Obsah (8)
Art. 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW246 2229945-1 Spruch, W246 2229945-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 13.01.2021 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aus dem Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ( XXXX ) vom 12.07.2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Justizwachebeamten mit dem Arbeitsplatz eines stellvertretenden Abteilungskommandanten in der Abteilung 05GVM („gelockerter Vollzug Männer“) in der Justizanstalt XXXX , ein Zustand nach Entfernungen eines Tumors (Liposarkom), zunächst 2014 und wiederkehrend 2017, eine Herzmuskelschädigung (Kardiomyopathie) mit mittelgradig reduzierter Pumpfunktion, eine Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) aufgrund von Chemotherapie, Bluthochdruck (Hypertonie), eine ventrikuläre Extrasystolie und Fettleibigkeit (Adipositas) vorliegen würden.
- Aus dem Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ( römisch 40 ) vom 12.07.2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Justizwachebeamten mit dem Arbeitsplatz eines stellvertretenden Abteilungskommandanten in der Abteilung 05GVM („gelockerter Vollzug Männer“) in der Justizanstalt römisch 40 , ein Zustand nach Entfernungen eines Tumors (Liposarkom), zunächst 2014 und wiederkehrend 2017, eine Herzmuskelschädigung (Kardiomyopathie) mit mittelgradig reduzierter Pumpfunktion, eine Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) aufgrund von Chemotherapie, Bluthochdruck (Hypertonie), eine ventrikuläre Extrasystolie und Fettleibigkeit (Adipositas) vorliegen würden. Dazu wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der operativen Sanierung des Liposarkoms eine Schwäche im Bereich der rechten Extremität bestünde. Weiters liege ein Taubheitsgefühl im rechten Bein und eine Herzmuskelschädigung mit zuletzt mittelgradig reduzierter Pumpfunktion, beides v.a. aufgrund der durchgeführten Chemotherapie, vor, weshalb beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei zwar nur fallweise schwer körperlich belastbar, Nacht- und Schichtarbeit sowie überwiegend auch Waffenbrauch seien ihm jedoch zumutbar. Eine Besserung seines Zustandes sei zu erwarten, eine Nachuntersuchung werde empfohlen.
- Auf Grundlage dieses Gutachtens erstellte der Oberbegutachter ( XXXX ) der – zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) am 18.07.2019 eine „Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ (in der Folge: Obergutachten). Dabei führte er aus, dass beim Beschwerdeführer derzeit nur für leichte bis fallweise mittelschwere Anstrengungen eine körperliche Belastbarkeit bestünde, wobei er seine konkrete Tätigkeit aktuell nicht erfüllen könne. Internistisch werde eine Besserung erwartet, weshalb eine Nachuntersuchung empfohlen werde.
- Auf Grundlage dieses Gutachtens erstellte der Oberbegutachter ( römisch 40 ) der – zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) am 18.07.2019 eine „Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung“ (in der Folge: Obergutachten). Dabei führte er aus, dass beim Beschwerdeführer derzeit nur für leichte bis fallweise mittelschwere Anstrengungen eine körperliche Belastbarkeit bestünde, wobei er seine konkrete Tätigkeit aktuell nicht erfüllen könne. Internistisch werde eine Besserung erwartet, weshalb eine Nachuntersuchung empfohlen werde.
- Das in der Folge eingeholte orthopädisch-chirurgische Gutachten eines Facharztes für Chirurgie ( XXXX ) vom 02.09.2019 hält fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Funktionseinschränkung am rechten Hüftgelenk nach operiertem Liposarkom und Narben nach medianer Oberbauch- und Unterbauchöffnung vorliegen würden. Aus diesem Grund sei ihm schweres Heben und Tragen zwar nicht möglich, beim Waffengebrauch sowie hinsichtlich Nacht- und Schichtarbeit bestünden jedoch keine Einschränkungen. Schließlich führt das Gutachten aus, dass eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen werde.
- Das in der Folge eingeholte orthopädisch-chirurgische Gutachten eines Facharztes für Chirurgie ( römisch 40 ) vom 02.09.2019 hält fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Funktionseinschränkung am rechten Hüftgelenk nach operiertem Liposarkom und Narben nach medianer Oberbauch- und Unterbauchöffnung vorliegen würden. Aus diesem Grund sei ihm schweres Heben und Tragen zwar nicht möglich, beim Waffengebrauch sowie hinsichtlich Nacht- und Schichtarbeit bestünden jedoch keine Einschränkungen. Schließlich führt das Gutachten aus, dass eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen werde.
- Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ( XXXX ) vom 04.12.2019 wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer leichte körperliche Arbeiten und Hebearbeiten zumutbar seien, wobei Tätigkeiten im Sitzen sowie zur Hälfte des Arbeitstages auch im Stehen und Gehen ausgeführt werden könnten. Arbeiten an exponierten Stellen würden ausscheiden, ebenso die Verwendung von Steighilfen. Die Fingergeschicklichkeit und der Tastsinn seien beidseits normal. Arbeiten, die in ihrer Belastung Akkord- und Fließbandarbeit entsprechen würden, würden ausscheiden. Nachtschichtarbeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, ansonsten sei Schichtarbeit jedoch möglich. Schließlich führt das Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer einem forcierten Arbeitstempo aufgrund der bei ihm vorliegenden Schmerzsymptomatik zwar nicht gewachsen sei, ein normales Arbeitstempo sei ihm jedoch ganztägig möglich.
- Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ( römisch 40 ) vom 04.12.2019 wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer leichte körperliche Arbeiten und Hebearbeiten zumutbar seien, wobei Tätigkeiten im Sitzen sowie zur Hälfte des Arbeitstages auch im Stehen und Gehen ausgeführt werden könnten. Arbeiten an exponierten Stellen würden ausscheiden, ebenso die Verwendung von Steighilfen. Die Fingergeschicklichkeit und der Tastsinn seien beidseits normal. Arbeiten, die in ihrer Belastung Akkord- und Fließbandarbeit entsprechen würden, würden ausscheiden. Nachtschichtarbeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, ansonsten sei Schichtarbeit jedoch möglich. Schließlich führt das Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer einem forcierten Arbeitstempo aufgrund der bei ihm vorliegenden Schmerzsymptomatik zwar nicht gewachsen sei, ein normales Arbeitstempo sei ihm jedoch ganztägig möglich.
- Auf Grundlage der oben dargestellten Gutachten wurde am 17.12.2019 ein weiteres Obergutachten des Oberbegutachters ( XXXX ) der BVA erstellt. Dieses fasst die oben angeführten Gutachten zusammen und hält im Ergebnis fest, dass höhere als leichte körperliche Belastbarkeit insgesamt nicht mehr zu erwarten sei. Damit bestünden keine ausreichenden körperlichen Voraussetzungen zur Anwendung physischer Gewalt, dies mit und ohne Dienstwaffen. Nachtarbeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zudem liege beim Beschwerdeführer auch keine ausreichende körperliche Fähigkeit zur „Nacheile“, also dem Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen, vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Auf Grundlage der oben dargestellten Gutachten wurde am 17.12.2019 ein weiteres Obergutachten des Oberbegutachters ( römisch 40 ) der BVA erstellt. Dieses fasst die oben angeführten Gutachten zusammen und hält im Ergebnis fest, dass höhere als leichte körperliche Belastbarkeit insgesamt nicht mehr zu erwarten sei. Damit bestünden keine ausreichenden körperlichen Voraussetzungen zur Anwendung physischer Gewalt, dies mit und ohne Dienstwaffen. Nachtarbeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zudem liege beim Beschwerdeführer auch keine ausreichende körperliche Fähigkeit zur „Nacheile“, also dem Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen, vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Mit Schreiben vom 27.12.2019 übermittelte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz dem Beschwerdeführer u.a. das Obergutachten der BVA vom 17.12.2019 und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 14.01.2020 bekannt, dass er sich aufgrund einer akuten Behandlung seit 11.01.2020 stationär im Krankenhaus befinde, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine Stellungnahme per Post abzugeben. Er halte sich für dienstfähig und könne einer Ruhestandsversetzung seiner Person in einigen Punkten widersprechen. Zudem sei er auch an einem Alternativarbeitsplatz im Justizressort interessiert.
- Mit Schreiben vom 23.01.2020 verlängerte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bis 21.02.
