Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 19Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW176 2238823-1 SpruchW176 2238823-1/2E, W176 2238823-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 29.09.2020 vom Landesgericht für Strafsachen Wien in der dort zur Zl. XXXX geführten Strafsache als Zeuge einvernommen.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 29.09.2020 vom Landesgericht für Strafsachen Wien in der dort zur Zl. römisch 40 geführten Strafsache als Zeuge einvernommen.
- In einem unfrankierten, den Poststempel 14.10.2020 sowie einen Aufkleber mit dem Hinweis „Briefzentrum Wien Zurück an den Absender! Bitte fehlendes Entgelt in Höhe von 0,85 EUR Auf der Sendung ergänzen, Zettel Abnehmen und wieder aufgeben!“ aufweisenden Briefkuvert langte beim Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ ein, worin er eine Zeugengebühr von insgesamt EUR 205,25 geltend machte.
- Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.10.2020, wies die belangte Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zeugengebühren nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend gemacht habe.
- Mit einem am 27.10.2020 zur Post gegebenen Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass er – wie seine Ehefrau bezeugen könne – das gegenständliche Begehren innerhalb der genannten Frist eingebracht habe. Seine Zeugenaussage sei an einem Dienstag gewesen und der betreffende Brief sei am Donnerstag danach eingeworfen worden. Wann die Österreichische Post AG den Brief abstemple, entziehe sich seiner Kenntnis.
- Mit Schreiben vom 10.11.2020 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob der unter Punkt
- dargestellte Schriftsatz als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen sei. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.11.2020 der belangten Behörde mit, dass dies selbstverständlich der Fall sei.
- In einem Aktenvermerk vom 04.01.2021 hielt ein Mitarbeiter der belangten Behörde Folgendes fest: „Ich rufe [den Beschwerdeführer] an und frage nach, wie das war mit der Aufgabe des Gebührenansuchens. Er bestätigt mir, dass er es - wie er im Schreiben eingelangt bei uns am
- Oktober 2020 – rechtzeitig aufgegeben hätte, das könne auch seine Frau bestätigen. Auf Nachfrage, ob es sein könne, dass er das Schreiben nach der Aufgabe nochmals zurückbekommen und wieder aufgegeben hätte - da sich auf dem Umschlag ein Aufkleber mit „Zurück an den Absender, fehlendes Entgelt ergänzen“ befindet, verneint er. Er habe den Brief aufgegeben und dann nichts mehr davon gehört, bis er den abweisenden Bescheid bekommen habe.“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe und die Beschwerde abgewiesen werde. Dabei führte sie begründend im Wesentlichen Folgendes aus:
§ 19Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 136/1975 (Geb
AG), habe der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung geltend zu machen. Letzter Tag der Frist zur Geltendmachung wäre somit der 13.10.2020 gewesen. Der Umschlag des vom Beschwerdeführer aufgegebenen Schreibens weise einen Poststempel mit dem Datum 14.10.2020 auf.
