RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW253 2181363-1 Spruch, W253 2181363-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Lukas AMSÜSS, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1070443308 - 150549641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Lukas AMSÜSS, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1070443308 - 150549641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. IV. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos aufgehoben.römisch fünf. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 24.05.2015 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet und in XXXX geboren worden sei. Er habe keine Ausbildung absolviert. Zuletzt habe er zwei Jahre als Bauhilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sein Vater sei von Talibankämpfern getötet worden, seine Mutter sei schon verstorben, sein Bruder sowie seine Ehefrau und sein Sohn würden sich noch in Afghanistan befinden. Als letzte Wohnanschrift in Afghanistan gab der Beschwerdeführer das Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Uruzgan an. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor zwei Jahren von Talibankämpfern getötet und sein LKW in Brand gesetzt worden sei. Einige seiner Familienangehörigen hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Talibankämpfer nach ihm suchen würden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen und im Iran gearbeitet.2. Am 24.05.2015 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet und in römisch 40 geboren worden sei. Er habe keine Ausbildung absolviert. Zuletzt habe er zwei Jahre als Bauhilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sein Vater sei von Talibankämpfern getötet worden, seine Mutter sei schon verstorben, sein Bruder sowie seine Ehefrau und sein Sohn würden sich noch in Afghanistan befinden. Als letzte Wohnanschrift in Afghanistan gab der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Uruzgan an. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor zwei Jahren von Talibankämpfern getötet und sein LKW in Brand gesetzt worden sei. Einige seiner Familienangehörigen hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Talibankämpfer nach ihm suchen würden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen und im Iran gearbeitet. 3. Am 14.12.2016 beantragte das Finanzamt XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Verein XXXX , unter anderem wegen der unerlaubten Beschäftigung des Beschwerdeführers, die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens und eine Strafe in der Höhe von € 2000,--, bezogen auf den Beschwerdeführer.3. Am 14.12.2016 beantragte das Finanzamt römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den Verein römisch 40 , unter anderem wegen der unerlaubten Beschäftigung des Beschwerdeführers, die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens und eine Strafe in der Höhe von € 2000,--, bezogen auf den Beschwerdeführer. 4. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 29.09.2017 in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers statt. Vorgelegt wurden eine Kopie der Tazkira, ein Medikamentenblatt und ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er zwar gesund sei, jedoch Probleme mit seinem Magen habe und immer traurig sei. Er nehme das Medikament Omeprazol Genericon ein. Diese Erkrankung habe er auch schon in Afghanistan gehabt. Er habe in Afghanistan nur in dem Dorf XXXX , in der Ortschaft XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Uruzgan gelebt, dort sei er auch geboren worden. Er habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er auf den Feldern seines Vaters gearbeitet, im Iran sei er auf dem Bau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit XXXX verheiratet, gemeinsam hätten sie einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn seien zurzeit in Teheran, im Iran, auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei bei ihnen und unterstütze sie. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seiner Ehefrau, auch mit seinem Großvater im Iran habe er Kontakt. In Afghanistan würden sich ein Bruder und eine Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers befinden, diese würden bei ihrem Großvater in XXXX leben. Zu diesen habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. In Afghanistan habe er niemanden. 4. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 29.09.2017 in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers statt. Vorgelegt wurden eine Kopie der Tazkira, ein Medikamentenblatt und ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er zwar gesund sei, jedoch Probleme mit seinem Magen habe und immer traurig sei. Er nehme das Medikament Omeprazol Genericon ein. Diese Erkrankung habe er auch schon in Afghanistan gehabt. Er habe in Afghanistan nur in dem Dorf römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Uruzgan gelebt, dort sei er auch geboren worden. Er habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er auf den Feldern seines Vaters gearbeitet, im Iran sei er auf dem Bau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit römisch 40 verheiratet, gemeinsam hätten sie einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn seien zurzeit in Teheran, im Iran, auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei bei ihnen und unterstütze sie. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seiner Ehefrau, auch mit seinem Großvater im Iran habe er Kontakt. In Afghanistan würden sich ein Bruder und eine Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers befinden, diese würden bei ihrem Großvater in römisch 40 leben. Zu diesen habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. In Afghanistan habe er niemanden. Näher befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass man immer Druck von den Taliban gehabt habe. Das Gehalt seines Vaters habe 12.000,-- Afghani betragen, die Hälfte davon habe er den Taliban geben müssen. Der Vater sei LKW-Fahrer gewesen und habe verschiedene Sachen transportiert. Nachdem einmal der Vater zehn Tage lang unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, habe der Dorfälteste dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Vater von den Taliban bei XXXX aufgehalten und dort geköpft worden sei. Als sie seine Leiche gesehen hätten, hätten sie gemerkt, dass der Vater zuerst geschlagen worden sei, dazu habe man seinen LKW angezündet. Nachdem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer den Taliban nicht mehr die 6.000,-- Afghani geben können, diese hätten ihn dann immer aufgesucht und geschlagen oder bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann „vor Trauer“ gestorben. Vom vierten bis zum zehnten Monat sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen. In der Nacht seien die Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, geschlagen und dann vergewaltigt. Am nächsten Tag bei der Freilassung habe er nicht gehen können, die Taliban hätten zudem zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser „ein Hazara und Hund“ sei, außerdem müsse er über den Vorfall Stillschweigen bewahren, ansonsten würden sie seine Familie und ihn umbringen. Daraufhin hätten sie ihn vor seinem Haus abgesetzt, von der Vergewaltigung habe er, abgesehen von seinem Hausarzt, niemandem erzählt. Danach hätten die Taliban dem Beschwerdeführer die Felder weggenommen, da dieser nicht mehr zahlen habe können, und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. In der Ortschaft des Beschwerdeführers hätten nur Taliban gelebt. Die Taliban hätten den Vater „wahrscheinlich“ deshalb umgebracht, weil dieser ein Hazara gewesen sei, dies habe man „gleich an seinem Gesicht“ gemerkt. Außerdem seien auch die drei Onkel des Beschwerdeführers in XXXX bei ihrer Tätigkeit als Polizisten von den Taliban umgebracht worden. Nach der Wegnahme der Felder habe der Beschwerdeführer den Entschluss zur Flucht gefasst.Näher befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass man immer Druck von den Taliban gehabt habe. Das Gehalt seines Vaters habe 12.000,-- Afghani betragen, die Hälfte davon habe er den Taliban geben müssen. Der Vater sei LKW-Fahrer gewesen und habe verschiedene Sachen transportiert. Nachdem einmal der Vater zehn Tage lang unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, habe der Dorfälteste dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Vater von den Taliban bei römisch 40 aufgehalten und dort geköpft worden sei. Als sie seine Leiche gesehen hätten, hätten sie gemerkt, dass der Vater zuerst geschlagen worden sei, dazu habe man seinen LKW angezündet. Nachdem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer den Taliban nicht mehr die 6.000,-- Afghani geben können, diese hätten ihn dann immer aufgesucht und geschlagen oder bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann „vor Trauer“ gestorben. Vom vierten bis zum zehnten Monat sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen. In der Nacht seien die Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, geschlagen und dann vergewaltigt. Am nächsten Tag bei der Freilassung habe er nicht gehen können, die Taliban hätten zudem zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser „ein Hazara und Hund“ sei, außerdem müsse er über den Vorfall Stillschweigen bewahren, ansonsten würden sie seine Familie und ihn umbringen. Daraufhin hätten sie ihn vor seinem Haus abgesetzt, von der Vergewaltigung habe er, abgesehen von seinem Hausarzt, niemandem erzählt. Danach hätten die Taliban dem Beschwerdeführer die Felder weggenommen, da dieser nicht mehr zahlen habe können, und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. In der Ortschaft des Beschwerdeführers hätten nur Taliban gelebt. Die Taliban hätten den Vater „wahrscheinlich“ deshalb umgebracht, weil dieser ein Hazara gewesen sei, dies habe man „gleich an seinem Gesicht“ gemerkt. Außerdem seien auch die drei Onkel des Beschwerdeführers in römisch 40 bei ihrer Tätigkeit als Polizisten von den Taliban umgebracht worden. Nach der Wegnahme der Felder habe der Beschwerdeführer den Entschluss zur Flucht gefasst. Der Beschwerdeführer merkte an, dass die Angaben in der Erstbefragung, wonach er Geld aus dem Iran zu seiner Familie geschickt habe und dass die Familienmitglieder ihm mitgeteilt hätten, dass die Taliban ihn suchen würden, falsch seien. Überdies habe er schon Rückkehrbefürchtungen bezüglich der Taliban. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er Deutschkurse besucht, aber noch keine Prüfungen abgelegt habe. Er habe „sehr viele“ Freunde in Österreich und wolle arbeiten sowie alles selber finanzieren. Er sei schon freiwillig in der Gemeinde, im Altenheim und in der Schule tätig gewesen. 