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{'item': 'W163 2170086-2'}

Obsah (13)§ 94Art. 133§ 43§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 5§ 92§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW163 2170086-2 Spruch, W163 2170086-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 94Abs. 1 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt lautet: Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird

Paragraph 94, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.03.2019 erfolgte durch die Landespolizeidirektion Steiermark ein Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft in Graz betreffend den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen Verdachts der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 22.03.2019, GZ W207 2170086-1/10E, wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Am 29.03.2019 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG.3. Am 29.03.2019 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2019 wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  2. Am 17.04.2019 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt und der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  3. Am 17.04.2019 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt und der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  4. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 24.04.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 1 und 5 i

Vm § 92 Abs. 1a Ziffer 5 FPG abgewiesen.6. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 24.04.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, Ziffer 5 FPG abgewiesen.

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der BF mit 20.05.2019 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern der Konventionspass dem BF dabei dienlich sein solle, gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Soweit die Behörde darauf hinweist, dass der BF den Pass verwenden würde, als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden, wird darauf verwiesen, dass sich aus dem Strafverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes ergeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF bei seinem Vergehen keinen Reisepass verwendet habe und die Behörde bloß vermute, dass der BF dies in Zukunft machen könnte. Zudem hätte jedenfalls eine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose getroffen werden müssen. Der BF bereue seine Tat und es sei ihm wichtig, zukünftig legal reisen zu können.
  2. Gegen diese Entscheidung erhob der BF mit 20.05.2019 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern der Konventionspass dem BF dabei dienlich sein solle, gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Soweit die Behörde darauf hinweist, dass der BF den Pass verwenden würde, als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden, wird darauf verwiesen, dass sich aus dem Strafverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes ergeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF bei seinem Vergehen keinen Reisepass verwendet habe und die Behörde bloß vermute, dass der BF dies in Zukunft machen könnte. Zudem hätte jedenfalls eine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose getroffen werden müssen. Der BF bereue seine Tat und es sei ihm wichtig, zukünftig legal reisen zu können.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und langten am 24.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Eingabe vom 14.09.2020 gab die den BF betreuende und begleitende Sozialarbeiterin des BF bekannt, dass der BF im Oktober 2020 die Pflichtschule abschließen werde, er auf Lehrstellensuche sei und beabsichtigte den Führerschein zu machen. Sowohl potentielle Arbeitgeber als auch die Fahrschule würden einen Pass „sehen“ wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. 1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 22.03.2019, GZ W207 2170086-1/10E, wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.04.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehens nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

§ 43Abs 1 St

BG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.04.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StBG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der BF, gemeinsam mit einem Mittäter, an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am

  1. März 2019 im Bereich des Grazer Stadtparkes Delta-9-THS-hältiges Cannabiskraut gewinnbringende weiterveräußerten, während sich in unmittelbarer Nähe zumindest mehr als 10 Personen aufhielten und der BF die Anbahnung des Suchtgiftgeschäftes übernahm und der Mittäter das Suchtgift unmittelbar übernahm. Zudem wurde der BF schuldig gesprochen, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift über die zuvor genannten Mengen hinaus besessen und bis zum Eigenkonsum ausschließlich zu persönlichen Gebrauch im Zeitraum von Anfang 2017 bis
  2. März 2019 innegehabt zu haben. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF stützten sich auf gekürzte Protokollausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17.04.2019, Zl. XXXX .Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF stützten sich auf gekürzte Protokollausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17.04.2019, Zl. römisch 40 .
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 29.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 20.05.2019 übermittelte Beschwerde ist somit

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 29.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 20.05.2019 übermittelte Beschwerde ist somit

