GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 60 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., und § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., und Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
1 FPG, sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum
Vm. Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen. Zudem wurde der BF
1 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. 1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG, sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen. Zudem wurde der BF
Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. 2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX , Zl. XXXX
4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfällt. 2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfällt.
2 FPG, welchen sie jedoch formlos mit Schriftsatz vom 08.06.2017 zurückzog. 4. Mit Schriftsatz vom 02.01.2016 stellte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG, welchen sie jedoch formlos mit Schriftsatz vom 08.06.2017 zurückzog. 5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 stellte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erneut einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
2 FPG.5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 stellte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erneut einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die BF
AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe € 6,50 binnen 2 Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die BF
Paragraph 78, AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe € 6,50 binnen 2 Wochen verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass gegen die BF mit Bescheid vom 31.05.2018 (gemeint ist: 31.05.2013) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen worden sei, wobei ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Die Entscheidung wäre am 15.11.2013 in Rechtskraft erwachsen. Die BF hätte spätestens am 29.11.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen müssen, sei aber erst am 06.10.2014 und somit nicht fristgerecht aus Österreich ausgereist. Auch wäre eine Änderung von Umständen, die erwarten lasse, dass durch die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet sei, nicht ersichtlich. Ebenso habe die BF keine Beweise vorgelegt, wonach sie mehr als die Hälfte des seinerzeit gegen sie verhängten Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe.
1 FPG sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum
Vm. Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen. Zudem wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Gegen die BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen. Zudem wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. In Bezug auf die Gründe für die Erlassung des besagten Einreiseverbotes wurde seitens der LPD XXXX auf die am XXXX erfolgte Verurteilung der BF zur Zahl: XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen§§ 127, 130
4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfällt. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengenraum“ entfällt. Die BF reiste am 06.10.2014 aus dem österreichischen Bundesgebiet unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus. Die BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A 3.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Diese Rechtsprechung des VwGH lässt sich sinngemäß auch auf Anträge auf Verkürzung eines Einreiseverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG anwenden.Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. vergleiche VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Diese Rechtsprechung des VwGH lässt sich sinngemäß auch auf Anträge auf Verkürzung eines Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, FPG anwenden. „Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)„Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049 aus 2016,). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256) 3.5.2. Gegen die BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , eine Rückkehrentscheidung
1 FPG, sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum
Vm. Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen. Ferner wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung von 14 Tagen gewährt. Ausgehend davon, dass diese Entscheidung am 15.11.2013 mit Zustellung des Berufungsbescheides des UVS XXXX vom XXXX , an die BF in Rechtskraft erwuchs, hätte die BF spätestens am 29.11.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen müssen. 3.5.2. Gegen die BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG, sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen. Ferner wurde der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung von 14 Tagen gewährt. Ausgehend davon, dass diese Entscheidung am 15.11.2013 mit Zustellung des Berufungsbescheides des UVS römisch 40 vom römisch 40 , an die BF in Rechtskraft erwuchs, hätte die BF spätestens am 29.11.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen müssen. Die BF reiste am 06.10.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Die Frist des Einreiseverbotes begann sohin
4 FPG erst mit Ablauf des Tages der freiwilligen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet zu laufen und ist somit noch bis 06.10.2021 aufrecht. Die BF reiste am 06.10.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Die Frist des Einreiseverbotes begann sohin
Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst mit Ablauf des Tages der freiwilligen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet zu laufen und ist somit noch bis 06.10.2021 aufrecht. Demzufolge ist zwar bereits die Hälfte der Befristung des Einreiseverbotes abgelaufen. Jedoch ist die BF unter Berücksichtigung der ihr gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht fristgerecht ausgereist. Daher kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes der BF schon nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG nicht in Frage. Demnach ist die nachweislich fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet zusätzliche Voraussetzung, welche zum Verstreichen der Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes hinzutreten muss, um ein dieses
3 Z 1 - 4 FPG verkürzen oder aufheben zu können.Demzufolge ist zwar bereits die Hälfte der Befristung des Einreiseverbotes abgelaufen. Jedoch ist die BF unter Berücksichtigung der ihr gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht fristgerecht ausgereist. Daher kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes der BF schon nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht in Frage. Demnach ist die nachweislich fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet zusätzliche Voraussetzung, welche zum Verstreichen der Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes hinzutreten muss, um ein dieses
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, - 4 FPG verkürzen oder aufheben zu können. Sofern im Rahmen der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die diversen Aufenthalte des Sohnes der BF, des XXXX im Bundesgebiet von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung gefunden haben, so trifft dies zu. Soweit die Beschwerdeseite mit diesem Verweis auf die bisherigen Aufenthalte des XXXX im Bundesgebiet eine familiäre Bindung des BF zu Österreich herzustellen versucht, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, XXXX , bis auf die amtlich veranlassten Wohnsitzmeldungen aufgrund von Aufenthalten in diversen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren im Bundesgebiet seit dem 16.08.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet und befindet sich auch im Entscheidungszeitpunkt lediglich zur Verbüßung einer Strafe in einer Justizanstalt im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerdeseite eine entscheidungswesentliche Änderung in der persönlichen Lage der BF, insbesondere ihrer Familiensituation, die in casu eine Verkürzung oder Aufhebung des gegenständlichen Einreiseverbotes rechtfertigen würde, nicht hinreichend zu substantiieren.Sofern im Rahmen der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die diversen Aufenthalte des Sohnes der BF, des römisch 40 im Bundesgebiet von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung gefunden haben, so trifft dies zu. Soweit die Beschwerdeseite mit diesem Verweis auf die bisherigen Aufenthalte des römisch 40 im Bundesgebiet eine familiäre Bindung des BF zu Österreich herzustellen versucht, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, römisch 40 , bis auf die amtlich veranlassten Wohnsitzmeldungen aufgrund von Aufenthalten in diversen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren im Bundesgebiet seit dem 16.08.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet und befindet sich auch im Entscheidungszeitpunkt lediglich zur Verbüßung einer Strafe in einer Justizanstalt im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerdeseite eine entscheidungswesentliche Änderung in der persönlichen Lage der BF, insbesondere ihrer Familiensituation, die in casu eine Verkürzung oder Aufhebung des gegenständlichen Einreiseverbotes rechtfertigen würde, nicht hinreichend zu substantiieren. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass das von der BF ehemals gesetzte inkriminierte Verhalten nach der aktuellen Rechtslage nicht als gewerbsmäßiger Diebstahl, sondern als unqualifizierter Diebstahl
GB anzusehen sei, ist aus diesem Vorbringen für die BF nichts zu gewinnen, da wie oben ausgeführt, eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes bereits mangels einer fristgerecht erfolgten Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet nicht in Betracht zu ziehen war. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass das von der BF ehemals gesetzte inkriminierte Verhalten nach der aktuellen Rechtslage nicht als gewerbsmäßiger Diebstahl, sondern als unqualifizierter Diebstahl
Paragraph 127, StGB anzusehen sei, ist aus diesem Vorbringen für die BF nichts zu gewinnen, da wie oben ausgeführt, eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes bereits mangels einer fristgerecht erfolgten Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet nicht in Betracht zu ziehen war. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese letztlich den gegenständlichen Antrag der BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese letztlich den gegenständlichen Antrag der BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen hat. 3.5.3. § 78 AVG lautet:3.5.3. Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses der BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses der BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2205528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.