RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW272 1266976-3 SpruchW272 1266976-3/6E, W272 1266976-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb.XXXX , StA. Georgien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.11.2020, Zl. 791510210-200926038 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX , StA. Georgien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.11.2020, Zl. 791510210-200926038 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Am 28.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mitvorgelegt wurden Unterlagen zur Integration sowie ● Eine Bestätigung Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie vom 03.02.2017, wonach der Sohn der BF, XXXX , geboren am XXXX , im Rahmen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe (volle Erziehung) in der sozialpädagogischen Einrichtung Wohngemeinschaft der MA11 betreut werde; Eine Bestätigung Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie vom 03.02.2017, wonach der Sohn der BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Rahmen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe (volle Erziehung) in der sozialpädagogischen Einrichtung Wohngemeinschaft der MA11 betreut werde; ● Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, vom 18.02.2020 und vom 19.02.2020, vom 04.03.2020, relevante Diagnosen: akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie; ● Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, 24.02.2020, relevante Diagnosen: Psychotische Störung; ● Befund vom Wiener Krankenhausanstaltenverbund Krankenhaus Nord, 13.03.2020, mit der Diagnose der BF: F20.0 Paranoide Schizophrenie, F17.1 Nikotinabusus, K76.9 Erhebliche Hepatopathie-Entwicklung unter Risperidon-Therapie, K76.0 Verdacht auf Leberzellverfettung, Hepatomegalie, N83.2 Ovarialysten rechts
- Mit Email vom 24.09.2020 ersuchte der Verein für Menschenrechte Österreich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Ausreiseinformationen der Beschwerdeführerin, die sie am Flughafen für den Flug am 27.09.2020 benötigten.
- Mit Email des Bundesamtes am gleichen Tag wurde der Verein für Menschenrechte Österreich um die Übermittlung einer unterfertigen Zustellvollmacht zu Gunsten des Verein Menschenrechte ersucht.
- Im Folgenden wurde eine unterschriebene Vollmacht, datiert mit 27.09.2020, die den Verein Menschenrechte Österreich bevollmächtigte alle notwendigen Schriftstücke vom BFA einzuholen übermittelt.
- Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Konventionsflüchtling freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht straffällig geworden. Die Frist von fünf Jahren sei daher nicht zu berücksichtigen. Es sei kein Niederlassungstitel zu erwirken. Die abzuleitende Rechtsfolge sei die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG.
- Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Konventionsflüchtling freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht straffällig geworden. Die Frist von fünf Jahren sei daher nicht zu berücksichtigen. Es sei kein Niederlassungstitel zu erwirken. Die abzuleitende Rechtsfolge sei die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
- Das BFA wurde mittels Schreiben des VMÖ vom 28.09.2020 über die Ausreise der BF am 27.09.2020 informiert.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 17.12.2009, Zl. XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 17.12.2009, Zl. römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Dieser Bescheid wurde an den Verein Menschenrechte Österreich Rückkehrbüro mit Zustellverfügung vom 02.10.2020 im Rahmen derer die Zustellung „mit RSa an das Rückkehrbüro des Verein Menschenrechte Österreich“ angeordnet (AS 123) wurde, am 05.10.2020 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Diakonie, einen Antrag auf Zustellung in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Zustellung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin am 02.11.2020 durch einen Anruf beim BFA erfahren habe, dass ein Bescheid gegen sie erlassen worden sei, welchen sie jedoch bis zum heutigen Tag nicht erhalten habe. Beim Verein Menschenrechte Österreich habe die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten, dass der gegenständliche Bescheid dort am 05.10.2020 eingelangt sei. Nach Angabe des VMÖ liege dort jedoch keine Zustellvollmacht der Beschwerdeführerin auf, sondern sei lediglich eine Vollmacht zur Dokumentenabholung erteilt worden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Bescheid bisher rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb dieser auch noch keine Rechtswirkung entfalten habe können. Daher sei der Bescheid erst zuzustellen. Lediglich für den Fall, dass das Bundesamt zu dem Schluss komme, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Zustellung wirksam erfolgt sei, stelle die Beschwerdeführerin den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung zur Beschwerdeerhebung. Zudem sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 11.09.2005 in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 sei ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Bundesgebiet befinde sich der minderjährige Sohn der BF, der von der Kinder- und Jugendhilfe betreut werde. Bei der BF sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Am 27.09.2020 sei die Beschwerdeführerin freiwillig nach Georgien zurückgekehrt. Die belangte Behörde habe ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend entsprochen. Insbesondere sei die aktenkundige psychische Erkrankung der BF nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bereits aus den Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 28.07.2020 gehe hervor, dass ihr Denken stark von ihrer Erkrankung geprägt sei. Ferner sei dem mitvorgelegten Patientenbrief vom 13.03.2020 zu entnehmen, dass die BF an einem Verfolgungs- und Größenwahn leide und ihr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. In Zusammenhang mit dieser Erkrankung wären auch die Anträge der BF auf freiwillige Rückkehr sowie ihre letztendliche Ausreise nach Georgien zu sehen gewesen. Die BF verstehe selbst nicht, warum sie Österreich verlassen habe und wolle nun so schnell wie möglich zu ihrem Sohn nach Österreich zurückkehren. Zudem hätte das BFA, aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der BF sowie ihrer guten Integrationsleistungen und ihres aufrechten Familienlebens zu ihrem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet, das persönliche Interesse der BF an einem weiteren Verbleib zu berücksichtigen gehabt. Dem Schriftsatz wurde eine Vollmacht, datiert mit 05.11.2020, sowie ein Patientenbrief des Wiener Krankenhausverbundes Krankenhaus Nord vom 13.03.2020, beigelegt.
- Mit Beschluss des Bezirksgericht Bregenz vom 09.11.2020, 8P 33/20h-25, wurde für die Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter bestellt. Gegenständliches Verfahren:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, Zahl 791510210-200926038, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung zusammengefast damit, dass eine Zustellvollmacht des Verein Menschenrechte Österreich vom 27.09.2020 vorliege. Somit stehe fest, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Inhalt habe, am 05.10.2020 rechtswirksam an den Zustellbevollmächtigten, den Verein Menschenrechte Österreich, zugestellt worden sei. Es stehe somit fest, dass der Bescheid vom 02.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach würden die Voraussetzungen gemäß § 33 abs. 1 VwGVG nicht vorliegen, und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 abzuweisen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, Zahl 791510210-200926038, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung zusammengefast damit, dass eine Zustellvollmacht des Verein Menschenrechte Österreich vom 27.09.2020 vorliege. Somit stehe fest, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2020, der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Inhalt habe, am 05.10.2020 rechtswirksam an den Zustellbevollmächtigten, den Verein Menschenrechte Österreich, zugestellt worden sei. Es stehe somit fest, dass der Bescheid vom 02.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, abs. 1 VwGVG nicht vorliegen, und sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2020 abzuweisen.
- Mit Schriftsatz vom 15.12 2020 wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde erhoben. Dabei wurde darauf verwiesen, dass durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2020 ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, verbunden mit einem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2020, mit der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten aberkannt worden war, gestellt worden sei. Mit gegenständlichen Bescheid sei der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG abgewiesen worden. Die Behörde sei dabei davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 02.10.2020 aufgrund der erwähnten Vollmacht des VMÖ in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin wolle dazu angeben, dass sie keine solche Vollmacht zugunsten des VMÖ unterschrieben habe, weshalb es ihr unerklärlich sei, wie ein solches Vollmachtsverhältnis zustande gekommen sei. So habe der VMÖ, in Beantwortung einer Anfrage per Email zum Vollmachtsverhältnis mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über den VMÖ freiwillig nach Georgien ausgereist sei. Die BF sei dem VMÖ jedoch nicht für die Rechtsberatung zugeteilt worden. Die Vollmacht beziehe sich auf die Dokumentabholung. Somit sei der Umfang dieses angenommenen Vollmachtsverhältnisses nicht ausreichend geklärt. Daher sei nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 bzw. zumindest vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG auszugehen.
