RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2021 GeschäftszahlW278 2236915-2 Spruch, W278 2236915-2/28E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.01.2021 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (BF) ist jamaikanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einem Visum im Jahr 2010 ins Bundesgebiet ein und ist seither durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Zur geschiedenen Ehegattin besteht ein Kontaktverbot für den Beschwerdeführer. Zu einer weiteren weiblichen Person besteht ein Betretungsverbot mit Annäherungsverbot. Der Beschwerdeführer hat zwei im Ausland lebende, erwachsene Kinder. Nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen und einer Strafhaft wurde der Beschwerdeführer im September 2020 in Schubhaft genommen.
- Mit Bescheid vom 03.09.2020 ordnete das das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 04.09.2019 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom 16.11.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, GZ W279 XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Mit Bescheid vom 03.09.2020 ordnete das das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 04.09.2019 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom 16.11.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, GZ W279 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Begründend wurde dabei, dass eine Fluchtgefahr vorliegt und auch der bestehende Freundeskreis in einer Gesamtbetrachtung nicht gegen einen Sicherungsbedarf spricht.
- Mit einer am 18.11.2020 datierten, unterschriebenen Erklärung gab der Beschwerdeführer an, freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen.
- Am 19.11.2020 teilte der Rechtsberater des Beschwerdeführers mit, dass dieser nicht rückkehrwillig sei.
- Am 21.12.2020 urgierte das Bundesamt ein weiteres Mal hinsichtlich einer geplanten Abschiebung.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2020 die Akten gem § 22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. In einem beiliegenden Schreiben führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Für die Abschiebung nach Jamaika stehe kein Charter zur Verfügung, weshalb eine Einzelrückführung organisiert werden müsse. Da über die USA abgeschoben werden müsse, bedürfe es einer Durchbeförderungsgenehmigung, welche zurzeit hauptsächlich aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht erteilt werde. Aufgrund der Fortschritte bei Impfstoffen gegen Covid-19 sei mit einer Intensivierung des Flugverkehrs im ersten Quartal 2021 und der Erteilung der notwendigen Durchreisebewilligung anderer Staaten zu rechnen.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2020 die Akten gem Paragraph 22 a, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. In einem beiliegenden Schreiben führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Für die Abschiebung nach Jamaika stehe kein Charter zur Verfügung, weshalb eine Einzelrückführung organisiert werden müsse. Da über die USA abgeschoben werden müsse, bedürfe es einer Durchbeförderungsgenehmigung, welche zurzeit hauptsächlich aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht erteilt werde. Aufgrund der Fortschritte bei Impfstoffen gegen Covid-19 sei mit einer Intensivierung des Flugverkehrs im ersten Quartal 2021 und der Erteilung der notwendigen Durchreisebewilligung anderer Staaten zu rechnen.
- Am 28.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenmeldung betreffend den Beschwerdeführer vom 09.12.2020 ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nachweislich am 28.12.2020 übernommen.
- Am selben Tag übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Ausführungen des BFA völlig unglaubwürdig seien und, dass Abschiebungen schlichtweg unmöglich seien. Auch sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei, wahrheitswidrig. Der Beschwerdeführer habe seine Ausreisewilligkeit unterschriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer sei aus der Schubhaft zu entlassen, da eine Abschiebung nach Jamaika nicht möglich sei, da die USA einen Straftäter nicht durchreisen lassen werden.
- Mit zwei Stellungnahmen vom 29.12.2020 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass habe und daher ein HRZ nicht beantragt werde. Hinsichtlich den Abschiebungen nach Jamaika wurde ausgeführt, dass von der Abteilung für Einzelrückführungen angegeben worden sei, dass 2018 das letzte Mal ein jamaikanischer Staatsbürger rückgeführt wurde. Die Ausreisewilligkeit habe der Beschwerdeführer zwar unterschriftlich bestätigt, jedoch habe sein Rechtsberater nach einer später erfolgten Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser nicht ausreisewillig sei. Auch gebe es keine Anmeldung zur freiwilligen Ausreise. Bei dem in der Stellungnahme zitiertem Fall handle es sich um eine andere Sachlage, weshalb dieser auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei.