Paragraph 19, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), habe der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung geltend zu machen. Letzter Tag der Frist zur Geltendmachung wäre somit der 13.10.2020 gewesen. Der Umschlag des vom Beschwerdeführer aufgegebenen Schreibens weise einen Poststempel mit dem Datum 14.10.2020 auf. Nach § 33 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), würden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst bis zum Einlangen bei der Behörde (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Nach ständiger Judikatur sei für den Beginn des Postlaufes maßgeblich, wann das betreffende Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, und sei zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Dabei besitze der Aufgabestempel den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis jedoch zulässig sei.Nach Paragraph 33, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), würden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst bis zum Einlangen bei der Behörde (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Nach ständiger Judikatur sei für den Beginn des Postlaufes maßgeblich, wann das betreffende Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, und sei zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Dabei besitze der Aufgabestempel den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis jedoch zulässig sei. Nach den AGBs der Österreichische Post AG würden nicht ausreichend oder unfrankierte Sendungen an den Absender zurückgesendet. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Sendung nicht nochmals zurückerhalten und neuerlich aufgegeben zu haben sei glaubwürdig, da sich keine Briefmarke am Umschlag befindet. Weshalb der Brief ohne Frankierung dennoch zugestellt wurde, lasse sich im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde nur vorgebracht, dass er die Sendung rechtzeitig aufgegeben habe. Dass die Behandlung durch die Post bzw. die Anbringung des Poststempels erst am 14.10.2020 erfolgt seien, habe er hingegen nicht bestritten. Nach Ansicht der Behörde würden sich die Behauptung der rechtzeitigen Aufgabe sowie der durch Poststempel erbrachte Beweis der Behandlung durch die Post am 14.10.2020 nicht ausschließen, wobei es für die Rechtzeitigkeit nur auf die Behandlung durch die Post ankomme. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer die Sendung nicht frankiert habe. Es liege daher der Verdacht nahe, dass die späte Behandlung der Sendung durch die Post und Anbringung des Poststempels hierauf somit auf einen Fehler des Beschwerdeführers und nicht der Post zurückzuführen sind. Die Behörde komme zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Gegenbeweis zu erbringen, dass eine Behandlung durch „die Behörde“ (gemeint: die Post) an einem anderen als dem auf dem Poststempel ausgewiesenen Tag erfolgte. Hierzu sei noch anzumerken, dass eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht „eingeschrieben" zur Post gibt (sondern etwa lediglich in den Postkasten wirft), das Risiko auf sich nehme, den von ihr geforderten Gegenbeweis im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 33, Rz 8).Die Behörde komme zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Gegenbeweis zu erbringen, dass eine Behandlung durch „die Behörde“ (gemeint: die Post) an einem anderen als dem auf dem Poststempel ausgewiesenen Tag erfolgte. Hierzu sei noch anzumerken, dass eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht „eingeschrieben" zur Post gibt (sondern etwa lediglich in den Postkasten wirft), das Risiko auf sich nehme, den von ihr geforderten Gegenbeweis im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33,, Rz 8).
- In seinem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer im Folgendes vor: Er ersuche freundlich darum, die Sache zu seinen Gunsten erledigen zu lassen und versichere, dass der Brief „einige Tage vor Fristablauf“ eingeworfen worden sei. Weiters wies er darauf hin, dass er vermutlich der einzige Whistleblower im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gewesen sei und unter hohen finanziellen und persönlichen Einbußen aus Überzeugung einen Beitrag zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Ein „derartig bürokratischer Kleingeist“ entspreche nicht dem Verständnis einer mit Augenmaß agierenden Justiz.
- In der Folge legte die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Vorlageantrag samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien fand am 29.09.2020 statt. 1.
- Die den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Zeugengebühren enthaltende Sendung wurde von der Post am 14.10.2020 in Behandlung genommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. 2.
- Die Feststellung unter Punkt 1.
