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{'item': 'W151 2228270-1'}

Obsah (17)§ 12bArt. 133§ 41§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 122§ 12a§ 14§ 5§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW151 2228270-1 Spruch, W151 2228270-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 12bZ 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.11.2019, GZ. römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die „ XXXX “ beabsichtigte, den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Installationsarbeiten“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2700,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Die Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben:1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die „ römisch 40 “ beabsichtigte, den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Installationsarbeiten“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2700,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Die Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben: „Installationsarbeiten, Argon Schweißer“. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Urkunden, insbesondere: - ÖSD-Zertifikate A1 für mündliche und schriftliche Prüfungen vom 31.01.2019 und 20.09.2019, - Zeugnisse über beendete erste, zweite, dritte und vierte Klasse der Technischen Schule XXXX im Berufsfeld „Geodäsie und Bauwesen“,- Zeugnisse über beendete erste, zweite, dritte und vierte Klasse der Technischen Schule römisch 40 im Berufsfeld „Geodäsie und Bauwesen“, - Diplom über die bestandene Abschlussprüfung an der Technischen Schule in XXXX ,- Diplom über die bestandene Abschlussprüfung an der Technischen Schule in römisch 40 , - Schweißer-Prüfungszertifikat des TÜV XXXX vom 14.01.2019,- Schweißer-Prüfungszertifikat des TÜV römisch 40 vom 14.01.2019, - Empfehlungsschreiben der XXXX vom 24.09.2019,- Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 24.09.2019, - Vollmacht für Herrn XXXX für Vertretung im Verfahren vor der MA 35,- Vollmacht für Herrn römisch 40 für Vertretung im Verfahren vor der MA 35, - Arbeitsbuch des Beschwerdeführers. 2. Mit Parteiengehör vom 23.10.2019 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge auch „AMS“) der beabsichtigten Dienstgeberin mit, dass der Schulabschluss der Technischen Schule im Berufsfeld Geodäsie und Bauwesen, Berufsfeldschwerpunkt Bautechniker im Hochbau, nicht zweifelsfrei die Qualifikation für die Tätigkeit als Installationsarbeiter in Betrieb der Dienstgeberin (Installationen, Gas, Sanitär und Heizung) nachweise. 3. Mit Bescheid vom 14.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab und begründete dies damit, dass nur 15 Punkte – nämlich 5 Punkte für Sprachkenntnisse und 10 Punkte für Alter – der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nach Anlage C zum AuslBG angerechnet werden konnten.3. Mit Bescheid vom 14.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass nur 15 Punkte – nämlich 5 Punkte für Sprachkenntnisse und 10 Punkte für Alter – der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nach Anlage C zum AuslBG angerechnet werden konnten.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, an der Technischen Schule in XXXX im vierten Schuljahr das Fach Installationsarbeiten belegt zu haben und bei der Firma „ XXXX “ vom 10.04.2008 bis 22.04.2009 als Installateur und Vorarbeiter angestellt gewesen zu sein. Begleitend legte er eine Bestätigung der „ XXXX “ XXXX und eine Bestätigung der beantragten Dienstgeberin, wonach der Beschwerdeführer als Argon-Schweißer und Partieführer in einem unbefristeten Dienstverhältnis benötigt werde, vor.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, an der Technischen Schule in römisch 40 im vierten Schuljahr das Fach Installationsarbeiten belegt zu haben und bei der Firma „ römisch 40 “ vom 10.04.2008 bis 22.04.2009 als Installateur und Vorarbeiter angestellt gewesen zu sein. Begleitend legte er eine Bestätigung der „ römisch 40 “ römisch 40 und eine Bestätigung der beantragten Dienstgeberin, wonach der Beschwerdeführer als Argon-Schweißer und Partieführer in einem unbefristeten Dienstverhältnis benötigt werde, vor.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 04.10.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. Der Beschwerdeführer, geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 04.10.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Der Beschwerdeführer sollte bei der „ XXXX “ für die berufliche Tätigkeit „Installationsarbeiten“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2700,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden eingestellt werden. Die beantragte Tätigkeit wurde mit „Installationsarbeiten, Argon Schweißer“ beschrieben.Der Beschwerdeführer sollte bei der „ römisch 40 “ für die berufliche Tätigkeit „Installationsarbeiten“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2700,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden eingestellt werden. Die beantragte Tätigkeit wurde mit „Installationsarbeiten, Argon Schweißer“ beschrieben. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Berufsschulabschluss der Technischen Schule XXXX im Berufsfeld Geodäsie und Bauwesen, Berufsfeldschwerpunkt Bautechniker im Hochbau. Er war von 10.04.2008 bis 22.04.2009 bei der „ XXXX “ XXXX als Installateur und von 20.02.2013 bis 31.10.2014 bei der „ XXXX “ als Bautechniker angestellt. Er legte ein Schweißer-Prüfungszertifikat des TÜV XXXX vom 14.01.2019 vor.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Berufsschulabschluss der Technischen Schule römisch 40 im Berufsfeld Geodäsie und Bauwesen, Berufsfeldschwerpunkt Bautechniker im Hochbau. Er war von 10.04.2008 bis 22.04.2009 bei der „ römisch 40 “ römisch 40 als Installateur und von 20.02.2013 bis 31.10.2014 bei der „ römisch 40 “ als Bautechniker angestellt. Er legte ein Schweißer-Prüfungszertifikat des TÜV römisch 40 vom 14.01.2019 vor. Der Beschwerdeführer verfügt über ÖSD-Zertifikate A1 schriftlich und mündlich. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im 31. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer erreicht nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers, zur seiner Ausbildung, Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen sowie zu der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten unbedenklichen Nachweisen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.: § 4 Abs. 1 AuslBG: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen…“Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen…“ § 4 b Abs. 1 AuslBG: „Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.“Paragraph 4, b Absatz eins, AuslBG: „Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.“ § 12b leg. cit:„Sonstige Schlüsselkräfte und StudienabsolventenParagraph 12 b, leg. cit:, „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:Paragraph 20 d, : „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 122