- Mit Mail vom 04.02.2020 gab die Stieftochter des Beschwerdeführers bekannt, dass er nach Rücksprache mit den Ärzten nach dem Krankenhausaufenthalt einen Reha-Aufenthalt machen müsse und danach wieder „komplett im Berufsleben tauglich“ sei. Er werde danach wieder jegliche Arbeit ohne Einschränkungen ausüben können.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) wurde der Beschwerdeführer
§ 14
BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dabei führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2017 – unterbrochen nur durch einen Kuraufenthalt vom 29.05.2018 bis 19.06.2018 – im Krankenstand befinde und aufgrund der sich aus den vorliegenden Gutachten ergebenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage sei, physische Gewalt, mit oder ohne Dienstwaffe, auszuüben, Nachtdienste zu machen und einem Flüchtenden nachzulaufen, wobei es sich um einen Dauerzustand handle. Der Beschwerdeführer sei daher im Ergebnis dauernd dienstunfähig iSd § 14 Abs. 1 BDG 1979.Dabei führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2017 – unterbrochen nur durch einen Kuraufenthalt vom 29.05.2018 bis 19.06.2018 – im Krankenstand befinde und aufgrund der sich aus den vorliegenden Gutachten ergebenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage sei, physische Gewalt, mit oder ohne Dienstwaffe, auszuüben, Nachtdienste zu machen und einem Flüchtenden nachzulaufen, wobei es sich um einen Dauerzustand handle. Der Beschwerdeführer sei daher im Ergebnis dauernd dienstunfähig iSd Paragraph 14, Absatz eins, BDG
- Zur Prüfung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 werde festgehalten, dass die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei wegen der Art sowie Schwere der bei ihm vorliegenden Leiden nicht mehr dazu imstande, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.Zur Prüfung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 werde festgehalten, dass die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei wegen der Art sowie Schwere der bei ihm vorliegenden Leiden nicht mehr dazu imstande, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er aus, dass aus dem im Bescheid zitierten Gutachten hervorgehe, dass bei einer entsprechenden Behandlung und Rehabilitation in absehbarer Zeit eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung empfohlen werde. Dies bedeute, dass aus diesem Gutachten eine sichere Prognose über die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nicht abzuleiten sei. Es sei nicht erkennbar, dass sich die im Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers tätigen Sachverständigen und in weiterer Folge die Behörde mit der Frage der Möglichkeit sowie Wahrscheinlichkeit der medizinischen und beruflichen Rehabilitation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten. Hinsichtlich der Verfügbarkeit eines möglichen Verweisungsarbeitsplatzes werde im angefochtenen Bescheid lediglich behauptet, dass ein solcher nicht vorhanden sei. Selbst wenn man nicht unterstellen wolle, dass diese Begründung nicht den Tatsachen entspreche, so sei sie dennoch nicht nachprüfbar und erschöpfe sich in einer unzureichenden Behauptung. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Begutachtung des AKH XXXX , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 05.03.2020 (Beilage ./A) und den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.09.2018 über die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung (Beilage ./B) vor.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Begutachtung des AKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 05.03.2020 (Beilage ./A) und den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.09.2018 über die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung (Beilage ./B) vor.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.03.2020 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 06.04.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde zur Kenntnis und forderte ihn dazu auf, bis 21.05.2020 sämtliche – mit der Beschwerde noch nicht vorgelegten und nach ihrem Einbringungszeitpunkt liegenden – medizinischen und ansonsten für sein Verfahren relevanten Unterlagen vorzulegen.
- Die mit Ladungen vom jeweils 08.06.2020 für den 22.07.2020 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund eines stationären Krankenaufenthalts des Beschwerdeführers und seiner diesbezüglichen Vertagungsbitte wieder abberaumt.
- Mit Schreiben vom 07.08.2020 brachte der Beschwerdeführer einen stationären Patientenbrief des XXXX , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 13.07.2020 (Beilage ./C) in Vorlage, wonach im Zuge eines stationären Krankenhausaufhalts vom 05.07.2020 bis 13.07.2020 abermals eine Neubildung eines Liposarkoms entfernt worden sei.
