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{'item': 'G303 2224234-1'}

Obsah (13)§§ 1Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlG303 2224234-1 Spruch, G303 2224234-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 1Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg

F sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.04.2019 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.04.2019 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen. Dieser Antrag gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.05.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, eingeholt.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.05.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, eingeholt. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung wurde im medizinischen Gutachten zusammengefasst ausgeführt, dass die Mobilität nicht hochgradig eingeschränkt sei, die BF nach eigenen Angaben kurze Wegstrecken mit Nordic Walking Stöcken bis zu 10 Minuten zurücklegen könne, keine Lähmungen vorliegen würden, die BF zum Untersuchungszeitpunkt cardiorespiratorisch kompensiert und nicht kurzatmig sei. Die BF könne 2 bis 3 Stufen bewältigen und der sichere Transport sei gegeben. Bei angegebenen häufigen Durchfallattacken sei unter Verwendung handelsüblicher hygienischer Produkte der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.05.2019 wurde der BF zum oben angeführten Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.05.2019 wurde der BF zum oben angeführten Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.

  1. Mit Schreiben vom 25.05.2019 teilte die BF im Rahmen ihres Parteiengehörs mit, dass sie aufgrund der vielen Operationen am Bewegungsapparat unter ständigen Schmerzen leide, und könne sich keine 10 Minuten fortbewegen, was einer Weglänge von etwa 100 Metern entspreche. Dies sei auf die Schmerzen und Luftschwierigkeiten nach Lungenteilresektion zurückzuführen. Da die BF als Sicherstellung Nordic Walking Stöcke verwende, könne sie nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen, da sie zum Einsteigen immer beide Hände benötige. Unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass die BF aufgrund ihrer Darmoperationen massive Einschränkungen in ihrem sozialen Umfeld erfahren habe müssen, und Angst habe ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Allein der Gedanke daran löse Panikattacken aus. Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln handelsübliche Hygieneprodukte zu verwenden, stelle für die BF eine unzumutbare psychische Belastung dar, und würde diese menschenunwürdige Maßnahme neben den oft unerträglichen körperlichen Schmerzen höchstwahrscheinlich verstärkt Depressionen verursachen.
  2. Die belangte Behörde holte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen der BF ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 19.08.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, ein.
  3. Die belangte Behörde holte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen der BF ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 19.08.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, ein. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung wurde im fachärztlichen Gutachten ausgeführt, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus psychiatrischer Sicht zumutbar sei, es liege eine leichtgradige Anpassungsstörung vor, bisher sei keine Behandlung erfolgt, die körperliche Beschwerdesymptomatik werde als ausschlaggebend für den verfahrensgegenständlichen Antrag angegeben.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2019 wurde der Antrag vom 10.04.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2019 wurde der Antrag vom 10.04.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  6. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 17.09.2019 Beschwerde ein. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, stattzugeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begutachtung oberflächlich vorgenommen worden sei. Die Gutachterin Dr. XXXX sei keine eingetragene gerichtlich beeidete Sachverständige und auch keine Amtssachverständige. Die Sachverständige stehe offenkundig im Sold der belangten Behörde, sodass deren Objektivität angezweifelt werde, gleiches gelte für Dr. XXXX . Der Bescheid basiere daher auf einer untauglichen Entscheidungsgrundlage. Es wurde zu Beweiszwecken die Einholung eines Gutachtens gerichtlich beeideter Sachverständiger aus dem Ärztefach beantragt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begutachtung oberflächlich vorgenommen worden sei. Die Gutachterin Dr. römisch 40 sei keine eingetragene gerichtlich beeidete Sachverständige und auch keine Amtssachverständige. Die Sachverständige stehe offenkundig im Sold der belangten Behörde, sodass deren Objektivität angezweifelt werde, gleiches gelte für Dr. römisch 40 . Der Bescheid basiere daher auf einer untauglichen Entscheidungsgrundlage. Es wurde zu Beweiszwecken die Einholung eines Gutachtens gerichtlich beeideter Sachverständiger aus dem Ärztefach beantragt.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2019 vorgelegt.
