RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW246 2233394-1 Spruch, W246 2233394-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden.
- Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden.
- In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2020 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen o.a. Antrag vom 21.11.
- Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 21.07.2020 vor.
- Mit „Meldung“ vom 20.01.2021 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er sich nach zwei Jahren dienstlicher Abwesenheit und dabei erfolgter Regeneration wieder dazu in der Lage fühle, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Durch diese positive Wende nehme er Abstand vom im Schreiben vom 21.11.2019 getätigten Ansuchen und ziehe sein „Pensionierungsgesuch“ hiermit zurück.
- Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2021 die „Meldung“ des Beschwerdeführers vom 20.01.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden. Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2020 eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen o.a. Antrag vom 21.11.2019, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.07.2020 vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 20.01.2021 seinen Antrag vom 21.11.2019 zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.
- Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).3.
- Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). 3.
- Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 21.11.2019 auf Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben vom 20.01.2021 zurückgezogen hat, ist der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahrens (Nichterlassung eines Bescheides) mangels Vorliegens eines offenen Antrags, über welchen zu entscheiden wäre, weggefallen. Die Säumnisbeschwerde ist daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) – zurückzuweisen.Die Säumnisbeschwerde ist daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) – zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2233394.1.00