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{'item': 'W159 2198827-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW159 2198827-1 Spruch, W159 2198827-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2020 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, ursprünglich schiitischen moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 13.11.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, XXXX Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten und in den Iran gezogen wären. Er habe den Iran verlassen, weil ihn seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister schlecht behandelt und geschlagen hätten. Er hätte die Schikanen nicht mehr ertragen können.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, ursprünglich schiitischen moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 13.11.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, römisch 40 Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten und in den Iran gezogen wären. Er habe den Iran verlassen, weil ihn seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister schlecht behandelt und geschlagen hätten. Er hätte die Schikanen nicht mehr ertragen können. Am 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter des BFA Regionaldirektion niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung der XXXX und 3 Deutschkursbestätigungen in Vorlage. Es fehle noch ein Termin für die Abschlussprüfung. In Österreich strebe der Beschwerdeführer eine Lehre als Installateur für Kühl- und Heizgeräte an. Er würde auch gemeinnützig für die Gemeinde arbeiten. Er treibe Sport und spiele Fußball. Am 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter des BFA Regionaldirektion niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 und 3 Deutschkursbestätigungen in Vorlage. Es fehle noch ein Termin für die Abschlussprüfung. In Österreich strebe der Beschwerdeführer eine Lehre als Installateur für Kühl- und Heizgeräte an. Er würde auch gemeinnützig für die Gemeinde arbeiten. Er treibe Sport und spiele Fußball. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX Afghanistan. Er habe jedoch an Afghanistan keine Erinnerungen mehr. Er sei mit etwa zwei Jahren in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Er sei eher Iraner als Afghane. Die afghanische Kultur sei ihm nicht wirklich bekannt. Seine Schulfreunde seien Iraner gewesen, er habe sich im Iran angepasst und integriert um nicht aufzufallen. Seine Eltern seien alt und nicht mehr arbeitsfähig. Sein Vater habe noch eine zweite Frau. So habe der Beschwerdeführer Halbbrüder und –schwestern. Er habe zu niemanden in Afghanistan Kontakt, jedoch habe er Kontakt zu seiner Mutter, über Viber, WhatsApp, Imo. Er habe selten Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, dass Verhältnis sei gedämpft. Seine Halbgeschwister und der Vater seien sehr religiös. Der Beschwerdeführer sei immer aufgefordert worden zu beten, zu fasten, zur Moschee zu gehen und an schiitischen Zeremonien teilzunehmen. Er persönlich wollte es nicht, er sei jung gewesen und nicht streng gläubig. Sein Vater sei ein streng gläubiger Moslem, weswegen es immer Probleme gegeben hätte. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Bamyan, Distrikt römisch 40 Afghanistan. Er habe jedoch an Afghanistan keine Erinnerungen mehr. Er sei mit etwa zwei Jahren in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Er sei eher Iraner als Afghane. Die afghanische Kultur sei ihm nicht wirklich bekannt. Seine Schulfreunde seien Iraner gewesen, er habe sich im Iran angepasst und integriert um nicht aufzufallen. Seine Eltern seien alt und nicht mehr arbeitsfähig. Sein Vater habe noch eine zweite Frau. So habe der Beschwerdeführer Halbbrüder und –schwestern. Er habe zu niemanden in Afghanistan Kontakt, jedoch habe er Kontakt zu seiner Mutter, über Viber, WhatsApp, Imo. Er habe selten Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, dass Verhältnis sei gedämpft. Seine Halbgeschwister und der Vater seien sehr religiös. Der Beschwerdeführer sei immer aufgefordert worden zu beten, zu fasten, zur Moschee zu gehen und an schiitischen Zeremonien teilzunehmen. Er persönlich wollte es nicht, er sei jung gewesen und nicht streng gläubig. Sein Vater sei ein streng gläubiger Moslem, weswegen es immer Probleme gegeben hätte. Das sei auch der Auslöser für seine Flucht aus dem Iran gewesen. Alle in dem Familienhaus seien sehr religiös gewesen. Er habe jedoch nicht an die religiösen Vorgaben geglaubt. Er habe auch hin und wieder heimlich Alkohol getrunken. Solche Sachen seien in seiner Familie tabu gewesen, weswegen es immer wieder Streit gegeben habe. Auf der anderen Seite hätte er als Afghane im Iran auch Probleme gehabt. Viele Afghanen seien nach Syrien in den Krieg geschickt worden, um dort zu kämpfen. Im Iran sei das als Dschihad, „heiliger Krieg“ bezeichnet worden. Er habe mit seiner Mutter über diese Probleme gesprochen und diese habe ihm geholfen die Reise nach Europa zu finanzieren, denn er habe für sich im Iran keine Zukunft gesehen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. Er sei jedoch gezwungen worden gegen seinen Willen den Islam zu praktizieren. Er sei beschimpft, erniedrigt und geschlagen worden. Er hätte nie persönlich mit der Polizei in seinem Heimatland zu tun gehabt oder sei mit den Behörden oder Gerichten in Konflikt geraten. Er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen. Er sei auch nicht in Haft gewesen. Mit Bescheid des BFA RD Niederösterreich vom 06.06.2018, Zl XXXX wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des BFA RD Niederösterreich vom 06.06.2018, Zl römisch 40 wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sechs. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe hinsichtlich Afghanistan vorgebracht habe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen hätte können und daher begründete Furcht als Voraussetzung für die Asylgewährung ausgeschlossen werden könne. Die geltend gemachten Gründe bezüglich der Gefahr hinsichtlich der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft seien aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Die vorgebrachten Probleme im Iran seien für das Asylverfahren nicht relevant, da nur eine Bedrohung im Herkunftsstaat von Bedeutung sei. Hinsichtlich Spruchteil II. wurde auf eine mögliche inländische Fluchtalternative in Kabul hingewiesen, sowie auf die Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung und auf den Umstand, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht (mehr) verfolgt würden. Es könnte daher aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Dazu sei auch kein soziales und familiäres Netzwerk erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge. Er lebe erst seit relativ kurzer Zeit bei einer Gastfamilie und zeige durchaus Integrationsbemühungen. Unter Berücksichtigung des erst ca. zweieinhalbjährigen Aufenthaltes sei jedoch in Anbetracht des Verstoßes gegen die Einreisevorschriften auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten. Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei; Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen hätte können und daher begründete Furcht als Voraussetzung für die Asylgewährung ausgeschlossen werden könne. Die geltend gemachten Gründe bezüglich der Gefahr hinsichtlich der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft seien aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Die vorgebrachten Probleme im Iran seien für das Asylverfahren nicht relevant, da nur eine Bedrohung im Herkunftsstaat von Bedeutung sei. Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wurde auf eine mögliche inländische Fluchtalternative in Kabul hingewiesen, sowie auf die Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung und auf den Umstand, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht (mehr) verfolgt würden. Es könnte daher aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Dazu sei auch kein soziales und familiäres Netzwerk erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge. Er lebe erst seit relativ kurzer Zeit bei einer Gastfamilie und zeige durchaus Integrationsbemühungen. Unter Berücksichtigung des erst ca. zweieinhalbjährigen Aufenthaltes sei jedoch in Anbetracht des Verstoßes gegen die Einreisevorschriften auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei; Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht, vertreten durch den XXXX , gegen alle Spruchteile Beschwerde, in der zunächst auf die Situation der Hazara in Afghanistan bezuggenommen wurde. Nach der Länderinfo würden Hazara in Afghanistan immer noch Opfer gezielter Attacken, Verfolgungen und Ermordungen seitens der Taliban und anderer regierungsfeindlichen Kräfte und bewaffneten Gruppierung wie etwa die Kutschi-Normaden werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seines schiitisch islamischen Glaubensbekenntnisses grundsätzlich kein Interesse am Islam habe. Der Beschwerdeführer würde es ablehnen nach den strengen islamischen Vorschriften zu leben, würde unter anderem gelegentlich Alkohol trinken, nicht regelmäßig beten und sei deswegen schon von den Familienangehörigen schlecht behandelt worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht, vertreten durch den römisch 40 , gegen alle Spruchteile Beschwerde, in der zunächst auf die Situation der Hazara in Afghanistan bezuggenommen wurde. Nach der Länderinfo würden Hazara in Afghanistan immer noch Opfer gezielter Attacken, Verfolgungen und Ermordungen seitens der Taliban und anderer regierungsfeindlichen Kräfte und bewaffneten Gruppierung wie etwa die Kutschi-Normaden werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seines schiitisch islamischen Glaubensbekenntnisses grundsätzlich kein Interesse am Islam habe. Der Beschwerdeführer würde es ablehnen nach den strengen islamischen Vorschriften zu leben, würde unter anderem gelegentlich Alkohol trinken, nicht regelmäßig beten und sei deswegen schon von den Familienangehörigen schlecht behandelt worden. Am 26.11.2020 wurde durch den nunmehrigen rechtlichen Vertreter, XXXX eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Religion drohen würde, denn der Beschwerdeführer habe sich nach reiflicher Überlegung dem christlichen Glauben zugewandt. Bereits im Sommer 2018 hätte der Beschwerdeführer durch seinen späteren Taufspender, XXXX , Kontakt zum katholischen Glauben aufgenommen. Nach regelmäßigen Besuch der Heiligen Messe und tatkräftiger Mithilfe in der Pfarrgemeinschaft sei der Beschwerdeführer am 23.0.2020 in das Katechumenat aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 21.06.2020 von XXXX zugelassen worden sei, am 05.07.2020 das Sakrament der Taufe erhalten. Er sei damit offiziell in die christliche, römisch-katholische Glaubensgemeinschaft aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Taufnamen XXXX gewählt. Es wurde die Bestätigung über die Zulassung zur Taufe sowie das Katechumenenprotokoll und diverse Unterstützungsschreiben und Fotos in Vorlage gebracht.Am 26.11.2020 wurde durch den nunmehrigen rechtlichen Vertreter, römisch 40 eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner Religion drohen würde, denn der Beschwerdeführer habe sich nach reiflicher Überlegung dem christlichen Glauben zugewandt. Bereits im Sommer 2018 hätte der Beschwerdeführer durch seinen späteren Taufspender, römisch 40 , Kontakt zum katholischen Glauben aufgenommen. Nach regelmäßigen Besuch der Heiligen Messe und tatkräftiger Mithilfe in der Pfarrgemeinschaft sei der Beschwerdeführer am 23.0.2020 in das Katechumenat aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 21.06.2020 von römisch 40 zugelassen worden sei, am 05.07.2020 das Sakrament der Taufe erhalten. Er sei damit offiziell in die christliche, römisch-katholische Glaubensgemeinschaft aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Taufnamen römisch 40 gewählt. Es wurde die Bestätigung über die Zulassung zur Taufe sowie das Katechumenenprotokoll und diverse Unterstützungsschreiben und Fotos in Vorlage gebracht. Am 22.