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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW253 2184093-1 Spruch, W253 2184093-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX ( XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl. 1046064810-140198884, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 ( römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zl. 1046064810-140198884, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. IV. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos aufgehoben.römisch fünf. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 22.11.2014 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig und am XXXX in XXXX geboren worden sei. Seine Muttersprache sei Dari, er sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe sieben Klassen der Grundschule besucht und sei als Tischler tätig gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich in Afghanistan befinden, der Vater versorge die Familie. In Afghanistan habe er nur in XXXX gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Liebesbeziehung zu einer Schiitin geführt habe. Ihre Familie sei gegen ihre Heirat gewesen und habe sie mit einem anderen verlobt. Das Mädchen habe Selbstmord begangen und ihre Familie habe den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht und diesen deswegen verfolgt.2. Am 22.11.2014 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig und am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei. Seine Muttersprache sei Dari, er sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe sieben Klassen der Grundschule besucht und sei als Tischler tätig gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich in Afghanistan befinden, der Vater versorge die Familie. In Afghanistan habe er nur in römisch 40 gelebt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Liebesbeziehung zu einer Schiitin geführt habe. Ihre Familie sei gegen ihre Heirat gewesen und habe sie mit einem anderen verlobt. Das Mädchen habe Selbstmord begangen und ihre Familie habe den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht und diesen deswegen verfolgt. 3. Am 23.08.2016 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde im Original, eine Kopie von dieser, einschließlich einer in Österreich getätigten Übersetzung von dieser vor. Zudem legte er seinen Führerschein im Original und in Übersetzung, eine Verlängerung des Führerscheins, ein Maturazeugnis aus Afghanistan, ein Prüfungszeugnis über das Bestehen des „ÖSD Zertifikat A2“, Besuchsbestätigungen von diversen Kursen, Bestätigungen über freiwillige Tätigkeiten und Unterstützungserklärungen vor. Der Beschwerdeführer führte aus, dass der anwesende Dolmetscher iranischer Abstammung sei und Unterschiede zwischen Dari und Farsi bestehen und diese eine Verständigung erschweren würden, weshalb der Beschwerdeführer einen Dolmetscher beantragte, dessen Muttersprache Dari ist. Er würde den anwesenden Dolmetscher zwar verstehen, aber „nicht zu 100%“. Daraufhin wurde die Einvernahme abgebrochen. 4. Mit E-Mail vom 09.09.2016 langte beim BFA eine Übersetzung der vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein. 5. Mit Schreiben vom 24.10.2016 langte beim BFA ein Untersuchungsbericht des XXXX zum vorgelegten Führerschein und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein. Dem Untersuchungsbericht zufolge hätten sich hinsichtlich des Führerscheins keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben. Hingegen sei bezüglich der Geburtsurkunde keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich, der fragliche Formularvordruck sei authentisch.5. Mit Schreiben vom 24.10.2016 langte beim BFA ein Untersuchungsbericht des römisch 40 zum vorgelegten Führerschein und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein. Dem Untersuchungsbericht zufolge hätten sich hinsichtlich des Führerscheins keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben. Hingegen sei bezüglich der Geburtsurkunde keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich, der fragliche Formularvordruck sei authentisch. 6. Im Rahmen der erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er XXXX heiße und im Jahre XXXX siebzehn Jahre alt gewesen sei sowie in XXXX geboren worden sei. Er sei gesund, ledig und spreche Dari, Urdu und etwas Deutsch und Englisch. Vorgelegt wurden zudem Empfehlungsschreiben, Bestätigungen und eine „Korrektur“ der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht, welche er mit der „Matura“ abgeschlossen habe. Danach habe er als Tischler gearbeitet, wobei er hierfür zwei Jahre angelernt und dann drei Jahre selbständig gearbeitet habe. Seine Eltern und sein kleiner Bruder würden sich in der Türkei befinden, eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie seine Schwester – welche verheiratet sei – würden in XXXX leben. Er habe ca. im August 2014 Afghanistan verlassen.6. Im Rahmen der erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er römisch 40 heiße und im Jahre römisch 40 siebzehn Jahre alt gewesen sei sowie in römisch 40 geboren worden sei. Er sei gesund, ledig und spreche Dari, Urdu und etwas Deutsch und Englisch. Vorgelegt wurden zudem Empfehlungsschreiben, Bestätigungen und eine „Korrektur“ der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Schule besucht, welche er mit der „Matura“ abgeschlossen habe. Danach habe er als Tischler gearbeitet, wobei er