a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3. Es wird
Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 4. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
GVG abgewiesen.4. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde bei einer Polizeikontrolle am XXXX 2021 in XXXX ohne gültiges Reisedokument angetroffen,
Am XXXX 2021 wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für Dari vernommen. In der Niederschrift der Vernehmung wird sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben. Laut der Niederschrift gab der BF an, dass er in Rumänien Asyl beantragt habe und über Ungarn nach Österreich eingereist sei, hier aber nicht bleiben, sondern nach Belgien weiterreisen wolle. Der BF, der Polizeibeamte, der ihn befragte, und der Dolmetscher unterschieben die Niederschrift, die oberhalb der Unterschriften den Vermerk „Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“ und oberhalb der Unterschrift des Dolmetschers den Vermerk „Ich bestätige, dass ich die gesamte Niederschrift richtig übersetzt habe“ enthält. Der BF hatte einen vorübergehenden Ausweis für Asylwerber, ausgestellt am XXXX 2020 von der Generalinspektion für Einwanderung des rumänischen Innenministeriums, sowie eine Bestätigung, wonach er aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX 2020 berechtigt sei, sich als Asylwerber in Rumänien aufzuhalten, bei sich. Darin wird sein Geburtsdatum jeweils mit XXXX angegeben. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in XXXX Rumänien am XXXX 2020.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde bei einer Polizeikontrolle am römisch 40 2021 in römisch 40 ohne gültiges Reisedokument angetroffen,
Paragraph 39, FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht. Am römisch 40 2021 wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für Dari vernommen. In der Niederschrift der Vernehmung wird sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben. Laut der Niederschrift gab der BF an, dass er in Rumänien Asyl beantragt habe und über Ungarn nach Österreich eingereist sei, hier aber nicht bleiben, sondern nach Belgien weiterreisen wolle. Der BF, der Polizeibeamte, der ihn befragte, und der Dolmetscher unterschieben die Niederschrift, die oberhalb der Unterschriften den Vermerk „Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“ und oberhalb der Unterschrift des Dolmetschers den Vermerk „Ich bestätige, dass ich die gesamte Niederschrift richtig übersetzt habe“ enthält. Der BF hatte einen vorübergehenden Ausweis für Asylwerber, ausgestellt am römisch 40 2020 von der Generalinspektion für Einwanderung des rumänischen Innenministeriums, sowie eine Bestätigung, wonach er aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40 2020 berechtigt sei, sich als Asylwerber in Rumänien aufzuhalten, bei sich. Darin wird sein Geburtsdatum jeweils mit römisch 40 angegeben. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in römisch 40 Rumänien am römisch 40 2020. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übernahm daraufhin das weitere Verfahren und ordnete mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX 01.2021, Zl. XXXX , über den BF
Vm § 76 Abs 2 Z 3 FPG und § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF dem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe und ohne die erforderlichen Dokumente durch den Schengenraum gereist sei. Er habe keine finanziellen Mittel und sei nicht rechtmäßig nach Österreich eingereist, wo er weder sozial noch beruflich integriert sei, sodass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Bei ihm liege Fluchtgefahr
Er sei haftfähig und habe keine schweren Krankheiten, die eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unzumutbar machen würden. Ein Konsultationsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Gelindere Mittel kämen aufgrund seiner finanziellen Situation und des Umstands, dass er sich dem Verfahren bereits einmal entzogen habe, nicht in Betracht. Die Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übernahm daraufhin das weitere Verfahren und ordnete mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 01.2021, Zl. römisch 40 , über den BF