- Am 29.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers zwei Mitteilungen vom 29.12.2020 des BFA sowie vier Aktenseiten.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 übermittelte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der er auf den in der Stellungnahme vom 28.12.2020 verwiesenen Fall näher einging. Darüber hinaus brachte er vor, dass der Beschwerdeführer rückkehrwillig sei und daran auch die Auskunft des Rechtsberaters nichts ändere. Darüber hinaus habe die belangte Behörde dem rechtlichen Vertreter (RA) damit gedroht, dass das einzige Entkommen aus der Schubhaft für den Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise sei. Eine Abschiebung sei nach erfolgter Auskunft der belangten Behörde nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor die Möglichkeit, bei einer näher genannten Person Unterkunft zu nehmen und könne daher das gelindere Mittel angewendet werden. Fluchtgefahr liege nicht vor und werde überdies eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Am 29.12.2020 teilte die Direktion des BFA mit, dass begleitete Abschiebungen nach Jamaika via Amsterdam und die USA möglich seien. Auch seien Durchbeförderungen durch die USA in Drittländer möglich. Aufgrund von Corona Restriktionen bedürfe es einer Prüfung, über welche Flughäfen in der USA durchbefördert werden könne. Die zuständige Botschaft benötige für die Durchbeförderung unter anderem auch die geplante Flugverbindung. Die Prüfung könne einige Zeit in Anspruch nehmen, doch sei die amerikanische Botschaft bemüht, in solchen Situationen rasch weiterzuhelfen. Eine freiwillige Ausreise sei weiterhin jederzeit möglich; ein Antrag auf eine unterstützte freiwillige Ausreise sei nicht eingebracht worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer nach polizeilicher Vorführung aus dem Polizeianhaltezentrum, der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sowie eine bevollmächtigte Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- Rein vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass am 05.01.2021, sohin nach der mündlichen Verhandlung, die Flugbuchungsbestätigungen beim Bundesamt eingelangt sind und die Abschiebung in weiterer Folge planmäßig durchgeführt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jamaika, die österreichische Staatbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (aus 2020) hinsichtlich seines Herkunftsstaates Jamaika, die mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden ist. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 04.09.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 07.08.2024 gültigen Reisepass, welcher sichergestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits zweimal rechtskräftig verurteilt und befand sich mehrere Monate in Strafhaft. Dabei wurde er wegen der Begehung von strafbaren Handlungen gegen die Freiheit und strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben wegen dem Vergehen der Nötigung, gemäß § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gem. § 107b Abs. 1 StGB und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 4 StGB im April 2020 zunächst zu einer teilbedingten (18 Monate) verurteilt. Im Juli 2020 wurde der BF wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten, strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, strafbaren Handlungen nach dem Waffengesetz und der Verleumdung, indem er 1a. anderen Cannabiskraut verkauft hat, 1b. eine die Grenzmenge von 28b SMG übersteigende Menge von Amphetamin (1,93 fache der Grenzmenge), Cannabiskraut (2,42 fache der Grenzmenge) und Ecstasay Tabletten (0,87 fache der Grenzmenge) mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass diese in Verkehr gesetzt werden;
- indem anderen in Untersuchungshaft durch einen Faustschlag ins Gesicht am Körper in der Form einer Schwellung im Kiefergelenksbereich, eines abgebrochenen Schneidezahns und einer kleinen Rissquetschwunde verletzt hat;