hierfür zwei Jahre angelernt und dann drei Jahre selbständig gearbeitet habe. Seine Eltern und sein kleiner Bruder würden sich in der Türkei befinden, eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie seine Schwester – welche verheiratet sei – würden in römisch 40 leben. Er habe ca. im August 2014 Afghanistan verlassen. Näher befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass er acht Monate vor seiner Ausreise seine Freundin kennengelernt habe. Er habe nicht gewusst, dass ihr Vater ein Politiker und finanziell „sehr gut“ aufgestellt sei, dies habe er ca. einen Monat nach dem Kennenlernen der Freundin erfahren. Nach fünf Monaten sei er von unbekannten Personen geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, während der Schläge sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass er „die Finger“ von seiner Freundin lassen solle. Anschließend habe er zwei Monate lang seine Freundin ignoriert. Diese habe ihm dann mitgeteilt, dass sie einen viel älteren Mann heiraten müsse und ihre Familie eine Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht zulassen würde. Hierauf habe der Beschwerdeführer beschlossen, Afghanistan mit seiner Freundin – weil er sie geliebt habe – zu verlassen. Er habe dann wochenlang mit seiner Freundin telefoniert, bis sie ihm erzählt habe, dass sie in zwanzig Tagen heiraten müsse. Der Vater des Beschwerdeführers habe deshalb versucht mit dem Vater der Freundin zu reden, sei aber von dessen Leibwächtern nicht durchgelassen worden. Die Mutter der Freundin sei auch gegen deren Heirat gewesen. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und seine Freundin Afghanistan legal verlassen und seien nach Mashad, im Iran, geflogen. Weiters seien die beiden dann noch für zwei Monate in der Türkei gewesen, dann hätten sie das Meer mit einem Schlauchboot überquert, wobei die Freundin ertrunken sei. Der Beschwerdeführer sei erst im Krankenhaus in der Türkei wieder aufgewacht, dort habe er auch vom Tod seiner Freundin erfahren. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass außerdem seine Familie von der Familie seiner Freundin bedroht worden sei, weshalb seine Eltern und sein Bruder über den Iran in die Türkei gereist seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Familie der Freundin den Beschwerdeführer umbringen. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er viele Österreicher kenne, aber noch keine Freundin habe. Er arbeite für die Gemeinde, zudem sei er für die XXXX ehrenamtlich tätig. Darüber hinaus sei er Mitglied bei einem Volleyballverein. Er wolle eine Ausbildung zum Tischler oder KFZ-Mechaniker machen. Nachdem er seinen Pflichtabschluss absolviert habe, würden ihm seine österreichischen Freunde bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz helfen.Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er viele Österreicher kenne, aber noch keine Freundin habe. Er arbeite für die Gemeinde, zudem sei er für die römisch 40 ehrenamtlich tätig. Darüber hinaus sei er Mitglied bei einem Volleyballverein. Er wolle eine Ausbildung zum Tischler oder KFZ-Mechaniker machen. Nachdem er seinen Pflichtabschluss absolviert habe, würden ihm seine österreichischen Freunde bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz helfen. 7. Am 03.11.2017 brachte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen und einen Brief an den Referenten beim BFA ein. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Begründung des gegenständlichen Bescheides des BFA ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers, aufgrund einer unglücklichen Liebesbeziehung, durch die Familie der Freundin des Beschwerdeführers nicht feststellen habe können. Probleme mit Privatpersonen seien behauptet worden, diesbezüglich seien jedoch keine Bescheinigungsmittel und glaubhafte Ereignisse eingebracht worden. Das BFA komme nach einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass es sich bei den Ausführungen um ein konstruiertes Vorbringen handle. Das allgemein und detailarm gehaltene Vorbringen erreiche zu keiner Zeit eine für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität. Zu der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder beispielsweise Kabul keine relevante Gefährdungslage vorliege. Er könne demnach in der Provinz Balkh oder Kabul zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. In beiden Provinzen sei die Sicherheitslage ausreichend und beide würden über einen Flughafen verfügen, den der Beschwerdeführer sicher erreichen könne. Zudem gelte laut Länderinformationen die Provinz Balkh als die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung, danach sei er als Tischler tätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem sei seine bisherige Integration in Österreich schwach. Eine darüber hinausgehende Integration sei nicht hervorgekommen, die kurze Aufenthaltsdauer und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit würden gegen eine verfestigte Eingliederung sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat. 9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften geltend machte. Die vorgebrachte Gefährdungslage sei von der Behörde als unglaubhaft gewürdigt und keiner rechtlichen Beurteilung zugeführt worden. Die Beweiswürdigung erscheine willkürlich. Unter der gebotenen Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wäre eine asylrelevante Verfolgungslage zu erkennen