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung einberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung und zwei ZeugInnen und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschien. Die rechtliche Vertretung brachte den Sozialbericht der XXXX in Vorlage. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Befragt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, jedoch im Iran aufgewachsen. Weder ihm noch seinen Eltern sei die iranische Staatsangehörigkeit verliehen worden. Er sei am XXXX in der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX geboren worden. Er könne sich an Afghanistan nicht mehr erinnern, er sei etwa zwei oder drei Jahre alt gewesen, als er mit seinen Eltern von der Provinz Bamyan, wegen dem Kriegsgeschehen in Afghanistan, in den Iran gezogen sei. Sie hätten in einem Dorf namens XXXX gelebt, das gehöre zur Stadt XXXX . Er sei nicht mehr in Afghanistan gewesen.Die rechtliche Vertretung brachte den Sozialbericht der römisch 40 in Vorlage. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Befragt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, jedoch im Iran aufgewachsen. Weder ihm noch seinen Eltern sei die iranische Staatsangehörigkeit verliehen worden. Er sei am römisch 40 in der Provinz Bamyan, Distrikt römisch 40 geboren worden. Er könne sich an Afghanistan nicht mehr erinnern, er sei etwa zwei oder drei Jahre alt gewesen, als er mit seinen Eltern von der Provinz Bamyan, wegen dem Kriegsgeschehen in Afghanistan, in den Iran gezogen sei. Sie hätten in einem Dorf namens römisch 40 gelebt, das gehöre zur Stadt römisch 40 . Er sei nicht mehr in Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei Hazara und jetzt katholischer Christ. Er sei als Moslem geboren worden, aber der Islam habe ihn nie interessiert. Er habe im Iran sieben Jahre lang eine öffentliche iranische Schule besucht. Sein Bruder habe freiberuflich auf Baustellen gearbeitet, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Er habe manchmal seine Brüder unterstützt. Seine Eltern, sowie die

  1. Frau des Vaters und seine Halbgeschwister würden alle im Iran leben. Sie seien im Iran nicht reich gewesen, hätten jedoch in einer Mietwohnung gelebt und seine Brüder hätten gearbeitet, denn der Vater sei schon alt, er hätte nicht mehr arbeiten können. Sein Leben im Iran sei grundsätzlich gut gewesen, es habe jedoch Probleme gegeben, er habe Angst gehabt nach Syrien geschickt oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er selbst habe in Afghanistan weder Probleme mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen, wie die Taliban oder mit Privatpersonen gehabt. Er entstamme jedoch einer strengreligiösen schiitischen Familie. Er habe als Kind bzw. Jugendlicher am muslimischen schiitischen Glauben mitgemacht, weil er mitmachen hätte müssen. Es sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, die Familie sei sehr streng gewesen. Er sei nicht grundsätzlich gegen den Islam, aber er persönlich möchte kein Moslem sein. Der Islam würde ihn nicht interessieren. Auf die Frage des Richters: „Gab es einen besonderen Grund oder ein besonderes Ereignis, warum Sie sich vom Islam abgewendet haben?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Ich hatte sehr viele Probleme in meinem Leben. Mein Vater hatte zwei Frauen und hat gesagt, unser Prophet hatte auch mehrere Frauen.“ Es hätte zuhause schon Probleme gegeben. Er hätte Probleme mit der Stiefmutter gehabt und seine Mutter hätte darunter gelitten. Besonders hätte ihn am Islam gestört, dass man gesagt hätte, dass der Krieg in Syrien ein Heiliger Krieg sei und die Muslime dort teilnehmen müssten. Das hätte er nicht verstanden und er habe auch nicht teilnehmen wollen. Er sei durch einen Freund namens XXXX , erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen. So sei der Kontakt mit XXXX (Zeuge 1) entstanden. XXXX hätte gewusst, dass er keine Religion habe und habe ihn deswegen eingeladen mitzukommen. Er habe mit dem Pater die Telefonnummern getauscht, sie hätten Kontakt aufgenommen und sein Interesse sei so geweckt geworden.Er sei durch einen Freund namens römisch 40 , erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen. So sei der Kontakt mit römisch 40 (Zeuge 1) entstanden. römisch 40 hätte gewusst, dass er keine Religion habe und habe ihn deswegen eingeladen mitzukommen. Er habe mit dem Pater die Telefonnummern getauscht, sie hätten Kontakt aufgenommen und sein Interesse sei so geweckt geworden. Es habe den Beschwerdeführer am Christentum fasziniert, dass die Menschen gleichwertig sind. Das habe den Ausschlag für die Konversion gegeben. Ende Sommer 2018 sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen, eineinhalb Jahre später sei er getauft worden. Vor der Taufe hätte er jede Woche für eine Stunde an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen. Vater XXXX hätte ein Buch auf Deutsch, er jedoch ein Buch auf Farsi gehabt. Der Dolmetscher hätte gefehlt, jedoch hätten sie schon etwas verstanden. Es habe auch andere Teilnehmer gegeben, die für den Beschwerdeführer übersetzt hätten. Es habe den Beschwerdeführer am Christentum fasziniert, dass die Menschen gleichwertig sind. Das habe den Ausschlag für die Konversion gegeben. Ende Sommer 2018 sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen, eineinhalb Jahre später sei er getauft worden. Vor der Taufe hätte er jede Woche für eine Stunde an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen. Vater römisch 40 hätte ein Buch auf Deutsch, er jedoch ein Buch auf Farsi gehabt. Der Dolmetscher hätte gefehlt, jedoch hätten sie schon etwas verstanden. Es habe auch andere Teilnehmer gegeben, die für den Beschwerdeführer übersetzt hätten. Auf Nachfragen des Richters beschrieb der Beschwerdeführer seine Taufzeremonie: „Es war XXXX . Um 09:30 Uhr hat die Messe angefangen, bis 10:30 Uhr war die Messe und danach wurden wir getauft, ich und noch ein weiterer Afghane. Wir haben gebetet, Vater XXXX hat etwas über uns gesprochen, wie lange er uns kennt. XXXX , meine Taufpatin (Zeugin 2), hat uns geholfen. Es war ein Behälter mit Wasser aufgestellt und wir wurden darin getauft. Das Wasser wurde auf den Kopf gegossen. …. im Namen des Vaters, des Heiligen Geistes, usw. Er hat dann ein Gebet gesprochen.