- Mit Schreiben vom 07.08.2020 brachte der Beschwerdeführer einen stationären Patientenbrief des römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 13.07.2020 (Beilage ./C) in Vorlage, wonach im Zuge eines stationären Krankenhausaufhalts vom 05.07.2020 bis 13.07.2020 abermals eine Neubildung eines Liposarkoms entfernt worden sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und im Beisein seines Rechtsvertreters, einer Behördenvertreterin sowie des als (Amts)Sachverständigen beigezogenen Oberbegutachters ( XXXX ) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) durch, der in der Verhandlung seine Obergutachten vom 18.07.2019 und 17.12.2019 unter Einbeziehung der o.a. ärztlichen Begutachtung des AKH XXXX vom 05.03.2020 sowie des o.a. stationären Patientenbriefs des AKH XXXX vom 13.07.2020 und der in der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgelegten ärztlichen Mitteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 11.01.2021 (wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Infektion derzeit in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinden würde und somit nicht bei der Verhandlung erscheinen könne) (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) sowie des ebenso in der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgelegten stationären Patientenbriefs des AKH XXXX , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 21.02.2020 (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll) ergänzte. Die Behördenvertreterin brachte in der Verhandlung eine Stellungnahme zu möglichen Verweisungsarbeitsplätzen für den Beschwerdeführer und eine Auflistung aktuell freier Planstellen in den Justizanstalten (Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll) in Vorlage.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und im Beisein seines Rechtsvertreters, einer Behördenvertreterin sowie des als (Amts)Sachverständigen beigezogenen Oberbegutachters ( römisch 40 ) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) durch, der in der Verhandlung seine Obergutachten vom 18.07.2019 und 17.12.2019 unter Einbeziehung der o.a. ärztlichen Begutachtung des AKH römisch 40 vom 05.03.2020 sowie des o.a. stationären Patientenbriefs des AKH römisch 40 vom 13.07.2020 und der in der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgelegten ärztlichen Mitteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 11.01.2021 (wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Infektion derzeit in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinden würde und somit nicht bei der Verhandlung erscheinen könne) (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) sowie des ebenso in der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgelegten stationären Patientenbriefs des AKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 21.02.2020 (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll) ergänzte. Die Behördenvertreterin brachte in der Verhandlung eine Stellungnahme zu möglichen Verweisungsarbeitsplätzen für den Beschwerdeführer und eine Auflistung aktuell freier Planstellen in den Justizanstalten (Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll) in Vorlage. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.01.2021 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 13.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX . Er wird auf dem Arbeitsplatz eines „Stellvertretenden Abteilungskommandanten“ der Abteilung 05GVM („gelockerter Vollzug Männer“) verwendet. 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 . Er wird auf dem Arbeitsplatz eines „Stellvertretenden Abteilungskommandanten“ der Abteilung 05GVM („gelockerter Vollzug Männer“) verwendet. 1.2.
- Auf diesem Arbeitsplatz sind folgende Tätigkeiten zu verrichten: Kommunikation / Information: ● Teilnahme an Besprechungen und Teams ● Führen des Standbuches / einer Standtafel ● Führen von Aufzeichnungen über die Belegung von Hafträumen (Haftraumspiegel) ● tägliche Standesmeldung ● Meldung von Ordnungswidrigkeiten und besonderen Vorfällen ● tägliche Weitergabe von Informationen an Tag- und Nachtdienst Überwachung: ● Tägliche Standkontrolle (mindestens bei Dienstbeginn und Dienstende) ● Überwachung der Verteilung des Essens ● Überwachung von Freizeitaktivitäten ● im Bedarfsfall Durchsuchung von Kleidung, Unterkunft und dgl. von Insassen ● Überwachung der Einhaltung der Einteilung zum Reinigungsdienst sowie deren Kontrolle ● im Verdachtsfall Anordnung von Alkoholtest und anderen Tests Freizeit: ● Anleiten der Insassen zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung ● Planung und Realisieren im Wohngruppenrahmen ● Unterstützung des Freizeitbetreuers bei der Durchführung von Freizeitaktivitäten ● Mitwirkung an der Bewegung im Freien ● Gestaltung der Wohngruppe in Eigeninitiative Anstaltswäsche: ● Verwaltung der gesamten Anstaltswäsche ● Durchführen von diversen administrativen Tätigkeiten ● Ausgabe und Verwahrung der Anstaltswäsche sowie der den Insassen genehmigten Privatwäsche ● Abholen der Schmutzwäsche aus den Abteilungen und Betrieben ● Bedarfserhebung bzgl. der Wäschenachschaffung sowie deren Weiterleitung ● Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten für den Abtransport der Schmutzwäsche zur Reinigung sowie deren Rückholung ● Durchführung des Wäschetausches der gesamten Anstaltswäsche ● im Bedarfsfall Reinigung der Dienstwäsche Fortbildung: ● Teilnahme an Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen 1.2.