und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Blutrache) zuzuerkennen gewesen. In einer Gesamtschau werde deutlich, dass die behördliche Beweiswürdigung nicht geeignet erscheine, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens erschüttern zu können. Zudem wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung als ein unzulässiger Eingriff in seine, aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits nachweislich sehr gut integriert, demnach wäre dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zuzusprechen gewesen.Zudem wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung als ein unzulässiger Eingriff in seine, aus Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits nachweislich sehr gut integriert, demnach wäre dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zuzusprechen gewesen. 10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Am 13.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausführung seines afghanischen Führerscheins im Original. Dazu führte er aus, dass sein Name XXXX sei und er mithilfe eines Führerscheins, zwecks Lehrstellensuche, seinen Umkreis vergrößern wolle. 11. Am 13.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausführung seines afghanischen Führerscheins im Original. Dazu führte er aus, dass sein Name römisch 40 sei und er mithilfe eines Führerscheins, zwecks Lehrstellensuche, seinen Umkreis vergrößern wolle. 12. Mit E-Mail vom 22.11.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein richtiger Name XXXX laute. Überdies ersuchte er um die Ausfolgung seines afghanischen Führerscheins, um in weiterer Folge eine selbstständige Erwerbsarbeit aufnehmen zu können.12. Mit E-Mail vom 22.11.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein richtiger Name römisch 40 laute. Überdies ersuchte er um die Ausfolgung seines afghanischen Führerscheins, um in weiterer Folge eine selbstständige Erwerbsarbeit aufnehmen zu können. 13. Per Urkundenvorlage - welche am 19.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte – legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Niveau B1, einen vorläufigen Führerschein, Bestätigungen des Sicherheitskommandanten der Provinz Balkh sowie die diesbezüglichen Anzeigen vor. 14. Mit Schreiben vom 02.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben. 15. Am 01.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an diversen Integrationsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Im Bescheid wurde weiters festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. 1.2. Zum Beschwerdeführer: Der volljährige Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , sein Aliasname lautet XXXX . Er führt das Geburtsdatum XXXX , sein Aliasgeburtsdatum ist der XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi sowie Urdu und verfügt über Grundkenntnisse in Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der volljährige Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , sein Aliasname lautet römisch 40 . Er führt das Geburtsdatum römisch 40 , sein Aliasgeburtsdatum ist der römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi sowie Urdu und verfügt über Grundkenntnisse in Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in der Provinz Balkh, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und erlangte hierzu ein Abschlusszeugnis. Danach wurde er für zwei Jahre als Tischler angelernt und war anschließend für drei Jahre selbstständig als Tischler tätig. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , in der Provinz Balkh, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und erlangte hierzu ein Abschlusszeugnis. Danach wurde er für zwei Jahre als Tischler angelernt und war anschließend für drei Jahre selbstständig als Tischler tätig. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester. Seine Angehörigen leben alle in XXXX , in Afghanistan. Sein Vater betreibt dort ein Lebensmittelgeschäft, und sichert so den Familienunterhalt. Der Bruder des Beschwerdeführers geht in die Schule, seine Schwester ist verheiratet. Der Beschwerdeführer hat in einem zwei- bis dreimonatigen Abstand telefonischen Kontakt mit seinen Eltern.Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester. Seine Angehörigen leben alle in römisch 40 , in Afghanistan. Sein Vater betreibt dort ein Lebensmittelgeschäft, und sichert so den Familienunterhalt. Der Bruder des Beschwerdeführers geht in die Schule, seine Schwester ist verheiratet. Der Beschwerdeführer hat in einem zwei- bis dreimonatigen Abstand telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache zumindest auf B1 Niveau und hat mehrere Deutschkurse in Österreich besucht. Weiters hat er den Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert. Er ging zudem mehrfach ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Stadtgemeinde XXXX nach, dabei war er überwiegend in der Tischlerei behilflich. Gegenwärtig ist er selbständig als Lieferant für die XXXX und die XXXX tätig.Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache zumindest auf B1 Niveau und hat mehrere Deutschkurse in Österreich besucht. Weiters hat er den Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert. Er ging zudem mehrfach ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Stadtgemeinde römisch 40 nach, dabei war er überwiegend in der Tischlerei behilflich. Gegenwärtig ist er selbständig als Lieferant für die römisch 40 und die römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte und war vier Jahre lang Mitglied in einem Volleyballverein. Darüber hinaus engagierte er sich freiwillig beim Verein XXXX bei der XXXX und beim XXXX Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte und war vier Jahre lang Mitglied in einem Volleyballverein. Darüber hinaus engagierte er sich freiwillig beim Verein römisch 40 bei der römisch 40 und beim römisch 40 Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht in ein Mädchen verliebt. Der Beschwerdeführer hat sich in Afghanistan nicht heimlich mit einem Mädchen getroffen. Die Vorfälle, wonach der Beschwerdeführer mit einem Mädchen weggelaufen und dieses bei der Überfahrt nach Griechenland ertrunken sei, haben sich nicht ereignet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde in Afghanistan jemals von der Familie des Mädchens oder von anderen Personen aufgesucht, bedroht oder körperlich misshandelt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Familie des Mädchens oder durch andere Personen. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (in die Stadt XXXX ) nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (in die Stadt römisch 40 ) nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten, nach einer Ansiedlung in der Stadt XXXX Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten, nach einer Ansiedlung in der Stadt römisch 40 Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die Eltern sowie die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben in der XXXX und es kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer – zumindest anfänglich – bei einer Neuansiedlung in XXXX unterstützen können.Die Eltern sowie die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben in der römisch 40 und es kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer – zumindest anfänglich – bei einer Neuansiedlung in römisch 40 unterstützen können. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX ausschließen könnten, können nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist in XXXX eine einfache Unterkunft zu finden. XXXX ist über den dortigen Flughafen sicher zu erreichen.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 ausschließen könnten, können nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist in römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden. römisch 40 ist über den dortigen Flughafen sicher zu erreichen. Da der Beschwerdeführer in der Provinz Balkh geboren wurde und auch dort bis zu seiner Ausreise lebte, wäre es ihm prinzipiell auch möglich in die Provinz Balkh zurückzukehren. Der Beschwerdeführer gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: -Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, mit Stand 21.07.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), -EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lock down Folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2) Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 16.2). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19 bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) Haqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 2). Islamischer Staat (IS/DaesH) – Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 2). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2). 1.5.9. Provinzen und Städte 1.5.9.1. Herkunftsprovinz Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.475.649 Personen, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 2.5). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 2.5). In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). 1.5.9.2. Herat Stadt Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20). In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC - Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“: - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, - 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 1.5.11. Blutfehde Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 14) 1.5.12. Dokumente Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich. Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein. Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt. Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel 25). 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, im bekämpften Bescheid und in der Beschwerde, in die vorgelegten Unterlagen und Urkunden, in die Stellungnahmen, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, der EASO Country Guidance zu Afghanistan und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender. Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zum Beschwerdeführer: Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem afghanischen Führerschein und der Tazkira, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers folgen ebenso aus dem afghanischen Führerschein und der Tazkira. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX XXXX Jahre alt war, was dem Geburtsjahr XXXX entspricht.Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem afghanischen Führerschein und der Tazkira, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers folgen ebenso aus dem afghanischen Führerschein und der Tazkira. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 römisch 40 Jahre alt war, was dem Geburtsjahr römisch 40 entspricht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den gesprochenen Sprachen, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Die Feststellungen zum nunmehrigen Aufenthalt seiner Familienangehörigen in Afghanistan gründen sich auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan im Kreis seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine dahingehenden Angaben im Zuge des Verfahrens. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu seinen Deutschkenntnissen, seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten, seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur selbstständigen Tätigkeit als Lieferant in Österreich beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. 2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Eine individuell konkrete und aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan konnte in Gesamtwürdigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem BFA nicht festgestellt werden. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht damit, dass er in Afghanistan eine Frau in einem Englischkurs kennengelernt habe, in welche er sich schließlich verliebt habe. Seine Familie habe dann um die Hand der Frau angehalten. Der Vater der Frau sei ein mächtiger Politiker und gegen die Heirat seiner Tochter mit dem Beschwerdeführer gewesen. Nach wenigen Monaten (siehe dazu weiter unten) sei er abends auf dem Weg nach Hause von der Arbeit von drei unbekannten Männern angegriffen worden. Diese hätten ihm mit einem Holzstock auf die Brust geschlagen und ihm gedroht, dass wenn man ihn wieder mit der Freundin sehen würde, sowohl er als auch seine Familie „große Schwierigkeiten“ bekommen würden. In weiterer Folge habe er mit seiner Freundin Schluss gemacht und diese ignoriert, zwecks dazu habe er zwei Wochen (siehe dazu ebenso weiter unten) lang sein Handy ausgeschaltet. Diese habe ihm per Nachricht mitgeteilt, dass ihr Vater sie verlobt habe und sie in zwanzig Tagen heiraten müsse, sie würde sich umbringen, wenn der Beschwerdeführer ihr nicht helfe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, mit seiner Freundin Afghanistan zu verlassen. Sein Onkel habe sie bei der Flucht unterstützt. Über Teheran wären sie in die Türkei gereist. Bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland sei das Schlauboot gesunken, wobei die Freundin des Beschwerdeführers ertrunken sei. Aufgrund des Todes seiner Freundin würde deren Vater bzw. deren Familie den Beschwerdeführer verfolgen und ihn umbringen wollen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer abweichend von seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung, in der Erstbefragung betreffend seinen Fluchtgrund angab, dass seine Freundin Selbstmord begangen habe und ihre Familie ihn für deren Tod verantwortlich mache. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis - im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen - wie das Ertrinken seiner Lebenspartnerin erlebt, dies auch bei erster Gelegenheit angeben würde. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass seine Freundin Selbstmord begangen habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher, welcher paschtunischer Abstammung gewesen sei, bei der Erstbefragung falsch übersetzt habe sowie die eingebrachte „Korrektur“ der Erstbefragung vermochten den zur Entscheidung berufenen Richter nicht zu überzeugen, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer abweichend von seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung, in der Erstbefragung betreffend seinen Fluchtgrund angab, dass seine Freundin Selbstmord begangen habe und ihre Familie ihn für deren Tod verantwortlich mache. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis - im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen - wie das Ertrinken seiner Lebenspartnerin erlebt, dies auch bei erster Gelegenheit angeben würde. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass seine Freundin Selbstmord begangen habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass der Dolmetscher, welcher paschtunischer Abstammung gewesen sei, bei der Erstbefragung falsch übersetzt habe sowie die eingebrachte „Korrektur“ der Erstbefragung vermochten den zur Entscheidung berufenen Richter nicht zu überzeugen, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Bezüglich der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf seines Fluchtvorbringens, kam es ebenso zu erheblichen Abweichungen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Freundin acht Monate vor der Ausreise kennengelernt habe. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, dass er seine Freundin zehn Monate gekannt und sie „ungefähr Anfang 2014“ kennengelernt habe. Weiters gab er vor dem BFA an, dass er fünf Monate nach dem Kennenlernen seiner Freundin, von den drei unbekannten Männern angegriffen worden sei. In Abweichung dazu, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er ca. neun Monate nach dem Kennenlernen zusammengeschlagen worden sei. Zu diesem vorgebrachten Vorfall ist noch anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte radiologische Befund – welcher die vermeintlichen physischen Folgen dieses angeblichen Angriffs darlegen sollte - ein unauffälliges Ergebnis aufzeigte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, dass nachdem er geschlagen worden sei, er für zwei Monate seine Freundin ignoriert habe, bis er wieder in Kontakt mit ihr getreten sei. Jedoch in der Beschwerdeverhandlung führte er