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF dem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe und ohne die erforderlichen Dokumente durch den Schengenraum gereist sei. Er habe keine finanziellen Mittel und sei nicht rechtmäßig nach Österreich eingereist, wo er weder sozial noch beruflich integriert sei, sodass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Bei ihm liege Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG vor. Er sei haftfähig und habe keine schweren Krankheiten, die eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unzumutbar machen würden. Ein Konsultationsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Gelindere Mittel kämen aufgrund seiner finanziellen Situation und des Umstands, dass er sich dem Verfahren bereits einmal entzogen habe, nicht in Betracht. Die Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig. Mit E-Mail vom 14.01.2021 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF bei der mit Videodolmetsch durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung am XXXX .2021 angegeben habe, dass sein Geburtsdatum ( XXXX alias XXXX ) nicht richtig und er am XXXX sei. Mit E-Mail vom 14.01.2021 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF bei der mit Videodolmetsch durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung am römisch 40 .2021 angegeben habe, dass sein Geburtsdatum ( römisch 40 alias römisch 40 ) nicht richtig und er am römisch 40 sei. Gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft richtet sich die am 19.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Beschwerde, mit er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aussprüche, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, beantragt. Außerdem begehrt er den Ersatz der Aufwendungen. Die weiteren Beschwerdeanträge auf Feststellung des Alters des BF sowie darauf, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden in der Folge zurückgezogen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am XXXX geboren und damit minderjährig sei. Seiner Einvernahme am XXXX sei ein Farsi-Dolmetscher beigezogen worden, den er nicht verstanden habe, weil seine Muttersprache Paschtu sei. Das BFA hätte das Alter des BF feststellen und ihn im Rahmen der Manuduktionspflicht auf die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, hinweisen müssen. Der BF habe seine Pflichten nach dem MeldeG nicht verletzt, weil er sich bei seiner Festnahme noch nicht drei Tage lang im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die unrechtmäßige Einreise begründe für sich genommen keine Fluchtgefahr. In „Dublin-Fällen“ sei für die Schubhaftverhängung eine erhebliche Fluchtgefahr erforderlich, die hier nicht begründet worden sei.
Abs 2 FPG dürften Fremde unter 16 Jahren nur dann in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet sei. Das BFA habe nicht begründet, warum gelindere Mittel nicht in Frage kämen, zumal der BF im Rahmen der Grundversorgung untergebracht werden könnte, sodass eine periodische Meldeverpflichtung und eine angeordnete Unterkunftnahme in Betracht kämen und zur Erreichung des Sicherungszwecks jedenfalls ausreichend wären. Gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft richtet sich die am 19.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Beschwerde, mit er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aussprüche, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, beantragt. Außerdem begehrt er den Ersatz der Aufwendungen. Die weiteren Beschwerdeanträge auf Feststellung des Alters des BF sowie darauf, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden in der Folge zurückgezogen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am römisch 40 geboren und damit minderjährig sei. Seiner Einvernahme am römisch 40 sei ein Farsi-Dolmetscher beigezogen worden, den er nicht verstanden habe, weil seine Muttersprache Paschtu sei. Das BFA hätte das Alter des BF feststellen und ihn im Rahmen der Manuduktionspflicht auf die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, hinweisen müssen. Der BF habe seine Pflichten nach dem MeldeG nicht verletzt, weil er sich bei seiner Festnahme noch nicht drei Tage lang im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die unrechtmäßige Einreise begründe für sich genommen keine Fluchtgefahr. In „Dublin-Fällen“ sei für die Schubhaftverhängung eine erhebliche Fluchtgefahr erforderlich, die hier nicht begründet worden sei.
