Obsah (6)
§ 25§ 71§ 19§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW227 2239044-1 SpruchW227 2238049-1/4E, W227 2238049-1/4E W227 2239044-1/3EW227 2239044-1/3E, IM NAMEN DER REPUBL
§ 25Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG) berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart aufzusteigen.Die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ lautet „Nicht genügend“. römisch 40 ist
Paragraph 25, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart aufzusteigen. Das Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom
- September 2020 wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klasse XXXX (
- Schulstufe) der Berufsschule für XXXX . Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin enthielt im Pflichtgegenstand „Fotografie“ die Note „Nicht genügend“.
- Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019 aus 2020, die Klasse römisch 40 (
- Schulstufe) der Berufsschule für römisch 40 . Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin enthielt im Pflichtgegenstand „Fotografie“ die Note „Nicht genügend“. Am
- Juni 2020 erklärte die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
§ 25Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 lit c Sch
UG nicht berechtigt ist. Am 24. Juni 2020 erklärte die Klassenkonferenz der Klasse römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht berechtigt ist. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
- Juni 2020 frist- und formgerecht Widerspruch.
- Mit Bescheid vom
- Juli 2020 wies die Bildungsdirektion für Wien den Widerspruch ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am
- August 2020 legte die Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss vom
- September 2020, Zl. W227 2234503-1, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- Juli 2020 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurück.
- Zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ am
- September 2020 trat die Beschwerdeführerin nicht an. Daraufhin entschied die Klassenkonferenz am
- September 2020 (erneut), dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
- September 2020 frist- und formgerecht Widerspruch.
- Am
- September 2020 unterbrach die Bildungsdirektion für Wien das Verfahren
§ 71Abs. 4 Sch
UG und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu.
- Am
- September 2020 unterbrach die Bildungsdirektion für Wien das Verfahren
Paragraph 71, Absatz 4, SchUG und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu.
- Zur am
- Oktober 2020 anberaumten kommissionellen Prüfung (sie musste krankheitsbedingt am
- und
- Oktober 2020 verschoben werden) im Pflichtgegenstand „Fotografie“ trat die Beschwerdeführerin an, verweigerte jedoch (grundlos) die Beantwortung der Fragen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Wien sowohl den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom
- Juni 2020 als auch jenen vom
- September 2020 ab, setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ mit „Nicht genügend“ fest und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus: Da die Beschwerdeführerin bereits zu zwei Terminen zur Durchführung der kommissionellen Prüfung geladen worden sei und von diesen krankheitsbedingt und somit gerechtfertigt ferngeblieben sei, sei ihr der Umstand, dass sie eine solche Prüfung abzulegen habe, jedenfalls bekannt gewesen. Da die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2020 die Schule besucht habe und die kommissionelle Prüfung am Schulstandort stattgefunden habe, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren organisatorischen Vorkehrungen zu treffen gehabt. Da die Beschwerdeführerin die Beantwortung der Fragen bei der kommissionellen Prüfung grundlos verweigert habe, habe sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand „Fotografie“ bei der kommissionellen Prüfung in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ sei daher mit „Nicht genügend“ festzusetzen. Weiters lägen Leistungsdefizite aus den vorangegangenen Schuljahren im Pflichtgegenstand „Fotografie“ vor. Auch aus dem Pflichtgegenstand „Medienlabor“ seien keine ausreichenden Leistungsreserven zu erwarten, um die Defizite im Pflichtgegenstand „Fotografie“ in der
- Schulstufe zu beseitigen und trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen den Pflichtgegenstand „Fotografisches Praktikum“ positiv abzuschließen. Die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Medienlabor“ seien im Schuljahr 2019/2020 mangelhaft gewesen und es seien keine Leistungsreserven vorhanden.Weiters lägen Leistungsdefizite aus den vorangegangenen Schuljahren im Pflichtgegenstand „Fotografie“ vor. Auch aus dem Pflichtgegenstand „Medienlabor“ seien keine ausreichenden Leistungsreserven zu erwarten, um die Defizite im Pflichtgegenstand „Fotografie“ in der
