RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW215 2208644-1 SpruchW215 2208644-1/11E , W215 2208644-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, da die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorlägen, da der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückreiste, sich somit dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt und sich dort einen Monat lang aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan, weshalb ihm auch keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten im Wege der Erstreckung im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden; da es im Verfahren seiner Bezugsperson bzw. seines Vaters aufgrund des Wegfalles jener Umstände aus welchem der Beschwerdeführer dessen Status abgeleitet habe zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen sei, sei auch das Verfahren des Beschwerdeführers von dieser Aberkennung betroffen. Eine individuelle Verfolgung seiner Person habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, die Flüchtlingseigenschaft komme ihm daher nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer habe auch im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten und er habe eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen können, wie auch der einmonatige Aufenthalt in seiner Heimat beweise, zudem verfüge der Beschwerdeführer über sozialen/familiären Rückhalt im Herkunftsstaat, weshalb ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, wobei die im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Familie des Beschwerdeführers aus seinem Vater 1) XXXX , seiner Mutter 2) XXXX , sowie seinen Geschwistern 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , 6) XXXX , 7) XXXX , 8) XXXX , 9) XXXX , 10) XXXX , 11) XXXX und 12) XXXX bestehe. Allerdings bestehe auch ein Familienleben hinsichtlich des in der Tschetschenischen Republik aufhältigen Onkels XXXX und der Großeltern, welche den Beschwerdeführer jahrelang betreuten und erzogen hätten, sowie weiteren Onkeln und Tanten väterlicherseits. Für den Aspekt der Achtung des Privatlebens spiele zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, da sich der Beschwerdeführer aber erst seit 2015 im Bundesgebiet aufhalte, und sich sein Privatleben auf seine Kernfamilie und seinen Schulbesuch beschränken würde, könne keine über das übliche Maß hinausgehende soziale Integration festgestellt werden. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei im gegenständlichen Fall, nach Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens, zulässig, da der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste, der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden, als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich, weshalb auch keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, womit sich auch die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG erübrige. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass keine Gefährdung vorliege, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht unzulässig iSd § 50 FPG sei. Auch sei die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §§ 55 iVm 52 FPG binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen, da keine entgegengesetzten Gründe festgestellt worden seien.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zahl 1081734809-180531935, wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuvor mit Bescheid vom 27.03.2017, Zahl 1081734809–151050491, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Feststellung getroffen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, da die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorlägen, da der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückreiste, sich somit dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt und sich dort einen Monat lang aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan, weshalb ihm auch keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten im Wege der Erstreckung im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden; da es im Verfahren seiner Bezugsperson bzw. seines Vaters aufgrund des Wegfalles jener Umstände aus welchem der Beschwerdeführer dessen Status abgeleitet habe zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen sei, sei auch das Verfahren des Beschwerdeführers von dieser Aberkennung betroffen. Eine individuelle Verfolgung seiner Person habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, die Flüchtlingseigenschaft komme ihm daher nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer habe auch im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten und er habe eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen können, wie auch der einmonatige Aufenthalt in seiner Heimat beweise, zudem verfüge der Beschwerdeführer über sozialen/familiären Rückhalt im Herkunftsstaat, weshalb ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen, wobei die im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Familie des Beschwerdeführers aus seinem Vater 1) römisch 40 , seiner Mutter 2) römisch 40 , sowie seinen Geschwistern 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 , 6) römisch 40 , 7) römisch 40 , 8) römisch 40 , 9) römisch 40 , 10) römisch 40 , 11) römisch 40 und 12) römisch 40 bestehe. Allerdings bestehe auch ein Familienleben hinsichtlich des in der Tschetschenischen Republik aufhältigen Onkels römisch 40 und der Großeltern, welche den Beschwerdeführer jahrelang betreuten und erzogen hätten, sowie weiteren Onkeln und Tanten väterlicherseits. Für den Aspekt der Achtung des Privatlebens spiele zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, da sich der Beschwerdeführer aber erst seit 2015 im Bundesgebiet aufhalte, und sich sein Privatleben auf seine Kernfamilie und seinen Schulbesuch beschränken würde, könne keine über das übliche Maß hinausgehende soziale Integration festgestellt werden. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei im gegenständlichen Fall, nach Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens, zulässig, da der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste, der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden, als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich, weshalb auch keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, womit sich auch die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG erübrige. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass keine Gefährdung vorliege, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht unzulässig iSd Paragraph 50, FPG sei. Auch sei die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraphen 55, in Verbindung mit 52 FPG binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen, da keine entgegengesetzten Gründe festgestellt worden seien. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2018
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2018
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zahl 1081734809-180531935, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.10.2018 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Die Beschwerdevorlage vom 29.10.2018 langte am 31.10.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Rechtsberaters des Beschwerdeführers vom 20.05.2019 wurde eine Zusage für eine Lehrstelle als XXXX datiert mit XXXX vorgelegt.Mit Schreiben des Rechtsberaters des Beschwerdeführers vom 20.05.2019 wurde eine Zusage für eine Lehrstelle als römisch 40 datiert mit römisch 40 vorgelegt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 16.11.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 14.10.2020 für die Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Beweismitteln vor, unter anderem eine Arbeitsbestätigung, ein Jahres- und Abschlusszeugnis und diverse Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung der Beschwerdeführer und seine Vertreterin verzichteten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Schreiben der Vertreterin vom 23.11.2020 wurde der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2019 (datiert mit XXXX ) vorgelegt, sowie ein Lehrvertrag (datiert mit XXXX ) über die Lehre als XXXX , wobei die Lehrzeit von XXXX angegeben wurde.Mit Schreiben der Vertreterin vom 23.11.2020 wurde der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2019 (datiert mit römisch 40 ) vorgelegt, sowie ein Lehrvertrag (datiert mit römisch 40 ) über die Lehre als römisch 40 , wobei die Lehrzeit von römisch 40 angegeben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch, er spricht darüber hinaus auch Tschetschenisch. Der Beschwerdeführer wurde in der Tschetschenischen Republik, XXXX , geboren und lebte in XXXX bis zu seiner Ausreise im XXXX mit seinem Großvater und seinem Onkel XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX sechs Jahre lang die Grundschule. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch, er spricht darüber hinaus auch Tschetschenisch. Der Beschwerdeführer wurde in der Tschetschenischen Republik, römisch 40 , geboren und lebte in römisch 40 bis zu seiner Ausreise im römisch 40 mit seinem Großvater und seinem Onkel römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 sechs Jahre lang die Grundschule.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger im Jahr 2015 illegal nach Österreich und stellte am 11.08.2015, gesetzlich vertreten durch seinen bereits im Bundesgebiet aufhältigen asylberechtigten Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahl 1081734809-151050491, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde, da seinem Vater bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.12.2006, Zahl 267.628/0-XVIII/60/06, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger im Jahr 2015 illegal nach Österreich und stellte am 11.08.2015, gesetzlich vertreten durch seinen bereits im Bundesgebiet aufhältigen asylberechtigten Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahl 1081734809-151050491, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde, da seinem Vater bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.12.2006, Zahl 267.628/0-XVIII/60/06, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Aufgrund des Berichts der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX hinsichtlich einer Reisebewegung des Beschwerdeführers, samt Kopie des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX sowie des russischen, Auslandsreisepasses des Beschwerdeführers, XXXX , ausgestellt am XXXX (Anmerkung: dieser war XXXX Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Tschetschenischen Republik ausgestellt worden), wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mittels Aktenvermerk vom 08.06.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des mit Bescheid vom 27.03.2017, Zahl 1081734809-151050491, zuerkannten Status des Asylberechtigten eingeleitet.Aufgrund des Berichts der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich einer Reisebewegung des Beschwerdeführers, samt Kopie des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 sowie des russischen, Auslandsreisepasses des Beschwerdeführers, römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 (Anmerkung: dieser war römisch 40 Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Tschetschenischen Republik ausgestellt worden), wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mittels Aktenvermerk vom 08.06.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des mit Bescheid vom 27.03.2017, Zahl 1081734809-151050491, zuerkannten Status des Asylberechtigten eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2018, Zahl 1081734809-180531935, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahl: 1081734809–151050491, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Feststellung getroffen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2018, Zahl 1081734809-180531935, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahl: 1081734809–151050491, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Feststellung getroffen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- c)Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme im Herkunftsstaat.
