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{'item': 'W221 2237814-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 34§ 6§ 24§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW221 2237814-1 Spruch, W221 2237814-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 23.10.2020 (beim Heerespersonalamt einlangend) die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, Mitbewohner im Eigenheim seines Vaters zu sein. Der Vater sei an der verfahrensgegenständlichen Adresse nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer müsse monatliche Wohnkosten in Höhe von € 450,-- in bar bezahlen. Auch erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, als Student kein Einkommen gehabt habe. Laut Aktenvermerk vom 09.11.2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Heerespersonalamt an, dass er seit August 2020 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohne. Er wohne dort alleine, Eigentümer seien seine Eltern. Er zahle seit August 2020 € 450,- - in bar an seine Eltern. Das Geld dafür stamme von seinem Taschengeld bzw. werde dieses von seinen Eltern mit den Wohnkosten gegenverrechnet. Außerdem bekomme er noch von seiner Großmutter ein Taschengeld. Dieses bekomme er in bar. Die Höhe des Taschengeldes könne er nicht beziffern, da dieses unterschiedlich hoch sei. Nachweise in Form von Kontoauszügen oder Sparbuchbehebungen könne er nicht vorlegen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.11.2020, zugestellt am 12.11.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 34Zivildienstgesetz 1986 i

Vm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (im Folgenden: HGG) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass für die erforderliche Beibehaltung des Eigenheims Kosten entstünden, welche der Beschwerdeführer im Verfahren nachzuweisen habe. Für die Behörde sei ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen worden sei, und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Betriebskosten bezahle, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien und er diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 14.09.2020) getragen habe. Im Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, ziehe die belangte Behörde den Schluss, dass seine Eltern zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die Kosten für das in Rede stehende Eigenheim getragen hätten und der Beschwerdeführer nicht als Zahlungspflichtiger hervorgehen könne. In Ermangelung des Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.11.2020, zugestellt am 12.11.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem

  1. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (im Folgenden: HGG) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass für die erforderliche Beibehaltung des Eigenheims Kosten entstünden, welche der Beschwerdeführer im Verfahren nachzuweisen habe. Für die Behörde sei ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen worden sei, und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Betriebskosten bezahle, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien und er diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 14.09.2020) getragen habe. Im Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, ziehe die belangte Behörde den Schluss, dass seine Eltern zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die Kosten für das in Rede stehende Eigenheim getragen hätten und der Beschwerdeführer nicht als Zahlungspflichtiger hervorgehen könne. In Ermangelung des Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er das Haus seiner Großmutter im letzten Jahr renoviert habe, weil er in Zukunft mit seiner Familie darin wohnen wolle. Derzeit gehöre das Haus noch seinem Vater, da er derzeit noch nicht in der Lage sei, seiner Schwester ihren Anteil auszuzahlen. Seit 16.07.2020 lebe er alleine und er wolle zumindest für seinen Lebensunterhalt sorgen und für die Betriebskosten aufkommen. Eine trotz eines Maschinenbaustudiums geplante geringfügige Tätigkeit sei coronabedingt nicht zustande gekommen. In den letzten Jahren habe er, abhängig von seinen schulischen Leistungen Taschengeld bezogen, weshalb es unterschiedlich gewesen sei. Für den Abschluss der Matura habe er ebenfalls Geld bekommen. Auch habe er im Sommer Geld von seiner Großmutter erhalten. Die Kontoabbuchungen für die Betriebskosten in Höhe von circa EUR 400,00 habe er dem Heerespersonalamt bereits vorgelegt. Diese würden von dem Konto seiner Eltern, für das er auch zeichnungsberechtigt sei, abgebucht und sodann vom Beschwerdeführer in bar beglichen. Er hoffe auf den Zuspruch des Wohnkostenzuschusses um die nächsten Monate finanziell zu überstehen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.09.2020 als Zivildiener beim Österreichischen Roten Kreuz Landesverband Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.01.2021 bis zum 31.09.2021 zugewiesen. Er erhält dabei eine Grundvergütung in Höhe von 351,70 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer ist seit 18.08.2020 in der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet und wohnte zuvor bei seinen Eltern. Eigentümer des Eigenheims ist der Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat kein regelmäßiges Einkommen. Der Beschwerdeführer erhält von seinen Eltern Taschengeld und finanzielle Zuwendungen von seiner Großmutter in unbekannter Höhe. Der Beschwerdeführer bezahlt die monatlichen Betriebskosten in Höhe von € 400,-- von seinen Ersparnissen. Der Verlust des Eigenheims während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Zuweisungsbescheid, Umsatzlisten eines Kontos der Eltern des Beschwerdeführers, Aktenvermerk vom 09.11.2020). Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers und seines Vaters ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 27.10.
  4. Die Feststellung, dass der Verlust Eigenheims nicht zu erwarten ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bloß die monatlichen Betriebskosten in der Höhe von € 400,--, nicht jedoch Miete an seine Eltern entrichtet. Der Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern wurde nicht vorgebracht. Aus diesen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsverhältnis um ein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG handelt (siehe dazu auch unten zu A).Die Feststellung, dass der Verlust Eigenheims nicht zu erwarten ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bloß die monatlichen Betriebskosten in der Höhe von € 400,--, nicht jedoch Miete an seine Eltern entrichtet. Der Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern wurde nicht vorgebracht. Aus diesen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsverhältnis um ein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG handelt (siehe dazu auch unten zu A).
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , Zu A)

§ 34Abs.

1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

§ 31Abs.

1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

§ 31Abs.

2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner übertragbaren Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 ausgesprochen, dass bei der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner übertragbaren Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 ausgesprochen, dass bei der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.09.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er ist seit dem 18.08.2020 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Er wohnte daher bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der gegenständlichen Wohnung. Wie bereits dargelegt, bezahlt der Beschwerdeführer bloß die monatlichen Betriebskosten in der Höhe von € 400,--, nicht jedoch Miete an seine Eltern. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Mietvertrag mit seinen Eltern vorgelegt. Selbst wenn man von einem mündlichen Mietvertrag ausgehen würde, würde dieser einem Fremdvergleich nicht standhalten, da der Beschwerdeführer eben nur die Betriebskosten zu tragen hat und keine Miete bezahlt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsverhältnis um ein entgeltliches Rechtsverhältnis iSd § 31 Abs. 1 HGG handelt. Weiters ist nicht zu erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit bei Nichtbezahlung der Betriebskosten eintritt, da de facto die Betriebskosten über den Umweg des Taschengelds im Wesentlichen sowieso von den Eltern getragen werden.Wie bereits dargelegt, bezahlt der Beschwerdeführer bloß die monatlichen Betriebskosten in der Höhe von € 400,--, nicht jedoch Miete an seine Eltern. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Mietvertrag mit seinen Eltern vorgelegt. Selbst wenn man von einem mündlichen Mietvertrag ausgehen würde, würde dieser einem Fremdvergleich nicht standhalten, da der Beschwerdeführer eben nur die Betriebskosten zu tragen hat und keine Miete bezahlt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsverhältnis um ein entgeltliches Rechtsverhältnis iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG handelt. Weiters ist nicht zu erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit bei Nichtbezahlung der Betriebskosten eintritt, da de facto die Betriebskosten über den Umweg des Taschengelds im Wesentlichen sowieso von den Eltern getragen werden. Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2237814.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.