) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38,
) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72
mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des
in § 17 VwGVG ist das
in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69
die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69
herangezogen werden können. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1
nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des
in Paragraph 17, VwGVG ist das
in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69,
die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69,
herangezogen werden können. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins,
nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm 13).Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 32, Anmerkung 13). Aus dem Antrag auf Wiederaufnahme muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69
VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Aus dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag geht hervor, dass das BFA die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018, Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens begehrt.Aus dem Antrag auf Wiederaufnahme muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69,
VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Aus dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag geht hervor, dass das BFA die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018, Zl. römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Das BFA hatte als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung (vgl. § 18 VwGVG), sodass es zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist.Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Das BFA hatte als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung vergleiche Paragraph 18, VwGVG), sodass es zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Sowohl die zweiwöchige als auch die dreijährige Frist sind im gegenständlichen Fall gewahrt.Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Sowohl die zweiwöchige als auch die dreijährige Frist sind im gegenständlichen Fall gewahrt. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme ist daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt: Zur Voraussetzung des Erschleichens eines Erkenntnisses (§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG)Zur Voraussetzung des Erschleichens eines Erkenntnisses (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides (nunmehr: Erkenntnisses) dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1
zu werten (Hengstschläger/Leeb,
GH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides (nunmehr: Erkenntnisses) dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,
zu werten (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 69, Rz 12; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470). Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen. Als Beurteilungsgrundlage dient dabei das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird (vgl Hengstschläger/Leeb,
N).Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen. Als Beurteilungsgrundlage dient dabei das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 69, Rz 14 mwN). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1
hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; siehe weiters Hengstschläger/Leeb,
Rz 27).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,
hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; siehe weiters Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 69, Rz 27). Gemäß der obigen Beschreibung des "Erschleichungstatbestandes" muss den zu beurteilenden unrichtigen Angaben aber wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470 sowie auch vom 09.08.2018, Ra 2018/22/0076). Es müssen daher gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes drei Voraussetzungen vorliegen, um von einem "Erschleichen" eines Erkenntnisses auszugehen:
N).Um eine Irreführungsabsicht des BF anzunehmen, müsste ihm vorwerfbar sein, vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen zu haben, um damit letztendlich das Ziel verfolgt zu haben, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Dazu müssten jedoch schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also etwa nur im Wiederaufnahmeverfahren selbst) Handlungen oder Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 69, Rz 14 mwN). Das BFA legte nicht dar, welchen Vorteil der Beschwerdeführer dadurch zu erlangen versuchte, indem er vor dem BFA aussagte, 13 Jahre – statt wie nunmehr moniert 14 oder 15 Jahre – alt zu sein. Selbst bei Annahme eines Alters von 14 oder 15 Jahren zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA wäre der BF im gesamten Asylverfahren ohne Zweifel minderjährig gewesen. Auch sonst sind keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte für eine Irreführungsabsicht des BF gegeben, die Relevanz des Vorbringens des BFA kann somit nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach der oben zitierten Judikatur auch objektiv unrichtige Parteienangaben nicht als Erschleichen des Bescheides zu werten sind, wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gegenständlich wäre es der Behörde im Asylverfahren ohne weiteres offen gestanden, weitere Ermittlungen zum Alter des BF vorzunehmen und etwa ein entsprechendes Gutachten einzuholen, was diese jedoch unterlassen hat. Damit ist der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht erfüllt und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher nicht stattzugeben. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht erfüllt und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher nicht stattzugeben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, und es sich bei der Frage, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, und es sich bei der Frage, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 32, Anmerkung 9), konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W151.2170349.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.