an, dass er nach dem Übergriff lediglich für ca. zwei Wochen keinen Kontakt mit seiner Freundin gehabt habe. Der Beschwerdeführer war sohin nicht in der Lage, das zeitliche Geschehen in Bezug auf sein Fluchtvorbringen widerspruchsfrei zu schildern. Insbesondere unter Berücksichtigung der zwölfjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers, kann sich dieser nicht auf eine fehlende zeitliche Orientierung glaubwürdig berufen. Der Beschwerdeführer machte überdies zum Vater der Freundin, welcher laut ihm ein mächtiger Politiker und gegen eine Heirat gewesen sei, durchwegs nur sehr vage Angaben. Er führte im Laufe des Verfahrens zu diesem an, dass dieser ein Politiker mit viel Macht gewesen sei, der über viele Kontakte – diese Kontakte würden bis in den Iran gehen - und eine „sehr gute“ finanzielle Aufstellung verfügt habe und dass er als Kommandant bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer war aber sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme, als auch in der Beschwerdeverhandlung außerstande, die Partei oder den genauen Posten dieses Mannes anzugeben, bzw. zu beschreiben, warum dieser über eine solche Macht verfügt habe. Erst in der mündlichen Verhandlung konnte er zudem einen Namen zu diesem Mann angeben. Hierbei ist anzumerken, dass es ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit beiträgt, dass er in der mündlichen Verhandlung zwar den vollen Namen des Vaters seiner Freundin angeben konnte, hingegen den Familienname seiner angeblichen Freundin - die er geliebt habe – nicht nennen konnte. Angesichts der geschilderten Bedrohung und der Macht die vom Vater der Freundin ausgehe sowie dessen Eigenschaft als Politiker, erscheint es dem erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur zu solch unsubstantiierten Angaben bezüglich des Vaters der Freundin in der Lage war. Dementsprechend mindernd wirkt sich dieser Umstand zusätzlich auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer brachte außerdem Bestätigungen des Sicherheitskommandanten der Provinz Balkh über die Anzeige des Vaters der Freundin des Beschwerdeführers und die Aufforderung an den Vater des Beschwerdeführers, bei Gericht zu erscheinen sowie die Anzeigen des Vaters der Freundin des Beschwerdeführers, mit der Anschuldigung der Entführung in das Verfahren ein. Hierzu ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Dokumenten in Afghanistan zu erläutern, dass diese vorhergenannten Urkunden für unglaubwürdig befunden werden. Das afghanische Personenstands- und Beurkundungswesen weist gravierende Mängel auf, sämtliche Urkunden sind gegen finanzielle Zuwendungen erhältlich. Da der Beschwerdeführer obendrein in der Beschwerdeverhandlung angab, dass man jemand gefunden habe, den man für die Beschaffung der Anzeigen „bezahlt“ habe, verstärkt dies den unglaubwürdigen Eindruck, zumal nicht plausibel ist, wie die Familie des Beschwerdeführers, angesichts der auch für sie angeblich bestehenden Gefahrenlage, diese Person gefunden hätte, die die betreffenden Dokumente beschafft habe. Außerdem führte Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass seine Eltern und sein Bruder über den Iran in die Türkei gereist wären, da sie von der Familie der Freundin des Beschwerdeführers bedroht worden wäre. In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahingehend, dass sein Vater in XXXX von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden sei, da diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe wissen wollen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eltern und der Bruder wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind, erscheint das Vorbringen, insbesondere auch die angebliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, ebenso unter diesem Gesichtspunkt in einem zweifelhaften Licht. Denn selbst unter der Annahme, dass der Vater der Freundin des Beschwerdeführers diesen tatsächlich verfolgen würde, hätte der Beschwerdeführer dann in XXXX eine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung stehen, da auch seine Eltern dort unbehelligt von der Familie der Freundin leben würden.Außerdem führte Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass seine Eltern und sein Bruder über den Iran in die Türkei gereist wären, da sie von der Familie der Freundin des Beschwerdeführers bedroht worden wäre. In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahingehend, dass sein Vater in römisch 40 von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden sei, da diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe wissen wollen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eltern und der Bruder wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind, erscheint das Vorbringen, insbesondere auch die angebliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, ebenso unter diesem Gesichtspunkt in einem zweifelhaften Licht. Denn selbst unter der Annahme, dass der Vater der Freundin des Beschwerdeführers diesen tatsächlich verfolgen würde, hätte der Beschwerdeführer dann in römisch 40 eine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung stehen, da auch seine Eltern dort unbehelligt von der Familie der Freundin leben würden. Insgesamt aber gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Weiters kann von einem Asylwerber erwartet werden, dass dieser seine Fluchtgeschichte gleichbleibend im Verfahren schildert und nicht derart abweichende Angaben macht. Auch die mangelnde Plausibilität der Angaben, sowie die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Angaben erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das Bundesverwaltungsgericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. In der Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete und vor allem aktuelle sowie maßgebliche Verfolgungsgefahr die gezielt gegen seine Person gerichtet ist, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung droht. 