- Für diesen Arbeitsplatz sind folgende allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen zu erfüllen: ● Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen ● Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, d.h. uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn ● Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen sowie Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt. Uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen ● Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät ● Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen) ● Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen 1.2.
- Darüber hinaus sind für diesen Arbeitsplatz folgende weiteren Erfordernisse nötig: ● Flexibilität ● Kreativität ● Spontanität ● Frustrationstoleranz ● Kontaktfreudigkeit ● Hilfsbereitschaft ● Aufgeschlossenheit ● Verantwortungsbewusstsein ● Entscheidungsfreudigkeit ● Organisationstalent ● Genauigkeit ● genaue Kenntnis der Vorschriften 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen/lagen folgende physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen vor: ● Bösartige Tumore im Bauchraum rechts (Entfernungen 2014, 2017 und zwei Mal 2020) ● Herzmuskelschädigung durch Chemotherapie mit zeitweise mittelgradig reduzierter Pumpfunktion und gehäuften ventrikulären Extrasystolen ● nach oben hin betonte Schwäche der rechten unteren Extremität sowie Gefühlsminderung im gesamten Bereich der rechten unteren Extremität ● Bluthochdruck Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund der angeführten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen seit August 2017 beinahe durchgehend im Krankenstand. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der angeführten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen zwar ein normales Arbeitstempo, leichte körperliche Arbeiten sowie Hebearbeiten und Arbeiten im Sitzen ganztägig zumutbar, jedoch können Arbeiten von ihm nur zur Hälfte des Arbeitstages im Stehen sowie Gehen ausgeführt werden, scheiden Arbeiten an exponierten Stellen für ihn ganz aus, sind ihm Nachtdienste nicht zumutbar, ist er einem forcierten Arbeitstempo nicht gewachsen und besteht bei ihm keine ausreichende körperliche Fähigkeit zur „Nacheile“ (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen). Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs der angeführten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen, womit es sich um einen Dauerzustand handelt. 1.
- Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist. Auf sämtlichen zu prüfenden (E2a-)Arbeitsplätzen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ist auch Exekutivdienst zu versehen bzw. die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus dem dahingehenden Vorbringen der Behörde (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides und S. 6 des Verhandlungsprotokolls), dem der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) im Verfahren nicht entgegengetreten ist.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus dem dahingehenden Vorbringen der Behörde (s. hierzu insbesondere S. 1 des angefochtenen Bescheides und S. 6 des Verhandlungsprotokolls), dem der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) im Verfahren nicht entgegengetreten ist. 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (erforderliche Tätigkeiten, zu erfüllende physische sowie psychische Anforderungen, weitere Erfordernisse) folgen aus der von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Unterlagen (Auszug aus dem Vollzugshandbuch, Aufstellung hinsichtlich der physischen sowie psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen,), denen der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) nicht entgegengetreten ist (vgl. S. 4 f. und 6 des Verhandlungsprotokolls).2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (erforderliche Tätigkeiten, zu erfüllende physische sowie psychische Anforderungen, weitere Erfordernisse) folgen aus der von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Unterlagen (Auszug aus dem Vollzugshandbuch, Aufstellung hinsichtlich der physischen sowie psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen,), denen der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) nicht entgegengetreten ist vergleiche S. 4 f. und 6 des Verhandlungsprotokolls). 2.3.
- Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden/vorgelegenen physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren und somit unbedenklichen medizinischen Unterlagen (Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin [ XXXX ] vom 12.07.2019, orthopädisch-chirurgisches Gutachten eines Facharztes für Chirurgie [ XXXX ] vom 02.09.2019, neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [ XXXX ] vom 04.12.2019, Obergutachten des Oberbegutachters [ XXXX ] vom 18.07.2019 und 17.12.2019 samt dem in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 hierzu erstatteten Ergänzungsgutachten, stationärer Patientenbrief des AKH XXXX vom 21.02.2020, ärztliche Begutachtung des AKH XXXX vom 05.03.2020, stationärer Patientenbrief des AKH XXXX vom 13.07.2020 und ärztliche Mitteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin [ XXXX ] vom 11.01.2021), welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist.2.3.
- Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden/vorgelegenen physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren und somit unbedenklichen medizinischen Unterlagen (Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin [ römisch 40 ] vom 12.07.2019, orthopädisch-chirurgisches Gutachten eines Facharztes für Chirurgie [ römisch 40 ] vom 02.09.2019, neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [ römisch 40 ] vom 04.12.2019, Obergutachten des Oberbegutachters [ römisch 40 ] vom 18.07.2019 und 17.12.2019 samt dem in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 hierzu erstatteten Ergänzungsgutachten, stationärer Patientenbrief des AKH römisch 40 vom 21.02.2020, ärztliche Begutachtung des AKH römisch 40 vom 05.03.2020, stationärer Patientenbrief des AKH römisch 40 vom 13.07.2020 und ärztliche Mitteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin [ römisch 40 ] vom 11.01.2021), welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu den für den Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden/vorgelegenen physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen (nicht) zumutbaren Tätigkeiten sowie den dafür bestehenden Umständen (vgl. insbesondere die Unzumutbarkeit der Ausübung von Nachtdiensten und die nicht mehr bestehende Fähigkeit zur „Nacheile“ von Flüchtenden) und zur Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer nicht kalkülsrelevanten Verbesserung seines Gesundheitszustandes (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine von Seiten eines medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes eines Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt – VwGH 20.05.2009, 2008/12/0173) folgen insbesondere aus dem Obergutachten des – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als (Amts)Sachverständigen beigezogenen – Oberbegutachters der BVAEB ( XXXX ) (in der Folge: der Sachverständige) vom 17.12.2019 samt dem in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 hierzu erstatteten Ergänzungsgutachten (vgl. zudem auch v.a. das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 04.12.2019).Die Feststellungen zu den für den Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden/vorgelegenen physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen (nicht) zumutbaren Tätigkeiten sowie den dafür bestehenden Umständen vergleiche insbesondere die Unzumutbarkeit der Ausübung von Nachtdiensten und die nicht mehr bestehende Fähigkeit zur „Nacheile“ von Flüchtenden) und zur Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer nicht kalkülsrelevanten Verbesserung seines Gesundheitszustandes (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine von Seiten eines medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes eines Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt – VwGH 20.05.2009, 2008/12/0173) folgen insbesondere aus dem Obergutachten des – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als (Amts)Sachverständigen beigezogenen – Oberbegutachters der BVAEB ( römisch 40 ) (in der Folge: der Sachverständige) vom 17.12.2019 samt dem in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 hierzu erstatteten Ergänzungsgutachten vergleiche zudem auch v.a. das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 04.12.2019). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen, eines Allgemeinmediziners mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Erstellung arbeitsmedizinischer Obergutachten (s. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit seinen diesbezüglichen Fragestellungen in der mündlichen Verhandlung andeutete, das im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende System der Amtssachverständigen, die, wie im vorliegenden Fall erfolgt, zunächst im erstinstanzlichen Verfahren und dann in der Folge auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht tätig werden, als problematisch zu erachten (s. S. 15 f. des Verhandlungsprotokolls), genügt es auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der keine generellen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen zur Beiziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte erkannte (vgl. VfGH 07.10.2014, E 707/2014). Eine in der Person des Sachverständigen liegende persönliche Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls).Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen, eines Allgemeinmediziners mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Erstellung arbeitsmedizinischer Obergutachten (s. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit seinen diesbezüglichen Fragestellungen in der mündlichen Verhandlung andeutete, das im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende System der Amtssachverständigen, die, wie im vorliegenden Fall erfolgt, zunächst im erstinstanzlichen Verfahren und dann in der Folge auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht tätig werden, als problematisch zu erachten (s. S. 15 f. des Verhandlungsprotokolls), genügt es auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der keine generellen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen zur Beiziehung von Amtssachverständigen durch die Verwaltungsgerichte erkannte vergleiche VfGH 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Eine in der Person des Sachverständigen liegende persönliche Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls). Der Sachverständige führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.01.2021 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in ausführlicher und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, warum er nach Einholung von mehreren fachärztlichen Gutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Orthopädie und Chirurgie sowie der Neurologie und Psychiatrie (s. hierzu oben unter Pkt. I.1., I.