Paragraph 79, Absatz 2, FPG dürften Fremde unter 16 Jahren nur dann in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet sei. Das BFA habe nicht begründet, warum gelindere Mittel nicht in Frage kämen, zumal der BF im Rahmen der Grundversorgung untergebracht werden könnte, sodass eine periodische Meldeverpflichtung und eine angeordnete Unterkunftnahme in Betracht kämen und zur Erreichung des Sicherungszwecks jedenfalls ausreichend wären. Das BFA übermittelte dem BVwG auftragsgemäß die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in der deren Abweisung, die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen sowie Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe beantragt werden. Das BFA weist darauf hin, dass der BF nach seinen Angaben gegenüber der Polizei und laut der rumänischen Identitätskarte volljährig sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er den Dolmetscher, der für Farsi und Dari zugelassen sei, nicht richtig verstanden habe. Der BF habe die ordnungsgemäße Rückübersetzung und die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt und vor der Beschwerde nicht auf die angeblich falsch übersetzten Personendaten hingewiesen. Es liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor, zumal der BF versuche, sich als unbegleiteter Minderjähriger auszugeben, um der Überstellung nach Rumänien zu entgehen. Er habe angegeben, dass er nach Belgien weiterreisen wolle. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich, kenne niemanden, der sich hier legal aufhalte, und habe nicht die finanziellen Mittel, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Ein gelinderes Mittel komme nicht in Betracht. An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2021 nahmen der (aus dem XXXX vorgeführte) BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für Paschtu sowie eine Vertreterin des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2021 nahmen der (aus dem römisch 40 vorgeführte) BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für Paschtu sowie eine Vertreterin des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das BFA beantragte am 26.01.2021 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Seine Muttersprache ist Paschtu. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist ohne Einschränkungen haftfähig. Sein Alter kann nicht festgestellt werden; insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob er noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Vom BFA wurden bis XXXX keine Maßnahmen zur Altersdiagnose in die Wege geleitet.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Seine Muttersprache ist Paschtu. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist ohne Einschränkungen haftfähig. Sein Alter kann nicht festgestellt werden; insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob er noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Vom BFA wurden bis römisch 40 keine Maßnahmen zur Altersdiagnose in die Wege geleitet. Der BF besitzt kein Reisedokument. Er verließ Afghanistan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und gelangte in der Folge nach Rumänien, wo er am XXXX .2020 internationalen Schutz beantragte. Ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, verließ er Rumänien und reiste in der Folge ohne Berechtigung zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich über Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .2021 aufgegriffen wurde. Er stellte hier zunächst keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab gegenüber den Behörden auch nicht an, dass er minderjährig sei. Erstmals bei der amtsärztlichen Untersuchung am 14.01.2021 sagte er, dass er am XXXX geboren sei. Während der Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2021 stellte er auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF besitzt kein Reisedokument. Er verließ Afghanistan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und gelangte in der Folge nach Rumänien, wo er am römisch 40 .2020 internationalen Schutz beantragte. Ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, verließ er Rumänien und reiste in der Folge ohne Berechtigung zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich über Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .2021 aufgegriffen wurde. Er stellte hier zunächst keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab gegenüber den Behörden auch nicht an, dass er minderjährig sei. Erstmals bei der amtsärztlichen Untersuchung am 14.01.2021 sagte er, dass er am römisch 40 geboren sei. Während der Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2021 stellte er auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist – abgesehen von Bargeld von EUR 100 sowie 15 Lei und 100 Bani (entspricht ca. EUR 3,30) – mittellos. Er ist in Österreich nicht sozial verankert, hat hier (abgesehen von einem Cousin, mit dem er gemeinsam unterwegs war und der mit ihm gemeinsam aufgegriffen wurde) keine Bezugspersonen, war hier nie erwerbstätig und hat keinen Wohnsitz. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. Das BFA leitete am XXXX .2021 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein. Am 21.01.2021 stimmte Rumänien der Überstellung des BF zu. Ein Termin für die Überstellung nach Rumänien war am 22.01.2021 noch nicht fixiert; diese ist nach entsprechenden organisatorischen Vorkehrung (Flugbuchung etc.) aber grundsätzlich jederzeit möglich. Das BFA leitete am römisch 40 .2021 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein. Am 21.01.2021 stimmte Rumänien der Überstellung des BF zu. Ein Termin für die Überstellung nach Rumänien war am 22.01.2021 noch nicht fixiert; diese ist nach entsprechenden organisatorischen Vorkehrung (Flugbuchung etc.) aber grundsätzlich jederzeit möglich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Name und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt, ebenso seine Herkunftsregion. Es ist glaubhaft, dass Paschtu – wie angegeben - seine Muttersprache ist, weil bei der Verhandlung am 22.01.2021 keine Verständigungsprobleme mit der beigezogenen Dolmetscherin für Paschtu aufgetreten sind. Daraus kann aber noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass er den am XXXX .2021 beigezogenen Dolmetscher für Dari (die in Afghanistan übliche persische Sprache) nicht verstand, zumal die Mehrheit der Afghanen Dari, das als Lingua franca zwischen den Volksgruppen dient, beherrscht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Dari-Persisch, Zugriff am 01.02.2021).Name und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt, ebenso seine Herkunftsregion. Es ist glaubhaft, dass Paschtu – wie angegeben - seine Muttersprache ist, weil bei der Verhandlung am 22.01.2021 keine Verständigungsprobleme mit der beigezogenen Dolmetscherin für Paschtu aufgetreten sind. Daraus kann aber noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass er den am römisch 40 .2021 beigezogenen Dolmetscher für Dari (die in Afghanistan übliche persische Sprache) nicht verstand, zumal die Mehrheit der Afghanen Dari, das als Lingua franca zwischen den Volksgruppen dient, beherrscht vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Dari-Persisch, Zugriff am 01.02.2021). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben bei der Verhandlung vor dem BVwG und den vorhandenen Unterlagen. Es sind keine Hinweise auf Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Haftfähigkeit aktenkundig. In den beim BF vorgefundenen rumänischen Dokumenten wird sein Alter mit „ XXXX “ angegeben, in der am 08.01.2021 aufgenommenen Niederschrift mit „ XXXX “. Der BF behauptet, dass diese Daten nicht auf seinen Angaben beruhten. Sowohl in Rumänien als auch am XXXX .2021 in Österreich sei seiner Einvernahme ein Dolmetscher für Dari beigezogen worden, die er nicht verstanden habe. Sein Geburtsdatum sei der XXXX ; dies sei in seiner XXXX gestanden (die er mittlerweile verloren habe) und ihm von seinen Eltern so gesagt worden. In den beim BF vorgefundenen rumänischen Dokumenten wird sein Alter mit „ römisch 40 “ angegeben, in der am 08.01.2021 aufgenommenen Niederschrift mit „ römisch 40 “. Der BF behauptet, dass diese Daten nicht auf seinen Angaben beruhten. Sowohl in Rumänien als auch am römisch 40 .2021 in Österreich sei seiner Einvernahme ein Dolmetscher für Dari beigezogen worden, die er nicht verstanden habe. Sein Geburtsdatum sei der römisch 40 ; dies sei in seiner römisch 40 gestanden (die er mittlerweile verloren habe) und ihm von seinen Eltern so gesagt worden. Diese Angaben des BF sind nicht glaubhaft, zumal er (wie auch der vernehmende Beamte und der Dolmetscher) die Niederschrift vom XXXX .2021 ohne Einwendungen unterschrieb. Viele Afghanen kennen den genauen Tag ihrer Geburt nicht, zumal Geburtsdaten in der afghanischen Gesellschaft eine geringe Bedeutung haben (vgl. etwa ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Wissen und Bedeutung von persönlichen Tagen (Geburt, Hochzeit) und Umgang mit Zeitangaben [a-10016],
Abs 1 FPG können Fremde (abgesehen von unmündigen Minderjährigen) festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.