- eine verbotene Waffe – trotz bestehendem Waffenverbots – wenn auch nur fahrlässig besessen hat und
- eine andere Person verleumdet hat, indem er eine andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, von dieser Person die unter Punkt 1b genannten Substanzen erhalten zu haben, wodurch er sie des Verbrechens des Suchtgifthandels falsch verdächtigte, zu einer unbedingten (8 Monate) Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits zweimal rechtskräftig verurteilt und befand sich mehrere Monate in Strafhaft. Dabei wurde er wegen der Begehung von strafbaren Handlungen gegen die Freiheit und strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben wegen dem Vergehen der Nötigung, gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gem. Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB im April 2020 zunächst zu einer teilbedingten (18 Monate) verurteilt. Im Juli 2020 wurde der BF wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten, strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, strafbaren Handlungen nach dem Waffengesetz und der Verleumdung, indem er 1a. anderen Cannabiskraut verkauft hat, 1b. eine die Grenzmenge von 28b SMG übersteigende Menge von Amphetamin (1,93 fache der Grenzmenge), Cannabiskraut (2,42 fache der Grenzmenge) und Ecstasay Tabletten (0,87 fache der Grenzmenge) mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass diese in Verkehr gesetzt werden;
- indem anderen in Untersuchungshaft durch einen Faustschlag ins Gesicht am Körper in der Form einer Schwellung im Kiefergelenksbereich, eines abgebrochenen Schneidezahns und einer kleinen Rissquetschwunde verletzt hat;
- eine verbotene Waffe – trotz bestehendem Waffenverbots – wenn auch nur fahrlässig besessen hat und
- eine andere Person verleumdet hat, indem er eine andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, von dieser Person die unter Punkt 1b genannten Substanzen erhalten zu haben, wodurch er sie des Verbrechens des Suchtgifthandels falsch verdächtigte, zu einer unbedingten (8 Monate) Freiheitsstrafe verurteilt. Am 21.08.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer näher genannten Adresse weggewiesen und es wurde ein Betretungsverbot gegen ihn verhängt, nachdem er seiner damaligen Ehefrau gedroht habe. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 27.10.2020 ein Betretungsverbot erlassen. Es besteht eine Einstweilige Verfügung vom 06.02.2020 gegen ihm, mit welcher ihm der Aufenthalt an näher bezeichneten Orten für ein Jahr verboten ist. Begründet wurde die Einstweilige Verfügung mit dem Verhalten des BF. So attackierte dieser seine Ex-Freundin immer wieder lautstark verbal und eskalierten verbale Auseinandersetzungen mehrmals, sodass der BF seine EX-Freundin erheblich körperlich angriff. So stieß der BF die Frau nach einem erneut eskalierten Streit, als die flüchten wollte, zu Boden und versetzte ihr mehrere Faustschläge gegen den Magen. Daraufhin setzte er sich auf den Brustkorb der Ex-Freundin und begann, sie mit beiden Händen stark zu würgen, sodass sie kaum Luft bekam. Ein anderes Mal versetzte der BF der Ex-Freundin nach einer Meinungsverschiedenheit zwei Kopfstöße gegen Nase und Stirn, wodurch sie eine Schwellung und Hämatome erlitt. Kurze Zeit darauf riss der BF der Ex-Freundin nach einer erneuten Meinungsverschiedenheit die Kleidung samt Unterwäsche vom Oberkörper und beschimpfte sie wüst. Er folgte ihr ins Badezimmer, wo er ihr einen Faustschlag gegen die linke Schläfe versetzte, wodurch sie eine Beule erlitt. Im selben Monat packte der BF die neben ihm im Bett liegende Ex-Freundin, setzte sich auf ihren Brustkorb und begann, sie mit beiden Händen stark zu würgen. Er nahm einen Kopfpolster und drückte ihn ihr ins Gesicht. Nachdem sie sich aus dem Würgegriff befreien konnte, ohrfeigte der BF sie mit ihrer eigenen Hand