2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dass eine Rückkehr nach Afghanistan möglich ist, ergibt sich aus den dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Familie sowie seines Aufenthaltes in Afghanistan. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Balkh ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (in die XXXX ) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt sowie über Berufserfahrung als Tischler und Lieferant. Der erwerbsfähige Beschwerdeführer kann auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte, wieso er in XXXX nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz, wenn auch anfangs durch Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten, zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden.Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (in die römisch 40 ) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt sowie über Berufserfahrung als Tischler und Lieferant. Der erwerbsfähige Beschwerdeführer kann auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte, wieso er in römisch 40 nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz, wenn auch anfangs durch Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten, zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Es ist auch notorisch, dass der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr nach negativem Verfahrensausgang Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen ist, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, im Gegenteil geht er auch bereits in Österreich einer Tätigkeit –als Lieferant – nach. Darüber hinaus ist als maßgeblich anzuführen, dass die Eltern mit dem kleinen Bruder sowie eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers in XXXX leben. Es besteht auch Kontakt zu den Eltern, der Vater betreibt zudem ein Lebensmittelgeschäft. Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der familiären Strukturen die in Afghanistan vorherrschen die Eltern sowie die Schwester den Beschwerdeführer – zumindest anfänglich – dabei unterstützen können, sich ein geregeltes Leben in Afghanistan aufzubauen.Darüber hinaus ist als maßgeblich anzuführen, dass die Eltern mit dem kleinen Bruder sowie eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers in römisch 40 leben. Es besteht auch Kontakt zu den Eltern, der Vater betreibt zudem ein Lebensmittelgeschäft. Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der familiären Strukturen die in Afghanistan vorherrschen die Eltern sowie die Schwester den Beschwerdeführer – zumindest anfänglich – dabei unterstützen können, sich ein geregeltes Leben in Afghanistan aufzubauen. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den XXXX , ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der XXXX eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den römisch 40 , ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der römisch 40 eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die XXXX als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert, auch wenn es durch die COVID-19 Krise dort zu Erhöhungen der Lebensmittelpreise und Knappheiten kommt.Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die römisch 40 als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert, auch wenn es durch die COVID-19 Krise dort zu Erhöhungen der Lebensmittelpreise und Knappheiten kommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in XXXX niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in römisch 40 niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die XXXX stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen: Es liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.Die derzeitige COVID-19 Pandemie und die Auswirkungen dieser auf die römisch 40 stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen: Es liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in XXXX lebenden, jungen, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19 Pandemie vergleichbar sind. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in einer Großstadt und die Begründung einer mit den Lebensumständen anderer dort ansässiger Personen vergleichbare Existenz nach anfänglichen Schwierigkeiten möglich ist.Zweifellos ist die Ansiedelung in einer Großstadt für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden. Diese resultieren aber nicht aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, die letztlich mit den Lebensumständen anderer, derzeit in römisch 40 lebenden, jungen, männlichen Personen in der aktuellen COVID-19 Pandemie vergleichbar sind. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in einer Großstadt und die Begründung einer mit den Lebensumständen anderer dort ansässiger Personen vergleichbare Existenz nach anfänglichen Schwierigkeiten möglich ist. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukeh

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