RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW253 2172553-1 Spruch, W253 2172553-1/14EW253 2172556-1/14EW253 2172554-1/14EW253 2172553-1/14E, W253 2172556-1/14E, W253 2172554-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von
- XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX und
- XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl.
- 1095079809-151791394,
- 1095080004-151791475 und
- 1095080102-151791670, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von
- römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl.
- 1095079809-151791394,
- 1095080004-151791475 und
- 1095080102-151791670, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status ist zunächst auf drei Jahre befristet (Antrag nach dem 15.11.2015). II. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status ist zunächst auf drei Jahre befristet (Antrag nach dem 15.11.2015). III. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch drei. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Status ist zunächst auf drei Jahre befristet (Antrag nach dem 15.11.2015). B) Die Revision ist nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W253.2172553.1.00