uns spuckte ihr ins Gesicht. Ebenfalls im selben Monat kam es zu einem Streit zwischen dem BF und dem Bruder der Ex-Freundin. Der BF warf dem Bruder der Ex-Freundin einen Blumentopf gegen den Kopf, worauf dieser genäht werden musste. Zum letzten Vorfall kam es nach einem Besuch des BF bei seiner Ex-Freundin. Der BF rastete aus, beschimpfte die Ex-Freundin und versetzte ihr einen Schlag gegen die Rippen. Die Ex-Freundin versuchte sich mit Pfefferspray zu wehren. Er schloss sie im Badezimmer ein, wo er ihr weitere Schläge und Hiebe gegen Brustkorb und Bauch versetzte. Zusätzlich stieß er sie durch die gläserne Schiebetür der Duschkabine, welche dadurch zerbrach. Der BF fixierte seine Ex-Freundin am Boden, stand auf ihr und schüttelte von seiner Hand Pfefferspray in ihr Gesicht. Die Ex-Freundin erlitt bei diesem Vorfall Schnittverletzungen sowie Bauchhämatome und Rippenbrüche. Während der Anhaltung in Schubhaft mussten bereits zweimalig Disziplinierungsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt werden. So legte er am 10.10.2020 sowie am 09.12.2020 ein aggressives Verhalten an den Tag, wobei beim zweiten Vorfall ein Mithäftling verletzt wurde. Das Bundesamt hat die gesetzlich vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und entsprechende Aktenvermerke verfasst. Von Wien aus bestehen aktuell Flugverbindungen nach Kingston, Jamaika. Diese sind mit einem Zwischenstopp in Europa und einem weiteren in Nord- oder Mittelamerika verbunden. Das Bundesamt hat bereits für 12.01.2021 eine begleitete Abschiebung des BF organisiert. Eine freiwillige Ausreise stand dem Beschwerdeführer jederzeit offen. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedenfalls weiterhin. Die Abschiebung ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – schon im Jänner 2021 sehr wahrscheinlich – und somit innerhalb einer Anhaltedauer von 6 Monaten realistisch möglich. Der Beschwerdeführer kündigte am 18.11.2020 persönliche seine freiwillige Ausreise an und setzte bis zum Tag der Entscheidung jedoch keine weiteren diesbezüglichen Schritte. Die Ankündigung zur freiwilligen Ausreise erfolgte um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet weiterhin Freunde und kann bei einem dieser Freunde Quartier nehmen. Gegen den BF bestand ein Kontaktverbot zu seiner Ex-Frau, sowie ein gerichtliches Betretungsverbot und Annäherungsverbot zu seiner Ex-Freundin. Der BF verfügt seit 23.04.2020 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine relevante Änderung der Umstände, die für die Freilassung des BF seit der letzten gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens hat sich im Verfahren nicht ergeben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten. Die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das IZR. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen sind dem Strafregister entnommen, die Disziplinierungsmaßnahmen ergeben sich aus den vorgelegten Meldungen einer LPD. Dass der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus folgenden Umständen: Zwar hat der Beschwerdeführer eine unterschriebene Erklärung betreffend seine Rückkehrwilligkeit vorgelegt, jedoch datiert diese vom 18.11.
- Am 19.11.2020 teilte der VMÖ mit, dass dieser nach Rücksprache nicht rückkehrwillig sei. Darüber hinaus ergibt sich aus der Aktenlage, dass der VMÖ, nach der Bitte des Rechtsanwaltes (18.11.2020), ein Rückkehrverfahren zu initiieren, mit dem Beschwerdeführer Kontakt hinsichtlich eines Rückkehrberatungsgespräches aufgenommen hat (19.11.2020) und daraufhin das Bundesamt über die mangelnde Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers informiert hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem BF eine Stellungnahme des Geschäftsführers des VMÖ vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass zwischen dem BF und dem VMÖ insgesamt 17 Gespräche stattgefunden haben, zuletzt am 14.12.
