RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW170 2232610-1 SpruchW170 2232610-1/10E, , W170 2232610-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 28.05.2020, Zl. BMI-42141/0011-DK-Senat2/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt Referatsleiter Brigadier Gerald ROHR, BA, MA):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 28.05.2020, Zl. BMI-42141/0011-DK-Senat2/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt Referatsleiter Brigadier Gerald ROHR, BA, MA): A) I. In Stattgebung der Beschwerde wird der Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 28.05.2020, Zl. BMI-42141/0011-DK-Senat2/2020, geändert. Dieser lautet:A) römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird der Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 28.05.2020, Zl. BMI-42141/0011-DK-Senat2/2020, geändert. Dieser lautet: „Gegen XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von einem halben Monatsbezug verhängt.“„Gegen römisch 40 wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße in der Höhe von einem halben Monatsbezug verhängt.“ II. XXXX hat gemäß §§ 117 Abs. 2 BDG, 17 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.römisch zwei. römisch 40 hat gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die Bundesdisziplinarbehörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die Bundesdisziplinarbehörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2232610.1.00
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