. als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder6.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder, 6. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(5)[…]“ In der Sache folgt daraus: Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das
  1. Lebensjahr bereits vollendet. Dementsprechend gebühren ihm für sein Alter zehn Punkte. Aufgrund der vorgelegten ÖSD-Zertifikate A1 waren dem Beschwerdeführer weitere fünf Punkte der Kategorie „Sprachkenntnisse Deutsch“ der Anlage C anzurechnen. Zum Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung ist wie folgt auszuführen: Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
  2. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  3. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang oder dem Wortlaut Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B."

§ 5Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 id

F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

§ 6Abs.

1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. In Österreich werden Schweißkenntnisse im Rahmen der Lehrausbildung zum Metalltechniker vermittelt.

§ 1Abs.

5 der Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 148/2011, beträgt die Mindestzeit im Lehrberuf Metalltechnik mit Absolvierung des Hauptmoduls Schweißtechnik dreieinhalb Jahre. Die Lehrausbildung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik erfordert

§ 1Abs.

5 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 63/2008, eine Mindestzeit von drei Jahren (mit Absolvierung eines Spezialmodules vier Jahre), der die Absolvierung einer in theoretische – umfasst die Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen – und praktische Prüfung gegliederte Lehrabschlussprüfung zu folgen hat.In Österreich werden Schweißkenntnisse im Rahmen der Lehrausbildung zum Metalltechniker vermittelt.

Paragraph eins, Absatz 5, der Metalltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, beträgt die Mindestzeit im Lehrberuf Metalltechnik mit Absolvierung des Hauptmoduls Schweißtechnik dreieinhalb Jahre. Die Lehrausbildung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik erfordert