- Schulstufe zu beseitigen und trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen den Pflichtgegenstand „Fotografisches Praktikum“ positiv abzuschließen. Die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Medienlabor“ seien im Schuljahr 2019 aus 2020, mangelhaft gewesen und es seien keine Leistungsreserven vorhanden. Folglich lägen die Voraussetzungen für eine Aufstiegsberechtigung nicht vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser führt sie (hier relevant) im Wesentlichen aus: Sie habe die kommissionelle Prüfung „abgelehnt“, weil sie weder eine Ladung von der Bildungsdirektion erhalten habe noch „eine Person“ aus der Bildungsdirektion anwesend gewesen sei. So sei am
- Oktober 2020 die stellvertretende Direktorin ins Klassenzimmer gekommen und habe die Beschwerdeführerin und den Fachlehrer gebeten, in ein anderes Klassenzimmer mitzukommen. Dort seien bereits ein weiterer Lehrer und die Sekretärin der Direktion gesessen. Die stellvertretende Direktorin habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht informiert, dass sie als Vertreterin für die Bildungsdirektion eingesetzt worden sei. Weiters sei sie – bis auf das „Befriedigend“ im Pflichtgegenstand „Fotografisches Praktikum“, das „Genügend“ im Pflichtgegenstand „Medienlabor“ und das „Nicht genügend“ in „Fotografie“ – in allen anderen Pflichtgegenständen mit „Sehr gut“ beurteilt worden. Im Pflichtgegenstand „Medienlabor“ habe die Beschwerdeführerin in den letzten 3 Schuljahren nie eine „Gefährdung“ erhalten. Sie erfülle daher die Voraussetzung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart.
- Am
- Jänner 2021 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klasse XXXX (
- Schulstufe) der Berufsschule für XXXX . Sie macht die Lehre zur Berufsfotografin.Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019 aus 2020, die Klasse römisch 40 (
- Schulstufe) der Berufsschule für römisch 40 . Sie macht die Lehre zur Berufsfotografin. Am
- Juni 2020 erklärte die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2020 weist in den Pflichtgegenständen folgende Beurteilungen auf: ● Politische Bildung 1 ● Deutsch und Kommunikation 1 ● Berufsbezogene Fremdsprache Englisch 1 ● Angewandte Wirtschaftslehre 1 ● Fotografie 5 ● Computergestütztes Gestalten und Fachzeichnen 1 ● Medienlabor 4 ● Fotografisches Praktikum 3 Im Pflichtgegenstand „Medienlabor“ wurde die Beschwerdeführerin (auch) in der
- und
- Schulstufe jeweils mit „Genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat nie eine Frühwarnung erhalten. Im Pflichtgegenstand „Fotografie“ wurde die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2018/2019 mit „Genügend“ beurteilt. Im Schuljahr 2019/2020 reichten die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung aus, ob die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Fotografie“ richtig oder unrichtig war.Im Pflichtgegenstand „Fotografie“ wurde die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2018 aus 2019, mit „Genügend“ beurteilt. Im Schuljahr 2019 aus 2020, reichten die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung aus, ob die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Fotografie“ richtig oder unrichtig war. Zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ am
- September 2020 trat die Beschwerdeführerin nicht an. Daraufhin entschied die Klassenkonferenz am
- September 2020 (erneut), dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Am
- September 2020 unterbrach die Bildungsdirektion für Wien das Verfahren und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu. Die Beschwerdeführerin wurde am
- und
- Oktober 2020 zur kommissionellen Prüfung (ordnungsgemäß) geladen, blieb diesen jedoch jeweils entschuldigt (krankheitsbedingt) fern. Am
- Oktober 2020 kam die stellvertretende Direktorin als Vertreterin für die Bildungsdirektion ins Klassenzimmer der XXXX und bat die Beschwerdeführerin und den Fachlehrer, in ein anderes Klassenzimmer mitzukommen, wo die kommissionelle Prüfung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ stattfand. Die Beschwerdeführerin verweigerte (grundlos) die Beantwortung der Fragen.Am
- Oktober 2020 kam die stellvertretende Direktorin als Vertreterin für die Bildungsdirektion ins Klassenzimmer der römisch 40 und bat die Beschwerdeführerin und den Fachlehrer, in ein anderes Klassenzimmer mitzukommen, wo die kommissionelle Prüfung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ stattfand. Die Beschwerdeführerin verweigerte (grundlos) die Beantwortung der Fragen. In der
- Schulstufe sind laut Wiener Landeslehrplan für den Lehrberuf Berufsfotograf als Pflichtgegenstände nur noch „Fotografie“, „Medienlabor“ und „Fotografisches Praktikum“ vorgesehen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A) 3.1.1.