- stützt sich auf folgende Überlegungen: Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, ist es für den Beginn des Postlaufes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, und ist zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, 2009/18/0110).Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, ist es für den Beginn des Postlaufes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, und ist zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, 2009/18/0110). In dem auf dem gegenständlich relevanten Kuvert aufgebrachten Poststempel ist das Datum „14.10.2020“ angeführt. Weiters ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht den (Gegen)Beweis erbracht hat, dass die Post die Sendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Behandlung genommen hat: Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Ehefrau könne bezeugen, dass er den Antrag auf Zeugengebühren fristgerecht eingebracht habe, ist nicht ersichtlich, wie dieses Beweisanbot vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das betreffende Kuvert (wie der Beschwerdeführer auch im Vorlageantrag nicht bestritt) nicht frankiert wurde, geeignet ist, Derartiges zu belegen. Denn nach Ansicht des Gerichts besteht in einem solchen Fall kein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass die Sendung von der Post zur Zustellung in Behandlung genommen wird. Hinzu kommt, dass die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der Brief mit seinem Antrag sei bereits zwei Tage nach seiner Vernehmung (und somit am Beginn der 14-tägigen Frist) eingeworfen worden, in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dessen Ausführungen im Vorlageantrag steht, wonach dies (erst) „einige Tage vor Fristablauf“ der Fall gewesen sei. Es war daher davon auszugehen, dass die hier interessierende Sendung (wie auf dem Poststempel angeführt) am 14.10.2020 von der Post in Behandlung genommen wurde, zumal angenommen werden muss, dass sich hier das eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht „eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, treffende Risiko, den von ihr geforderten Gegenbeweis im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (vgl. VwGH 13.02.1997, 94/09/0300; 22.02.2011, 2009/04/0095; 27.11.2000, 2000/17/0165), verwirklicht. Es war daher davon auszugehen, dass die hier interessierende Sendung (wie auf dem Poststempel angeführt) am 14.10.2020 von der Post in Behandlung genommen wurde, zumal angenommen werden muss, dass sich hier das eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht „eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, treffende Risiko, den von ihr geforderten Gegenbeweis im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können vergleiche VwGH 13.02.1997, 94/09/0300; 22.02.2011, 2009/04/0095; 27.11.2000, 2000/17/0165), verwirklicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1.
- Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.
- In der Sache: 3.1.3.
- § 19 Abs. 1 GebAG lautet:3.1.3.
- Paragraph 19, Absatz eins, GebAG lautet: „Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“„Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“ 3.1.3.
- Wie vorauszuschicken ist, sprechen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gute Gründe dafür, dass das in § 33 Abs. 3 AVG vorgesehene Postlaufprivileg bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Zeugengebühr fristgerecht geltend gemacht wurde, keine Anwendung findet, da angenommen werden muss, dass die in § 19 Abs. 1 GebAG normierte (idR vierzehntägige) Frist materiellrechlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist: Denn zum einen wird dort normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg. „bei sonstigem Verlust“); zum anderen kann diese Frist schon deshalb keine verfahrensrechtliche Frist sein, da vor Geltendmachung der Zeugengebühr ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist.3.1.3.
- Wie vorauszuschicken ist, sprechen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gute Gründe dafür, dass das in Paragraph 33, Absatz 3, AVG vorgesehene Postlaufprivileg bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Zeugengebühr fristgerecht geltend gemacht wurde, keine Anwendung findet, da angenommen werden muss, dass die in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierte (idR vierzehntägige) Frist materiellrechlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist: Denn zum einen wird dort normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg. „bei sonstigem Verlust“); zum anderen kann diese Frist schon deshalb keine verfahrensrechtliche Frist sein, da vor Geltendmachung der Zeugengebühr ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist. Die Frage nach der Natur der Frist kann jedoch dahin gestellt bleiben, da sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Antrag auch bei Nichteinrechnung des Postlaufes verfristet ist. Denn ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer am 29.09.2020 einvernommen wurde, endete die 14-tägige Frist am 13.10.2020, weshalb sich der von der Post am 14.10.2020 in Behandlung genommene Antrag auch diesfalls als verspätet eingebracht erweist. Sofern der Beschwerdeführer auf seine Rolle in der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Causa ins Treffen führt und in diesem Zusammenhang „bürokratische Kleingeist“ der Justiz moniert, sind dies Umstände, denen bei der gegenständlichen Beurteilung keine Relevanz zukommen kann. 3.1.3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. 3.2. Zu Spruchpunkt B): 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es – soweit überblickbar – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Postlauf in die Frist
§ 19Abs. 1 Geb
AG einzurechnen ist; davon hängt jedoch die gegenständliche Entscheidung (wie oben dargestellt) nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zwar fehlt es – soweit überblickbar – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Postlauf in die Frist
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG einzurechnen ist; davon hängt jedoch die gegenständliche Entscheidung (wie oben dargestellt) nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
3.2.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2238823.1.00