- Mit Schriftsatz vom 15.12 2020 wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde erhoben. Dabei wurde darauf verwiesen, dass durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2020 ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, verbunden mit einem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2020, mit der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten aberkannt worden war, gestellt worden sei. Mit gegenständlichen Bescheid sei der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, VwGVG abgewiesen worden. Die Behörde sei dabei davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 02.10.2020 aufgrund der erwähnten Vollmacht des VMÖ in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin wolle dazu angeben, dass sie keine solche Vollmacht zugunsten des VMÖ unterschrieben habe, weshalb es ihr unerklärlich sei, wie ein solches Vollmachtsverhältnis zustande gekommen sei. So habe der VMÖ, in Beantwortung einer Anfrage per Email zum Vollmachtsverhältnis mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über den VMÖ freiwillig nach Georgien ausgereist sei. Die BF sei dem VMÖ jedoch nicht für die Rechtsberatung zugeteilt worden. Die Vollmacht beziehe sich auf die Dokumentabholung. Somit sei der Umfang dieses angenommenen Vollmachtsverhältnisses nicht ausreichend geklärt. Daher sei nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 bzw. zumindest vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auszugehen.
- Mit Schreiben vom 07.01.2021 erfolgte die Vorlage einer Vollmacht an die Bundesagentur für Betriebs- und Unterstützungsleistungen unterfertigt durch die Erwachsenenvertreterin.
- Mit Schreiben vom 29.01.2021 genehmigte die Erwachsenenvertreterin, die von der Diakonie im gegenständlichen Verfahren eingebrachte Beschwerde nachträglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides: Aus dem Titel des Schriftsatzes vom 12.11.2020 geht unmissverständlich hervor, dass damit primär ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, Zahl 791510210-200926038, gestellt wurde und lediglich eventualiter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Bescheid, mangels Zustellvollmacht seitens des VMÖ, nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend entsprochen habe, da die aktenkundige psychische Erkrankung der BF nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die psychische Verfassung, und die damit einhergehende Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit, sei bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vorgelegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied mit gegenständlichem Bescheid vom 18.11.2020, Zahl 791510210-200926038, allerdings nur über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sprach nie über den Primärantrag, auf Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrags auf Zustellung des Bescheids war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0393; 17.03.2009, 2006/19/0515; 27.01.2010, 2008/21/0536; 1711.2010, 2008/23/0754; u.a.)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrags auf Zustellung des Bescheids war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0393; 17.03.2009, 2006/19/0515; 27.01.2010, 2008/21/0536; 1711.2010, 2008/23/0754; u.a.) Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, Zahl 791510210-200926038, ist daher infolge Unzuständigkeit von Amts wegen zu beheben. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls erst dann zu entscheiden haben, wenn dem primär gestellten Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, Zahl 791510210-200926038, keine Folge gegeben werden sollte. Die erstinstanzliche Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch eine – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12, E 117ff zu § 9 AVG) – Prüfung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im – hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (z.B. durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, oder auf eine andere, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dafür geeignet erscheinende Weise,…), in die Wege zu leiten haben bzw. auf Grund der Aktenlage in diesem Fall nicht ohne weiteres die Wirksamkeit der Zustellung unterstellen können. Sollte diese – bisher unterlassene – Prüfung ergeben, dass die Beschwerdeführerin damals die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, wäre der Bescheid vom 02.10.2020, Zahl 791510210-200926038, unabhängig der Frage der Zustellvollmacht des VMÖ, da die BF keine Vollmacht hätte rechtswirksam erteilen können - nicht wirksam zugestellt worden und wäre sodann dem eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Boden entzogen. Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer psychischen Verfassung nicht schon von vornherein völlig substanzlos erscheint und daher jedenfalls einer konkreten Prüfung bedarf, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus den als Beleg hierfür in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Verbindung mit der erfolgten Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin.Die erstinstanzliche Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch eine – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12, E 117ff zu Paragraph 9, AVG) – Prüfung der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im – hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (z.B. durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, oder auf eine andere, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dafür geeignet erscheinende Weise,…), in die Wege zu leiten haben bzw. auf Grund der Aktenlage in diesem Fall nicht ohne weiteres die Wirksamkeit der Zustellung unterstellen können. Sollte diese – bisher unterlassene – Prüfung ergeben, dass die Beschwerdeführerin damals die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, wäre der Bescheid vom 02.10.2020, Zahl 791510210-200926038, unabhängig der Frage der Zustellvollmacht des VMÖ, da die BF keine Vollmacht hätte rechtswirksam erteilen können - nicht wirksam zugestellt worden und wäre sodann dem eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Boden entzogen. Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer psychischen Verfassung nicht schon von vornherein völlig substanzlos erscheint und daher jedenfalls einer konkreten Prüfung bedarf, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus den als Beleg hierfür in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Verbindung mit der erfolgten Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307-13 kommt klar zum Ausdruck, dass gem. § 10 Abs. 1 BFA-VG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und daher in einem Verfahren zur Erlassung eine Aberkennung des Status als Asylberechtigte ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Rechts maßgeblich ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
- GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatus (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der BF ungeachtet ihrer georgischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307-13 kommt klar zum Ausdruck, dass gem. Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und daher in einem Verfahren zur Erlassung eine Aberkennung des Status als Asylberechtigte ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Rechts maßgeblich ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12); diese Aussage bezieht sich auf Paragraph 12, IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatus (Paragraph 9, IPRG) zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der BF ungeachtet ihrer georgischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage vom Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens – zu führen (VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall das BFA schon aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde vom 18.02.2020 und vom 19.02.2020, vom 04.03.2020, mit der relevante Diagnosen: akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophreni und vom 13.03.2020, mit der Diagnose der BF: F20.0 Paranoide Schizophrenie, sowie des Entzuges der Obsorge über den minderjährigen Sohn ergeben müssen. Letztlich indiziert die fehlende Prozessfähigkeit auch, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling, 8 P 33/20h-25 vom 09.11.2020, also vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides, eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin für ua. Vertretungen vor Ämtern, Behörden Sozialversicherungsträgern, erlassen wurde. Der Bescheid wurde dennoch der Diakonie zugestellt. Da sich die Behörde mit der Frage der Prozessfähigkeit der BF auch nicht im Vorfahren auseinandersetzte und daher als Grundlage für den gegenständlichen Bescheid, nicht über das rechtskräftige Verfahren bzw. Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020, abgesprochen wurde, ist der gegenständliche Bescheid aufzuheben. Dies auch umso mehr, da aus der Zustellvollmacht vom 27.09.2020 nicht ableitbar ist, dass der Verein für Menschenrechte für die Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 bevollmächtigt war, bzw. die BF überhaupt jemanden, aufgrund ihrer zu erhebenden Prozessfähigkeit, bevollmächtigen hätte können. Die Behörde hätte auch die Prüfung der Zustellung an einen Abwesenheitskurator durchführen müssen, da ihr bekannt war, dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 19.11.2020 an die Diakonie Flüchtlingsdienst zugestellt. Bereits mit Beschluss vom 09.11.2020 wurde für die BF eine gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt, sodass spätestens mit diesem Zeitpunkt eine Zustellung des Bescheides vom 19.11.2020 an die BF oder von ihr bevollmächtigten Rechtsvertretung - die Diakonie Flüchtlingsdienst - nicht mehr rechtswirksam erfolgen konnte. Durch ein Schreiben der gerichtlichen Erwachsenenvertretung am 19.11.2020 an das BFA, wusste das BFA von der nichtrechtswirksamen Zustellung des Bescheides, an die bis dahin bevollmächtigte Rechtsvertretung Diakonie Flüchtlingsdienst. Dass der originale Bescheid an die gerichtliche Erwachsenenvertretung zugestellt wurde ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Zustellung von Kopien reicht grundsätzlich nicht aus (VwGH 18.03.2013, 2011/05/0084). Die Erwachsenenvertretung heilte die Zustellung damit, dass sie dem Verwaltungsgericht nunmehr vorlegte, dass sie die Diakonie Flüchtlingsdienst in dem gegenständlichen Verfahren nachträglich als Rechtsvertretung genehmigt und daher die Beschwerde rechtswirksam eingebracht wurde und der Diakonie als Rechtsvertretung der Originalbescheid zugestellt wurde. Die Behörde hat es jedoch noch immer unterlassen, über den Primärantrag auf Feststellung der Zustellung des Bescheides vom 02.10.2020 abzusprechen. Da schon auf Grund der Aktenlage im konkreten Fall feststeht, dass der angefochtene Bescheid (von Amts wegen) aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.Da schon auf Grund der Aktenlage im konkreten Fall feststeht, dass der angefochtene Bescheid (von Amts wegen) aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es nicht bereits eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gibt (siehe VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0393; 17.03.2009, 2006/19/0515; 27.01.2010, 2008/21/0536; 17.11.2010, 2008/23/0754; u.a.). Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es nicht bereits eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gibt (siehe VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0393; 17.03.2009, 2006/19/0515; 27.01.2010, 2008/21/0536; 17.11.2010, 2008/23/0754; u.a.). Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W272.1266976.3.00