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{'item': 'W262 2230492-1'}

Obsah (14)§§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 142§ 21a§ 6§ 23§ 20§ 162§ 12§ 18§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW262 2230492-1 Spruch, W262 2230492-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.12.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2020, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.11.2019 bis 17.11.2019 iHv € 89,80

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1988 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 1996 bezieht er Notstandshilfe, zuletzt im Ausmaß von € 17,96 täglich.
  2. In der zuletzt am 02.12.2019 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.11.2018 abgelehnt wurde und ein neuerlicher Antrag Anfang 2020 gestellt werde. Eine Vermittlung sei durch das Alter und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Portier oder Gärtnerhelfer. Ausdrücklich festgehalten wurde darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer sämtliche bezugsrelevante Änderungen, unter anderem auch Krankenstände, binnen Wochenfrist zu melden habe.
  3. In der zuletzt am 02.12.2019 vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.11.2018 abgelehnt wurde und ein neuerlicher Antrag Anfang 2020 gestellt werde. Eine Vermittlung sei durch das Alter und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Portier oder Gärtnerhelfer. Ausdrücklich festgehalten wurde darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer sämtliche bezugsrelevante Änderungen, unter anderem auch Krankenstände, binnen Wochenfrist zu melden habe.
  4. Am 15.11.2019 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Krankenstand, worauf diese den Bezug der Notstandshilfe mit 18.11.2019 einstellte.
  5. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.12.2019 erlangte die belangte Behörde Kenntnis von einem Krankengeldbezug des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 13.11.2019 bis 29.11.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2019 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 13.11.2019 bis 17.11.2019

§ 24Abs. 2 Al

VG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 89,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da ein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Es sei bereits ein Betrag von € 8,98 einbehalten worden, damit bestehe noch ein offener Saldo von € 80,82, welcher vom laufenden Bezug einbehalten werde.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2019 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 13.11.2019 bis 17.11.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 89,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da ein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Es sei bereits ein Betrag von € 8,98 einbehalten worden, damit bestehe noch ein offener Saldo von € 80,82, welcher vom laufenden Bezug einbehalten werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der angefochtene Bescheid gegen die guten Sitten verstoße und nichtig sei. Der Überbezug sei von der belangten Behörde verursacht worden und er habe nicht erkennen können, dass er zu viel ausbezahlt bekommen habe. Es dürfe daher nichts zurückgefordert werden und der Bescheid sei ersatzlos zu beheben.
  2. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 08.04.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.01.2020

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezugs von Krankengeld aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ruhe. Der Beschwerdeführer habe vom 13.11.2019 bis 29.11.2019 Krankengeld bezogen. Eine Krankmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte erst am 15.11.2019, woraufhin der Bezug der Notstandshilfe ab 18.11.2019 eingestellt worden sei. Aufgrund des gesetzlichen Ruhens des Anspruchs sei der bereits ausbezahlte Leistungsbezug zu widerrufen gewesen. Dadurch sei der festgesetzte Überbezug entstanden, welcher aufgrund einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers zurückzufordern gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weiters wissen müssen, dass er neben einem Krankengeldbezug keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Notstandshilfe der Existenzsicherung diene und er diese bereits verbraucht habe, ändere nichts an der Rückforderung. Es werde nämlich im AlVG im Falle einer Rückforderung nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der Geldleistung erfolgt sei.7. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 08.04.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.01.2020

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezugs von Krankengeld aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ruhe. Der Beschwerdeführer habe vom 13.11.2019 bis 29.11.2019 Krankengeld bezogen. Eine Krankmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte erst am 15.11.2019, woraufhin der Bezug der Notstandshilfe ab 18.11.2019 eingestellt worden sei. Aufgrund des gesetzlichen Ruhens des Anspruchs sei der bereits ausbezahlte Leistungsbezug zu widerrufen gewesen. Dadurch sei der festgesetzte Überbezug entstanden, welcher aufgrund einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers zurückzufordern gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weiters wissen müssen, dass er neben einem Krankengeldbezug keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Notstandshilfe der Existenzsicherung diene und er diese bereits verbraucht habe, ändere nichts an der Rückforderung. Es werde nämlich im AlVG im Falle einer Rückforderung nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der Geldleistung erfolgt sei.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, dass ihm nach den Bestimmungen des AlVG aufgrund seines Krankenhausaufenthalts für die ersten drei Tage sehr wohl Notstandshilfe gebühre. Die Ausführungen der belangten Behörde würden allesamt auf Annahmen und Vermutungen beruhen, weshalb er weiterhin die ersatzlose Behebung des Bescheides beantrage.
  2. Der fristgerecht gestellte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 23.04.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 1988 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 1996 bezieht er Notstandshilfe, zuletzt im Ausmaß von € 17,96 täglich. In der zuletzt am 02.12.2019 von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche bezugsrelevante Änderungen, unter anderem auch Krankenstände, binnen Wochenfrist zu melden hat. Vom 10.11.2019 bis 14.11.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Anstaltspflege im Universitätsklinikum XXXX . Der Krankenstand dauerte vom 10.11.2019 bis 29.11.2019.Vom 10.11.2019 bis 14.11.2019 befand sich der Beschwerdeführer in Anstaltspflege im Universitätsklinikum römisch 40 . Der Krankenstand dauerte vom 10.11.2019 bis 29.11.
  4. Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit vom 13.11.2019 bis 29.11.2019 Krankengeld iHv € 17,96 täglich. Der Beschwerdeführer meldete seinen Krankenstand am 15.11.2019 der belangten Behörde, welche den Bezug von Notstandshilfe ab 18.11.2019 einstellte.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. deren Einstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit und dem Krankengeldbezug ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Bestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse bzw. der Arbeitsunfähigkeitsmeldung.Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit und dem Krankengeldbezug ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Bestätigung der römisch 40 Gebietskrankenkasse bzw. der Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Die Feststellung zum Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Aufenthaltsbestätigung des Universitätsklinikum XXXX vom 14.11.2019.Die Feststellung zum Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Aufenthaltsbestätigung des Universitätsklinikum römisch 40 vom 14.11.
  6. Die Feststellung zur (verspäteten) Meldung des Krankenstandes am 15.11.2019 ergibt sich aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde im Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