“ Der Beschwerdeführer beschrieb seine Gefühle: „Für mich war es sehr interessant. Am Anfang habe ich die Leute kennengelernt. Sie waren sehr lieb und nett. Ich wollte wissen, woher diese ganze Liebe kommt. In eineinhalb Jahren habe ich das alles kennengelernt und mich taufen lassen.“ Er habe die röm. Kath. Kirche durch XXXX kennengelernt und sei bei ihr geblieben. Auf Nachfragen des Richters beschrieb der Beschwerdeführer seine Taufzeremonie: „Es war römisch 40 . Um 09:30 Uhr hat die Messe angefangen, bis 10:30 Uhr war die Messe und danach wurden wir getauft, ich und noch ein weiterer Afghane. Wir haben gebetet, Vater römisch 40 hat etwas über uns gesprochen, wie lange er uns kennt. römisch 40 , meine Taufpatin (Zeugin 2), hat uns geholfen. Es war ein Behälter mit Wasser aufgestellt und wir wurden darin getauft. Das Wasser wurde auf den Kopf gegossen. …. im Namen des Vaters, des Heiligen Geistes, usw. Er hat dann ein Gebet gesprochen.“ Der Beschwerdeführer beschrieb seine Gefühle: „Für mich war es sehr interessant. Am Anfang habe ich die Leute kennengelernt. Sie waren sehr lieb und nett. Ich wollte wissen, woher diese ganze Liebe kommt. In eineinhalb Jahren habe ich das alles kennengelernt und mich taufen lassen.“ Er habe die röm. Kath. Kirche durch römisch 40 kennengelernt und sei bei ihr geblieben. Er habe seiner Familie von der Konversion erzählt. Seit sechs oder sieben Monaten spräche wegen des Christentums kein Mitglied seiner Familie mehr mit ihm. Der Beschwerdeführer erzählte weiter. „Ich hatte bei WhatsApp einen Status, es war ein Foto von mir in der Kirche zu sehen. Mein Bruder hat das gesehen und daraufhin hat er mich angerufen. Er fragte, was ich dort mache und sagte ihm, dass ich seit eineinhalb Jahren die Kirche besuche. Ich habe zu ihm gesagt, ich möchte auch die Taufe und ein Christ sein. Ich habe dann einmal mit meinem Vater darüber gesprochen. Er hat mir gesagt: „Wir wollen so einen Sohn, wie dich, nicht mehr.“ Befragt über das Leben von Jesus Christus führte der Beschwerdeführer aus: „Jesus Christus ist am 25., in Betlehem auf die Welt gekommen. Maria war seine Mutter und sein Vater war der Heilige Geist. Joseph war der Ehemann von Maria. Er ist in einem Stall geboren worden und hat in Nazareth bis zu seinem
  2. Lebensjahr gelebt.“ Jesus sei als Kind auch ein Flüchtling gewesen, er hätte nach Ägypten fliehen müssen. Jesus hätte mit 30 Jahren bis zu seinem 33 Lebensjahr angefangen zu missionieren und auch Wunder gewirkt. „Er hat bei einer Hochzeit Wasser zu Wein verwandelt, er hat drei Menschen wieder lebendig gemacht, er hat einen Blinden sehend gemacht, ein Gelähmter konnte wieder gehen, usw.“ Jesus sei gestorben, denn sein Apostel Judas habe ihn für 30 Münzen verraten. Jesus sei am Karfreitag gekreuzigt worden. Vor seinem Tod habe er sich noch einmal mit seinen Anhängern getroffen und sie hätten gemeinsam gegessen (Letztes Abendmahl). Bei dieser Gelegenheit habe Jesus die Füße seiner Apostel gewaschen und gesagt, sie müssten einander auch die Füße waschen. Er hätte gewusst, dass es sein letzter Abend sei. Er sei dann auf dem Ölberg gewesen und hätte gebetet. Befragt zum Abendmahl gab der Beschwerdeführer an: „Er hat das Brot genommen, die kleinen Stücke jedem gegeben und gesagt, das ist mein Leib. Dann hat er Wein ausgeschenkt und gesagt, dass das sein Blut ist.“ Am Karfreitag sei Jesus gekreuzigt worden und am Ostersonntag sei er wieder lebendig geworden. Deshalb würde auch Ostern gefeiert werden. Nach der Auferstehung habe Maria Magdalena Jesus gesehen. Er sei dann später in den Himmel aufgefahren. Befragt zu den christlichen Festen gab der Beschwerdeführer an, die drei wichtigsten seien Ostern, Weihnachten und Pfingsten. Zu Weihnachten werde die Geburt Jesu Christi gefeiert. Pfingsten sei 50 Tage nach Ostern. Der Heilige Geist sei zu Pfingsten auf die Erde gekommen. Befragt zu den Sakramenten der kath. Kirche gab der Beschwerdeführer an, es seien sieben Sakramente: die Taufe, die Firmung, die Eucharistie, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung und die Priesterweihung. Der Richter erkundigte sich nach dem Aufbau der Heiligen Messe. Der Beschwerdeführer erzählte: „Es beginnt immer um 09:30 Uhr, bei uns zumindest. Vater XXXX kommt und betet. Jemand liest aus der Bibel. Vater XXXX spricht dann darüber. Dann wird Wein und Brot gegessen und getrunken, danach wird wieder gebetet. Das Brot wird dann ausgeteilt und es wird auch musiziert. Nach der Messe verteilen wir etwas zu trinken, z.B. Orangensaft oder Apfelsaft.“Befragt zu den Sakramenten der kath. Kirche gab der Beschwerdeführer an, es seien sieben Sakramente: die Taufe, die Firmung, die Eucharistie, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung und die Priesterweihung. Der Richter erkundigte sich nach dem Aufbau der Heiligen Messe. Der Beschwerdeführer erzählte: „Es beginnt immer um 09:30 Uhr, bei uns zumindest. Vater römisch 40 kommt und betet. Jemand liest aus der Bibel. Vater römisch 40 spricht dann darüber. Dann wird Wein und Brot gegessen und getrunken, danach wird wieder gebetet. Das Brot wird dann ausgeteilt und es wird auch musiziert. Nach der Messe verteilen wir etwas zu trinken, z.B. Orangensaft oder Apfelsaft.