RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW237 2222374-1 SpruchW237 2222374-1/10E, W237 2222374-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete gegenüber dem damals illegal im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein. Am 24.07.2019 fand eine Einvernahme des in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in der er zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen persönlichen und verwandtschaftlichen Verhältnissen sowohl im Bundesgebiet als auch in der Russischen Föderation sowie den im Bundesgebiet begangenen Straftaten näher befragt wurde.
- Mit Bescheid vom 25.07.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß „§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005“ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.); unter einem gewährte das Bundesamt gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 25.07.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß „§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005“ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.); unter einem gewährte das Bundesamt gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
- Am 08.08.2019 erhob der Beschwerdeführer über seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten (damaligen) Rechtsberater gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 25.07.2019 Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2019 vor.
- Am 08.08.2019 erhob der Beschwerdeführer über seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten (damaligen) Rechtsberater gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 25.07.2019 Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2019 vor. 3.
- Am 16.08.2019 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat auf dem Luftweg. 3.
- Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte der damalige Rechtsberater dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die erteilte Vertretungsvollmacht mit 31.12.2020 niedergelegt werde; das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsberater ende mit Ablauf dieses Tages. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt die im Kopf der vorliegenden Entscheidung genannte Identität. Er gelangte legal mit einem gültigen Reisepass und einem Visum C in das Bundesgebiet. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung seines Visums verblieb der Beschwerdeführer in Österreich. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in der Russischen Föderation. Er verfügt weder über familiäre noch über freundschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügte – mit Ausnahme der Dauer der verhängten Untersuchungshaft und seiner in Österreich verbüßten Haftstrafe – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er befand sich von 14.05.2019 bis 13.08.2019 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, sowie von 13.08.2019 bis 16.08.2019 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Schubhaft. Seit seiner Abschiebung am 16.08.2019 in die Russische Föderation war der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet straffällig: Er gab nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht aus, indem er seine Einkäufe im Zeitraum von XXXX bis XXXX in einem Elektrogeschäft sowie am XXXX in einer Apotheke jeweils mit einer falschen 50 Euro Note bezahlte. Am XXXX und am XXXX versuchte er, nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht auszugeben, indem er an diesen beiden Tagen seine Einkäufe in einer Apotheke jeweils mit einer falschen 50 Euro Note zu bezahlen versuchte; die Fälschungen wurden aber von den Angestellten erkannt. Außerdem besaß der Beschwerdeführer von XXXX bis zum XXXX zwei weitere falsche 50 Euro Noten mit dem Vorsatz, dass diese als echt und unverfälscht ausgegeben werden. Er gab nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht aus, indem er seine Einkäufe im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in einem Elektrogeschäft sowie am römisch 40 in einer Apotheke jeweils mit einer falschen 50 Euro Note bezahlte. Am römisch 40 und am römisch 40 versuchte er, nachgemachtes Geld als echt und unverfälscht auszugeben, indem er an diesen beiden Tagen seine Einkäufe in einer Apotheke jeweils mit einer falschen 50 Euro Note zu bezahlen versuchte; die Fälschungen wurden aber von den Angestellten erkannt. Außerdem besaß der Beschwerdeführer von römisch 40 bis zum römisch 40 zwei weitere falsche 50 Euro Noten mit dem Vorsatz, dass diese als echt und unverfälscht ausgegeben werden. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten Geldes gemäß § 233 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 StGB und gemäß § 233 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Gericht wertete dabei das Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Sicherstellung der falschen Banknoten als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten Geldes gemäß Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und gemäß Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Gericht wertete dabei das Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Sicherstellung der falschen Banknoten als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen zweier Verbrechen. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer erhob nur gegen die Verhängung des Einreiseverbots Beschwerde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Einreise nach Österreich und seinen Familienverhältnissen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts, insbesondere der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.
- Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). 2.
- Die Straftaten des Beschwerdeführers und nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung ist aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit dem im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil vom XXXX ersichtlich. Aus diesem gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für eine Verwaltungsbehörde und ein Verwaltungsgericht durch ein Strafurteil insoweit eine Bindung, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288 mwN). Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen und das Bestehen der Verurteilungen.2.
- Die Straftaten des Beschwerdeführers und nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung ist aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit dem im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil vom römisch 40 ersichtlich. Aus diesem gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für eine Verwaltungsbehörde und ein Verwaltungsgericht durch ein Strafurteil insoweit eine Bindung, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288 mwN). Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen und das Bestehen der Verurteilungen. 2.
- Der Bescheid vom 25.07.2019 liegt im Verwaltungsakt auf. Dass der Beschwerdeführer nur gegen das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) Beschwerde erhob, ergibt sich aus dem vom damaligen Rechtsberater des Beschwerdeführers abgefassten Beschwerdeschriftsatz vom 08.08.2019, der sich allein auf Spruchpunkt IV. dieses Bescheids bezieht. 2.