- Der BF hat sich, trotz dieser Vielzahl an Beratungsgesprächen, nach einer von ihm am 18.11.2020 ausdrücklichen Erklärung dennoch nicht gegenüber dem VMÖ entschieden freiwillig zurückzukehren. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF diesen Umstand nicht nachvollziehbar aufklären, zumal er sich auf ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Anwalt berief. Dass der BF offensichtlich niemandem vom VMÖ vertraut, ändert nichts an der mangelnden Ausreisewilligkeit. Der BF hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Anwalt zu kontaktieren und bei diesem nachzufragen, welche weiteren Schritte er zu setzten hat, um freiwillig ausreisen zu können. Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der BF bisher seinen Willen zur freiwilligen Ausreise bis zum heutigen Tag vorgetäuscht hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die im hohen Maß fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem unstrittigen Vorverhalten, das unter anderem zu den festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen führte. Der BF wurde wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und Gewaltdelikten und dem Waffengesetz verurteilt. Auch wurde der BF wegen Verleumdung strafrechtlich verurteilt, da er auch nicht davor zurückschreckte eine andere Person wissentlich dem Verbrechen des Suchgifthandels zu verdächtigen und diese dadurch der behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat. In der mündlichen Verhandlung auf seine Vorstrafen angesprochen zeigte sich der BF weder reumütig noch einsichtig und hatte auch kein Schuldbewusstsein. Zur Verleumdung führte er lediglich aus: „Ja, als ich fragte, mich erklären zu dürfen mit Einbeziehung des Anzeigers; ja, das ist Verleumdung!“. Dass ihm gerade aufgrund dieser Verurteilung und der dazu mangelnden Reumütigkeit kein Vertrauen attestiert werden kann, ist konsequent. Festzuhalten ist, dass der BF erst nach mehrmaligem Nachfragen sämtliche Verurteilungen nannte. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit gründet auch auf den zweimaligen Disziplinierungsmaßnahmen währen der Anhaltung in Schubhaft. Auf beide Vorfälle in der mündlichen Verhandlung angesprochen, stellte sich der Beschwerdeführer als Opfer dar. So sei er in eine Einzelzelle gesperrt worden, weil er „aggressiv“ gewesen sei, nachdem sein Handtuch von Beamten zu Boden geworfen worden sei. Ein weiteres Mal habe sich ein Mithäftling eine Verletzung an der Nase selbst zugezogen, als dieser dem Beschwerdeführer einen Kopfstoß in Folge einer Auseinandersetzung versetzt habe. Aufgrund der mangelnden Reumütigkeit und mangelnden Einsicht seiner Taten sowie dem bereits 2012 gezeigten gewaltbereiten Verhalten ist auch damit zu rechnen, dass der BF auch in Zukunft nicht davor zurückschreckt, Handlungen mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft zu setzen. Diesen Eindruck stützen auch die strafrechtlichen Urteile. So wurden unter anderem die einschlägigen Vorstrafen, der teilweise rasche Rückfall sowie die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend gewertet. Bekräftigt wird die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auch durch die gegen ihn erlassenen Betretungsverbote vom 21.08.2012 und 27.01.2020 sowie die gegen ihn aufrecht bestehende Einstweilig Verfügung, wovon sich jeweils eine Kopie im Akt befindet. Aufgrund der langen Zeit zwischen den beiden gegen den Beschwerdeführer verhängten Betretungsverboten geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF gewaltbereit ist und sich die Gewaltbereitschaft in den letzten Jahren auch nicht verringert hat. Aus der Einstweiligen Verfügung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen die Antragstellerin der Einstweiligen Verfügung mehrmals gewalttätig vorgegangen ist, indem er ihr unter anderem zu verschiedenen Zeitpunkten mit der Faust Schläge gegen den Brustkorb und den Bauch versetzte, ihr gegen die Rippen schlug, ihr einmal den Kopfpolster ins Gesicht drückte, sich auf den Brustkorb der Antragstellerin setzte und sie würgte und ihr darüber hinaus auch mehrere Kopfstöße versetzte. Von diesen Gewalttaten trug die Ex-Freundin mehrmals Verletzungen davon. Aufgrund der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers und dem wiederholt aggressiven Verhalten sowohl gegen seine Ex-Frau als auch seine Ex-Freundin und dessen Bruder, kann dem Beschwerdeführer schon alleine aus diesem Grund keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden. In Zusammenschau der Umstände, dass der BF mehrmals – vor allem wegen Gewaltdelikten, Suchtmitteldelikten und Verleumdung – strafrechtlich verurteilt wurde, den gegen ihn erlassenen Betretungsverboten, die aufrechte Einstweilige Verfügung, die Disziplinierungsmaßnahmen während der Anhaltung in Schubhaft, die Uneinsichtigkeit seines Verhaltens sowie den widersprüchlichen Angaben zu seiner Ausreisewilligkeit, ist der BF in äußerst hohem Maße nicht vertrauenswürdig. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich – vom Bundesamt durch Dokumente belegten – problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates und der für die Durchbeförderung erforderlichen Staaten. Dass eine Abschiebung durch die Nichtmitwirkung des BF nach Jamaika zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich ist, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde. Von der amerikanischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass Durchbeförderungen aus Österreich über die USA in Drittländer aktuell möglich sind, doch bedarf die Durchführungsbestätigung aufgrund der herrschenden Pandemiesituation eines höheren bürokratischen Aufwandes. So werden unter anderem die Personalien sowie etwaige Vorstrafen und Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und auch die Daten der begleitenden Beamten sowie die Flugverbindung benötigt. Wie in der mündlichen Verhandlung bekannt wurde, war ein Abschiebetermin für den 12.01.2021 anberaumt. Auch die genauen Flugdaten wurden in einem Schreiben der BFA-Direktion mitgeteilt. Betreffend die Durchbeförderungsansuchen wurde mitgeteilt, dass diese von der BFA Direktion gestellt und von der zuständigen Abteilung im BMI in weiterer Folge bearbeitete werden. Die belangte Behörde habe keine weiteren Veranlassungen zu treffen. Daraus ergibt sich, dass ein Durchbeförderungsbewilligung durch die USA grundsätzlich möglich und eine zeitnahe Zustimmung zur Durchbeförderung durch die USA zu erwarten ist, weshalb mit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Kürze zu rechnen ist, zumal auch sämtliche erforderlichen Schritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden. Dem Vorbringen des Rechtsanwaltes, dass sich aus dem entsprechenden E-Mail nur ergebe, dass ein Durchbeförderungsansuchen gestellt werde, was aber nicht heiße, dass dies gemacht wurde, ist zwar zuzustimmen, doch kann das erkennende Gericht daraus weder ein mangelndes Engagement der belangten Behörde erkennen noch, dass sich daraus die Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung des BF verringert. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass das entsprechende Prozedere durch die zuständigen Abteilungen ordnungsgemäß vollzogen wurde, zumal die Abschiebung bereits terminisiert war. Das Bundesamt wird dabei auch ein Interesse daran haben, eine terminisierte Abschiebung nicht aufgrund von behördlicher Untätigkeit scheitern zu lassen. Wie sich aus dem Vorbringen des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung ergab, war die Abschiebung des BF bereits für 12.01.2021 organisiert und stand somit fast unmittelbar bevor. Die Feststellungen zur Möglichkeit einer Unterkunftnahme und der sozialen Integration ergeben sich aus dem Vorverfahren (W279 XXXX ) und den Angaben des Beschwerdeführers sowie des glaubwürdigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zur Möglichkeit einer Unterkunftnahme und der sozialen Integration ergeben sich aus dem Vorverfahren (W279 römisch 40 ) und den Angaben des Beschwerdeführers sowie des glaubwürdigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, die auf eine Haftunfähigkeit führen könnten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 28.12.2020 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 23.11.2020 (Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Überprüfung), die für eine Freilassung des BF spricht ist dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen. Die gegenwärtige Anhaltung in Schubhaft besteht seit knapp vier Monaten. Wie vom Bundesamt im Zuge der Verhandlung belegt wurde, ist eine Abschiebung des BF – sofern der BF sie nicht noch selbst verhindert – innerhalb einer sechsmonatigen Anhaltedauer realistisch möglich, zumal eine Abschiebung für den 12.01.2021 bereits anberaumt wurde. Aufgrund der vom Bundesamt belegten getätigten Abschiebemaßnahmen kann den Ausführungen in der Stellungnahme, dass Abschiebungen nach Jamaika schlichtweg unmöglich seien, nicht gefolgt werden. Das Bundesamt legte die Schritte dar, welche im Prozess bis zu einer tatsächlichen Abschiebung gesetzt werden müssen, und zeigte im gegenständlichen Fall auch auf, inwieweit diese Schritte bereits gesetzt wurden. Das Vorbringen des rechtlichen Vertreters in der Verhandlung, wonach anzunehmen sei, dass die BFA Direktion unrichtige Angaben zum organisierten Abschiebetermin gemacht habe, ist anzumerken, dass das