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{'item': 'W262 2230704-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW262 2230704-1 SpruchW262 2230704-1/5E, W262 2230704-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht seit 11.02.2003 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 07.07.2003 bezieht er – mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge und einer dreiwöchigen Abmeldung aus persönlichen Gründen – Notstandshilfe.
  2. Am 29.04.2019 wurde vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) zusätzlich zu der an diesem Tag abgeschlossen Betreuungsvereinbarung niederschriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgefordert werde, bis zum 29.04.2020 zumindest eine Bewerbung wöchentlich glaubhaft zu machen. Er könne sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müsse aber die Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben, Weiterleitung der Bewerbungen per E-Mail an das AMS oder durch Bekanntgabe der Kontaktpersonen glaubhaft machen. Aus diesem Grund werde dem Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste ausgehändigt, die Überprüfung erfolge anlässlich von Kontrollmeldeterminen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer mangelnden Eigeninitiative oder des Versäumens einer Kontrollmeldung belehrt.
  3. Am 29.04.2019 wurde vor dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) zusätzlich zu der an diesem Tag abgeschlossen Betreuungsvereinbarung niederschriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgefordert werde, bis zum 29.04.2020 zumindest eine Bewerbung wöchentlich glaubhaft zu machen. Er könne sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müsse aber die Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben, Weiterleitung der Bewerbungen per E-Mail an das AMS oder durch Bekanntgabe der Kontaktpersonen glaubhaft machen. Aus diesem Grund werde dem Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste ausgehändigt, die Überprüfung erfolge anlässlich von Kontrollmeldeterminen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer mangelnden Eigeninitiative oder des Versäumens einer Kontrollmeldung belehrt.
  4. Im Rahmen von Kontrollmeldeterminen konnte der Beschwerdeführer am 16.05.2019 keine Bewerbung, am 23.05.2019 vier Bewerbungen und am 01.08.2019 acht Bewerbungen nachweisen. Bei den Kontrollmeldeterminen am 08.10.2019, 10.12.2019 und 02.03.2020 konnte der Beschwerdeführer keine Bewerbung nachweisen.
  5. In der in der Folge am 02.03.2020 dazu aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, nicht bereit bzw. nicht in der Lage zu sein, die geforderten Nachweise zu erbringen, da er zum einen von der belangten Behörde keinen Zettel erhalten habe und sich zum anderen telefonisch beworben habe und er nicht wisse, wie er telefonische Bewerbungen beweisen solle.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 02.03.2020 bis 12.04.2020 seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen können, wie es in der Vereinbarung vom 29.04.2019 festgelegt worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 02.03.2020 bis 12.04.2020 seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen können, wie es in der Vereinbarung vom 29.04.2019 festgelegt worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich bei mehreren Unternehmen beworben und dies auch seinem Berater mitgeteilt habe. Er habe niemals einen Zettel von der belangten Behörde erhalten, somit habe er keinen ausfüllen können. Er könne nichts dafür, dass die belangte Behörde immer wieder Fehler in Bezug auf seine Person mache. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.
  9. Mit Schreiben vom 03.04.2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass er alle Dokumentationslisten, die ihm ausgehändigt worden seien, wieder abgegeben habe. Darüber hinaus führte er aus, seit einem halben Jahr vom AMS diskriminiert zu werden.
