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{'item': 'W262 2230886-1'}

Obsah (9)§§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 21a§ 12§ 18§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW262 2230886-1 Spruch, W262 2230886-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.06.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2020, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis 13.12.2017 iHv € 1.888,90

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2015 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge – Notstandshilfe; zuletzt ab 14.12.2017 iHv € 29,06 täglich.
  2. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.01.2018 erlangte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) Kenntnis vom Dienstverhältnis und dem gleichzeitigen Bezug von Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 31.12.2017 und der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber.
  3. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.01.2018 erlangte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) Kenntnis vom Dienstverhältnis und dem gleichzeitigen Bezug von Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 31.12.2017 und der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2018 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis 13.12.2017

§ 24Abs. 2 Al

VG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 1.888,90 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH und anschließend ab 01.12.2017 nach Beendigung der Vollbeschäftigung ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber bestanden habe. Diese Umstände seien dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet worden.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2018 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis 13.12.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 1.888,90 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH und anschließend ab 01.12.2017 nach Beendigung der Vollbeschäftigung ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber bestanden habe. Diese Umstände seien dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet worden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er sei nicht vollversichert gewesen, da er bloß geringfügig beschäftigt gewesen sei.
  2. Am 10.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS dazu niederschriftlich befragt. Er gab zusammengefasst an, mehrfach bei der XXXX GKK gewesen zu sein. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 die Geringfügigkeitsgrenze laut Meldung des Dienstgebers um ca. € 10 überschritten habe. Er werde bei der XXXX GKK um Überprüfung ansuchen und dies dem AMS zur Kenntnis bringen. Eine derartige Meldung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
  3. Am 10.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS dazu niederschriftlich befragt. Er gab zusammengefasst an, mehrfach bei der römisch 40 GKK gewesen zu sein. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 die Geringfügigkeitsgrenze laut Meldung des Dienstgebers um ca. € 10 überschritten habe. Er werde bei der römisch 40 GKK um Überprüfung ansuchen und dies dem AMS zur Kenntnis bringen. Eine derartige Meldung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2018 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Widerruf der Notstandshilfe vom 10.10.2017 bis 13.12.2017

§ 24Abs. 2 Al

VG iVm § 38 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenem iHv € 1.888,90

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG das Verfahren bis zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der XXXX Gebietskrankenkasse ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frage nach der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht während des genannten Zeitraums eine wesentliche Vorfrage im Verfahren darstelle. Da ein Beitragsprüfverfahren betreffend den Dienstgeber für das Jahr 2017 anhängig sei, werde das Verfahren beim AMS bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der Gebietskrankenkasse ausgesetzt.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2018 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Widerruf der Notstandshilfe vom 10.10.2017 bis 13.12.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenem iHv € 1.888,90

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG das Verfahren bis zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frage nach der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht während des genannten Zeitraums eine wesentliche Vorfrage im Verfahren darstelle. Da ein Beitragsprüfverfahren betreffend den Dienstgeber für das Jahr 2017 anhängig sei, werde das Verfahren beim AMS bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der Gebietskrankenkasse ausgesetzt. 7. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 02.03.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2020

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Notstandshilfe bezogen habe. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer u.a. vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 bei der Firma XXXX GmbH vollversichert beschäftigt und vom 01.12.2017 bis 28.02.2018 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen. Daher sei der Leistungsbezug für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis 13.12.2017 zu widerrufen. Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH sei dem AMS nicht zeitgerecht gemeldet worden. Erst am 23.01.2018 habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, davon ausgegangen zu sein, er wäre ab 10.10.2017 geringfügig angemeldet. Der Beschwerdeführer habe jedoch auch das von ihm als geringfügig angenommene Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet. Nach Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sei nach Abschluss der Beitragsprüfung der Firma XXXX GmbH für das Jahr 2017 keine anderen Versicherungszeiten hervorgekommen, als durch die Überlagerungsmeldung bereits ersichtlich waren. Daher sei der Leistungsbezug zurückzufordern.7. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 02.03.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2020

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Notstandshilfe bezogen habe. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer u.a. vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 bei der Firma römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt und vom 01.12.2017 bis 28.02.2018 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen. Daher sei der Leistungsbezug für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis 13.12.2017 zu widerrufen. Das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH sei dem AMS nicht zeitgerecht gemeldet worden. Erst am 23.01.2018 habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, davon ausgegangen zu sein, er wäre ab 10.10.2017 geringfügig angemeldet. Der Beschwerdeführer habe jedoch auch das von ihm als geringfügig angenommene Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet. Nach Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sei nach Abschluss der Beitragsprüfung der Firma römisch 40 GmbH für das Jahr 2017 keine anderen Versicherungszeiten hervorgekommen, als durch die Überlagerungsmeldung bereits ersichtlich waren. Daher sei der Leistungsbezug zurückzufordern.