§ 25Abs. 1 Sch
UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1.
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
§ 25Abs. 2 Sch
UG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
- a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
- b)der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
- c)die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
§ 71Abs. 2 lit. c Sch
UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
§ 71Abs. 4 Sch
UG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
§ 71Abs. 5 Sch
UG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
- die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
- der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
§ 71Abs. 6 Sch
UG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält. Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt. Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist
§ 19Abs. 3a Sch
UG dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenlehrer, Klassenvorstand oder unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist
Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenlehrer, Klassenvorstand oder unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Wie festgestellt, reichten im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Fotografie“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich unterbrach die Bildungsdirektion für Wien zutreffend das Verfahren und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Wie festgestellt, reichten im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Fotografie“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich unterbrach die Bildungsdirektion für Wien zutreffend das Verfahren und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anmerkung 17ff zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters war die Prüfungskommission für den
- Oktober 2020 auch gesetzeskonform zusammengestellt. So ordnet § 71 Abs. 5 Z 1 SchUG ausdrücklich an, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Folglich konnte die stellvertretende Direktorin als Vertreterin für die Bildungsdirektion eingesetzt werden. Weiters war die Prüfungskommission für den
- Oktober 2020 auch gesetzeskonform zusammengestellt. So ordnet Paragraph 71, Absatz 5, Ziffer eins, SchUG ausdrücklich an, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Folglich konnte die stellvertretende Direktorin als Vertreterin für die Bildungsdirektion eingesetzt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch die kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung nicht rechtswidrig, solange zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Prüfungsantritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anm. 22 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). So musste der Beschwerdeführerin aufgrund der Ladungen für die am
- und dann am
- Oktober 2020 angesetzte kommissionelle Prüfung bekannt gewesen sein, dass eine kommissionelle Prüfung stattfinden wird. Da die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2020 die Schule besucht hat und die kommissionelle Prüfung am Schulstandort stattgefunden hat, hat die Beschwerdeführerin – wie die Bildungsdirektion für Wien zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – auch keine weiteren organisatorischen Vorkehrungen zu treffen gehabt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch die kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung nicht rechtswidrig, solange zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Prüfungsantritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anmerkung 22 zu Paragraph 71, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). So musste der Beschwerdeführerin aufgrund der Ladungen für die am
- und dann am
- Oktober 2020 angesetzte kommissionelle Prüfung bekannt gewesen sein, dass eine kommissionelle Prüfung stattfinden wird. Da die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2020 die Schule besucht hat und die kommissionelle Prüfung am Schulstandort stattgefunden hat, hat die Beschwerdeführerin – wie die Bildungsdirektion für Wien zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – auch keine weiteren organisatorischen Vorkehrungen zu treffen gehabt. Da lediglich ausreichend Zeit zur organisatorischen Prüfungsvorbereitung gegeben sein muss, lässt sich daraus e contrario schließen, dass eine inhaltliche Vorbereitungszeit im Sinne einer Aneignung oder Vertiefung des Lernstoffes gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Prüfung lediglich dazu dienen soll, die bereits erworbenen und vorhandenen Kenntnisse des Prüfungskandidaten festzustellen (vgl. dazu auch BVwG 25.09.2015, W203 2108470-1/2E). Da lediglich ausreichend Zeit zur organisatorischen Prüfungsvorbereitung gegeben sein muss, lässt sich daraus e contrario schließen, dass eine inhaltliche Vorbereitungszeit im Sinne einer Aneignung oder Vertiefung des Lernstoffes gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Prüfung lediglich dazu dienen soll, die bereits erworbenen und vorhandenen Kenntnisse des Prüfungskandidaten festzustellen vergleiche dazu auch BVwG 25.09.2015, W203 2108470-1/2E). Folglich legte die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe weder eine Ladung von der Bildungsdirektion erhalten noch sei „eine Person“ aus der Bildungsdirektion anwesend gewesen, keine relevanten Gründe dar, warum sie am