  10. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 20.04.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.03.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst aus, dass ein Arbeitsloser, der auf Aufforderung durch das AMS nicht bereit bzw. in der Lage sei, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Weiterung, mindestens jedoch für sechs Wochen, verliere. Mit dem Beschwerdeführer sei am 29.04.2019 der Nachweis von jeweils einer Bewerbung pro Woche vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch für den Zeitraum vom 02.08.2019 bis 02.03.2020 keine einzige Bewerbung nachgewiesen. Er habe so den Auftrag bzw. die Vereinbarung nicht erfüllt, weshalb die Sanktion zu Recht verhängt worden sei. Das Beschwerdevorbringen, es sei dem Beschwerdeführer von seinem Berater keine Liste ausgehändigt worden, könne der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Beschwerdeführer sei sowohl am 29.04.2019, als auch am 01.08.2019 im Zuge der persönlichen Vorsprache eine derartige Liste mitgegeben worden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine Bewerbungen auf einem Blatt Papier selbst zu dokumentieren. Dies würde auch die Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend dies Stellensuche deutlich machen. Der Beschwerdeführer sei weiters am 23.03.2020 erneut aufgefordert worden, eine Liste zur Dokumentation der Eigeninitiative vorzulegen, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er diese am 03.04.2020 abgegeben habe. Eine solche sei aber nicht in den Aufzeichnungen der belangten Behörde zu finden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Eigenbewerbungen getätigt habe. Es sei daher kein ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer Beschäftigung ersichtlich. Da der Beschwerdeführer auch bislang keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe, würden keine Nachsichtsgründe vorliegen.
  11. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 20.04.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.03.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst aus, dass ein Arbeitsloser, der auf Aufforderung durch das AMS nicht bereit bzw. in der Lage sei, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Weiterung, mindestens jedoch für sechs Wochen, verliere. Mit dem Beschwerdeführer sei am 29.04.2019 der Nachweis von jeweils einer Bewerbung pro Woche vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch für den Zeitraum vom 02.08.2019 bis 02.03.2020 keine einzige Bewerbung nachgewiesen. Er habe so den Auftrag bzw. die Vereinbarung nicht erfüllt, weshalb die Sanktion zu Recht verhängt worden sei. Das Beschwerdevorbringen, es sei dem Beschwerdeführer von seinem Berater keine Liste ausgehändigt worden, könne der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Beschwerdeführer sei sowohl am 29.04.2019, als auch am 01.08.2019 im Zuge der persönlichen Vorsprache eine derartige Liste mitgegeben worden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine Bewerbungen auf einem Blatt Papier selbst zu dokumentieren. Dies würde auch die Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend dies Stellensuche deutlich machen. Der Beschwerdeführer sei weiters am 23.03.2020 erneut aufgefordert worden, eine Liste zur Dokumentation der Eigeninitiative vorzulegen, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er diese am 03.04.2020 abgegeben habe. Eine solche sei aber nicht in den Aufzeichnungen der belangten Behörde zu finden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Eigenbewerbungen getätigt habe. Es sei daher kein ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer Beschäftigung ersichtlich. Da der Beschwerdeführer auch bislang keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe, würden keine Nachsichtsgründe vorliegen.
  12. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag, in welchem er ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausführte, dass es ihm schon seit längerem gesundheitlich nicht gut gehe und sein derzeitiger Berater ihn seit dem ersten Tag schikaniere. In dem Zeitraum, in welchem ihm vorgeworfen werde, keine Anstrengungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung getätigt zu haben, sei er mehrmals krankgeschrieben gewesen. Dazwischen habe er sich aus persönlichen Gründen mehrmals selbst vom AMS abgemeldet. Er habe alles, was ihm gesundheitlich möglich gewesen sei, unternommen, um eine neue Beschäftigung zu erlangen und sei vom AMS regelmäßig schikaniert worden, wofür er Beweise vorlege. Weiters sei auch die Angabe in der Beschwerdevorentscheidung, wie lange er bereits beim AMS gemeldet sei, falsch. Darüber hinaus stellte er diverse Auskunftsbegehren nach der DSGVO und dem DSG bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht.