  1. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst aus, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, Hauptschuldige sei der Dienstgeber, der die ihn ohne sein Wissen nicht rechtmäßig geringfügig angemeldet habe.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 12.05.2020 vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 18.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens darzulegen, ob und gegebenenfalls wann er bei der ÖGK hinsichtlich der im hg. Verfahren strittigen (Vor-)Frage, ob er im Zeitraum 10.10.2017 bis 30.11.2017 eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung ausgeübt hat, einen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und Erlassung eines entsprechenden Feststellungbescheides gestellt habe. Darüber hinaus teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht derzeit in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
  4. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die ÖGK mit Schreiben vom 03.07.2020 bzw. 21.07.2020 bekannt, dass der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 vollversichert und vom 1.12.2017 bis 28.2.2018 geringfügig gemeldet und dies seitens der ÖGK im Rahmen des Prüfverfahrens nicht abgeändert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 bei der Firma XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Anschließend war er vom 01.12.2017 bis 28.02.2018 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 bei der Firma römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt. Anschließend war er vom 01.12.2017 bis 28.02.2018 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog vom 10.10.2017 bis 13.12.2017 Notstandshilfe iHv € 1.888,90 (Tagsatz 29,06 x 65 Tage). Ab 14.12.2017 bezog er Krankengeld. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.01.2018 erlangte die belangte Behörde Kenntnis vom Dienstverhältnis und dem gleichzeitigen Bezug von Notstandshilfe des Beschwerdeführers in der Zeit vom 10.10.2017 bis 13.12.2017 und der anschließenden geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber. Mit 01.01.2018 wurde der Bezug von Notstandshilfe eingestellt. Der Beschwerdeführer unterließ es, dem AMS sein Dienstverhältnis (zeitgerecht) zu melden und gab am 23.01.2018 (lediglich) an, davon ausgegangen zu sein, ab 10.10.2017 geringfügig angemeldet zu sein.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. deren Einstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 vollversichert und anschließend vom 01.12.2017 bis 28.02.2018 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Hauptverbandsauszug. Diese Versicherungszeiten wurden auch im Beitragsprüfverfahrens des Dienstgebers nicht beanstandet. Dass der Beschwerdeführer dem AMS am 23.01.2018 (lediglich) die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses ab dem 10.10.2017 gemeldet hat, ergibt sich aus dem EDV-Eintrag der belangten Behörde im Verwaltungsakt hinsichtlich der Meldung vom 23.01.
  7. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 13.12.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand und gleichzeitig Notstandshilfe bezog, ergibt sich aus der Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.01.
  8. Der Beschwerdeführer trat dem in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  12. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. (...)
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. (...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)-
  4. g)[...]
  5. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  6. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. … Allgemeine Bestimmungen § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. … Anzeigen § 50

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten: § 5 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016Paragraph 5, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.Paragraph 5, (1.) (...)

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (...)".

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. (...)". 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und zurückgefordert werden können.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und zurückgefordert werden können. 3.
  3. Zum Widerruf der Notstandshilfe: Nach § 7 iVm § 12 AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 12Abs.

3 lit. a gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nach Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, mwH).Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege vergleiche VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048, mwH). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 neben Notstandshilfe ein Einkommen aus einem vollversicherten Dienstverhältnis. Vom konkreten Ausmaß des Dienstverhältnisses erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis. Die Versicherungszeiten wurden in weiterer Folge auch nach Abschluss des Beitragsprüfverfahrens des Dienstgebers bestätigt. Demnach war der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht arbeitslos. Im vorliegenden Fall hat es Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – unterlassen, dem AMS sein Dienstverhältnis (zeitgerecht) zu melden und gab am 23.01.2018 (lediglich) an, davon ausgegangen zu sein, ab 10.10.2017 geringfügig angemeldet zu sein. Der Beschwerdeführer war vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 voll- und unmittelbar anschließend ab 01.12.2017 geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt. Der Beschwerdeführer nahm demnach eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden vollversicherungspflichtigen und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag, und war somit

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG ab 01.12.2017 nicht arbeitslos.Im vorliegenden Fall hat es Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – unterlassen, dem AMS sein Dienstverhältnis (zeitgerecht) zu melden und gab am 23.01.2018 (lediglich) an, davon ausgegangen zu sein, ab 10.10.2017 geringfügig angemeldet zu sein. Der Beschwerdeführer war vom 10.10.2017 bis 30.11.2017 voll- und unmittelbar anschließend ab 01.12.2017 geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt. Der Beschwerdeführer nahm demnach eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden vollversicherungspflichtigen und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag, und war somit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ab 01.12.2017 nicht arbeitslos. Der Bezug der Notstandshilfe war einzustellen und der Übergenuss

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG zu widerrufen.Der Bezug der Notstandshilfe war einzustellen und der Übergenuss

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu widerrufen. 3.5. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0119). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0119). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Beschwerdeführer wurde im Antrag auf Notstandshilfe auf die ihn treffenden Meldeverpflichtungen hingewiesen. Er war ab 10.10.2017 vollversicherungspflichtig beschäftigt und unmittelbar anschließend ab 01.12.2017 beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Er kam seiner Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommenen Meldungen – angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens – zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Somit ist der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Er kam seiner Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nicht nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommenen Meldungen – angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens – zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Somit ist der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. 3.

  1. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Durch den Widerruf des Bezuges der Notstandshilfe ist ein Übergenuss in Höhe von € 1.888,90 entstanden (für 65 Tage x Tagsatz der Notstandshilfe € 29,06).3.
  2. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Durch den Widerruf des Bezuges der Notstandshilfe ist ein Übergenuss in Höhe von € 1.888,90 entstanden (für 65 Tage x Tagsatz der Notstandshilfe € 29,06). 3.
  3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2230886.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.