- d)Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Schulbildung (Grundschule) im Herkunftsstaat und hat nach wie vor Familienangehörige in der Tschetschenischen Republik, darunter seine Großeltern und seinen Onkel XXXX . Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wieder bei der Familie Unterkunft finden kann und ihn diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden.Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Schulbildung (Grundschule) im Herkunftsstaat und hat nach wie vor Familienangehörige in der Tschetschenischen Republik, darunter seine Großeltern und seinen Onkel römisch 40 . Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wieder bei der Familie Unterkunft finden kann und ihn diese beim Aufbau einer Existenz unterstützen werden. Derzeit herrscht eine als COVID-19 bezeichnete Pandemie.
- e)Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2015 in Österreich auf und hat während seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet soziale und schulisch-berufliche Integrationserfolge gezeigt. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die XXXX und hat dort im Schuljahr XXXX seine Schulpflicht beendet. Anschließend begann er seine Lehre als XXXX Weiters nahm der Beschwerdeführer an einem Erste Hilfe Grundkurs des Roten Kreuz teil, an einem Kurs des XXXX im Bereich XXXX . Sein aktuelles Lehrverhältnis hat am XXXX begonnen und wird voraussichtlich am XXXX abgeschossen. In einem Empfehlungsschreiben der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers, vom XXXX , bezeichnet die Schulleiterin den Beschwerdeführer als „sehr liebenswerten, höflichen, gut erzogenen Jugendlichen“ welcher als „hilfsbereit, kooperativ und sehr lernwillig“ ist und führt aus, dass der Beschwerdeführer als „verlässlich“ wahrgenommen wurde, welcher „fleißig mitgearbeitet“ hat und auf einem „guten Weg, sich in Österreich zu integrieren“ ist. Der Beschwerdeführer engagiert sich zudem als Mitglied im Österreichischen Boxverband. Aufgrund seiner aktuellen Lehrlingsausbildung als XXXX geht das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere auch aufgrund seines bisher gezeigten Engagements und Fleißes – davon aus, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann.Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2015 in Österreich auf und hat während seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet soziale und schulisch-berufliche Integrationserfolge gezeigt. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die römisch 40 und hat dort im Schuljahr römisch 40 seine Schulpflicht beendet. Anschließend begann er seine Lehre als römisch 40 Weiters nahm der Beschwerdeführer an einem Erste Hilfe Grundkurs des Roten Kreuz teil, an einem Kurs des römisch 40 im Bereich römisch 40 . Sein aktuelles Lehrverhältnis hat am römisch 40 begonnen und wird voraussichtlich am römisch 40 abgeschossen. In einem Empfehlungsschreiben der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers, vom römisch 40 , bezeichnet die Schulleiterin den Beschwerdeführer als „sehr liebenswerten, höflichen, gut erzogenen Jugendlichen“ welcher als „hilfsbereit, kooperativ und sehr lernwillig“ ist und führt aus, dass der Beschwerdeführer als „verlässlich“ wahrgenommen wurde, welcher „fleißig mitgearbeitet“ hat und auf einem „guten Weg, sich in Österreich zu integrieren“ ist. Der Beschwerdeführer engagiert sich zudem als Mitglied im Österreichischen Boxverband. Aufgrund seiner aktuellen Lehrlingsausbildung als römisch 40 geht das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere auch aufgrund seines bisher gezeigten Engagements und Fleißes – davon aus, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Die Russische Föderation hat mehr als 142,3 Millionen Einwohner (Stand Juli 2021) und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook 19.01.2021, abgefragt am 31.01.2021). Wladimir Putin ist das Staatsoberhaupt, Michail Mischustin Regierungschef. Die dritte Präsidentschaft Putins zeichnete sich durch politische Kontinuität aus. Die Modernisierungsagenda von Medwedew wurde weiterverfolgt. Gleichzeitig hat Putin den Sozialstaat weiter ausgebaut und den Verteidigungssektor gestärkt. Im 2013 vom Kabinett beschlossenen Haushaltsplan für 2014 bis 2016 wurde dem Ziel, die Haushaltsdefizite durch Ausgabeneinsparungen eng zu begrenzen, jedoch weiterhin Priorität gegeben. Am 15.01.2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Der Ministerpräsident und die Kabinettsmitglieder bekommen per Verfassungsänderung künftig mehr Macht. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Die für das 12.04.2020 geplante Abstimmung wurde wegen Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 verschoben. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 Prozent der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 Prozent für und mehr als 21 Prozent gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993. Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIPortal Geschichte und Staat Jänner 2021, abgefragt am 31.01.2021). Die Russische Föderation ist der Staat mit der weltweit größten Fläche. Sie ist Atommacht und Ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Die Föderationsversammlung besteht aus zwei Kammern. Im Föderationsrat sitzen je zwei Vertreter jedes Föderationssubjekts. Dazu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Vertreter der Russischen Föderation, deren Anteil nicht mehr als zehn Prozent betragen darf. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten, die in Wahlen bestimmt werden. OSZE-Wahlbeobachter bestätigten mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Wahlen. Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht die de-facto alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Er kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA Politisches Porträt Stand 21.10.2020, abgefragt am 31.01.2021). In Russland hat eine deutliche Mehrheit für die von Präsident Wladimir Putin vorgeschlagene Verfassungsreform gestimmt. Wie die zentrale Wahlkommission mitteilte, stimmten laut vorläufigem Endergebnis 77,9 % für die umfangreichen Änderungen bei einer Wahlbeteiligung von 68 %. Sie sehen unter anderem erweiterte Vollmachten für den Präsidenten vor und ermöglichen es Putin, bei der nächsten Präsidentschaftswahl erneut zu kandidieren. Bislang sind dem Staatsoberhaupt nur zwei Amtszeiten in Folge erlaubt, womit Putin nach den bislang geltenden Regelungen 2024 aus dem Amt scheiden müsste. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung werden Putins bisherige Amtszeiten nicht mehr gezählt. Da die Amtszeiten jeweils sechs Jahre betragen, könnte er theoretisch bis 2036 im Amt bleiben. Der Kreml wertete das Ergebnis als Triumph für Putin. Die hohe Zustimmung für die neue Verfassung zeuge vom großen Vertrauen der Bevölkerung in den Präsidenten, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow. Demgegenüber äußerten Kremlkritiker Zweifel an den offiziellen Zahlen. Die unabhängige Wahlbeobachtungsgruppe Golos und Oppositionspolitiker berichteten von Hunderten Beschwerden über Verstöße gegen die Wahlfreiheit und bezeichneten die veröffentlichten Ergebnisse als „allgemein verdächtig“. Die eine Woche dauernde Abstimmung war rechtlich nicht nötig. Die Reform war bereits vom Parlament beschlossen, vom Verfassungsgericht bestätigt und von Putin unterzeichnet worden. Die landesweite Volksbefragung fußt auf dem Versprechen Putins, dass die gut 170 Änderungen nur mit Zustimmung des russischen Volkes in Kraft treten würden. Teil der Verfassungsänderungen sind auch weitreichende Sozialreformen, darunter Garantien für bessere Mindestlöhne und Renten. Zudem soll eine Reihe konservativer Werte verankert werden, darunter die Ehe ausschließlich als Bund zwischen Mann und Frau. Die Bürger werden die Neuerungen nicht sofort zu spüren bekommen, doch werden sie die Politik des Landes zukünftig prägen. Die Macht seines Amtes wird durch die Reform weiter gestärkt. Russisches Recht gilt nun vor internationalem Recht. Und die Unteilbarkeit des russischen Territoriums wird ebenfalls in der Verfassung verankert, wozu - aus Sicht des Kreml - auch die annektierte Halbinsel Krim gehört (BAMF 06.07.2020). Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Insgesamt gab es mehr als 9.000 verschiedene Wahlen auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung zog sich dabei seit 11.09.2020 teilweise über drei Tage hin. Nach den ersten Ergebnissen in der Nacht zum 14.09.2020 deutete sich an, dass die Partei von Präsident Putin, Einiges Russland, ihre Mehrheit erwartungsgemäß behauptet hat. In einigen Regionen wie in Tscheljabinsk am Ural zeichnete sich ab, dass künftig mehr Parteien in örtlichen Parlamenten sitzen könnten. Nach vorläufigen Angaben haben zwei Mitarbeiter des russischen Oppositionspolitikers Nawalny in der sibirischen Großstadt Tomsk zwei Stadtratsmandate errungen, während die Kremlpartei Einiges Russland in Tomsk Verluste hinnehmen musste und nur noch knapp 25 % der Stimmen erreichte. Beobachtern zufolge gab es in vielen Wahllokalen Unregelmäßigkeiten. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020). Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, ab Februar 2010 acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt (LIPortal Geschichte und Staat Jänner 2021, abgefragt am 31.01.2021). (CIA, The World Factbook, Russland, letzter update am 19.01.2021, abgefragt am 31.01.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Politisches Porträt, Stand 21.10.2020, abgefragt am 31.01.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 31.01.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019; FH 04.03.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 04.03.2020; AA 13.02.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 04.03.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 03.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.01.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.06.2019). (FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, 29.06.2019, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435 HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia) Sicherheitslage Präsident Putin verkündete am 25.03.2020 die Verschiebung des für den 22.04.2020 geplanten Referendums über weitreichende Verfassungsänderungen. Um eine Gefährdung von Wählern durch das Coronavirus zu vermeiden, werde ein neuer Termin gemäß der Expertise von Gesundheitsexperten bestimmt werden. Stimmen bei dem Referendum mehr als die Hälfte der Wähler den Verfassungsänderungen zu, sollen diese in Kraft treten. Putin könnte dann 2024 erneut als Kandidat antreten und bei einer Wiederwahl bis 2036 im Präsidentenamt bleiben (BAMF 30.03.2020). Bei der Einreise in die Russische Föderation besteht bis zur Stabilisierung der COVID-19 Situation ein Einreiseverbot für Ausländer mit wenigen Ausnahmen (ausländische Staatsangehörige, welche Maschinen und technisches Equipment in Russland warten; Ehepartner/Ehepartnerinnen von russischen Bürgerinnen/Bürgern; Diplomatinnen/Diplomaten [BMEIA Stand 31.01.2021]). In Wladikawkas versammelten sich am 20.04.2020 ca. 2.000 Menschen bei einer Demonstration gegen Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und forderten den Rücktritt des Gouverneurs der Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Die Polizei trieb die Teilnehmer gewaltsam auseinander und nahm Dutzende von ihnen fest. Am 21.04.2020 befand ein Gericht der Stadt 13 Personen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, des Widerstands gegen Polizisten sowie der Organisierung eines öffentlichen Ereignisses, das zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt habe, für schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 15 Tagen. Der Opernsänger Vadim Cheldiyev hatte im Internet zu der Kundgebung aufgerufen. Cheldiyev, der den Behördenleitern der Region eine Übertreibung der Virusgefahren zum Zweck der Selbstbereicherung vorgeworfen hatte, wurde am 21.04.2020 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 928 Euro wegen der Verbreitung falscher Informationen über das Virus verurteilt (BAMF 27.04.2020). Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Seien Sie weiterhin insbesondere an belebten Orten, bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders aufmerksam (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 31.01.2021). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 17.12.2020, Stand 31.01.20210, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027826/briefingnotes-kw14-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.01.2021, Stand 31.01.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Nordkaukasus Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 31.01.2021). Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert. Seit 2013 ist die Zahl der Toten durch Anschläge und Kämpfe im Nordkaukasus stark rückläufig. So starben im Jahr 2017 bei Anschlägen und Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. islamistischen Aufständischen nach offiziellen Angaben 134 Personen (2016: 202; 2015: 208; 2014: 341; 2013: 529; 2012: 700). Im Jahr 2018 fiel die Zahl der Todesopfer zum ersten Mal unter 100. 2018 starben nach Angaben der russischen Internetzeitung Caucasian Knot insgesamt 82 Personen im Nordkaukasus. Nach ersten vorliegenden Informationen derselben Quelle von Anfang Februar 2020 sank die Zahl der Todesopfer im Jahr 2019 auf insgesamt 31. Die Hauptursache für den im Vergleich zu dem Jahr 2012 erheblichen Rückgang der Zahl der getöteten Personen in den vergangenen Jahren dürfte sein, dass sich seit Ende 2014 vermehrt Kämpfer aus dem Nordkaukasus der Terrormiliz IS in Syrien und im Irak angeschlossen hatten und dort viele den Tod fanden (BAMF 10.02.2020). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23.06.2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Die Nachrichten-Website Caucasian Knot berichtete, dass gewalttätige Konfrontationen mit Sicherheitskräften, in der ersten Hälfte des Jahres 2019, zu mindestens 31 Toten führten. die am stärksten betroffene Region war Kabardino-Balkarien mit 10 Todesfällen in der ersten Hälfte des Jahres 2019, gefolgt von Dagestan, wo neun Menschen getötet wurden. Das gewaltsame Verschwinden von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen setzte sich im Nordkaukasus fort. Es gab immer wieder Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit mutmaßlichen Antiterrormaßnahmen im Nordkaukasus (USDOS 11.03.2020). Von 06.01. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020). Zwischen 02. und 08.03.2020 wurde mindestens eine Person als Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher Kämpfer während einer Spezialoperation in Inguschetien getötet wurde (Caucasian Knot 09.03.2020). Von 09.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 16.03.2020; 23.03.2020). Am 23.03.2020 wurde in der Republik Kabardino-Balkarien, nach Informationen bezüglich eines geplanten Terroraktes, zwei gebrauchsfertige Sprengsätze gefunden und beim Versuch der Festnahme drei Verdächtige während einer Schießerei von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot 31.03.2020). Im Februar 2020 gab es keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus. Im März 2020 gab es vier Todesopfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (Caucasian Knot Statistik Februar und März 2020 vom 09.07.2020). Am 16.04.2020 wurde beim Versuch von Polizisten ein Auto in Dagestan anzuhalten, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachkam und das Feuer eröffneten, dieser erschossen; im Auto wurden Waffen und Sprengstoff gefunden (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 04.05.2020). Im April 2020 gab es zwei Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, die getötet wurden. Im Mai 2020 gab es neun Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, acht wurden getötet und eine Person verletzt (Caucasian Knot Statistik April und Mai 2020 vom 09.07.2020). Im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, (Caucasian Knot 27.10.2020). Für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien, eines in Stawropol gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien (Caucasian Knot 27.10.2020). Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus; in Inguschetien wurde während eines Antiterroreinsatzes ein Mann getötet (Caucasian Knot 31.08.2020). Von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 07.09.2020). Im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020. Von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 14.09.2020). Von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 21.09.2020). Von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.09.2020). Von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 05.10.2020). Von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon einer in Dagestan, einer in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Im dritten Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus insgesamt 13 Personen getötet und zwei verletzt (Caucasian Knot 24.12.2020). Von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Von 16.10. bis 13.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020, 08.12.2020). Zwischen 07.12. und 13.12.2020 wurde in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, (Caucasian Knot 14.12.2020). In der Woche von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021). Von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 18.01.2021). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/ Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/ Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/ Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/ SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/ Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/ Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/ Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/ USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/ Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/ Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Februar und März 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51441/ Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/ Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Mai 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51443/ Caucasian Knot, im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52583/ Caucasian Knot, im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52579/ Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien, eines in Stawropol gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/ Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/ Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/ Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/ Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/ Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/ Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/ Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/ Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/ Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/ Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/ Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/ Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/ Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/ Caucasian Knot, im 3. Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus 13 Personen getötet und zwei verletzt, 24.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177 Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/ Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/ Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/ AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.01.2021, Stand 31.01.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Tschetschenien Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 31.01.2021). Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert (BAMF 10.02.2020). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017). Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon wurden zwei verwundet und eine Person getötet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im zweiten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Konfliktopfer, wobei zwei verwundet und eine Person getötet wurden (Caucasian Knot 14.09.2019). Im dritten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien mindestens vier getötete Personen (Caucasian Knot 18.12.2019). Im vierten Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 21.02.2020; 11.03.2020). Von 06.01. bis 29.03.2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020; 09.03.2020, 16.03.2020; 23.03.2020; 31.03.2020). Zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es ebenfalls keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 04.05.2020). Für das zweite Quartal 2020 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juli 2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 27.10.2020). Im August 2020 wurden keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 27.10.2020). Im September 2020 wurden keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 07.09.2020, 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020, 28.09.2020 05.10.2020). Von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Am 13.10.2020 kommen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben. Auch vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein. Diese sollen laut Angaben des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow zuvor aus dem Ausland eingereist sein und Terroranschläge geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (Universität Bremen 07.11.2020; Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 12.10. und 18.10.2020 wurden bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien acht Personen getötet (Caucasian Knot 19.10.2020). Von 16.10. bis 13.12.2020 wurden keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020, 08.12.2020, 14.12.2020). In der Woche von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021). Von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer gemeldet (Caucasian Knot 18.01.2021). (Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/ SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf Caucasian Knot, für das dritte Quartal 2019 wurde sieben im Nordkaukasus gemeldet, 18.12.2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/ Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 21.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50077/ Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/ Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/ Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/ Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/ Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/ Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/ Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/ Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/ Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/ Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/ Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/ Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/ Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/ Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/ Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde kein Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/ Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/ Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/ Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/ Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/ Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/ Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/ Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 393, 07.11.