  13. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 11.02.2003 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 07.07.2003 bezieht er – mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge und einer dreiwöchigen Abmeldung aus persönlichen Gründen – Notstandshilfe. Am 29.04.2019 wurde vor dem AMS zusätzlich zu der an diesem Tag abgeschlossen Betreuungsvereinbarung niederschriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, bis zum 29.04.2020 zumindest eine Bewerbung wöchentlich glaubhaft zu machen. Er kann sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, muss aber die Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben, Weiterleitung der Bewerbungen per E-Mail an das AMS oder durch Bekanntgabe der Kontaktpersonen glaubhaft machen. Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste ausgehändigt, die Überprüfung erfolgt anlässlich von Kontrollmeldeterminen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer mangelnden Eigeninitiative oder des Versäumens einer Kontrollmeldung belehrt. Im Rahmen von Kontrollmeldeterminen konnte der Beschwerdeführer am 16.05.2019 keine Bewerbung, am 23.05.2019 vier Bewerbungen und am 01.08.2019 acht Bewerbungen nachweisen. Bei den Kontrollmeldeterminen am 08.10.2019, 10.12.2019 und 02.03.2020 konnte der Beschwerdeführer keine Bewerbung nachweisen. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Vorlage der erforderlichen Nachweise über seine Eigenbewerbungen am 23.03.2020 erneut aufgefordert, eine diesbezügliche Dokumentation nachzureichen. Es wurden keine weiteren Nachweise über Eigenbewerbungen erbracht. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die Zeiträume des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeldbezüge sind dem Bezugs- und Versicherungslauf zu entnehmen. Die Feststellungen zur Vereinbarung über die Vorlage von Nachweisen über getätigte Eigenbewerbungen bis zum nächsten Kontrollmeldetermin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus der darin enthaltenen Niederschrift vom 29.04.2019 und sind unstrittig. Die Form der Nachweise ergibt sich ebenfalls aus der Vereinbarung vom 29.04.
  16. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen informiert wurde, ergibt sich aus dieser Niederschrift. Darüber hinaus enthalten auch die danach geschlossenen Betreuungsvereinbarungen den Hinweis auf erforderliche Eigenbewerbungen samt Dokumentationspflicht. Die unterbliebenen Bewerbungen zwischen 02.08.2019 und 02.03.2020 ergeben sich aus den unbedenklichen Aufzeichnungen im vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer konnte trotz wiederholter Aufforderung durch die belangte Behörde (auch im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens) keine entsprechenden Nachweise der erfolgten Eigenbewerbungen nachweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass ihm keine Dokumentationslisten ausgehändigt worden seien und er telefonische Bewerbungen nicht nachweisen könne, ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, eigene Listen über Bewerbungen zu führen, in denen zumindest der potentielle Arbeitgeber sowie der Tag und die Art der Bewerbung (per Post, Email, Telefon) bzw. die Ansprechperson vermerkt sind, zumal er noch im Mai 2019 bzw. am 01.08.2019 in der Lage war, entsprechende Nachweise vorzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für drei Wochen vom AMS abgemeldet war bzw. wiederholt Krankenstände anfielen. Insgesamt ergibt sich bei einer Gesamtbeurteilung durch den erkennenden Senat der Eindruck, dass keine ausreichenden Anstrengungen des Beschwerdeführers erfolgten, durch Eigenbewerbungen seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem aktuellen Hauptversicherungsverband-Auszug, aus dem keine neue vollversicherte Beschäftigung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  20. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(2)bis
(8)[...]“ Arbeitswilligkeit § 9
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(8)(...) § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(4)…“ Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 19.09.2007, 2006/08/0157, weiters VwGH, 08.09.2014, 2013/08/0005).3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 19.09.2007, 2006/08/0157, weiters VwGH, 08.09.2014, 2013/08/0005). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose unter anderem von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des AMS nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen. Den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (vgl. VwGH, 19.01.2011, 2008/08/0020; VwGH, 24.04.2014, 2013/08/0070).Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose unter anderem von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des AMS nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen. Den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen vergleiche VwGH, 19.01.2011, 2008/08/0020; VwGH, 24.04.2014, 2013/08/0070). Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des AMS, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des AMS entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach Zahl der angebotenen Stellen, mit anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (vgl. VwGH, 08.09.1998, 96/08/0241). Eine Verpflichtung des AMS, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und -maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9 Rz 222).Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des AMS, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des AMS entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach Zahl der angebotenen Stellen, mit anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren vergleiche VwGH, 08.09.1998, 96/08/0241). Eine Verpflichtung des AMS, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und -maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9, Rz 222). Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt vor allem, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 10 Rz 279).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt vor allem, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 10, Rz 279). Das AMS kann somit einen Arbeitslosen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls – darzustellenden Umfeldes auf dem konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041).Das AMS kann somit einen Arbeitslosen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls – darzustellenden Umfeldes auf dem konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen vergleiche VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (vgl. VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Zudem trifft den Arbeitslosen, da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen vergleiche VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Zudem trifft den Arbeitslosen, da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020). 3.