5. Mit E-Mail vom 01.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass trotz der Ausbesserung des niederschriftlichen Protokolls bei der Frage, ob er die lateinische Schrift lesen könne, die Antwort ja lauten müsse, da er zwar Analphabet sei, das Lesen und Schreiben hier in Österreich aber gelernt habe. Um eine entsprechende Korrektur wurde ersucht. 6. Mit E-Mail vom 24.10.2017 erläuterte der Beschwerdeführer, dass seine Heiratsurkunde angekommen sei und er sie sofort wegschicken werde. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Begründung des gegenständlichen Bescheides des BFA ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, Privatpersonen oder staatliche Organe in Afghanistan feststellen habe können. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzustellen. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Zu der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine relevante Gefährdungslage vorliege. Hingegen sei die Sicherheitslage in Kabul ausreichend sicher, er könne Kabul erreichen ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Er sei arbeitsfähig, seine Erkrankung stelle kein Rückkehrhindernis dar, außerdem könne er Unterstützung von seinen Angehörigen im Iran bekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem könne beim Beschwerdeführer kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Es würden keine besonderen sozialen Kontakte bestehen, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden. Zudem würden seine kurze Aufenthaltsdauer sowie seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit gegen eine verfestigte Eingliederung sprechen. 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er die inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend machte. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem BFA ausführlich und detailliert geschildert habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl aus politischen bzw. religiösen Gründen gewährt werden müssen, da aufgrund dessen, dass er sich geweigert habe, mit den Taliban zusammen zu arbeiten bzw. diesen freiwillig die Grundstücke zu geben, und aufgrund dessen, dass auch die Onkel für die Polizei bzw. zuvor mit den Amerikanern gearbeitet hätten, die Taliban ihn als Verräter betrachten würden und er somit erkenntlich gemacht habe, dass er die politische Gesinnung der Taliban nicht teile. Außerdem bestehe wegen der Aufforderung der Taliban, für diese zu arbeiten, aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Zudem sei unter Berücksichtigung diverser Berichte die Lage in Afghanistan derart schlecht, dass eine Rückführung die Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan, hätte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Die Feststellung, dass Kabul eine relativ sichere Provinz sei, sei ebenso nicht nachvollziehbar.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er die inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend machte. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Fluchtgründe in der Einvernahme vor dem BFA ausführlich und detailliert geschildert habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl aus politischen bzw. religiösen Gründen gewährt werden müssen, da aufgrund dessen, dass er sich geweigert habe, mit den Taliban zusammen zu arbeiten bzw. diesen freiwillig die Grundstücke zu geben, und aufgrund dessen, dass auch die Onkel für die Polizei bzw. zuvor mit den Amerikanern gearbeitet hätten, die Taliban ihn als Verräter betrachten würden und er somit erkenntlich gemacht habe, dass er die politische Gesinnung der Taliban nicht teile. Außerdem bestehe wegen der Aufforderung der Taliban, für diese zu arbeiten, aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Zudem sei unter Berücksichtigung diverser Berichte die Lage in Afghanistan derart schlecht, dass eine Rückführung die Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde. Schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan, hätte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Die Feststellung, dass Kabul eine relativ sichere Provinz sei, sei ebenso nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in Österreich zu integrieren und dazu auch Bestätigungen vorgelegt, die vom BFA nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Vorgelegt wurde noch eine Kopie des Prüfungszeugnisses der A1 Prüfung. 9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 10. Mit Schreiben vom 05.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund, demzufolge er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dazu würden psychosomatische Beschwerden (Magen, Schlaf, Stimmung) bestehen. Die vom Beschwerdeführer angegeben Anamnese erscheine glaubhaft. 11. Am 10.09.2020 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, ausgestellt durch das AMS XXXX , vorgelegt.11. Am 10.09.2020 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, ausgestellt durch das AMS römisch 40 , vorgelegt. 12. Mit Schreiben vom 18.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung XXXX als Zeugin, dies zum Beweis der außerordentlich guten Integration des Beschwerdeführers. Diese sei seit seiner Ankunft in Österreich seine Vertrauensperson. Zudem wurde ein medizinischer Befund vorgelegt.12. Mit Schreiben vom 18.