  8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 8.
  10. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 29.5.2020 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung festgehalten, dass trotz der mehrfachen Operationen am Bewegungsapparat keine Lähmungen und keine wesentlichen sensomotorischen Defizite vorliegen würden, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken einschränken würden. Auch die Durchfallneigung infolge der Darmoperationen stelle kein Kriterium für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da mit den modernen Inkontinenzbehelfen eine ausreichende Sicherheit vor Verunreinigung oder Geruchsbelästigung gegeben sei. Hinsichtlich des Zustandes nach Lungenoperation empfehle die Sachverständige die Einholung eines internistischen oder lungenfachärztlichen Facharztgutachtens. 8.
  11. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 29.5.2020 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, zur beantragten Zusatzeintragung festgehalten, dass trotz der mehrfachen Operationen am Bewegungsapparat keine Lähmungen und keine wesentlichen sensomotorischen Defizite vorliegen würden, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken einschränken würden. Auch die Durchfallneigung infolge der Darmoperationen stelle kein Kriterium für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da mit den modernen Inkontinenzbehelfen eine ausreichende Sicherheit vor Verunreinigung oder Geruchsbelästigung gegeben sei. Hinsichtlich des Zustandes nach Lungenoperation empfehle die Sachverständige die Einholung eines internistischen oder lungenfachärztlichen Facharztgutachtens. 8.
  12. In weiterer Folge wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.09.2020, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 07.09.2020, zur beantragten Zusatzeintragung ausgeführt, dass bei der BF von Seiten des Bewegungsapparates seit der letzten Untersuchung durch Frau Dr. XXXX das Bild einer Instabilität im Bereich der LWS mit Schmerzausstrahlung beim Gehen gegeben sei. Zusätzlich sei eine Kraftlosigkeit im Bereich des linken Beines objektivierbar. Es bestehe ein Reflexverlust rechtsseitig sowie Sensibilitätsstörungen nach multiplem Eingriffen im Bereich der Bandscheiben der LWS. Bezüglich des Zustandsbildes im Bereich der Lunge nach Zystenoperation bestehe eine minimale Einschränkung im Bereich der Lungenfunktion sowie eine Sauerstoffuntersättigung in Ruhe und unter Belastung. Erschwerend sei jedoch auch der Zustand nach Dickdarmteilresektion bei Divertikulitis (Ausstülpungen des Dickdarms). Es bestehe eine vermehrte Stuhlfrequenz, bei Diätfehlern komme es zu Sturzentleerungen, sodass die BF rasch eine Toilette aufsuchen müsse. Unter Berücksichtigung aller drei Komponenten sei die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr gegeben. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.09.2020, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 07.09.2020, zur beantragten Zusatzeintragung ausgeführt, dass bei der BF von Seiten des Bewegungsapparates seit der letzten Untersuchung durch Frau Dr. römisch 40 das Bild einer Instabilität im Bereich der LWS mit Schmerzausstrahlung beim Gehen gegeben sei. Zusätzlich sei eine Kraftlosigkeit im Bereich des linken Beines objektivierbar. Es bestehe ein Reflexverlust rechtsseitig sowie Sensibilitätsstörungen nach multiplem Eingriffen im Bereich der Bandscheiben der LWS. Bezüglich des Zustandsbildes im Bereich der Lunge nach Zystenoperation bestehe eine minimale Einschränkung im Bereich der Lungenfunktion sowie eine Sauerstoffuntersättigung in Ruhe und unter Belastung. Erschwerend sei jedoch auch der Zustand nach Dickdarmteilresektion bei Divertikulitis (Ausstülpungen des Dickdarms). Es bestehe eine vermehrte Stuhlfrequenz, bei Diätfehlern komme es zu Sturzentleerungen, sodass die BF rasch eine Toilette aufsuchen müsse. Unter Berücksichtigung aller drei Komponenten sei die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr gegeben.
  13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.10.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.10.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.

