RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW221 2237946-1 Spruch, W221 2237946-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.05.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auszahlung der Beteiligung am Unternehmenserfolg 2019 (EBIT-Prämie und Sonderprämie), da sie im Jahr 2019 noch im dienstbaren Stand in der Österreichischen Post AG gewesen sei. Mit Schreiben vom 03.06.2020 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass die Beteiligung am Unternehmenserfolg eine freiwillige Belohnungszahlung darstelle, die bei Vorliegen intern festgelegter Kriterien zur Anweisung gelange. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 18.09.2017 bis 30.11.2019 durchgehend im Krankenstand befunden. Mit 01.12.2019 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt worden. Ein Ausschlussgrund für die Auszahlung der Beteiligung am Unternehmenserfolg sei unter anderem eine Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres. Da dieser Ausschlussgrund „Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres“ auf die Beschwerdeführerin zutreffe, könne ihrem Antrag auf Auszahlung der Beteiligung am Unternehmenserfolg nicht entsprochen werden.Mit Schreiben vom 03.06.2020 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass die Beteiligung am Unternehmenserfolg eine freiwillige Belohnungszahlung darstelle, die bei Vorliegen intern festgelegter Kriterien zur Anweisung gelange. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 18.09.2017 bis 30.11.2019 durchgehend im Krankenstand befunden. Mit 01.12.2019 sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt worden. Ein Ausschlussgrund für die Auszahlung der Beteiligung am Unternehmenserfolg sei unter anderem eine Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres. Da dieser Ausschlussgrund „Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres“ auf die Beschwerdeführerin zutreffe, könne ihrem Antrag auf Auszahlung der Beteiligung am Unternehmenserfolg nicht entsprochen werden. Mit Schreiben vom 13.08.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor dem Hintergrund, dass das Ruhestandsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 am 31.07.2018 eingeleitet worden sei und ihr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt gewesen sei, den Dienst zu versehen, sie jedoch erst am 01.12.2019 in den Ruhestand versetzt worden sei, die Dienstabwesenheit bis einschließlich 30.11.2019 nicht ihrer Sphäre, sondern jener der belangten Behörde zuzurechnen sei. Aus diesem Grund stehe der Beschwerdeführerin eine Beteiligung am Unternehmenserfolg für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 30.11.2019 im Hinblick auf die Dienstanweisung LOA 2365 zu. Sollte die belangte Behörde nach wie vor der Meinung sein, dass eine Auszahlung der Unternehmensbeteiligung nicht zustehe, werde eine bescheidmäßige Erledigung beantragt.Mit Schreiben vom 13.08.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor dem Hintergrund, dass das Ruhestandsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 am 31.07.2018 eingeleitet worden sei und ihr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt gewesen sei, den Dienst zu versehen, sie jedoch erst am 01.12.2019 in den Ruhestand versetzt worden sei, die Dienstabwesenheit bis einschließlich 30.11.2019 nicht ihrer Sphäre, sondern jener der belangten Behörde zuzurechnen sei. Aus diesem Grund stehe der Beschwerdeführerin eine Beteiligung am Unternehmenserfolg für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 30.11.2019 im Hinblick auf die Dienstanweisung LOA 2365 zu. Sollte die belangte Behörde nach wie vor der Meinung sein, dass eine Auszahlung der Unternehmensbeteiligung nicht zustehe, werde eine bescheidmäßige Erledigung beantragt. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 12.10.2020, zugestellt am 14.10.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass ihr eine Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2018 und 2019 gebühre und auszubezahlen sei, zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Behauptung, dass die Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin vom 31.07.2018 bis zum 30.11.2019 nicht ihrer Sphäre zuzurechnen sei, nicht nachvollzogen werden könne. Belegt durch ärztliche Befunde und Gutachten habe nämlich bei der Beschwerdeführerin während des genannten Zeitraums eindeutig ein Langzeitkrankenstand vorgelegen. Weder habe die Beschwerdeführerin im Ruhestandsversetzungsverfahren vorgebracht, dienstfähig zu sein, noch habe sie eine Gesundmeldung vorgelegt. Da die Abwesenheit der Beschwerdeführerin ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen habe, bestehe bereits aus den im Schreiben vom 03.06.2020 dargestellten Gründen kein Anspruch auf eine Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2018 und
- Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung werde festgehalten, dass die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg nur dann bestehe, soweit der Beamte Ansprüche gegen den Dienstgeber aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) ableite. Die Beteiligung am Unternehmenserfolg sei mit Dienstanweisung vom 17.05.2009 geregelt und stelle eine freiwillige Belohnungszahlung des Unternehmens dar, die bei Vorliegen der internen Kriterien zur Anweisung gelangen würden. Die Dienstanweisung sei als Weisung zu qualifizieren, stehe jedoch nicht im Rang eines Gesetzes oder einer Verordnung. Da es sich bei der Dienstanweisung somit um eine für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltende Norm handle, sei der Antrag im Verwaltungsweg nicht durchsetzbar.Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 12.10.2020, zugestellt am 14.10.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass ihr eine Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2018 und 2019 gebühre und auszubezahlen sei, zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Behauptung, dass die Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin vom 31.07.2018 bis zum 30.11.2019 nicht ihrer Sphäre zuzurechnen sei, nicht nachvollzogen werden könne. Belegt durch ärztliche Befunde und Gutachten habe nämlich bei der Beschwerdeführerin während des genannten Zeitraums eindeutig ein Langzeitkrankenstand vorgelegen. Weder habe die Beschwerdeführerin im Ruhestandsversetzungsverfahren vorgebracht, dienstfähig zu sein, noch habe sie eine Gesundmeldung vorgelegt. Da die Abwesenheit der Beschwerdeführerin ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen habe, bestehe bereits aus den im Schreiben vom 03.06.2020 dargestellten Gründen kein Anspruch auf eine Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2018 und
- Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung werde festgehalten, dass die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg nur dann bestehe, soweit der Beamte Ansprüche gegen den Dienstgeber aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) ableite. Die Beteiligung am Unternehmenserfolg sei mit Dienstanweisung vom 17.05.2009 geregelt und stelle eine freiwillige Belohnungszahlung des Unternehmens dar, die bei Vorliegen der internen Kriterien zur Anweisung gelangen würden. Die Dienstanweisung sei als Weisung zu qualifizieren, stehe jedoch nicht im Rang eines Gesetzes oder einer Verordnung. Da es sich bei der Dienstanweisung somit um eine für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltende Norm handle, sei der Antrag im Verwaltungsweg nicht durchsetzbar. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass sie gemäß § 44 BDG gegenüber ihrem Vorgesetzten weisungsgebunden sei. Am 27.07.2018 sei aufgrund einer chefärztlichen Stellungnahme der PVA das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen eingeleitet und sie in den Krankenstand „geschickt“ worden. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand am 30.11.2018 sei sie auch nicht zum Dienstantritt aufgefordert worden. Im genannten Zeitraum sei ihr die Krankheitsdauer daher nicht zuzurechnen, weswegen ihr für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018 und 01.01.2019 bis zum 30.11.2019 eine Beteiligung am Unternehmenserfolg zustehe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass sie gemäß Paragraph 44, BDG gegenüber ihrem Vorgesetzten weisungsgebunden sei. Am 27.07.2018 sei aufgrund einer chefärztlichen Stellungnahme der PVA das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen eingeleitet und sie in den Krankenstand „geschickt“ worden. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand am 30.11.2018 sei sie auch nicht zum Dienstantritt aufgefordert worden. Im genannten Zeitraum sei ihr die Krankheitsdauer daher nicht zuzurechnen, weswegen ihr für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018 und 01.01.2019 bis zum 30.11.2019 eine Beteiligung am Unternehmenserfolg zustehe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Die Beschwerdeführerin stand als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Am 31.07.2018 wurde das Ruhestandsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet und die Beschwerdeführerin war nicht mehr im Dienst. Mit 01.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Am 31.07.2018 wurde das Ruhestandsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet und die Beschwerdeführerin war nicht mehr im Dienst. Mit 01.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 13.08.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr für die Jahre 2018 und 2019 die Beteiligung am Unternehmenserfolg gebühre und auszuzahlen sei. Das Schreiben vom 17.03.2009 der Österreichischen Post AG, LOA 2365, zur Beteiligung am Unternehmenserfolg lautet im Wesentlichen wie folgt: „1.
- Personenkreis Ab dem Geschäftsjahr 2000 erhalten alle Beamten und Angestellten, die mehr als sechs Monate im Dienst des Unternehmens tätig waren, eine Erfolgsbeteiligung. Diese ersetzt die bis dahin vom Unternehmen - freiwillig und ohne Rechtsanspruch - gewährte Sozialleistung Oktober ‚Telefongeld‘ sowie eine allfällige Zahlung für eine ‚physische Mehrbelastung im Weihnachtsverkehr‘. […] 1.
- Ermittlung des Bezieherkreises Grundvoraussetzung für eine Teilnahme ist eine Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 182 Kalendertagen im Geschäftsjahr. Mehrere Dienstverhältnisse im Geschäftsjahr werden zusammengezählt. Endet oder beginnt das Dienstverhältnis während des Geschäftsjahres, gebührt die Beteiligung aliquot. Teilzeitbeschäftigung im Geschäftsjahr bewirkt eine Aliquotierung der Auszahlung im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Wochenstunden einschließlich allfällig geleisteter Mehrstunden. Folgende Gründe bedingen einen Ausschluss von der Zahlung: ● Teilnahme an einem Prämiensystem, bspw. MbO, Vertrieb etc. ● Entlassung ● negative Dienstbeurteilung ● unberechtigter vorzeitiger Austritt ● Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres ● Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission […]“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat auch keine mündliche Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu A) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Feststellung und Auszahlung einer Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2018 und 2019 beantragte, wobei sie sich explizit auf die Dienstanweisung der Österreichischen Post AG vom 17.05.2009 (LOA 2365) bezog. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid wegen der Verneinung eines sich aus der „Dienstanweisung“ ergebenden subjektiven Rechtsanspruchs zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; vgl. auch VwGH 10.11.2008, 2004/12/0037 mwN).Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; vergleiche auch VwGH 10.11.2008, 2004/12/0037 mwN). Das gegenständliche Schreiben der Österreichischen Post AG vom 17.05.2009 (LOA 2365) richtet sich explizit nur an bestimmte Ebenen innerhalb der Österreichischen Post AG (mit der Aufforderung um Information an die Bediensteten), weshalb es keine für das Bundesverwaltungsgericht anwendbare Rechtsgrundlage darstellt. Ein subjektiver Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Unternehmensbeteiligung lässt sich daher aus dem Schreiben der Österreichischen Post AG vom 17.05.2009 (LOA 2365) nicht ableiten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Österreichischen Post AG für ihre Beamten und Angestellten. Die Zurückweisung des Antrags vom 13.08.2020 durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht. Auf die inhaltlichen Argumente ist daher nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2237946.1.00