Vm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt lautet: Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird
Paragraph 94, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 FPG.3. Am 29.03.2019 beantragte der BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte
Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
Vm § 92 Abs. 1a Ziffer 5 FPG abgewiesen.6. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 24.04.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, Ziffer 5 FPG abgewiesen.
BG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.04.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StBG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der BF, gemeinsam mit einem Mittäter, an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 29.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 20.05.2019 übermittelte Beschwerde ist somit
GVG rechtzeitig Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 29.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 20.05.2019 übermittelte Beschwerde ist somit
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig 3.
BG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StBG wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch in der Beschwerde wird auf die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen Delikten nach dem Suchmittelgesetz hingewiesen und blieb dieser Sachverhalt somit unbestritten. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend sei und eine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BFs eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (knapp unter zwei Jahren) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend sei und eine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BFs eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (knapp unter zwei Jahren) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass ein Konventionsreisedokument die Lehrstellensuche und den Besuch einer Fahrschule für den BF erleichtern würde ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024) und bei Versagung eines Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gem. § 94a Abs. 1 FPG ausgestellt werden kann. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass ein Konventionsreisedokument die Lehrstellensuche und den Besuch einer Fahrschule für den BF erleichtern würde ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024) und bei Versagung eines Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gem. Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG ausgestellt werden kann. Da den Tatsachen strafbare Handlungen zugrunde liegen, deren Tatzeit noch keine drei Jahre zurückliegen (16.03.2019) ist
3FPG jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen.Da den Tatsachen strafbare Handlungen zugrunde liegen, deren Tatzeit noch keine drei Jahre zurückliegen (16.03.2019) ist
Paragraph 92, Absatz 3 F, P, G, jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Die belangte Behörde verweist im Spruch unteren anderem auf § 92 Abs. 1a Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz und führt in der Beweiswürdigung sinnwidrig aus, dass für die Behörde der Verdacht naheliege, der BF könne das Reisedokument nutzen („dazu nützen könnten“), als Mitglied einer kriminellen Organisation „durch den Aufenthalt die sicherheitspolizeilichen Belange der Republik Österreich zu gefährden. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass § 92 Abs. 1a FPG keine Ziffer 5 kennt und sowohl in den Feststellungen auf das deliktische Handeln nach dem Suchtmittelgesetz (AS 53) und in der rechtlichen Beurteilung § 92 Abs. 1 FPG wiedergegeben und die Ziffer 3 („der Fremde das Dokument benützen will, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen“) fett hervorgehoben wird. Zudem wird weiterführend ausdrücklich festgestellt, dass im Fall des BF § 92 Abs. 3 FPG zutreffe. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt diese Fehler hätte vermeiden können, doch zeigen diese Versehen (noch) nicht auf, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, dass sich die Abweisung des Antrages auf die Annahme stütze, dass der BF das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Die belangte Behörde verweist im Spruch unteren anderem auf Paragraph 92, Absatz eins a, Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz und führt in der Beweiswürdigung sinnwidrig aus, dass für die Behörde der Verdacht naheliege, der BF könne das Reisedokument nutzen („dazu nützen könnten“), als Mitglied einer kriminellen Organisation „durch den Aufenthalt die sicherheitspolizeilichen Belange der Republik Österreich zu gefährden. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass Paragraph 92, Absatz eins a, FPG keine Ziffer 5 kennt und sowohl in den Feststellungen auf das deliktische Handeln nach dem Suchtmittelgesetz (AS 53) und in der rechtlichen Beurteilung Paragraph 92, Absatz eins, FPG wiedergegeben und die Ziffer 3 („der Fremde das Dokument benützen will, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen“) fett hervorgehoben wird. Zudem wird weiterführend ausdrücklich festgestellt, dass im Fall des BF Paragraph 92, Absatz 3, FPG zutreffe. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt diese Fehler hätte vermeiden können, doch zeigen diese Versehen (noch) nicht auf, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, dass sich die Abweisung des Antrages auf die Annahme stütze, dass der BF das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W163.2170086.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.