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{'item': 'W215 2171368-1'}

Obsah (9)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW215 2171368-1 Spruch, W215 2171368-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), wird XXXX der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), wird römisch 40 der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2015 erstbefragt und gab zusammengefasst an, er habe in XXXX gelebt, habe seine Heimat aus Angst vor al-Schabaab verlassen, weil er nach dem Tod seiner Eltern bei seiner Schwester und deren Mann gelebt habe, welcher Mitglied der al-Schabaab gewesen sei. Nach einem Streit mit seiner Schwester habe ihr Mann seine Schwester getötet und habe den Beschwerdeführer zur al-Schabaab bringen wollen, damit er mitkämpfe. Aus Angst sei der Beschwerdeführer im Jänner 2013 nach Kenia geflohen, über verschiedene Länder bis nach Italien gereist, wo er einen Zug nach Wien bestieg, und am 06.07.2015 in Wien ankam. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er von al-Schabaab getötet oder misshandelt zu werden.Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2015 erstbefragt und gab zusammengefasst an, er habe in römisch 40 gelebt, habe seine Heimat aus Angst vor al-Schabaab verlassen, weil er nach dem Tod seiner Eltern bei seiner Schwester und deren Mann gelebt habe, welcher Mitglied der al-Schabaab gewesen sei. Nach einem Streit mit seiner Schwester habe ihr Mann seine Schwester getötet und habe den Beschwerdeführer zur al-Schabaab bringen wollen, damit er mitkämpfe. Aus Angst sei der Beschwerdeführer im Jänner 2013 nach Kenia geflohen, über verschiedene Länder bis nach Italien gereist, wo er einen Zug nach Wien bestieg, und am 06.07.2015 in Wien ankam. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er von al-Schabaab getötet oder misshandelt zu werden. Eine weitere niederschriftliche Befragung erfolgte am 04.07.2017, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er dem Clan der XXXX angehöre, in XXXX geboren sei und bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt habe. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen der Erstbefragung, in teilweise abgewandelter weise, wobei er die Vorfälle, die zu seiner Ausreise führten, ausführlich darlegte.Eine weitere niederschriftliche Befragung erfolgte am 04.07.2017, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er dem Clan der römisch 40 angehöre, in römisch 40 geboren sei und bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt habe. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen der Erstbefragung, in teilweise abgewandelter weise, wobei er die Vorfälle, die zu seiner Ausreise führten, ausführlich darlegte.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, zugestellt am 14.08.2017, erhob der Beschwerdeführer am 25.08.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Asharaf den al-Schabaab ein „Dorn im Auge“ sei und deshalb von al-Schabaab verfolgt werde und einer Zwangsrekrutierung zum Opfer fallen könne. Zudem sei der Schwager Mitglied der al-Schabaab, weshalb der Beschwerdeführer in Gefahr sei.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 20.09.2017 langte am 22.09.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 08.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift ersucht. Der Beschwerdeführer stimmte zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich zu, dass diese ohne Rechtsberater, der nicht erschienen war, stattfinden sollte. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Den Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung von Stellungnahmen eingeräumt. Mit Parteiengehör vom 09.12.2019 wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seiner Situation in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Am 07.01.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Parteiengehör vom 25.05.2020 wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt bzw. nachgefragt, ob sich seit seiner Stellungnahem vom 07.01.2020 etwas geändert habe und der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Am 09.06.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vom 08.06.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungahme vom 07.01.2020 und zitierte aus Berichten sowie einem erstinstanzlichen Bescheid eines anderen Asylwerbers.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen sowie eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl , W215 2171368-1/18E, wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen sowie eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Am 15.10.2020 langte eine Aktenanforderung des Verfassungsgerichtshofes zu dortiger Zahl E 2576/2020-11, datiert mit 14.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und auf eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde verwiesen.Am 15.10.2020 langte eine Aktenanforderung des Verfassungsgerichtshofes zu dortiger Zahl E 2576/2020-11, datiert mit 14.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und auf eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde verwiesen. Am 28.10.2020 wurden die angeforderten die Aktenteile des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die am 15.10.2020 angeforderten und am 28.10.2020 übermittelten Aktenteile des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl an den Verfassungsgerichtshof übermittelt. Am 23.12.2020 langte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes werde insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Am 23.12.2020 langte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, , E 2576/2020-19, im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes werde insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 28.12.2020 wurden die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und gehört dem moslemischem (sunnitischen) Glauben an. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zahl 1076757002-150808957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerde

, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ansonsten die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

  1. c)Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig und hat sein Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen frei erfunden.
  2. d)Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht hat festzustellen, dass nicht von einer zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auszugehen ist.
  3. e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia wird auf die Länderfeststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, im Verfahren des Beschwerdeführers verwiesen und diese zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia wird auf die Länderfeststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2020, Zahl , W215 2171368-1/18E, im Verfahren des Beschwerdeführers verwiesen und diese zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt. 2. Beweiswürdigung:
  4. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines behördlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild nach wie vor nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Glaube beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.
  5. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zu dem erstinstanzlichen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, dem Erkenntnis vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19.Die Feststellungen zu dem erstinstanzlichen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, dem Erkenntnis vom 17.06.2020, Zahl , W215 2171368-1/18E, sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19.
  6. c)Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und sein Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen frei erfunden ergibt sich aus den Feststellungen 1. und 2. in Verbindung mit der Beweiswürdigung 2. im Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E.
  7. d)Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Bezüglich der Feststellungen, dass das Bundesverwaltungsgericht festzustellen hat, dass nicht von einer zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Bezüglich der Feststellungen, dass das Bundesverwaltungsgericht festzustellen hat, dass nicht von einer zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
  8. e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, im Verfahren des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens hatten keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hatte) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gab keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 08.06.2020 zitierte der Beschwerdeführer zur aktuellen Lage aus den UN OCHA Berichten update 04 vom 04.05.2020 und update 06 vom 24.05.2020. Dazu war anzuführen, dass die genannten Berichte gerichtsbekannt waren, das Bundesverwaltungsgericht jedoch in seinen Länderfeststellungen den aktuelleren UN OCHA Bericht update 07 vom 28.05.2020 herangezogen hat und ebenfalls aus dem Accord Bericht vom 15.04.2020 zitiert. Wenn aus einem erstinstanzlichen Bescheid vom 03.02.2020 im Verfahren eines anderen Asylwerbers zitiert wurde, war dazu auszuführen, dass darin aus Länderfeststellungen aus dem Jahr 2018 zitiert wurde und jeder Einzelfall konkret und individuell zu prüfen ist, weshalb diese zusammenhanglos zitierten Auszüge nicht einfach für dieses Verfahren übernommen werden konnten. Zudem berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht in den Länderfeststellungen ohnehin den in der Stellungnahme genannten UNSC Bericht vom 13.05.2020, allerdings im Gegensatz zum kurzen englischsprachigen Zitat des Beschwerdeführers, viel ausführlicher und in der Amtssprache Deutsch. 3. Rechtliche Beurteilung: Nur jene Teile des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, Zahl W215 2171368-1/18E, welche mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, aufgehoben wurden, sind Gegenstand dieses Erkenntnisses.Nur jene Teile des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020, Zahl , W215 2171368-1/18E, welche mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, aufgehoben wurden, sind Gegenstand dieses Erkenntnisses. Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des BescheidesZu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, im Verfahren des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass „nicht von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen“ werden darf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, im Verfahren des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass „nicht von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen“ werden darf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 8Abs. 4 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, unter anderem ausgeführt hat, ist

§ 8Abs. 4 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung, ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt, festzulegen. Die Errechnung eines „Fristablaufs“ würde jedoch voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde, was aber bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung unter Umständen nicht der Fall ist. Somit ist laut der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses maßgeblich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, unter anderem ausgeführt hat, ist

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung, ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt, festzulegen. Die Errechnung eines „Fristablaufs“ würde jedoch voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde, was aber bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung unter Umständen nicht der Fall ist. Somit ist laut der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses maßgeblich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen, es gibt zu diesem Verfahren bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020-19, und es ergaben sich im Lauf dieses Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen, es gibt zu diesem Verfahren bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, , E 2576/2020-19, und es ergaben sich im Lauf dieses Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2171368.1.00

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