- Oktober 2020 die an sie gestellten Fragen nicht beantwortete. Damit ging die Bildungsdirektion zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllte. Die Beschwerdeführerin ist daher im Pflichtgegenstand „Fotografie“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Weiters ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchUG erfüllt sind:Weiters ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG erfüllt sind: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.). Da die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Fotografie“ im Schuljahr 2018/2019 mit „Genügend“ beurteilt wurde, ist § 25 Abs. 2 lit. a SchUG erfüllt.Da die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Fotografie“ im Schuljahr 2018 aus 2019, mit „Genügend“ beurteilt wurde, ist Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, SchUG erfüllt. § 25 Abs. 2 lit. b SchUG ist erfüllt, da lehrplanmäßig auch in der
- Schulstufe der Pflichtgegenstand „Fotografie“ vorgesehen ist. Paragraph 25, Absatz 2, Litera b, SchUG ist erfüllt, da lehrplanmäßig auch in der
- Schulstufe der Pflichtgegenstand „Fotografie“ vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG erfüllt sind. Dazu ist Folgendes festzuhalten:Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG erfüllt sind. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des Paragraph 25, SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an vergleiche VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anmerkung 16 zu Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG). Im Fall der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Gründen davon auszugehen, dass sie über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite im Pflichtgegenstand „Fotografie“ zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Pflichtgegenstände positiv abzuschließen: Laut Wiener Landeslehrplan für den Lehrberuf Berufsfotograf sind in der
- Schulstufe als Pflichtgegenstände nur noch „Fotografie“, „Medienlabor“ und „Fotografisches Praktikum“ vorgesehen. Damit reduzieren sich die Pflichtgegenstände im
- Schuljahr im Vergleich zum
- Schuljahr von acht auf drei, sodass schon deswegen der Beschwerdeführerin mehr Leistungsreserven zur Verfügung stehen. Weiters wurde der Pflichtgegenstand „Fotografisches Praktikum“ mit „Befriedigend“ beurteilt, weshalb die Ansicht der Bildungsdirektion, die Beschwerdeführerin bräuchte „besondere Anstrengungen“, um den Pflichtgegenstand „Fotografisches Praktikum“ positiv abzuschließen, nicht geteilt werden kann. Denn auch ein Nachlassen der Leistungen um eine Beurteilungsstufe würde noch zu einer positiven Beurteilung führen, weshalb jedenfalls Leistungsreserven vorhanden sind. Im Pflichtgegenstand „Medienlabor“ wurde die Beschwerdeführerin (zwar) in allen drei Schulstufen mit „Genügend“ beurteilt wurde, jedoch hat sie nie eine Frühwarnung erhalten. Damit ist kein Leistungsabfall zu erwarten. Folglich verfügt die Beschwerdeführerin über genügend Leistungsreserven, weshalb die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG erfüllt sind. Folglich verfügt die Beschwerdeführerin über genügend Leistungsreserven, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG erfüllt sind. Da die Beschwerdeführerin nun zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, ist das Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom
- September 2020 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen).Da die Beschwerdeführerin nun zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, ist das Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom
- September 2020 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen). Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Im Übrigen verzichtete die Bildungsdirektion für Wien
§ 24Abs. 5 Vw
GVG auf die Durchführung einer Verhandlung.Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Im Übrigen verzichtete die Bildungsdirektion für Wien
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung einer Verhandlung. 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war, die kommissionelle Prüfung ordnungsgemäß stattfand, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchUG erfüllt sind, und eine Partei nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide hat, die in ihre Rechtssphäre eingreifen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war, die kommissionelle Prüfung ordnungsgemäß stattfand, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG erfüllt sind, und eine Partei nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide hat, die in ihre Rechtssphäre eingreifen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2239044.1.00