erkennende Gericht keinen Grund in solch einer Annahme erkennt. So ist nicht ersichtlich, weshalb Bedienstete der Behörde Tatsachen behaupten sollten, die nicht zutreffen. Es ist klar nachvollziehbar, wer die jeweiligen Schreiben verfasst hat, weshalb es im Falle einer bewusst tatsachenwidrigen Behauptung jederzeit möglich wäre, das Organ der belangten Behörde zu belangen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil die belangte Behörde durch eine tatsachenwidrige Behauptung haben sollte. Festzuhalten ist, dass das Bundesamt konkrete Daten vorlegte, welche der Annahme, dass es sich dabei um Unrichtigkeiten handle, entgegenwirken. So wurde nicht nur das Abschiebedatum, sondern auch die genauen Flüge samt deren Flugnummern bekanntgegeben. Zwar ist dem rechtlichen Vertreter zuzustimmen, dass die Flugnummer für den Flug nach Jamaika im E-Mail der BFA-Direktion an die belangte Behörde vom 30.12.2020 fehlte, doch wurde diese während der mündlichen Verhandlung mittels E-Mail nachgereicht. In diesem E-Mail wird auch nachvollziehbar angeführt, dass die Flüge erst am 05.01.2021 aufgrund von bürokratischen Umständen vorgenommen werden konnten. Dem weiteren Vorbringen des rechtlichen Vertreters, dass der angegebene Flug nicht auf einer Buchungsplattform zu finden und aufgrund der noch ausstehenden Buchungsbestätigung davon auszugehen sei, dass die Abschiebung nicht stattfinde, ist entgegenzuhalten, dass bei Buchungsplattformen das Risiko zu beachten ist, dass nicht sämtliche Flüge gelistet werden. Darüber hinaus hat eine Internet-Recherche des erkennenden Gerichts ergeben, dass sehr wohl Flüge von Wien nach Jamaika buchbar sind. Hinsichtlich der ausstehenden Buchungsbestätigung ist zu erwähnen, dass es notorisch ist, dass eine solche zwar innerhalb einer relativ kurzen Zeit ausgestellt wird, doch lässt sich aus der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorliegenden Buchungsbestätigung nicht schließen, dass der Flug so nicht stattfindet oder die Buchung abgelehnt wird. Auch das Vorbringen, dass die USA keine Straftäter durchreisen lässt, wurde durch die schriftlichen Stellungnahmen und Ausführungen des Bundesamtes im Zuge der mündlichen Verhandlung eindeutig widerlegt. Das Bundesamt hat sein Engagement im Zusammenhang mit einer Flugbuchung nach Jamaika belegt. So hat das Bundesamt RD OÖ sich an das Koordinationsbüro gewandt, wobei bekannt gegeben wurde, dass die Buchungsanfrage aufgrund der Covid-19 Situation und den damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht bearbeitet werden konnte und die Anfrage in Evidenz gehalten wurde. Das Bundesamt RD OÖ nahm mit der BFA Direktion Kontakt auf, um im gegenständlichen Fall eine zeitnahe Abschiebung durchzuführen. Es wurde mit der amerikanischen Botschaft telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei erneut bestätigt wurde, dass Durchbeförderungen durch die USA möglich sind. Anschließend wurden die Abschiebemaßnahmen weiterverfolgt, um eine möglichst rasche Abschiebung zu organisieren. Das Bundesamt betrieb das Prozedere zur Organisation eines Abschiebetermins engagiert. Die bisherige Anhaltedauer in Schubhaft ist überwiegend dem Beschwerdeführer zuzurechnen, hätte er doch bisher die Möglichkeit – wie von ihm selbst angekündigt - einer freiwilligen Rückkehr nutzen können. Das Bundesamt hat bereits einen Abschiebetermin für 12.01.2021 organisiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 04.09.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 04.09.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)Paragraph 76, FPG (in der nunmehr gültigen Fassung) „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als nachvollziehbar. Insbesondere erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Ziffer 3 des § 76 Abs 3 FPG, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer besteht. Auch gibt es weiterhin keine Hinweise für einen substantiellen Grad der sozialen Verankerung abgesehen von jener zum in der Verhandlung gehörten Zeugen im Sinne der Ziffer 9 leg cit. Seit der letzten Entscheidung hat sich der Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet nicht erhöht. Der BF kann grundsätzlich bei seinem Freund Unterkunft nehmen, dieser würde ihn auch verpflegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zumindest seit seiner Anhaltung in Schubhaft keinen Besuch des Freundes erhalten hat. Es ist daher auch nicht ersichtlich, in welcher Form dieser Bekannte den Beschwerdeführer nachhaltig von einem Aufenthalt im Verborgenen und einer Entziehung vor dem behördlichen Zugriff abhalten sollte.Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als nachvollziehbar. Insbesondere erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Ziffer 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer besteht. Auch gibt es weiterhin keine Hinweise für einen substantiellen Grad der sozialen Verankerung abgesehen von jener zum in der Verhandlung gehörten Zeugen im Sinne der Ziffer 9 leg cit. Seit der letzten Entscheidung hat sich der Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet nicht erhöht. Der BF kann grundsätzlich bei seinem Freund Unterkunft nehmen, dieser würde ihn auch verpflegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zumindest seit seiner Anhaltung in Schubhaft keinen Besuch des Freundes erhalten hat. Es ist daher auch nicht ersichtlich, in welcher Form dieser Bekannte den Beschwerdeführer nachhaltig von einem Aufenthalt im Verborgenen und einer Entziehung vor dem behördlichen Zugriff abhalten sollte. Damit weist schon das Kriterium der Ziffer 9 (für sich allein) bei einer Gesamtbetrachtung nur eine äußerst geringfügige Änderung in Richtung einer Reduktion der Fluchtgefahr auf. In Verbindung mit den oben angeführten weiteren Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr ist diese Änderung faktisch bedeutungslos. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf dieser Ebene ist daher nicht feststellbar. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind nicht aktenkündig. Aufgrund des bereits für nächste Woche organisierten Abschiebtermins in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (mehrmalige Straffälligkeit, Vorfälle während der Anhaltung in Schubhaft, welche Disziplinierungsmaßnahmen nach sich zogen, Betretungsverbote, Einstweilige Verfügung), das gemäß §76 Abs. 2a FPG bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen ist, ist die weitere Anhaltung des BF jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen.Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind nicht aktenkündig. Aufgrund des bereits für nächste Woche organisierten Abschiebtermins in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (mehrmalige Straffälligkeit, Vorfälle während der Anhaltung in Schubhaft, welche Disziplinierungsmaßnahmen nach sich zogen, Betretungsverbote, Einstweilige Verfügung), das gemäß §76 Absatz 2 a, FPG bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen ist, ist die weitere Anhaltung des BF jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
- September 2014, Zl). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise einsichtig ist und sich nicht reumütig zeigt.Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
- September 2014, Zl). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise einsichtig ist und sich nicht reumütig zeigt. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann trotz des Bestehens gewisser sozialer Beziehungen des BF im Bundesgebiet weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es wurde nicht dargelegt, in welcher Form diese sozialen Beziehungen geeignet sein sollten, den BF vor einem Aufenthalt im Verborgenen abzuhalten. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu die mehrmalige Straffälligkeit, die Vorfälle während der Anhaltung in Schubhaft, die wechselnden Angaben zu seiner Ausreisewilligkeit, die Betretungsverbote sowie die aufrechte Einstweilige Verfügung – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Wenn der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Verhalten des BF betreffend seine wechselnden Angaben zu seiner Ausreisewilligkeit nur dem Rechtsanwalt zuzurechnen ist und nicht dem BF, so wird darauf verwiesen, dass Handlungen des gewillkürten Vertreters und ein dadurch entstandenes „Missverständnis“ jedenfalls dem BF zuzurechnen ist. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr hat das Bundesamt ein sehr hohes Engagement bei der Organisation der Abschiebung gezeigt und ist eine Abschiebung für den 12.01.2021 geplant. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein äußerst erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Zum in der Stellungnahme zitiertem Fall, ist auszuführen, dass es sich in dieser Entscheidung um eine andere Konstellation handelte und diese Entscheidung nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist. So wurde in der erwähnten Entscheidung der Maßnahmenbeschwerde aufgrund eines Zustellmangels stattgegeben. Die Rechtmäßigkeit der Schubhaft wurde dabei ebenso wenig bewertet, wie die Möglichkeit einer tatsächlichen Abschiebung nach Jamaika. Auch hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall – durch Dokumente belegt – dass eine Abschiebung nach Jamaika innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich ist. Zu Spruchpunkt II. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2236915.2.00