  3. Der Beschwerdeführer hat dem mit der belangten Behörde niederschriftlich festgehaltenen Auftrag, wonach er eine Bewerbung pro Woche in entsprechender Form nachzuweisen und beim nächsten Kontrollmeldetermin vorzulegen hat, nicht entsprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorschreibung von einer Eigenbewerbung pro Woche nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des Alters und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedenfalls zumutbar war, wobei die zahlenmäßige Konkretisierung nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat (vgl. VwGH, 20.12.2006, 2005/08/0041), und letztlich eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vorzunehmen ist (vgl. VwGH, 24.04.2014, 2013/08/0070).3.
  4. Der Beschwerdeführer hat dem mit der belangten Behörde niederschriftlich festgehaltenen Auftrag, wonach er eine Bewerbung pro Woche in entsprechender Form nachzuweisen und beim nächsten Kontrollmeldetermin vorzulegen hat, nicht entsprochen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorschreibung von einer Eigenbewerbung pro Woche nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des Alters und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers jedenfalls zumutbar war, wobei die zahlenmäßige Konkretisierung nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat vergleiche VwGH, 20.12.2006, 2005/08/0041), und letztlich eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vorzunehmen ist vergleiche VwGH, 24.04.2014, 2013/08/0070). Wie beweiswürdigend festgestellt, ist dem Beschwerdeführer dieser Nachweis aufgrund seines Gesamtverhaltens nicht gelungen, da er im Zeitraum vom 02.08.2019 bis 02.03.2020 weder schriftliche noch mündlich zu Protokoll gegebene Nachweise einer Eigenbewerbung erbracht hat. Daran ändert weder der Umstand etwaiger fehlender Dokumentationslisten, noch wiederholte Krankenstandsmeldungen bzw. eine dreiwöchige Abmeldung vom AMS etwas, zumal der Beschwerdeführer nicht durchgehend krankgeschrieben war und keinerlei Ausführungen dazu erfolgte, wie seine gesundheitlichen Einschränkungen ihn von etwaigen Bewerbungen abgehalten haben. Letztlich geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu anderen, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheiden ins Leere. 3.
  5. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  6. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH, 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH, 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH, 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH, 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH, 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH, 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirats im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirats im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht festgestellt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht festgestellt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). 3.
  7. Ergebnis: Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe im Ausmaß von sechs Wochen als berechtigt.Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe im Ausmaß von sechs Wochen als berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  8. Zu den diversen Auskunftsbegehren bzw. dem Antrag auf Akteneinsicht ist auszuführen, dass Verfahrensparteien gemäß § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen können und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. 3.
  9. Zu den diversen Auskunftsbegehren bzw. dem Antrag auf Akteneinsicht ist auszuführen, dass Verfahrensparteien gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen können und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. 3.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere wurde der von der belangten Behörde erteilte Auftrag zum Nachweis der Eigeninitiative nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere wurde der von der belangten Behörde erteilte Auftrag zum Nachweis der Eigeninitiative nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2230704.1.00

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