgestellt werden. Die verfahrensgegenständliche Stelle entsprach in jeder Hinsicht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und den in der Betreuungsvereinbarung am 24.09.2018 getroffenen Vereinbarungen. Eine schwere Depression der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche eine Pflege durch den Beschwerdeführer notwendig machte, ist nicht durch Befunde belegt und kann aufgrund des gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, zumal der Beschwerdeführer am 18.01.2019, sohin 11 Tage nach der Zuweisung, gegenüber der belangten Behörde selbst ausführte, dass die Stelle ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar ist. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der potentiellen Dienstgeberin angegeben hat, dass er nicht in Tirol arbeiten wolle. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Verlust der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt ist, da die vermittelte Stelle deshalb unzumutbar sei, da er Beistandspflichten gegenüber seiner Frau habe und nicht nach Tirol gehen könne, ist auf die Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2018 zu verweisen, wonach der gewünschte Arbeitsort das gesamte Bundesgebiet Österreich ist. Es geht daher eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde explizit vereinbart hatte, den Suchradius auf ganz Österreich festzulegen. Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- und Aufenthaltsortes ist dem Arbeitslosen

§ 9Abs. 2 Al

VG zudem zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunftsmöglichkeit besteht, insofern eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist. Aus dem Stelleninserat ist eindeutig erkennbar, dass eine Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt wird. Die freie Wahl des Wohnsitzes steht der Aufnahme der Saisonbeschäftigung in Tirol nicht im Wege. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Verlust der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt ist, da die vermittelte Stelle deshalb unzumutbar sei, da er Beistandspflichten gegenüber seiner Frau habe und nicht nach Tirol gehen könne, ist auf die Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2018 zu verweisen, wonach der gewünschte Arbeitsort das gesamte Bundesgebiet Österreich ist. Es geht daher eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde explizit vereinbart hatte, den Suchradius auf ganz Österreich festzulegen. Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- und Aufenthaltsortes ist dem Arbeitslosen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zudem zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunftsmöglichkeit besteht, insofern eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist. Aus dem Stelleninserat ist eindeutig erkennbar, dass eine Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt wird. Die freie Wahl des Wohnsitzes steht der Aufnahme der Saisonbeschäftigung in Tirol nicht im Wege. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die vermittelte Stelle sei ihm nicht zumutbar, da diese im Hotel- und Gastgewerbe sei und er aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Saisonarbeit leisten könne, so ist ihm zu entgegnen, dass er mit der belangten Behörde vereinbart hat, dass er eine Stelle als Kellner sucht. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Berufserfahrung als Kellner und ist auch aktuell wieder in der Gastronomie geringfügig beschäftigt. Bereits daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit im Gastronomie- und Hotelgewerbe dem Beschwerdeführer nicht nur zumutbar ist, sondern von diesem über einen langjährigen Zeitraum sowie auch aktuell sogar ausgeübt wird. Sein Gesundheitszustand wurde darüber hinaus gutachterlich abgeklärt. Aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12.11.2020, geht unzweifelhaft hervor, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Servierer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zumutbar war. Als Notstandshilfebezieher ist er verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Dass die Verweigerung eine Stelle in Tirol anzunehmen dazu führt, dass ein Dienstverhältnis nicht zu Stande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin konkret angab, dass ihm die angebotene Stelle in Tirol zu weit entfernt sei, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin konkret angab, dass ihm die angebotene Stelle in Tirol zu weit entfernt sei, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht bereit erklärt saisonal in Tirol zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2220204.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.