- und I.4.) aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankengeschichte (insbesondere mehrmalige Entfernungen von bösartigen Tumoren im Bauchbereich 2014, 2017 und zwei Mal 2020; Chemotherapie-Behandlung, die weitere Folgeerkrankungen, wie eine Herzmuskelschädigung und gehäufte ventrikuläre Extrasystolen, hervorrief; Lähmungserscheinungen im rechten Bein) zu der Annahme gelangte, dass dem Beschwerdeführer bestimmte Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz (wie insbesondere die notwendigerweise zu erfüllenden Nachtdienste und die erforderliche Fähigkeit zur „Nacheile“ von Flüchtenden, die als allgemeine Erfordernisse für Justizwachebeamte definiert sind) nicht mehr möglich sind (s. S. 11 bis 18 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Sachverständige nach Auseinandersetzung mit allen aktuell vorliegenden medizinischen Befunden (wie insbesondere dem stationären Patientenbrief des AKH XXXX vom 13.07.2020) unter bestimmten Umständen (wie. z.B. durchgeführtem Training) eine Besserung bestimmter beim Beschwerdeführer vorliegender Beschwerden (wie seiner Lähmung im rechten Bein und seiner Herzmuskelerkrankung) bis zu einem gewissen Grad für durchaus möglich erachtete; der Sachverständige führte hierbei jedoch auch in schlüssiger Weise aus, dass solche Besserungen immer nur unter der Voraussetzung einer „normalen“ Betätigung des Beschwerdeführers unter Alltagsbedingungen möglich sind, womit forcierte körperliche Betätigungen (wie es z.B. bei der „Nacheile“ von Flüchtenden der Fall ist) oder eine ständige Rhythmusdurchbrechung (wie es bei Nachtdiensten der Fall ist) für ihn auszuschließen sind (vgl. S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls).Der Sachverständige führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.01.2021 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in ausführlicher und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, warum er nach Einholung von mehreren fachärztlichen Gutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Orthopädie und Chirurgie sowie der Neurologie und Psychiatrie (s. hierzu oben unter Pkt. römisch eins.1., römisch eins.
- und römisch eins.4.) aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankengeschichte (insbesondere mehrmalige Entfernungen von bösartigen Tumoren im Bauchbereich 2014, 2017 und zwei Mal 2020; Chemotherapie-Behandlung, die weitere Folgeerkrankungen, wie eine Herzmuskelschädigung und gehäufte ventrikuläre Extrasystolen, hervorrief; Lähmungserscheinungen im rechten Bein) zu der Annahme gelangte, dass dem Beschwerdeführer bestimmte Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz (wie insbesondere die notwendigerweise zu erfüllenden Nachtdienste und die erforderliche Fähigkeit zur „Nacheile“ von Flüchtenden, die als allgemeine Erfordernisse für Justizwachebeamte definiert sind) nicht mehr möglich sind (s. S. 11 bis 18 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Sachverständige nach Auseinandersetzung mit allen aktuell vorliegenden medizinischen Befunden (wie insbesondere dem stationären Patientenbrief des AKH römisch 40 vom 13.07.2020) unter bestimmten Umständen (wie. z.B. durchgeführtem Training) eine Besserung bestimmter beim Beschwerdeführer vorliegender Beschwerden (wie seiner Lähmung im rechten Bein und seiner Herzmuskelerkrankung) bis zu einem gewissen Grad für durchaus möglich erachtete; der Sachverständige führte hierbei jedoch auch in schlüssiger Weise aus, dass solche Besserungen immer nur unter der Voraussetzung einer „normalen“ Betätigung des Beschwerdeführers unter Alltagsbedingungen möglich sind, womit forcierte körperliche Betätigungen (wie es z.B. bei der „Nacheile“ von Flüchtenden der Fall ist) oder eine ständige Rhythmusdurchbrechung (wie es bei Nachtdiensten der Fall ist) für ihn auszuschließen sind vergleiche S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls). 2.3.
- Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 3) und – im Wege seines Rechtsvertreters – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 4 und 19 des Verhandlungsprotokolls) jeweils die Anträge stellte, ergänzende Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie, der Orthopädie und Chirurgie sowie der Inneren Medizin einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass solche Gutachten als Grundlage für die Erstellung des Obergutachtens des Sachverständigen vom 17.12.2019 von der Behörde bereits eingeholt wurden und dass das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2021 zudem ein Ergänzungsgutachten zum Obergutachten vom 17.12.2019 eingeholt hat. Die Einholung weiterer Gutachten war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht notwendig (s. hierzu auch VwGH 20.05.2009, 2008/12/0148). 2.