“ An christlichen Kirchen würde er die Katholiken kennen und über die anderen nur wenig wissen. Es gäbe noch die Protestanten und die Orthodoxen. Das Oberhaupt der röm. kath. Kirche sei in Rom, er sei der Vertreter Jesus auf der Erde. In Vorarlberg gäbe es auch einen Bischof. Befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Leben habe sich durch die Konversion viel geändert. Er versuche sein Leben nach den 10 Geboten zu richten bzw. zu gestalten. Die 10 Gebote kämen vom Alten Testament, von Moses. Damals, hätte er die Juden nach Jerusalem gebracht und dann habe er die 10 Gebote von Gott erhalten: „Man soll Gott mit ganzen Herzen lieben, in Namen Gottes nicht schwören oder lügen, nicht stehlen, nicht töten, keinen außerehelichen Geschlechtsverkehr haben, die Eltern ehren, man soll seinem Nachbarn seine Frau nicht wegnehmen.“ Die Bibel enthalte ein Altes und ein Neues Testament. Das Alte Testament sei vor Jesus, das Neues enthalte alles über Jesus und alles nach ihm. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er mache in der Pfarrei die Gartenarbeit. Es gäbe einen Wochenplan. Wenn es etwas in der Kirche zu tun gäbe, würde er auch tätig werden. Die Rechtsvertretung erkundigte sich nach der Bedeutung der Taufe. Der Beschwerdeführer gab an, es sei wie eine Wiedergeburt, Reinheit von allen Sünden. Er habe bei der Taufe den Namen XXXX bekommen. XXXX würde „ XXXX “ bedeuten. XXXX sei ein alter Prophet gewesen. Seine Lieblingsstelle in der Bibel befände sich im Matthäus-Evangelium. Dort würde stehen, tue einem nicht an, was du dir wünscht, dass dir selber nicht angetan werden soll.Die Rechtsvertretung erkundigte sich nach der Bedeutung der Taufe. Der Beschwerdeführer gab an, es sei wie eine Wiedergeburt, Reinheit von allen Sünden. Er habe bei der Taufe den Namen römisch 40 bekommen. römisch 40 würde „ römisch 40 “ bedeuten. römisch 40 sei ein alter Prophet gewesen. Seine Lieblingsstelle in der Bibel befände sich im Matthäus-Evangelium. Dort würde stehen, tue einem nicht an, was du dir wünscht, dass dir selber nicht angetan werden soll. Der Beschwerdeführer gab vom Richter befragt an, er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen oder irgendjemandem in Afghanistan. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Hin und wieder habe der Beschwerdeführer Schlafstörungen. In Österreich sei der Beschwerdeführer bemüht den Pflichtschulabschluss zu machen. Er habe die Prüfungen in Musik und Geographie schon absolviert. Er habe außerdem die A2-Prüfung bestanden und beabsichtige auch B1 zumachen. Da der Beschwerdeführer nur die „weiße Karte“ besäße, könne er derzeit keine Lehre anfangen. Da er im Beruf des Bodenlegers mit seinem Bruder schon gearbeitet hätte und in diesem Bereich jetzt geschnuppert habe, würde ihn dieser Beruf schon interessieren. Er sei auch Mitglied in einem Fußballverein. Derzeit könne wegen Corona nicht gespielt werden. Sie würden jedoch auch Basketball oder Volleyball spielen. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er würde bei einer allfälligen Rückkehr, zumindest nach außen hin, nicht wieder zum Islam zurückkehren. Er sei Christ, warum solle er sich als Moslem ausgeben, er hätte Afghanistan nie gesehen und sei getauft. In islamischen Ländern müsse man in die Moschee gehen. Wenn man das nicht machen würde, würden die Menschen es mitbekommen, dass man nicht Moslem sei. Er würde es jedoch nicht tun, weil er Christ sei. Er würde die Kirche besuchen und habe mit einer Moschee nichts mehr zu tun. Auf die Frage des Richters, ob der Beschwerdeführer auch andere vom Christentum zu überzeugen versuche, erzählte er: „In XXXX gibt es eine Werbetafel. Wir gehen dorthin und hängen Plakate auf. Ich spreche auch mit Freunden darüber so, wie mich auch ein Freund zum Christentum gebracht hat.“ Der Beschwerdeführer gab ebenso befragt an, jeder der ihn kenne, wisse, dass er jetzt Christ sei.Auf die Frage des Richters, ob der Beschwerdeführer auch andere vom Christentum zu überzeugen versuche, erzählte er: „In römisch 40 gibt es eine Werbetafel. Wir gehen dorthin und hängen Plakate auf. Ich spreche auch mit Freunden darüber so, wie mich auch ein Freund zum Christentum gebracht hat.“ Der Beschwerdeführer gab ebenso befragt an, jeder der ihn kenne, wisse, dass er jetzt Christ sei. Befragung des Zeugen1, XXXX , geb. XXXX , StA.: XXXX .Befragung des Zeugen1, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: römisch 40 . Der Zeuge1 gab an, dass er seit 2015 in der Flüchtlingsszene tätig sei, weil in der Pfarre ein großes Caritsacamp sei. Es seien 70 Asylwerber untergebracht und er habe regelmäßige Besuche gemacht. In diesem Haus seien sehr viele Syrer und in der Regel nicht besonders viel Interesse am Christentum. Er habe sich aber auch nicht als Priester vorgestellt. Nachdem zwei Iraner in die Kirche gekommen seien, hätten sie den angefragten Taufunterricht ein Jahr lang erhalten. Er habe seine Kontakte zu dem Flüchtlingsheim aufgegeben, weil der Verantwortliche in XXXX immer mehr christlich-interessierte Personen, vorwiegend Iraner und Afghanen, geschickt hätte. Irgendwann sei der Beschwerdeführer mitgebracht worden. Der Zeuge1 gab an, dass er seit 2015 in der Flüchtlingsszene tätig sei, weil in der Pfarre ein großes Caritsacamp sei. Es seien 70 Asylwerber untergebracht und er habe regelmäßige Besuche gemacht. In diesem Haus seien sehr viele Syrer und in der Regel nicht besonders viel Interesse am Christentum. Er habe sich aber auch nicht als Priester vorgestellt. Nachdem zwei Iraner in die Kirche gekommen seien, hätten sie den angefragten Taufunterricht ein Jahr lang erhalten. Er habe seine Kontakte zu dem Flüchtlingsheim aufgegeben, weil der Verantwortliche in römisch 40 immer mehr christlich-interessierte Personen, vorwiegend Iraner und Afghanen, geschickt hätte. Irgendwann sei der Beschwerdeführer mitgebracht worden. Der Zeuge1 hätte dem Beschwerdeführer und einem weiteren Taufwerber etwas den Mut genommen und ihnen gesagt, dass sie nicht gleich getauft werden könnten. Sie hätten sich aber für das Christentum interessiert. Der Beschwerdeführer hätte sich in die bestehende Gruppe integriert und nach der Messe hätten sie etwa eineinhalb Stunden über das Christentum gesprochen. Wer Lust gehabt hätte, hätte danach mitkochen können und sie hätten gemeinsam Mittag gegessen. Der Beschwerdeführer hätte immer mehr Interesse am Christentum gezeigt. Er