- Der Bescheid vom 25.07.2019 liegt im Verwaltungsakt auf. Dass der Beschwerdeführer nur gegen das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) Beschwerde erhob, ergibt sich aus dem vom damaligen Rechtsberater des Beschwerdeführers abgefassten Beschwerdeschriftsatz vom 08.08.2019, der sich allein auf Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids bezieht.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2019 persönlich zugestellt. Die am 08.08.2019 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist damit rechtzeitig. Zu A) 3.
- Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Einreiseverbots wird in § 53 FPG normiert. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:3.
- Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Einreiseverbots wird in Paragraph 53, FPG normiert. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. – 9. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)[…]“ 3.
- Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).3.
- Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). 3.
- Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am XXXX wegen der festgestellten Strafhandlung wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten Geldes gemäß § 233 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 StGB und gemäß § 233 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.3.
- Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40 wegen der festgestellten Strafhandlung wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten Geldes gemäß Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und gemäß Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde demnach im Bundesgebiet zu einer zumindest teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist damit erfüllt, weshalb die gesetzliche Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren ist damit prinzipiell möglich.Der Beschwerdeführer wurde demnach im Bundesgebiet zu einer zumindest teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist damit erfüllt, weshalb die gesetzliche Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren ist damit prinzipiell möglich. 3.6.
- Nach Lage des Falles ist ein Einreisevorbot in der von der belangten Behörde bemessenen Höhe von vier Jahren auch verhältnismäßig: So hob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Aufenthaltsverbot ausgeführt hat, die Weitergabe von Falschgeld gefährde die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes und könne überdies das Vermögen anderer Personen beeinträchtigen. Es bestünde im Übrigen ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Verhinderung des Umlaufs von Falschgeld (VwGH vom 13.12.2002, 2000/21/0013). Es ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, etwa im Hinblick auf einen raschen Rückfall, was im gegenständlichen Fall gegeben ist, manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN).Es ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen, wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, etwa im Hinblick auf einen raschen Rückfall, was im gegenständlichen Fall gegeben ist, manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Der Beschwerdeführer brachte wiederholt Falschgeld in Verkehr, wobei grundsätzlich der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass es sich dabei um besonders verwerfliche Taten handelt, zumal andere Rechtssubjekte empfindlich in ihren Rechten geschädigt werden; insofern besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Umlaufs von Falschgeld im Rechtsverkehr. Die besondere Verwerflichkeit wird auch dadurch untermauert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat um ein Verbrechen gemäß § 17 StGB handelt. Demnach sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht, was ebenfalls Ausdruck dessen hohen Unrechtsgehalts ist. Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer, wie zutreffend behördenseitig aufgezeigt, noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden, weil seine Abschiebung während aufrechter Strafhaft vollzogen wurde. Es liegt somit keine Zeit in Freiheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, innerhalb derer ein solcher Gesinnungswandel hätte beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt Falschgeld in Verkehr, wobei grundsätzlich der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass es sich dabei um besonders verwerfliche Taten handelt, zumal andere Rechtssubjekte empfindlich in ihren Rechten geschädigt werden; insofern besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Umlaufs von Falschgeld im Rechtsverkehr. Die besondere Verwerflichkeit wird auch dadurch untermauert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat um ein Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB handelt. Demnach sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht, was ebenfalls Ausdruck dessen hohen Unrechtsgehalts ist. Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer, wie zutreffend behördenseitig aufgezeigt, noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden, weil seine Abschiebung während aufrechter Strafhaft vollzogen wurde. Es liegt somit keine Zeit in Freiheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, innerhalb derer ein solcher Gesinnungswandel hätte beobachtet werden können. Gleichwohl verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich der Beschwerdeführer geständig verantwortete, es teilweise beim Versuch blieb und die gefälschten Banknoten teilweise sichergestellt werden konnten. Die Maximaldauer des Einreiseverbots von zehn Jahren ist im vorliegenden Fall daher jedenfalls nicht auszuschöpfen. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände kann auch von der Ausschöpfung der Hälfte der gesetzlich möglichen Maximaldauer – also fünf Jahre – abgesehen werden. Vor dem Hintergrund fehlender familiärer, gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erscheint dem erkennenden Gericht eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots als in dem von der belangten Behörde bemessenen Ausmaß allerdings nicht möglich. Die Einreiseverbotsdauer von vier Jahren ist auch dazu geeignet, weiteren Vermögensdelikten des Beschwerdeführers im Schengenraum vorzubeugen. 3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides ist daher abzuweisen.3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides ist daher abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W237.2222374.1.00