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): „Konventionsreisepässe3.2.
  3. Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): , „Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziheungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziheungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Die Bestimmung des § 92 FPG hat folgenden Wortlaut (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG hat folgenden Wortlaut (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). 3.2.
  3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.2.
  4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.2.
  5. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat: Der BF hat gemeinsam mit einem Mittäter an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am
  6. März 2019 im Bereich des Grazer Stadtparkes Delta-9-THS-hältiges Cannabiskraut gewinnbringende weiterveräußerten, während sich in unmittelbarer Nähe zumindest mehr als 10 Personen aufhielten und der BF die Anbahnung des Suchtgiftgeschäftes übernahm und der Mittäter das Suchtgift unmittelbar übernahm. Zudem wurde der BF schuldig gesprochen, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift über die zuvor genannten Mengen hinaus besessen und bis zum Eigenkonsum ausschließlich zu persönlichen Gebrauch im Zeitraum von Anfang 2017 bis
  7. März 2019 innegehabt zu haben. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

§ 43Abs 1 St

BG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StBG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch in der Beschwerde wird auf die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen Delikten nach dem Suchmittelgesetz hingewiesen und blieb dieser Sachverhalt somit unbestritten. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend sei und eine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BFs eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (knapp unter zwei Jahren) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend sei und eine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BFs eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (knapp unter zwei Jahren) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass ein Konventionsreisedokument die Lehrstellensuche und den Besuch einer Fahrschule für den BF erleichtern würde ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024) und bei Versagung eines Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gem. § 94a Abs. 1 FPG ausgestellt werden kann. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass ein Konventionsreisedokument die Lehrstellensuche und den Besuch einer Fahrschule für den BF erleichtern würde ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024) und bei Versagung eines Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gem. Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG ausgestellt werden kann. Da den Tatsachen strafbare Handlungen zugrunde liegen, deren Tatzeit noch keine drei Jahre zurückliegen (16.03.2019) ist

§ 92Abs.

3FPG jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen.Da den Tatsachen strafbare Handlungen zugrunde liegen, deren Tatzeit noch keine drei Jahre zurückliegen (16.03.2019) ist

Paragraph 92, Absatz 3 F, P, G, jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Die belangte Behörde verweist im Spruch unteren anderem auf § 92 Abs. 1a Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz und führt in der Beweiswürdigung sinnwidrig aus, dass für die Behörde der Verdacht naheliege, der BF könne das Reisedokument nutzen („dazu nützen könnten“), als Mitglied einer kriminellen Organisation „durch den Aufenthalt die sicherheitspolizeilichen Belange der Republik Österreich zu gefährden. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass § 92 Abs. 1a FPG keine Ziffer 5 kennt und sowohl in den Feststellungen auf das deliktische Handeln nach dem Suchtmittelgesetz (AS 53) und in der rechtlichen Beurteilung § 92 Abs. 1 FPG wiedergegeben und die Ziffer 3 („der Fremde das Dokument benützen will, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen“) fett hervorgehoben wird. Zudem wird weiterführend ausdrücklich festgestellt, dass im Fall des BF § 92 Abs. 3 FPG zutreffe. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt diese Fehler hätte vermeiden können, doch zeigen diese Versehen (noch) nicht auf, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, dass sich die Abweisung des Antrages auf die Annahme stütze, dass der BF das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Die belangte Behörde verweist im Spruch unteren anderem auf Paragraph 92, Absatz eins a, Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz und führt in der Beweiswürdigung sinnwidrig aus, dass für die Behörde der Verdacht naheliege, der BF könne das Reisedokument nutzen („dazu nützen könnten“), als Mitglied einer kriminellen Organisation „durch den Aufenthalt die sicherheitspolizeilichen Belange der Republik Österreich zu gefährden. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass Paragraph 92, Absatz eins a, FPG keine Ziffer 5 kennt und sowohl in den Feststellungen auf das deliktische Handeln nach dem Suchtmittelgesetz (AS 53) und in der rechtlichen Beurteilung Paragraph 92, Absatz eins, FPG wiedergegeben und die Ziffer 3 („der Fremde das Dokument benützen will, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen“) fett hervorgehoben wird. Zudem wird weiterführend ausdrücklich festgestellt, dass im Fall des BF Paragraph 92, Absatz 3, FPG zutreffe. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt diese Fehler hätte vermeiden können, doch zeigen diese Versehen (noch) nicht auf, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, dass sich die Abweisung des Antrages auf die Annahme stütze, dass der BF das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs 2 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W163.2170086.2.00

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