sei sehr regelmäßig gekommen. Wenn er nicht kommen hätte können, hätte er sich immer mehrmals entschuldigt. Er hätte dann auch den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Der Zeuge1, hätte selbst die Taufvorbereitung geleitet. Die Taufvorbereitungen hätten ca. eineinhalb Jahre gedauert, drei Sonntage im Monat. Der Beschwerdeführer hätte gut mitgedacht und Fragen gestellt. Er hätte es auch auf Deutsch formulieren können. Die Taufvorbereitung sei auf Deutsch gewesen, aber die Bibelstellen seien auf Farsi gelesen worden. Die Taufwerber besäßen die Bibel in Farsi. Der Zeuge1 habe den Beschwerdeführer am 05.07.2020 selbst getauft, gemeinsam mit einem weiteren Kollegen, der auch Afghane gewesen sei. Es hätte eine große Tauffeier gegeben. Die Taufzulassungsfeier war im Juni im Dom in XXXX . Die Taufe selbst sei in der Pfarre in XXXX gewesen. Auch nach der Taufe käme der Beschwerdeführer jeden Sonntag zur Messe und zum Bibelkurs. Sollte es logistisch in der Kirche etwas zu tun geben, z.B. beim Aufstellen des Heiligen Grabes, aber auch beim Aufstellen von Tischen und Stühlen, würde der Beschwerdeführer gerne helfen. Befragt gab der Zeuge1 an, soweit er es beurteilen könne, habe er den Eindruck bekommen, dass der Wille des Beschwerdeführers zur Konversion ernsthaft sei. Der Beschwerdeführer sei in der islamischen Atmosphäre seiner Familie aufgewachsen, hätte dem Islam aber nie etwas abgewinnen können. Er habe nur negative Erfahrungen mit dem Islam gemacht. Der Zeuge1 sei immer erstaunt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich auf Konflikte mit seiner Familie eingelassen habe, weil er schon früh gesagt hätte, dass er seinen eigenen Weg gehen möchte. Dieser Weg sei zunächst eine Abkehr vom Islam gewesen. Der Zeuge1 habe den Beschwerdeführer am 05.07.2020 selbst getauft, gemeinsam mit einem weiteren Kollegen, der auch Afghane gewesen sei. Es hätte eine große Tauffeier gegeben. Die Taufzulassungsfeier war im Juni im Dom in römisch 40 . Die Taufe selbst sei in der Pfarre in römisch 40 gewesen. Auch nach der Taufe käme der Beschwerdeführer jeden Sonntag zur Messe und zum Bibelkurs. Sollte es logistisch in der Kirche etwas zu tun geben, z.B. beim Aufstellen des Heiligen Grabes, aber auch beim Aufstellen von Tischen und Stühlen, würde der Beschwerdeführer gerne helfen. Befragt gab der Zeuge1 an, soweit er es beurteilen könne, habe er den Eindruck bekommen, dass der Wille des Beschwerdeführers zur Konversion ernsthaft sei. Der Beschwerdeführer sei in der islamischen Atmosphäre seiner Familie aufgewachsen, hätte dem Islam aber nie etwas abgewinnen können. Er habe nur negative Erfahrungen mit dem Islam gemacht. Der Zeuge1 sei immer erstaunt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich auf Konflikte mit seiner Familie eingelassen habe, weil er schon früh gesagt hätte, dass er seinen eigenen Weg gehen möchte. Dieser Weg sei zunächst eine Abkehr vom Islam gewesen. Befragung der Zeugin2, XXXX . Befragung der Zeugin2, römisch 40 . Die Zeugin2 gab befragt an, sie habe durch eine Kollegin den Beschwerdeführer kennengelernt. Sie sei Religionslehrerin. Sie sei damals bei dem Gottesdienst dabei gewesen, als sich der Beschwerdeführer und ein Freund von ihm auf dem Weg zur Taufe gemacht hätten. Der Freund des Beschwerdeführers hätte schon einen Taufpaten gehabt, der Beschwerdeführer noch nicht. Er habe sich jedoch jemanden gewunschen. Sie hätte das dann übernommen und so hätten sie sich näher kennengelernt. Sie sei in der Pfarre XXXX ehrenamtlich tätig. Diese gehöre zum gleichen Pfarrverband. XXXX (der Beschwerdeführer) sei ihr aufgefallen, weil er entweder vor oder bei Gottesdiensten geholfen hätte, z.B. die Kirche zu schmücken. Es sei ihr eine Ehre gewesen, dem jungen Mann beizustehen. Sie sei normalerweise an der Sonderschule tätig und auch an einer Volksschule. Sie hätte Flüchtlinge sonst nur aus den Medien gekannt und es sei sehr interessant gewesen, mit ihm persönlich zu reden und ihn kennenzulernen. In unserer Gesellschaft sei es einfach Religionsfreiheit auszuüben. Das sei in anderen Ländern nicht so. Die Zeugin2 gab befragt an, sie habe durch eine Kollegin den Beschwerdeführer kennengelernt. Sie sei Religionslehrerin. Sie sei damals bei dem Gottesdienst dabei gewesen, als sich der Beschwerdeführer und ein Freund von ihm auf dem Weg zur Taufe gemacht hätten. Der Freund des Beschwerdeführers hätte schon einen Taufpaten gehabt, der Beschwerdeführer noch nicht. Er habe sich jedoch jemanden gewunschen. Sie hätte das dann übernommen und so hätten sie sich näher kennengelernt. Sie sei in der Pfarre römisch 40 ehrenamtlich tätig. Diese gehöre zum gleichen Pfarrverband. römisch 40 (der Beschwerdeführer) sei ihr aufgefallen, weil er entweder vor oder bei Gottesdiensten geholfen hätte, z.B. die Kirche zu schmücken. Es sei ihr eine Ehre gewesen, dem jungen Mann beizustehen. Sie sei normalerweise an der Sonderschule tätig und auch an einer Volksschule. Sie hätte Flüchtlinge sonst nur aus den Medien gekannt und es sei sehr interessant gewesen, mit ihm persönlich zu reden und ihn kennenzulernen. In unserer Gesellschaft sei es einfach Religionsfreiheit auszuüben. Das sei in anderen Ländern nicht so. Die Zeugin2 habe sich durch Gespräche an der Vorbereitung zur Taufe beteiligt. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass er es sehr ernst meine, dass er sich sehr konzentriert vorbereiten würde und keine Lippenbekenntnisse von sich gäbt, sondern dass es von Herzen kommen würde. Die Taufe sei sehr feierlich abgelaufen. Der Zeuge1 habe den Beschwerdeführer getauft. Der andere Täufling und der Beschwerdeführer hätten das Glaubensbekenntnis auf Farsi aufgesagt. Als beide nach dem Glauben gefragt worden seien, hätten beide eindeutig und aus tiefen Herzen sich zum Glauben bekannt. Das Zweisprachige habe die Zeugin auch sehr berührt. Die Zeugin2 sei zu tiefst überzeugt, dass es dem Beschwerdeführer die Konversion ein Anliegen sei und er sei sich auch der Konsequenzen durch seine Familie bewusst, denn sein Vater hätte ihn verstoßen. In der Stellungnahme vom 12.01.2021 gab die Rechtsvertretung an, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweis- und Bescheinigungsmittel nachgewiesen hätte, dass er den katholischen Glauben als seine neue Religion angenommen habe, das Sakrament der Taufe am 05.07.2020 empfangen hätte und so auch offiziell in die römisch – katholische Glaubensgemeinschaft aufgenommen worden sei. Die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des BF sei nicht nur durch seine Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung deutlich, sondern auch durch seine regelmäßigen Kirchenbesuche und sein darüber hinaus gehendes Engagement in der Kirchengemeinde ersichtlich. Ebenso hätten die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, die christliche innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer setzte sich intensiv mit den Lehren und dem Bekenntnis des Christentums auseinander, er sei nicht dazu bereit, seinen christlichen Glauben abzulegen und möchte diesen überall ausleben. Das aktuelle LIB würde einmal mehr bestätigen und verdeutlichen, dass die Abkehr vom Islam in Afghanistan als Apostasie gelte, die nach der Scharia mit Strafe bedroht sei. Darüber hinaus würden Personen, die vom Islam konvertieren, berichten, dass sie die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und die Todesstrafe riskieren würden (LIB 12/2020: 247). Weiters werde festgehalten, dass Personen, die mutmaßlich gegen religiöse Normen verstoßen, aufgrund konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, vulnerabel für Misshandlungen wären (LIB 12/2020: 248.) Ebenso berichtet das LIB, dass Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt seien und zum Teil angegriffen werden würden; bei der Konversion zum Christentum sei insbesondere der Abfall und Austritt vom Islam problematisch und gelte – sofern der Konfessionswechsel nicht binnen drei Tagen widerrufen werde – Enthauptung als angemessene Strafe für Männer (LIB 12/2020: 253). Abschließend betont das LIB, dass allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, dazu führen könne, dass diese Person angegriffen und bedroht werde. Zudem zeige die afghanische Gesellschaft eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIB 12/2020: 254). Die gestellten Anträge des Beschwerdeführers würden aufrecht bleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und wurde am XXXX der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX geboren worden, zog jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit seinen Eltern in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde als Moslem in eine tief religiöse schiitisch muslemische Familie geboren. Er ist jetzt katholischer Christ. Der muslimische Glaube interessierte den Beschwerdeführer nicht, er war jedoch traditionsgemäß dem Glauben verbunden, hatte keine Wahl und musste die Bräuche des moslemischen Glaubens befolgen. Es störte ihn u.a. besonders, dass sein Vater mit zwei Frauen verheiratet ist, besonders, weil seine Mutter darunter gelitten hat. Er versteht auch nicht, dass der Krieg in Syrien als „Heiliger Krieg“ bezeichnet wird und afghanische Jugendliche im Iran in diesen Krieg ziehen sollten. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und wurde am römisch 40 der Provinz Bamyan, Distrikt römisch 40 geboren worden, zog jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit seinen Eltern in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde als Moslem in eine tief religiöse schiitisch muslemische Familie geboren. Er ist jetzt katholischer Christ. Der muslimische Glaube interessierte den Beschwerdeführer nicht, er war jedoch traditionsgemäß dem Glauben verbunden, hatte keine Wahl und musste die Bräuche des moslemischen Glaubens befolgen. Es störte ihn u.a. besonders, dass sein Vater mit zwei Frauen verheiratet ist, besonders, weil seine Mutter darunter gelitten hat. Er versteht auch nicht, dass der Krieg in Syrien als „Heiliger Krieg“ bezeichnet wird und afghanische Jugendliche im Iran in diesen Krieg ziehen sollten. Im Sommer 2018 kam der Beschwerdeführer erstmals durch seinen Freund XXXX und dann durch Pater XXXX mit dem Christentum in Kontakt. Es wurde das Interesse des Beschwerdeführers geweckt, besonders faszinierte ihn, dass alle Menschen gleichwertig sind. Der Beschwerdeführer befasste sich etwa eineinhalb Jahre intensiv mit der Lehre des christlichen Glaubens, besuchte die Bibelstunde nahm an einem Taufvorbereitungskurs teil und wurde am 05.07.2020 getauft.Im Sommer 2018 kam der Beschwerdeführer erstmals durch seinen Freund römisch 40 und dann durch Pater römisch 40 mit dem Christentum in Kontakt. Es wurde das Interesse des Beschwerdeführers geweckt, besonders faszinierte ihn, dass alle Menschen gleichwertig sind. Der Beschwerdeführer befasste sich etwa eineinhalb Jahre intensiv mit der Lehre des christlichen Glaubens, besuchte die Bibelstunde nahm an einem Taufvorbereitungskurs teil und wurde am 05.07.2020 getauft. Der Beschwerdeführer erzählte seiner Familie von der Konversion und wurde von ihr verstoßen. Sein Vater teilte ihm mit, dass er so einen Sohn, wie ihn, nicht mehr wolle. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zur christlichen Religion befragt und konnte darüber Auskunft geben. Er gab an, sein Leben habe sich durch die Konversion viel geändert. Er ist bemüht sein Leben nach den 10 Geboten auszurichten. Er besucht auch nach der Taufe regelmäßig die Heilige Messe, nimmt freiwillig an der Bibelrunde teil und engagiert sich im Kirchenleben und arbeitet zum Beispiel in der Pfarrei im Garten. In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer, als Kleinkind, weder Probleme mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen, wie die Taliban oder mit Privatpersonen gehabt. Der Beschwerdeführer spricht schon gut Deutsch, (Niveau zumindest A2) und ist auch sonst in Österreich bestens integriert. Der Beschwerdeführer führt ein intensives Privatleben, da er gut in die Kirchengemeinde integriert ist. Er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer lebt einen „sehr westlichen Lebensstil.“ Er isst Schweinefleisch und trinkt gerne Alkohol. Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