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung römisch 40 als Zeugin, dies zum Beweis der außerordentlich guten Integration des Beschwerdeführers. Diese sei seit seiner Ankunft in Österreich seine Vertrauensperson. Zudem wurde ein medizinischer Befund vorgelegt. 13. Mit Urkundenvorlage vom 30.10.2020 übersandte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage von XXXX . Darüber hinaus wurde für die mündliche Verhandlung XXXX als Zeuge beantragt. Dieser sei Eigentümer des XXXX , in welchem der Beschwerdeführer als Saisonarbeitskraft beschäftigt gewesen sei, dazu sei dem Beschwerdeführer bereits eine Wiedereinstellungszusage für die nächste Saison ausgestellt worden.13. Mit Urkundenvorlage vom 30.10.2020 übersandte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage von römisch 40 . Darüber hinaus wurde für die mündliche Verhandlung römisch 40 als Zeuge beantragt. Dieser sei Eigentümer des römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer als Saisonarbeitskraft beschäftigt gewesen sei, dazu sei dem Beschwerdeführer bereits eine Wiedereinstellungszusage für die nächste Saison ausgestellt worden. 14. Am 24.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers ein umfangreiches Konvolut an diversen Integrationsunterlagen, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zum Thema „Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften“ vom 06.06.2016 sowie ein ärztliches Attest vorgelegt. Ebenso wurde der Zeuge XXXX vom erkennenden Richter einvernommen.14. Am 24.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers ein umfangreiches Konvolut an diversen Integrationsunterlagen, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zum Thema „Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften“ vom 06.06.2016 sowie ein ärztliches Attest vorgelegt. Ebenso wurde der Zeuge römisch 40 vom erkennenden Richter einvernommen. 15. Mit Urkundenvorlage vom 07.12.2020 legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf A2 Niveau, mehrere Arbeitsbestätigungen, ein Dienstzeugnis sowie einen Lohnzettel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. 1.2. Zum Beschwerdeführer: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegeben Datum geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit einer afghanischen Staatsangehörigen. Der gemeinsame Sohn verstarb 2018 an Leukämie. Der Beschwerdeführer wurde in dem Dorf XXXX , in der Ortschaft XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Uruzgan, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und seinem Bruder auf. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und erlernte keinen Beruf, arbeitete jedoch auf der Landwirtschaft des Vaters. Er lebte nach seiner Flucht aus Afghanistan zweieinhalb Jahre im Iran. Dort war er als Bauarbeiter und Fliesenleger tätig.Der Beschwerdeführer wurde in dem Dorf römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Uruzgan, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und seinem Bruder auf. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und erlernte keinen Beruf, arbeitete jedoch auf der Landwirtschaft des Vaters. Er lebte nach seiner Flucht aus Afghanistan zweieinhalb Jahre im Iran. Dort war er als Bauarbeiter und Fliesenleger tätig. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehefrau lebt in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX bei ihrem Großvater. Der Bruder und die Schwester der Ehefrau befinden sich ebenfalls beim Großvater. Der Beschwerdeführer hat einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Zudem verfügt er über einen Großvater im Iran, dieser hat dort einen Blumenladen. Auch zum Großvater besteht Kontakt. Der derzeitige Aufenthalt seines Bruders kann nicht festgestellt werden.Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehefrau lebt in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 bei ihrem Großvater. Der Bruder und die Schwester der Ehefrau befinden sich ebenfalls beim Großvater. Der Beschwerdeführer hat einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Zudem verfügt er über einen Großvater im Iran, dieser hat dort einen Blumenladen. Auch zum Großvater besteht Kontakt. Der derzeitige Aufenthalt seines Bruders kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert. Der Beschwerdeführer leidet wiederholt an schwerer depressiver Verstimmung, teilweise mit körperlichen Symptomen (chronischer Gastritis, etc.). Seit XXXX befindet er sich wiederholt wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion, bzw. daraus resultierender psychosomatischer Beschwerden in ärztlicher Betreuung. Der Beschwerdeführer nimmt Omeprazol Genericon ein. Abgesehen davon ist er gesund. Eine Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer leidet wiederholt an schwerer depressiver Verstimmung, teilweise mit körperlichen Symptomen (chronischer Gastritis, etc.). Seit römisch 40 befindet er sich wiederholt wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion, bzw. daraus resultierender psychosomatischer Beschwerden in ärztlicher Betreuung. Der Beschwerdeführer nimmt Omeprazol Genericon ein. Abgesehen davon ist er gesund. Eine Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, er hat eine Prüfung des XXXX auf A1 Niveau bestanden und besucht aktuell einen Online-Deutschkurs auf dem A2 Niveau. Eine Prüfung auf dem A2 Niveau hat er nicht bestanden. Vom XXXX bis zum XXXX war er als Saisonarbeiter für die XXXX tätig. Der Beschwerdeführer verfügt dort über eine Wiedereinstellungszusage.Der Beschwerdeführer hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, er hat eine Prüfung des römisch 40 auf A1 Niveau bestanden und besucht aktuell einen Online-Deutschkurs auf dem A2 Niveau. Eine Prüfung auf dem A2 Niveau hat er nicht bestanden. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war er als Saisonarbeiter für die römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer verfügt dort über eine Wiedereinstellungszusage. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bereits mehrmals unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach (Stadtgemeinde XXXX , Stadtgemeinde XXXX , Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX , Stadtgemeinde XXXX ). Ebenso engagierte er sich freiwillig beim Verein XXXX .Der Beschwerdeführer ging in Österreich bereits mehrmals unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach (Stadtgemeinde römisch 40 , Stadtgemeinde römisch 40 , Bezirksalten- und Pflegeheim römisch 40 , Stadtgemeinde römisch 40 ). Ebenso engagierte er sich freiwillig beim Verein römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte in Österreich und ist gut in ein soziales Umfeld integriert. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball und geht laufen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban vergewaltigt worden wäre. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie als Tanzjunge aktiv. Die Taliban beabsichtigten nicht, den Beschwerdeführer als Tanzjungen zu halten. Der Beschwerdeführer wurde (insbesondere auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den schiitischen Hazara) weder von den Taliban geschlagen noch festgehalten oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer ist nicht ins Blickfeld der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat) nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten, nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die Ehefrau lebt mit ihren Geschwistern beim Großvater in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX und es kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer - zumindest anfänglich - bei einer Neuansiedlung in Herat/Mazar-e Sharif unterstützen können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass ihm sein im Iran aufhältiger Großvater – zumindest zu Beginn als Starthilfe und in geringem Umfang – finanzielle Unterstützung zukommen lässt.Die Ehefrau lebt mit ihren Geschwistern beim Großvater in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 und es kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer - zumindest anfänglich - bei einer Neuansiedlung in Herat/Mazar-e Sharif unterstützen können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass ihm sein im Iran aufhältiger Großvater – zumindest zu Beginn als Starthilfe und in geringem Umfang – finanzielle Unterstützung zukommen lässt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen könnten, können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Herat und Mazar-e Sharif sind über die dortigen Flughäfen sicher zu erreichen. Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Uruzgan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: -Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, mit Stand 21.07.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), -EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zum Thema „Sicherheitslage in Uruzgan, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften“ vom 06.06.2016 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lock down Folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15). Schiiten: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 15.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 15.1). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19 bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) Haqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 2). Islamischer Staat (IS/DaesH) – Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 2). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2). 1.5.9. Provinzen und Städte 1.5.9.1. Herkunftsprovinz Uruzgan Uruzgan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Dort leben Paschtunen sowie Hazara und Kuchi-Nomaden. Die Provinz hat 428.466 Einwohner (LIB, Kapitel 2.32). Die Präsenz der Taliban ist in Uruzgan groß. Aufständische der Taliban sind in manchen unruhigen Distrikten der Provinz aktiv und führen oftmals terroristische Aktivitäten aus. Die Provinz Uruzgan wird heftig von Aufständischen heimgesucht. In der Provinz kam es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen, bei denen auch Luftangriffe durchgeführt. Es finden bewaffnete Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften statt. Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Hazara und Paschtunen. Im Jahr 2019 gab es 145 zivile Opfer (73 Tote und 72 Verletzte) in der Provinz Uruzgan. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (LIB, Kapitel 2.32). In der Provinz Urzugan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
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