G), wird XXXX der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), wird römisch 40 der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt. II.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, zugestellt am 14.08.2017, erhob der Beschwerdeführer am 25.08.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Asharaf den al-Schabaab ein „Dorn im Auge“ sei und deshalb von al-Schabaab verfolgt werde und einer Zwangsrekrutierung zum Opfer fallen könne. Zudem sei der Schwager Mitglied der al-Schabaab, weshalb der Beschwerdeführer in Gefahr sei.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen sowie eine Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl , W215 2171368-1/18E, wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen sowie eine Revision
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Am 15.10.2020 langte eine Aktenanforderung des Verfassungsgerichtshofes zu dortiger Zahl E 2576/2020-11, datiert mit 14.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und auf eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde verwiesen.Am 15.10.2020 langte eine Aktenanforderung des Verfassungsgerichtshofes zu dortiger Zahl E 2576/2020-11, datiert mit 14.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und auf eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde verwiesen. Am 28.10.2020 wurden die angeforderten die Aktenteile des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die am 15.10.2020 angeforderten und am 28.10.2020 übermittelten Aktenteile des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl an den Verfassungsgerichtshof übermittelt. Am 23.12.2020 langte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes werde insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Am 23.12.2020 langte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, , E 2576/2020-19, im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes werde insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 28.12.2020 wurden die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und gehört dem moslemischem (sunnitischen) Glauben an. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerde
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerde
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ansonsten die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, im Verfahren des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass „nicht von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen“ werden darf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, im Verfahren des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass „nicht von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen“ werden darf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, unter anderem ausgeführt hat, ist
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung, ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt, festzulegen. Die Errechnung eines „Fristablaufs“ würde jedoch voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde, was aber bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung unter Umständen nicht der Fall ist. Somit ist laut der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses maßgeblich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, unter anderem ausgeführt hat, ist
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung, ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt, festzulegen. Die Errechnung eines „Fristablaufs“ würde jedoch voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde, was aber bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung unter Umständen nicht der Fall ist. Somit ist laut der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses maßgeblich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen, es gibt zu diesem Verfahren bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, und es ergaben sich im Lauf dieses Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen, es gibt zu diesem Verfahren bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, , E 2576/2020-19, und es ergaben sich im Lauf dieses Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2171368.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.