  4. Politische Lage Letzte Änderung: 18.5.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Die ursprünglich für den
  5. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
  6. September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).Die ursprünglich für den
  7. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
  8. September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vgl. BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vergleiche BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020). Anm.: Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Anmerkung, Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  9. und
  10. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  11. September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  12. und
  13. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  14. September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  15. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anm.: 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anmerkung, 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020). Das Abkommen mit den US-Amerikanern Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020).Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020). 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  1. Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). (UNAMA 2.2020) Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  2. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  3. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  4. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Quellen: • AAN – Afghanistan Analysts Network (9.6.2019): Civilians at Greater Risk from Pro-government Forces: While peace seems more elusive?, https://www.afghanistan-analysts.org/civilians-at-greater-risk-from-pro-government-forces-while-peace-seems-more-elusive/, Zugriff 12.7.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules
(1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistananalysts.org/onelandtworules 1servicedeliveryininsurgentaffectedareasanintroduction/, Zugriff 4.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia’s Shias, https://www.afghanistananalysts.org/hittinggardezaviciousattackonpaktiasshias/, Zugriff 3.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafghanistan/, Zugriff 5.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North
(3): The Takhar case study, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorththetakharcasestudy/, Zugriff 5.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North
(2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul, https://www.afghanistananalysts.org/nonpashtuntalebanofthenorth2casestudiesofuzbektalebaninfaryabandsarepul/, Zugriff 5.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North
(1): A case study from Badakhshan, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorthacasestudyfrombadakhshan/, Zugriff 5.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in ‘Khorasan’: How it began and where it stands now in Nangarhar, https://www.afghanistananalysts.org/theislamicstateinkhorasanhowitbeganandwhereitstandsnowinnangarhar/, Zugriff 5.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand
(2): The chain of chiefdoms unravels, https://www.afghanistananalysts.org/helmand2thechainofchiefdomsunravels/, Zugriff 5.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban, https://www.afghanistananalysts.org/towardfragmentationmappingthepostomartaleban/, Zugriff 4.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistananalysts.org/messagesinchalkislamicstatehauntingafghanistan/, Zugriff 5.6.2019 • AAN – Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, http://www.afghanistananalysts.org/wpcontent/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 4.6.2019 • AJ – Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/solidarity-sikhs-afghanistan-massacre-200326174448712.html, Zugriff 27.3.2020 • AJ – Al-Jazeera(6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL, https://www.aljazeera.com/news/2020/03/kabul-gathering-attended-abdullah-hit-rocket-attack-report-200306074951081.html, Zugriff 27.3.2020 • AN – Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat, https://ariananews.af/infightingleaves45talibanmilitantskilledorwoundedinherat/, Zugriff 4.6.2019 • AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan, https://www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 22.8.2019 • AP – Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group’s founder unlikely to weaken militants, https://www.apnews.com/be6aab352110497696ddc9a01f3bf693, Zugriff 5.6.2019 • ARN – Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan, http://www.arabnews.com/node/1514761/world, Zugriff 22.7.2019 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail • BBC (1.4.2020): Afghanistan and Taliban begin direct talks with aim of prisoner swap, https://www.bbc.com/news/world-asia-52123951, Zugriff 2.4.2020 • BBC (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-52029571, Zugriff 27.3.2020 • BBC (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-51766602, Zugriff 27.3.2020 • BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor • BR – Brookings (5.3.2020): The US-Taliban peace deal: A road to nowhere, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2020/03/05/the-us-taliban-peace-deal-a-road-to-nowhere/, Zugriff 6.3.2020 • CRS – Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 6.6.2019 • CTC – Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan’s IntraInsurgent Violence, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/01/CTCSentinel_Vol11Iss11.pdf, Zugriff 4.6.2019 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