  1. Die Verfahrensparteien erstatteten dazu keine Äußerung beziehungsweise Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert. Die BF ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Zustand nach Entfernung des linken Lungenoberlappens bei bronchogener Cysten mit gering- bis mittelgradiger Einschränkung der Lungenfunktion - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig- Diabetes mellitus Typ römisch zwei, insulinpflichtig - Arterielle Hypertonie bei global guter Funktion der linken Herzkammer und diastolischer Compliancestörung - Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule bei Zustand nach multiplen Eingriffen im Bereich der LWS sowie Versteifungsoperationen im Bereich der HWS - Zustand nach Neurolyse im Bereich des linken Ellennervens und Zustand nach Carpaltunneloperation beidseits - Zustand nach Dickdarmteilentfernung mit Neigung zu erhöhter Stuhlfrequenz bzw. zeitweiliger Sturzentleerung - Degenerative Veränderungen der Kniegelenke - Neurotische Belastungsreaktion und leichtgradige Anpassungsstörung Die BF ist aufgrund der orthopädischen Leiden, insbesondere des Zustandes nach mehrfachen Bandscheibenoperationen an der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, sowie aufgrund der Lungen- und Darmerkrankung nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zügig möglich. Insgesamt ist der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im zunächst eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 29.05.2020 wurde zwar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus allgemeinmedizinischer Sicht im Ergebnis verneint, jedoch ausdrücklich auf die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin oder der Lungenheilkunde hingewiesen. Im zunächst eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 29.05.2020 wurde zwar die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus allgemeinmedizinischer Sicht im Ergebnis verneint, jedoch ausdrücklich auf die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin oder der Lungenheilkunde hingewiesen. Im seitens des erkennenden Gerichts sodann eingeholten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.09.2020, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf. Im seitens des erkennenden Gerichts sodann eingeholten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.09.2020, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf. Der Sachverständige Dr. XXXX führt gutachterlich aus, dass bei der BF eine Instabilität im Bereich der LWS mit Schmerzausstrahlung beim Gehen und zusätzlicher Kraftlosigkeit im Bereich des linken Beines objektivierbar sind. Hinsichtlich dieser orthopädischen Leiden ist es im Vergleich zur Begutachtung von Dr. XXXX im Mai 2020 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen.Der Sachverständige Dr. römisch 40 führt gutachterlich aus, dass bei der BF eine Instabilität im Bereich der LWS mit Schmerzausstrahlung beim Gehen und zusätzlicher Kraftlosigkeit im Bereich des linken Beines objektivierbar sind. Hinsichtlich dieser orthopädischen Leiden ist es im Vergleich zur Begutachtung von Dr. römisch 40 im Mai 2020 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Zudem konnte eine gering- bis mittelgradige Einschränkung der Lungenfunktion und eine Sauerstoffuntersättigung in Ruhe als auch in Belastung gutachterlich festgestellt werden. Zusätzlich wurde im Gutachten auf den Zustand nach Dickdarmteilentfernung, wodurch die BF an einer vermehrten Stuhlfrequenz und auch an Sturzentleerungen leidet, eingegangen. Nachvollziehbar ergibt sich daraus insgesamt, dass die BF nicht mehr in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Metern selbständig zurückzulegen und zügig in ein öffentliches Verkehrsmittel Ein- und Auszusteigen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt nicht gewährleistet. Der Inhalt der ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Der Inhalt der ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Da im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX der Gesundheitszustand der BF zeitlich aktueller befundet wurde, und auch entscheidungsmaßgebliche Verschlechterungen seit der Begutachtung durch die Sachverständigen Dr. XXXX im Mai 2020 dokumentiert wurden, und aufgrund der fachärztlichen Beurteilung des Lungen- und Darmleidens der BF, wird das schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. XXXX der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Da im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 der Gesundheitszustand der BF zeitlich aktueller befundet wurde, und auch entscheidungsmaßgebliche Verschlechterungen seit der Begutachtung durch die Sachverständigen Dr. römisch 40 im Mai 2020 dokumentiert wurden, und aufgrund der fachärztlichen Beurteilung des Lungen- und Darmleidens der BF, wird das schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztlichen Begutachtungen von Dr. XXXX und Dr. XXXX basierten auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt der vorliegenden Sachverständigengutachten wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztlichen Begutachtungen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 basierten auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt der vorliegenden Sachverständigengutachten wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und auch unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, da auch von den Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und auch unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, da auch von den Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.09.2020, zugrunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 19.09.2020, zugrunde gelegt. Auch wenn bei der BF keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, so ist doch entscheidungsmaßgeblich festzuhalten, dass durch die Kombination der vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Bereich der Wirbelsäule, der Lunge und des Darms und die bestehende Schmerzsymptomatik deutliche Einschränkungen der Mobilität bestehen. Aufgrund dieser Einschränkungen ist es der BF nicht möglich, eine kurze Wegstrecke (300-400m) selbstständig zurückzulegen, noch ist ihr ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Die BF verfügt nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen. Da die BF Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen (vgl. VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung).Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen vergleiche VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2224234.1.00

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