Paragraph eins, Absatz 5, Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,, eine Mindestzeit von drei Jahren (mit Absolvierung eines Spezialmodules vier Jahre), der die Absolvierung einer in theoretische – umfasst die Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen – und praktische Prüfung gegliederte Lehrabschlussprüfung zu folgen hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Berufsschulabschluss der Technischen Schule XXXX im Berufsfeld Geodäsie und Bauwesen, Berufsfeldschwerpunkt Bautechniker im Hochbau. Die den vorgelegten Zeugnissen zu entnehmende Lehrinhalte der Berufsschulausbildung des Beschwerdeführers sind jedoch weder mit einer in Österreich abgeschlossenen Lehrausbildung zum Schweißer, noch einer solchen im Berufsfeld der Installations- und Gebäudetechnik vergleichbar. Dass der Berufsschulabschluss – wie in der Beschwerde vorgebracht – im vierten Schuljahr das Fach „Installationsarbeiten“ enthalten habe, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Qualifikation für die Tätigkeit als Installateur zweifelsfrei nachzuweisen.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Berufsschulabschluss der Technischen Schule römisch 40 im Berufsfeld Geodäsie und Bauwesen, Berufsfeldschwerpunkt Bautechniker im Hochbau. Die den vorgelegten Zeugnissen zu entnehmende Lehrinhalte der Berufsschulausbildung des Beschwerdeführers sind jedoch weder mit einer in Österreich abgeschlossenen Lehrausbildung zum Schweißer, noch einer solchen im Berufsfeld der Installations- und Gebäudetechnik vergleichbar. Dass der Berufsschulabschluss – wie in der Beschwerde vorgebracht – im vierten Schuljahr das Fach „Installationsarbeiten“ enthalten habe, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Qualifikation für die Tätigkeit als Installateur zweifelsfrei nachzuweisen. Ebensowenig stellt das gegenständlich vorgelegte Schweißer-Prüfungszertifikat des TÜV XXXX einen Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne der Anlage C zum Schweißer dar. Das vorgelegte Ausbildungszertifikat müsste demnach zumindest eine dreieinhalbjährige Ausbildungsdauer aufweisen. Aus dem Zertifikat geht dies allerdings nicht hervor.Ebensowenig stellt das gegenständlich vorgelegte Schweißer-Prüfungszertifikat des TÜV römisch 40 einen Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne der Anlage C zum Schweißer dar. Das vorgelegte Ausbildungszertifikat müsste demnach zumindest eine dreieinhalbjährige Ausbildungsdauer aufweisen. Aus dem Zertifikat geht dies allerdings nicht hervor. Für die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft, insbesondere das Erreichen der Mindestpunkteanzahl

Anlage C ergibt dies, dass für die abgeschlossene Berufsausbildung keine Punkte angerechnet werden können. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Installateur für die XXXX “ von 10.04.2008 bis 22.04.2009 als ausbildungsadäquate Berufserfahrung anzurechnen wäre, da hierfür lediglich zwei Punkte zu vergeben wären. Damit ist abschließend festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer selbst wenn sämtliche vorgelegten Qualifikationsnachweise – dh. ungeachtet der obigen Ausführungen auch jene zur abgeschlossenen Berufsschule – zu einer entsprechenden Anrechnung führen würden, eine maximale Punktezahl von 37 Punkten (nämlich zusätzlich zu 15 Punkten für Alter und Sprachkenntnissen noch 20 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung und 2 Punkte ausbildungsadäquate Berufserfahrung) und damit jedenfalls nicht die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C von 55 Punkten zu erreichen wäre.Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Installateur für die römisch 40 “ von 10.04.2008 bis 22.04.2009 als ausbildungsadäquate Berufserfahrung anzurechnen wäre, da hierfür lediglich zwei Punkte zu vergeben wären. Damit ist abschließend festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer selbst wenn sämtliche vorgelegten Qualifikationsnachweise – dh. ungeachtet der obigen Ausführungen auch jene zur abgeschlossenen Berufsschule – zu einer entsprechenden Anrechnung führen würden, eine maximale Punktezahl von 37 Punkten (nämlich zusätzlich zu 15 Punkten für Alter und Sprachkenntnissen noch 20 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung und 2 Punkte ausbildungsadäquate Berufserfahrung) und damit jedenfalls nicht die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C von 55 Punkten zu erreichen wäre. Im Ergebnis war damit die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft bereits mangels Erreichens der Mindestpunkteanzahl

Anlage C zu versagen und dementsprechend die Beschwerde abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art

  1. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom
  3. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom
  4. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom
  7. September 2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  8. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom
  9. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom
  10. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom
  11. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  12. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
  13. September 2010, 2009/05/0160). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W151.2228270.1.00

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