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{'item': 'W221 2238670-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW221 2238670-1 Spruch, W221 2238670-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 16.10.2019 für tauglich befunden. Am 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 11.01.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.08.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, er müsse den Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ablehnen, da er sich mitten im Studium befinde, was er auch bei seiner Stellung bekanntgegeben habe. Zudem wolle er sich vom Grundwehrdienst „abmelden“ und den Zivildienst ableisten. Der Erklärung beigefügt war eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien für das Studienjahr 2019/2020.Mit Schreiben vom 22.08.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, er müsse den Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ablehnen, da er sich mitten im Studium befinde, was er auch bei seiner Stellung bekanntgegeben habe. Zudem wolle er sich vom Grundwehrdienst „abmelden“ und den Zivildienst ableisten. Der Erklärung beigefügt war eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien für das Studienjahr 2019 aus 2020,. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.10.2020 wurde festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am 22.08.2020 gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingereicht habe.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.10.2020 wurde festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am 22.08.2020 gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingereicht habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend zusammengefasst ausführte, dass er derzeit studiere und psychisch zum Wehrdienst derzeit nicht fähig sei. Er sei oft deprimiert und bekomme beim Gedanken, daran, eine Waffe in der Hand zu halten, Angstzustände. Weiters unterstütze er weder Gewalt noch das Tragen von Waffen. Auch sei er sich erst bei Erhalt des angefochtenen Bescheides bewusst geworden, dass er die Zivildiensterklärung früher abgeben hätte müssen. Nach Abschluss seines Studiums wolle er den Zivildienst ableisten. Mit Aktenvermerk vom 14.01.2021 hielt die Zivildienstserviceagentur fest, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2020 nicht eingerückt sei, weshalb der Einberufungstermin verschoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nach wie vor einen aufrechten Einberufungsbefehl. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 15.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2019 rechtskräftig für tauglich befunden. Am 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 11.01.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.08.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.Am 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 11.01.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.08.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Der Beschwerdeführer ist am 11.01.2020 nicht eingerückt. Der Einberufungsbefehl ist noch aufrecht.
  2. Beweiswürdigung:Der Beschwerdeführer ist am 11.01.2020 nicht eingerückt. Der Einberufungsbefehl ist noch aufrecht.,
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Grundsätze §
  5. (Verfassungsbestimmung)

(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)
(5)[…] […] § 5a.
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen, Z 1 – 2 […]Ziffer eins, – 2 […]
  1. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
  2. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn Z 1 – 3 […]Ziffer eins, – 3 […]
  1. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
  2. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“ , Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung erst am 22.08.2020 nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 29.07.2020 abgegeben. Angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ist es evident, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe seiner Zivildiensterklärung zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Zivildiensterklärung ruhte. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung erst am 22.08.2020 nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 29.07.2020 abgegeben. Angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ist es evident, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe seiner Zivildiensterklärung zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Zivildiensterklärung ruhte. Nach dieser Bestimmung muss die Ausübung des Rechts, eine Zivildiensterklärung abzugeben, mindestens sechs Monate nach Abschluss des Stellungsverfahrens gewährleistet sein. Dies war beim Beschwerdeführer der Fall, da er am 16.10.2019 für tauglich befunden und erst am 29.07.2020 einberufen wurde. Danach ruht dieses Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Da der Beschwerdeführer nicht spätestens zwei Tage vor seiner Einberufung die Zivildiensterklärung abgegeben hat, er aus dem Präsenzdienst auch nicht entlassen wurde und der Einberufungsbefehl auch nicht behoben wurde, ruhte sein Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer behauptetermaßen von dieser Frist nichts wusste. Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich psychisch nicht in der Lage fühle den Grundwehrdienst abzuleisten, er Gewalt bzw. das Tragen von Waffen ablehne und er sein Studium nicht unterbrechen wolle, ist daher für ihn nunmehr nichts zu gewinnen, zumal ihm die Möglichkeit einer rechtzeitigen Zivildiensterklärung offen gestanden wäre. Der in der Beschwerde geäußerte Wunsch nach Abschluss seines Studiums Zivildienst zu leisten, ist daher für das gegenständliche Verfahren belanglos. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238670.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.