- Dass dem Beschwerdeführer kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zugewiesen werden kann, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahren (s. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich an die Behördenvertreterin gerichteten Fragen auf S. 6 bis 10 des Verhandlungsprotokolls und die von der Behördenvertreterin dahingehend vorgelegten Unterlagen [Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll – vgl. Pkt. I.16.]). Die Behörde führte in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass auf den in Frage kommenden freien Stellen in ihrem Wirkungsbereich immer – auch – Exekutivdienst zu versehen ist bzw. die Exekutivdienstfähigkeit gegeben sein muss (vgl. hierzu S. 6 ff. des Verhandlungsprotokolls), was im Hinblick auf das Wesen eines exekutivdienstlichen Arbeitsplatzes nachvollziehbar ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist diesen Ausführungen der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern führte hierzu lediglich aus, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit dem Restleistungskalkül des Beschwerdeführers in Relation mit allfälligen Verweisungsarbeitsplätzen unterlassen worden sei (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Dass dem Beschwerdeführer kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zugewiesen werden kann, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahren (s. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich an die Behördenvertreterin gerichteten Fragen auf S. 6 bis 10 des Verhandlungsprotokolls und die von der Behördenvertreterin dahingehend vorgelegten Unterlagen [Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll – vergleiche Pkt. römisch eins.16.]). Die Behörde führte in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass auf den in Frage kommenden freien Stellen in ihrem Wirkungsbereich immer – auch – Exekutivdienst zu versehen ist bzw. die Exekutivdienstfähigkeit gegeben sein muss vergleiche hierzu S. 6 ff. des Verhandlungsprotokolls), was im Hinblick auf das Wesen eines exekutivdienstlichen Arbeitsplatzes nachvollziehbar ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist diesen Ausführungen der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern führte hierzu lediglich aus, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit dem Restleistungskalkül des Beschwerdeführers in Relation mit allfälligen Verweisungsarbeitsplätzen unterlassen worden sei (S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)–
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5,
(8)[…]“ 3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
§ 14Abs.
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
§ 14Abs.
3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). 3.3.
- Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung): 3.3.1.
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen (s. Pkt. II.1.3.) nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. Nachtdienste und die „Nacheile“ von flüchtenden Personen umfassen (vgl. Pkt. II.1.2.2.). Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Die von der Behörde eingeholten Gutachten und insbesondere auch das zum Obergutachten des – auch im Beschwerdeverfahren beigezogenen – Sachverständigen vom 17.12.2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Ergänzungsgutachten vom 13.01.2021 sind ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.2.3.1.). 3.3.1.
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen (s. Pkt. römisch zwei.1.3.) nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. Nachtdienste und die „Nacheile“ von flüchtenden Personen umfassen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.2.). Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Die von der Behörde eingeholten Gutachten und insbesondere auch das zum Obergutachten des – auch im Beschwerdeverfahren beigezogenen – Sachverständigen vom 17.12.2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Ergänzungsgutachten vom 13.01.2021 sind ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar vergleiche hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.2.3.1.). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. 3.3.1.
- Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Befragung des aufgrund eines Krankenhausaufenthalts abwesenden Beschwerdeführers konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die Frage der Beurteilung einer dauernden Dienstunfähigkeit auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand und nicht auf die Selbsteinschätzung eines Beschwerdeführers ankommt (s. hierzu VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014), unterbleiben. 3.3.
- Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer (Sekundärprüfung): Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass auch bei Verlust der Exekutivdienstfähigkeit die Dienstfähigkeit eines Beamten hinsichtlich „administrativer“ Arbeitsplätze weiterhin vorhanden sein kann (s. zu einem Exekutivbeamten im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wien VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058). Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist jedoch eindeutig hervorgekommen, dass keine tauglichen (iSv lediglich administrative und keine exekutivdienstlichen Tätigkeiten beinhaltenden) Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, exekutivdienstliche Tätigkeiten auszuüben. 3.
- Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2229945.1.00