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/393/RusslandAnalysen393.pdf Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/ Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/ Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/ Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/ Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/ Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/ Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/ Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/ Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/ Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/ AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.01.2021, Stand 31.01.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Justiz Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIPortal Geschichte und Staat Jänner 2021, abgefragt am 31.01.2021). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 04.03.2020). Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal die Verfahren zur Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 11.03.2020). Ein Gericht in Jaroslawl verurteilte am 17.01.2020 einen russischen Gefängniswächter zu dreieinhalb Jahren Haft, weil er Gefängnisinsassen geschlagen habe. Der Mann gehört zu einer Gruppe von 17 ehemaligen Gefängniswächtern einer Strafkolonie, die 2018 festgenommen worden waren, nachdem ein publiziertes Video, das Wachmänner bei der Misshandlung eines Gefangenen zeigte, zu öffentlicher Empörung geführt hatte. Zwei Tage zuvor war ein anderer Gefängniswächter zu vier Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 20.01.2020). Der prominente Historiker und Menschenrechtsaktivist Juri Dmitrijew wurde am 22.07.2020 von einem Gericht in der nordosteuropäischen Region Karelien zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht befand ihn schuldig, sexuelle Gewalt gegen eine Person im Alter unter 14 Jahren ausgeübt zu haben. Menschenrechtsaktivisten, Wissenschaftler, Künstler und Politiker setzten sich für die Freilassung des 64-Jährigen ein, der sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft befindet. Sie gehen von einer politisch motivierten Strafverfolgung aus, weil Dmitrijews Publikationen über staatliche Verfolgung während der Herrschaft Josef Stalins (1922-1953) staatlichen Tendenzen zur Rehabilitierung Stalins entgegenstehen. Der ehemalige Leiter der karelischen Zweigstelle der Menschenrechtsorganisation Memorial könnte unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft im November 2020 freikommen, doch Staatsanwälte kündigten an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und eine härtere Bestrafung zu fordern (BAMF 27.07.2020). Ein russisches Militärgericht in Samara verurteilte den prominenten baschkirischen Aktivisten Airat Dilmukhametov zu neun Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis. Das Gericht befand ihn schuldig, Aufrufe zur Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation veröffentlicht zu haben. Dilmukhametov, so das Gericht, habe zu Extremismus und zur Unterstützung von Terrorismus aufgerufen. Der Aktivist hatte in einer Videobotschaft zur Gründung einer Föderation mit mehr Autonomierechten für Ethnien aufgerufen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bezeichnete den Mann als politischen Häftling (BAMF 31.08.2020). (USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037638/briefingnotes-kw36-2020.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 31.01.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 13.02.2019). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen (AA 13.02.2019). Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 11.03.2020). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 01.2020). (Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf EASO, European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), der Untersuchungsausschuss, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist für die staatliche Sicherheit, den Kampf gegen Spionage, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption verantwortlich. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung aller Straftaten zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den FSB Grenzschutz bei der Sicherung der Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich zudem, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 11.03.2020). Nach dem Gesetz können Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung anhalten, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme in einem Protokoll dokumentieren, das sowohl vom Verhafteten als auch vom Polizeibeamten binnen drei Stunden zu unterschreiben ist. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Abgesehen vom Nordkaukasus, werden die rechtlichen Vorgaben betreffend Inhaftierungen von den Behörden eingehalten (USDOS 11.03.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.02.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterstellt sind (USDOS 11.03.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/) Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen. Es gab auch Berichte, von Toten in Folge von Folter. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 11.03.2020). Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“, dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene „Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.02.2019). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.01.2019). Das Gerichtsverfahren gegen Gefängnismitarbeiter ist noch anhängig (HRW 14.01.2020). Folter und andere Misshandlungen blieben weit verbreitet; insbesondere in Untersuchungshaft und Gefängnissen. Behörden bestreiten jedoch häufig, dass Misshandlungen stattfinden und weigern sich, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Menschenrechtsaktivisten dokumentierten zahlreiche Fälle von Versäumnissen, Gerechtigkeit für Überlebende zu gewährleisten (HRW 14.01.2020). Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 11.03.2020). (HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/) Korruption Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018), im Jahr 2019 Platz 137 von 180 (TI 2019) und im Jahr 2020 Platz 129 von 180 (TI 2020). Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 über RUB 2,2 Mrd. (über EUR 30 Millionen) verfügt haben. Allein vom 30.11. bis 05.12.2019 berichteten tschetschenische Beamte über mindestens 12 Initiativen, die aus den Mitteln des Fonds finanziert wurden (ÖB Moskau 12.2019). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als „Kleptokratie“, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 04.03.2020). Korruption ist in der gesamten Exekutive, auch im Sicherheitssektor, sowie in der Legislative und der Justiz auf allen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, darunter im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.03.2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 31.01.2021). (FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/RUS Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/RUS USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/russia LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 31.01.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Wehrdienst Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 12.2019). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 31.05.2019). Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2019 wurden russlandweit 267.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Global Security 02.10.2019). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 12.2019), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 12.2019; Jamestown 10.04.2018), bzw. weisen die derzeitigen Kohorten extrem niedrige Geburtenraten auf (Jamestown 10.04.2018). Mitte April 2019 sagte Präsident Putin, dass die Wehrpflicht in Russland allmählich der Vergangenheit angehört. Ende 2018 verlautbarte der Generalstab, dass 384.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften dienen. Der Rest sind Wehrpflichtige und Offiziere. Der Verteidigungsminister stellte die Aufgabe, die Zahl der Vertragssoldaten bis 2025 auf 475.000 zu erhöhen (RBTH 22.04.2019). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren oder die einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen werden. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v.a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige Hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung (ÖB Moskau 12.2019). Wehrpflichtige erhalten zurzeit 2.000 Rubel [ca. 27€] Monatssold plus Gefahrenzulagen sowie einen Zuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur „Humanisierung“ und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete und Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt (AA 13.02.2019). 2017 gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation (AA 21.05.2018). Dies gilt auch für das Jahr 2018 (AA 13.02.2019). Die NGOs „Komitee der Soldatenmütter“ und „Armee.Bürger.Recht“ berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die beiden Organisationen wenden. Somit ist die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften wohl weiterhin problematisch. Das „Komitee der Soldatenmütter“ äußerte zudem die Befürchtung, dass das 2016 erlassene Gesetz zur Verlängerung für Auslandseinsätze missbraucht und Wehrpflichtige zur Unterschrift genötigt werden könnten. Insgesamt sind jedoch zunehmend einzelne Verbesserungen zu erkennen, da (teilweise auf Initiative der Soldatenmütter) vor drei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt wurde, seit Kurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben muss, um Korruption und Erpressung durch Vorgesetzte zu verhindern und sich die soziale Lage durch den Neubau von Kasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert hat, wodurch auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten [„Dedowschtschina“] zurückgegangen sind (AA 13.02.2019). Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige („Dedowschtschina“) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu „Dedowschtschina“ kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis erklärt. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft (AA 13.02.2019). Das Verteidigungsministerium kooperiert mit der Ombudsstelle für Menschenrechte und mit relevanten NGOs, um gegen Vorwürfe der Misshandlung von Rekruten vorzugehen. In den vergangenen Jahren sank die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 37,6%. NGOs wie das „Komitee der Soldatenmütter“ betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention notwendig seien (ÖB Moskau 12.2019). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 13.02.2019). Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen eingezogen. Die Anzahl der aus dem Nordkaukasus rekrutierten Soldaten bleibt weiterhin niedrig. So wurden im Herbst 2017 aus der gesamten nordkaukasischen Region nur rund 6.000 Personen rekrutiert. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB Moskau 12.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 21.05.2018, https://www.ecoi.net, Zugriff des BFA am 20.03.2020 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net Global Security, Russian Military Personnel Conscription, letztes updat