  1. b)
  2. q)(…) … Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. … Allgemeine Bestimmungen § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. … Leistungen der Krankenversicherung § 41

(1)Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (

§ 6Abs.

1 Z 1, 2, 3 soweit eine Leistung

§ 23Abs.

1 Z 2 beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages

§ 20Abs. 6. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 v

H erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld jedoch in der Höhe, die sich

§ 162Abs.

3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld das bezogene Kinderbetreuungsgeld, höchstens jedoch der nach § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG maßgebliche Betrag, und für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die jeweils bezogene Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages

§ 20Abs. 6, als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.Paragraph 41,

(1)Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, soweit eine Leistung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages

Paragraph 20, Absatz 6, Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld jedoch in der Höhe, die sich

Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld das bezogene Kinderbetreuungsgeld, höchstens jedoch der nach Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG maßgebliche Betrag, und für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die jeweils bezogene Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages

Paragraph 20, Absatz 6,, als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die Paragraphen 126, Absatz eins und 139 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.

(2)(…)
(3)Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.
(4)(…) Anzeigen § 50
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. 3.4.1.

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird. Wie beweiswürdigend festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.11.2019 bis 29.11.2019 Krankengeld iHv € 17,96 täglich. Der Beschwerdeführer hat den Krankenstand der belangten Behörde (erst) am 15.11.2019 gemeldet, welche den Bezug der Notstandshilfe ab 18.11.2019 einstellte. Vom (zeitlichen) Ausmaß des Krankengeldbezugs erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Somit hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen und der Widerruf ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. 3.4.1.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird. Wie beweiswürdigend festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.11.2019 bis 29.11.2019 Krankengeld iHv € 17,96 täglich. Der Beschwerdeführer hat den Krankenstand der belangten Behörde (erst) am 15.11.2019 gemeldet, welche den Bezug der Notstandshilfe ab 18.11.2019 einstellte. Vom (zeitlichen) Ausmaß des Krankengeldbezugs erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Somit hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen und der Widerruf ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. 3.4.2. Der Bezug der Notstandshilfe wurde aufgrund der verspäteten Meldung des Beschwerdeführers erst mit 18.11.2019 eingestellt, somit ergibt sich ein Zeitraum des Doppelbezuges von Notstandshilfe und Krankengeld vom 13.11.2019 bis 17.11.2019; insofern war der Bezug der Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu widerrufen. Zum Vorbringen im Vorlageantrag, dass die ersten drei Tage seines Krankenhausaufenthalts zu berücksichtigen gewesen wären, ist auszuführen, dass der Widerruf erst ab 13.11.2019 erfolgte und somit die ersten drei Tage in Anstaltspflege (10.11.2019 bis 12.11.2019) von der belangten Behörde gesetzeskonform nicht einbezogen wurden. 3.5.1.

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5.1.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 3.5.

  1. Der Beschwerdeführer hat seinen am 10.11.2019 beginnenden Krankenstand erst am 15.11.2019 dem AMS gemeldet und ist so seiner in § 50 AlVG normierten und ihm aufgrund seines über dreißig Jahre dauernden Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bekannten Meldepflicht nicht nachgekommen. 3.5.
  2. Der Beschwerdeführer hat seinen am 10.11.2019 beginnenden Krankenstand erst am 15.11.2019 dem AMS gemeldet und ist so seiner in Paragraph 50, AlVG normierten und ihm aufgrund seines über dreißig Jahre dauernden Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bekannten Meldepflicht nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennenmüssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21.09.1999, 99/08/0084). Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Daher ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren –Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwendenIn seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren –Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden 3.
  3. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 13.11.2019 bis 17.11.2019 Krankengeld und Notstandshilfe. Aufgrund des langen Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte der Beschwerdeführer jedenfalls wissen müssen, dass ein Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld im selben Zeitraum nicht statthaft ist. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den angegebenen Zeitraum erfolgte daher zu Recht. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal die Höhe der Rückforderung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.3.
  4. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 13.11.2019 bis 17.11.2019 Krankengeld und Notstandshilfe. Aufgrund des langen Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätte der Beschwerdeführer jedenfalls wissen müssen, dass ein Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld im selben Zeitraum nicht statthaft ist. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den angegebenen Zeitraum erfolgte daher zu Recht. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124), zumal die Höhe der Rückforderung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2230492.1.00

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