Abs 2 Z 3 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde (abgesehen von unmündigen Minderjährigen) festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. § 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung (Verordnung (EU) Nr 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lautet: Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lautet:
Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Art 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist
Abs 3 Z 6 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit a), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit c). Außerdem ist
Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Außerdem ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft sind nicht zu beanstanden, weil der BF ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, sich dem Asylverfahren in Rumänien entzogen hatte und das BFA zu Recht von der Zuständigkeit der dortigen Behörden und vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausging. Aufgrund der Ergebnisse der Befragung vom XXXX .2021, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung war anzunehmen, dass Rumänien nach der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren des BF zuständig ist und dass er die Weiterreise nach Belgien beabsichtigte, zumal zunächst keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der am XXXX .2021 aufgenommenen und von allen Beteiligten vorbehaltlos unterschriebenen, mangelfreien Niederschrift vorlagen. Da der BF im Bundesgebiet weder familiär noch sozial verankert ist, liegt überdies Fluchtgefahr
Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft sind nicht zu beanstanden, weil der BF ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, sich dem Asylverfahren in Rumänien entzogen hatte und das BFA zu Recht von der Zuständigkeit der dortigen Behörden und vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausging. Aufgrund der Ergebnisse der Befragung vom römisch 40 .2021, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung war anzunehmen, dass Rumänien nach der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren des BF zuständig ist und dass er die Weiterreise nach Belgien beabsichtigte, zumal zunächst keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der am römisch 40 .2021 aufgenommenen und von allen Beteiligten vorbehaltlos unterschriebenen, mangelfreien Niederschrift vorlagen. Da der BF im Bundesgebiet weder familiär noch sozial verankert ist, liegt überdies Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Ab 14.01.2021 war der Behörde jedoch bekannt, dass der BF behauptet, er sei noch minderjährig. Da im Schubhaftbeschwerdeverfahren innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist sein Alter letztlich nicht geklärt werden konnte und seine Volljährigkeit auch aufgrund des Geburtsdatums laut den rumänischen Dokumenten ( XXXX ) nicht sicher ist, ist im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen (siehe z.B. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0100). Ab 14.01.2021 war der Behörde jedoch bekannt, dass der BF behauptet, er sei noch minderjährig. Da im Schubhaftbeschwerdeverfahren innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist sein Alter letztlich nicht geklärt werden konnte und seine Volljährigkeit auch aufgrund des Geburtsdatums laut den rumänischen Dokumenten ( römisch 40 ) nicht sicher ist, ist im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen (siehe z.B. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0100). Da der BF somit als minderjährig anzusehen ist, sind gegen ihn
Abs 1 FPG gelindere Mittel anzuwenden, außer wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Solche Tatsachen liegen hier nicht vor, zumal der BF einen Antrag auf internationalen Schutz angekündigt hat und in die Grundversorgung aufgenommen werden könnte, sodass die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumen und eine periodische Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion in Betracht kommen. Da der BF somit als minderjährig anzusehen ist, sind gegen ihn
Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuwenden, außer wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Solche Tatsachen liegen hier nicht vor, zumal der BF einen Antrag auf internationalen Schutz angekündigt hat und in die Grundversorgung aufgenommen werden könnte, sodass die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumen und eine periodische Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion in Betracht kommen. Bei Minderjährigen stellt die Anordnung gelinderer Mittel die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme dar (vgl. VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283). Die Schubhaft ist daher seit XXXX .2021, als die Behörde erstmals aktenkundig darüber informiert wurde, dass der BF behauptet, minderjährig zu sein, nicht mehr rechtmäßig. Mangels bestimmter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Sicherungszweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann, lagen am 22.01.2021 auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vor. Bei Minderjährigen stellt die Anordnung gelinderer Mittel die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme dar vergleiche VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283). Die Schubhaft ist daher seit römisch 40 .2021, als die Behörde erstmals aktenkundig darüber informiert wurde, dass der BF behauptet, minderjährig zu sein, nicht mehr rechtmäßig. Mangels bestimmter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Sicherungszweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann, lagen am 22.01.2021 auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG. Keine Partei obsiegte vollständig, sodass beide auf den Ersatz der Aufwendungen gerichteten Anträge abzuweisen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG. Keine Partei obsiegte vollständig, sodass beide auf den Ersatz der Aufwendungen gerichteten Anträge abzuweisen sind. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238746.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.